Transcript Informationen aus der Personalabteilung
Informationen aus dem Fachbereich Personal 2014
Versammlung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Ev.-luth. Kirchenkreis Wolfsburg-Wittingen
Themen
• • • • aktuelle Rechtsprechung des BAG & neue Gesetze GfB-Kräfte - Ende des Übergangszeitraums Ehrenamtsfreibetrag ab 01.01.2015
Fragen 13.11.2014
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„Hinweis in eigener Sache“
Die Informationen über Zuständigkeiten etc in der Personalabteilung finden Sie: in Ihrer Kirchengemeinde oder Einrichtung
oder
www.kirchenamt-gifhorn.de/service/personal
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AKTUELLE RECHTSPRECHUNG BAG NEUE GESETZE
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Urlaub
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Treueleistung, zusätzlicher Erholungsurlaub
§ 20 Abs. 1 DienstVO Bei Vollendung einer Beschäftigungszeit… 10 Jahre -> 2 Tage zusätzlicher Erholungsurlaub 20 Jahre -> 4 Tage zusätzlicher Erholungsurlaub 30 Jahre -> 6 Tage zusätzlicher Erholungsurlaub 40 Jahre -> 8 Tage zusätzlicher Erholungsurlaub Anspruch erst bei Vollendung!
Das Bundesarbeitsgericht hat aktuell entschieden, dass der Anspruch auch entsteht, wenn das Beschäftigungsverhältnis am gleichen Tag endet. (BAG-Urteil, Az. 10 AZR 635/13) 13.11.2014
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RV-Leistungsverbesserungsgesetz
Der Bundestag hat das Gesetz über Leistungsver- besserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV Leistungsverbesserungsgesetz) beschlossen (01.07.2014).
• • Es sieht unter anderem Folgendes vor: die Einführung einer abschlagsfreie Rente mit Vollendung des 63. Lebensjahres
sowie
die Möglichkeit des Hinausschiebens der Beendigung des Arbeitsverhältnisses über die Regelaltersgrenze hinaus 13.11.2014
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MiLoG ab 01.01.2015
Ab dem 01.01.2015 tritt das
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in Kraft.
Mindestlohn: 8,50 € Unser „Mindestlohn“: 9,40 € (E 1 Stufe 2 TV-L)
Also kann das Gesetz von uns ignoriert werden?
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MiLoG ab 01.01.2015
NEIN!
Das Gesetz regelt u.a. auch: - erhöhte Dokumentationspflichten für Arbeitszeiten für GfB-Kräfte Ab dem 01.01.2015 müssen alle GfB-Kräfte ihre Arbeitszeit täglich aufschreiben und die Arbeitszeitzettel müssen bis zur Prüfung durch den ZOLL aufbewahrt werden.
- erhöhte Dokumentationspflichten bei Arbeitszeitkonten Wenn AZ-Konten vereinbart sind, dann müssen sowohl die Arbeitszeit als auch die monatlichen Bewegungen (+/-) dokumentiert werden.
-> Rundschreiben der Landeskirche/Personalabteilung 13.11.2014
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MINIJOBS BIS 450,-€ - ENDE DES ÜBERGANGSZEITRAUMS -
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Minijobs bis 450,-
Zum 01.01.2013 wurde die Geringfügigkeitsgrenze von 400,- € auf 450,-€ angehoben. Übergangszeitraum für die Umsetzung der Änderungen endet zum 31.12.2014: z.B. bisher: Rentenversicherungsfrei, Aufstockung für Rentenversicherungsbeitrag möglich jetzt: Pflicht zur Rentenversicherungsbeitrag, aber einmalige Möglichkeit auf Verzicht zur Versicherungspflicht Alle betroffenen Mitarbeiter/innen werden bis Ende November angeschrieben, um sich u.a. zum Verzicht zu äußern. WICHTIG: Der Verzicht kann nur einmal und bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses festgelegt werden.
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EHRENAMTSFREIBETRAG
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Ehrenamtsfreibetrag
§ 26a EStG: Ehrenamtsfreibetrag Steuerfrei sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst … einer juristischen Person des öffentlichen Rechts … bis zur Höhe von insgesamt 720 Euro im Jahr.
-> gilt nicht bei Inanspruchnahme des Übungsleiterfreibetrags Verfahren im Kirchenkreis war bisher uneinheitlich.
Klärung durch letzte Lohnsteuerprüfung!
Ergebnis der Prüfung: Jede Körperschaft des öffentlichen Rechts (KGM, KK und deren unselbstständigen Einrichtungen dürfen den Ehrenamtsfreibetrag einsetzten/ermöglichen.
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Ehrenamtsfreibetrag
Folgen:
1. Berufsgruppenunabhängige Anwendung des Ehrenamtsfreibetrags solange KdöR Anstellungsträger und GfB Kraft.
2. Anschreiben der betroffenen Mitarbeiter/innen mit Anfrage, ob und in welcher Höhe der Ehrenamtsfreibetrag in Anspruch genommen werden soll.
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Fragen
22.10.2013
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