Informationen aus der Personalabteilung

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Transcript Informationen aus der Personalabteilung

Informationen aus dem Fachbereich Personal 2014

Versammlung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Ev.-luth. Kirchenkreis Wolfsburg-Wittingen

Themen

• • • • aktuelle Rechtsprechung des BAG & neue Gesetze GfB-Kräfte - Ende des Übergangszeitraums Ehrenamtsfreibetrag ab 01.01.2015

Fragen 13.11.2014

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„Hinweis in eigener Sache“

Die Informationen über Zuständigkeiten etc in der Personalabteilung finden Sie: in Ihrer Kirchengemeinde oder Einrichtung

oder

www.kirchenamt-gifhorn.de/service/personal

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Überschrift

Text…

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AKTUELLE RECHTSPRECHUNG BAG NEUE GESETZE

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Urlaub

Treueleistung, zusätzlicher Erholungsurlaub

§ 20 Abs. 1 DienstVO Bei Vollendung einer Beschäftigungszeit… 10 Jahre -> 2 Tage zusätzlicher Erholungsurlaub 20 Jahre -> 4 Tage zusätzlicher Erholungsurlaub 30 Jahre -> 6 Tage zusätzlicher Erholungsurlaub 40 Jahre -> 8 Tage zusätzlicher Erholungsurlaub Anspruch erst bei Vollendung!

Das Bundesarbeitsgericht hat aktuell entschieden, dass der Anspruch auch entsteht, wenn das Beschäftigungsverhältnis am gleichen Tag endet. (BAG-Urteil, Az. 10 AZR 635/13) 13.11.2014

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RV-Leistungsverbesserungsgesetz

Der Bundestag hat das Gesetz über Leistungsver- besserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV Leistungsverbesserungsgesetz) beschlossen (01.07.2014).

• • Es sieht unter anderem Folgendes vor: die Einführung einer abschlagsfreie Rente mit Vollendung des 63. Lebensjahres

sowie

die Möglichkeit des Hinausschiebens der Beendigung des Arbeitsverhältnisses über die Regelaltersgrenze hinaus 13.11.2014

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MiLoG ab 01.01.2015

Ab dem 01.01.2015 tritt das

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in Kraft.

Mindestlohn: 8,50 € Unser „Mindestlohn“: 9,40 € (E 1 Stufe 2 TV-L)

Also kann das Gesetz von uns ignoriert werden?

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MiLoG ab 01.01.2015

NEIN!

Das Gesetz regelt u.a. auch: - erhöhte Dokumentationspflichten für Arbeitszeiten für GfB-Kräfte Ab dem 01.01.2015 müssen alle GfB-Kräfte ihre Arbeitszeit täglich aufschreiben und die Arbeitszeitzettel müssen bis zur Prüfung durch den ZOLL aufbewahrt werden.

- erhöhte Dokumentationspflichten bei Arbeitszeitkonten Wenn AZ-Konten vereinbart sind, dann müssen sowohl die Arbeitszeit als auch die monatlichen Bewegungen (+/-) dokumentiert werden.

-> Rundschreiben der Landeskirche/Personalabteilung 13.11.2014

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MINIJOBS BIS 450,-€ - ENDE DES ÜBERGANGSZEITRAUMS -

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Minijobs bis 450,-

Zum 01.01.2013 wurde die Geringfügigkeitsgrenze von 400,- € auf 450,-€ angehoben. Übergangszeitraum für die Umsetzung der Änderungen endet zum 31.12.2014: z.B. bisher: Rentenversicherungsfrei, Aufstockung für Rentenversicherungsbeitrag möglich jetzt: Pflicht zur Rentenversicherungsbeitrag, aber einmalige Möglichkeit auf Verzicht zur Versicherungspflicht Alle betroffenen Mitarbeiter/innen werden bis Ende November angeschrieben, um sich u.a. zum Verzicht zu äußern. WICHTIG: Der Verzicht kann nur einmal und bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses festgelegt werden.

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EHRENAMTSFREIBETRAG

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Ehrenamtsfreibetrag

§ 26a EStG: Ehrenamtsfreibetrag Steuerfrei sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst … einer juristischen Person des öffentlichen Rechts … bis zur Höhe von insgesamt 720 Euro im Jahr.

-> gilt nicht bei Inanspruchnahme des Übungsleiterfreibetrags Verfahren im Kirchenkreis war bisher uneinheitlich.

Klärung durch letzte Lohnsteuerprüfung!

Ergebnis der Prüfung: Jede Körperschaft des öffentlichen Rechts (KGM, KK und deren unselbstständigen Einrichtungen dürfen den Ehrenamtsfreibetrag einsetzten/ermöglichen.

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Ehrenamtsfreibetrag

Folgen:

1. Berufsgruppenunabhängige Anwendung des Ehrenamtsfreibetrags solange KdöR Anstellungsträger und GfB Kraft.

2. Anschreiben der betroffenen Mitarbeiter/innen mit Anfrage, ob und in welcher Höhe der Ehrenamtsfreibetrag in Anspruch genommen werden soll.

13.11.2014

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Fragen

22.10.2013

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!