Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - ker

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Klassenelternschaft
SG
Mitglied Gesamtkonferenz
SG
Gesamtkonferenz
SG
Klassenvertretung
Schulelternrat
SG
Gem./Stadtelternrat
WVO
WVO
WVO
WVO
SG
Kreiselternrat
Landeselternrat
Landesschulbeirat
Bildungskonvent
Vertreter Klassenkonferenz
WVO
WVO
ÖPNV-Beirat
Weitere Gremien
Bundeselternrat
Schulgesetz-SG
Wahlverordnung-WVO
Zeitschiene
Zusammensetzung
A
Z
Schulgesetz des Landes
Sachsen-Anhalt
(SchulG LSA)
Inklusive Zehntes Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes
des Landes SachsenAnhalt vom 15.07.2008
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Siebenter Teil
Elternvertretung
Erster Abschnitt
A
Z
Elternvertretung in der Schule
§ 55 Allgemeines
(1) Elternvertretungen sind unabhängige, von den Erziehungsberechtigten selbst
gewählte beziehungsweise gebildete Gremien, die die Erziehungsberechtigten über ihre
Arbeit informieren und sie dafür interessieren, an der Verbesserung der inneren und
äußeren Schulverhältnisse mitzuarbeiten, diesbezügliche Vorschläge und Anregungen der
Erziehungsberechtigten aufnehmen, beraten und an die Schule und den Schulträger
herantragen sowie das Verständnis der Öffentlichkeit für die Unterrichts- und
Erziehungsarbeit der Schule stärken.
(2) Die Erziehungsberechtigten wirken in der Schule mit durch:
Klassenelternschaften und Klassenelternvertretungen, Schulelternrat, Vertreterinnen und
Vertreter der Erziehungsberechtigten in Konferenzen.
(3) Die Erziehungsberechtigten haben bei Wahlen und Abstimmungen für jede Schülerin
und jeden Schüler zusammen nur eine Stimme.
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
A
Z
§ 56 Klassenelternschaften und
Klassenelternvertretungen
Die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler einer Klasse
(Klassenelternschaft) wählen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren
Stellvertreterin oder Stellvertreter. Die Klassenelternschaft wählt außerdem die
Elternvertreter für die Klassenkonferenz sowie eine entsprechende Anzahl von
Stellvertreterinnen und Stellvertretern. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Klassen, die zu
mehr als der Hälfte von volljährigen Schülerinnen und Schülern besucht werden.
(1)
(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende lädt die Klassenelternschaft mindestens
zweimal im Jahr zu einer Elternversammlung ein und leitet deren Verhandlungen. Eine
Elternversammlung
ist auch
dann einzuberufen, wenn ein Drittel
der
Erziehungsberechtigten, die Schulleiterin beziehungsweise der Schulleiter oder die
Klassenlehrerin beziehungsweise der Klassenlehrer es verlangt.
Im Einvernehmen mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden können die Schulleiterin
oder der Schulleiter, die in der Klasse tätigen Pädagogen und Schülervertreter an
Klassenelternversammlungen teilnehmen.
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
A
Z
§ 57 Schulelternrat
(1) Die Vorsitzenden der Klassenelternschaften bilden den Schulelternrat.
(2) Der Schulelternrat wählt die Elternratsvorsitzende oder den
Elternratsvorsitzenden und eine oder mehrere Stellvertreterinnen oder
Stellvertreter aus seiner Mitte sowie die Elternvertreter, die die
Erziehungsberechtigten in der Gesamtkonferenz vertreten.
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
A
Z
§ 58 Wahlen und Ausscheiden
(1) Wahlberechtigt und wählbar sind die Erziehungsberechtigten. Nicht
wählbar ist, wer an der Schule tätig ist oder die Aufsicht über die Schule
führt.
(2) Vorsitzende der Klassenelternschaft und des Schulelternrats, ihre
Stellvertreterinnen und Stellvertreter und Elternvertreter in den Konferenzen
werden grundsätzlich für zwei Schuljahre gewählt.
(3) Elternvertreter scheiden aus ihrem Amt aus,
1. wenn sie mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
Wahlberechtigten abberufen werden oder
2. mit Ablauf des Schuljahres, in dem ihr Kind volljährig wird, oder
3. wenn sie von ihrem Amt zurücktreten oder
4. wenn ihre Kinder die Schule nicht mehr besuchen.
(4) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, das Verfahren der Wahlen
und des Ausscheidens durch Verordnung näher zu regeln.
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
A
Z
§ 59 Mitwirkung der Erziehungsberechtigten in
der Schule
(1) Von den Klassenelternschaften und dem Schulelternrat sowie in Versammlungen
aller Erziehungsberechtigten der Schule können alle schulischen Fragen erörtert
werden.
(2) Die Elternvertreter in den Konferenzen berichten dem Schulelternrat oder der
Klassenelternschaft regelmäßig über ihre Tätigkeit. Der Schulelternrat kann in
Versammlungen aller Erziehungsberechtigten der Schule über seine Tätigkeit
berichten.
(3) Der Schulelternrat hat das Recht, Beschlüsse zu fassen und Anträge an die
Gesamtkonferenz zu stellen. Diese Anträge müssen von der Gesamtkonferenz
behandelt werden.
(4) Schulelternrat und Klassenelternschaften sind von der Schulleitung oder der
zuständigen Konferenz vor grundsätzlichen Entscheidungen, vor allem über die
Organisation der Schule und die Leistungsbewertung, zu hören. Schulleiterin oder
Schulleiter und Lehrerinnen und Lehrer haben ihnen die erforderlichen Auskünfte zu
erteilen.
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
A
Z
(5) Die Lehrerinnen und Lehrer haben Inhalt, Planung und Gestaltung des
Unterrichts mit den Klassenelternschaften zu erörtern. Dies gilt vor allem für
Unterrichtsfächer, durch die das Erziehungsrecht der Erziehungsberechtigten
in besonderer Weise berührt wird. Dabei sind das Erziehungsrecht der
Erziehungsberechtigten und das Persönlichkeitsrecht der Schülerinnen und
Schüler zu achten. Zurückhaltung, Offenheit und Toleranz gegenüber
verschiedenen Wertvorstellungen in diesem Bereich sind geboten.
(6) Erziehungsberechtigte haben die Möglichkeit, nach Absprache mit der
Schulleiterin oder dem Schulleiter und der Klassenlehrerin oder dem
Klassenlehrer im Unterricht zu hospitieren.
(7) Soweit keine Klassenverbände bestehen, gelten die vorstehenden
Bestimmungen über die Klassenelternschaften entsprechend für die
jeweiligen Schuljahrgangselternschaften.
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Zweiter Abschnitt
Elternvertretung in Gemeinden und Landkreisen
§ 60
A
Z
Gemeinde- und Kreiselternräte
(1) In Gemeinden wird ein Gemeindeelternrat und in Landkreisen ein
Kreiselternrat gebildet. In Städten führt der Gemeindeelternrat die
Bezeichnung Stadtelternrat.
(2) Die Schulelternräte der im Gemeindegebiet gelegenen Schulen wählen je
ein Mitglied und eine Vertreterin oder einen Vertreter für den Gemeindeelternrat. Liegt in einer Gemeinde nur eine Schule, so bildet der Schulelternrat zugleich den Gemeindeelternrat. Umfasst eine Schule mehrere
Schulzweige (§ 13 Abs. 1), so wählt der Schulelternrat für jeden Schulzweig
je ein Mitglied und eine Vertreterin oder einen Vertreter für den
Gemeindeelternrat, Gesamtschulen wählen zwei Vertreterinnen oder
Vertreter.
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
A
Z
(3) Die Schulelternräte der im Kreisgebiet gelegenen Schulen wählen je ein
Mitglied und eine Vertreterin oder einen Vertreter für den Kreiselternrat.
Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Die oberste Schulbehörde kann ein Verfahren zur Verkleinerung der Kreisund Stadtelternräte festlegen.
(5) Der Gemeinde- und Kreiselternrat wählt einen Vorstand, der aus einer
Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden, einer stellvertretenden Vorsitzenden
oder einem stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu drei Beisitzerinnen oder
Beisitzern besteht.
§ 61
Wahlen und Ausscheiden
Die Wahlen werden in den Gemeinden und Landkreisen durchgeführt. Im
Übrigen gilt § 58 Abs. 1 bis 4 entsprechend
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
A
Z
§ 62
Aufgaben der Gemeinde- und Kreiselternräte
(1) Die Gemeinde- und Kreiselternräte können Fragen beraten, die für die
Schulen ihres Gebietes von besonderer Bedeutung sind. Schulträger und
Schulbehörde haben ihnen die für ihre Arbeit notwendigen Auskünfte zu
erteilen und rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme und zu Vorschlägen
zu geben.
(2) Die Vorstände der Gemeinde- und Kreiselternräte haben darauf zu
achten, dass die Belange aller in ihrem Gebiet befindlichen Schulen
angemessen berücksichtigt werden.
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
A
Z
Dritter Abschnitt
Finanzierung der Elternvertretungen
§ 63 Kosten
(1)
Der Elternvertretungen in der Schule sind vom Schulträger zur
Wahrnehmung ihrer Aufgaben der notwendige Geschäftsbedarf und die
erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Den Mitgliedern des
Schulelternrats sowie den Elternvertretern in den Konferenzen ersetzt
der Schulträger auf Antrag die notwendigen Fahrtkosten.
(2) Den Gemeindeelternräten stellt die Gemeinde, den Kreiselternräten der
Landkreis die erforderlichen Einrichtungen und den notwendigen
Geschäftsbedarf zur Verfügung.
(3) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, die näheren Einzelheiten der
Ausstattung der Elternvertretungen mit Geschäftsbedarf und den
erforderlichen Einrichtungen sowie der Erstattung der Fahrtkosten durch
Verordnung zu regeln.
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
A
Z
Elternwahlverordnung (Eltern WVO).*
Vom 22. August 1997.
(GVBl. LSA S. 821)
einschließlich:
- Ä-VO v. 29.10.2004 (GVBl. LSA S. 766)
- 2. Ä-VO v. 2.10.2007 (GVBl. LSA S. 334)
- 2. Gesetz zur Änderung des Landesrechts … Lebenspartner v. 2.2.2011
(GVBl. LSA S. 58)
Auf Grund von § 58 Abs. 4, § 60 Abs. 4, § 61 Satz 2 und § 79 Abs. 2 in
Verbindung mit
§ 82 Abs. 3 Nr. 1 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der
Fassung vom 27.
August 1996 (GVBI. LSA S. 281), geändert durch das Gesetz zur Förderung
von Musikschulen
im Land Sachsen-Anhalt vom 29. Mai 1997 (GVBI. LSA S. 539), wird
verordnet:
Elternwahlverordnung (Eltern WVO)
A
Z
Allgemeine Vorschriften
§1
Wahlberechtigung und Wählbarkeit
(1)
Wahlberechtigt und wählbar sind die Erziehungsberechtigten nach
Maßgabe der folgenden Vorschriften. Erziehungsberechtigte sind die Eltern der
Schülerinnen und Schüler oder andere Personen, denen das Sorgerecht gemäß
den zivilrechtlichen Bestimmungen zusteht.
Dies gilt auch für im Haus lebende Verwandte, Stiefeltern, eingetragene
Lebenspartnerinnen oder eingetragene Lebenspartner und nichteheliche
Lebenspartner, sofern eine schriftliche Vereinbarung vorliegt, aus der sich der
gemeinsame
Wille
zur
Erziehung
der
Kinder
ableiten
lässt
(Erziehungsberechtigte).
Elternwahlverordnung (Eltern WVO)
A
(2) Die Erziehungsberechtigten können ihr Wahlrecht nur persönlich
ausüben. Abwesende Erziehungsberechtigte sind wählbar, wenn ihre
schriftliche Zustimmung zur Annahme der Wahl dem Wahlvorstand vor dem
Wahlvorgang vorliegt. Briefwahl ist nicht zulässig.
(3) Erziehungsberechtigte, die an der Schule tätig sind oder die Aufsicht
über diese Schule führen, sind für diesen Schulelternrat nicht wählbar.
Entsprechendes gilt für die Wahlen zum Gemeinde- und Kreiselternrat.
(4) Vor jeder Wahl wird ein Wahlvorstand gewählt, der aus zwei Personen
besteht, von denen eine die Wahl leitet und eine das Protokoll führt.
(5) Die Erziehungsberechtigten im Wahlvorstand sind wahlberechtigt und
wählbar.
Z
A
§2
Z
Niederschrift
Der Wahlvorstand fertigt eine von ihm zu unterzeichnende Niederschrift an.
Die Niederschrift soll folgende Angaben enthalten:
1. Ort und Zeit der Wahl,
2. Ordnungsmäßigkeit der Einladung,
3. Anwesenheitsliste, die auch die Wahlberechtigung gemäß § 6 Abs. 1
und 2 enthält,
4. Namen des Wahlvorstandes,
5. Namen der Bewerberinnen und Bewerber und bei Wahlen außerhalb
der Schule Namen und Schulform der jeweiligen Schule,
6. Art der Abstimmung,
7. Wahlergebnis, insbesondere die Zahl der gültigen Stimmen für jede
Bewerberin und jeden Bewerber sowie die Zahl der ungültigen
Stimmen.
Elternwahlverordnung (Eltern WVO)
A
Z
§ 3 Mitteilung des Wahlergebnisses und
Übergabe der Wahlunterlagen
Das Wahlergebnis gemeinsam mit den Wahlunterlagen ist unverzüglich
zu übergeben
1. der Schulleiterin oder dem Schulleiter nach den Wahlen innerhalb
der Schule (§§ 4 bis 12)
2. der Gemeinde und dem Landkreis nach den Wahlen zum
Gemeinde- und Kreiselternrat (§§ 13 bis 19),
3. dem Kultusministerium nach den Wahlen zum Landeselternrat
(§§ 20 bis 27).
Die Wahlunterlagen (Anwesenheitsliste, Stimmzettel und Niederschrift)
sind während der Amtszeit der Elternvertretungen aufzubewahren.
Elternwahlverordnung (Eltern WVO)
Abschnitt 2
A
Z
Klassenelternschaft
§4
Wahlperiode und Ämter
(1) Die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler einer Klasse
(Klassenelternschaft) wählen aus ihrer Mitte innerhalb vier Wochen nach den
Sommerferien für zwei Schuljahre
1. die Vorsitzende oder den Vorsitzenden,
2. die Stellvertreterin oder den Stellvertreter,
3. die Elternvertreter für die Klassenkonferenz und deren Stellvertreter.
(2) Abweichend von Absatz 1 wählen die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen
und Schüler eines Schuljahrganges (Schuljahrgangselternschaft) in der Kursstufe des
Gymnasiums und des Fachgymnasiums eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden,
deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter sowie die Elternvertreter für die
Schuljahrgangskonferenz. Hat ein Schuljahrgang mehr als 25 Schülerinnen und
Schüler, so wählen die Erziehungsberechtigten für die diese Zahl übersteigende
Schülerzahl je 25 Schülerinnen und Schüler ein weiteres Mitglied und dessen
Stellvertreter.
Elternwahlverordnung (Eltern WVO)
A
Z
(3) Die Vorsitzenden der Klassenelternschaften und der Schuljahrgänge sowie
die weiteren Mitglieder nach Absatz 2 sind Mitglieder des Schulelternrates.
(4) Die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler einer Klasse
oder eines Schuljahrganges benennen Erziehungsberechtigte als
Bewerberinnen und Bewerber für die Gesamtkonferenz. Auch die Vorsitzende
oder der Vorsitzende und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter
können als Bewerberin oder Bewerber benannt werden.
(5) Die Absätze 1 bis 3 und § 58 Abs. 3 Nr. 2 des Schulgesetzes des Landes
Sachsen-Anhalt gelten nicht für Klassen und Schuljahrgänge, die am 1. August
des jeweiligen Schuljahres zu mehr als der Hälfte von volljährigen Schülerinnen
und Schülern besucht werden.
Elternwahlverordnung (Eltern WVO)
A
§5
Z
Einladung zur Wahl
(1) Die
Klassenlehrerin
oder
der
Klassenlehrer
sowie
die
Oberstufenkoordinatorin
oder
der
Oberstufenkoordinator
eines
Schuljahrganges lädt die Erziehungsberechtigten mindestens zehn Tage vor
dem Wahltag schriftlich zur Wahl ein. Werden die Einladungen den
Schülerinnen und Schülern für ihre Erziehungsberechtigten ausgehändigt, so
ist eine Empfangsbestätigung der Erziehungsberechtigten vorzulegen.
(2) Die Einladung wird wiederholt, wenn weniger als drei Wahlberechtigte
zur Wahlversammlungen gekommen sind oder niemand bereit ist, sich
wählen zu lassen. Die zweite Einladung muss den Hinweis enthalten, dass bei
weniger als drei anwesenden Erziehungsberechtigten, die bereit sind, eine
Funktion nach § 4 Abs. 1 zu übernehmen, eine Verständigung über die
Verteilung der Funktionen erfolgen soll.
Elternwahlverordnung (Eltern WVO)
A
§6
Z
Durchführung der Wahl
(1) Die
Erziehungsberechtigten
tragen
sich
namentlich
in
die
Anwesenheitsliste ein. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer
beziehungsweise
die
Oberstufenkoordinatorin
oder
der
Oberstufenkoordinator leitet die Wahl des Wahlvorstandes. Die
Erziehungsberechtigten wählen den Wahlvorstand aus ihrer Mitte durch
Handaufheben.
(2) Die Erziehungsberechtigten einer Schülerin oder eines Schülers haben
zusammen nur eine Stimme. Von den Erziehungsberechtigten einer Schülerin
oder eines Schülers darf nur einer gewählt werden. Sind beide
Erziehungsberechtigten einer Schülerin oder eines Schülers erschienen, so
muss die Anwesenheitsliste auch ausweisen, wer das Wahlrecht ausübt und
wer wählbar ist. Obliegt die Erziehung mehrerer Schülerinnen oder Schüler
einer Klasse oder eines Schuljahrganges denselben Erziehungsberechtigten,
so haben sie für jede Schülerin oder jeden Schüler eine Stimme.
Elternwahlverordnung (Eltern WVO)
A
Z
(3)
Der Wahlvorstand gibt die Wahlvorschläge den anwesenden
Wahlberechtigten bekannt. Wahlvorschläge, denen die Vorgeschlagenen nicht
zustimmen, werden nicht berücksichtigt. Die Wahlvorschläge für den Vorstand
sollen sowohl Bewerberinnen als auch Bewerber enthalten.
(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und deren Stellvertreterin oder
dessen Stellvertreter werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Die
Erziehungsberechtigten erhalten für jeden Wahlgang einen Stimmzettel, auf
dem sie den Namen einer vorgeschlagenen Bewerberin oder eines
vorgeschlagenen Bewerbers eintragen. Werden die Elternvertreter für die
Konferenzen (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 des Schulgesetzes des Landes SachsenAnhalt) in einem Wahlgang gewählt, so sind höchstens so viele Namen
einzutragen, wie Elternvertreter sowie Stellvertreter zu wählen sind. Wenn
niemand widerspricht, kann auch durch Handaufheben gewählt werden.
Elternwahlverordnung (Eltern WVO)
A
§7
Z
Feststellung des Wahlergebnisses
(1) Die Bewerberin oder der Bewerber mit der höchsten gültigen
Stimmenzahl ist gewählt.
(2) Werden die Elternvertreter sowie deren Stellvertreter für die Konferenz
in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt, so sind die Bewerberinnen oder
die Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen als Elternvertreter gewählt.
Die Stellvertreter sind in der Reihenfolge der nächsthöchsten Stimmenzahl
gewählt und sind in dieser Reihenfolge im Verhinderungsfall
vertretungsberechtigt.
(3) Bei gleicher Stimmenzahl findet eine Stichwahl statt.
Elternwahlverordnung (Eltern WVO)
A
§8
Z
Abberufung und Nachwahl
(1) Die Wahlberechtigten können den Antrag auf Abberufung eines
Elternvertreters stellen. Der Antrag muss begründet und von einem Fünftel der
Erziehungsberechtigten unterschrieben sein. Die Vorsitzende oder der
Vorsitzende, oder bei Abberufung dieser Person, deren oder dessen
Stellvertreterin oder Stellvertreter lädt mindestens zehn Tage vor der Sitzung
unter Angabe des Namens des betroffenen Elternvertreters und der Gründe ein.
Über den Antrag wird schriftlich abgestimmt, nachdem der Antrag begründet
worden ist und die Betroffene oder der Betroffene Gelegenheit zu einer
Stellungnahme erhalten hat. Haben mindestens zwei Drittel der
Wahlberechtigten für den Antrag gestimmt, so scheidet der Elternvertreter aus
seinem Amt aus.
(2) Nach Ausscheiden der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden oder eines
Elternvertreters für die Klassenkonferenz rückt deren oder dessen
Stellvertreterin oder Stellvertreter nach. Scheidet auch diese Stellvertreterin
oder dieser Stellvertreter aus, so findet für die restliche Amtszeit eine
Nachwahl statt.
Elternwahlverordnung (Eltern WVO)
Abschnitt 3
A
Z
Schulelternrat
§9
Wahlperiode und Ämter
(1) Der Schulelternrat wählt spätestens sechs Wochen nach den Sommerferien
gemäß § 57 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt für zwei Schuljahre
aus seiner Mitte
1. die Vorsitzende oder den Vorsitzenden,
2. eine Stellvertreterin oder eine Stellvertreter oder mehrere.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter lädt unverzüglich nach der Wahl der
Vorsitzenden der Klassenelternschaften und der Schuljahrgänge mit einer Frist
von zehn Tagen schriftlich zur Wahl ein.
(3) Der Schulelternrat wählt aus der Mitte der Bewerberinnen und Bewerber
gemäß § 4 Abs. 4 die Elternvertreter und deren Stellvertreter für die
Gesamtkonferenz und für die Fachkonferenzen sowie die Mitglieder für den
Gemeindeelternrat und die Mitglieder oder Delegierten für den Kreis- oder
Stadtelternrat der kreisfreien Stadt gemäß den §§ 13 und 14.
Elternwahlverordnung (Eltern WVO)
§ 10
Durchführung und Ergebnis der Wahl
A
Z
(1) Die Wahlberechtigten tragen sich namentlich in die Anwesenheitsliste ein.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter leitet die Wahl des Wahlvorstandes. Die
Wahlberechtigten wählen den Wahlvorstand aus ihrer Mitte durch
Handaufheben.
(2) Der Wahlvorstand gibt die Wahlvorschläge den anwesenden
Wahlberechtigten bekannt. Wahlvorschläge, denen die Vorgeschlagenen nicht
zustimmen, werden nicht berücksichtigt. Die Wahlvorschläge für den Vorstand
sollen sowohl Bewerberinnen als auch Bewerbe enthalten.
(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und deren Stellvertreterin oder
dessen Stellvertreter werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Die
Wahlberechtigten erhalten für jeden Wahlgang einen Stimmzettel, auf den sie
den Namen einer vorgeschlagenen Bewerberin oder eines vorgeschlagenen
Bewerbers eintragen. Sind in einem Wahlgang mehrere Elternvertreter zu
wählen, so sind höchstens so viele Namen einzutragen, wie Ämter zu besetzen
sind. Wenn niemand widerspricht, kann auch durch Handaufheben gewählt
werden.
Elternwahlverordnung (Eltern WVO)
A
Z
(4) Für die Feststellung des Wahlergebnisses findet § 7 entsprechende
Anwendung.
Wahl eines Elternvertreters für ausländische
Schülerinnen und Schüler
§ 11
(1) Wird eine Schule von mindestens zehn ausländischen Schülerinnen und
Schülern besucht und gehört keiner der Erziehungsberechtigten dieser
Schülerinnen und Schüler dem Schulelternrat an, so können diese
Erziehungsberechtigten bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter einen
Antrag auf Durchführung der Wahl eines zusätzlichen Mitgliedes und
Stellvertreters aus ihrer Mitte stellen. Der Antrag muss von mindestens fünf
ausländischen Erziehungsberechtigten unterschrieben sein.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter lädt die Erziehungsberechtigten
der ausländischen Schülerinnen und Schüler zur Wahl ein. Für die Wahl
gelten die §§ 4 bis 8 entsprechend.
Elternwahlverordnung (Eltern WVO)
A
§ 12
Z
Ausscheiden und Nachwahl
(1) Beim Ausscheiden der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden oder deren oder
dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter gemäß § 58 Abs. 3 des Schulgesetzes
des Landes Sachsen-Anhalt findet für die Abberufung und die Nachwahl § 8
entsprechende Anwendung.
(2) Die Mitglieder des Schulelternrates führen nach Ablauf der Wahlperiode ihr
Amt bis zu Neuwahlen, längstens für einen Zeitraum von drei Monaten, fort.
Elternwahlverordnung (Eltern WVO)
A
Z
Abschnitt 4
Gemeinde- und Kreiselternrat sowie
Stadtelternrat der kreisfreien Stadt
Wahl des Gemeindeelternrates durch die
Schulelternräte
§ 13
Die Schulelternräte der im Gemeindegebiet gelegenen Schulen, einschließlich
der Schulen in freier Trägerschaft, wählen je ein Mitglied und ein
Ersatzmitglied für den Gemeindeelternrat für zwei Schuljahre, soweit nicht die
besonderen Bestimmungen für die kreisfreien Städte gemäß § 15 Abs. 2
gelten.
Elternwahlverordnung (Eltern WVO)
A
Z
Wahl des Kreiselternrates durch die
Schulelternräte
§ 14
(1) Befinden sich in einem Landkreis nicht mehr als je sechs Schulen für die
Gruppen Grundschulen, Sekundarschulen, Gymnasien und berufsbildende
Schulen oder nicht mehr als je drei Schulen für die Gruppen Gesamtschulen,
Förderschulen und Schulen in freier Trägerschaft, so wählt der Schulelternrat
der Schule der jeweiligen Gruppe aus seiner Mitte je ein Mitglied und ein
Ersatzmitglied für den Kreiselternrat für zwei Schuljahre. Soweit mehr als je
sechs Schulen für die Gruppen Grundschulen, Sekundarschulen, Gymnasien,
berufsbildende Schulen oder mehr als je drei Schulen für die Gruppen
Gesamtschulen, Förderschulen, Schulen in freier Trägerschaft vorhanden sind,
so wählt der Schulelternrat der Schule der jeweiligen Schulform aus seiner
Mitte je einen Delegierten und einen Stellvertreter für die Wahl zum
Kreiselternrat.
(2) Das Landesverwaltungsamt informiert die Schulen bis spätestens drei
Wochen nach den Sommerferien darüber, ob in der jeweiligen Schule durch
den Schulelternrat entweder ein Mitglied und ein Ersatzmitglied für den
Kreiselternrat oder ein Delegierter und ein Stellvertreter
für die Wahl zum Kreiselternrat zu wählen sind.
Elternwahlverordnung (Eltern WVO)
A
Z
Schulzweige, Stadtelternrat der kreisfreien
Stadt
§ 15
(1) Schulen gemäß § 13 Abs. 1 des Schulgesetzes des Landes SachsenAnhalt, die mehrere Schulzweige umfassen, wählen für jeden Schulzweig je
ein Mitglied und ein Ersatzmitglied für den Gemeindeelternrat sowie je ein
Mitglied und ein Ersatzmitglied oder je einen Delegierten und einen
Stellvertreter für die Wahl zum Kreiselternrat.
(2) Für die Wahl zum Stadtelternrat der kreisfreien Stadt findet Absatz 1
sowie § 14 entsprechende Anwendung.
Elternwahlverordnung (Eltern WVO)
A
Z
§ 16 Einberufung des Gemeindeelternrates
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter meldet bis spätestens sieben
Wochen nach den Sommerferien der Gemeinde die Namen und Adressen
des Mitgliedes und des Ersatzmitgliedes des Gemeindeelternrates.
(2) Die Gemeinde lädt über die Schulleiterin oder den Schulleiter die zu
Mitgliedern des Gemeindeelternrates gewählten Elternvertreter bis
spätestens zehn Wochen nach den Sommerferien zur ersten Sitzung ein.
Elternwahlverordnung (Eltern WVO)
A
Z
Wahl durch die Delegierten und Einberufung
des Kreis- oder Stadtelternrates der kreisfreien Stadt
§ 17
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter meldet bis spätestens sieben
Wochen nach den Sommerferien dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt
die Namen und Adressen des Mitgliedes und des Ersatzmitgliedes oder des
Delegierten und des Stellvertreters.
(2) Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt laden die Delegierten über die
Schulleiterin oder den Schulleiter bis spätestens zehn Wochen nach den
Sommerferien zur Wahl des Kreis oder Stadtelternrates ein.
(3)
Eine Beauftragte oder ein Beauftragter des Landkreises oder der
kreisfreien Stadt erläutert das nichtöffentliche Wahlverfahren. Für die
Durchführung der Wahlen und für die Feststellung des Wahlergebnisses
finden §§ 7 und 10 entsprechende Anwendung.
Elternwahlverordnung (Eltern WVO)
A
Z
(4) Die Wahl zum Kreis- oder Stadtelternrat ist in der Weise durchzuführen,
dass in jedem Landkreis und in jeder kreisfreien Stadt aus dem Kreis der
Delegierten für die Gruppen der Grundschulen, Sekundarschulen, Gymnasien
und berufsbildenden Schulen je sechs Mitglieder und sechs Ersatzmitglieder,
für die Gruppen Gesamtschulen, Förderschulen und Schulen in freier
Trägerschaft je drei Mitglieder und Ersatzmitglieder gewählt werden. Ist
vorhersehbar, dass die Anzahl der Delegierten nicht ausreicht, sechs oder drei
Ersatzmitglieder wählen zu lassen, so sind die Stellvertreter zur Wahl als
Ersatzmitglieder zugelassen.
(5) Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt laden die nach § 14 Abs. 2 Satz 1
direkt gewählten Mitglieder des Kreis- oder Stadtelternrates der kreisfreien
Stadt und die Delegierten nach Absatz 2, aber zeitlich versetzt, zum selben
Tag und Ort ein, so dass im Anschluss an die Wahl nach Absatz 3 die
konstituierende Sitzung stattfinden kann.
Elternwahlverordnung (Eltern WVO)
§ 18
Wahl des Vorstandes
A
Z
(1) Für die Wahl des Vorstandes, der aus einer Vorsitzenden oder einem
Vorsitzenden, einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter und bis zu drei
Beisitzerinnen oder Beisitzern besteht, gilt § 10 entsprechend. Die
Wahlvorschläge für den Vorstand sollen sowohl Bewerberinnen als auch
Bewerber enthalten.
(2) Die Delegierten der einzelnen Schulen, die nicht in den Kreiselternrat
gewählt worden sind, sollen in die Arbeit der schulformbezogenen Ausschüsse
des Kreiselternrates einbezogen werden.
§ 19
Ausscheiden und Nachwahl
(1) Beim Ausscheiden eines Mitgliedes des Gemeinde- und Kreiselternrates oder
Stadtelternrates der kreisfreien Stadt gemäß § 61 des Schulgesetzes des Landes
Sachsen-Anhalt findet für die Abberufung und die Nachwahl § 8 entsprechend
Anwendung.
(2) Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder ihr Amt bis zu Neuwahlen,
längstens für einen Zeitraum von drei Monaten, fort.
Elternwahlverordnung (Eltern WVO)
Abschnitt 3
A
Z
Landeselternrat
§ 20
Allgemeine Wahlgrundsätze
(1) In den jeweiligen Wahlbereichen des Landesverwaltungsamtes sind als
Vertreterinnen oder Vertreter der Erziehungsberechtigten der Schülerinnen
und Schüler an Grundschulen, Sekundarschulen, Gymnasien und
berufsbildenden Schulen je zwei Mitglieder und je zwei Ersatzmitglieder, an
Gesamtschulen, Förderschulen und Schulen in freier Trägerschaft je ein
Mitglied und je ein Ersatzmitglied aus der Mitte der Kreiselternräte und der
Stadtelternräte der kreisfreien Städte zu wählen. Die jeweiligen Wahlbereiche
umfassen für das Landesverwaltungsamt am Dienstsitz Halle (Saale) die
Landkreise Burgenland, Saalekreis, Mansfeld- Südharz und die kreisfreie
Stadt Halle (Saale); für die Nebenstelle des Landesverwaltungsamtes in
Dessau-Roßlau die Landkreise Anhalt-Bitterfeld, Wittenberg und die kreisfreie
Stadt Dessau-Roßlau sowie für die Nebenstelle des Landesverwaltungsamtes
in Magdeburg die Landkreise Harz, Salzland, Jerichower Land, Börde,
Stendal, Altmarkkreis Salzwedel und die kreisfreie Stadt Magdeburg. Die
Wahl wird getrennt nach den in Satz 1 genannten Gruppen durchgeführt.
Elternwahlverordnung (Eltern WVO)
A
Z
(2) Die Mitglieder des Landeselternrates werden für drei Schuljahre gewählt.
Die Amtszeit des Landeselternrates beginnt mit der ersten Sitzung.
§ 21 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
(1)
Wahlberechtigt sind die Mitglieder der betreffenden Gruppen in den
Kreiselternräten und in den Stadtelternräten der kreisfreien Städte. Diese
wählen aus ihrer Mitte die in Satz 1 genannte Zahl von Mitgliedern und
Ersatzmitgliedern.
(2)
Für jede Gruppe können nur Erziehungsberechtigte gewählt werden,
deren Kinder zur Zeit der Wahl eine Schule dieser Gruppe besuchen. Ist das
Mitglied eines Kreis- oder Stadtelternrates einer kreisfreien Stadt verhindert, an
der Wahl teilzunehmen, so ist seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter
wahlberechtigt, aber nicht wählbar.
Elternwahlverordnung (Eltern WVO)
§ 22
Durchführung der Wahl
A
Z
(1) Die Wahlversammlungen werden in den jeweiligen Wahlbereichen des
Landesverwaltungsamtes bis zum Ende der 15. Woche nach den
Sommerferien durchgeführt.
(2) Das Landesverwaltungsamt lädt die Wahlberechtigten nach Gruppen
getrennt zu nichtöffentlichen Wahlversammlungen ein.
(3) Die Wahlberechtigten tragen sich namentlich in eine Anwesenheitsliste
ein.
(4) Eine Beauftragte oder ein Beauftragter des Landesverwaltungsamtes
erläutert das nichtöffentliche Wahlverfahren und leitet die Wahl des
Wahlvorstandes. Die Wahl des Wahlvorstandes erfolgt durch
Handaufheben. Der Wahlvorstand bleibt wahlberechtigt und wählbar.
(5) Der Wahlvorstand ermöglicht eine allgemeine Aussprache über die
Aufgaben des Landeselternrates und fordert danach zu Wahlvorschlägen
auf. Gültig sind nur Wahlvorschläge, denen die Bewerberinnen und
Bewerber zugestimmt haben.
(6) Die Bewerberinnen und Bewerber erhalten Gelegenheit, ihre
Vorstellungen über die Arbeit des Landeselternrates darzustellen. Die
Wahlversammlung kann die Redezeit auf höchstens zehn Minuten
begrenzen
Elternwahlverordnung (Eltern WVO)
A
§ 23
Z
Stimmabgabe und Auszählung
(1) Die Mitglieder des Landeselternrates und ihre Ersatzmitglieder werden in
zwei getrennten Wahlgängen gewählt.
(2) Die Wahlberechtigten in den Gruppen der Grundschulen, Sekundarschulen,
Gymnasien und berufsbildenden Schulen haben für jeden Wahlgang zwei
Stimmen und die Wahlberechtigten in den Gruppen der Gesamtschulen, der
Förderschulen und der Schulen in freier Trägerschaft haben für jeden Wahlgang
eine Stimme.
(3) Die Stimmen werden in der Form abgegeben, dass auf dem Stimmzettel
die Namen der Bewerberinnen und Bewerber eingetragen werden, wobei so
viele Namen eingetragen werden können, wie die Wahlberechtigte oder der
Wahlberechtigte Stimmen hat.
4)
Die Bewerberinnen oder Bewerber, die die höchsten Stimmenzahlen
erhalten, sind als Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Landeselternrates
gewählt. Ersatzmitglieder vertreten die Mitglieder im Verhinderungsfall. Das
Ersatzmitglied mit der höheren Stimmenzahl vertritt das Mitglied mit der
höheren Stimmenzahl, das Ersatzmitglied mit der niedrigeren Stimmenzahl
vertritt das Mitglied mit der niedrigeren Stimmenzahl nach Schulformen
getrennt. Bei gleich hoher Stimmenzahl findet eine Stichwahl statt.
Elternwahlverordnung (Eltern WVO)
A
§ 24
Z
Ausscheiden und Nachrücken
(1) Die Mitglieder des Landeselternrates scheiden aus, wenn sie von ihrem Amt
zurücktreten.
(2) Scheidet ein Mitglied des Landeselternrates aus, so tritt an seine Stelle sein
Ersatzmitglied. Scheidet ein Ersatzmitglied aus oder rückt es als Mitglied auf, so
wird die Bewerberin oder der Bewerber Ersatzmitglied, der in dem jeweiligen
Wahlbereich des Landesverwaltungsamtes die nächsthöchste Stimmenzahl
erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der Vorsitzenden oder
dem Vorsitzenden zu ziehende Los. Sind keine Bewerberinnen oder Bewerber
mehr vorhanden, die wenigstens eine Stimme erhalten haben, bleibt der Sitz
unbesetzt. Ist in einer Gruppe mehr als ein Drittel der Sitze unbesetzt, so findet
für die restliche Amtszeit eine Nachwahl statt. Satz 5 gilt nicht in den letzten
sechs Monaten der Amtszeit des Landeselternrates.
Elternwahlverordnung (Eltern WVO)
§ 25 Einberufung des Landeselternrates
A
Z
Das Kultusministerium lädt die Mitglieder zur ersten Sitzung des
Landeselternrates ein. Die erste Sitzung soll unverzüglich nach der Wahl
stattfinden.
§ 26 Wahl des Vorstandes
(1) Eine Beauftragte oder ein Beauftragter des Kultusministeriums eröffnet die
erste Sitzung des Landeselternrates und leitet die Wahl des Wahlvorstandes.
(2) Für die Wahl des Vorstandes, der aus einer Vorsitzenden oder einem
Vorsitzenden, einer Stellvertreterin oder einen Stellvertreter und bis zu vier
Beisitzerinnen oder Beisitzer besteht, gilt § 10 Abs. 2 bis 4 entsprechend. Die
Wahlvorschläge für den Vorstand sollen sowohl Bewerberinnen als auch
Bewerber enthalten.
(3) Das Kultusministerium gibt das Ergebnis der Wahlen zum Landeselternrat
schulformbezogen und gegliedert nach Vorstand und Mitgliedern einschließlich
der zugehörigen Adressen im Schulverwaltungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt
bekannt.
Elternwahlverordnung (Eltern WVO)
Abschnitt 6
A
Z
Wahlprüfung
§ 27 Wahlen auf Schul-, Gemeinde- und Kreisebene
(1) Gegen die Wahl können die Wahlberechtigten schriftlich binnen einer
Woche nach Abschluss der Wahl Einspruch erheben.
(2) Der Einspruch kann nur darauf gestützt werden, dass gegen wesentliche
Vorschriften über die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit oder das
Wahlverfahren verstoßen worden ist.
Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
(3) Über Einsprüche gegen die Wahlen in Schulen entscheidet der
Schulelternrat, über Einsprüche gegen die übrigen Wahlen entscheidet das
Landesverwaltungsamt (§ 23 Abs. 2).
Elternwahlverordnung (Eltern WVO)
A
Z
§ 28 Wahlen zum Landeselternrat
(1)
Bei den Wahlen der Mitglieder des Landeselternrates hat das
Landesverwaltungsamt (§ 22 Abs. 2) offenbare Unrichtigkeiten des
Wahlergebnisses, insbesondere Rechenfehler, von sich aus oder auf Antrag
eines Wahlberechtigten zu berichtigen. Die Berichtigung ist nur innerhalb einer
Frist von sechs Wochen, vom Tage der Bekanntmachung des Wahlergebnisses
an gerechnet, zulässig. Die Berichtigung ist in der gleichen Weise wie das
Wahlergebnis bekanntzugeben.
(2) Jeder Wahlberechtigte kann innerhalb einer Frist von einem Monat, vom
Tage der Bekanntmachung des Wahlergebnisses an gerechnet, beim
Kultusministerium Einspruch einlegen. § 28 Abs. 2 findet entsprechende
Anwendung.
(3) Das Kultusministerium entscheidet über den Einspruch.
Elternwahlverordnung (Eltern WVO)
A
Z
(4) Wird eine Berichtigung des Wahlergebnisses beantragt oder gegen die
Wahl Einspruch eingelegt oder gegen die Einspruchsentscheidung Klage
erhoben, so bleiben die gewählten Mitglieder des Landeselternrates bis zur
endgültigen Entscheidung oder bis zur Bekanntmachung des Ergebnisses
einer Wiederholungswahl im Amt. Wird die Wahl teilweise wiederholt, so
erfolgt keine Unterbrechung der dreijährigen Amtszeit des Landeselternrates.
Wird der gesamte Landeselternrat neu gewählt, so beginnt die Amtszeit
jedoch mit dessen erster Sitzung erneut.
Elternwahlverordnung (Eltern WVO)
A
Z
§ 29 Erstattung der Kosten
Das Land erstattet die Fahrt- und Übernachtungskosten, die den
Wahlberechtigten durch den Besuch der Versammlungen der Wahlen zum
Landeselternrat entstehen. Es sind höchstens die notwendigen Kosten für eine
Bahnfahrt der zweiten Wagenklasse zu ersetzen. Diese Einschränkung gilt
nicht, wenn regelmäßige Beförderungsmittel zwischen Wohnort und Ort der
Versammlung nicht oder nicht zu zumutbaren Zeiten verkehren. Für die
Erstattung von Übernachtungskosten sind die für Landesbedienstete geltenden
reisekostenrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden.
§ 30 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Elternwahlordnung vom 7. März 1994 (GVBl. LSA S.
466) außer Kraft.
Magdeburg, den
Kultusministerium
des Landes Sachsen-Anhalt
Elternwahlverordnung (Eltern WVO)
A
Wahl
nach den
Sommerferien
Elternvertretung
Einladung
vor der
Wahl
Meldung an:
§ 3 WVO
Verantwortung
/Einladung
durch:
Dauer der
Wahlperiode
4 Wochen
Klassenvertretung
10 Tage
Schulleiter
Klassenlehrer
2 Jahre
6 Wochen
Schulelternrat
10 Tage
nach Wahl
der KV
Gemeinde
Stadt
Landkreis
Schulleiter
2 Jahre
10 Wochen
Gemeinde/ Stadtelternrat
10 Tage
Gemeinde /Stadt
2 Jahre
10 Wochen
Kreiselternrat
10 Tage
Landesverwaltungsamt
Landkreis
2 Jahre
15 Woche
Landeselternrat
10 Tage
Bund
Landesverwaltungsamt
3 Jahre
Z
A
Zusammensetzung der Elternvertretungen
Elternvertretungen
Angehörige
wo definiert ?
Klassenelternschaft
Erziehungsberechtigte
§ 1 WVO
Klassenvertretung
Gewählte
Erziehungsberechtigte
§ 56 Schulgesetz
§ 4 WVO
Schulelternrat
Vorsitzende der
Klassenelternschaften
§ 57 Schulgesetz
§ 9 Abs.(2) WVO
Gemeinde- Stadt-elternrat
Delegierte der
Schulelternräte
§ 60 Schulgesetz
§ 13 WVO
Kreiselternrat
Delegierte der
Schulelternräte
§ 60 Schulgesetz
§ 14 WVO
Landeselternrat
Mitglieder der
betreffenden Gruppen in
den Kreiselternräten
§ 21 Abs.(1) WVO
Z
Inhaltsverzeichnis Schulgesetz
Siebenter Teil- Elternvertretung
Erster Abschnitt
Elternvertretung in der Schule
§ 55 Allgemeines
§ 56 Klassenelternschaften und Klassenelternvertretungen
§ 57 Schulelternrat
§ 58 Wahlen und Ausscheiden
§ 59 Mitwirkung der Erziehungsberechtigten in der Schule
Zweiter Abschnitt
Elternvertretung in Gemeinden und Landkreisen
§ 60 Gemeinde- und Kreiselternräte
§ 61 Wahlen und Ausscheiden
§ 62 Aufgaben der Gemeinde- und Kreiselternräte
Dritter Abschnitt
Finanzierung der Elternvertretungen
§ 63 Kosten
A
Z
Elternwahlverordnung (Eltern WVO) vom 22. August 1997 (GVBl. LSA S. 821)
A
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
§ 2 Niederschrift
§ 3 Mitteilung des Wahlergebnisses und Übergabe der
Wahlunterlagen
Abschnitt 2
Klassenelternschaft
§ 4 Wahlperiode und Ämter
§ 5 Einladung zur Wahl
§ 6 Durchführung der Wahl
§ 7 Feststellung des Wahlergebnisses
§ 8 Abberufung und Nachwahl
Abschnitt 3
Schulelternrat
§ 9 Wahlperiode und Ämter
§ 10 Durchführung und Ergebnis der Wahl
§ 11 Wahl eines Elternvertreters für ausländische
Schülerinnen und Schüler
§ 12 Ausscheiden und Nachwahl
Abschnitt 4
Gemeinde- und Kreiselternrat sowie
Stadtelternrat
der kreisfreien Stadt
§ 13 Wahl des Gemeindeelternrates durch die
Schulelternräte
§ 14 Wahl des Kreiselternrates durch die Schulelternräte
§ 15 Schulzweige, Stadtelternrat der kreisfreien Stadt
§ 16 Einberufung des Gemeindeelternrates
§ 17 Wahl durch die Delegierten und Einberufung des
Kreis- oder Stadtelternrates der
kreisfreien Stadt
§ 18 Wahl des Vorstandes
§ 19 Ausscheiden und Nachwahl
Abschnitt 5
Landeselternrat
§ 20 Allgemeine Wahlgrundsätze
§ 21 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
§ 22 Durchführung der Wahl
§ 23 Stimmabgabe und Auszählung
§ 24 Ausscheiden und Nachrücken
§ 25 Einberufung des Landeselternrates
§ 26 Wahl des Vorstandes
Abschnitt 6
Wahlprüfung
§ 27 Wahlen auf Schul-, Gemeinde- und Kreisebene
§ 28 Wahl zum Landeselternrat
Abschnitt 7
Schlussvorschriften
§ 29 Erstattung der Kosten
§ 30 Inkrafttreten
Z