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Information der Arbeitgebenden/Gemeinden
4. Juni 2013
1
Michael Bammatter
Generalsekretär
Finanz- und Kirchendirektion
Moderation
2
3
•
Hans Peter Simeon
Vorsitzender der Geschäftsleitung, Basellandschaftliche Pensionskasse
Geschäftsbericht und Jahresrechnung BLPK
•
Adrian Ballmer
Regierungsrat, Finanz- und Kirchendirektion
Aktuelles und Garantien
•
Patrick Spuhler
Pensionskassen-Experte, Swisscanto Vorsorge AG
Kernpunkte der Reform
•
Roger Wenk
Leiter Finanzverwaltung, Finanz- und Kirchendirektion
Pooling-Lösung
•
Claude Schneider
Leiter Kundendienst Arbeitgeber, Basellandschaftliche Pensionskasse
Wahlmöglichkeiten
•
Adrian Ballmer
Regierungsrat, Finanz- und Kirchendirektion
Schlusswort
Adrian Ballmer
Regierungsrat
Finanz- und Kirchendirektion
Aktuelles und Garantien
4
Aktuelle Informationen
• Landrat hat Reform der BLPK mit deutlichem Mehr
beschlossen.
• Landrat hat Gesetz (Finanzierung) mit 58 zu 6 Stimmen bei
17 Enthaltungen beschlossen.
• Landrat hat Dekret (Leistungen) mit 63 zu 7 Stimmen bei
9 Enthaltungen beschlossen.
• Landrat hat Gesetzesvorlage dem obligatorischen
Referendum unterstellt.
5
Aktuelle Informationen
• Regierungsrat hat Volksabstimmung zur Reform der BLPK
auf den 22. September 2013 angesetzt.
• Regierungsrat hat zur Kenntnis genommen, dass die Reform
der BLPK nicht auf den 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt werden
kann.
• Damit bleiben alle bisherigen Regelungen –
insbesondere auch jene zur vorzeitigen Pensionierung –
über den 31. Dezember 2013 hinaus bis zum
Inkrafttreten des Reformpaketes unverändert bestehen.
6
Überblick über das Gesetz
Gesetz (Finanzierung):
• BLPK soll zukünftig im System der Vollkapitalisierung
geführt werden (Ausfinanzierung auf 100 Prozent).
• Kanton (für sein Personal und seine RentnerInnen) und alle
anderen angeschlossenen Arbeitgebenden übernehmen
ihren Anteil an der Ausfinanzierung.
• Kanton anerkennt auf seinen Betrag der Ausfinanzierung
eine Forderung und tilgt diese in spätestens 10 Jahren
(inkl. eine Eventualforderung als so genannte Arbeitgeberbeitragsreserve mit Zweckbestimmung).
• Übrige angeschlossene Arbeitgebende haben bei der Art
der Ausfinanzierung gewisse Wahlmöglichkeiten.
7
Überblick über das Dekret
Dekret (Leistungen):
• BLPK soll zukünftig als Sammeleinrichtung geführt werden.
• Bestimmungen zur Finanzierung des zukünftigen
Vorsorgeplans für das Kantonspersonal im
Beitragsprimat (Beitragshöhe und Beitragsaufteilung
zwischen AN und AG, inkl. Übergangsregelung).
• Weitere Eckwerte zum Vorsorgeplan des
Kantonspersonals.
• Übergangsbestimmungen vom Leistungs- zum Beitragsprimat:
Höhe des Besitzstandes für das Kantonspersonal.
8
Pflichten der Gemeinden
• Auf die Inkraftsetzung der Reform der BLPK müssen die
Gemeinden bereit sein. Dazu braucht es die Klärung der drei
folgenden Punkte bis Ende September 2013:
– neue Vorsorgelösung,
– Bedarf betreffend Pooling,
– Regelung betreffend Garantieleistungen.
• Gemäss Art. 11 des Bundesgesetzes über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) muss
jeder Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde
Arbeitnehmer beschäftigt, eine in das Register für die
berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung
errichten oder sich einer solchen anschliessen. Die
Sicherstellung der beruflichen Vorsorge für das Personal
ist somit Sache jedes einzelnen Arbeitgebenden.
9
Landratsvorlage Garantieleistungen
Wann braucht es eine Garantie?
• Für alle Arbeitgebenden gibt es 2 Varianten der
Ausfinanzierung:
Sofortige Einmalzahlung am Vortag vor dem Inkrafttreten
des Pensionskassengesetzes oder Forderungsmodell mit
einer maximalen Laufzeit von 40 Jahren.
• Arbeitgebende, welche ihre Schuld gegenüber der BLPK am
Vortag vor dem Inkrafttreten des Pensionskassengesetzes mit
einer sofortigen Einmalzahlung begleichen, brauchen keine
Garantie.
10
Landratsvorlage Garantieleistungen
Wann braucht es eine Garantie?
• Eine Garantie braucht es bei der Wahl des
Forderungsmodells:
Da die Forderung der BLPK gegenüber den angeschlossenen
Arbeitgebenden vorsorgerechtlich eine Anlage beim
Arbeitgebenden darstellt, ist eine Sicherung der Forderung
notwendig.
11
Landratsvorlage Garantieleistungen
Was gilt als Garantie?
Gemäss Art. 58 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) über die
Sicherstellung der Forderungen gegenüber dem Arbeitgebenden
gelten als Sicherstellung neben der Garantie des Kantons
oder der Einwohnergemeinde auch die Garantie einer dem
Bankengesetz unterstehenden Bank sowie die Grundpfänder
bis zu zwei Dritteln des Verkehrswertes. (Grundpfänder auf
Grundstücken des Arbeitgebenden, welche ihm zu mehr als
50 Prozent ihres Wertes für Geschäftszwecke dienen, gelten
nicht als Sicherstellung.)
12
Landratsvorlage Garantieleistungen
Kategorisierung
Kategorie 1: Kanton
Kategorie 2: Beteiligungen
Kategorie 3: Einwohnergemeinden
Kategorie 4: Kommunale Institutionen
(Bürgergemeinden, Musikschulen, Spitex,
Alters- und Pflegeheime, Forstverbände)
Kategorie 5: Institutionen mit Leistungsauftrag
Kategorie 6: Institutionen ohne Leistungsauftrag
13
Landratsvorlage Garantieleistungen
Kategorisierung
Stand 31.12.2012
Die Angaben basieren
auf der Kantonslösung
Kategorie 1: Kanton
Kategorie 2: Beteiligungen
Kategorie 3: Einwohnergemeinden
Kategorie 4: Kommunale Institutionen
Kategorie 5: Institutionen mit
Leistungsauftrag BL
Kategorie 6: Institutionen ohne
Leistungsauftrag BL
TOTAL
14
Total Forderung
Total Annuität Total Annuität Total Annuität
10 Jahre,
20 Jahre,
40 Jahre,
3 % Zins
3 % Zins
3 % Zins
1'015'890'200
395'448'100
537'991'700
43'949'800
17'108'300
23'274'700
68'283'779
26'580'324
36'161'493
119'093'323
46'358'581
63'069'040
104'414'900
4'516'600
7'018'321
12'240'612
98'038'900
4'241'200
6'589'754
11'493'150
73'267'600
3'169'700
4'924'734
8'589'198
2'225'051'400
96'260'300
149'558'404
260'843'903
Landratsvorlage Garantieleistungen
Absichten des Kantons
§ 18 Garantie für die Forderung der BLPK
15
1
Der Kanton gibt der BLPK eine Garantiezusage für deren
Forderungen gegenüber Arbeitgebenden, mit welchen er
wirtschaftlich oder finanziell eng verbunden ist oder die
eine Aufgabe im öffentlichen Interesse des Kantons
wahrnehmen. Dies trifft insbesondere auf die Kategorien 2
(Beteiligungen) und 5 (Institutionen mit Leistungsauftrag) zu.
2
Die Garantie besteht, solange die Forderung der BLPK noch
nicht voll amortisiert ist. Sie reduziert sich um den vom
betreffenden Arbeitgebenden an die BLPK bezahlten
Amortisationsanteil.
Patrick Spuhler
Pensionskassen-Experte
Swisscanto Vorsorge AG
Mitglied der eidg. BVG Kommission
Kernpunkte der Reform
16
Inhalt
1.
2.
3.
4.
17
Gründe für Reform
Versicherungstechnisches Umfeld
Besitzstand Wechsel auf Beitragsprimat
Vorlage
1 Gründe für Reform
Ausgangslage
• Gesetzesänderungen betreffend Finanzierung von
Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften
(BVG), in Kraft per 1. Januar 2012; 2-jährige Übergangsfrist
• Versicherungstechnische Notwendigkeit zur Anpassung: zu
hoher technischer Zinssatz von 4.0%; nicht aktuelle
Grundlagen und dadurch strukturelle Unterfinanzierung
➔ Reform aus bundesrechtlicher wie auch aus
versicherungstechnischer Sicht zwingend
18
1 Gründe für Reform
Änderung des BVG: regionale Unterschiede
19
1 Gründe für Reform
Änderung des BVG: regionale Unterschiede
Finanzierungslücke der
kantonalen Kassen pro
versicherte Person
AG und BS
haben im 2008
grössere
Sanierung
durchgeführt
20
1 Gründe für Reform
Ziele BVG-Reform
zur Finanzierung von öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen
Generationengerechtigkeit
• keine Verschiebung von Finanzierungslasten auf
künftige Generationen
• Stabilisierung der Deckungsgrade, Absinken ohne
Massnahmen ist nicht mehr zulässig
➔ Hauptänderung gegenüber heute, wo bisher dank
Staatsgarantie ein Absinken eines Deckungsgrades ohne
Konsequenzen geblieben ist und somit sogar als politisch
gewollt betrachtet werden konnte (gemischte Finanzierung)
21
1 Gründe für Reform
Änderungen BVG: Verantwortlichkeiten
• Körperschaft darf künftig nur noch
entweder Leistungen oder Finanzierung festlegen
(Verhinderung eines Ungleichgewichtes zwischen Beiträgen
und Leistungen)
• Kompetenz / Verantwortung des obersten Organs
steigt stark
➔ Landrat soll Finanzierung regeln
22
2 Versicherungstechnisches Umfeld
Rekordtiefes Zinsniveau
Renditen der 10-jährigen Bundesobligationen,
Teuerung und BVG-Mindestzins
12%
11%
Teuerung
10%
10-j. Bundesobligationen CH
9%
BVG-Mindestzins
Sep. 74: 7.4%
8%
7%
6%
5%
28.05.2013:
0.7%
4%
3%
2%
1%
0%
2012
2010
2008
2006
2004
2002
2000
1998
1996
1994
1992
1990
1988
1986
1984
1982
1980
1978
1976
1974
1972
23
1970
-1%
2 Versicherungstechnisches Umfeld
Sinkende Renditen
Renditeentwicklung PK-Index Pictet 93
(rollierend über 12 Mt.)
Renditen
Jan. 1985 – Dez. 2012
Jan. 1985 – Dez. 1994
Jan. 2003 – Dez. 2012
Jan. 2008 – Dez. 2012
25%
20%
15%
10%
5%
0%
-5%
-10%
24
2011
2009
2007
2005
2003
2001
1999
1997
1995
1993
1991
1989
1987
1985
-15%
Sollrendite BLPK im heutigen Leistungsprimat: > 4.5% zum Halten des
Deckungsgrades; > 5.5% zum Einfrieren der Lücke
5.46%
6.09%
4.03%
2.89%
2 Versicherungstechnisches Umfeld
Steigende Lebenserwartung
25
Grundlagen
Mann
Frau
EVK 1950
12.89
15.84
EVK 1960
13.95
17.37
EVK 1970
14.26
16.65
EVK 1980
15.31
19.28
EVK 1990
16.55
20.92
EVK 2000
17.56
20.37
VZ 2000
17.30
21.79
VZ 2010
20.14
22.89
Zunahme
Lebenserwartung im Alter 65 (in Jahren)
• Anstieg um 2 Jahre in den letzten 10 Jahren!
• Kosten: ca. 0.5% p.a. auf Rentendeckungskapital
2 Versicherungstechnisches Umfeld
Auswirkungen Senkung technischer
Zinssatz
Technischer Zinssatz: Tieferer Satz bedingt höheres Kapital
• Diskontsatz zur Bestimmung der Verpflichtungen (Leistungen)
• Beispiel: Vorsorgekapital im Alter 65 für eine Altersrente von
CHF 10‘000 p.a.; ohne Anwartschaften; Grundlagen VZ 2010
26
Technischer
Zinssatz
Mann
Frau
0%
202'000
229'000
1%
180'000
203'000
2%
162'000
180'000
3%
147'000
162'000
4%
134'000
146'000
2 Versicherungstechnisches Umfeld
Auswirkungen Senkung technischer
Zinssatz
Beiträge
Renten
(Erhöhung)
Einkäufe
VK 3.0%
(Erhöhung)
VK 4.0%
BEL 3.0%
BEL 4.0%
25
27
Aktiver
64
Rentner
3 Leistungs- oder Beitragsprimat
Kollektive Finanzierung ↔ Umverteilungen
in BLPK
25 - 34
35 - 44
45 - 54
55 - 64
Total
Lohnerhöhung (Annahme)
4.00%
3.00%
2.00%
1.00%
2.20%
Einnahmen
Ordentlicher Beitrag
Nachzahlungen
12.7%
3.1%
17.5%
3.8%
21.8%
3.5%
22.5%
2.2%
19.8%
3.1%
Total Einnahmen
15.8%
21.3%
25.3%
24.7%
22.9%
• Finanzierungsgewinn jung ↔ Finanzierungsdefizit älter
• Umverteilung von jung zu alt
• Umverteilung von Versicherten ohne zu solchen mit
Lohnerhöhung
28
3 Leistungs- oder Beitragsprimat
Besitzstandskosten bei Umstellung
Besitzstandsfrage aktive Versicherte (Treu und Glaube)
Besitzstandskosten
Kapital
Kapitalisierungsverlauf
Beitragsprimat
Erhöhung
Kapitalisierung für
Erreichung
Leistungsziel
Renten (unverändert)
Kapitalisierungsverlauf
Leistungsprimat
25
29
Aktiver
Rücktrittsalter
RentnerIn
Alter
4 Änderung gegenüber erste Vorlage
Ablösung Forderung durch Einlage:
Mechanismus (Bsp.)
2013
2015
2023
1.Teilablösung
2025
2033
2037
Börsencrash
Börsenhausse
AGBR
mZB
«echte»
AGBR
AGBR
mVwVz
* Aufgrund positiven Verlaufs 2013-2014
30
Vermögen
Forderung
(nominell)
Vermögen
Vermögen Forderung
WSR *
DG
100%
Wegfall Zweckbestimmung (mZB)
➔ «echte» AGBR
AGBR
mZB
Vermögen
AGBR
mZB
Späteste Ablösung offene Forderung
und allfällige AGBR mVwVz
= 35% Forderung
5 Planvergleich
Vergleich mit anderen Kassen
Annahme: Sparprozess mit 1.50% Zins
(Werte gerundet auf CHF 100)
Anteil AN
SO
AG
CS
Novartis
BVG
45%
43%
41%
37%
35%
50%
33'300
23'300
33'300
33'300
35'000
25'600
340'800
282'500
326'900
441'100
350'400
167'700
72'200
63'300
72'200
72'200
75'600
59'200
Sparguthaben mit 65
737'800
767'200
708'400
954'900
757'200
386'900
Vers. Lohn (AHV-L 150'000)
122'200
103'300
122'200
122'200
125'600
59'200
1'249'000
1'251'800
1'199'300
1'616'500
1'257'700
386'900
Vers. Lohn (AHV-L 50'000)
Sparguthaben mit 65
Vers. Lohn (AHV-L 100'000)
Sparguthaben mit 65
31
BL
6 Zusammenfassung
Eckpunkte der Vorlage
32
•
•
Regelung der Finanzierung im Gesetz
Leicht höhere Beitragssumme als heute
•
Finanzierungsvorschläge unter der Annahme einer Senkung des
technischen Zinssatzes von 4.0% auf 3.0%
•
Erhöhung Rücktrittsalter von 64 auf 65 Jahre, um mit leichten
Abstrichen heutige Leistungen zu ermöglichen
•
Ausfinanzierung durch Arbeitgeber; Arbeitnehmer leistet
Anteil durch Beitragsverschiebung und durch Verzicht;
evtl. Wertschwankungsreserve
•
Umstellung auf Beitragsprimat; Besitzstandslösung
Roger Wenk
Leiter Finanzverwaltung
Finanz- und Kirchendirektion
Pooling-Lösung
33
Beratung und Unterstützung
• Die Finanzkommission hat vorgeschlagen, dass der Kanton
Basel-Landschaft den öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern
im Rahmen eines Pooling bei der Beschaffung der finanziellen
Mittel zur Ausfinanzierung der Deckungslücke der
Pensionskasse behilflich ist.
• Der Kanton – genauer die Finanz- und Kirchendirektion –
ist bereit, die gewünschte Beratung und Unterstützung bei der
Beschaffung der finanziellen Mittel zur Ausfinanzierung der
Deckungslücke der Pensionskasse zu leisten.
• Das vorgeschlagene Pooling wird mit einem Fragebogen in
Angriff genommen.
34
Fragebogen zum Pooling
• Der Fragebogen hat unverbindlichen Charakter in dem
Sinne, dass ein Ausfüllen des Fragebogens und eine
Besprechung mit der Finanz- und Kirchendirektion keine
Zusage für eine Pooling-Lösung bedeutet. Der Fragebogen
dient ausschliesslich dazu, den Bedarf bei den Gemeinden
und weiteren öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern betreffend
Pooling abzuklären und das Pooling optimal vorbereiten
zu können.
35
Ja
Nein
05 Jahre
10 Jahre
20 Jahre
30 Jahre
Linear
Auf Verfall
36
Fragebogen zum Pooling
Wir bitten Sie, den Fragebogen ausschliesslich elektronisch
(per E-Mail) an uns zurückzusenden! Sie finden den Fragebogen
auf der Homepage des Kantons Basel-Landschaft:
• www.bl.ch
• Logo Reform BLPK anklicken
• Formular (Excel-Datei) öffnen
Für die Retournierung des Fragebogens bis spätestens zum
30. Juni 2013 steht Ihnen folgende E-Mail-Adresse zur
Verfügung:
• [email protected]
37
Claude Schneider
Leiter Kundendienst Arbeitgeber
Basellandschaftliche Pensionskasse
Wahlmöglichkeiten
38
Laufende Informationen
Sie haben in den vergangen Monaten und Wochen
zahlreiches Info-Material erhalten:
• Aktuellste Zahlen für Ihren Anschluss
zur Ausfinanzierung
• Merkblätter zu diversen
Themenkreisen
• Schematische Übersicht
zur Reform
• Auf Wunsch Kostenund Leistungsberechnung
per 01.01.2014
39
Politischer
Prozess
Reform BLPK: Info-Aktivitäten der BLPK
seit Dezember 2011 (1)
Dez. 2011: Beginn
Mitberichtsverfahren
19.06.2012:
RR verabschiedet
Vorlage an Landrat
06.02.2012: Start
Vernehmlassung
Parlamentarische Behandlung
Vernehmlassung
Dez 11
Jan 12
Feb 12
Aktivitäten
BLPK
08.12.2011:
1. AG-Veranstaltung zur Reform
40
01.03.2012:
Infos an AG mit indiv.
Zahlenmaterial zur
Reform
März 2012:
2. AG-Veranstaltung
zur Reform
Mrz 12
Apr 12
Mai 12
23.05.2012:
Infos an
AbgeordnetenVersammlung
05.06.2012:
Infos an jährlicher
AG-Veranstaltung
Juni 2012:
‹aktuell 1/2012›
mit Infos
zur Reform
Jun 12
Jul 12
Aug 12
Sep 12
Okt 12
Nov 12
Dez 12
25./26/.27.09.2012:
3. AG-Veranstaltung
zur Reform
28.08.2012:
Offerten an Gemeinden
Ab 15.08.2012: Info an
Versicherte Jg < 1953
(Vergleichs-Berechnungen)
08.08.2012: Update indiv.
Zahlenmaterial an AG; weitere
Infos u.a. Planvarianten
19.12.2012: Ankündigung
Verkürzung Kündigungsfrist
auf 6 Monate
Politischer
Prozess
Reform BLPK: Info-Aktivitäten der BLPK
seit Dezember 2011 (2)
16.05.2013:
Entscheid Landrat
(ursprünglich geplant:
Dez. 2012)
22. Sept. 2013:
Abstimmungstermin
Referendum
Parlamentarische Behandlung
Aktivitäten
BLPK
Jan 13
41
Feb 13
Mrz 13
14.01.2013:
Schematische
Übersicht zur Reform
an alle Arbeitgeber
21.03.2013:
Aktualisiertes,
individuelles
Zahlenmaterial
zur Reform
Apr 13
Mai 13
22.05.2013:
Infos an
AbgeordnetenVersammlung
Jun 13
Jul 13
Aug 13
Sep 13
Ab Juni 2013: Einholen
AG-Entscheide
04.06.2013:
Infos an AGVeranstaltung
Juni 2013:
‹aktuell 1/2013›
mit Infos zur Reform
Okt 13
Nov 13
Dez 13
Notwendige Entscheide im Überblick
42
Notwendige Entscheide der angeschlossenen
Arbeitgeber (Gemeinden und Institutionen) (1)
1. Entscheid Verbleib bei der BLPK ➔ ja/nein
Wenn Entscheid = nein (Verlassen der BLPK)
Folgende Punkte zur Erinnerung:
• ordentliche Kündigungsmöglichkeit bis
30.06.2013 per 31. Dezember 2013
• ausserordentliches Kündigungsrecht 30 Tage
vor Inkrafttreten der Reform
43
Notwendige Entscheide der angeschlossenen
Arbeitgeber (Gemeinden und Institutionen) (2)
2. Bei Verbleib bei BLPK:
Ausfinanzierung: Wahl zwischen Kantonslösung oder
Variante gemäss PK-Gesetz
Kantonslösung
Andere Varianten
Tilgung der Forderung mittels Kapitaleinlagen
in spätestens 10 Jahren
1. Sofortige und vollständige Tilgung mittels
einer Kapitaleinlage per Vortag des
Inkrafttretens der Reform
Verzinsung der Restforderung zum
technischen Zinssatz von 3%
Mit oder ohne Zuschlag bis 35%
2. Tilgung mittels Annuitäten über längstens
40 Jahre
3. Kombination von Kapitaleinlage(n) und
Annuitäten über längstens 40 Jahre
44
Die Kantonslösung sowie die Varianten 2 + 3 bedingen eine
Garantiezusage (ausgenommen Kanton und
Einwohnergemeinden)
Notwendige Entscheide der angeschlossenen
Arbeitgeber (Gemeinden und Institutionen) (3)
2. Bei Verbleib bei BLPK:
Wahl Besitzstandsregelung und Vorsorgeplan:
Besitzstandsregelung
Vorsorgeplan
–
–
«Kantonsplan» (Kantonslösung)
–
Alternativer Plan der BLPK (60/60,
50/50, 40/40)
–
Festlegung diverser Planparameter (wie
z.B. Beitragsaufteilung, Teuerungsfonds,
Versicherung variabler Lohnbestandteile,
Versicherung Nebenerwerb etc.)
–
–
45
Zusatzgutschriften gemäss
Kantonslösung
Individuelle Variante (in % der
Kantonslösung, z.B. 90%)
Keine Zusatzgutschriften
Termine und Fristen
• Kündigungstermine (bereits erläutert)
• Inkrafttreten und Umsetzung der Reform
– Zeitpunkt noch unbestimmt, jedoch nicht per 01.01.2014!
– Wichtig für die Umsetzung per Inkrafttreten der Reform:
Um eine optimale Umsetzung der Reform
durchführen zu
können, müssen die Entscheide zur Ausfinanzierung
und
zur künftigen Vorsorgelösung 6 Monate vor
Inkrafttreten
der Reform vorliegen.
46
• Nächster Schritt im Juni 2013
Versand der Entscheidungsunterlagen zur Ausfinanzierung
und zur künftigen Vorsorgelösung inkl. aktualisierte
schematische Übersicht zur Reform.
Kontaktmöglichkeiten
Bei Bedarf an zusätzlichen Informationen können sich die
angeschlossenen Arbeitgeber an folgende Personen bei der
BLPK wenden:
Claude Schneider
47
061 927 93 24
[email protected]
Thomas Amstutz061 927 93 29
[email protected]
Dorothee Lotz
[email protected]
061 927 21 18
Adrian Ballmer
Regierungsrat, Finanz- und Kirchendirektion
Schlusswort
48
Michael Bammatter
Generalsekretär Finanz- und Kirchendirektion
Fragen/Diskussion
49