Ing. Georg Pommer - "Bauprodukte - Zum Bauen

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Transcript Ing. Georg Pommer - "Bauprodukte - Zum Bauen

Bauprodukte –
Zum Bauen oder Handeln?
DI Georg Pommer
Magistratsabteilung 39
Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle der Stadt Wien
Ein Werkstoff
Fünf Geschosse
Quelle: Hassan Fathy
Architecture for the Poor
Folie 2
Stand Jänner
2012
Bauen mit Abbruchziegel (1952)
Definition Bauprodukt
Forschungsvorhaben
"Europäisches
Umweltzeichen für
ökologische Bauprodukte"
des Umweltbundesamtes
Institut für Industrielle
Bauproduktion (ifib)
Universität Karlsruhe (TH)
Folie 5
Wirtschaftliche Bedeutung
• Bauwirtschaft > 11% des gesamteuropäischen BIP,
1/3 davon Baustoffe und Bauprodukte
• Umsatzerlöse von mehr als 1.610 Mrd. Euro.
• Baumaterialien und Bauprodukte ca.18 % bis 20% der
gesamten europäischen Produktionsleistung
(EUROCONSTRUCT)
• In Europa sind über 20.000 verschiedene Materialien
und Produkte am Markt
• In 27 EU-Staaten rd. 3,2 Mio. Unternehmen im
Bauwesen (ÖNACE 2008: Abschnitt F) tätig (2009)
Soziale Bedeutung
• Baugewerbe in der gesamte EU etwa
26 Millionen direkte oder mit diesem
Wirtschaftssektor verbundene Arbeitsplätze
• Im Bauwesen direkt ca. 14,7 Mio.
ArbeitnehmerInnen
• In der Baustoffindustrie sind ca. 2,5 Millionen
ArbeitnehmerInnen beschäftigt.
Teures Bauen – Teure Normen
• 20000 Normen
• 6000 Bauwesen
• Harmonisierung
der
Bauvorschriften
• Europäisches
Konzept
Quelle: Der Standard
Folie 8
ein europäisches
HARMONISIERUNGSKONZEPT
Folie 9
„Neues Konzept“ (New Approach)
• Freier Warenverkehr als Eckpfeiler des
Binnenmarktes
• Abwendung von Handelshemmnissen
• Gegenseitige Anerkennung
• Technische Harmonisierung
Folie 10
Richtlinien des neuen Konzepts
•
Fehringer •
•
Sony-Ericsson
•
•
Mathes
•
•
•
Fehringer
•
•
Quelle unbekannt
Folie 11
Spielzeug
Niederspannungsrichtlinie
Funkanlagen und TelKo-Endeinrichtungen
Bauprodukte
Medizinprodukte
Persönliche Schutzausrüstung
Aufzüge
Maschinen
Sportboote
...
Fehringer
MA 39
Quelle unbekannt
Fehringer
Richtlinie des Rates vom 21.Dezember 1988 zur Angleichung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über
Bauprodukte (89/106/EWG)
BAUPRODUKTENRICHTLINIE
Folie 12
Die Bauproduktenrichtlinie
• Ziel: freier Warenverkehr innerhalb des EWR
• Bauprodukte: alle Produkte, die hergestellt werden, um
dauerhaft in Bauwerke des Hoch- oder Tiefbaus
eingebaut zu werden.
• Bauprodukte dürfen dann das CE-Kennzeichen tragen
und in Verkehr gebracht werden, wenn sie brauchbar
sind.
• Brauchbar sind sie dann, wenn sie mit einer
harmonisierten europäischen technischen Spezifikation
übereinstimmen.
Folie 13
Grundlagen der CE-Kennzeichnung
Kommission bzw. Rat der
europäischen Gemeinschaften
Entscheidung
(L 287 + L 192)
Koexistenzperiode in OJ
Mandat an
CEN, EOTA
CEN  hEN
EOTA  ETAG
Bauproduktenrichtlinie
89/106/EWG
9 Landesgesetze
1 Bundesgesetz
ÖNORM EN XXXX
ETZ 05/XXXX
Zurückziehung
nationaler Regelwerke
verpflichtende CE-Kennzeichnung
nach Anhang ZA hEN, Kap. 3 ETZ
Folie 14
Brauchbarkeit und Verwendbarkeit
Folie 15
Das Bauprodukt kann in ein
bestimmtes Bauwerk eingebaut
werden
Bauordnung
Das Bauprodukt kann für
bestimmte Zwecke verwendet
werden
Baustoffliste ÖE
Das Bauprodukt ist brauchbar
(kann grundsätzlich verwendet
werden)
CE-Kennzeichnung
Baustoffliste ÖE – Verwendbarkeit
Baustoffliste ÖE regelt die Verwendbarkeit von
Bauprodukten für Österreich;
Leistungsanforderungen und
Verwendungsbestimmungen
– Konformitätsbescheinigungs-Systeme
1+, 1, 2+, 2, 3 und 4
– Anforderungen aus Anwendungsnormen
z.B.: ÖNORM B 3130, ÖNORM B 6400
Folie 16
Wesentliche Anforderungen
Anhang I BPR
• Mit den Bauprodukten müssen Bauwerke errichtet
werden können, die (als Ganzes und in ihren Teilen)
unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit
gebrauchstauglich sind und hierbei die nachfolgend
genannten wesentlichen Anforderungen erfüllen,
sofern für die Bauwerke Regelungen gelten, die
entsprechende Anforderungen enthalten. Diese
Anforderungen müssen bei normaler Instandhaltung
über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt
werden. Die Anforderungen setzen normalerweise
vorhersehbare Einwirkungen voraus.
Folie 17
Die wesentlichen Anforderungen
1. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
2. Brandschutz
3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
4. Nutzungssicherheit
5. Schallschutz
6. Energieeinsparung und Wärmeschutz
Folie 18
Harmonisierte
Bautechnische Vorschriften
• Standsicherheit
• Brandschutz
• Gesundheit, Umwelt und
Hygiene
• Nutzungssicherheit und
Barrierefreiheit
• Schallschutz
• Energieeinsparung und
Wärmeschutz
Folie 19
Nachhaltiges Bauen
WIEN-ZERT
Fehringer
22.06.2012
Globales Konzept für Prüfung und
Zertifizierung
vertrauensbildende Maßnahmen zur gegenseitigen
Anerkennung von Prüfungen und Zertifikaten
•
Qualitätsmanagement bei den Herstellern
•
vergleichbare Kompetenz bei den
- Prüfstellen,
- Überwachungsstellen
- Zertifizierungsstellen
Folie 20
Systeme der Konformitätsbescheinigung
Elemente der
Konformitätskontrolle
Herstellererklärung
Zertifikat
1+
1
2+
2
3
4
Werkseigene
Produktionskontrolle (WPK)
H
H
H
H
H
H
Prüfung von Proben
H
H
H
H
-
-
Erstprüfung des Produkts
P
P
H
H
P
H
Erstinspektion des Werkes
und der WPK
Ü
Ü
Ü
Ü
-
-
Laufende Überwachung,
Beurteilung und
Anerkennung der WPK
Ü/Z
Ü/Z
Ü/Z
-
-
-
Stichprobenprüfung
P/Ü
-
-
-
-
-
Folie 21
Konformitätserklärung
• Name und Adresse des Herstellers bzw. des
bevollmächtigten Vertreters im EWR
• Beschreibung des Produkts
• „entspricht Anhang ZA der EN 12620:2002“
• Anwendungsbedingungen
• Nummer des Zertifikats (Kopie als Beilage)
• Unterschriftsberechtigte Person
Guidance Paper D
Folie 22
Bild-Zeichen CE
1139
Sand- und Kieswerke
Ges.m.b.H
A- 5101 Bergheim,
Alte Mattseer Straße 21
Werk: Pfaffstätt
04
1139-CPD-6789/04
EN 12620
Gesteinskörnungen für
Beton
Liste der Produktmerkmale
Folie 23
Kenn-Nummer der
Zertifizierungsstelle
Hersteller
Herstell-Werk
Jahreszahl
Nummer des Zertifikates
Nummer der EN und
Produktbezeichnung
Angaben zum
Produkt gem.
Anhang ZA
Schutzklauselverfahren
Wenn ein Produkt nicht den Anforderungen einer
Richtlinie entspricht, kann durch einen
Mitgliedsstaat
das Inverkehrbringen des Produktes
- eingeschränkt oder
- verboten werden oder es
- vom Markt zurückgerufen werden.
Die Kommission ist darüber zu informieren
Folie 24
Verordnung (EU) Nr. 305/2011
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011
zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung
von Bauprodukten und
zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates
BAUPRODUKTEVERORDNUNG
Verordnung (EU) Nr. 305/2011
Folie 25
Verordnung (EU)
• Art 288 AEUV:
• Die Verordnung hat allgemeine Geltung.
• Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich
und
• gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Folie 26
Bauprodukteverordnung
CPR (Construction Products Regulation)
•
•
•
•
vom
Veröffentlichung:
Inkrafttreten:
Geltungsbeginn:
Teile gültig
ab
zur Gänze gültig ab
Folie 27
09.03.2011
04.04.2011
24.04.2011
24.04.2011
01.07.2013
Geltungsbeginn
• ab 24.04.2011: Schaffung der Infrastruktur
– Benennung technischer Bewertungsstellen +
– Errichtung der Organisation
– Notifizierende Behörden +
– Notifizierte Stellen
– Errichtung eines Ständigen Ausschusses für
Bauwesen
• ab 01.07.2013: Operative Phase
Folie 28
Hintergrund
• Etwa 2005 Probleme / Schwächen des New
Approach für alle Sektoren erkannt
• CE:
„Chinese Export“,
„Confusion Everywhere“
• Marktüberwachung
• New Legal Framework (2008) als
Weiterentwicklung des New Approach (1985)
Folie 29
Ziele
•
•
•
•
•
•
•
Vereinfachung
Erleichterungen (KMU-freundlich)
Beseitigung von Unklarheiten
Bessere Information (Produktinformationsstelle)
Änderung des Zulassungswesens
Lex specialis zu VO 765/2008 (MÜ)
Neuer Rechtsrahmen (keine nationale
Umsetzung)
• Neues Grundkonzept
Folie 30
Neues Grundkonzept
• CE = Verantwortung für Konformität mit
erklärter Leistung für wesentliche
Merkmale
Folie 31
Grundanforderungen an Bauwerke
(ehem. „Wesentlichen Anforderungen“)
Bauwerke müssen den Grundanforderungen an Bauwerke
bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich
angemessenen Zeitraum erfüllen.
•Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
•Brandschutz
•Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
•Standsicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung
•Schallschutz
•Energieeinsparung und Wärmeschutz
•Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen
Folie 32
Nachhaltige Nutzung der
natürlichen Ressourcen
Das Bauwerk muss derart entworfen, errichtet und
abgerissen werden, dass die natürlichen Ressourcen
nachhaltig genutzt werden und insbesondere Folgendes
gewährleistet ist:
a) Das Bauwerk, seine Baustoffe und Teile müssen
nach dem Abriss wiederverwendet oder recycelt
werden können;
b) das Bauwerk muss dauerhaft sein;
c) für das Bauwerk müssen umweltverträgliche
Rohstoffe und Sekundärbaustoffe verwendet werden
Folie 33
Harmonisierte
Bautechnische Vorschriften
• Standsicherheit
• Brandschutz
• Gesundheit, Umwelt und
Hygiene
• Nutzungssicherheit und
Barrierefreiheit
• Schallschutz
• Energieeinsparung und
Wärmeschutz
• Nachhaltige Nutzung der
natürlichen Ressourcen ??
Folie 34
Nachhaltiges Bauen
WIEN-ZERT
Fehringer
22.06.2012
Inhalt (1)
I
II
III
IV
V
VI
Folie 35
Allgemeine Bestimmungen
Leistungserklärung und CEKennzeichnung
Pflichten der Wirtschaftsakteure
Harmonisierte technische
Spezifikationen
Technische Bewertungsstellen
Vereinfachte Verfahren
II LE und CE-Kennzeichnung
4. Leistungserklärung
5. Ausnahmen von der Pflicht zur Erstellung einer
Leistungserklärung
6. Inhalt der Leistungserklärung
7. Zurverfügungstellung der LE
8. Allgemeine Grundsätze und Verwendung der CEKennzeichnung
9. Vorschriften und Auflagen für die Anbringung der
CE- Kennzeichnung
10. Produktinformationsstellen für das Bauwesen
Folie 36
III Pflichten der
Wirtschaftsakteure
•
•
•
•
•
Pflichten der Hersteller
Bevollmächtigte
Pflichten der Importeure
Pflichten der Händler
Fälle, in denen die Pflichten des
Herstellers auch für Importeure und
Händler gelten
• Identifizierung der Wirtschaftsakteure
Folie 37
Art. 8 BPV - Allgemeine Grundsätze und
Verwendung der CE- Kennzeichnung
(2) Die CE-Kennzeichnung wird an denjenigen
Bauprodukten angebracht, für die der Hersteller eine
Leistungserklärung [...] erstellt hat.
Hat der Hersteller keine Leistungserklärung [...] erstellt,
darf die CE-Kennzeichnung nicht angebracht werden.
Indem er die CE-Kennzeichnung anbringt oder anbringen
lässt, gibt der Hersteller an, dass er die Verantwortung
übernimmt für die Konformität des Bauprodukts mit
dessen erklärter Leistung sowie für die Einhaltung aller
geltenden Anforderungen [...], festgelegt sind.
= neues Grundkonzept
Folie 38
Leistungserklärung
• Muster sh. BPV, Anhang III
• Abgestimmt auf Ort der Bereitstellung
• Liste der wM, die in diesen harmonisierten
technischen Spezifikationen für den erklärten
Verwendungszweck […] festgelegt wurden;
• Mind. 1 (relevantes) wesentliches Merkmal
• Stufen, Klassen
• „NPD“ (No Performance Determined/keine
Leistung festgelegt)
• Sicherheitsdatenblätter laufen mit LE mit
Folie 39
Muster LE (Anhang III BPV)
Folie 40
Ausnahmen LE-Pflicht – Art. 5 BPV
• bei Fehlen von Bestimmungen auf
Ebene der Union oder auf
nationaler Ebene (d.h. es ist keine Erklärung für WM
vorgeschrieben) UND
– individuell gefertigt wurde oder als Sonderanfertigung
nicht im Rahmen einer Serienfertigung (?) oder
– Bauprodukt auf der Baustelle zum Zweck des
Einbaus in das jeweilige Bauwerk oder
– auf traditionelle Weise oder in einer der Erhaltung des
kulturellen Erbes angemessenen Weise in einem
nicht-industriellen Verfahren zur angemessenen
Renovierung gefertigt wurde.
Folie 41
Klarstellung
• Nicht-Serienfertigung als Ausnahme von
LE-Pflicht
• Was ist Serienfertigung?
– Gemeint ist die Produktfamilie, zB
Produktfamilie Fenster, nicht das Fenster mit
den baustellenspezifischen Abmessungen
• Wird es eine Richtlinie dazu geben?
– Die Frage wird an die Kommission gestellt.
– In der Folge Anführung von 3 Beispielen?
Folie 42
CE-Kennzeichnung
Abkürzungen
•CE
Conformité
Européenne
•OJEU
Official Journal EU
•DoP
Declaration of
performance
•AVCP
Assessment and
Verification of
Constancy of
Performance
Folie 43
Notifizierte Stellen
• Stellen, die an der Bewertung und
Überprüfung der Leistungsbeständigkeit
beteiligt sind
1. Produktzertifizierungsstelle
2. Zertifizierungsstelle für die werkseigene
Produktionskontrolle
3. Prüflabor (misst, untersucht, prüft, kalibriert oder bestimmt auf
andere Art und Weise die Merkmale oder die Leistung von Baustoffen
oder –produkten)
(Nur) England ist der Meinung, dass in den Systemen 1 und 1+ kein
notifiztiertes Labor erforderlich ist.
Folie 44
Vereinfachte Verfahren
Art 36: Verwendung einer angemessenen technischen Dokumentation
• Hersteller kann Typprüfung oder Typberechnung durch
eine Angemessene Technische Dokumentation ersetzen:
– gem. Bedingungen der htS bzw. Beschluss der Kommission kann
ohne (weitere) Prüfung/Berechnung davon ausgegangen werden,
dass es einer bestimmten Leistungsstufe/-klasse entspricht;
– das von einer hN erfasste Bauprodukt entspricht Produkttyp eines
anderen Hersteller, der bereits gemäß der jeweiligen hN geprüft
hat;
– das von einer htS erfasste Bauprodukt ist ein System aus
Bauteilen, das ordnungsgemäß entsprechend der präzisen
Anleitung des System- oder Bauteileanbieters montiert wird,
wobei das vom Systemanbieter bereits im Hinblick auf eines oder
mehrere WM geprüft und die Prüfergebnisse freigegeben sind.
Folie 45
Vereinfachte Verfahren
Art 37: Anwendung vereinfachter Verfahren durch Kleinstunternehmen
• Kleinstunternehmen, die von einer harmonisierten Norm erfasste
Bauprodukte herstellen, können die Bestimmung des Produkttyps
mittels Typprüfung bei den Systemen 3 und 4 durch Verfahren
ersetzen, die von den in der anwendbaren harmonisierten Norm
vorgesehenen Verfahren abweichen.
• Diese Hersteller können auch Bauprodukte, auf die System 3
Anwendung findet, gemäß den Bestimmungen für System 4
behandeln.
• Def. Kleinstunternehmen (vgl. ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36ff)
– beschäftigt weniger als 10 Personen und
– Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz überschreitet 2 Mio. EUR nicht.
Folie 46
Vereinfachte Verfahren
Art 38: Andere vereinfachte Verfahren
• Bauprodukte,
– die von einer harmonisierten Norm erfasst sind und
– die individuell gefertigt wurden oder die nicht im Rahmen einer
Serienfertigung, sondern auf einen besonderen Auftrag hin als
Sonderanfertigung gefertigt wurden, und
– die in einem einzelnen, bestimmten Bauwerk eingebaut werden,
kann der Hersteller das anzuwendende System durch eine
Spezifische Technische Dokumentation ersetzen, mit der die
Konformität des Produkts mit den geltenden Anforderungen
sowie die Gleichwertigkeit der angewendeten Verfahren mit den
in den harmonisierten Normen festgelegten Verfahren
nachgewiesen wird.
• Bei System 1 + oder 1: STD ist von notifizierter
Produktzertifizierungsstelle zu überprüfen.
Folie 47
Harmonisierte Technische
Spezifikationen (1)
• Harmonisierte Normen
• hN enthalten die Verfahren und Kriterien
für die Bewertung der Leistung von
Bauprodukten in Bezug auf ihre WM.
• Veröffentlichung der hN durch
Kommission  LE und CE
möglich/verpflichtend
Folie 48
Harmonisierte Technische
Spezifikationen (2)
• Europäisch technische Bewertung
• CE nicht mehr Konformität mit
Spezifikation, sondern Erfüllung der
erklärten Leistung
• Daraus resultierend:
Änderung der Terminologie,
Änderung der Verfahren
Folie 49
Änderung der Terminologie
BPR
BPV
Europ. Technische Zulassung (ETZ)
Europ. Technical Approval (ETA)
Europ. Technische Bewertung (ETB)
Europ. Technical Assessment (ETA)
Europ. Technische Zulassungsstelle
Technical Approval Body
Technische Bewertungsstelle
Technical Assessment Body (TAB)
Europ. Technische Zulassungsleitlinie
Europ. Technical Approval Guideline
(ETAG)
Europäisches Bewertungsdokument
Europ. Assessment Document (EAD)
Common Understanding of the
Assessment Procedure (CUAP)
entfällt bzw. geht im EAD auf
Folie 50
Änderung der Bedeutung ETZ/ETB
BPR
• ETAG, CUAP
• Europäische Technische
Zulassung
• Bescheinigung der
Konformität
Folie 51
BPV
• Europäisches
Bewertungsdokument
• Europäische Technische
Bewertung
• Bewertung und
Überprüfung der
Leistungsbeständigkeit
Übergangsbestimmungen ETB
• Art. 66
(3) Leitlinien für die europäische technische Zulassung, die vor
dem 1. Juli 2013 gemäß Artikel 11 der Richtlinie 89/106/EWG
veröffentlicht werden, können als Europäische
Bewertungsdokumente verwendet werden.
(4) Hersteller und Importeure können europäische technische
Zulassungen, die vor dem 1. Juli 2013 gemäß Artikel 9 der
Richtlinie 89/106/EWG erteilt werden, während ihrer
Gültigkeitsdauer als Europäische Technische Bewertungen
verwenden.
• CUAP sind in Europäisches Bewertungsdokument (EAD)
umzuwandeln
• Offene Anträge per 30.6.2013: keine Übergangsregelung
Folie 52
Pflichten der Wirtschaftsakteure
•
•
•
•
•
Pflichten der Hersteller
Bevollmächtigte
Pflichten der Importeure
Pflichten der Händler
Fälle, in denen die Pflichten des
Herstellers auch für Importeure und
Händler gelten
• Identifizierung der Wirtschaftsakteure
Folie 53
Hersteller (1)
• erstellt Leistungserklärung (LE); Aufbewahrung
10 Jahre ab dem Inverkehrbringen
• bringt CE-Kennzeichnung an
• beständiges Erreichen der LE
– Sicherstellung, dass die erklärte Leistung bei
Serienfertigung beständig ist.
– angemessene Berücksichtigung von Veränderungen
am Produkttyp und Änderungen an den anwendbaren
htS
Folie 54
Hersteller (2)
• ggf. unverzügliches Ergreifen von
Korrekturmaßnahmen
• Identifizierung ihrer Bauprodukte durch Typen-,
Chargen- oder Seriennummer oder andere
Kennzeichen
• Kooperieren mit zuständigen nationalen
Behörden und Marktüberwachungs-Behörde
Folie 55
Importeure (1)
• „Importeur“ jede in der Union ansässige
natürliche oder juristische Person, die ein
Bauprodukt aus einem Drittstaat auf dem
Markt der Union in Verkehr bringt;
•  Importeure führen ihren Namen, ihren
eingetragenen Handelsnamen oder ihre
eingetragene Marke und ihre
Kontaktanschrift an
Folie 56
Importeure (2)
• vergewissern sich vor dem
Inverkehrbringen, dass der Hersteller
– die Bewertung und die Überprüfung der
Leistungsbeständigkeit durchgeführt hat,
– die LE erstellt hat
– die technische Dokumentation (tD) erstellt hat
– das Produkt mit der CE-Kennzeichnung
versehen hat
• Bereithaltung der LE und tD für MÜB
Folie 57
Händler (1)
• „Händler“ jede natürliche oder juristische
Person in der Lieferkette außer dem
Hersteller oder Importeur, die ein
Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt;
Folie 58
Händler (2)
• vergewissern sich vor dem Bereitstellung
auf dem Markt, dass
– das Produkt mit der CE-Kennzeichnung
versehen ist
– die erforderlichen Unterlagen (LE, tD; jeweils
in der richtigen Sprache) beigefügt sind
• Aushändigung erforderlicher Unterlagen an
nationale Behörden
• Kooperieren mit dieser Behörde und MÜB
Folie 59
Fälle, in denen die Pflichten des Herstellers
auch für Importeure und Händler gelten
• Ein Importeur oder Händler unterliegt den
Pflichten eines Herstellers, wenn er
– ein Bauprodukt unter seinem Namen oder
seiner Handelsmarke in Verkehr bringt
oder
– ein bereits in Verkehr gebrachtes Bauprodukt
so verändert, dass die Konformität mit der LE
beeinflusst werden kann.
Folie 60
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Folie 61
Was gilt ab 1. Juli 2013 ?
• Grundanforderungen
• LE und CE-Kennzeichnung (nach BPV)
• Pflichten der Wirtschaftsakteure (Hersteller,
Bevollmächtigte, Importeure, Händler)
• Harmonisierte Technische Spezifikationen (hEN,
ETB)
• Vereinfachte Verfahren
• MÜ und Schutzklauselverfahren
Folie 62
Übergangsbestimmungen CE/LE
• Art. 66
(1) Bauprodukte, die vor dem 1. Juli 2013 in Übereinstimmung
mit der Richtlinie 89/106/EWG in Verkehr gebracht werden,
gelten als mit dieser Verordnung konform.
(2) Die Hersteller können eine Leistungserklärung auf der
Grundlage einer Konformitätsbescheinigung oder einer
Konformitätserklärung erstellen, die vor dem 1. Juli 2013 in
Übereinstimmung mit der Richtlinie 89/106/EWG ausgestellt
wird.
Folie 63
Übergangsbestimmungen ETB
• Art. 66
(3) Leitlinien für die europäische technische Zulassung, die vor
dem 1. Juli 2013 gemäß Artikel 11 der Richtlinie 89/106/EWG
veröffentlicht werden, können als Europäische
Bewertungsdokumente verwendet werden.
(4) Hersteller und Importeure können europäische technische
Zulassungen, die vor dem 1. Juli 2013 gemäß Artikel 9 der
Richtlinie 89/106/EWG erteilt werden, während ihrer
Gültigkeitsdauer als Europäische Technische Bewertungen
verwenden.
• CUAP sind in Europäisches Bewertungsdokument (EAD)
umzuwandeln
• Offene Anträge per 30.6.2013: keine Übergangsregelung
Folie 64
VO (EG) Nr. 765/2008 vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für
die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit
der Vermarktung von Produkten [...]
Art. 56ff BPV
MARKTÜBERWACHUNG
Folie 65
Verordnung (EG) Nr. 765/2008
• Für die „unter
Harmonisierungsrechtsvorschriften der
Gemeinschaft fallende Produkte“
• Marktüberwachungsbehörde einzurichten,
• ausgestattet mit erforderlichen Befugnissen,
Ressourcen und Kenntnissen
• Ausübung der Befugnisse gemäß dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
• Mitgliedstaaten erstellen
Marktüberwachungsprogramme
Marktüberwachung
• VO (EG) Nr. 765/2008
(MÜ Vermarktung von Produkten); 01.01.2010
• Art. 56ff BPV
„Lex specialis“ für Bauprodukte
• MÜ-Behörde = OIB
• Ziele:
– Sicherstellung, dass CE-gekennzeichnete Produkte öffentliche
Interessen nicht gefährden;
– Sicherstellung, dass der freie Warenverkehr nicht eingeschränkt
wird.
• Überwachung von CE-Kennzeichnung und
Produktsicherheit
Folie 67
Aufgaben MÜB (1)
• 1. Erstellung, Durchführung und Aktualisierung von
Programmen zur aktiven Marktüberwachung;
• 2. Behandlung von Beschwerden oder von Berichten über
Gefahren, die mit Bauprodukten verbunden sind;
• 3. Kontrolle der Merkmale und der Kennzeichnung von
Bauprodukten und Prüfung ihrer Gefahrengeneigtheit;
– Unterlagenprüfung (richtig deklariert?)
– Physische Prüfung bei Verdacht
• 4. Information und Warnung der Öffentlichkeit vor
gefährlichen Bauprodukten;
• 5. Marktüberwachungsmaßnahmen;
Folie 68
Aufgaben MÜB (2)
• 6. Aufforderung an betroffene Wirtschaftsakteurinnen und
Wirtschaftsakteure, geeignete Korrekturmaßnahmen zu treffen;
• 7. Überprüfung der Durchführung der Korrekturmaßnahmen;
• 8. Setzung von beschränkenden Maßnahmen, insbesondere
bei mit einer ernsten Gefahr verbundenen Bauprodukten;
• 9. Setzung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der
Kontrolle von in den Gemeinschaftsmarkt eingeführten
Bauprodukten;
• 10. Kooperation und Informationsaustausch mit den
innerstaatlichen MÜ-Behörden anderer Sektoren, den
Baubehörden und den Zollbehörden, mit den Behörden
anderer Mitgliedstaaten sowie mit der Europ. Kommission.
Folie 69
Aufgaben MÜB (3)
• 3. Kontrolle der Merkmale und der Kennzeichnung von
Bauprodukten und Prüfung ihrer Gefahrengeneigtheit
• ... erforderlichenfalls auch auf der Baustelle;
(OÖ Bautechnikgesetz-Novelle 2011)
• ... u. dgl., erforderlichenfalls auch auf der Baustelle;
(NÖ BO)
• ... soweit erforderlich auch auf Baustellen und durch die
Ziehung von Proben;
(Entwurf WBAG-Novelle)
• Berichtspflicht der Baubehörde an MÜB (jene
Bundesländer, die keine Regelung getroffen haben)
Folie 70
Inkrafttreten
Bundesland
Inkrafttreten
Art 15a-Vereinbarung
Burgenland
11.12.2010
Kärnten
31.08.2010
01.01.2012
Niederösterreich
31.08.2010
16.09.2011
Oberösterreich
31.08.2010
05.08.2011
Salzburg
11.12.2011
Steiermark
25.03.2011
Tirol
31.08.2010
Vorarlberg
31.08.2010
23.02.2011
Wien
31.08.2010
08.05.2012
Folie 71
Inkrafttreten LG
Marktüberwachungsprogramm
• bis Jahresende zu erstellen, Meldung an Komm.
• Schwerpunkte der Überwachung basieren auf
Erfahrungen (zB bekannte Probleme)
• Nachteil: Hersteller nicht genannter Produkte
könnten „entspannen“
• Passive MÜ:
gezielte, anlassbezogene Probenentnahme und
Eigenschaftsprüfung aufgrund von
Informationen und Ereignissen;
keine Beschränkung auf Produktgruppen.
Bereits aufgetretene Fälle
mangelhafter Kennzeichnung:
(Quelle: OIB)
•Fehlende CE-Kennzeichnung
(Ziegel, Mörtel, Wärmedämmprodukte)
•-Wert im Prospekt besser als in der
Zulassung
•Brandschutztür, Transportbeton und
Holzfertigteile ohne ÜA-Kennzeichnung
•Gefälschte Konformitätsbescheinigungen
Folie 73
Marktüberwachungsprogramm
2013
•
•
•
•
Gipsplatten,
Mineralische Bindemittel,
Mörtel und
Rauchwarnmelder
Art. 10 BPV
PRODUKTINFORMATIONSSTELLEN
Folie 75
Produktinformationsstellen
• Verpflichtung der Mitgliedsstaaten
• Bereitstellung von Informationen in
transparenter und leicht verständlicher
Formulierung über Vorschriften in ihrem
Hoheitsgebiet
• Voraussichtlich Übernahme der Aufgabe
durch OIB
Folie 76
ZUSAMMENFASSUNG
Folie 77
DANKE FÜR DIE
AUFMERKSAMKEIT!
Folie 78