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Holger Barth
Rechtsanwalt
www.arztrechtplus.de
Claus Jürgen Heine
Rechtsanwalt
www.heine-recht.de
Tätigkeitsschwerpunkt jeweils
Medizinrecht
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Gesetz zur Änderung des
Vertragsarztrechts und anderer
Gesetze
Vertragsarztrechtsänderungsgesetz
– VÄndG –
Gesetzesbeschluss des Deutschen
Bundestages vom 27.10.2006
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VÄndG vom 27.10.2006
I.
II.
III.
IV.
V.
VI.
VII.
VIII.
IX.
X.
XI.
XII.
Gegenstand und Ziel der Regelungen
Lockerung der Altersgrenzen
Teilzulassung
Erleichterte Anstellung
Zweigpraxis
Berufsausübungsgemeinschaft – Überblick
Überörtliche Gemeinschaftspraxis
Teil-Gemeinschaftspraxis
Leistungserbringergemeinschaft
Tätigkeit in Klinik und Praxis
Medizinisches Versorgungszentrum
Exkurs: Gesundheitsreform (GKV-WSG)
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I.
Gegenstand und Ziel der Regelungen
Vertragsarztrecht „zeitgemäßer“gestalten
(= Steigerung von zeitgemäß oder antiquiert?),
insbesondere:
 Umsetzung der Liberalisierung und
Flexibilisierung des ärztlichen Berufsrechts
 „Klarstellungsbedarf“ hinsichtlich medizinischer
Versorgungszentren (MVZ)
 Behebung regionaler Versorgungsprobleme
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II. Lockerung der Altersgrenzen
Vollständige Abschaffung der
Altersgrenze 55 Jahre für die Zulassung
 Abschaffung der Altersgrenze 68 Jahre für die
Beendigung vertragsärztlicher Tätigkeit bei
festgestellter (drohender oder bestehender)
Unterversorgung
 Sachliche Rechtfertigung der unterschiedlichen
Behandlung?
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III.1. Teilzulassung
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Beschränkung des Versorgungsauftrags auf die Hälfte
durch Erklärung gegenüber dem ZA
Möglich bei Neuzulassung oder bestehender Zulassung
(Wieder-)Aufstocken bei Überversorgung problematisch
Nachbesetzung des abgegebenen halben
Vertragsarztsitzes ungeklärt
Zeitlicher Umfang der TZ muss noch näher bestimmt
werden (RVO des Bundesministeriums für Gesundheit)
Zulässiger zeitlicher Umfang einer Nebentätigkeit noch
ungeklärt (2 x 13 h = 26 h?)
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III.2. Teilzulassung
Alternative zur Jobsharing-GP(?): keine Pflicht
zur Leistungsbegrenzung, jedoch Angleichung
der Regelungen zur Vergütungsbegrenzung im
HVV; kein Erstarken zur „Ganztagszulassung“
nach 10 Jahren
 Hälftige Entziehung der Zulassung möglich,
bspw. wenn voller Versorgungsauftrag nur noch
anteilig erfüllt wird!
 Auch Teilzulassung wegen Sonderbedarfs oder
Belegarzttätigkeit vorstellbar
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IV.1. Erleichterte Anstellung von Ärzten
Anstellung einer *grundsätzlich unbeschränkten Anzahl
von Ärzten mit flexibler Arbeitszeit:
 Wenn Fachgebiet des anzustellenden Arztes nicht
zulassungsbeschränkt, Anstellung möglich ohne
Leistungsbegrenzung auch bei abweichendem
Fachgebiet des Prinzipals (berufsrechtlich zweifelhaft
und steuerrechtlich riskant wegen Gewerblichkeit!)
 Im Falle von Zulassungsbeschränkungen für angestellten
Arzt Anstellung nur bei Fachgebietsidentität und
Inkaufnahme von Leistungsbegrenzung zulässig
 Ausnahmen von der Leistungsbegrenzung, wenn ein
„zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf“ innerhalb eines
Planungsbereichs förmlich festgestellt wurde
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IV.2. Erleichterte Anstellung von Ärzten
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*Regelungen über den zahlenmäßigen Umfang
angestellter Ärzte sind in den BMV‘en zu treffen
Anstellung eines Arztes, der hierzu auf seine Zulassung
verzichtet, wie im MVZ möglich (bei abweichendem
Fachgebiet Risiken w.o.); Nachfolgebesetzung erfolgt
wohl innerhalb der Praxis ohne Ausschreibung
Hausarzt kann bedarfsplanungsneutral und ohne
Leistungsbegrenzung Hochschullehrer und Assistenten
im Bereich Allgemeinmedizin anstellen
Förmliche Voraussetzung immer Genehmigung des ZA
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V.1. Zweigpraxis
Tätigkeit mit Sprechstunde und ähnlichen Leistungen
außerhalb des Vertragsarztsitzes an weiteren Orten
ohne zahlenmäßig Beschränkung, wenn
a. die Versorgung an den weiteren Orten verbessert
und
b. die ordnungsgemäße Versorgung am Ort des
Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird
 Überschreitung von Planungsbereich, Zulassungsbezirk
und KV-Bezirk zulässig:
 Anspruch auf Genehmigung durch die KV, wenn alle
Orte innerhalb desselben KV-Bezirks
 Anspruch auf Ermächtigung durch den dort
zuständigen ZA bei Überschreitung des KV-Bezirks
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V.2. Zweigpraxis
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Einsatz von angestellten Ärzten in Zweigpraxis - auch bei
Überschreitung des KV-Bezirks - zulässig
(Voraussetzungen der Anstellung s.o.)
Tätigkeit in „ausgelagerten Praxisräumen“ (andere
Leistungen als am Hauptsitz) - Pflicht zur Anzeige bei KV
Berufsrechtlich ist ärztliche Tätigkeit nur an zwei
weiteren Orten zulässig
Drittwiderspruch niedergelassener Vertragsärzte?
Konkurrierender Zulassungsantrag wg. Sonderbedarfs?
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VI. Berufsausübungsgemeinschaft
- Überblick 
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Im Gesetz Abkehr vom Begriff „Gemeinschaftspraxis“
Zulässig unter allen zur vertragsärztlichen Versorgung
zugelassenen Leistungserbringern (Vertragsarzt, MVZ
und Psychotherapeut)
Zulässig unter allen zur vertragszahnärztlichen
Versorgung zugelassenen Leistungserbringern
(ausschließlich Vertragszahnärzte)
Örtliche Berufsausübungsgemeinschaft (gemeinsamer
Vertragsarztsitz oder Vertragszahnarztsitz)
Überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft (von
verschiedenen Vertragsarztsitzen aus)
Teil-Berufsausübungsgemeinschaft (örtlich und
überörtlich)
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VII. Überörtliche Gemeinschaftspraxis
Kooperation der Inhaber verschiedener
Vertragsarztsitze ohne zahlenmäßige Beschränkung
 Erfüllung der Versorgungspflicht muss - unter Mitwirkung
angestellter Ärzte - am jeweiligen Vertragsarztsitz
gewährleistet sein
 Mitglied und angestellter Arzt dürfen jeweils nur zeitlich
begrenzt an den Vertragsarztsitzen der anderen
Mitglieder tätig sein
 Überschreitung von Zulassungs- und KV-Bezirk möglich
 Vorherige Genehmigung durch ZA erforderlich
 Gesellschaftszweck ggf. problematisch
 Hohe Haftungsrisiken für Mitglieder
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VIII. Teil-Gemeinschaftspraxis
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Örtlich und überörtlich möglich
Begrenzung der Gemeinschaftspraxis auf einen
Leistungsausschnitt (nicht grundsätzlich neu)
Gemeinsame Schnittmenge an Leistungen nötig?
Vertragsarztrechtlich nicht zulässig zur Erbringung
überweisungsgebundener medizinisch-technischer
Leistungen mit überweisungsberechtigten
Leistungserbringern
Berufsrechtlich ist jede Zuweisung gegen Entgelt
verboten; Gewinnverteilung darf keinen „Kickback“Ersatz darstellen
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IX. Leistungserbringergemeinschaft
Berufsausübungsgemeinschaft im weiteren
Sinne oder Organisationsgemeinschaft
 Zweck: gemeinschaftliche Erbringung
gerätebezogener Untersuchungsleistungen
 Persönliche Leistungserbringung wird fingiert
(s. näher §§ 105 Abs. 2 SGB V, 15 Abs. 3 BMV-Ä)
 Durch die Neuregelung der Teil-GP - zur
Erbringung medizinisch-technischer Leistungen
ggf. nicht gestattet - wohl nicht betroffen
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X. Medizinisches Versorgungszentrum
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„Fachübergreifend“: verschiedene FA- oder SPBezeichnungen; HA- und FA-Internist; nicht
ausschließlich HA, nicht ausschließlich PPT und
überwiegend psychotherapeutisch tätige Ärzte
Ärztliche Leitung auch kooperativ möglich bei
unterschiedlichen Arztgruppen (Arzt und ZA, Arzt und
PPT, ZA und PPT)
Gemeinsame Beschäftigung von Arzt und ZA nur hier
möglich (bspw. ZA – HNO: „Kopfzentren“)
MVZ als juristische Person nur mit Bürgschaft der
Gesellschafter für Forderungen von KV und KK
Bei Anstellung ab dem 01.01.2007 keine „Verdoppelung
der Zulassung“ mehr möglich
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XI. Tätigkeit in Klinik und Praxis
Tätigkeit in Krankenhaus und Vorsorge- oder
Rehabilitations- Einrichtung nicht (mehr) mit
Tätigkeit als Vertragsarzt oder Angestellter bei
diesem oder in MVZ unvereinbar
 Unvereinbarkeit im Einzelfall vorstellbar
 Insbesondere bei vollem Versorgungsauftrag als
Vertragsarzt weiterhin zeitliche Begrenzung
(Nebentätigkeit max. 13 h)
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XII.1. Exkurs: GKV-WSG
Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der
gesetzlichen Krankenversicherung (Gesetzesentwurf der
Bundesregierung vom 25.10.2006, derzeit im Bundesrat)
 BÄK: „Virenprogramm zur Zerstörung des freiheitlichen
Gesundheitswesens“ (u.a. selektive Einzelverträge der
Krankenkassen mit Haus- und Fachärzten ohne KV), z.B.
 Stärkung der ambulanten Behandlung im Krankenhaus
 § 116b Abs. 2 SGB V: a. hochspezialisierte Leistungen
und b. Behandlung von seltenen Erkrankungen und
solchen mit besonderen Krankheitsverläufen
 Erweiterungsfähiger Katalog in Abs. 3

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XII.2. Fortsetzung § 116b Abs. 2 SGB V
Beispiele (zu b.): Onkologie, päd. Kardiologie
 Bislang (GMG 2004) Vertragsschluss nach freiem
Ermessen der Krankenkassen, in praxi wenig bedeutsam
 Ab 01.01.2008 Zulassung geeigneter Krankenhäuser im
Rahmen der Krankenhausplanung des Landes
 Außerdem Anwendung im Rahmen der IV-Verträge
auch ohne Beteiligung niedergelassener Vertragsärzte
 Jeweils keine Bedarfsprüfung, daher geeignet zur
Verdrängung vertragsärztlicher Konkurrenten vom
regulierten Markt
 Ggf. verfassungswidriger Eingriff in die Freiheit der
Berufsausübung

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Fragen?
Holger Barth
Rechtsanwalt
Wilhelmstraße 46
79098 Freiburg
Tel. 0761 / 217 08 90
Fax 0761 / 217 08 91
[email protected]
Claus Jürgen Heine
Rechtsanwalt
Grünwälderstraße 1 - 7
79098 Freiburg
Tel. 0761 / 21 480 - 0
Fax 0761 / 21 480 - 13
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Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit ...
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