87b Abs. 3 SGB XI - semmler

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Qualifikation und Aufgabe

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Ein Alltagsbegleiter oder Betreuungsassistent (in der
Betreuungskräfte-Richtlinie als „zusätzliche
Betreuungskraft“ und ansonsten mitunter auch als
„Präsenzkraft“ bezeichnet) ist in der Betreuung von
pflegebedürftigen Menschen in Pflegeeinrichtungen
beschäftigt.
Dieser umfassende Bezug auf alle in voll- und
teilstationären Einrichtungen lebende Pflegebedürftige
wurde in Deutschland mit dem ersten
Pflegestärkungsgesetz zum 1. Januar 2015 gültig.
Vorher kamen ausschließlich Personen mit
demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen
Behinderungen oder psychischen Erkrankungen in den
Genuss der zusätzlichen Betreuungsleistungen.
Nicht zu verwechseln ist er mit dem Gesundheits- und
Pflegeassistenten.
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Der Beruf existiert seit der deutschen Pflegereform
des Jahres 2008.
Durch die Schaffung von Alltagsbegleitern
versprach sich die damalige Gesundheitsministerin Ulla Schmidt eine Linderung des
zunehmenden Personalmangels in der Altenpflege
und eine Verbesserung der Betreuung stationär
Pflegebedürftiger durch zusätzliche Kräfte.
Kritiker hingegen befürchteten Probleme durch
eine zu geringe Qualifikation und niedrige
Bezahlung.
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Bisher hat die Pflegekasse jeweils eine
zusätzliche Betreuungskraft pro 24 demenziell
erkrankte Heimbewohner finanziert, künftig
sollen es 20 Bewohner pro Betreuungskraft
sein.
Damit stehen die Angebote (Vorlesen,
Spaziergänge, Gespräche, hauswirtschaftliche
Tätigkeiten, Gartenarbeit usw) allen
pflegebedürftigen Heimbewohnern offen.

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Zur Betreuung und Aktivierung kommen
Maßnahmen und Tätigkeiten in Betracht,
die das Wohlbefinden,
 den physischen Zustand oder
 die psychische Stimmung der betreuten Menschen
positiv beeinflussen können.




Betreuungs- und Aktivierungsangebote
orientieren sich an den Erwartungen,
Wünschen, Fähigkeiten und Befindlichkeiten
unter Berücksichtigung der jeweiligen
Biographie, gegebenenfalls einschließlich des
Migrationshintergrundes, dem Geschlecht
sowie dem jeweiligen situativen Kontext.
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Es werden zur qualitativen Verbesserung und
Ergänzung des nach rahmenvertraglichen
Bestimmungen und einrichtungsindividuellen
Vereinbarungen bestehenden Angebotes der
Sozialen Betreuung beispielsweise folgende
Betreuungsleistungen angeboten:

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Malen und basteln,
handwerkliche Arbeiten und leichte Gartenarbeiten,
Haustiere füttern und pflegen,
Kochen und backen,
Anfertigung von Erinnerungsalben oder -ordnern,
Musik hören, musizieren, singen,
Brett- und Kartenspiele,
Spaziergänge und Ausflüge,
Bewegungsübungen und Tanzen in der Gruppe,
Besuch von kulturellen Veranstaltungen,
Sportveranstaltungen
Gottesdiensten, und Friedhöfen,
Lesen und Vorlesen,
Fotoalben anschauen.
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Aufgrund der Neuregelungen des PflegeNeuausrichtungs-Gesetzes erfolgte am 6. Mai 2013
eine Anpassung der Richtlinien.
Auf der Grundlage der Neuregelungen des 1.
Pflegestärkungsgesetzes in § 87b SGB XI hat der
GKV-Spitzenverband der Pflegekassen die
Richtlinien angepasst und die geänderte Fassung
unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten
Standes medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse
am 9. Dezember 2014 beschlossen.
Das Bundesministerium für Gesundheit hat die
geänderten Richtlinien mit Schreiben vom 29.
Dezember 2014 mit Maßgaben genehmigt.
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Mit der Zahlung von leistungsgerechten Zuschlägen
zu den Pflegesätzen für die zusätzliche Betreuung und
Aktivierung von Pflegebedürftigen werden den
stationären Pflegeeinrichtungen finanzielle
Grundlagen gegeben, eine bessere Betreuung für die
Anspruchsberechtigten organisieren, die darauf
abzielen, die Anspruchsberechtigten bei ihren
alltäglichen Aktivitäten zu unterstützen und ihre
Lebensqualität zu erhöhen.
Anspruchsberechtigt sind Pflegebedürftige und
Versicherte, die einen Hilfebedarf im Bereich der
Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung
haben, der nicht das Ausmaß der Pflegestufe I erreicht.
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Damit sind Versicherte mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, psychischen Erkrankungen oder geistigen
Behinderungen, die in der Regel einen erheblichen
allgemeinen Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf
haben, ebenso einbezogen wie Versicherte mit körperlichen
Beeinträchtigungen.

Mit der Zahlung des Vergütungszuschlages an die
stationäre Pflegeeinrichtung hat der Anspruchsberechtigte
einen Anspruch auf Erbringung der zusätzlichen Betreuung
und Aktivierung gegenüber der Pflegeeinrichtung.
Zu den stationären Pflegeeinrichtungen gehören
vollstationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime,
Einrichtungen der Kurzzeitpflege) sowie teilstationäre
Pflegeeinrichtungen (Einrichtungen der Tages- und
Nachtpflege).
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Diese Richtlinien regeln die Aufgaben und
Qualifikationen von zusätzlich in stationären
Pflegeeinrichtungen einzusetzenden Betreuungskräften im Rahmen des § 87b SGB XI, damit diese in
enger Kooperation und fachlicher Absprache mit den
Pflegekräften und den Pflegeteams die Betreuungsund Lebensqualität von Anspruchsberechtigten in
stationären Pflegeeinrichtungen verbessern.
Ihnen soll durch mehr Zuwendung, zusätzliche
Betreuung und Aktivierung eine höhere
Wertschätzung entgegen gebracht, mehr Austausch
mit anderen Menschen und mehr Teilhabe am Leben in
der Gemeinschaft ermöglicht werden.
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Die zusätzlichen Betreuungskräfte sollen die
Anspruchsberechtigten betreuen und
aktivieren.
Es kommen Maßnahmen und Tätigkeiten in
Betracht, die das Wohlbefinden, den
physischen Zustand oder die psychische
Stimmung der betreuten Menschen positiv
beeinflussen können.
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Die Betreuungskräfte sollen den
Anspruchsberechtigten für Gespräche über
Alltägliches und ihre Sorgen zur Verfügung stehen,
ihnen durch ihre Anwesenheit Ängste nehmen sowie
Sicherheit und Orientierung vermitteln.
Angebote sollen sich an den Erwartungen, Wünschen,
Fähigkeiten und Befindlichkeiten der
Anspruchsberechtigten unter Berücksichtigung ihrer
jeweiligen Biographie orientieren





, ggf. einschließlich ihres Migrationshintergrundes,
dem Geschlecht
sowie dem jeweiligen situativen Kontext.
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Zur Prävention einer drohenden oder einer
bereits eingetretenen sozialen Isolation sind
Gruppenaktivitäten für die Betreuung und
Aktivierung das geeignete Instrument.
Die persönliche Situation des
Anspruchsberechtigten, z. B. Bettlägerigkeit,
und seine konkrete sozial-emotionale
Bedürfnislage kann aber auch eine
Einzelbetreuung erfordern.
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Die soziale Betreuung der Anspruchsberechtigten
gehört zum Leistungsumfang der stationären
Pflegeeinrichtungen.
§ 87b SGB XI ermöglicht es, die Betreuung und
Aktivierung der Anspruchsberechtigten in einem
definierten Umfang quantitativ zu verbessern.
Gleichzeitig ist es erforderlich, die Tätigkeit der
zusätzlichen Betreuungskräfte eng mit der Arbeit
der Pflegekräfte und des sonstigen Personals in
den stationären Pflegeeinrichtungen zu
koordinieren, damit keine Versorgungsbrüche
entstehen.
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Zu den Aufgaben der zusätzlichen
Betreuungskräfte gehören auch die Hilfen, die bei
der Durchführung ihrer Betreuungs- und
Aktivierungstätigkeiten unaufschiebbar und
unmittelbar erforderlich sind,




wenn eine Pflegekraft nicht rechtzeitig zur Verfügung
steht.

Zusätzliche Betreuungskräfte dürfen nicht
regelmäßig in grund- und behandlungspflegerische sowie hauswirtschaftliche Tätigkeiten
eingebunden werden.
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Maßnahmen der Behandlungspflege bleiben
ausschließlich dafür qualifizierten
Pflegekräften vorbehalten.

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Grundlegende Anforderungen an die persönliche
Eignung von Menschen, die beruflich eine
Betreuungstätigkeit in stationären Pflegeeinrichtungen
ausüben möchten, sind insbesondere
 eine positive Haltung gegenüber kranken, behinderten
und alten Menschen,
 soziale Kompetenz und kommunikative Fähigkeiten,
 Beobachtungsgabe und Wahrnehmungsfähigkeit,
 Empathiefähigkeit und Beziehungsfähigkeit,
 die Bereitschaft und Fähigkeit zu nonverbaler
Kommunikation,
 Phantasie, Kreativität und Flexibilität,
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Gelassenheit im Umgang mit verhaltensbedingten
Besonderheiten infolge von körperlichen,
demenziellen und psychischen Krankheiten oder
geistigen Behinderungen,
psychische Stabilität, Fähigkeit zur Reflexion des
eigenen Handelns, Fähigkeit sich abzugrenzen,
Fähigkeit zur würdevollen Begleitung und
Anleitung von einzelnen oder mehreren Menschen
mit körperlichen Beeinträchtigungen, Demenz,
psychischen Erkrankungen oder geistigen
Behinderungen,
Teamfähigkeit, Zuverlässigkeit.
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Für die berufliche Ausübung der zusätzlichen
Betreuungsaktivitäten ist kein therapeutischer
oder pflegerischer Berufsabschluss erforderlich.
Allerdings stellt die berufliche Ausübung einer
Betreuungstätigkeit in stationären Pflegeeinrichtungen höhere Anforderungen an die
Belastbarkeit als eine in ihrem zeitlichen
Umfang geringere ehrenamtliche Tätigkeit in
diesem Bereich.
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Es sind folgende Anforderungen an die
Qualifikation der Betreuungskräfte
nachzuweisen:


das Orientierungspraktikum,



die Qualifizierungsmaßnahme,



regelmäßige Fortbildungen.

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Das Orientierungspraktikum in einer
vollstationären oder teilstationären
Pflegeeinrichtung hat einen Umfang von 40
Stunden und ist vor der Qualifizierungsmaßnahme durchzuführen.
Damit ist die Zielsetzung verbunden, erste
Eindrücke über die Arbeit mit betreuungsbedürftigen Menschen zu bekommen und das
Interesse und die Eignung für eine berufliche
Tätigkeit in diesem Bereich selbst zu prüfen.
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Die Qualifizierungsmaßnahme besteht aus drei
Modulen








Basiskurs,
Betreuungspraktikum und
Aufbaukurs

hat einen Gesamtumfang von mindestens 160
Unterrichtsstunden sowie ein zweiwöchiges
Betreuungspraktikum.

Die regelmäßige Fortbildung umfasst jährlich
mindestens insgesamt 16 Unterrichtsstunden, in
denen das Wissen aktualisiert wird und eine
Reflexion der beruflichen Praxis eingeschlossen ist.
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Soweit die Qualifikationsanforderungen vollständig
oder teilweise in einer Berufsausbildung, bei der
Berufsausübung oder in Fortbildungsmaßnahmen
nachweislich erworben wurden, gelten diese als
erfüllt.
bei
examinierten Altenpflegerinnen und Altenpflegern
 examinierten Gesundheits- und Krankenpflegerinnen
 Gesundheits- und Krankenpflegern
 Pflegefachkräften


gelten die Qualifikationsanforderungen grundsätzlich
als erfüllt.
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Sofern Betreuungskräfte auf der Grundlage
früherer Fassungen der BetreuungskräfteRichtlinie qualifiziert sind, gelten die
Qualifikationsanforderungen nach § 4 Abs. 3
als erfüllt.

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Personen,
 die Erfahrungen erworben haben in der
Betreuung von Pflegebedürftigen
 in einer ehrenamtlichen Tätigkeit,
 in einem freiwilligen sozialen Jahr,
 im Zivildienst,
 im Bundesfreiwilligendienst oder
 in einer sonstigen Tätigkeit in einer
Pflegeeinrichtung und
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eine Schulung nachweisen
 zu den Grundkenntnisse der Kommunikation
und Interaktion im Umgang mit Menschen mit
Demenz, psychischen Erkrankungen oder
geistigen Behinderungen im Umfang von
mindestens 30 Unterrichts-stunden,
können als zusätzliche Betreuungskräfte
beschäftigt werden, wenn sie

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die im § 4 Abs. 3 in den Modulen 1 und 3
beschriebenen Qualifikationen bis 30.
September 2015 abschließen werden

und


bis zum Abschluss der Qualifizierungsmaßnahmen durch erfahrene Pflegefachkräfte
bei der Ausübung der Betreuungstätigkeit eng
angeleitet und begleitet werden.

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Im Übergangszeitraum 1. Januar bis 30. Juni
2015 können auch Qualifizierungsmaßnahmen
durchgeführt werden, deren Inhalte sich an der
Betreuungskräfte-Richtlinie in der Fassung
vom 6. Mai 2013 orientieren.

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Diese Richtlinien treten mit der Genehmigung
des Bundesministeriums für Gesundheit am 1.
Januar 2015 in Kraft.

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Ab 2015 werden Pflegegeld*- und Sachleistungsansprüche dynamisiert.
Die Kostensteigerungen bei den Pflegeanbietern sollen
regelmäßig geprüft und (teilweise) ausgeglichen
werden.
Erhöht werden 2015 die Leistungen für die
Verhinderungspflege:




Der Erstattungsanspruch für zum Verbrauch bestimmte
Pflegehilfsmittel* wird erhöht:




von 1550 € (für 4 Wochen) auf 1612 € (für 6 Wochen).

von monatlich 31 € auf 40 €.

Außerdem werden die Regelungen zur
Familienpflegezeit ausgeweitet.
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Ab 2015 werden die Zahlungen der Pflegekassen für
viele Leistungen wieder erhöht.
Das soll die Kostensteigerungen ausgleichen, die
Pflegeanbieter zu finanzieren haben – also verhindern,
dass immer weniger Pflege aus den Pauschalbeträgen
der Pflegekassen zu finanzieren ist.
Heinz Rothgang weist nach, dass zwischen 1995 und
2008 die Kosten für die stationäre Versorgung
durchschnittlich um mehr als 20 %, die Zahlungen der
Pflegekassen aber nur um etwa 10 % gestiegen sind.
Die Erhöhungen fallen also viel zu gering aus - was
bedeutet, dass mehr und mehr Pflegebedürftige auf
Sozialhilfe angewiesen sind.
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Ab 1. Januar 2015 können die Pflegeeinrichtungen
bei Vergütungsverhandlungen darauf bestehen,
dass die Entlohnung der Beschäftigten nach
TVöD*, BAT-KF*, AVR* und ähnlichen
Tarifwerken zu 100 % refinanziert wird.

Dabei wird den Kostenträgern das Recht
eingeräumt „Nachweise zu verlangen, dass die
finanziellen Mittel auch tatsächlich bei den
Beschäftigten“ ankommen.
Zusammen mit den Mindestlohnbestimmungen
sollte dies dazu führen, dass die Träger den
Kostendruck kaum noch auf die Mitarbeitenden
abwälzen können.
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Ab 2015 werden die Regelungen zu den
Familienpflegezeiten geändert.
Pflegezeit meint die Freistellung der Angestellten
von der Arbeit, damit sie nahe Angehörige
pflegen können.
Als nahe Angehörige gelten


Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten,
Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft,
Geschwister, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die
Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder
Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.
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Im Pflegezeitgesetz (PflegeZG) werden
verschiedene Formen der Arbeitsbefreiung
unterschieden.
Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung meint die
Arbeitsbefreiung bis zu 10 Tagen, um „in einer
akut aufgetretenen Pflegesituation“ pflegen
und/oder die Pflege organisieren zu können.
Arbeitgeber können eine ärztliche Bescheinigung
über die Notwendigkeit der Pflege verlangen.
Ab 2015 gibt es dafür unter Umständen
Lohnausgleich.
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Als Pflegezeit wird auch die geplante Befreiung
von der Arbeit bis zu 24 Monaten bezeichnet.
Es kann in dieser Phase auch Teilzeit gearbeitet
werden.

Es gibt Möglichkeiten dies mit Steuergeldern
bezuschussen zu lassen.
Für die Begleitung schwerstkranker Angehöriger
in der letzten Lebensphase von bis zu drei
Monaten, wurde ein Rechtsanspruch ab 1.1.2015
geschaffen.
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Besonderer Kündigungsschutz gilt meist vom
Tag der Ankündigung bis zum letzten Tag der
Arbeitsbefreiung.
Manche dieser Regelungen gelten nur für
Betriebe mit mehr als 15 oder mehr als 25
Angestellten.

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Die Verrechnung der Ansprüche für teilstationäre
Versorgung mit der Verhinderungspflege wurde
verändert, so dass findige Pflegedienstleitungen
mehr als vorher heraus kitzeln können.

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Die Pflegeversicherung kennt auch Leistungen
für wohnumfeldverbesserende Maßnahmen,
was zum Beispiel einen Badumbau, einen fest
eingebauten Patientenlifter, Zuschüsse zu
Umzugskosten oder eine Rampe zur Terrasse
betreffen kann.
Satte 2557 € gibt‘s ab 2015 bis zu 4000 € pro
Maßnahme.
Auch hier steckt die Tücke im Detail.
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Über die Arbeit der zusätzlichen Betreuungs-kräfte in
Altenheimen gibt es überwiegend positive Berichte.
Sie dürfen ab 2015 nicht nur BewohnerInnen mit
eingeschränkter Alltagskompetenz unterstützen,
sondern alle Pflegebedürftigen.
Außerdem wird der Berechnungsschlüssel verbessert:
es wird nicht mehr eine Stelle pro 24, sondern eine
Stelle pro 20 BewohnerInnen finanziert.

Es bleibt dabei, dass diese Betreuungskräfte in der
Regel in einer 6-wöchigen Weiterbildung qualifiziert
werden.
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Schon vor Einführung des § 87b gab es in Altenheimen
Personal für die „soziale Betreuung“.
Das sind in der Regel Fachkräfte, oft mit einem Studium der
Sozialarbeit oder Sozialpädagogik.
Die Entlohnung der Fachkräfte kann über die Pflegesätze
refinanziert werden.
Mit der Pflegereform 2015 verschärft sich das Problem, die
„soziale Betreuung“ durch Fachpersonal von den
„zusätzlichen Betreuungsleistungen“ zu unterscheiden.
Es steht zu befürchten, dass Kassen und Sozialhilfeträger in
den Pflegesatzverhandlungen die neuen Spielräume
zuungunsten qualifizierter Kräfte auslegen werden.

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Schon länger gibt es für Menschen in der häuslichen
Versorgung, denen die erhebliche Einschränkung der
Alltagskompetenz (PEA) bescheinigt wurde, den Anspruch
auf zusätzliche Betreuungsleistungen (§ 45b SGB XI).
Für 100/200 € (ab 2015 104/208 €) monatlich können
Betreuungskräfte von anerkannten Pflegediensten engagiert
werden, um Pflegebedürftige zu unterstützen oder
pflegende Angehörige zu entlasten.
Ab 2015 wird der Katalog der Dienstleistungen, die als
zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45b abgerechnet
werden können, erweitert.
Neu ist auch, dass ab 2015 alle Menschen Anspruch auf
diese Leistungen haben, denen mindestens die Pflegestufe I
zugestanden wurde.
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Die Arbeiterwohlfahrt warnt davor, „dass diese
Leistungen ein Einfallstor zur Schaffung von
Niedriglohnbereichen unterhalb des
Pflegemindestlohns sowie für prekäre
Beschäftigungsverhältnisse insbesondere von
Frauen darstellen können.
Darüber hinaus ist bisher unklar, wie die Qualität
der Leistungsangebote sichergestellt werden
kann.“
In diese Richtung weisen auch Äußerungen von
Ulrich Dietz (Bundesgesundheitsministerium).
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Er berichtet, künftig könne die Hälfte des Budgets für
ambulante Sachleistungen für „niedrigschwellige
Angebote“ verwendet werden.
Es sei vorgesehen, dass Laien durch die Pflegekassen
geschult werden sollten um dann als Alltagsbegleiter
tätig werden und über die Pflegekassen finanziert zu
werden.
Realistisch können für die hundert Euro etwa drei
Betreuungsstunden „gebucht“ werden.

Viel ist das nicht, könnte aber zum Beispiel helfen,
einen Arztbesuch zu organisieren, damit auch die
Angehörigen gesund bleiben.
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Während dieses Reformprojekt entstand, gab es viele
Diskussionsbeiträge zum Thema Pflegevorsorgefonds.






0,1 % der kommenden Beitragserhöhung sollen auf die hohe
Kante gelegt werden, um die Kosten des demographischen
Wandels ab 2035 abzumildern.

Prof. Heinz Rothgang (Universität Bremen) kritisiert
dieses Vorhaben als Symbolpolitik.
Ob Geld, das ab 2015 angespart wird, 20 Jahre später
für die heute beschlossene Verwendung zur Verfügung
stehen wird, darf bezweifelt werden. Ähnliche Projekte
wurden in früheren Jahren gestartet.

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In einem Bericht der Deutschen Bundesbank, die
das Sondervermögen verwalten soll, findet sich
dazu ein Kommentar:


„Nicht zuletzt die aktuelle Erfahrung zeigt,
dass Rücklagen bei den Sozialversicherungen
offenbar Begehrlichkeiten entweder in
Richtung höherer Leistungsausgaben oder
auch zur Finanzierung von Projekten des
Bundes wecken. […]“
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Seit vielen Jahren wird in Fachkreisen unter der
Überschrift Pflege im Quartier die Stärkung
dorf- oder stadtteilbezogener Unterstützung
für Pflegebedürftige diskutiert.
Es wird kritisiert, dass in diesem Bereich von
der Pflegereform 2015 nichts verbessert wurde.

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Man vermisst insbesondere Maßnahmen zur
besseren rentenrechtlichen Bewertung von
Zeiten ehrenamtlicher Pflege,
Maßnahmen zur Weiterentwicklung der
Selbstverwaltung im SGB XI
insbesondere zur Unterstützung der
Betroffenenvertretung (§ 140 f SGB V) ...“
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Die Mitglieder der Bundesregierung haben sehr viel Ihrer
Glaubwürdigkeit in die Waagschale geworfen, um die
Reform des Pflegebedürftigkeitsbegriffs noch mal
aufzuschieben.
Die soll 2017, vor der nächsten Bundestagswahl, in Kraft
treten.




Derzeit läuft eine weitere wissenschaftlich begleitete Studie
zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff:




In zwei Jahren kommt also die nächste Reform der
Pflegeversicherung.

rund 4.000 Pflegebedürftige werden dabei sowohl nach bisherigem
als auch nach geplantem, neuen Recht begutachtet.

Die Ergebnisse dieser Erprobung sollen „Anfang 2015“
vorliegen.
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Ab dem 1. Januar 2015 ist eine Ersatzpflege bis zu
6 Wochen pro Kalenderjahr möglich. Außerdem
kann bis zu 50% des Leistungsbetrags für
Kurzzeitpflege (das sind bis zu 806 Euro) künftig
zusätzlich für Verhinderungspflege ausgegeben
werden.

Verhinderungspflege kann dadurch auf max. 150%
des bisherigen Betrages ausgeweitet werden.
Der für die Verhinderungspflege in Anspruch
genommene Erhöhungsbetrag wird auf den
Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege
angerechnet.
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Bei einer Ersatzpflege durch nahe Angehörige
wird die Verhinderungspflege auch ab 1.
Januar 2015 auf bis zu 6 Wochen im
Kalenderjahr ausgedehnt.
Die Aufwendungen sind grundsätzlich auf den
1,5fachen Betrag des Pflegegeldes der
festgestellten Pflegestufe beschränkt.

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Unter Tages- und Nachtpflege (teilstationäre
Versorgung) versteht man die zeitweise
Betreuung im Tagesverlauf in einer
Pflegeeinrichtung.
Ab dem 1. Januar 2015 können die Leistungen
der Tages- und Nachtpflege neben der
ambulanten Pflegesachleistung /dem
Pflegegeld in vollem Umfang in Anspruch
genommen werden.
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Viele Pflegebedürftige (im Sinne des Rechts der
Pflegeversicherung) sind nur für eine
begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege
angewiesen,




insbesondere zur Bewältigung von Krisensituationen
bei der häuslichen Pflege oder übergangsweise im
Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt.

Für sie gibt es die Kurzzeitpflege in
entsprechenden stationären Einrichtungen.
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Ab dem 1. Januar 2015 wird gesetzlich klargestellt,
dass der im Kalenderjahr bestehende, noch nicht
verbrauchte Leistungsbetrag für Verhinderungs-pflege
auch für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt
werden kann.

Dadurch kann der Leistungsbetrag der Kurzzeit-pflege
maximal verdoppelt werden;
parallel kann auch die Zeit für die Inanspruch-nahme
von 4 auf bis zu 8 Wochen ausgeweitet werden.

Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene
Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für
eine Verhinderungspflege angerechnet.
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Neue Wohnformen, unter anderem SeniorenWohngemeinschaften sowie Pflege-WohnGemeinschaften, bieten die Möglichkeit, zusammen mit
Frauen und Männern in der selben Lebenssituation zu
leben und Unterstützung zu erhalten – ohne auf
Privatsphäre und Eigenständigkeit zu verzichten.
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Neue Wohnformen, unter anderem SeniorenWohngemeinschaften sowie Pflege-WohnGemeinschaften, bieten die Möglichkeit, zusammen mit
Frauen und Männern in der selben Lebenssituation zu
leben und Unterstützung zu erhalten – ohne auf
Privatsphäre und Eigenständigkeit zu verzichten.
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Wenn ein Pflegebedürftiger oder jemand, der
in seiner Alltagskompetenz dauerhaft erheblich
eingeschränkt ist, zu Hause gepflegt und
betreut wird, kann es hilfreich sein, das
Wohnumfeld an die besonderen Belange des
Pflege- oder Betreuungsbedürftigen individuell
anzupassen.

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Durch Leistungen der vollstationären Pflege
werden Pflegebedürftige, die zum Beispiel in
einem Pflegeheim leben, unterstützt.
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Den Betreuungsbetrag erhalten Versicherte mit
erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz
(psychisch kranke, behinderte oder demenziell
erkrankte Menschen). Es wird je nach
Betreuungsbedarf ein Grundbetrag oder ein
erhöhter Betrag gewährt.
Ab dem 1. Januar 2015 werden zusätzliche
Betreuungsleistungen um die Möglichkeit
ergänzt, niedrigschwellige
Entlastungsleistungen in Anspruch zu nehmen.
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Wer seinen Anspruch auf ambulante
Pflegesachleistungen nicht voll ausschöpft, kann
ab 1. Januar 2015 den nicht für den Bezug von
ambulanten Sachleistungen genutzten Betrag
 maximal aber die Hälfte des hierfür
vorgesehenen Leistungsbetrages
für niedrigschwellige Betreuungs- und
Entlastungsangebote verwenden.

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