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Energieeffizienzpaket des Bundes
2014
Historie, Inhalt und Umsetzungsperspektive aus Sicht der
Industrie
Stand: Dezember 2014
DI Dr. Michael Fuchs, MBA
Energiepolitik, Energieforschung
Bereich: Ressourcen & Infrastruktur | Innovation & Technologie (RIIT)
Inhalt
1
 Europäischer Hintergrund
 Europäische Energie und Klimaziele 2020
 Energieeffizienzrichtlinie
 Umsetzung in nationales Recht
 Energieeffizienz im Regierungsprogramm
 Historie der Umsetzung
 Bundesenergieeffizienzpaket des Bundes 2014
 Inhalte und Interpretationen
 Definition und Abgrenzungen - Pflichten der
Unternehmen
 Definition und Abgrenzungen - Pflichten der
Energielieferanten
 Frequently Asked Questions
Europäischer Hintergrund
Umsetzung in nationales Recht
2
20-20-20 Strategie der EU
Implementierung eines nachhaltigen Energiesystems
zur Energieversorgung und Umsetzung der EURichtlinien der 20-20-20 Ziele basierend auf drei
strategischen Säulen:

I. Säule: Steigerung der Energieeffizienz
 Gebäude: Reduktion des Raumwärmebedarf
 Effiziente Mobilität
 Effizienter Primärenergieeinsatz bei energieintensiven
Unternehmen sowie bei Haushalten und Gewerbebetrieben

II. Säule: Ausbau erneuerbarer Energien

III. Säule: Sicherstellung der Energieversorgung
 Energieverbrauch gering halten
 Importe durch Diversifikation sichern
 Infrastrukturen für Transport und Speicher ausbauen
3
20-20-20 Strategie der EU – Zielerreichung
+  20 % CO2-Reduktion bis 2020


+





4
2010: mit -15,3 % vs. 1990 auf Zielpfad
CO2-Preis im EU-ETS derzeit bei ca. 3 € - Jedenfalls dringender
Reformbedarf!

Globales Klimaabkommen nicht in Sicht –
bei Kyoto II (2013 bis 2020) ist EU weitgehend alleine
Ziel für 2030 am Europäischen Rat (24.10.2014) mit 40%
formuliert
20 % Erneuerbare Energien am Energieverbrauchsvolumen im Jahr
2020
2010: mit ca. 12,4% über Zielpfad (Ziel 2011: 10,7%)
Netzausbau für EE-Anforderungen geht zu langsam voran
Langfristig Harmonisierung der Fördersysteme notwendig
Ziel für 2030 am 24.10.2014 (Europäischer Rat) mit 27% formuliert
20 % Energieeffizienz bis 2020

2011: Prognosen für 2020 lagen bei 10% Zielerreichung
Europäische Energieeffizienzrichtlinie
Ziele und Ausgangslage der Energieeffizienz Richtlinie:
 Rahmen zur Erreichung des 20% Energieeinsparziels
„schreibt das Ziel fest, dass alle EU-Mitgliedstaaten bis zum
Jahr 2016 jeweils Endenergieeinsparungen in Höhe von neun
Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen
Endenergieverbrauch der Jahre 2001 bis 2005 realisieren und
nachweisen sollen“
 EU-Ziel sieht eine absoluten Grenze von 1.474 Mio. t RÖE
Primärenergieverbrauch in der EU mit 2020 vor (indikatives Ziel)
 Ziele sind indikativ oder verpflichtend
 Österreich meldete der Kommission das indikative Ziel von
1.100 PJ
Endenergieverbrauch
5
Europäische Energieeffizienzrichtlinie - II
Energieeffizienzverpflichtungssystem:
Jährlich 1,5 % Endenergieeinsparungsziel
Verpflichtende Energieaudits:
verpflichtend für große Unternehmen, Mindestkriterien sind
festzulegen, Rahmenbedingungen sind zu schaffen
3% jährliche Sanierungsrate:
Renovierung von im Eigentum der Zentralregierung (öffentlichen
Hand) stehenden und von dieser genutzten Gebäude
Sanktionen:
„wirksame, angemessene und abschreckende“ Sanktionen bei
Nichteinhaltung müssen von den Mitgliedsstaaten festgelegt
werden
6
6
Energieeffizienz im Regierungsprogramm
„Durch Maßnahmen im aktuellen Regierungsprogramm
2013 – 2018 der Österreichischen Bundesregierung
(Österreichische Bundesregierung, 2013) soll „ein
effizientes, leistbares und sozial verträgliches
Energiesystem Versorgungssicherheit, Wohlstand,
Wettbewerbsfähigkeit und eine lebenswerte
Umwelt“ garantieren. Dies unterstreicht die zentrale
Rolle, die der Steigerung der Energieeffizienz in der
Energiepolitik Österreichs zukommt.“(1)
(1) Erster
Nationaler Energieeffizienzaktionsplan der Republik Österreich 2014 gemäß
Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU (NEEAP, April 2014)
7
Energieeffizienz - Strategien in Österreich
8
 Erster Nationaler Energieeffizienzaktionsplan der
Republik Österreich 2014 gemäß
Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU (NEEAP, April
2014):
„Das indikative nationale Energieeffizienzziel laut RL
2012/27/EU (Energieeffizienzrichtlinie – EED) sieht einen
Endenergieverbrauch von 1.100 PJ bezogen auf die
österreichische Energiebilanz vor. Nur durch das
konsequente Verfolgen dieser Zielsetzungen können die
von der EU für 2020 gesetzten Ziele für die Reduktion der
Treibhausgase und die Erhöhung des Anteils an
Erneuerbaren Energieträgern auf 34 % am
Bruttoendenergieverbrauch für Österreich erreicht
Timeline – Historie
 Oktober 2012: Energieeffizienzrichtlinie (2012/27/EU)
 Frühjahr/Sommer 2013: Gescheiterte Umsetzung aufgrund
fehlender 2/3 Mehrheit; weder Grüne noch Freiheitliche stimmten
für den Gesetzesentwurf im Nationalrat
 April 2014: Erster NEEAP an die EU Kommission
 April 2014: FPÖ schließt Zustimmung zum Gesetzespaket
kategorisch aus und beteiligt sich offiziell nicht mehr an den
Verhandlungen
 Juli 2014: Beschluss des Energieeffizienzpakets mit den Stimmen
von SPÖ, ÖVP und den Grünen
 August – Oktober 2014: Erarbeitung der FAQs und des
Umsetzungsleitfaden
 September 2014: Ausschreibung der Monitoringstelle
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Bundesenergieeffizienzpaket des Bundes
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Eckpfeiler des Energieeffizienzgesetz
(EEffG)
 Ausgestaltung als Lieferantenverpflichtung

Die überwiegende Anzahl der Unternehmen wird nicht von einer
direkten sanktionierten Verpflichtung erfasst.
 Europäische Energie- und Klimapolitik

Keine Bezugnahme auf über das Jahr 2020 hinausgehende und
gegenwärtig unverbindliche Strategien im Bereich der EU Energieund Klimapolitik wie etwa die EU Roadmap 2050
 Indikativer Zielwert von 1.050 PJ

Trotz der notwendigen Mehrheitsfindung mit den Grünen konnte
einerseits ein klar indikativer Zielwert mit 1.050 PJ gehalten werden.
 Einführung eines zweckgewidmeten
Ausgleichsmechanismus

11
Nach Forderung der Industrie und Wirtschaft wurde ein
Ausgleichsbetrag verankert und damit ein besser kalkulierbarer
Exkurs: Was machen andere EUMitgliedsstaaten?
 Bulgarien, Italien, Dänemark und Polen
 die volle Einsparverpflichtung wird über ein Verpflichtungssystem
abgedeckt
 UK
 rund 50% des Ziels durch Verpflichtungssysteme
 Slowakei, Malta, Litauen
 81% der Einsparungen durch Verpflichtungssystem
 Lettland
 70% der Einsparungen durch Verpflichtungssystem
 Irland, Frankreich
 88% der Einsparungen durch Verpflichtungssystem
 Spanien - wie auch Österreich –
 Kombinationssystem aus Verpflichtungssystem und alternativen
Maßnahmen.
 Belgien, Zypern, Tschechien, Deutschland, Griechenland, Estland,
Finnland, Niederlande, Portugal, Rumänien und Schweden
 setzen ausschließlich auf alternative12 Systeme.
12
Eckpfeiler des Energieeffizienzgesetz - II
Verpflichtungssystem der Energielieferanten
13
 keine absolute Reduktion des Energieverbrauchs, sondern
Verbesserung des Energie Input-Output Verhältnisses
 Ziel: 218 PJ (=7,8 PJ/a) ggü. EK / 310 PJ (=11 PJ/a)
Selbstbindung
 burden sharing :
 151 PJ (5,4 PJ/a) über „strategische Maßnahmen“ und
 159 PJ (5,7 PJ/a – dies entspricht rund 0,6% des
Endkundenverbrauchs)
welche
über
die
Lieferantenverpflichtung zu erbringen ist
 grundsätzlich individuelle Lieferantenverpflichtung (ab 25 GWh)
 Konzernzusammenrechnung, Maßnahmenverpflichtung bleibt aber
bei einzelnem Unternehmen
 Branchenvereinbarung kann Lieferanten 13bis 150 GWh
zusammenfassen
Eckpfeiler des Energieeffizienzgesetz - III
Strategische
Maßnahmen
1.100 PJ
Beiträge der
Energielieferanten
1.050 PJ
1.050 Petajoule
(Energieeffizienzrichtwert für 2020)
1.000 PJ
950 PJ
14
2020
2019
2018
2017
2016
2015
2014
2013
2012
2011
2010
2009
2008
2007
2006
2005
900 PJ
Quelle: Österreichische Energieagentur - Austrian Energy Agency
1.150 PJ
Eckpfeiler des Energieeffizienzgesetz - IV
Regelungsumfang und Details
 Mindestqualitätsstandards für Energiedienstleister
 Mindestkriterien für Energieaudits
 Förderung von Ersatzmaßnahmen über die Einnahmen der
Ausgleichszahlungen
 An-/ Zurechnungsregeln für Energieeffizienzmaßnahmen
 neue Monitoringstelle
 prüft und bewertet Maßnahmen,
 unterstützt Stakeholder,
 koordiniert Gesamtaktivitäten und
erstellt Berichte für EK und Parlament
15
15
Definitionen und Abgrenzungen
Pflichten der Unternehmen
16
Grundsätzliche Abgrenzung – Mutter Tochter
Problematik
 Konzernmäßige Zusammenrechnung
 Tochter kann dem Mutterunternehmen vollständig zugerechnet werden
 Zustimmung beider Seiten notwendig
 Umfasste Energieträger
 Grundsätzlich sind alle Energieträger (auch Erneuerbare, Abfall, etc.)
umfasst
 Frage: Sind bei der Zusammenrechnung auch Beteiligungen an
ausländischen Unternehmen >50% zu beachten?
 bei Energieverbrauchern (nicht verpflichtete Unternehmen) => nein
 entscheidend sind nur die in Österreich operierenden Konzernteile
 bei Energielieferanten => Zusammenrechnung aller durch
Mehrheitsbeteiligungen verbundene Unternehmen, die in Österreich
Endverbraucher beliefern. Dies betrifft alle Tochterunternehmen und
darüber hinaus wenn eben Mehrheitsbeteiligungen entlang dieser
„Kaskade“
17
17
 Achtung Auswirkungen der Zusammenrechnung: Bsp.: EL A ist zu 51%
Verpflichtungen der Unternehmen – Abgrenzung II
• „groß“ = unabhängig vom Energieverbrauch; gemäß EU-KMUDefinition
Unternehmensgrö Beschäftigte
Umsatz oder
Bilanzsumme
ße
und
Kleine
Unternehmen
Höchstens
49 Beschäftigte
Höchstens
EUR 10 Mio.
Höchstens
EUR 10 Mio.
Mittlere
Unternehmen
Höchstens
249 Beschäftigte
Höchstens
EUR 50 Mio.
Höchstens
EUR 43 Mio.
Große
Unternehmen
18
Unternehmen, die nicht
kleine oder mittlere Unternehmen sind.
• Privatrechtlich organisiert und auf Dauer angelegt; Einrichtungen des
öffentlichen Rechts nicht betroffen
• Bietet Waren und/oder Dienstleistungen gegen Entgelt am Markt an,
Gewinnabsicht bzw. -erfolg nicht notwendig
• Unternehmen, die zu mehr als 50 % im Eigentum eines anderen
Unternehmen stehen, sind diesem zuzurechnen
Verpflichtungen der Unternehmen
– Zertifiziert (ISO 50001/14001) oder gleichwertig (UMG Register:
Entsorgungsfachbetrieb, Responsible Care)
verpflichtet
– Regelmäßiges internes oder externes Energieaudit
– Meldung innerhalb eines Monats an Monitoringstelle (bis Ende Jänner 2015), ob
EMS eingeführt wird, dann 10 Monate Zeit für vollständige Umsetzung (bis Ende
November 2015)
oder
Mindestens alle 4 Jahre ein externes Energieaudit
– Durchführung innerhalb von 11 Monaten (bis Ende November 2015)
– Frühere Energieaudits anrechenbar, wenn sie nicht länger als 4 Jahre zurückliegen
und den Mindestanforderungen entsprochen haben (definiert in Anhang III)
nicht
verpflicht
et
Einführung des Managementsystems oder Durchführung und Erkenntnisse der
Audits dokumentieren und unverzüglich an Monitoringstelle melden (lassen)!
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Kleine und mittlere Unternehmen können eine Energieberatung durchführen und
dies inklusive Inhalt und Erkenntnisse an Monitoringstelle melden lassen
Quelle: Österreichische Energieagentur - Austrian Energy Agency
Implementierung Energie-/Umweltmanagementsystem (EMS)
Energiemanagementsystem (EMS) oder
Energieaudit (EA)?
 Energiemanagementsystem (EMS)
 innerhalb eines Monats ab Inkrafttreten des Gesetzes (1.1.2015) Bekanntgabe
an Monitoringstelle
 10 Monate Zeit zur vollständigen Implementierung (30.11.15)
 internes Audit verpflichtend (Auditorenkriterien beachten)
 Empfehlung: EMS möglichst rasch einführen
 hat ganzes Unternehmen zu umfassen wobei Mischformen zulässig sind
 Kosten: ca. 25.000 Euro im Zuge der Einführung (abhängig von
Unternehmensgröße)
 Energieaudit (EA)
 alle 4 Jahre  somit bei etwa 2015 und 2019
 NUR durch externen Auditor bis 30.11.2015
 auch vor 1.1.2015 durchgeführte Audits sind anrechenbar (4 Jahresfrist)
 hat ganzes Unternehmen zu umfassen (z.B.: auch aller Filialen)
 Kosten: durchschnittlich 5.000 Euro pro Audit
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Fazit: Wenn EMS (bspw. 50001, etc. – zur Erfüllung des Gesetzes zuzüglich eines
erweiterten Energieaudit) noch nicht vorhanden und/oder aus unternehmensstrategischen
Gründen sonst nicht notwendig wäre (öffentliche Ausschreibungen etc.) Tendenz
(vorbehaltlich einer notwendigen individuelle Prüfung) in Richtung Energieaudit.
Umfang des Audits /
Energiemanagementsystems (EMS)
 Zu bewerten ist der gesamte Energieeinsatz, nicht nur der
Endenergieverbrauch
 Alle Verbrauchssegmente
 Gebäude
 Prozesse
 Transport/Mobilität
 wenn auf ein Segment mehr als 10% des Energieverbrauchs des
Unternehmens/Konzerns entfällt
 Grundsätzlich für alle Standorte in Österreich
 Bei mehreren Standorten Kombination von Audit/EMS möglich
 Eigentumsrechtliche Aspekte nicht relevant
 Audits folgen den Vorgaben der EN 16247
 Wechsel von EMS auf EA und vice versa innerhalb des
Verpflichtungszeitraums ist möglich
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Definitionen und Abgrenzungen
Pflichten der Energielieferanten
22
Verpflichtungen der Energielieferanten –
Abgrenzung - I
Energielieferanten sind/Verpflichtung besteht bei
 Natürliche oder juristische Person bzw. eingetragene Gesellschaft
►
entgeltliche Lieferungen von Energie
►
an Endenergieverbraucher in Österreich (ohne stoffliche Nutzung –
„Anteile davon“)
►
unabhängig vom Geschäftssitz
►
alle Energieträger
 Energielieferanten, die zu mehr als 50 % im Eigentum eines Unternehmens
stehen, können diesem mit dessen Zustimmung zugerechnet werden.
Keine Energielieferanten sind/Verpflichtung besteht bei
– Energieerzeugung zur Deckung des Eigenbedarfs
– Konzerninterne Lieferung bei Konzernzurechnung
– Zentrale Beschaffungsstellen (zB. für Betriebsgelände, Hausverwaltung,
Flughafen)
23
– Betriebe, die Überschuss-/Abwärme direkt an gewerbliche Letztverbraucher
Verpflichtungen der Energielieferanten –
Abgrenzung - II
 Ausgenommen sind Energielieferanten, die…
►
im jeweiligen Vorjahr weniger als 25 GWh an Endkunden abgesetzt
haben und nicht zu mehr als 50 % im Eigentum eines anderen
Unternehmens (Lieferanten) stehen
►
oder wenn sie zu mehr als 50 % im Eigentum eines anderen
Unternehmens stehen, wenn der gemeinsame Energieabsatz unter
25 GWh liegt.
 BMWFW kann ab 2016 diese Grenzen im Hinblick auf die Zielerreichung
der Energielieferanten anpassen
 Nota bene: zentrale Beschaffungsstellen sind keine Lieferanten
 Exkurs: Was ist eine Zentrale Beschaffungsstelle?
 Verteilung von Energie (Umwandlungsproblematik)
 am eigenen Betriebsgelände
 an exklusive Vertragspartner zu Endverbrauchszwecken
24
 nicht öffentlich
Energieeffizienz-Maßnahmen im Ausmaß von 0,6%
des vorjährigen Energieabsatzes an Endverbraucher im Inland
► bei sich selbst, bei eigenen Kunden oder anderen Verbrauchern
0,6%
40 %
Mindestens 40% der Einsparungen
bei Haushalten (Energieeinsatz im Wohnraum).
Wenn Energielieferanten Endverbraucher im
Mobilitätsbereich beliefern, können sie die 40%-Quote
auch durch Maßnahmen im privaten u. öffentlichen
Verkehr erfüllen.
Energielieferanten mit mehr als 49 Beschäftigten und Umsatz oder
Bilanzsumme über 10 Mio. Euro (= mittlere Unternehmen) müssen
Beratungsstelle für Energieeffizienz, -verbrauch, -kosten und
Energiearmut einrichten.
25
Quelle: Österreichische Energieagentur - Austrian Energy Agency
Maßnahmenvolumen und Haushaltsquote
Meldeverpflichtung der Energielieferanten
Energielieferanten
 bis 14.2.2015 an Monitoringstelle:
Firma, postalische Adresse und die im
Vorjahr (2014) abgesetzte Energiemenge [GWh]
Energiemenge 2014 x
0,6 %
= Einsparverpflichtung für
2015
 bis 14.2.2016 an Monitoringstelle:
Maßnahmen im Ausmaß der Einsparverpflichtung
an Monitoringstelle melden
Monitoring
-stelle
– auch Energieeffizienzmaßnahmen aus 2014 anrechenbar
– 3 Monate Nachfrist, falls sich Maßnahmen im Nachhinein
als nicht anrechenbar herausstellen
• Sinngemäße Fortführung in den Folgejahren
26
Maßnahmennachweis
Energieeffizienz-Maßnahmen
0,6%
 Formalkriterien gemäß §27 Abs. 2 und 3 müssen erfüllt sein
 Effizienzeffekte gemäß unionsrechtlichen Vorgaben und über rechtliche
oder technische Mindestvorgaben hinausgehend
 Wirkungsdauer bis zumindest Ende 2020 (sonst nur aliquote Anrechnung)
 AEA-Methodendokument bis zur Veröffentlichung von
Richtlinienverordnung gültig
 Gesonderte Anrechnung von Maßnahmen außerhalb der RichtlinienVO im
Einzelfall möglich
 Maßnahmen bei einkommensschwachen Haushalten sind mit 1,5 zu
gewichten
 Anrechnung von Übererfüllung auf Folgejahre zulässig (auf Wunsch des
Verpflichteten)
 Übertragung der ganzen Maßnahmen an Dritte bis zu vier Mal mittels
schriftlicher Vereinbarung zulässig
27
Welche Maßnahmen werden nicht anerkannt?
Energieeffizienz-Maßnahmen
0,6%
 Keine Doppelerfassungen oder Doppelzurechnungen zulässig
 Keine Übertragung / Anrechnung zulässig, wenn
 Ausschließlich durch Bund oder Länder geförderte strategische
Maßnahmen
 Co-Förderung durch Wohnbauförderung, Umweltförderung oder
Sanierungsscheck;
ansonsten max. anteilige Übertragung mit Zustimmung des
Fördergebers
 Liste der „nicht übertragbaren“ Förderprogramme kann über
Verordnung erweitert werden
 Ölbrennwertgeräte im Neubau nicht anrechenbar, ab 2018 auch kein
Ölkesseltausch
 Keine Maßnahmen aus dem Ausgleichsfonds übertragbar
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Anrechnung von Maßnahmen
§ 27 Abs. 4 EEffG („wem gehört die Maßnahme“)
 Grundsätzlich gehört die Maßnahme dem dinglichen
Eigentümer
 Übertragungen – bis zu vier Mal – sind in Schriftform zulässig
 bei gemeinsamen Effizienzmaßnahmen ist immer eine Einigung
über Zurechnung vorzunehmen
 Koförderung: auch der Fördergeber muss zustimmen, bei
Koförderung der öffentlichen Hand ist max. nur eine anteilige
Übertragung möglich (zB 10% Bund und 10% EVU  Aufteilung
50%:50%)
 (ko-)geförderte Maßnahmen aus Wohnbauförderung,
Umweltförderung oder dem Programm der thermischen
Sanierung sind immer der öffentlichen Hand zuzurechnen
(Katalog durch VO erweiterbar)
 Allfällig (anteilig/ko-) geförderte Maßnahmen aus29dem
29
Einsparverpflichtung [kWh]
Energieeffizienz-Maßnahmen [kWh]
Nicht erbrachte
Einsparverpflichtung [kWh]
20
Eurocent
pro kWh
Ausgleichsbetrag [EUR]
 Anpassung ab 2016 bei Abweichung der Zielerreichung oder wenn
weniger als 2/3 der Maßnahmen direkt gesetzt werden möglich (durch
E-Control)
 Mittelverwendung für Investitionsförderung von Ersatzmaßnahmen und für
Monitoringstelle („Ausgleichsfonds“)
30
Quelle: Österreichische Energieagentur - Austrian Energy Agency
Ausgleichsbetrag
Quellenverzeichnis
Neben eigenen Inhalten und Zusammenstellungen haben in diese
Präsentation auch Bestandteile der folgenden Materialien (Studien,
Präsentationen, etc.) - sofern nicht bei den jeweiligen Folien anders
angegeben - Eingang gefunden:
J. Lettenbichler (VP, GF IV-Tirol), Energieeffizienzpaket des Bundes
2014 - Bundes-Energieeffizienzgesetz – EEffG, KWK Punkte Gesetz;
Wien/Innsbruck, 09/2014;
C. Kramer, S. Schwarzer (WKO), Das neue Energieeffizienzgesetz
(EEffG)
Aktueller Informationsstand und offene Fragen zur rechtlichen
Auslegung und praktischen Handhabung; Wien, 11/2014
F. Haas (BMWFW), Grundzüge des Bundesenergieeffizienzgesetzes;
Wien, 09/2014
H. Lechner (AEA), Das Bundes-Energieeffizienzgesetz; Wien,
11/2014
31
Informationen zum Themenkreis
Energieeffizienzgesetz
 Informationsseite auf der Homepage der IV unter:
www.iv-net.at/energieeffizienz
 Hier finden Sie laufend aktuelle Informationen zum Stand
des Prozesses rund um das Energieeffizienzgesetz des
Bundes 2014 und den Hintergründen dazu.
 Ein umfangreiches Update wird mit der Bestellung der
Monitoringstelle Mitte Dezember 2014 durchgeführt werden.
Zu diesem Zeitpunkt werden auch die FAQs und der
Umsetzungsleitfaden des BMWFW zur Verfügung stehen.
32
Danke für Ihre Aufmerksamkeit
DI Dr. Michael Fuchs, MBA
Energiepolitik, Energieforschung
Bereich: Ressourcen & Infrastruktur | Innovation & Technologie (RIIT)
Schwarzenbergplatz 4 | 1031 Wien, Österreich
Tel.: +43 1 71135-2203 | Mobil: +43 664-5013649
[email protected] | www.iv-net.at
Fragenkatalog
Frequently Asked Questions - „FAQs“
Zusammenfassungen
34
Fragen zur Verpflichtung von Unternehmen - I
Sind gemeinnützige Unternehmen wie zB. die Caritas,
Hilfswerk oder Landesspitäler auch Unternehmen im
Sinne des EEffG, wenn sie mehr als 249 Beschäftigte
haben?
Antwort:
Ja, wenn privatrechtlich organisiert und selbständig
wirtschaftlich tätig (d.h. Waren oder Dienstleistungen
werden am Markt gegen Entgelt angeboten);
Nein, wenn im Eigentum von Bund/Land (nach
öffentlichem Recht organisiert)
35
Fragen zur Verpflichtung von Unternehmen - II
Wenn die Monitoringstelle an ein Unternehmen mit der
Vermutung herantritt, dass es ein großes und damit
verpflichtetes Unternehmen ist, muss das Unternehmen
dann Bilanzsumme/Umsatz nennen oder kann es sich
auf den Datenschutz berufen?
Antwort:
Nein, kann sich nicht auf den Datenschutz berufen.
Ja, muss die Daten bekanntgeben.
Die Monitoringstelle hat das Recht, Auskunft zu
verlangen und zu erhalten.
36
Beschäftigte / Umsatz /Bilanzsumme - III
Wie sind Leasing-Anteile bei der Berechnung der
Vollzeitäquivalente zu berücksichtigen?
Antwort:
Es gilt die EU-Unternehmensdefinition  Leasing-AN
werden vermutlich nicht in VZÄ eingerechnet; noch
nicht endgültig geklärt.
Der Umsatz bzw. die Bilanzsumme einer Bank ist nicht
mit einem Unternehmen vergleichbar. Wie sieht der
Gesetzgeber diese Besonderheit?
Antwort:
Keine Berücksichtigung der Sondersituation von
Banken.
37
Umsetzung der Verpflichtung
Ist es möglich, dass unterschiedliche
Tochterunternehmen innerhalb eines verpflichteten
Konzerns die Verpflichtung unterschiedlich umsetzen?
zB: Tochter A: externes Audit; Tochter B: EMS
Antwort:
Ja, ist möglich
38
Umsetzung der Verpflichtung – Verwaltungsstrafe
Zwei eigenständige Unternehmen (unterschiedliche
Rechtspersonen) haben dieselbe „Mutter“ im Ausland.
Sind sie zusammenzurechnen?
Antwort:
Ja, das sind sie.
Inländisches Verpflichtetes Tochterunternehmen kommt
der Verpflichtung nicht nach  Verwaltungsstrafe, die
der Mutter zugestellt wird  Vollzug?
Antwort:
Ausländische Mutter bekommt Bescheid zugestellt.
39
Unternehmensgröße – Inlands- und
Auslandsanteile
Ein energieverbrauchendes Unternehmen, das zu > 50
% einer ausländischen Mutter gehört, aber nicht mehr
als 249 Beschäftigte hat ist kein großes Unternehmen.
Die Größe der ausländischen Mutter ist dabei egal
 richtig?
Antwort:
Ja, dass ist korrekt! Es gelten nur die in Österreich
operierenden Teile des Konzerns.
40
Problematik Ausländischer Energielieferanten
 Sind ausländische Lieferanten auch von der
Lieferantenverpflichtung erfasst?
 Ja, wenn sie einen österr. Endenergieverbraucher beliefern
 betrifft auch Lieferanten mit Sitz im Ausland!
 Sind sie auch von Meldeverpflichtung erfasst? uE: Ja
 Wenn der Endenergieverbraucher den Energieträger selbst
im Ausland abholt?
 Dann ist der ausländische Energielieferant kein
Verpflichteter (Achtung Übernahme der Verpflichtung unter
Umständen)
 Kommt bei offenkundiger oder absichtlicher Umgehung der
Lieferantenverpflichtung eine Bestrafung eines
österreichischen Kunden wegen Beihilfe in Betracht?
 Ja
41
41
Berechnung des Effizienzvolumens –
Einflußfaktoren
 Fragestellung: Berechnungsgrundlage
 Vorjahres-Energieabsatzwerte
 dieser muss schon am 14. Februar 2015 an die Monitoringstelle
bekanntgegeben werden
 Volumenänderung bei Betriebsübergang (Verkauf, Übergabe, Konkurs,
Ausgliederung)
 hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf diese Berechnung
 die Verpflichtung geht auf die Rechtsnachfolger über
 Allerdings eben jährliche rollierende Berechnung (siehe oben)
 Energieverbrauch im eigenen Konzern
 kein Energieabsatz im Sinne des EEffG aber nur bei konzernmäßigen
Zusammenrechnung (Muss im Vollzug verankert werden!)
 Keine Zustimmung des Mutterunternehmen zur Zurechnung:
42
Verpflichtung bleibt beim Tochterunternehmen Energielieferungen vom
42
Tochterunternehmen ans Mutterunternehmen
sind Lieferungen an den
Qualifikation des Auditors
Die Anforderungen an einen internen Auditor werden
wie die erneute Einführung eines Energiebeauftragten
im Unternehmen gesehen. Anmerkung: Aus Sicht der
Industrie ist das Golden Plating.
Antwort:
Interner Auditor muss Qualitätsanforderungen des § 17
erfüllen, sich aber nicht bei der Monitoringstelle
registrieren lassen.
43
Qualitätsstandards für Energiedienstleistungen
 Erbringer von Energiedienstleistungen und Energieberatungen für
Unternehmen können sich
 in dem von der Monitoringstelle öffentlich zugänglichem Register
listen (keine Verpflichtung, wird jedoch dringend empfohlen)
 und folgende Mindestanforderungen zu erfüllen:
 den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung insbesondere
technischer und wirtschaftlicher Natur, die vertiefende Kenntnisse auf
dem Gebiet der Energieeffizienz vermittelt sowie eine mindestens
einjährige Tätigkeit auf dem Gebiet der Energieeffizienz,
oder
 eine mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit auf dem Gebiet der
Energieeffizienz während der letzten fünf Jahre. In diesem Fall ist
über den Ausbildungsweg binnen sechs Monaten eine für die Tätigkeit
erforderliche Fachkenntnis zu erwerben.
44
 Für die Vornahme von Energieaudits erhöhen sich die
Mindestanforderungen gemäß Z 1 und Z 2 jeweils um zwei weitere
44
Jahre.
Berechnung der Lieferantenverpflichtung
Verkauf von Energie an Kunden, die sowohl
weiterverkaufen als auch selbst verbrauchen.
Der EL ist jedoch nur für an Endverbraucher
abgegebene Energiemengen verpflichtet.
Reicht eine Erklärung des Käufers aus, welche
Menge weiterverkauft wurde?
Antwort:
Ja, Bestätigung des Käufers reicht aus 
Zwischenhändler haftet für Angaben. Wenn im
Nachhinein festgestellt wird, dass EL doch mehr an
Endverbraucher abgegeben hat, sind Maßnahmen
45
Berechnung der Lieferantenverpflichtung
Wie hat ein Energielieferant vorzugehen, der bis 14.2.
des Folgejahres seine Energieabgabemenge nicht
feststellen kann?
Bei „nicht gemessenen“ Kunden kann das bis zu 3
Jahre dauern.
Antwort:
Provisorische Schätzung reicht; endgültige Zahlen
müssen nachgeliefert werden.
46
Qualifikation der Lieferantenverpflichtung
Wer legt fest, dass ein Energielieferant verpflichtet ist
(insbes. Im Hinblick auf die ZwischenhändlerProblematik)?
Antwort:
Die Monitoringstelle. Diese kann in Zweifelsfällen das
BMWFW zur Auslegung befassen. Bei generellen
Fragestellungen besteht die Möglichkeit, dass das
BMWFW einen Erlass veröffentlicht.
Ist ein Contractor ein Energielieferant?
Antwort:
47
Steuerliche Aspekte
Muss bzw. auch kann ein Energielieferant in der Bilanz
eine Rückstellung für eine allfällige Ausgleichszahlung
vorsehen?
Die Antwort ist noch offen; Generell kann er das
wobei die steuerlichen Aspekte noch nicht bewertet
sind.
48
Ist der geldwerte Ausgleich innerhalb einer
Branchenverpflichtung als Schenkung zu betrachten?
Die Antwort ist noch offen; Generell wohl
„geschenkt“ werden wobei jedoch die grundsätzliche
Bewertung (Preis?) und die steuerlichen Aspekte noch
Vollzug bei ausländischen Energielieferanten
Wie wird der Vollzug bei ausländischen Lieferanten
aussehen?
Antwort:
Voraussichtlich über Amtshilfeersuchen.
49
Verkehrssektor
 Wird der Bereich Verkehr im EEffG berücksichtigt?
 ist entgegen anderslautender Fehlmeinungen NICHT vom EEffG
ausgenommen!
 Herausnahme des Verkehrssektors beschränkt sich lediglich auf
die Berechnungsbasis des 1,5%-Ziels
 anrechenbare Maßnahmen können in diesem Bereich gesetzt
werden

50
Interpretation der 40%-Haushaltsquote im Mobilitätsbereichs
 Energielieferanten, die Endverbraucher im Mobilitätsbereich
beliefern, können die 40%-Haushaltsquote durch Maßnahmen im
privaten und öffentlichen Mobilitätsbereich erfüllen
 Erfasst sind alle in Betracht kommenden Maßnahmen (siehe
Anlage 1 Punkt….)
 nicht jedoch Firmen-PKWs, diese gehören zum übrigen Bereich
50
(Wirtschaft), dem die übrigen 60% der Einsparverpflichtungen
Berechnung der Lieferantenverpflichtung
Sind Energiemengen, die an ausländische Kunden
abgegeben werden, in die Berechnung einzubeziehen
(Tanktourismus)?
Antwort:
Ja, Abgabemenge im Inland zählt.
51
Maßnahmensetzungen – Tankstellenproblematik
Wie kann eine Einsparung bei privaten PKWs
nachgewiesen werden (Stichwort: 40 %Haushaltsquote)?
Antwort:
BMWFW /Monitoringstelle erarbeitet Dokument für
Maßnahmen im Verkehrsbereich.
Tankstellen werden vermutlich, da sie kaum Möglichkeit
haben, Maßnahmen zu setzen, den Weg der
Ausgleichszahlung wählen (müssen)  wird zu
Erhöhung der Treibstoffpreise führen was wohl nicht im
Sinne des Gesetzgebers ist!
52
Maßnahmensetzungen – Tankstellenproblematik
Wenn ein Tankstellenpächter im Namen und auf
Rechnung des Eigentümers die Energiemenge
verkauft, dann ist der Pächter nicht Vertragspartner des
Endkunden  somit ist der Eigentümer verpflichtet.
Richtig?
Antwort:
Ja
53
Tankstellenproblematik
 Verpflichtung ab Schwellenwert von 25 GWh
(Energieträgerübergreifend)
 „company owned, company operated“ (COCO) - Tankstellen:
Verpflichtung liegt beim Eigentümerunternehmen
 „company owned, dealer operated“ (CODO) - Tankstellen: Pächter
ist verpflichtet
 Achtung auch hier 40%-Haushaltsquote ist zu erfüllen!
 Beispiele für Maßnahmen bei Tankstellen
 Effiziente Geräte
 Thermische Sanierung
 erneuerbare Stromerzeugung
 Kühlung, Heizung, Beleuchtung des Shops
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 Beispiele für Maßnahmen beim Kunden
 Gutscheine für Spritspartrainings
 Angebot & Bewerbung effizienter Produkte
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 Wartung effizienzrelevanter Verbrauchsteile (Reifendruck
Maßnahmensetzungen
Kann ein Energielieferant im Jahr 2017 Maßnahmen
kaufen, die im Jahr 2014 gesetzt wurden?
Antwort:
Nein
Was ist eine Maßnahme? Wie kann ein Berater
Rechtssicherheit haben, dass eine von ihm „erkannte“
Maßnahme auch tatsächlich anerkannt und
angerechnet wird?
Keine Antwort; muss seitens der Monitoringstelle
beantwortet werden.
55
Maßnahmensetzungen
Wer ist befugt darzustellen, dass eine Maßnahme, die
nicht im Methodendokument genannt ist, zu einer EffSteigerung führt und somit anrechenbar ist?
Antwort:
Offen, da Monitoringstelle noch nicht bestellt wurde und
das Gesetz diesbezüglich keine Regelung vorsieht.
56
2014 gesetzte Maßnahmen können auf die Verpflichtung
im Jahr 2015 angerechnet werden und sind demnach
inkl. der im Jahr 2015 gesetzten Maßnahmen bis
14.2.2016 zu melden. Richtig?
Antwort:
Ja, kann so ausgelegt werden. BMWFW wird die
Auslegung auch in dieser Richtung akzeptieren und in
Maßnahmensetzungen
Wie werden generell für umgesetzte Maßnahmen die
Formerfordernisse des § 27 Abs. 3 nachgewiesen?
Wie ist das für im Jahr 2014 umgesetzte Maßnahmen
vorgesehen?
Antwort:
dokumentiert, nachvollziehbar, Doppelzählungen
ausschließen
An einem Standort etablierte Photovoltaik/Solarthermie
verringert die aus dem Netz zugekaufte Energiemenge.
Ist das als Maßnahme anerkannt?
Antwort:
57
Geförderte Maßnahmen
Ist eine nach ÖSG geförderte Anlage als Maßnahme
anrechenbar?
Antwort:
Die klassische Einspeiseanlage ist nicht anrechenbar, da
sie in das öffentliche Netz einspeist.
(weitere Problembereiche dieser Fragestellung:
Förderungsthematik, Endenergieeinsparungsrelevanz,
etc.)
58
Fragestellungen zum Themenfeld Vollzug
 Unklar ist, wer eigentlich das Gesetz vollzieht
 Behördliche Aufgaben und Verwaltungsverfahren sind nicht
vorgesehen.
 Wie kann Unternehmen Rechtssicherheit gewinnen, wenn es
nicht weiß, ob und potentiell auch in welchem Umfang es
Energielieferant ist ist und ob bzw. in welchem Ausmaß
Maßnahmen anrechenbar sind.
 Monitoringstelle erlässt keine Bescheide
 Bezirksverwaltungsbehörde führt laut Gesetz nur Strafverfahren
durch.
 Wie lange zurück können Gutschriften annulliert bzw. Strafen
verhängt werden? Verjährung nach 2 Jahren!
59
 Können Betriebe ex ante Feststellungsbescheide
beantragen
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Quellenverzeichnis
Neben eigenen Inhalten und Zusammenstellungen haben in diese
Präsentation auch Bestandteile der folgenden Materialien (Studien,
Präsentationen, etc.) - sofern nicht bei den jeweiligen Folien anders
angegeben - Eingang gefunden:
J. Lettenbichler (VP, GF IV-Tirol), Energieeffizienzpaket des Bundes
2014 - Bundes-Energieeffizienzgesetz – EEffG, KWK Punkte Gesetz;
Wien/Innsbruck, 09/2014;
C. Kramer, S. Schwarzer (WKO), Das neue Energieeffizienzgesetz
(EEffG)
Aktueller Informationsstand und offene Fragen zur rechtlichen
Auslegung und praktischen Handhabung; Wien, 11/2014
F. Haas (BMWFW), Grundzüge des Bundesenergieeffizienzgesetzes;
Wien, 09/2014
H. Lechner (AEA), Das Bundes-Energieeffizienzgesetz; Wien,
11/2014
60
Danke für Ihre Aufmerksamkeit
DI Dr. Michael Fuchs, MBA
Energiepolitik, Energieforschung
Bereich: Ressourcen & Infrastruktur | Innovation & Technologie (RIIT)
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