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Nicht geregelte Fremdstoffe
im Grundwasser
Wie geht es weiter?
Lösungsansätze und Leitplanken
Daniel Hartmann
BAFU, Sektion Grundwasserschutz
SBG-CH Plenum 6. Dezember 2012
Stand der Dinge
Am 23.11.2012 wurde das
verschickt:
 Aktuell gültige Rechtslage bzgl. Zulassung von PSM, toxikologische
Relevanz von PSM-Rückständen sowie Vorgehen bei verunreinigten
Gewässern.
 neues Treffen anfangs 2013 um Massnahmenvorschläge zu diskutieren
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Zulassung
Vorgehen bei verunreinigten Gewässern
zur Erinnerung
Vorgehen
1. Art. 47 GSchV
1 Stellt die Behörde fest, dass ein Gewässer die Anforderungen an die
Wasserqualität nach Anh. 2 nicht erfüllt oder dass die besondere Nutzung des
Gewässers nicht gewährleistet ist, so:
a. […] ;
d. sorgt sie dafür, dass gestützt auf die entsprechenden Vorschriften die
erforderlichen Massnahmen getroffen werden.
2. Art. 29 Abs. 1 Bst. c GSchV, Anh. 4 Ziff. 212 GSchV, Art. 62a GSchG
Im Falle der Verunreinigung einer im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassung durch Stoffe, die nicht genügend abgebaut oder zurückgehalten werden,
oder wenn die konkrete Gefahr dazu besteht, müssen die Kantone die zum Schutz
des Grundwassers erforderlichen Massnahmen festlegen
 Kanton legt den Zuströmbereich Zu für die betroffene Fassung fest
 Kanton, Wasserversorgung, landwirtschaftliche Beratung und Gemeinde setzen sich
mit den Landwirten zusammen und vereinbaren notwendige Massnahmen
3. Bei zulassungspflichtigen Stoffen ist die Zulassung zu überprüfen und ggf.
anzupassen (Art.
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Problematik: Massnahmen bei PSM-Verunreinigung
Mehrheit der Kantone und Verbände wie SVGW und CIPEL
mit dem Status quo nicht zufrieden.
Bestehende Möglichkeiten und Instrumente zur Sanierung werden kaum
umgesetzt. z.B. Anh. 2.5 Abs. 4 ChemRRV :
…Insbesondere schränken sie [die Kantone] die Verwendung eines
Pflanzenschutzmittels im Zuströmbereich Zu ein, wenn dieses in einer
Trinkwasserfassung festgestellt wird und die Anforderungen an genutztes oder
zur Nutzung vorgesehenes Grundwasser wiederholt nicht erfüllt werden.
Mögliche Gründe:
62a-Projekte zur Sanierung von PSM-Verunreinigungen schwierig umzusetzen:
• Anh. 2.5 Abs. 4 ChemRRV sieht keine Entschädigung der Landwirte vor
•
•
Metaboliten oft mobiler als Muttersubstanzen; keine numerische Anforderung für
Metaboliten in GSchV, sie werden auch in der ChemRRV nicht erwähnt
träges System Grundwasser: Sanierungen können Jahrzehnte dauern
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Andere nicht geregelte Fremdstoffe
Grundsatz GSchV:
keine künstlichen, langlebigen
Stoffe im Wasser
Für viele solcher Fremdstoffe, die im Grundwasser gefunden werden,
gibt es keine numerischen Anforderungen (GSchV) bzw. Grenz- oder
Toleranzwerte (FIV):
z.B. nicht relevante PSM-Metaboliten, Arzneimittelrückstände, gewisse
Industriechemikalien (z.B. Korrosionsschutzmittel, perfluorierte Chemikalien,
Lösungsmittel wie 1.4-Dioxan)
Und damit:
 (noch) kein triviales bzw. mechanistisches Instrument um gefundene
Konzentrationen zu beurteilen
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Angekündigte Massnahmenvorschläge Bund
1. BLW liefert den Kantonen auf Anfrage Informationen zur Zulassung
der einzelnen PSM
2. BAG liefert auf Anfrage Informationen zur toxikologischen Relevanz
der nachgewiesenen Metabolite und erstellt mit der Zeit eine positive
Liste der nicht relevanten Metabolite
3. Übersteigen gemessene Werte von PSM oder ihrer relevanten
Metabolite 0.1 µg/l soll Meldung ans BLW gemacht werden, damit
die Zulassung neu beurteilt werden kann
4. Bei deutlicher Konzentrationszunahme von nicht relevanten
Metaboliten ist davon auszugehen, dass sie persistent sind. Dies
kann Massnahmen auf nationaler Ebene begründen.
5. Die Bundesämter prüfen die Möglichkeit, neue qualitative
Anforderungen festzulegen.
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neue numerische Anforderungen – was läuft?
SVGW
Antrag vom 27.03.2012 auf Präzisierung und Anpassung der GSchV
und ChemRRV (ausführliche Antwort ausstehend)
BAFU Abt. Wasser
Konzept in Diskussion zur Präzisierung der Einzelstoffbeurteilung der
Wasserqualität gemäss Anhang 2 GSchV.
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Numerische Anforderungen GSchV: Leitplanken
•
•
•
•
•
Biologisch aktive Stoffe, namentlich die zum Vernichten von Leben
konzipierten PSM und Biozide sind besonders problematisch
 höhere Werte als 0.1 µg/l sind gegenüber Wasserversorgern und
Bevölkerung nicht kommunizierbar.
PSM werden gezielt in die Umwelt ausgebracht (inkl. in der S2), sie müssen
deshalb wesentlich strengere Kriterien erfüllen als Stoffe, die durch Unfälle
oder aus Altlasten ins Grundwasser gelangen.
Gewässer sollen grundsätzlich naturnah sein und keine künstlichen
langlebigen Stoffe enthalten (Anh. 1 GSchV), Metabolite sind deshalb nach
den gleichen Kriterien zu beurteilen wie ihre Muttersubstanzen, da eine
gezielte Ausbringung zu keiner Verunreinigung des Grundwassers führen darf
(ChemRRV / GSchV Art. ).
Grundwasser darf bei Exfiltration oberirdische Gewässer nicht verunreinigen
und umgekehrt dürfen oberirdische Gewässer bei Infiltration das Grundwasser
nicht verunreinigen (GSchV Anh. 2 Ziff. 11 Abs. 1 Bst. d und Ziff. 21 Abs. 2).
Daher sind tiefere ökotoxikologisch basierte Anforderungswerte sowohl für
Grundwasser als auch für Oberflächengewässer massgeblich.
Das Vorgehen bei Verunreinigungen gemäss Artikel 47 sollte in einer
Vollzugshilfe präzisiert werden.
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numerische Anforderungen GSchV: Leitplanken
Im Grundwasser ist genügender Interventionsspielraum erforderlich, damit
Massnahmen greifen, bevor ein trinkwasserrelevanter Wert erreicht ist.
Anforderungswerte müssten deshalb grundsätzlich tiefer sein als FIV-Werte.
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Weitere mögliche Lösungsansätze ?
1. Einschränkung der PSM-Verwendung im unmittelbaren
Einflussbereich öffentlicher Trinkwasserfassungen
2. Einführung einer (summarischen) numerischen Anforderung für
alle nicht geregelten künstlichen langlebigen Stoffe
3. Nachbesserung des Zulassungsverfahrens für PSM
4. Information über Änderungen von Zulassung und
Anwendungseinschränkungen von Stoffen verbessern
5. Kontrollen verstärken (insb. ÖLN)
6. Sanktionen bei Nichteinhalten der Auflagen vollziehen oder sogar
verschärfen
7. Anreizmöglichkeiten verbessern (explizite Möglichkeiten zur
Entschädigung der Landwirte bei PSM-Sanierung)
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Fazit
und haltet den Topf am Kochen!
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Reserve
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Gewässerschutzrechtliche Basis:
Vorsorgeprinzip, planerischer Grundwasserschutz
GSchG
Art. 3 Sorgfaltspflicht
Jedermann ist verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um
nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden.
Art. 6 Grundsatz
1 Es ist untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können … versickern zu lassen.
2
Es ist auch untersagt, solche Stoffe ausserhalb eines Gewässers abzulagern oder
auszubringen, sofern dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht.
Art. 27 Bodenbewirtschaftung
1 Böden sind entsprechend dem Stand der Technik so zu bewirtschaften, dass die Gewässer
nicht beeinträchtigt werden, namentlich nicht durch Abschwemmung und Auswaschung von
Düngern und Pflanzenbehandlungsmitteln.
GSchV
Art. 29 - 31 Planerischer Schutz der Gewässer, Anh. 4 Ziff. 222 Zone S2
1 Bst. d Nicht zulässig sind überdies andere Tätigkeiten, die das Trinkwasser quantitativ und
qualitativ beeinträchtigen können.
2Für
die Verwendung von Holzschutzmitteln, PSM und Düngern gelten die Anh. 2.4 Ziff. 1, 2.5
und 2.6 ChemRRV
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Qualitätsanforderungen an Grundwasser
zur Erinnerung
Anh. 1 Ziff. 2 Abs. 3 Bst. b und c GSchV: Schutz des ökologischen Gleichgewichts
Die Grundwasserqualität soll so beschaffen sein, dass
b. im Wasser keine künstlichen, langlebigen Stoffe enthalten sind;
Anh. 2 Ziff. 22 GSchV: Zusätzliche Anforderungen an Grundwasser, das als
Trinkwasser genutzt wird oder dafür vorgesehen ist
1 Die Wasserqualität muss so beschaffen sein, dass das Wasser nach Anwendung einfacher
Aufbereitungsverfahren die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung einhält.
Lebensmittelrecht (FIV)
2
Es gelten die nachfolgenden numerischen Anforderungen;
z.B. Organische Pestizide (Biozidprodukte und Pflanzenschutzmittel): 0,1 µg/l je Einzelstoff.
Vorbehalten bleiben andere Werte auf Grund von Einzelstoffbeurteilungen im Rahmen des
Zulassungsverfahrens.
Anh. A1 Wegleitung Grundwasserschutz
Indikatorwerte, deren Überschreitung in der Regel auf eine anthropogen bedingte,
vorschriftswidrige Belastung des Grundwassers hinweist.
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Regelkreis
PSM-Wasser
PSM-Zulassung
(Art. 4, 32, 35 und 68 PSMV)
Zuströmbereich Zu
Erforderliche Massnahmen
Aktuelle
Bestimmungen
(Anh. 4 Ziff. 212 GSchV
Art. 62a GSchG
Anh.2.5 Ziff. 1.1 Abs. 4 ChemRRV )
(Art. 3, 6 und 27 GSchG
Anh. 4 Ziff 222 GSchV
Anh. 2.5 ChemRRV)
Überwachung
Vorgehen bei
verunreinigten
Gewässern
Grundwasser: Naqua / Kantone
(Art. 57 GSchG)
Trinkwasser:
Wasserversorgungen
(Art. 47 GSchV)
(Art. 40 LMG)
PSM-Belastung
(Anh.1 Ziff. 2 Abs 3 Bst. b GSchV
Anh. 2 Ziff. 22 Abs. 2 Nr.11 GSchV)
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Zulassung
Schwächen des PSM Zulassungsverfahren
•
Für die PSM-Zulassung ist das BLW federführend.
•
BAFU wird nur im Rahmen der Wirkstoffprüfung zu Umweltaspekten
angehört, nicht jedoch bei der Produkteprüfung (Anwendungsgebiet,
Menge pro Fläche, Formulierung, Hilfsstoffe, etc.).
•
Analog zur EU werden Umweltschutz-Auflagen erst bei der Produkteprüfung definiert.
•
Risikobewertung eines Wirkstoffs und seiner relevanten Metaboliten
aufgrund von EU-Modellszenarien und anhand von Jahresmittelwerten;
Schweizer Klima- und Bodenverhältnisse nicht oder nur
bedingt berücksichtigt.
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Auflagen
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Zulassung
PSM-Metaboliten
•
Die Relevanz von Metaboliten wird aufgrund eines EU-Dokuments
beurteilt, das keine rechtliche Verbindlichkeit hat (Sanco/221/2000).
•
Weder der Anforderungswert der GSchV für organische Pestizide
(<0.1µg/l) noch der für sämtliche Pestizide und ihre relevanten
Abbauprodukte einheitliche Toleranzwert der FIV (<0.1 µg/l) sind
toxikologisch begründet.
•
Bei Metaboliten werden hingegen vorwiegend toxikologische Aspekte
berücksichtigt.
•
Stoffe, die nicht genügend abgebaut werden, sind insb. im Zuströmbereich unerwünscht, die Qualität des Grundwassers soll so beschaffen
sein, dass keine künstlichen, langlebigen Stoffe enthalten sind (Anh. 1
GSchV). Schlecht abbaubare Metaboliten gehören zweifelsohne dazu.
•
Eine generell geltende Höchstkonz. von 10 μg/l für Metaboliten von
Pestiziden, die gezielt eingesetzt werden, widerspricht dem Grundsatz
einer guten Herstellungs- oder Landwirtschaftspraxis.
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