Transcript Haftungstatbestände für Geschäftsführer
Haftungstatbestände für Geschäftsführer
Probleme des faktischen Geschäftsführer
Pflichten gegenüber: - Gesellschaft (Innenhaftung) - Organschaftliche Sonderpflichten - Dritte (Außenhaftung) - Selbstständiger Verpflichtungsgrund - Vertrag/Delikt
Haftungsgrundlagen im Innenverhältnis
• • • • • § 43 Abs. 2 GmbHG § 43 Abs. 3 GmbHG § 280 BGB iVm Anstellungsvertrag § 9a Abs. 1 GmbHG §§ 57 IV, 9a Abs. 1 GmbHG
§ 43 Abs. 2 GmbHG
• Schuldhafte Verletzung seiner Pflicht – Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes – § 37 Abs. 1 GmbHG Beschränkungen durch Gesellschafter möglich – Beschluss § 46 Nr. 8 GmbHG
Prüfungsschema
• • • • • • • • 1. Geschäftsführer 2. Pflichtverletzung: nicht die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes 3. Rechtswidrigkeit und Verschulden 4. Schaden 5. Kausalität 6. Keine Einwendungen o. Entlastung 7. Keine Einreden (z.B. § 43 IV GmbHG: Verjährung) RF: Schadensersatz
Insb. Pflichtverletzung
• Zunächst Pflicht, dann Sorgfaltsmaßstab •
Die Pflicht des Geschäftsführers ist die Wahrung des wirtschaftlichen Vorteils der Gesellschaft bei gleichzeitiger Beachtung der in der Rechtsordnung und anderen maßgeblichen Verhaltensordnungen gesetzten
Grenzen (vgl. Roth/Altmeppen GmbHG § 43 Rn. 6).
• Pflichten aus Gesetz, Satzung oder Weisung – Bsp: § 41 GmbHG, § 30 GmbHG, § 35a GmbHG
Unternehmerische Entscheidungen
• - gerichtlich nicht überprüfbarer Ermessensspielraum • • Grundsätze der ordnungsgemäßen Unternehmensführung Erlaubtes Risiko nicht überschreiten – Business judgement rule Zur Prüfung der Überschreitung des Ermessensspielraums bietet sich an, folgende Fragen zu stellen: 1.
2.
Hat sich der Geschäftsführer ausreichend informiert?
Wägt er die Chancen und Risiken ab?
3.
Ist die Entscheidung zugunsten der GmbH?
Ist die vernünftige Risikobereitschaft überspannt?
Insb. Verschulden
§ 93 Abs. 2 Satz 1 AktG – (Verschulden vermutet) Problem: Wer hat die objektive Pflichtwidrigkeit zu beweisen nach Gefahrenkreisen und Beweisnähe auch der Geschäftsführer GmbH muss möglicherweise pflichtwidriges Verhalten nachweisen Geschäftsführer hat Möglichkeit des Entlastungsbeweises
Insb. Schaden
Schaden:
- jede gesellschaftszweckwidrige Minderung
des geldwerten Gesellschaftsvermögens
Insb. Kausalität
• • Allgemeine Grundsätze Vermutung zu lasten des Geschäftsführers
Entlastung
• Billigung der Geschäftsführung für die Vergangenheit und Bekundung des Vertrauens für die Zukunft – Beschluss der Gesellschafterversammlung – Grenzen: § 43 Abs. 3 Satz 1 oder § 9a GmbHG
• § 43 IV GmbHG
Verjährung
§ 280 BGB i.V.m. Anstellungsvertrag
• Str. ob neben § 43 Abs. 2 GmbHG möglich
Deliktische Haftung
• • • § 823 Abs. 1 BGB § 823 Abs. 2 BGB § 826 BGB
§ 823 Abs. 1 BGB
- Haftung für eigene Handlung - Handlung für unerlaubte Handlung aus dem Unternehmen heraus
§ 823 Abs. 2 BGB
• • • • AGL: § 823 II BGB i.V.m. § 15a I InsO –§ 15a InsO ist Schutzgesetz das war für Vorgängervorschrift § 64 GmbHG a.F. allg. anerkannt und sollte sich durch das MoMiG nicht ändern Tatbestand: – Nichtstellen des Insolvenzantrages spätestens drei Wochen ab Vorliegen eines Insolvenzgrundes – entgegenstehende Weisung der GV ist unbeachtlich und entlastet GF nicht Grund: Insolvenzantragspflicht im öff. und Gläubigerinteresse
Anspruchsumfang
• Problem: Anspruchsumfang • seit BGHZ 126, 181: Differenzierung zwischen und Schutzzweck: insolvenzreife Ges. soll nicht mehr am Rechtsverkehr teilnehmen Unterscheidung Alt- und Neugläubiger
Altgläubiger
– – – – Forderung bestand bereits bei Insolvenzreife Schaden: Verminderung der Insolvenzquote infolge späteren Insolvenzeröffnung („Quotenschaden“) Gesamtschaden i.S.v. § 92 InsO Quotenschaden kann während Dauer des Insolvenzverfahrens nur durch Insolvenzverwalter geltend gemacht werden
Neugläubiger
• • • • • Forderung erst nach Insolvenzreife begründet Schaden: Vertragsschluss mit insolventer GmbH, der bei rechtzeitiger Stellung des Insolvenzantrages nicht zu Stande gekommen wäre „Vertrauensschaden“ Haftung daher nicht auf Quotenschaden begrenzt kein Gesamtschaden i.S.v. § 92 InsO
Der faktische Geschäftsführers
• • Rechtsfigur Differenzierung • Fehlerhaft bestellter und faktischer Geschäftsführer
Der fehlerhaft bestellte GF
• Problem: Rechtsfolge von Bestellungsmängeln – Nichtigkeit der Bestellung • H.M.: Gleiche Rechte wie ordnungsgemäß bestellter GF
Faktischer Geschäftsführer
• • • H.M.: „faktischer Geschäftsführer“, wer die Geschicke der Gesellschaft durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat. Alleine interne Einflussnahme soll aber nicht ausreichen Str. welche Pflichten. – – Hm: Alle Pflichten Zumindest gläubigerschützende Pflichten