29.Widerrufsrechte

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Schuldrecht AT, 21.07.2014
PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.)
Änderungen infolge der Umsetzung der
Verbraucherrechterichtlinie zum 13.6.2014
• Seit Mitte der 80er Jahre hat die EG/EU immer mehr
RL im Privatrecht erlassen
• Ein Schwerpunkt war das Verbraucherrecht
• Die RL haben nur einzelne, unverbundene
Problemfelder behandelt
• Seit Beginn des neuen Jahrtausends gab es Bestrebungen der Kommission den „acquis communautaire“
zu systematisieren und kohärenter zu fassen.
• Ziel: Eine umfassende vollharmonisierende RL.
• Realität: Neue Verbraucherrechte-RL (2011/83/EU)
hat alte Haustürwiderrufs-RL und Fernabsatz-RL
ersetzt.
Neuerungen seit dem 13.6.2014
• Änderung des § 13: Verbraucher auch, wer
„überwiegend“ zu privaten Zwecken handelt.
• Anpassung der Textform (§ 126b) an VbrRRL.
• Sinnlose Legaldefinition von Waren
in § 241a Abs. 1
• Änderung des relativen Fixgeschäfts bei
§ 323 II Nr. 2; Beschränkung des § 323 II Nr. 3
auf die Fälle einer nicht vertragsgemäß
erbrachten Leistung
• Änderungen im Kaufrecht (§§ 443, 474)
• Schwerpunkt aber die Neufassung der
§§ 312 ff., 355ff.
Überblick über die §§ 312 ff.
• § 312 definiert den Anwendungsbereich
– Abs. 1: Erfasst sind nur entgeltliche Verträge iSd § 310 III.
– Abs. 2 – 6: Beschränkte Anwendbarkeit einzelner
Vorschriften bei bestimmten Verträgen
Wichtige Ausnahmen:
Abs. 2: Bloß § 312a Abs. 1, 3, 4 und 6 finden
Anwendung, bei:
• Verträgen über die Begründung, den Erwerb oder die
Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an
Grundstücken (Nr. 2);
• Bestimmten Bauverträgen (Nr. 3);
• Beförderungsverträgen (Nr. 5);
• Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln (Nr. 8)
• Beiderseits sofort erfüllten AGV, soweit das Entgelt
nicht höher als 40,- € ist (Nr. 12)
Abs. 3, 4: Nur bestimmte Regeln bei Wohnraummietverträgen und Verträgen über soziale Dienstleistungen
Überblick über die §§ 312 ff.
• § 312 definiert den Anwendungsbereich
– Abs. 1: Erfasst sind nur entgeltliche Verträge iSd § 310 III.
– Abs. 2 – 6: Beschränkte Anwendbarkeit einzelner
Vorschriften bei bestimmten Verträgen
• § 312a: Allgemeine Pflichten bei Verbraucherverträgen:
– Informationspflichten (Abs. 1, 2 iVm Art. 246 EGBGB)
– Sonderregelungen für bestimmte (zus.) Entgelte
• 312b bis 312h: Sonderregelungen für außerhalb von
Geschäftsräumen geschlossene Verträge (AGV) und
Fernabsatzverträge
• §§ 312i, 312j: Sonderregelungen über Verträge im
elektronischen Geschäftsverkehr
• § 312k: Einseitig zwingend, Umgehungsverbot
I. Das Widerrufsrecht: Grundlagen
Grundsatz: pacta sunt servanda
• Grundsätzlich kann sich niemand einseitig vom
Vertrag lösen.
• Ausnahme: „Beseitigungsrechte“:
– Anfechtung wegen Willensmängeln
(§§ 119ff., 142ff, 812ff.)
– Vertragliches oder gesetzliches Rücktrittsrecht
(§§ 323ff, 346ff.)
– Befreiung vom Vertrag als Schadensersatz
(§§ 311 Abs. 2, 3, 241 Abs. 2, 280, 249)
– Widerrufsrechte
(§§ 312g, 495 u.a., 355ff.)
Verbraucherschützende Widerrufsrechte im BGB
Zweck: Verbraucher soll in typisierten Fällen eine
Überlegungsfrist erhalten, um
• ihn vor Überrumpelungen zu schützen;
• ihm die Möglichkeit einer freien und informierten
Entscheidung zu geben.
Arten:
• Bei besonderen Vertriebsformen (§ 312g Abs. 1):
– Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene
Verträge (AGV, § 312b BGB)
– Fernabsatzgeschäfte (§ 312c BGB)
• Bei besonderen Vertragstypen:
– Teilzeitwohnrechte (§ 485 BGB)
– Bestimmte Kreditverträge (§§ 495, 506, 510 BGB)
II. Allgemeine Strukturen
• Der Widerruf ist ein Gestaltungsrecht, das durch einseitige empfangsbedürftige WE ausgeübt wird ( 355 I).
• Durch einen wirksamen Widerruf wandelt sich der
Vertrag in ein Rückabwicklungsverhältnis nach
§§ 357ff. um.
• Das Widerrufsrecht lässt sich als besonders ausgestaltetes gesetzliches Rücktrittsrecht verstehen.
• Das Widerrufsrecht ist gemäß § 355 Abs. 2 S. 1
grundsätzlich auf 14 Tage befristet.
Voraussetzungen:
• Bestehendes Widerrufsrecht?
• Durch Erklärung ausgeübt (§ 355 Abs. 1)?
• Innerhalb der Widerrufsfrist?
III. Allgemeine Anwendungsvoraussetzungen
eines Widerrufsrechts bei AGV und FernabsatzV
(1) Persönlich (§ 312 Abs. 1, 310 Abs. 3):
Vertrag zwischen Verbraucher (§ 13) und
Unternehmer (§ 14),
(2) Sachlich (§ 312 Abs. 1):
• der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand
hat (Problem: Bürgschaft?)
• Ausnahmen:
– § 312 Abs. 2, 5 und 6 stellen für bestimmte Verträge
nur einzelne Vorschriften des 2. Untertitels
anwendbar
– § 312g Abs. 2 schließt ein Widerrufsrecht bei
bestimmten Verträgen aus.
IV. Situativer Anwendungsbereich bei
AGV nach § 312b:
Hintergrund:
Typische Situationen, in denen der Verbraucher
nicht mit Vertragsverhandlungen rechnet und
deshalb die Gefahr einer Überrumpelung besteht.
Erfasste Situationen:
• § 312b I 1 Nr. 1-3: Vertragsschluss bzw.
Anbahnung des Vertrags fand außerhalb der
Geschäftsräume des Unternehmers statt.
Fall:
Frau F ist schon etwas betagt und seit dem Tod ihres
Mannes vor zehn Jahren etwas einsam. Daher freut sie
sich, dass der nette Herr H sie regelmäßig einmal im
Jahr besuchen kommt. Dann backt sie immer einen
Kuchen, kocht einen Kaffee wie zu alten Zeiten,
plaudert ein wenig und kauft einen neuen Staubsauger.
Denn Herr H kennt sich sehr gut mit Staubsaugern aus
und hat immer das neueste Modell im Angebot. Er ist
nämlich Vertreter der Firma Meile. Der Sohn S der F
sieht den Kauf so vieler Staubsauger kritisch. Als F nun
schon wieder einen neuen gekauft hat, obwohl
mittlerweile schon für jedes Zimmer ein Staubsauger
da war, redet er ein ernstes Wörtchen mit ihr. Sie soll
den Staubsauger zurückgeben. Frau F und Herr H
meinen, dass das nicht ginge. Vertrag sei Vertrag. Wie
ist die Rechtslage?
IV. Situativer Anwendungsbereich bei
AGV nach § 312b:
Hintergrund:
Typische Situationen, in denen der Verbraucher
nicht mit Vertragsverhandlungen rechnet und
deshalb die Gefahr einer Überrumpelung besteht.
Erfasste Situationen:
• § 312b I 1 Nr. 1-3: Vertragsschluss bzw.
Anbahnung des Vertrags fand außerhalb der
Geschäftsräume des Unternehmers statt.
• § 312b I 1 Nr. 4: Ausflug, den der Unternehmer in
Verkaufsabsicht (mit-)organisiert hat.
V. Medialer Anwendungsbereich bei Fernabsatzvertrg.
Legaldefinition des Fernabsatzvertrags in § 312c I:
Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer
oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und
der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den
Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel
verwenden, es sei denn, das der Vertragsschluss nicht im
Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebsoder Dienstleistungssystems erfolgt.
Hintergrund:
Bei Fernabsatzverträgen hat der Verbraucher typischerweise
keine Möglichkeiten, sich vor Vertragsschluss ausreichend zu
informieren. Vor allem kann er die Ware nicht begutachten.
Erfasste Verträge:
• unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (§ 312c II) abgeschlossen,
Fall:
Der K entdeckt im Urlaub in dem großen Technikmarkt
T einen tollen neuen Fernseher. Er lässt sich ausgiebig
von einem Verkäufer V beraten und ist schließlich fest
zum Kauf entschlossen. Allerdings ist er auf einer Fahrradtour und kann den Fernseher nicht transportieren.
Der V verweist K auf die Onlineplattform des T. Dort
könne er den Fernseher auch bequem bestellen und
dann nach Hause liefern lassen. K ist begeistert und
verfährt, wie von V geraten. Als der Fernseher dann
aber geliefert wird, hat K doch kein Interesse mehr.
Kann K den Kaufvertrag mit T widerrufen?
• Außer: Nicht im Rahmen eines organisierten
Fernabsatzvertriebs (Beweislast beim
Unternehmer)
Fall:
B ist ein großer Bücherfreund und leidenschaftlicher
Sammler alter Wälzer. Nun hat er bei einem Besuch in
Zürich im Schaufenster eines Antiquariats einen wunderschönen alten Atlanten entdeckt. Da es leider Sonntag war, hatte das Geschäft aber nicht auf. Zurück in
Kiel findet B aber die Telephonnummer des Antiquariats A heraus. Er ruft dort an und wird sich mit A, der
gelegentlich Bücher versendet, auch schnell handelseinig. A verschickt den Atlanten gegen Rechnung an B.
Als das Paket bei B eintrifft und B das Buch in Händen
hält, verfliegt seine Begeisterung jedoch schnell. Denn
er merkt, dass er bereits eine noch schönere Ausgabe
davon besitzt, was er ganz vergessen hatte. Kann B
seinen Kauf noch rückgängig machen?
V. Widerrufsfrist
• Allgemeine Regelung nach § 355 Abs. 2 S. 2: Die
Widerrufsfrist beginnt mit Vertragsschluss,
soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
• §§ 356 bis 356c enthalten Sonderregelungen für
die einzelnen Widerrufsrechte.
• § 356 gilt für AGV und Fernabsatzverträge:
– Abs. 1: Bes. Form der Widerrufserklärung.
– Abs. 2: Sonderregelung des Fristbeginns.
– Abs. 3: Frist beginnt grds. nicht vor Erfüllung best.
Informationspflichten; Höchstfrist ein Jahr und
zwei Wochen.
– Abs. 4, 5: Sonderregelungen bei best. Verträgen.
VI. Rechtsfolgen eines wirksamen Widerrufs
• Allgemeine Regelung in § 355 Abs. 3.
• Besondere Regelungen für AGV und
Fernabsatzverträge in § 357:
– Abs. 1: Rückgewähr der empfangenen Leistungen
binnen 14 Tagen.
– Abs. 2: Zahlungen der (Hin-)Lieferkosten muss der
Verkäufer grds. erstatten.
– Abs. 4: Der Verbraucher ist vorleistungspflichtig!
– Abs. 6: Bei entsprechender Belehrung trägt der
Verbraucher die Kosten der Rücksendung der Waren.
Fall:
A hat bei dem Internethändler „Amas Sohn“ die neue
CD seiner Lieblingsband entdeckt. Schnell hat er sie in
seinen Einkaufswagen gelegt. Er geht dann zur virtuellen
Kasse, wo er auf sein Widerrufsrecht nach dem BGB hingewiesen wird. Als Zahlungsmittel wählt er „Zahlung bei
Rechnung“ aus und schließt dann seinen Kauf ab. Unmittelbar darauf erhält er eine Bestätigungsmail von
„Amas Sohn“ und zwei Tage später auch die CD. Von
Freunden hat er allerdings gehört, dass die CD sehr
schlecht sein soll. Er schickt deshalb eine Mail an „Amas
Sohn“ und sagt, dass er von dem Kaufvertrag nichts
mehr wissen wolle. „Amas Sohn“ empört und meint,
dass A zahlen oder die CD auf seine Kosten zurückschicken müsse. Hat „Amas Sohn“ Recht?
VI. Rechtsfolgen eines wirksamen Widerrufs
• Allgemeine Regelung in § 355 Abs. 3.
• Besondere Regelungen für AGV und
Fernabsatzverträge in § 357:
– Abs. 1: Rückgewähr der empfangenen Leistungen
binnen 14 Tagen.
– Abs. 2: Zahlungen der (Hin-)Lieferkosten muss der
Verkäufer grds. erstatten.
– Abs. 4: Der Verbraucher ist vorleistungspflichtig!
– Abs. 6: Bei entsprechender Belehrung trägt der
Verbraucher die Kosten der Rücksendung der Waren.
– Abs. 7: Der Verbraucher hat in best. Fällen Ersatz für
einen Wertverlust der Waren zu leisten.
Fall:
A hat bei dem Versandbuchhändler V den neuesten
Roman des Erfolgsautors Stefan König im Internet gekauft. Kaum ist das Buch samt einer ordnungsgemäßen
Widerrufsbelehrung bei ihm angekommen, hat er
allerdings erstmal andere Sorgen: Ein Jahrhunderthochwasser zieht heran und verwüstet auch seine im Erdgeschoss liegende Wohnung. Auch der Roman ist
danach nur noch ein nasser Klumpen Papier. A will das
Buch darum nicht mehr und widerruft den Vertrag. Da
auch das Lager des V von dem Hochwasser schwer
getroffen und alle Bücher darin unbrauchbar geworden
sind, ist V aber auf jeden Euro angewiesen und verlangt
Wertersatz für das beschädigte Buch. Zurecht?
V. Prüfung im Anspruchsaufbau:
I. Anspruch entstanden
•
•
Mögliche Anspruchsgrundlage: §§ 357 Abs. 1, 355
Abs. 3, 312g.
Voraussetzungen:
–
–
Bestehendes Widerrufsrecht nach §§ 312g, 312b/c;
Widerruf durch Erklärung ausgeübt (§ 355 Abs. 1).
II. Anspruch durchsetzbar
•
Leistungsverweigerungsrecht des Unternehmers bei
erklärtem Widerruf (§ 357 Abs. 4)
II. Anspruch nicht untergegangen
•
•
„Der Anspruch könnte aufgrund eines wirksamen
Widerrufs gemäß § 355 I BGB erloschen sein.“
Voraussetzungen wie oben.
Literatur
• Czeguhn/Metzger, Übungsklausur „Verrechnet“,
JA 2011, 819ff.
• Hilbig-Lugani, Neuerungen im Außergeschäftsraum
und Fernabsatzwiderrufsrecht – Teil 1, ZJS 2013, 441ff;
Teil 2, ZJS 2013, 545ff.
• Schärtl, Der verbraucherschützende Widerruf bei
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen
Verträgen und Fernabsatzverträgen, JuS 2014, 577 ff.
• Wendehorst, Das neue Gesetz zur Umsetzung der
Verbraucherrechterichtlinie, NJW 2014, 577 ff.