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Gemeinnützige Arbeit als
Resozialisierungsinstrument aus straf- und
sozialrechtlicher Sicht
Impulsreferat von Prof. Dr. Gerhard Nothacker (FH
Potsdam) anlässlich der DP Berlin/sbh-Fachtagung
„Arbeit statt Strafe und dann? Gemeinnützige Arbeit
als Resozialisierungsinstrument“ am 11.Juni 2012
(Aula des Schiller-Gymnasiums, Schillerstr. 125-127,
Berlin-Charlottenburg)
Prof. Dr. Gerhard Nothacker/ 11.06.2012
Gliederung
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A. Vorbemerkung
I. Sichtweisen
II. Thematische Beschränkung
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B. Freie/Gemeinnützige Arbeit (GA) aus strafrechtlicher Sicht
I. GA als Resozialisierungsinstrument
1. Ausbau zur eigenständigen Sanktion
2. Aktuelle Rechtslage
II. Freie Arbeit zur Vermeidung/Verkürzung von Ersatzfreiheitsstrafe (EFS)
1. Bundesweite Situation
2. Situation der EFS in Berlin
3. Freie Arbeit statt EFS in Berlin
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C. GA aus sozialrechtlicher Sicht
I. Grundprobleme
II. Klienten in unterschiedlichen Leistungsbezugssystemen
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D. Verknüpfung von straf- und sozialrechtlicher Perspektive
I. Begriffliche Synchronisierung von Gemeinnützige Arbeit/Freie Arbeit/Arbeitsgelegenheit
II. Freie Arbeit (nach TilgungsVO) und/oder/als Eingliederungsleistung (nach SGB III, SGB II und SGB XII)
III. Fachvermittlungsstelle als Maßnahmenträger
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E. Literatur
Prof. Dr. Gerhard Nothacker/ 11.06.2012
A. Vorbemerkung:
I. Sichtweisen und II. Thematische Beschränkung
•
1. rechtlich:
1.1 strafrechtlich (GA als Strafvollstreckungsvariante, Verfahrenseinstellungsvariante,
Element zur Verwirklichung von Strafzwecken etc.)
1.2 sozialrechtlich (GA als Beschäftigungs-, Stabilisierungs-, Qualifizierungsmaßnahme in
unterschiedlichen Sozialleistungsgesetzen etc.)
1.3 steuerrechtlich (Gemeinnützigkeitsbegriff)
•
2. politisch:
2.1 kriminalpolitisch (GA als eigenständige Sanktionsalternative zur Vermeidung kurzer
Freiheitsstrafe etc.)
2.2 justizpolitisch
(GA zur Entlastung von JVAen etc.)
2.3 haushaltspolitisch (GA zur Kostenreduzierung, Finanzierungsvarianten der GA, Berechnung
vermiedener Hafttage etc.)
•
3. empirisch:
3.1 kriminologisch
(Rechtstatsachenforschung: quantitative Bedeutung, Varianten der
Verfahrensgestaltung, Rechtswirkungsforschung: Effekte von GA,
Evaluationsforschung: Effektivität und Effizienz der Durchführung etc.)
3.2 sozialpädagogisch (Zielgruppendifferenzierung, Leistungsvarianten, Betreuungskonzepte,
individualisierte Integrationsziele etc.)
Prof. Dr. Gerhard Nothacker/ 11.06.2012
B. Freie/Gemeinnützige Arbeit (GA) aus strafrechtlicher Sicht
I. GA als Resozialisierungsinstrument
1. Ausbau zur eigenständigen Sanktion
(RegE zur Reform des Sanktionenrechts 2004 [BT-Dr.15/2725])
GA als primäre Ersatzstrafe bei Uneinbringlichkeit der
Geldstrafe:
㤠43
Ersatzstrafen
(1) An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe
tritt mit Zustimmung des Verurteilten gemeinnützige Arbeit.
Einem Tagessatz entsprechen drei Stunden gemeinnütziger
Arbeit.
(2) Erteilt der Verurteilte die nach Absatz 1 erforderliche
Zustimmung nicht oder wird die gemeinnützige Arbeit
nicht in angemessener Zeit oder nicht in ordnungsgemäßer
Weise erbracht, so tritt an die Stelle einer
uneinbringlichen Geldstrafe Freiheitsstrafe. Zwei Tagessätze
entsprechen einem Tag Freiheitsstrafe. Das
Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.“
GA als Freiheitsstrafen-Ersetzungslösung:
㤠55a
Abwendung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe
durch gemeinnützige Arbeit
(1) Das Gericht kann dem Verurteilten gestatten, die
Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten
durch gemeinnützige Arbeit abzuwenden. Es soll dies
dem Verurteilten gestatten, wenn
1. er erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird,
deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt
wird, oder
2. die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe die
Wiedergutmachung des durch die Straftat verursachten
Schadens durch den Verurteilten erheblich gefährden würde.
Dabei kann dem Verurteilten der Nachweis der
Wiedergutmachung auferlegt werden.
Die Gestattung unterbleibt, wenn die Erbringung der
Arbeitsleistung unter Berücksichtigung ihres Umfangs
sowie der Leistungsfähigkeit und -bereitschaft des
Verurteilten nicht zu erwarten ist.
(2) Einem Tag Freiheitsstrafe entsprechen sechs
Stunden gemeinnütziger Arbeit. Ein Monat Freiheitsstrafe
wird mit dreißig Tagen berechnet.
(3) ….“
Prof. Dr. Gerhard Nothacker/ 11.06.2012
B. Freie/Gemeinnützige Arbeit (GA) aus strafrechtlicher Sicht
I. GA als Resozialisierungsinstrument
2. Aktuelle Rechtsgrundlagen
Norm
Funktion
§ 153 a Abs.1 Satz 1 Nr.3 StPO
Absehen von Erhebung der Anklage durch Staatsanwaltschaft mit
Zustimmung des Gerichts
§ 153 a Abs.2 StPO
Verfahrenseinstellung nach Anklageerhebung durch Gericht mit
Zustimmung der Staatsanwaltschaft
§ 265 a Satz 1 StPO
Freiwilliges Anerbieten durch Verurteilten, um Bewährungsauflage GA
durch Gericht entbehrlich zu machen
§ 56 b Abs.2 Satz 1 Nr.3 StGB
Gerichtliche Auflage bei Vollstreckungsaussetzung der Freiheitstrafe zur
Bewährung ohne vorherigen Vollzug
§ 57 Abs.3 Satz 1 StGB
Gerichtliche Auflage bei Vollstreckungsaussetzung des Rests der
teilvollstreckten Freiheitsstrafe
§ 56 f Abs.2 Satz 1 Nr.1 StGB
und § 57 Abs.5 Satz 1 StGB
Gerichtliche Auflage zur Vermeidung des Widerrufs der Strafaussetzung
insgesamt oder des ausgesetzten Strafrestes
§ 57 a Abs.3 Satz 2 StGB
Gerichtliche Auflage bei Vollstreckungsaussetzung des Strafrestes einer
lebenslangen Freiheitsstrafe
§§ 43 StGB, 459 e StPO, Art. 293 EGStGB,
§ 49 StVollstrO, TilgungsVOen der Bundesländer
Abwendung (= Vermeidung oder Verkürzung) der Vollstreckung von
Ersatzfreiheitsstrafe durch Anordnung der Vollstreckungsbehörde
GnadenOen der Bundesländer
Ermöglichung der Strafhaftentlassung im Gnadenwege durch die
Gnadenbehörde
§ 45 Abs.3 JGG, § 47 Abs.1 Satz 1 Nr.3 JGG, § 10 Abs.1 Satz 3
Nr.4 JGG, § 15 Abs.1 Satz 1 Nr.3 JGG, § 23 Abs.1 Satz 3 JGG, §
88 Abs.6 Satz 1 JGG, § 105 Abs.1 JGG, 109 Abs.2 Satz 1, 110
Abs.1 JGG
Weisung/Auflage in Stadien des Jugendstrafverfahrens bei Jugendlichen
und ihnen gleichgestellten Heranwachsenden
§ 98 Abs.1 Satz 1 Nr.1 und Abs.4 OWiG
Arbeitsleistung von Jugendlichen und Heranwachsenden als
Haftvermeidung bei uneinbringlicher Geldbuße
Prof. Dr. Gerhard Nothacker/ 11.06.2012
B. Freie/Gemeinnützige Arbeit (GA) aus strafrechtlicher Sicht
II. Freie Arbeit zur Vermeidung/Verkürzung von EFS
1. Bundesweite Situation
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Am 31.3.2010 verbüßten 8,2% der in Deutschland im Erwachsenenstrafvollzug Einsitzenden EFS.
Die Anteile variieren in den Bundesländern von 5,3% in Bayern bis zu 16,5% in Bremen.
In den „Neuen Bundesländern“ lag der Anteil mit 9,8% höher als in den „Alten Bundesländern“ (7,4%), aber nicht mehr
doppelt so hoch wie noch 1996.
In Berlin lag der Anteil bei 12%. Dies bedeutet nahezu eine Verdoppelung gegenüber dem Anteil von 6,4% im Jahr 2005
(1996 lag er bei 9%).
Im offenen Vollzug befanden sich am 31.3.2010 bundesweit 23,6% der Ersatzfreiheitstrafe verbüßenden Strafgefangenen
(„Alte Bundesländer“: 28,2%, „Neue Bundesländer“: 10,9%). Die Anteile variieren von 0% (Schleswig-Holstein) bis 71,8%
(Saarland). In Berlin betrug der Anteil 51,3% (in Brandenburg 14,5%).
Bei der Abwendung von EFS durch „freie Arbeit“ erfolgt die Vermittlung von gemeinnütziger Arbeit in den Bundesländern
teilweise noch überwiegend durch die Vollstreckungsbehörde (z. B. „Rechtspflegermodell“ in Bayern), teilweise nur durch
Freie Träger („FT-Modell“, z. B. Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein), teilweise durch die Sozialen Dienste der Justiz
(„SDJ-Modell“, z. B. Sachsen) und mehrheitlich sowohl durch die Sozialen Dienste der Justiz als auch durch Freie Träger
(„Kombinationsmodell“, z. B. Berlin, Brandenburg, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt).
In fast allen Bundesländern sind sechs Arbeitsstunden pro Tagessatz der Geldstrafe zu leisten (Baden-Württemberg: und
Bremen: vier). Zumeist ist eine Reduzierung auf drei Stunden (etwa in Berlin bei Ableistung an Wochenenden oder
Feiertagen und in „Härtefällen“) möglich (in Sachsen Reduzierung auf vier Stunden, im Saarland abstrakt vorgesehen).
Vermittelte freie Arbeit aus der Haft heraus (Verkürzung der EFS) oder innerhalb des Vollzugs (Abarbeitung eines
Tagessatzes an einem Hafttag insb. im Freigang) ist in den Bundesländern teilweise möglich (die eine oder andere Variante z.
B. in Berlin, Bremen, Brandenburg, Sachsen, Mecklenburg-Vorpommern), teilweise nur in Modellprojekten (z. B.
Niedersachen, Schleswig-Holstein), teilweise nicht (z.B. Bayern).
In einzelnen Bundesländern (z. B. Baden-Württemberg, Berlin, Hamburg) wurde zeitweise nach § 455 a StPO
(Vollstreckungsunterbrechung aus organisatorischen Gründen) die Halbierung der zu vollstreckenden Tagessätze im
Gnadenwege angeordnet.
Quelle: Frieder Dünkel, FS 3/2011, S.143-153 m. w. N.
Prof. Dr. Gerhard Nothacker/ 11.06.2012
B. Freie/Gemeinnützige Arbeit (GA) aus strafrechtlicher Sicht
II. Freie Arbeit zur Vermeidung/Verkürzung von EFS
2. Situation der EFS in Berlin
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In Berlin lagen die Absolutzahlen von Ersatzfreiheitsstrafern in den letzten drei Jahren zu diversen Erhebungszeitpunkten
regelmäßig über 400, zeitweilig sogar über 500 (gegenüber von 200 bis 300 zu Beginn des Jahrzehnts).
„Ersatzfreiheitsstraferinnen“ machen in Berlin gut 20% der strafgefangenen Frauen aus (absolut 50 am 30.03.2011).
Trotz „Weihnachtsamnestie“ stieg am 15.12.2010 – wegen insgesamt gesunkener Inhaftierungszahlen - der Anteil
männlicher Ersatzfreiheitstrafer auf 10,75% ( der absolut 3.374 erwachsenen männlichen Strafgefangenen) und am
23.03.2011 auf ca. 14% (abs. 476).
Anfang der 2000er-Jahre waren noch 80-90% der Ersatzfreiheitsstrafer im offenen Vollzug untergebracht; jetzt ist es nur
noch etwa die Hälfte – bei den weiblichen Ersatzfreiheitsstrafern sogar nur etwas mehr als ein Drittel.
30-40 Gefangene (ca. 6-8% der Ersatzfreiheitsstrafer) sitzen ihre (insoweit ?) „uneinbringliche“ Geldstrafe als EFS in
Unterbrechung von Untersuchungshaft ab.
Die für Ersatzfreiheitsstrafer anstehenden Haftzeiten sind vergleichsweise kurz und dürften in der Regel zwischen drei und
neun Monaten liegen.
In der Regel liegt eine im Strafbefehlsverfahren , also ohne Hauptverhandlung, ausgesprochene Geldstrafe zu Grunde.
Nach Erhebungen des Anstaltbeirats der bis dahin am meisten betroffenen JVA Plötzensee saßen ca. 60% der inhaftierten
Ersatzfreiheitsstrafer wegen Beförderungserschleichung nach § 265 a StGB („Schwarzfahren“) ein.
Ein großer Anteil der Ersatzfreiheitsstrafer ist (sucht-)krank und sozial marginalisiert.
Nach dem Sachbericht der „Freien Hilfe Berlin“ von 2009 waren von den diesem Träger von „Arbeit statt Strafe“
zugewiesenen Verurteilten mehr als 85% vom sozio-kulturellen Existenzminimum (SGB II- oder SGB XII-Leistungen)
abhängig; jedoch lagen 50% ihrer Geldstrafen bei über 750 Euro, im Mittel bei 1040 Euro (trotz der Mindesttagessatzhöhe
der Geldstrafe von 1 Euro; siehe § 40 Abs.2 Satz 3 StGB!), und gut 80% der Verurteilten wurden als „zahlungsunfähig“
eingeschätzt.
Anträge auf Stundungen und Ratenzahlungsbewilligungen, die bei Gericht (§ 42 StGB bis zur Rechtskraft des Urteils bzw.
danach: Anordnung des Unterbleibens der Geldstrafenvollstreckung nach § 459 d StPO i. V. m. §§ 462, 462 a Abs.2 StPO)
und bei der Vollstreckungsbehörde (§ 459 a StPO) gescheitert sind, werden häufig an die Berliner Gnadenbehörde
gerichtet. Dort gingen nach einer dem Berliner Vollzugsbeirat übermittelten Statistik zwischen 2000 und 2008 im
Jahresdurchschnitt 1534 Anträge ein, denen zu 90% entsprochen wurde. In den Jahren 2009 und 2010 sank die
Jahresdurchschnittszahl auf 861 und die Zahl der Bewilligungen auf knapp 73%.
Ein Vollstreckungsaufschub nach § 459 f StPO (wegen „unbilliger Härte“) scheint in der Praxis selten vorzukommen.
Hingegen scheinen zivilrechtliche Vollstreckungsversuche (Sachpfändung) nach § 459 c Abs.2 StPO häufig zu unterbleiben.
Quelle: Olaf Heischel, FS 3/2011, S. 153 ff. m.w.N.
Prof. Dr. Gerhard Nothacker/ 11.06.2012
B. Freie/Gemeinnützige Arbeit (GA) aus strafrechtlicher Sicht
II. Freie Arbeit zur Vermeidung/Verkürzung von EFS
3. Freie Arbeit statt EFS in Berlin
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Die 1974 bundesrechtlich in Art. 293 EGStGB eingeführte Möglichkeit, EFS durch freie Arbeit abzuwenden, ist in
Berlin durch Verordnung (in der aktuellen Fassung vom 30.4. 2004) umgesetzt worden.
Neben den Sozialen Diensten der Justiz bieten inzwischen als Freie Träger die „Straffälligen- und
Bewährungshilfe“ (sbh) und die „Freie Hilfe Berlin“ Tilgungsberatung und Fachvermittlung von GA in Kooperation
mit Beschäftigungsgebern im Projekt „Arbeit statt Strafe“ an.
Etwa ein Fünftel der z. B. im Jahr 2009 in Berlin insgesamt knapp 39.000 zu Geldstrafe verurteilten Personen wird
von dem Projekt erfasst. Knapp 8000 „Aufträge“ verteilen sich je ca. hälftig auf die Sozialen Dienste der Justiz
einerseits und die beiden Freien Träger andererseits. Aus knapp 480.000 Tagessätzen lassen sich durchschnittlich
60 Tagessätze pro Fall ermitteln. Insgesamt konnten knapp 192.000 Tagessätze durch Arbeit (ca. 95%) und durch
noch veranlasste Zahlungen (ca. 5%) getilgt werden.
Nach dem Jahresbericht 2010 der sbh (auf der Basis von 1.501 Vermittlungsaufträgen der Staatsanwaltschaft
Berlin) leben 85% der Klienten von Sozialleistungen, knapp die Hälfte aller Klienten ist zwischen 21-30 Jahre,
weitere 25% sind zwischen 31-40 Jahre alt. Ohne deutsche Staatsangehörigkeit sind 17%. 5% der Klienten stehen
unter rechtlicher Betreuung, weitere 15% erhalten sozialpädagogische Unterstützung (psychosoziale Betreuung,
Einzelfallhilfe, ambulante Wohnhilfe nach §§ 67,68 bzw. 53,54 SGB XII). Bei 30% ist Suchtmittelabhängigkeit
bekannt. 8% der Klienten sind nachgewiesen psychisch krank (bei den Frauen 13%).
Nach einer Statistik der „Freien Hilfe Berlin“ von 2009 werden 40% der Geldstrafen von den Verurteilten
vollständig abgearbeitet, knapp 22% teilweise abgearbeitet, gezahlt oder in Ratenzahlungen umgewandelt, gut
13% nach teilweisem Abarbeiten abgebrochen, und 25% der Verurteilten sind oder werden unerreichbar
(mangels Kontaktaufnahme, Krankheit, Umzug, keine Arbeitsaufnahme etc.).
Mit dem Projekt ISI (Integration statt Inhaftierung) der sbh wurde seit Oktober 2007 versucht, mittels
aufsuchender Sozialarbeit („Scouts“) die nicht erreichbaren Geldstrafenschuldner besser zu integrieren. Bei ca.
45% der auf diesem Wege erreichten, überwiegend durch gravierende soziale Randständigkeit gekennzeichneten
Gruppe (Langzeitarbeitslosigkeit, ungesicherte Wohnverhältnisse, erhebliche Schulden, instabile bis fehlende
Sozialkontakte, psychische und andere Gesundheitsprobleme incl. Sucht, eingeschränkte Kompetenzen) ist eine
vollständige Ableistung der Arbeit gelungen. Hingegen sind nachfolgende Integrationsmaßnahmen offen.
Quellen: Heischel 2011, sbh 2011, Cornel 2010
Prof. Dr. Gerhard Nothacker/ 11.06.2012
C. GA aus sozialrechtlicher Sicht
I. Grundprobleme
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Arbeitsleistungen, die im Rahmen ambulanter strafrechtlicher Sanktionierung erbracht
werden, begründen nicht nur kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts, sondern
auch kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung, einschließlich der
Arbeitslosenversicherung, und des Steuerrechts. Nur die Vorschriften über den
Arbeitsschutz gelten sinngemäß (Art. 293 Abs.2 und 3 EGStGB). Außerdem besteht
gesetzlicher Unfallversicherungsschutz (§ 2 Abs.2 Satz 2 SGB VII). Folge:
Sozialrechtlicher Status ist durch die individuelle Vor- und Anschlussaktivität geprägt.
Die Arbeit muss unentgeltlich sein und darf nicht erwerbswirtschaftlichen Zwecken
dienen (Art.293 Abs.1 Satz 3 EGStGB). TilgungsVOen der Bundesländer interpretieren
dies im Sinne von (steuerrechtlicher) Gemeinnützigkeit (nach Maßgabe von § 52 AO)
und sehen teilweise in Anlehnung an das SGB II weitere einschränkende
Voraussetzungen („Zusätzlichkeit“, „im öffentlichen Interesse liegend“) vor (so § 1 Abs.2
der Berliner VO). Mitunter wird jedoch die Justizverwaltung ermächtigt, auch andere als
gemeinnützige Tätigkeiten anzuerkennen (so § 1 Abs.2 Satz 2 der Bremer VO). Folge: Bei
der zunehmenden Privatisierung von Aufgaben staatlicher Daseinsvorsorge werden die
Einsatzgebiete bei restriktiver Interpretation über Gebühr eingeschränkt (und bei etwa
als GmbH ausgegründeten Wirtschaftsbetrieben frei-gemeinnütziger Träger scheidet
die Arbeitsleistung in der Regel aus).
Prof. Dr. Gerhard Nothacker/ 11.06.2012
C. GA aus sozialrechtlicher Sicht
II. Klienten in unterschiedlichen Leistungsbezugssystemen
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Arbeitslosengeldbezug setzt Verfügbarkeit voraus (§ 138 Abs.1 Nr.3 SGB III), d. h. mindestens 15 Stunden wöchentlich muss
auf dem individuell in Betracht kommenden Arbeitsmarkt eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt werden
können und dürfen (§ 138 Abs.5 Nr.1 SGB III). Folge: Wird bis zu sechs Stunden täglich GA abgeleistet, muss für diese Tage
mit Leistungskürzungen gerechnet werden, wenn nicht mit der Agentur für Arbeit die jederzeitige Unterbrechung vorab
vereinbart ist, denn das Arbeitslosengeld wird kalendertäglich berechnet und geleistet (§ 154 SGB III).
Wer Arbeitslosengeld II bezieht, verliert den Anspruch, wenn EFS im geschlossenen Vollzug erfolgt ( § 7 Abs.4 Satz 2 SGB
II:„gesetzliche Fiktion der Erwerbsunfähigkeit“ bei stationären Maßnahmen; siehe BSG, Urt. v. 24.2.2011 – B 14 AS 81/09 R
und BSG, Urt. v. 21.6.2011 – B 4 AS 128/10 R). Folge: Neben der unmittelbaren Abwendung der Vollstreckung durch GA führt
nur EFS im offenen Vollzug mit Freigang nicht zum SGB II-Leistungsausschluss; denn nach dem sog. „funktionalen Ansatz“
des BSG (Urt. v. 6.9.2007 – B 14/7b AS 60/06 und B 14/7b AS 16/07 R) kommt es nicht auf die Tatsache der stationären
freiheitsentziehenden Unterbringung, sondern darauf an, ob objektiv eine Erwerbstätigkeit unmöglich ist.
Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 ff. SGB XII) erhält nur, wer aktuell nicht mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein
kann, aber auch nicht dauerhaft voll erwerbsgemindert ist (siehe § 21 Satz 1 SGB XII, § 8 Abs.1 SGB II, § 41 Abs.3 SGB XII).
Folge: Solchen Personen müsste es ermöglicht werden, weniger als drei Stunden täglich GA zu leisten, um einen Tag EFS
abzuwenden (= Unterschreitung des Regelumfangs von drei Stunden als Härtefall i. S. v. § 5 Abs.1 Satz 4 der „Berliner
TilgungsVO“).
Eine entsprechende Folge sollte für Personen eintreten, die dauerhaft voll erwerbsgemindert ist und wegen fehlenden
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht die volle Erwerbsminderungsrente (§ 43 Abs.2 SGB VI), sondern
Grundsicherung bei Erwerbsminderung (§§ 41 ff. SGB XII) erhalten.
Im Rahmen des Sozialleistungssystems stationär Untergebrachte (einrichtungsbezogene Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27
b SGB XII, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in Einrichtungen nach §§ 53 ff. SGB XII, Wohnungslosenhilfe nach §§
67 ff. SGB XII) erhalten häufig nur den sog. Barbetrag zur persönlichen Verfügung (siehe § 27 b Abs.2 Satz 2 SGB XII: 27% der
Regelbedarfsstufe 3 bei Alleinstehenden ohne Haushalt entspricht gut 80 Euro monatlich), es sei denn, sie sind
ausnahmsweise mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig und haben deshalb Anspruch auf SGB II-Leistungen (§ 7
Abs.4 Satz 3 Nr.2 SGB II). Folge: Insbesondere eine vor der Unterbringung verhängte Geldstrafe geht von einer zu hoch
angesetzten Tagessatzhöhe aus, so dass Zahlungserleichterungen bzw. das teilweise Unterbleiben der
Geldstrafenvollstreckung (§§ 459a, 459 d StPO) vorrangig angestrebt werden sollten, um eine ggf. reduzierte Ableistung von
GA bei dem dazu nur eingeschränkt fähigen Personenkreis noch realistisch erscheinen zu lassen.
Prof. Dr. Gerhard Nothacker/ 11.06.2012
D. Verknüpfung von straf- und sozialrechtlicher Perspektive
I. Begriffliche Synchronisierung von Gemeinnützige Arbeit/Freie
Arbeit/Arbeitsgelegenheit
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Der Begriff „freie Arbeit“ in Art. 293 EGStGB ist inhaltlich unscharf und grenzt nur von der „unfreien“ Arbeit im
Vollzug der Freiheitsstrafe in JVAen ab. Dass die Arbeit unentgeltlich sein muss (Art. 293 Abs.1 Satz 3 EGStGB),
lässt sich im Hinblick auf den Strafzweck Resozialisierung angesichts des sogar der Versicherungs- und
Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung unterliegenden (§ 26 Abs.1 Nr.4 SGB III, §§ 345 Nr.3, 347 Nr.3 SGB
III) Arbeitsentgelts bei Gefangenenarbeit und von Ausbildungsbeihilfe im Strafvollzug (§§ 43, 44 StVollzG) kaum
überzeugend begründen.
Bei der straf- und strafverfahrensrechtlichen Reaktion, „gemeinnützige Leistungen zu erbringen“ (z. B. in § 56 b
Abs.2 Nr.3 StGB, § 153 a Abs.1 Satz 2 Nr.3 StPO) bleibt undeutlich, dass es sich um eine Arbeitsleistung handelt.
Umgekehrt ist im Jugendstrafrecht sowohl als rein erzieherisch intendierte Weisung (§ 10 Abs.1 Satz 3 Nr.4 JGG)
wie als repressiv ahndende Auflage (§ 15 Abs.1 Satz 1 Nr.3 JGG) vorgesehen, „Arbeitsleistungen zu erbringen“,
ohne dass deren Gemeinnützigkeit oder Unentgeltlichkeit gesetzgeberisch verankert ist (zur Unentgeltlichkeit von
Arbeit im Jugendarrestvollzug siehe § 11 Abs.4 JAVollzO).
Demgegenüber sind die als Leistungen zur Eingliederung in Arbeit geschaffenen Arbeitsgelegenheiten („1-EuroJobs“) für erwerbsfähige Leistungsberechtigte von Arbeitslosengeld II mit einer angemessenen Entschädigung für
Mehraufwendungen (MAE) verbunden (§ 16 d Abs.7 Satz 1 SGB II). Die verrichteten Arbeiten müssen die Kriterien
der „Zusätzlichkeit“ und der „Wettbewerbsneutralität“ erfüllen sowie „im öffentlichen Interesse liegen“ (§ 16 d
Abs.1 Satz 1 SGB II). Zusätzlich sind Arbeiten, wenn sie sonst „nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem
späteren Zeitpunkt durchgeführt würden“ (§ 16 d Abs.2 Satz 1 SGB II). „Arbeiten, die auf Grund einer rechtlichen
Verpflichtung durchzuführen sind oder die üblicherweise von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
durchgeführt werden“, dürfen nur gefördert werden, wenn sie sonst „voraussichtlich erst nach zwei Jahren
durchgeführt würden“ (§ 16 d Abs.2 Satz 2 SGB II). Wettbewerbsneutralität liegt vor, wenn durch die Arbeiten
„eine Beeinträchtigung der Wirtschaft infolge der Förderung nicht zu befürchten ist und Erwerbstätigkeit auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt weder verdrängt noch in ihrer Entstehung verhindert wird“ (§ 16 d Abs.4 SGB II). Im
öffentlichen Interesse liegen Arbeiten, „wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient“ (§ 16 d Abs.3 Satz 1
SGB II). Damit sind Arbeiten ausgeschlossen, „deren Ergebnis überwiegend erwerbswirtschaftlichen Interessen
oder den Interessen eines begrenzten Personenkreises dient“ (§ 16 d Abs.3 Satz 2 SGB II). Nicht ausgeschlossen
ist das öffentliche Interesse allein dadurch, „dass das Arbeitsergebnis auch den in der Maßnahme beschäftigten
Leistungsberechtigten zugute kommt“, sofern die Arbeiten nicht zu einer „Bereicherung“ Einzelner (hinsichtlich
ihres Vermögens, nicht ihrer Bildung!) führen (§ 16 d Abs.3 Satz 3 SGB II).
Damit unterscheidet sich das am Arbeitsergebnis einer Tätigkeit orientierte sozialrechtliche Verständnis von
Gemeinnützigkeit im SGB II vom auf die Organisation bezogenen steuerrechtlichen Gemeinnützigkeitsbegriff in
der AO.
Prof. Dr. Gerhard Nothacker/ 11.06.2012
D. Verknüpfung von straf- und sozialrechtlicher Perspektive
II. Freie Arbeit (nach TilgungsVO) und/oder/als
Eingliederungsleistung (nach SGB III, SGB II und SGB XII)
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Vom Ausmaß der Synchronisierung dürfte es wesentlich abhängen, inwieweit die justiziell veranlasste Arbeit mit den
sozialrechtlichen Eingliederungsleistungen in Arbeit kompatibel gemacht werden kann.
Die Alternativen sind
- Unterbrechung der sozialrechtlichen Eingliederungsleistung in Arbeit durch die justiziell veranlasste Arbeit und
anschließende Fortsetzung der Eingliederungsleistung
- Parallelität in der Erbringung beider Arbeitsformen (nur sinnvoll bei jeweils eingeschränkter täglicher Stundenzahl und
einer Kombination von Beratung, Stabilisierungsmaßnahmen, Bildungs- und Qualifizierungsmodulen und Arbeit im Verlauf
der Erbringung)
- Integration der justiziell veranlassten Arbeit in die sozialrechtliche Eingliederungsleistung in Arbeit bei Erhaltung des
strafrechtlichen Sanktionszwecks Schuldausgleich (z. B. durch Beibehaltung der Unentgeltlichkeit der Arbeit und
Übertragung der MAE an die Fachvermittlung zur Akquisition von Beschäftigungsgebern und passgenauen Ausgestaltung der
Einsatzstellen).
In Betracht kommende sozialrechtliche Eingliederungsleistungen in Arbeit sind insbesondere
- Arbeitsgelegenheiten (§ 16 d SGB II) für bis zu 24 Monate (§ 16 d Abs.6 SGB II)
- Förderung von Arbeitsverhältnissen (§ 16 e SGB II), wenn die Zuweisung an einen Beschäftigungsgeber als Arbeitgeber (§
16 d Abs.3 SGB II) unter Begründung eines Arbeitsverhältnisses möglich ist
- Freie Förderung (§ 16 f SGB II) zur Entwicklung neuartiger individueller Eingliederungsleistungen bei besonderem
Anleitungsbedarf unter Einschluss von Bildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen („Erfindungsrecht“), allerdings nicht für
Langzeitarbeitslose und erwerbsfähige, unter 25-jährige Leistungsberechtigte mit schwerwiegenden
Vermittlungshemmnissen, die jeweils nicht innerhalb von in der Regel sechs Monaten in SGB III- oder SGB II-Leistungen
integriert werden können (§ 16 f Abs.2 Satz 3 SGB II).
- Andere niedrigschwellige Maßnahmen der Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 Abs.1 Satz 2 Nr.2 SGB II i. V.
m. § 45 SGB III), insbesondere solche zur Stabilisierung einer Beschäftigungsmaßnahme (§ 45 Abs.1 Satz 1 Nr.5 SGB III)
- erforderlichenfalls in Kombination mit den kommunalen Eingliederungsleistungen (§ 16 a SGB II), vor allem
Schuldnerberatung, psychosoziale Betreuung und Suchtberatung ( § 16 a Nrn. 2, 3 und 4 SGB II).
- Hilfen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit (§ 1 Abs.3, § 5 Abs.2 Nr.4 DV
Hilfe bei besonderen sozialen Schwierigkeiten) für Leistungsberechtigte nach §§ 67, 68 SGB XII (etwa Personen in
Maßnahmen der Wohnungserhaltung und -erlangung, im Betreuten Einzel- oder Gruppenwohnen, in Übergangshäusern
oder Kriseneinrichtungen).
Prof. Dr. Gerhard Nothacker/ 11.06.2012
D. Verknüpfung von straf- und sozialrechtlicher Perspektive
III. Fachvermittlungsstelle als Maßnahmenträger
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Bei der Verfolgung eines integrativen Ansatzes von justiziell veranlasster Arbeit
und sozialrechtlichen Eingliederungsleistungen in Arbeit wäre zudem eine
Statuserweiterung der Fachvermittlungsstellen zu prüfen.
In Betracht zu ziehen ist das verbindlich ab dem 1.1.2013 vorgesehene Verfahren
(§ 443 Abs.3 Satz 1 SGB III) einer Zulassung als Maßnahmenträger, um
Arbeitsförderungsmaßnahmen selbst durchführen zu können oder durchführen zu
lassen (§ 176 Abs.1 SGB III; zu den Voraussetzungen für die Träger- und die
Maßnahmenzulassung siehe §§ 178, 179 SGB III).
Oder aber die Fachvermittlungsstellen streben den Status einer zur Zulassung
berechtigten fachkundigen Stelle, also eine nach dem Arbeitsförderungsrecht
akkreditierte Zertifizierungsstelle, an (§ 177 SGB III), wenn sie die dafür genannten
Voraussetzungen (§ 177 Abs.2 SGB III) erfüllen können.
Hierfür bedürfen sie der Akkreditierung bei der Akkreditierungsstelle (§ 177 Abs.3
Satz 1 SGB III). Dies wird wohl künftig nicht mehr die Anerkennungsstelle der
Bundesagentur für Arbeit, sondern die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkks)
sein.
Prof. Dr. Gerhard Nothacker/ 11.06.2012
E. Literatur
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Brühl, Albrecht/Deichsel, Wolfgang/Nothacker, Gerhard: Strafrecht und Soziale Praxis; Stuttgart
2005
Cornel, Heinz: Abschlussbericht zur wissenschaftlichen Begleitung des Projektes ISI – Integration
statt Inhaftierung der Straffälligen- und Bewährungshilfe Berlin; Berlin 2010 (http://www. sbhberlin.de/PDF/Abschlussbericht_ISI.pdf)
Dünkel, Frieder: Ersatzfreiheitsstrafen und ihre Vermeidung. Aktuelle statistische Entwicklung,
gute Praxismodelle und rechtspolitische Überlegungen. In: Forum Strafvollzug (FS) Heft 3/2011,
S.143 ff.
Gerull, Susanne/Merckens, Manfred: „Erfolg“ in der Hilfe nach §§ 67 ff. SGB XII. Quantitative
Folgestudie. Endbericht Februar 2012; Berlin 2012 (unveröff. Ms.)
Heischel, Olaf: Ersatzfreiheitsstrafer. Fakten, Thesen und Anregungen des Berliner Vollzugsbeirats –
BVB -. In: Forum Strafvollzug (FS) Heft 3/2011, S.153 ff.
Reindl, Richard: Zum Stand der Gemeinnützigen Arbeit aus wissenschaftlicher Sicht. Vortrag
anlässlich der Fachtagung des DPWV- Gesamtverbandes und der DBH – Fachverband für Soziale
Arbeit, Strafrecht und Kriminalpolitik am 27. Mai 2008; Nürnberg 2008 (PPP unter http://www.dbhonline.de/gemeinn_arb/Reindl-Stand-GA-wissenschaftliche-Sicht.pdf)
Straffälligen- und Bewährungshilfe Berlin e. V. (sbh): Bereich „Arbeit statt Strafe“ –
Tilgungsberatung für uneinbringliche Geldstrafen. Jahresbericht 2010; Berlin 2011 (unveröff. Ms.)
Wilde, Frank/Freie Hilfe Berlin e. V.: „Schwitzen und Sitzen“. Diskussionspapier zur Entwicklung der
Geldstrafentilgung in Berlin 2000 bis 2010; Berlin (15.01.) 2011 (unveröff. Ms.)
Prof. Dr. Gerhard Nothacker/ 11.06.2012