Recht und Strukturen - Gesamtkirchengemeinde Karlsruhe

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Stiftungsräte
13. April 2015 / Seite: 1
Recht und Strukturen
Themenbereiche
 Örtliche Kirchliche Rechtspersonen
 Die Seelsorgeeinheit im Blick des Rechts
 Die Organe der Vermögensverwaltung
 Delegation von Verantwortung
 Einrichtungen, Vereine und Verbände
 Verrechnungsstellen
 Gesamtkirchengemeinden
 Vermögensverwaltungsaufsicht
 Haftung
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Recht und Strukturen
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Örtliche kirchliche Rechtspersonen (§ 3 Abs. 1 KVO III)
Kirchengemeinde
Ortsfondsvermögen (Kirchenfond,Kapellenfond)
• Körperschaft des öffentlichen Rechts
• Stiftung des öffentlichen Rechts
Organe:
Stiftungsrat, Pfarrer
Pfarrgemeinderat, Stiftungsrat, Pfarrer
vertreten durch:
Kath. Stiftungsrat (§ 8 Abs. 1 KVO III)
Kath. Stiftungsrat (§ 26 KVO III)
Zweck:
Rechts-, Betriebs- und Vermögensträgerschaft nach weltlichem Recht für kirchliche Einrichtungen der Pfarrei;
Anstellungsträgerschaft für Personal
Erfüllung der Bau- und Kultpflicht für Kirchen und Kapellen; Träger der Baulast für
Pfarrhäuser
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Was ist „Kirchenvermögen“?
Die Definition bringt § 3 KVO III. Sie lautet:
(1) Das örtliche Kirchenvermögen umfasst
a) das Vermögen der Kirchengemeinde,
b) das Vermögen des Kirchenfonds und das Vermögen der sonstigen
örtlichen Stiftungen und Anstalten (Ortsfondsvermögen).
(2) Zum Vermögen der Kirchengemeinde gehören insbesondere der Anteil der
Kirchengemeinde an der einheitlichen Kirchensteuer, das Aufkommen der Ortskirchensteuer, sonstige Zuweisungen aus dem Kirchensteueraufkommen, die im
Eigentum der Kirchengemeinde stehenden unbeweglichen und beweglichen
Sachen, Rechte, Forderungen und sonstigen Wirtschaftsgüter, insbesondere die
Guthaben auf Konten aller Art - ausgenommen die in Absatz 3 bezeichneten -,
ferner Erträge von pfarrlichen und sonstigen kirchengemeindlichen Festen und
Veranstaltungen, Sammlungen und Kollekten sowie Spenden und sonstige
Gaben für Zwecke der Kirchengemeinde.
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Nicht zum örtlichen Kirchenvermögen gehören:
a) Gelder aus Sammlungen und Kollekten aufgrund bischöflicher Anordnung
gemäß can. 1266 CIC,
b) Treugut, das den Geistlichen als Amtsträgern von den Gebern insbesondere im Rahmen caritativer Aufgaben - zur freien Verfügung oder
für einen vom Geber bestimmten, außerhalb der Vermögensverwaltung
liegenden Zweck überlassen worden ist,
c) das Pfründevermögen.
Bei Unklarheit über den Zuwendungsempfänger gilt die (widerlegbare)
Vermutung zugunsten des örtlichen Kirchenvermögens:
“Im Zweifel ist anzunehmen, dass Zuwendungen an die Verwalter des örtlichen
Kirchenvermögens den verwalteten Rechtspersonen zugedacht sind” (§ 3 Absatz
4 KVO III).
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Die Seelsorgeeinheit im Blick des Rechts
A) Die rechtliche Konstruktion
Keine eigene kirchliche oder staatliche Rechtspersönlichkeit
Sie wird definiert als Zusammenschluss von Gemeinden nach can. 374 § 2 CIC
Bild des „Netzwerks“ mit vielen Knotenpunkten
Sie wird konstituiert durch zwei Rechtsakte:
- eine Kooperationsvereinbarung der Gemeinden
- einen Errichtungsakt des Erzbischofs
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B) Die Finanzbeziehungen innerhalb der Seelsorgeeinheit
Zur Etatisierung des Finanzaufwands der Seelsorgeeinheit:
Innerhalb einer Seelsorgeeinheit bleiben die einzelnen Kirchengemeinden, die eine
Seelsorgeeinheit bilden, im Blick auf ihre rechtliche Struktur selbstständig. Sie haben also
weiterhin ihren eigenen Pfarrgemeinderat und Stiftungsrat, soweit nicht ein gemeinsamer
Pfarrgemeinderat besteht oder auf der Grundlage der „Erprobungsverordnung“ ein
Gemeinsamer Stiftungsrat errichtet wurde.
Daraus folgt, dass die einzelnen Kirchengemeinden auch jeweils einen eigenen
Haushaltsplan aufzustellen und in den dafür zuständigen Gremien zu verabschieden haben.
Es stellt sich aber die Frage, in welcher Form die notwendige Zusammenarbeit der Pfarreien
einer Seelsorgeeinheit auch im Bereich der Haushaltsaufstellung und des Haushaltsvollzug
schrittweise verwirklicht werden kann.
Die Kosten der gemeinsamen Aufgaben in der Seelsorgeeinheit werden in einem
gemeinsamen „Finanzplan Seelsorgeeinheit“ dargestellt, der als Anlage den jeweiligen
Haushaltsplänen der Kirchengemeinden beigefügt wird.
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Die Organe der Vermögensverwaltung
Organe der örtlichen Vermögensverwaltung sind:
- der Pfarrgemeinderat/der Gemeinsame Pfarrgemeinderat
- der Stiftungsrat
- der Pfarrer als Vorsitzender des Stiftungsrats
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Besetzung/Zusammensetzung der Organe
A) Der Pfarrgemeinderat
setzt sich mindestens zusammen aus
- Mitgliedern kraft Amtes (Pfarrer)
- unmittelbar gewählten Mitgliedern
- beratenden Mitgliedern ohne Stimmrecht (Mitarbeiter im pastoralen Dienst)
Es können hinzutreten
- hinzugewählte Mitglieder mit Stimmrecht
- hinzugewählte Mitglieder ohne Stimmrecht (Mitarbeiter der Kirchengemeinde)
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B) Der Stiftungsrat
setzt sich zusammen aus
- dem Pfarrer als Vorsitzendem (oder die gemäß § 13 III KVO III vom Ordinarius
mit dem Vorsitz beauftragte Person)
- dem Vorsitzenden des Pfarrgemeinderates oder dessen Vertreter
- weiteren vom Pfarrgemeinderat gewählten Mitgliedern
Hinweise auf
- die Wahl des stv. Vorsitzenden des Stiftungsrates durch PGR
- die Möglichkeit der Wahl von nicht dem PGR angehörenden Personen
- die Wählbarkeitsvoraussetzungen
Abschließend: Mängel in der Besetzung des Stiftungsrates führen zur
Anfechtbarkeit der Beschlüsse dieses Gremiums, auf die sich auch
Externe berufen können!
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Die Zuständigkeitsabgrenzung der Organe
Zwei Möglichkeiten der Zuständigkeitsabgrenzung:
a) die abschließende Aufzählung (Enumerationsprinzip)
b) die Generalklausel
Grundregel: Für den Pfarrgemeinderat und den Pfarrer gilt das
Enumerationsprinzip, für den Stiftungsrat die Generalklausel.
Dies bedeutet: Die Kompetenzen des Pfarrgemeinderates und des Pfarrers sind
einzeln und abschließend geregelt; alles, was diesen beiden Organen nicht
ausdrücklich zugewiesen ist, ist zunächst dem Stiftungsrat zur Entscheidung
zugewiesen.
Der Stiftungsrat kann die Entscheidung von in seine Zuständigkeit fallenden
Angelegenheiten dem Pfarrgemeinderat überlassen, nicht aber umgekehrt!
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A) Die Zuständigkeit des Pfarrgemeinderates (§ 7 Abs. 1 KVO III):
a) die Wahl des Stiftungsrates (§ 9),
b) die Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden des Stiftungsrates (§ 14),
c) die Aufstellung von pastoralen Richtlinien für die Vermögensverwaltung der
Kirchengemeinde(n),
d) die Beschlussfassung über den Haushaltsplan der Kirchengemeinde sowie
über die Art und die Höhe der zu erhebenden Ortskirchensteuer (§ 14 Absatz 2
KiStO),
e) die Feststellung der Jahresrechnung (§ 14 Absatz 5 KiStO),
f) die Bestellung eines Kirchengemeinderechners - in der Regel durch
Beauftragung einer Verrechnungsstelle - (§ 18 Absatz 2 KiStO),
g) die Beschlussfassung über die Errichtung und den Antrag auf Aufnahme in
eine Gesamtkirchengemeinde (§ 20 Absatz 1 und 2 KiStO).
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B) Die Zuständigkeit des Vorsitzenden des
Stiftungsrates (§ 13 KVO III)
a) die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Stiftungsrates
b) der Vollzug der Beschlüsse
c) die Erledigung der laufenden Vermögensangelegenheiten
d) das Eilentscheidungsrecht
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Exkurs: Was sind „laufende Vermögensangelegenheiten“?
Dieser unbestimmte Rechtsbegriff enthält zwei kumulativ vorliegende
Voraussetzungen:
- zeitliches Kriterium: regelmäßig wiederkehrende Angelegenheiten
- Bedeutungskriterium: Angelegenheiten ohne erhebliche wirtschaftliche Bedeutung
C) Die Zuständigkeit des Stiftungsrates (§ 8 KVO III)
Keine abschließender Zuständigkeitskatalog; aber Grundfunktionen:
- Verwaltung des örtlichen Kirchenvermögens
- Vertretung der örtlichen kirchlichen Rechtspersonen im Rechtsverkehr
- Vorberatung des Haushaltsplans und dessen Vollzug
Unterscheidung Innenverhältnis – Außenverhältnis
- im Innenverhältnis Entscheidung durch Beschluss, soweit keine Beauftragung an
Dritte vorliegt
- im Außenverhältnis sind erforderlich (und genügen) zwei Unterschriften und die
Einhaltung der Schriftform
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D) Möglichkeiten der Einflussnahme des Pfarrgemeinderats
auf den Stiftungsrat
- die Bildung des Stiftungsrates durch Wahl
- die Aufstellung „Pastoraler Richtlinien“ für den Haushalt/die Vermögensverwaltung
(§ 8 Abs. 3 KVO III)
- die Berichtspflicht des Stiftungsrates gegenüber dem Pfarrgemeinderat (§ 8 Abs. 3
KVO III)
- Bindung des Stiftungsrates an die im Rahmen seiner Zuständigkeit gefassten
Beschlüsse des Pfarrgemeinderates (§ 8 Abs. 6 KVO III)
- Das „Kassationsrecht“: Befugnis zur nachträglichen Änderung oder Aufhebung von
Beschlüssen des Stiftungsrates (§ 8 Abs. 7 KVO III) mit qualifizierter Mehrheit
- Die Befugnis zur Abwahl von Mitgliedern des Stiftungsrates (§ 9 Abs. 4 KVO III)
mit qualifizierter Mehrheit
Der Pfarrgemeinderat hat im Konfliktfall die „Lufthoheit“ in der Vermögensverwaltung!
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Delegation von Verantwortung
Rechtlich geregelte Institute der Delegation sind:
- der Auftrag (§ 23 Abs. 1 und 2 KVO III)
- die Vollmacht (§ 23 Abs. 4 KVO III)
Durch den Auftrag werden einer Person oder einer Personenmehrheit
Vermögensangelegenheiten und die dazu notwendigen Entscheidungsbefugnisse
zur selbständigen Erledigung übertragen: Innenverhältnis
Durch die Vollmacht werden den beauftragten Personen die zur Rechtsvertretung
notwendigen Befugnisse eingeräumt: Außenverhältnis
Beide Instrumente können, müssen aber nicht miteinander verbunden sein.
Auftrag und Vollmacht bedürfen der Beschlussfassung durch den Stiftungsrat und
der Schriftform mit zwei Unterschriften.
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Es bestehen folgende Möglichkeiten der Delegation von Verantwortung:
- die Erweiterung der Befugnisse des stv. Stiftungsratsvorsitzenden durch Auftrag (§
14 Abs. 2 und 3 KVO III)
- die Erteilung eines Auftrags/die Bevollmächtigung eines Mitglieds des
Stiftungsrates (§ 23 Abs. 1 KVO III)
- die Erteilung eines Auftrags/die Bevollmächtigung einer nicht dem Stiftungsrat
angehörenden Person (§ 23 Abs. 2 KVO III)
- die Bildung eines beratenden Ausschusses des Stiftungsrates (nicht geregelt)
- die Bildung eines beschließenden Ausschusses des Stiftungsrates (§ 23 Abs. 3
KVO III)
Beispiele:
- Kindergartenbeauftragter
- Baubeauftragter
- Beschließender Bauausschuss
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Einrichtungen, Vereine und Verbände
A) Einrichtungen
Die Gemeinde/Seelsorgeeinheit kann über rechtlich unselbständige oder rechtlich
selbständige Einrichtungen verfügen oder an ihnen rechtlich und/oder wirtschaftlich
beteiligt sein.
Beispiele für rechtlich unselbständige Einrichtungen (A1):
- Kindertagesstätte
- Kath. Bildungswerk
- Kath. Altenwerk
- Kirchenchor
- Förderkreis ambulante Pflege
- Peru-Kreis
- Kath. Frauengemeinschaft (Vorsicht: soweit nicht verbandlich organisiert)
Beispiele für rechtlich selbständige Einrichtungen (A2):
- Sozialstation
- Krankenpflegeverein
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B) Vereine und Verbände
B) Davon zu unterscheiden sind als (rechtsfähige oder nichtrechtsfähige) Vereine
organisierte Personenzusammenschlüsse, die zumeist Untergliederungen von auf
Diözesanebene oder Bundesebene verfassten kirchlichen Verbänden darstellen.
Beispiele für selbständige Organisationen:
- KAB
- DPSG
Daraus folgt:
Auf Einrichtungen der Kirchengemeinde der Kategorie A (1) findet das kirchliche
Vermögensverwaltungsrecht Anwendung. Sie unterliegen der Aufsichtspflicht und
dem Aufsichtsrecht des Stiftungsrates (jährliche unvermutete Kassenprüfung!)
Dies gilt nicht für Organisationen der Kategorie B und A (2), es sei denn, dass
deren Satzungen/Ordnungen der Kirchengemeinde und/oder dem Ordinariat
Aufsichtsrechte einräumen.
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Verrechnungsstellen
Die Verrechnungsstellen für Kath. Kirchengemeinden nehmen für diejenigen Kirchengemeinden,
welche ihnen einen diesbezüglichen Auftrag erteilt haben, die Aufgaben des
„Kirchengemeinderechners“ nach den §§ 18 Abs. 2 KiStO, 7 Abs. 1 KVO III wahr. Sie sind
„Dienstleister“ für die Kirchengemeinden in folgenden Bereichen (Beispiele):
- Erstellung des Haushaltsplanentwurfs
- Kassen- und Rechnungsführung einschließlich Buchhaltung
- Personalwesen
- Beratung und Unterstützung für Kindergartenträger
- Kindergartengeschäftsführung
In dieser Auftragsverwaltung unterliegen die Verrechnungsstellen den fachlichen Weisungen der
zuständigen Organe der örtlichen Vermögensverwaltung. Sie sind keine Organe der Aufsicht und
bilden keine „Mittelinstanz“ zwischen örtlicher und Bistumsebene.
Als Dienststellen der Erzdiözese unterstehen sie der Rechts- und Dienstaufsicht des
Erzbischöflichen Ordinariates. Ihre Tätigkeit ist in der „Dienstordnung für die Verrechnungsstellen“
geregelt.
13. April 2015 / Seite: 21
Gesamtkirchengemeinden
Die Gesamtkirchengemeinden sind Zusammenschlüsse von Kirchengemeinden
zur gemeinsamen Ausübung des Besteuerungsrechts und zur Erfüllung
sonstiger gemeinsamer Aufgaben (§ 20 Abs. 1 KiStO).
Die Gesamtkirchengemeinden Freiburg, Heidelberg, Karlsruhe, Konstanz und
Mannheim (sogenannte „große“ Gesamtkirchengemeinden) haben in ihrer
Trägerschaft eigene Geschäftsstellen errichtet. Diese erfüllen für die diesen
Gesamtkirchengemeinden angehörenden Kirchengemeinden die Funktion einer
Verrechnungsstelle. Darüber hinaus nehmen sie die in der originären Zuständigkeit der Gesamtkirchengemeinde liegenden Verwaltungsaufgaben wahr.
Weitere Aufgaben ergeben sich aus der jeweiligen der Satzung der
Gesamtkirchengemeinde und den örtlichen Gegebenheiten (in Karlsruhe z.B.
Kirchenbuchamt, Trägerschaft von Beratungs- und Sonderseelsorgestellen).
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Gesamtkirchengemeinde Karlsruhe
- Gesamtstiftungsrat
- 52 Mitglieder des Gesamtstiftungsrates:
• 10 gewählte Pfarrer
• 40 gewählte Laien
• Dekan oder Stellvertreter kraft Amtes
• Mitglied des Dekanatsratsvorstandes kraft Amtes
- Haushaltsbeschlüsse für die GKG
- Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters
- Wahl der Mitglieder des Verwaltungsausschusses
- Verwaltungsausschuss
- gewählter Geistlicher als Vorsitzender (z.Zt. Dekan Streckert)
- gewählter stellvertretender Vorsitzender (z.Zt. Herr Schweiß)
- 2 gewählte Geistliche
- 8 gewählte Laien
- Dekan und Dekanatsratsvorstand kraft Amtes
- Verwaltung des Vermögens
- Vollzug des Haushaltsplanes
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Gesamtkirchengemeinde Karlsruhe
Geschäftsstelle Ständehausstraße 4:
Geschäftsführer:
Alexander Sester
9 12 71-10
stellv. Geschäftsführer/Kindergartengeschäftsführung:
Frank Bauer
9 12 71-20
Nicole Schommer
9 12 71-19
Sekretariat:
Claudia Will
Haushalt/Mieten:
Maria-Anna Giesker
[email protected]
[email protected]
[email protected]
9 12 71-11
[email protected]
9 12 71-12
[email protected]
Buchhaltung/Verrechnungsstelle:
Gundram Singler
Rosalinde-Elsa Nyak
Gabriele Koffler
Anette Sitzler
9 12 71-13
9 12 71-14
9 12 71-15
9 12 71-16
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Personalstelle:
Eva-Maria Lorentz
Elke Herrmann
Eva Maria Druffel
9 12 71-21
9 12 71-22
9 12 71-23
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Kirchenbuchamt:
Elke Macherauch
Tanja Corcione
9 12 71-24
9 12 71-25
[email protected]
[email protected]
13. April 2015 / Seite: 24
Vermögensverwaltungsaufsicht
A) Welche Rechtspersonen unterliegen der Vermögensverwaltungsaufsicht?
Der Vermögensverwaltungsaufsicht unterliegen die Kirchengemeinden/Gesamtkirchengemeinden sowie die sonstigen kirchlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen im
Erzbistum Freiburg, die nach kirchlichem Recht als öffentliche juristische Personen errichtet
sind oder nach staatlichem Recht die öffentlich-rechtliche Rechtsfähigkeit besitzen.
Kirchliche Rechtspersonen des privaten Rechts unterliegen nur einer eingeschränkten
Aufsicht, soweit die KVO nichts anderes bestimmt oder besondere die Aufsicht regelnde
kirchliche Rechtsvorschriften bzw. aufsichtsrechtliche Bestimmungen enthaltende
Satzungen nicht erlassen sind (§§ 1 und 12 KVO V). Gegenüber kirchlichen Stiftungen
nimmt das Ordinariat vom Staat verliehene Befugnisse der Stiftungsaufsichtsbehörde wahr
(§ 25 StiftG).
B) Was ist Sinn und Zweck der kirchlichen Vermögensverwaltungsaufsicht?
Die kirchliche Aufsicht dient der Erfüllung der Ziele und Aufgaben der in § 1 KVO
bezeichneten kirchlichen Vermögensträger, indem sie die Organe der kirchlichen
Vermögensverwaltung berät und unterstützt, das Vermögen vor Gefährdungen schützt, die
hierzu erforderlichen Weisungen erteilt und über die Erteilung von kirchenaufsichtlichen
Genehmigungen nach § 7 entscheidet (§ 2 KVO V).
Die Ausübung von Aufsicht schließt immer Beratung und Hilfe ein!
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C) Die Aufsichtsarten
Die kirchliche Aufsicht umfasst die Rechtsaufsicht, die Fachaufsicht und die Dienstaufsicht.
- Die Rechtsaufsicht erstreckt sich darauf, die Rechtmäßigkeit des Handelns der
kirchlichen Vermögensträger sicherzustellen.
- Die Fachaufsicht erstreckt sich darauf, allgemeine Anweisungen für die
Geschäftsführung zu erlassen, im Einzelfall fachliche Weisungen zu erteilen, Gebühren
festzusetzen und über die Erteilung von kirchenaufsichtlichen Genehmigungen zu
entscheiden. Die Fachaufsicht schließt die Rechtsaufsicht ein.
- Die Dienstaufsicht erstreckt sich auf die ordnungsgemäße Ausübung der Dienstpflichten
der in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehenden Mitarbeiter der Kirchengemeinde.
D) Wer übt die Aufsicht aus?
Die Rechts- und Fachaufsicht übt das Erzbischöfliche Ordinariat aus, soweit es nicht
einzelne Aufsichtbefugnisse an eine nachgeordnete kirchliche Dienststelle übertragen hat
(Beispiel: Amt für Kirchenmusik). In der Regel handelt der Generalvikar als Ortsordinarius,
soweit er nicht durch Zeichnungsregelungen oder durch Verfügung im Einzelfall die
Ausübung der Aufsicht Mitgliedern oder Mitarbeitern des Ordinariates übertragen hat (§§ 1
und 9 Absatz 2 KVO V). Die unmittelbare Dienstaufsicht führt der Stiftungsrat; die
übergeordnete Dienstaufsicht führt das Erzbischöfliche Ordinariat.
13. April 2015 / Seite: 26
E) Welche Instrumente stehen der Aufsicht zur Verfügung?
Die Rechtsaufsicht kann mit folgenden, nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
abgestuften Instrumenten auf der Grundlage von § 4 KVO V tätig werden:
- das Informationsrecht (Einholung von Auskünften, Anforderung von Berichten,
Akteneinsichtsrecht
- das Beanstandungsrecht (Vollzugshemmung)
- die Anordnungsbefugnis (Anweisung zu rechtmäßigem Verhalten)
- die Ersatzvornahme
- die Bestellung eines Vermögensverwalters
- die Amtsenthebung des oder einzelner Mitglieder des Stiftungsrates.
13. April 2015 / Seite: 27
F) Die kirchenaufsichtliche Genehmigung/die Anzeigepflicht
Die einzelnen Genehmigungstatbestände und die bestehenden Anzeigepflichten ergeben
sich insbesondere aus KVO V, u.a.
- Grundstücksgeschäfte
- Finanziell bedeutsame oder riskante Geschäfte
- Arbeitsrechtliche Vorgänge
- Wirtschaftliche Beteiligungen bei Dritten
- Rechtsgeschäfte mit Kommunen und staatlichen Stellen
- „In-Sich-Geschäfte“
- aktive Prozessführung
- Vollmachten an externe Dritte
- Annahme oder Ausschlagung von Erbschaften und Vermächtnissen
Wichtig: Die Nichteinholung oder die Versagung einer kirchenaufsichtlichen
Genehmigung führt zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts oder Rechtsakts auch
gegenüber beteiligten Dritten (also im Außenverhältnis) und begründet das Risiko für
das kirchliche Vermögensverwaltungsorgan, persönlich bei vorsätzlichem oder grob
fahrlässigem Handeln von dem beteiligten Dritten in Anspruch genommen zu
werden!!!
13. April 2015 / Seite: 28
G) Rechtsbehelfe gegen aufsichtsrechtliche Verfügungen
Gegen Verfügungen der kirchlichen Aufsichtsbehörde kann das betroffene Organ der
kirchlichen Vermögensverwaltung innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang
der Verfügung schriftlich bei der kirchlichen Aufsichtsbehörde Einspruch einlegen.
Gegen die Einspruchsentscheidung der kirchlichen Aufsichtsbehörde kann innerhalb
einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung beim Ordinarius
weitere Beschwerde eingelegt werden.
13. April 2015 / Seite: 29
Haftung
Wichtig: Unterscheidung zwischen Außenhaftung und Innenhaftung
A) Außenhaftung (Inanspruchnahme von Mitgliedern des Stiftungsrates durch
externe Dritte)
Im Bereich des rechtsgeschäftlichen Handelns (z. B. Abschluss von Verträgen) haftet
die Kirchengemeinde als Juristische Person gemäß § 31 BGB dem Dritten gegenüber.
Eine unmittelbare Inanspruchnahme durch einen Dritten riskiert das Mitglied des
Stiftungsrates nur bei strafbarem Verhalten oder bei zivilrechtlich unerlaubtem
Handeln im Sinne von § 823 BGB.
B) Innenhaftung („Regress“)
Im Innenverhältnis ist die Haftung von Mitgliedern des Stiftungsrates auf Fälle einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässig begangenen Pflichtverletzung beschränkt (21
Absatz 2 KVO III).
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