Kirchliches Vermögensrecht Einleitung

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KIRCHLICHES VERMÖGENSRECHT
EINLEITUNG
 Regelung des Vermögensrechts:
 Fünftes Buch des CIC: „De bonis Ecclesiae temporalibus: cc. 1254 – 1310
 Ordensrecht des CIC: cc. 634 – 640
 Konkordatsrecht: Konkordat 1933/34 und Vermögensvertrag 1960
 Kirchliches Partikularrecht: für Österreich insbesondere einige Dekrete der
Österreichischen Bischofskonferenz
 Einseitig vom Staat erlassene Rechtsnormen: Kirchenbeitragsgesetz 1939
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KIRCHLICHES VERMÖGENSRECHT
TRÄGER DES KIRCHLICHEN VERMÖGENS
 Es handelt sich um ein Naturrecht (nativum ius) dass die Kirche berechtigt ist,
Vermögen zu erwerben.
 Es gibt eine oberste Zuständigkeit des Apostolischen Stuhles bezüglich des
Kirchenvermögens.
 Träger des kirchlichen Vermögens: Historisch der Papst, die Gesamtkirche und die Armen.
Aktuell die öffentlichen juristischen Personen der Kirche (= Institutentheorie):
Apostolische Stuhl, die Weltkirche, Diözesen, Orden, Pfarren usw.
 Öffentliche juristische Person: handeln innerhalb ihres Aufgabenbereiches im Namen der
Kirche; wurden errichtet durch Gesetz oder durch ein spezielles Dekret.
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TRÄGER DES KIRCHLICHEN VERMÖGENS
 Rechtsträger im Bereich der Pfarre:
 Historisch: Die Kirchenfabrik und die Pfründe
 Aktuellrechtlich: Kirchenfabrik und Pfründe werden im CIC 1983 durch die
Pfarrgemeinde ersetzt, und können nicht mehr neu errichtet werden. Bereits bis zum
26.11. 1983 bestehende bleiben weiterhin existent.
 Österr. Partikularrecht: Dekret über die juristische Person der ÖBK von 1984.
Demnach ist bei der Errichtung einer Pfarre immer auch eine Pfründe durch ein eigenes
Dekret zu schaffen. In Altpfarren (vor 1983) demnach drei Rechtsträger, in Neupfarren
nur zwei.
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ERWERBSBESCHRÄNKUNGEN IM STAATSKIRCHENRECHT
 Für kirchliche Vermögensträger gibt es im Staatskirchenrecht keine Beschränkung der
Vermögensfähigkeit, insbes. Gibt es keine Amortisationsgesetze (Widerspruch: Art. 6 StGG
1867 und Art. XIII § 1 Konkordat 1933/34).
 Rechtslage der Bettelorden: In Ö gelten die Bettelorden gewohnheitsrechtlich als
vermögensfähig und sind demnach selbst Eigentümer der von ihnen benutzten
Liegenschaften.
 Rechtslage hinsichtlich des Armutsgelübdes von Religiosen in Ö: In der NS-Zeit und seit den
70er-Jahren wurde verfügt, dass die vermögensrechtlichen Wirkungen des
Armutsgelübdes für den staatlichen Bereich nicht eintreten sollen. Damit fällt die
Grundlage für den § 761 ABGB weg.
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ERWERB KIRCHLICHEN VERMÖGENS
 1. Kirchenbeitrag: Kirchenbeitragsgesetz 1939 (Katholische , Evangelische und
Altkatholische Kirche). Kirchenbeitragsordnungen sind innerkirchliche Normen, die einer
Genehmigung durch die staatliche Kultusverwaltung bedürfen. Aufgrund der
Kirchenbeitragsordnungen ergehen individuelle Vorschreibungen, die mit Hilfe
gerichtlicher Klagen durchsetzbar sind.
 2. Kultussteuer: Die übrigen gesetzlich anerkannten K und RG haben die
Möglichkeit der Einhebung einer Kultussteuer. Aufgrund eines Rückstandsausweises
können diese im Verwaltungswege exekutiert werden. Keine staatliche Hilfe bei der
Einhebung erhält die Orthodoxe Kirche (Orthodoxengesetz 1967).
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 3. Laufende staatliche Leistungen: in Form von Geldleistungen oder von „lebenden
Subventionen“
 Aus dem Rechtstitel der Wiedergutmachung von Schäden in der NS-Zeit erhalten die
Katholische, die Evangelische und die Altkatholische Kirche sowie die Israelitische RG
Staatszuschüsse. Diese beliefen sich im Jahr 2012 für die Altkatholische Kirche auf € 51.000
Pauschalzahlung und vier Jahresgehälter von Kirchenbediensteten = 108.684,60 €. Die
Israelitische RG erhielt € 308.000 Pauschalsumme und 23 Jahresgehälter von Bediensteten
= 624.937,60. Für die Evangelische Kirche wurden € 1.113.000,00 als Pauschalsumme
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 zur Auszahlung gebracht, zudem 81 Jahresgehälter von Kirchenbediensteten =
2.200.867,20 €. Den größten Betrag erhielt die Katholische Kirche nämlich eine
Pauschalsumme in der Höhe von 17.295.000,00 € als Pauschalsumme und 1.250
Jahresgehälter von Kirchenbediensteten = 33.964.000,00 €.
 Übernahme von Besoldungen: Kosten des Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen für
ges. anerkannte K und RG trägt der Staat, ebenso die Kosten für die hierfür notwendigen
Schulbücher. An den konfessionellen Privatschulen weist der Staat die Lehrerdienstposten zu
(er trägt die Kosten der Besoldung und Sozialversicherung). Ebenso wird der Personal-
und Sachaufwand der Theologischen Fakultäten getragen.
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V E R WA LT U N G K I R C H L I C H E N V E R M Ö G E N S
 Grundsatz: Bischöfe haben sich um die Verwaltung des kirchlichen Vermögens wie ein
„bonus pater familias“ zu sorgen.
 CIC 1983 normiert die oberste Jurisdiktionsgewalt des Apostolischen Stuhles in Vermögensdingen,
somit auch in der Vermögensverwaltung. Möglichkeit, das Vermögen aufgelöster oder sonst um
ihre Vitalität gebrachter kirchl. juristischer Personen umzuverteilen = eine Art Obereigentum des
Apostolischen Stuhles.
 Beiräte unterstützen die Verwalter kirchl. Vermögens. Den Diözesanbischof unterstützt ein
diözesaner Wirtschaftsrat. Diesen Rat u. die Diözesankonsultoren / Domkapitel hat der Bischof
anzuhören oder deren Zustimmung einzuholen. Im Bereich der Pfarren gibt es den
Pfarrkirchenrat in Vermögensdingen.
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VERÄUßERUNG KIRCHLICHEN VERMÖGENS
 Weitgehende Anerkennung des staatlichen Rechts bei der Veräußerung von
Vermögen.
 Alienationsverbot: Alienation im engeren Sinn = Aufgabe vermögenswerter Rechte,
insbes. von Eigentum. Alienation im weiteren Sinn = jedes Rechtsgeschäft, das die
wirtschaftliche Situation eines Vermögensträgers verschlechtern könnte.
 Jede Veräußerung von kirchl. Vermögen bedarf einer causa canonica: Offensichtliche
Nützlichkeit, Akte der Frömmigkeit und der Caritas, sonstige schwerwiegende Gründe.
 Alienationsverbot soll keine totale Verkehrsbeschränkung bewirken, sondern nur eine
qualifizierte Kontrolle sichern.
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VERÄUßERUNG KIRCHLICHEN VERMÖGENS
 Kompetenz des Apostolischen Stuhles: Res pretiosae (künstlerisch, hostorisch oder sakral
bemerkenswerte Objekte); Votivgaben; Veräußerung von Gegenständen über der
Romgrenze (= € 3.000.000,-)
 Kompetenz des Bischofs: Veräußerungen zwischen der Untergrenze und der Romgrenze.
 Kompetenz der jeweiligen Vermögensträgers : bis zur Untergrenze (80.000,- €)
 Für eine Veräußerungsbewilligung ist eine Schätzung Voraussetzung, ebenso das
Vorliegen einer causa canonica. Auch etwa notwendige Anhörungsrechte müssen
eingehalten bzw. eventuell notwendige Zustimmungsrechte beachtet werden.
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VERÄUßERUNG KIRCHLICHEN VERMÖGENS
 Ordinariatsklausel: Zu Art. XIII § 2: „Der Heilige Stuhl wird die Diözesanordinarien
anweisen, bei intabulationspflichtigen Rechtsgeschäften auf der Urkunde nach vorheriger
Überprüfung eine Klausel beizusetzen, dass gegen die bücherlich einzutragende
Berechtigung oder Verpflichtung kirchlicherseits kein Anstand obwaltet und dass die
Vertreter der kirchlichen Rechtssubjekte, welche das Rechtsgeschäft abgeschlossen haben,
hierzu berufen waren.“
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PIAE CAUSAE UND STIFTUNGEN
 Piae causae: c. 1299: Wer über sein Vermögen zu bestimmen vermag, kann es frommen
Zwecken widmen, sowohl durch Verfügung unter Lebenden als auch von Todes wegen.
 Selbständige autonome Stiftungen: sind eigene Rechtspersönlichkeiten. Fromme
Verfügungen, die auf die Schaffung solcher Rechtsträger abzielen, hat der Ordinarius
nach Prüfung der Voraussetzungen mittels Dekret mit Rechtsfähigkeit auszustatten.
 Private (unselbständige) Stiftungen: ist nicht selbst Träger des Kirchenvermögens.
Unterliegt hinsichtlich Zweckerfüllung und Substanzsicherung der Aufsicht des
Ordinarius. Ein Beispiel hierfür sind die sogenannten Messstiftungen, deren Anfänge
bereits in die Antike zurückreichen.
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