Eckert_Hache
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Transcript Eckert_Hache
Willkommen in Dresden
Neue Wege der
Ausländerbehörde und
Aktuelles vom Ausländerrecht
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Dresden
Bürgeramt
Abt. Staatsangehörigkeits- und
Ausländerangelegenheiten
Hintergrundwissen
Ausländerrecht (häufig auch Aufenthaltsrecht genannt) regelt die
Einreise, den Aufenthalt, die Niederlassung, die Erwerbstätigkeit, die soziale
Sicherung und die inländischen steuerlichen Belange von Personen, die eine
andere Staatsangehörigkeit haben als die des Landes, in das sie einreisen
oder in dem sie sich aufhalten wollen. Das deutsche Ausländerrecht ist Teil
des besonderen Verwaltungsrechts und des Ordnungsrechts.
Wichtige Meilensteine: das erste Ausländergesetz von 1965, seine neue
Fassung im Jahr 1990/91 und der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts
von 1999/2000.
Kernstück des aktuellen Ausländerrechts: das Aufenthaltsgesetz von 2005
und das Freizügigkeitsgesetz - beide sind Bestandteile des so genannten
Zuwanderungsgesetzes (Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und
zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern)
Säulen des Ausländerrechts: Freizügigkeitsgesetz/EU,
Asylverfahrensgesetz und das Aufenthaltsgesetz
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Unterteilung der Ausländergesetze
Aufenthaltsgesetz
Freizügigkeitsgesetz/EU
Drittstaatsangehörige
für Unionsbürger und deren für
(alle Ausländer, die nicht
Familienangehörige sowie
Unionsbürger
oder
Schweizer
und
deren
Schweizer sind)
Familienangehörige
- Unterteilung in positive
Drittstaater
(Einreise
ohne
Visum)
und
negative
Drittstaater
(Einreise mit Visum
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Asylverfahrensgesetz
für Asylbewerber
(Anerkannte erhalten im
Anschluss
Aufenthaltsrecht auf
Basis des
Aufenthaltsgesetzes)
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Freizügigkeitsgesetz/EU
das Freizügigkeitsrecht für Unionsbürger und Familienangehörige sowie für
Schweizer ist im Gegensatz zu einem weit verbreiteten Irrtum nicht
voraussetzungslos
gemäß 2 Abs. 2 FreizügG/EU besteht Freizügigkeitsrecht zu folgenden
Aufenthaltszwecken:
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Freizügigkeitsgesetz/EU
1.
2.
3.
4.
5.
6.
als Arbeitnehmer, zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung
zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (Niedergelassene
oder ohne Niederlassung)
Empfänger von Dienstleistungen
nicht Erwerbstätige (wenn Lebensunterhalt gesichert ist)
Familienangehörige
Daueraufenthaltsberechtigte (nach 5 Jahren)
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Freizügigkeitsgesetz/EU
für den behördlichen Nachweis über das
Freizügigkeitsrecht,
konnten
sich
alle
Behörden eine von der Ausländerbehörde
ausgestellte
Freizügigkeitsbescheinigung
vorlegen lassen – es handelte sich dabei nur
um
eine
Meldebescheinigung
für
Unionsbürger
die Freizügigkeitsbescheinigung ist mit
Wirkung zum 29.01.2013 ersatzlos enfallen
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Freizügigkeitsgesetz/EU
Unionsbürger benötigen zur Ausübung einer Beschäftigung grundsätzlich
keine Erlaubnis der Ausländerbehörde
Ausnahme: Rumänien & Bulgarien bis 31.12.2013 und das EU-Beitrittsland
Kroatien (voraussichtlich bis 30.06.2018)
Staatsangehörige dieser Länder benötigen eine Arbeitserlaubnis-EU, welche
durch die Bundesagentur für Arbeit erteilt wird
alle Staatsangehörigen aus Kroatien unterliegen seit dem EU-Beitritt nicht
mehr der Pflicht, einen Aufenthaltstitel besitzen zu müssen – unabhängig
davon kann aber jedes Aufenthaltsrecht auch auf dieser Grundlage
verlängert werden
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Freizügigkeitsgesetz/EU
Familienangehörige, welche selbst nicht Unionsbürger sind, erhalten
Aufenthaltskarten (6 seitiges Faltheft)
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Aufenthaltsgesetz
Ausländer, welche dem AufenthG unterworfen sind, benötigen für ihren
Aufenthalt grundsätzlich einen gültigen Reisepass und einen Aufenthaltstitel
es gibt folgende Aufenthaltstitel:
- nationales Einreisevisum (Typ D) und Schengen-Visum (Typ C Touristen
und Geschäftsreisende)
- Aufenthaltserlaubnis (befristet) und Blaue Karte EU
- Niederlassungserlaubnis
und
Erlaubnis
zum
Daueraufenthalt-EG
(unbefristet)
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Aufenthaltsgesetz
Ausgangsnorm für die Erwerbstätigkeit von Ausländern:
§ 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG: „Ausländer dürfen eine Erwerbstätigkeit
nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel sie dazu berechtigt. Ausländer dürfen
nur beschäftigt oder mit anderen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen
beauftragt werden, wenn sie einen solchen Aufenthaltstitel besitzen.“
Unterteilung der Erwerbstätigkeit in Beschäftigung und Selbstständigkeit
Grundsatz: erlaubt ist nur das, was im Aufenthaltstitel niedergeschrieben
steht
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Aufenthaltsgesetz
Visum
nationale Visa (Typ D) sind in der Regel 3
Monate gültig (Gültigkeitsdauer bis zu 2 Jahr),
diese berechtigen zur Einholung einer
Aufenthaltserlaubnis; enthält in der Regel
Nebenbestimmungen zum Aufenthaltszweck
Schengen-Visa (Typ C) sind für maximal 3
Monate gültig und nur für Besuchszwecke
das Maß der Erwerbstätigkeit soll aus dem
Visum hervorgehen
häufig zeigt jedoch die Praxis, dass die Auslandsvertretungen vergessen,
Nebenbestimmungen in die Visa einzudrucken
seit Mitte 2012 werden insbesondere im Wissenschafts- und Forschungsbereich
nationale Einreisvisa mit einer Gültigkeit von teilweise bis zu 2 Jahren ausgestellt;
Gastwissenschaftler benötigen deshalb z.T. keine Aufenthaltstitel mehr vor Ort und
können sofort tätig werden
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Aufenthaltsgesetz
Visum
„Positivstaater“ sowie
besonders Privilegierte
aus § 41 AufenthV
= Anhang II Staater
Einreise ohne Visum,
Aufenthaltserlaubnis kann in der
BRD eingeholt werden (bspw.
Kanada, USA)
Einreise ohne Visum nur als Tourist
für 3 Monate
Negativstaater
= Anhang I Staater
Einreise mit Visum, egal zu
welchem Zweck
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/EinreiseUndAufenthalt/StaatenlisteVisumpflicht_node.html
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Aufenthaltsgesetz
Visum
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Visumfrei
Visumpflichtig
EU-Mitglied
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Aufenthaltsgesetz
Visumsverfahren Einreise zur Beschäftigung
Visumsverfahren startet bei der deutschen Botschaft oder dem örtlich
zuständigen Generalkonsulat (soweit Konsularbezirke vorhanden)
Unterlagen werden von der Botschaft entgegengenommen, danach erhält die
ABH eine elektronische Vorankündigung
Visumsunterlagen gegen per diplomatischem Kurier an die ABH (kann je nach
Herkunftsland 2 bis 8!!! Wochen dauern)
danach behördeninternes Zustimmungsverfahren und Erteilung des Visums
bei Wissenschaftlern ist in der Regel keine Zustimmung der örtlich
zuständigen Ausländerbehörde notwendig
Studenten reisen in der Regel im s.g. „Verschweigefristverfahren“ ein
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Aufenthaltsgesetz
Visumsverfahren Einreise zur Beschäftigung
Einreise nach Deutschland, anschließend Anmeldung bei der Meldebehörde
Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis / Blauen Karte EU bei der
Ausländerbehörde (Theaterstraße)
Visumsverfahren dauern in der Regel 2 bis 3 Monate, d.h. rechtzeitige
Antragstellung beachten!
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Aufenthaltsgesetz
Visumsverfahren – Einreise nur mit dem „richtigen“ Visum
zur Beschäftigung wird in Abhängigkeit zur Visumspflicht (nicht bei
besonders privilegierten Positivstaatern bspw. USA) grundsätzlich ein
nationales Einreisevisum zur Beschäftigung benötigt
jede Einreise mit einem anderen Visum kann strafrechtliche oder
verwaltungsrechtliche Konsequenzen haben
Strafrecht: Touristenvisum wurde trotz im Hintergrund beabsichtigter
Beschäftigung beantragt, aus dem Visumsantrag geht nicht hervor, dass eine
Beschäftigung beabsichtigt ist unrichtige Angabe zur Erschleichung eines
Aufenthaltstitels i.S.v. § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG wenn in der Folge ein
längeres Aufenthaltsrecht begehrt wird
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Aufenthaltsgesetz
Aufenthaltserlaubnis
befristeter Aufenthaltstitel, in der Regel zwischen 1 Monaten und 3 Jahren
gültig
lässt den Grad der möglichen Erwerbstätigkeit erkennen (bspw.
„Erwerbstätigkeit gestattet.“ Beschäftigung & Selbstständigkeit)
weitere Regelungen:
„Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der TU bis zu 20 Stunden
pro Woche erlaubt.“
„Beschäftigung erlaubt.“
„Selbstständige Erwerbstätigkeit als Sprachassistent an der TU gestattet.“
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Aufenthaltsgesetz
Aufenthaltserlaubnis
Studenten erhalten folgende Nebenbestimmung:
„Beschäftigung bis zu 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr sowie
studentische Nebentätigkeiten erlaubt.“
Sonderfall Promotionsstudent / wissenschaftlicher Mitarbeiter
Beschäftigung bis zu 20 Stunden pro Wochen = Student § 16 AufenthG
Beschäftigung über 20 Stunden pro Woche = Beschäftigung § 18 AufenthG
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Aufenthaltsgesetz
Aufenthaltserlaubnis
es kommen u.a. folgende Aufenthaltsrechte in Betracht:
Studium, Sprachkurse, Aus- und Weiterbildung sowie im Ausnahmefall
Schulbesuch
Beschäftigung und selbstständige Erwerbstätigkeit, Forschung
Humanitäres Aufenthaltsrecht
Familiennachzug (Ausländer zu Deutschen, Ausländer zu Ausländer)
Für jedes Aufenthaltsrecht bestehen bspw. unterschiedliche Regelungen zum
Grad der Erwerbstätigkeit, weitere Nebenbestimmungen können im Einzelfall
verfügt werden. Eine Beschäftigung ist deshalb auch mit entsprechender
Nebenbestimmung möglich, wenn ein ganz anderer Aufenthaltszweck als die
eigentliche Beschäftigung besteht.
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Aufenthaltsgesetz
Aufenthaltserlaubnis
speziell folgende §§ für eine Beschäftigung:
§ 18 Abs. 4 AufenthG = qualifizierte Beschäftigung
+ § 16 AufenthG = Promotionsstudent inkl. Beschäftigung (regional
unterschiedlich, teilweise auch § 18 Abs. 4 AufenthG)
§ 19a AufenthG = Blaue Karte EU (Mobilitätsgarantie in der EU)
§ 20 AufenthG = Aufenthaltserlaubnis zur Forschung
§ 21 AufenthG = Selbstständige Erwerbstätigkeit und Freiberufler
und jeder Titel, welcher die Beschäftigung oder die Erwerbstätigkeit gestattet
(bspw. Niederlassungserlaubnis)
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Aufenthaltsgesetz
Aufenthaltserlaubnis
Aufenthaltserlaubnis
nach
§
20
AufenthG
–
speziell
für
Forschungseinrichtungen:
Anerkennung durch Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
notwendig
Einrichtung schließt Aufnahmevereinbarung mit Wissenschaftler ab
Mindestgehalt von 1.796,67 Euro brutto in den alten Bundesländern und
1.516,67 Euro in den neuen Bundesländern, Tragung der Kosten der
Lebensunterhaltssicherung durch die aufnehmende Einrichtung
Vorteil: behördliche Prüfung ist schneller abgeschlossen, bspw. vereinfachte
Bedingungen für den Familiennachzug von angehörigen
Beschäftigungserlaubnis + Erlaubnis in der Lehre tätig zu sein
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Aufenthaltsgesetz
Blaue Karte EU im Überblick
spezieller befristeter Aufenthaltstitel für qualifizierte Fachkräfte nach § 19a
AufenthG:
zunächst befristet auf 4 Jahre oder bei befristeten Verträgen Vertragsende +
3 Monate
Deutscher Hochschulabschluss oder anerkannter bzw. vergleichbarer
ausländischer Hochschulabschluss und Mindestgehalt
vereinfachte Regelungen für den Familiennachzug von Angehörigen
nach frühestens 21 Monaten (ausreichende Sprachkenntnisse B1) und
frühestens 33 Monaten bei geringeren Sprachkenntnisse ist die Erteilung
einer privilegierten Niederlassungserlaubnis (unbefristet) möglich
nach 18 Monaten Aufenthalt in einem EU-Staat kann ohne die Beantragung
eines Visums der Wohn- und Arbeitsort innerhalb der EU verlegt werden –
Mobilitätsgarantie
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Aufenthaltsgesetz
Niederlassungserlaubnisse im Überblick
Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen § 18b
AufenthG:
Voraussetzungen (u.a.)
erfolgreicher Studienabschluss an einer staatlichen oder staatlichen
anerkannten Hochschule bzw. vergleichbaren Studieneinrichtung
in
Deutschland
2 Jahre Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung oder
Selbstständigkeit bzw. Besitz einer Blauen Karte EU
dem Studienplatz angemessener Arbeitsplatz
24 Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung
in der Regel 3 Jahre früherer Erwerb einer Niederlassungserlaubnis
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Aufenthaltsgesetz
Niederlassungserlaubnisse im Überblick
Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte
Voraussetzungen (u.a.)
Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen
Oder Lehrperson in herausgehobener Funktion (Gruppenleiter von
wissenschaftlichen
Mitarbeitern,
nicht
„nur“
Studenten!)
oder
wissenschaftlicher Mitarbeiter in herausgehobener Funktion
Tatbestand des Mindestgehalts wurde abgeschafft – Wissenschaft hat fast
ausschließliches Monopol auf diese Niederlassungserlaubnis
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Aufenthaltsgesetz
Niederlassungserlaubnisse im Überblick
Niederlassungserlaubnis für Inhaber einer Blauen Karte EU § 19a Abs. 6
AufenthG
Voraussetzungen (u.a.)
33 Monate Beschäftigung mit Blauer Karte EU (Sprachkenntnisse A1) oder
21 Monate Beschäftigung mit Sprachkenntnissen B1
Innerhalb des o.g. Zeitraums Abführung von Beiträgen zur
Rentenversicherung
möglicher Erwerb einer Niederlassungserlaubnis bereits nach 21 Monaten!
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Veränderungen durch innen- und außenpolitische Effekte
Weiterentwicklung des deutschen Ausländerrechtes durch Regelungen der
europäischen Gemeinschaft und der demografischen Herausforderungen
Beschränkungen werden für bestimmte Personenkreise aufgehoben,
Privilegierungen bestimmter Staatsangehöriger und Berufsgruppen erfolgt
Letzte Änderungen :
05.09.2013: Änderung des AufenthG durch das Gesetz zur Verbesserung
der Rechte von international Schutzbefohlenen und ausländischen
Arbeitnehmern e Familienangehörige erhalten freien Arbeitsmarktzugang
01.07.2013 : u die neue Beschäftigungsverordnung (BeschV) entsteht aus
der Zusammenführung der alten Verordnung und der Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV)
u die deutschen Auslandsvertretungen entscheiden ohne
Einbindung der örtlichen ABH über die erstmalige Visaerteilung zum Zweck
der Erwerbstätigkeit
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Die Lage in Sachsen
Die Einwohnerzahlen sinken, die Bevölkerung wird älter – 2030 werden in
Sachsen 1,3 Mio. Menschen weniger als in 1990 leben / ab 2014 gehen
mehr Menschen in Ruhestand als ins Erwerbsleben eintreten
Sachsen hat mit Wachstumsraten einzelner Industriebereiche zwischen acht
und zehn Prozent die höchsten in Deutschland und kann in Teilen bei
wichtigen Wohlstandsindikatoren zu den alten Bundesländern bereits
aufschließen
Dresden: wichtiger Standort für Wissenschaft und Forschung, besonders die
Mikrotechnologiesparte wächst und zieht weitere Firmenansiedlungen nach
sich
Ein Weg, um global wettbewerbsfähig zu bleiben: ausländische Fachkräfte
ins Land holen und hier integrieren
Sachsen gestaltet auf Bundesebene neue Gesetzesinitiativen im
Ausländerrecht für erleichterte Zuwanderung aktiv mit
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Das Projekt AKZESS
2011 : Projekt AKZESS (Ausländische Fachkräfte-Zuwanderung
effizient und sensibel steuern) startet
AKZESS : standardisiertes, transparentes und beschleunigtes
Verwaltungsverfahren, welches ausländischen Fachkräften und Absolventen
einen schnelleren Zugang zum sächsischen Arbeitsmarkt ermöglicht
Selbstverpflichtung teilnehmender Behörden (Dresden, Chemnitz, Leipzig
und Landkreis Mittelsachsen) zur Entscheidung über einen Aufenthaltstitel
innerhalb von 4 Wochen
Einheitliche Formulare, Informationsmaterial undVerfahrensweisen mit dem
Ziel, die Verwaltungspraxis zu verbessern e einen Standortvorteil für
ansässige Unternehmen zu schaffen
Gute Vernetzung und Kommunikation der am Antragsverfahren Beteiligten,
transparente Abläufe und Informationen zum Bearbeitungsstand,
gemeinsame Internetplattform unter www.zuwanderung.sachsen.de
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Das Dresden Welcome Center
Eröffnet am 03.07.2013 als eigenes Sachgebiet
der Ausländerbehörde Dresden
vorher bereits Bearbeitung der Personengruppe des AKZESS-Bereiches in
einem eigenen Bereich, nun personell verstärkt und mit weiteren Aufgaben
versehen
im Vorfeld Einbeziehung der regelmäßigen Ansprechpartner (Unternehmen,
Relocator, Forschungseinrichtungen) in die geplanten Abläufe
Partnerschaft mit DRESDEN Concept, zur weiteren Begleitung der
Mitarbeiter und deren Familienangehörigen der Partnereinrichtungen
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Impressionen
Foyer
Flur
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Der Kundenkreis des Dresden Welcome Centers
Übernahme der Kundengruppe aus dem Projekt AKZESS
Qualifizierte Arbeitnehmer und Gastwissenschaftler (§ 18 Abs.4,
§ 18b, § 18c, 19a AufenthG)
Hochqualifizierte Arbeitnehmer (§ 19 AufenthG)
Forscher (§ 20 AufenthG)
Selbständige und Freiberufler in MINT-Berufen (§ 21 AufenthG)
Promovenden (§ 16 I AufenthG)
Künstler an staatlichen Kultureinrichtungen oder bedeutenden
privatrechtlichen Dresdner Institutionen und Sportler der 1. Ligen,
im Fußball auch der 2. Liga
deren Familienangehörige
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Aufgaben des Dresden Welcome Centers
Willkommen heißen ausländischer Zuwanderer
Zeichen der Internationalisierung der Stadtverwaltung
und der Stadt
Ansprechpartner für neuzuziehende und schon in Dresden lebende ausländische
Fachkräfte und Wissenschaftler
Informationen vor und direkt nach dem Umzug zu ausländerrechtlichen
Fragestellungen und den ersten Schritten in der neuen Heimat
Bündelung erster wichtiger Verwaltungsprozesse : Meldewesen und Ausländerrecht
Verweisende Kontaktstelle zu anderen Behörden und Institutionen
unterstützende Beratung der heimischen Unternehmen und Institutionen bei
ausländerrechtlichen Fragen im Rahmen der Anwerbung und Beschäftigung
qualifizierter ausländischer Mitarbeiter und Wissenschaftler
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Tätigkeitsfelder des Dresden Welcome Center
Ausländerrecht
Beratung zu möglichen Aufenthaltstiteln
Prüfung von Visaanträgen bei Einreisen von Drittstaatsangehörigen, die
- nicht zum Zweck der Erwerbstätigkeit nach Deutschland einreisen,
- die eine selbständige Tätigkeit in Deutschland anstreben oder
- die bereits schon einmal einen deutschen Aufenthaltstitel inne hatten
Erteilung und Änderung von Aufenthaltstiteln unter Beteiligung
einzubeziehender Fachstellen
Erteilung von Passersatzpapieren
Prüfung der Berechtigung oder Verpflichtung zur Teilnahme an
Integrationskursen
Ausstellung von ausländerrechtlichen Bescheinigungen
Entgegennahme von Verpflichtungserklärungen nach § 68 Aufenthaltsgesetz
(Übernahme der Aufenthaltskosten eines Ausländers)
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Tätigkeitsfelder (2)
Meldewesen
Bearbeitung von Meldevorgängen (An-, Ab-, Ummeldungen, Festlegung des
Wohnungsstatus), Erfassung im Melderegister Dresdens
Ausstellen einer Meldebescheinigung sowie Hinweise zu Meldevorgängen in
unterschiedlichen Sprachen, Änderung der Adressdaten auf dem
elektronischen Aufenthaltstitel (eAT)
die Prüfung auf Echtheit und Gültigkeit der vorzulegenden Personaldokumente
bei Neuzuzug nach Dresden: Ausgabe eines Willkommenspaketes mit
Informationsmaterial, zum Teil auch in englischer Sprache
Beantragung von Führungszeugnissen
Anfrage zur Anerkennung ausländischer Abschlüsse zur Führung eines
Doktortitels
Umtragung der Adresse im Fahrzeugschein beim 1. Umzug innerhalb
Dresdens
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Tätigkeitsfelder (3)
Beratung
fremdes Land – große Herausforderungen: neue Sprache, andere Sitten und
Gebräuche, unbekannte Strukturen und Regelungen
Welcome Center: erste Anlaufstelle für Fragen vor und nach der Einreise,
Prozesse werden gestartet bzw. angeleitet, das Einleben in Dresden erleichtern
– Willkommensatmosphäre schaffen
erste Orientierung und Unterstützung mittels persönlicher Beratung und
Ausgabe von Informationsmaterialien, Herstellung von Kontakten zu
Fachämtern und Beratungsstellen
Beratungsfelder:
Sprache und Integration
Wohnen und Kinderbetreuung
Leben in Deutschland und speziell der Region Dresden
Arbeitsmarkt: Selbständigkeit und abhängige Beschäftigung
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Prozessabläufe
Arbeitsgrundlage: Sprechtage mit Terminvergabe
Dienstag und Donnerstag jeweils von 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 18:00
Uhr
Freitag 08:00 bis 12:00 Uhr
Montag und Mittwoch geschlossen
Im Termin kombiniert:
Meldevorgang (bei Neueinreisenden oder bei Änderungen)
Ausländerrechtliche Antragsannahme und Beratung
Vorteile für die Kunden: ein Verwaltungsweg - keine Wartezeiten
Vorteile Dresden Welcome Center: planbare Abläufe
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Struktur des Welcome Center
Zuordnung persönlich/telefonisch/per Mail
vorgetragener Anliegen
Terminvergabe
Service
Kurzberatung / Verweis auf weitere
Ansprechpartner
1 MitarbeiterIn
Entgegennahme von fehlenden
Antragsunterlagen
SGLin
• Organisation
• Außenvertretung Welcome
Center
• Mitarbeit im Team
Ausgabe von Informationsmaterial und
Hilfestellung am Kundenterminal
Springer (1 MitarbeiterIn)
• Für Aus- und Notfälle und Melderecht
Melderechtliche Vorgänge
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Terminsachbearbeitung
Ausländerrechtliche Sachbearbeitung
(bis zu 4 MitarbeiterInnen)
Beratung
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Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit !
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