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Rechtliche Grundlagen der Büchereiarbeit

Susanne Drauz, Ass.iur.

Bamberg, 04.02.2012

Rechtliche Grundlagen der Büchereiarbeit

Bamberg 04.02.2012

 Aufbau  Die Bibliothek und ihre Nutzer  Die Bibliothek und ihr Träger  Die Bibliothek und ihre Veranstaltungen  Die Bibliothek und der Rest der Welt

Die Bibliothek und ihre Nutzer

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 Potentielle Nutzer  Kinder  Jugendliche  Erwachsene  Unternehmen  Schulen  Soziale Einrichtungen

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 Nutzergruppen  Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)  Juristische Personen (Unternehmen, Schulen soziale Einrichtungen)

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 Besondere Nutzungsverhältnisse    Juristische Personen Kinder Jugendliche

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 Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund  § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.

 § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.

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 Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund  Merke: Die Wirksamkeit von Willenserklärungen hängt von der Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der Erziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

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 Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund  §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.

= Taschengeld-Paragraph

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 Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund  Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung, aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung? In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige bereits über die entsprechen den Vermögenswerte, um die begründete Forderungen auch erfüllen zu können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.  Juristisch eleganter: Direktanspruch gegen (beide) Eltern aus „Vertrag zugunsten Dritter“

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 Kinder als Nutzer – Konsequenzen  Eins und Zwei sind die Leute, die miteinander reden   Vertrag zugunsten Dritter - Was ist das?  verpflichtet Eins bzw. Zwei und gewährt eigene Rechte des Dritten = Wenn etwas schief läuft, dann hat der Dritte selbst Rechte, die er einfordern kann  Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen Pflichten = durch das Geschäft erlangt der Dritte lediglich rechtliche Vorteile

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 Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter  Beispiele:  Flugticket von A nach B Vertragspartner 1: Fluggesellschaft Vertragspartner 2: Oma Dritter: Kind  Behandlungsvertrag im Krankenhaus Vertragspartner 1: Krankenhaus Vertragspartner 2: Eltern Dritter: Kind

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 Kinder als Nutzer – Konsequenzen  Bei Vertragsabschluss mit Kindern sollten Namen, Adressen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile aufgenommen werden und gegengezeichnet werden.

 Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in Anspruch nehmen will. Jeder Elternteil haftet bis zur vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den Gesamtbetrag.

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 Kinder als Nutzer – Sonderfall  § 104 BGB: Geschäftsunfähig ist: 1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, 2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

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 Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalles  Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung  Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“ schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

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 Kinder als Nutzer – Lösung des Sonderfalles  Juristische Begriffsmutation: „Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter“  weicht in einem Punkt ab: der Dritte hat keine eigenen Rechte. Seine Rechte werden durch den Vertragspartner geltend gemacht.

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 Die unmittelbare juristische Grundlage für die Bibliothek und den Nutzer  Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man Vertrag  die Einzelheiten (das Kleingedruckte) dieses Vertrages stehen in der Benutzungsordnung

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 Abgrenzungen: 1. Satzung  autonome (selbst gegebene) Satzung einer (Kirchen) Gemeinde zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsauf gaben, soweit keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan, Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.

 Zuständig: Rat der Kommune / Senat / Verwaltungsrat

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 Abgrenzungen: 2. Benutzungsordnung  ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung  gilt nur für die Benutzer der Einrichtung. (Die Satzung gilt für alle Mitglieder der Gemeinde.)

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 Das Gegenteil von Vertragsfreiheit  Kontrahierungszwang  wenn eine Einrichtung  zumindest teilweise aus öffentlichen Mitteln getragen wird  allgemeines Versorgungsbedürfnis befriedigt  Warum? Ausfluss aus Art. 20, 28 GG

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 Benutzungsordnungen  dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des öffentlich rechtlichen Nutzungsverhältnisses zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

 sollte als verbindliches Regelungswerk für das Nut zungsverhältnis alle Rechte und Pflichten der Beteiligten, Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungs-grundlagen für hoheitliche Sanktionen, (z.B. Ausschluss eines Nutzers wegen missbräuchlicher Nutzung) regeln .

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 Benutzungsordnungen  werden regelmäßig entweder als Satzungen durch den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch den Leiter der Einrichtung erlassen.  Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder Ver waltungsnorm ist die Benennung des Regelungswerks als „Benutzungsordnung“, „Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die rechtliche Bewertung richtet sich aus schließlich nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

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 Benutzungsordnungen  können auch als Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung durch den Leiter der Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss jedoch eine entsprechen de Ermächtigungsgrundlage in einer höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung enthalten sein, die ihrer seits als Satzung (= Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom Leiter der Einrichtung als Verwaltungsakt erlassen werden kann.

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 Die Grenzen der Benutzungsordnung – Wesentlichkeitstheorie  wurde vom Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt, dass im Bereich der untergesetzlichen Norm setzung „wesentliche Entscheidungen“ durch das Parlament selbst getroffen werden müssen. Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt des Gesetzes

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 Was sonst noch eine Rolle spielt:  Altersbeschränkungen z.B. – FSK = Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft  Zensurverbot  Datenschutzbestimmungen  Schadenersatz gemäß BGB

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 Schadensersatz – der Fall, den die Nutzungsordnung nicht regeln muss…  Schäden an Nutzern  Aufsichtspflichten  Verkehrssicherungspflichten  Schäden durch Nutzer  Deliktische Haftung erst ab 14

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 Zensurverbot - Rezipientenfreiheit - das Sich-informieren Dürfen des Konsumenten  betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme als auch die aktive Informationsbeschaffung. Ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und sogar "frei von unzumut barer Verzögerung", wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung im Fall "Leipziger Volkszeitung" entschieden hat (BVerfGE 27, 71). Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit nicht verfassungskonform

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 Zensurverbot - Rezipientenfreiheit - das Sich-informieren Dürfen des Konsumenten  Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der Jugendschutz in Deutschland  z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft  Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

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 FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb  der Altersfreigabe  Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten  keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“  Kind als Bote gleichwohl möglich  „schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als Anweisung „Ausleihe vom Konto des Sorgeberechtigten“  Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so klein, so kann es doch schon Bote sein.

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 Ende Teil 1  Fragen? Anregungen?

Die Bibliothek und ihr Träger

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 Wer kann Träger sein?

 Kommune  Körperschaft des öffentlichen Rechts  Kirche  Land  Bund  Privatrechtlicher Träger  Fehlt jemand?

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 Gebührenrecht Was ist eine Gebühr?

 BVerfGE 50, 217 [226]  Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.

 Trifft das auf Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

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 Um die Ecke denken  Haare spalten…

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 Problem § 27 UrhG Vergütung für Vermietung und Verleihen  Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungs stücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17 Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von […]) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung.

Die Bibliothek und ihr Träger

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 Folge: Bibliothekstantieme  Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.

 Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

Die Bibliothek und ihr Träger

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 Legaldefinition „Leihe“  § 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe  Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.

 Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“ erhoben

Die Bibliothek und ihr Träger

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 Folge:  Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich gebührenfrei.

Die Bibliothek und ihr Träger

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 Budget-Rettung naht   § 604 BGB Rückgabepflicht  (1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit zurückzugeben.

Die Bibliothek und ihr Träger

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 Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“  Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

Die Bibliothek und ihr Träger

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 Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten möglich:  durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung  durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

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 Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“  Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem kann eine weitere abweichende ( = höhere) Gebühr für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

Die Bibliothek und ihr Träger

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 Die Mahnung per E-Mail  Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung nur dann notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis formuliert wird  "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".

 Damit wird neben die Schriftform die einfache elektronische Form gestellt.

 Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne Mahnung…

Die Bibliothek und ihr Träger

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 Stundung, Niederschlagung und Erlass  späterer Zahlungstermin  Vollstreckungsverzicht  Forderung wird vernichtet

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 Wer darf das machen?

 Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der Ermächtigung  Fremdes Interesse? = Interesse des Trägers das Interesse eines anderen = das  F Ermächtigung durch den Träger F der Satzung Ermächtigung in

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 Keine Ermächtigung…  § 266 StGB Untreue  (1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Die Bibliothek und ihr Träger

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 Sonderteil ÖB in kommunaler Trägerschaft  Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde Leistungen:  Vermietung eines Veranstaltungsraumes  Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat, Kopierer oder ähnliches...

 Bücherflohmarkt

Die Bibliothek und ihr Träger

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 § 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher Unternehmen  Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates beachten: kein anderer darf den Zweck wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

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 Sonderteil ÖB in kommunaler Trägerschaft  Spendenannahme – Gemeindeordnung  Vergaberecht  Bestechung – Vorteilsnahme

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 Datenschutz – Privacy – right to be alone  In Deutschland geregelt durch die Bundes- und Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Volkszählung 1983 (BVerfGE 65, 1)  Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“ als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Menschenwürde.

Die Bibliothek und ihr Träger

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 BundesDatenSchutzGesetz BDSG  § 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes  (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Die Bibliothek und ihr Träger

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 Hauptprinzipien des Datenschutzes sind  Datensparsamkeit und Datenvermeidung,  Erforderlichkeit,  Zweckbindung.

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 Ende Teil 2  Fragen? Anregungen?

Die Bibliothek und ihre Veranstaltungen

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 Öffentlichkeitsarbeit und die Tücken  Schwerpunktthema Urheberrecht

Die Bibliothek und ihre Veranstaltungen

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 Urheberrecht, leider nur angerissen…  Bibliotheksabgabe  GEMA  Recht am eigenen Bild – Fotos in der Bibliothek  CC – OA  Photoshop – Bearbeiten verboten, freie Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt

Die Bibliothek und ihre Veranstaltungen

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 Bibliotheksabgabe  Nach einem ausgeklügelten Schlüssel werden die Ausleihdaten von bestimmten Bibliotheken erhoben und die darauf errechneten Gebühren zentral an die VG Wort abgeführt. Für die KÖB erfolgt diese Zahlung durch die Kirchen.

Die Bibliothek und ihre Veranstaltungen

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 GEMA – das Gegenstück zur VG Wort  viele Kommunen haben pauschale Vereinbarungen für alle kommunalen Einrichtungen und deren Veranstaltungen  Einzelfallprüfung, ob die KÖB davon profitieren kann  Sondertarife für Fördervereine beachten

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 Fremdes Urheberrecht nutzen  Fotos bearbeiten, so dass der eigene kreative Anteil überwiegt – Einarbeitung in eine Collage  (Bilder-)bücher nicht vorlesen, sondern eine eigene Interpretation vortragen

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 CC und OA  CC = creative commons  OA = open access  CC Bilder verwenden  zum Beispiel aus www.pixelio.de

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 Das Recht am eigenen Bild  grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig  Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt.

 bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern benötigt  prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung beinhaltet

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 Ende Teil 3  Fragen? Anregungen?

Die Bibliothek und der Rest der Welt

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 Das große Thema Internet  Homepage  Weblog  Facebook und Twitter  Schwerpunktthema: Internetarbeitsplätze in der Bibliothek

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 Freies WLAN  Hochstreitiges Problem: Wie ist die Bibliothek einzuordnen 1.

Provider ? Dann lösen sich (fast) alle Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8 Telemediengesetz (TMG) von einer Haftung befreit 2.

einfacher Anschlussinhaber ?

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 § 8 TMG Durchleitung von Informationen  (1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie  1. die Übermittlung nicht veranlasst,  2. den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und  3. die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben

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 Freies WLAN – Anschlussinhaber  Stichwort Abmahnung  Unterlassungsanspruch  Kostenerstattungsanspruch  Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik, Kinderpornographie, rechts- oder linksradikale Inhalte…

Die Bibliothek und der Rest der Welt

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 Lösungsmöglichkeiten 1.

2.

3.

Umfangreiche Nutzerbelehrung ?

Ports sperren ?

VPN-Routing ?

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 Ports sperren  Kein Problem bei Tauschbörsen  Schweres Problem bei Internetseiten  Rezipientenfreiheit versus den Rest der Welt

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 Jugendschutz  § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System bei sogenannten entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor. Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die Altersstufendifferenzierungen des Jugendschutzgesetzes, dass heißt Klassifizierungen  freigegeben ohne Altersbeschränkung,  freigegeben ab 6 Jahren,  freigegeben ab 12 Jahren,  freigegeben ab 16 Jahren,  keine Jugendfreigabe.

Die Bibliothek und der Rest der Welt

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 Jugendschutz  Durch den Einsatz von technischen oder sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung des Angebotes durch Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersgruppe unmöglich gemacht oder erschwert werden...

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 Jugendschutz  Einsatz von Verhinderungsmitteln  Wer ist betroffen?

 Die Seitenanbieter 

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 Jugendschutz Handlungsempfehlung?

 Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei der Anmeldung schriftlich geben lassen.

 Auf den offenen Internet-Zugang schriftlich hinweisen.

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 Noch nicht genug?

 Rückfragen?

 Gerne…  [email protected]