Rechtsgeschäftl. Eigentumserwerb an bewegl. Sachen

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Transcript Rechtsgeschäftl. Eigentumserwerb an bewegl. Sachen

WuV-Kurs Sachen- und
Zivilprozessrecht, 14.04.2014
PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.)
IV. Schutz des Besitzes
Überblick:
Der Schutz des Besitzes
im BGB
Sachenrechtlich
Deliktsrechtlich
(§ 823 BGB)
Selbsthilfe
(§§ 859, 860
BGB)
Possessorisch
(§§ 861, 862,
869 BGB)
Bereicherungsrechtlich
(§ 812 BGB)
Petitorisch
(§ 1007 BGB)
1. Der sachenrechtliche Besitzschutz
a. Grundlagen
Der Schutz des Besitzes im BGB ist zweigeteilt:
• Der Besitz als solcher wird durch erweiterte
Selbsthilferechte und spezielle
(„possessorische“) Ansprüche geschützt.
• Der berechtigte Besitz wird durch den
(„petitorischen“) Anspruch des § 1007 BGB sowie
das Delikts- und Bereicherungsrecht geschützt.
• Der Schutz des bloßen Besitzes dient dem
Rechtsfrieden und der Stabilisierung der
bestehenden Güterlage.
b. Selbsthilfe
§ 859 Selbsthilfe des Besitzers
(1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht
mit Gewalt erwehren.
• § 859 BGB regelt Ausnahmen vom
Gewaltmonopol des Staates.
• § 859 BGB erweitert als lex specialis die
Rechtfertigungsgründe:
– Gegenüber § 227 BGB (Notwehr) bei einem
gegenwärtigen Angriff auf den Besitz
(Besitzwehr).
– Gegenüber § 229 BGB (Selbsthilfe) bei einem
bereits erfolgten Angriff, dessen Ergebnis der
ehemalige Besitzer umkehren will (Besitzkehr).
Die Selbsthilferechte des Besitzers nach § 859 BGB
setzen voraus, dass ihm gegenüber verbotene
Eigenmacht begangen wurde.
§ 858 Verbotene Eigenmacht
(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz
entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht
das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet,
widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).
Voraussetzungen einer verbotenen Eigenmacht:
• Besitzentziehung oder Besitzstörung
• Ohne Willen des Besitzers
• Kein Rechtfertigungsgrund: Die eigenmächtige
Handlung muss als solche erlaubt sein, ein
Anspruch auf Besitzeinräumung genügt nicht!
Besitzstörung oder Besitzentziehung?
Beispiele:
• A braucht dringend einen Schönfelder und nimmt sich
deshalb das Exemplar des B.
• Die Kernkraftgegner X und Y versperren den Zugang
zum Endlager Gorleben, sodass niemand es betreten
kann.
• K betritt trotz Hausverbots die Kneipe Z.
• I steckt einen Prospekt in einen Briefkasten, obwohl
„Keine Werbung einwerfen“ darauf steht.
• I klebt auch Plakate auf Bauzäune in derselben Straße.
Im Rahmen des § 858 Abs. 1 BGB ist die
Unterscheidung zwischen Störung und Entziehung
irrelevant. Sie wirkt sich aber bei § 859 BGB aus.
Ohne Willen des Besitzers?
Beispiel 1:
Student S hat sich von V ein Fahrrad gekauft und mit
ihm vereinbart, daß er sich das Fahrrad aus dem unverschlossenen Keller des V abholen darf. Noch bevor
S das Fahrrad abholen kann, ruft ihn der V per Handy
an und untersagt ihm das Betreten des Kellers. Das
Fahrrad wolle er ihm später lieber persönlich übergeben. S hält das für allzu umständlich. Außerdem
denkt er, daß V ihm ja vertraglich die Abholung gestattet habe und ihm dieses vertragliche Recht nicht
nachträglich wieder entziehen könne. Er holt sich
deshalb das Fahrrad heimlich trotzdem. Hat er dabei
gegenüber V verbotene Eigenmacht begangen?
Beispiel 2:
S hat von V eine Wohnung in Passau gemietet.
Es stellt sich aber heraus, dass die Wohnung viel
zu teuer für S ist. Er kann seine Miete nicht
bezahlen, und V kündigt ihm deshalb wirksam
zum 31.10.2012. S bleibt aber auch nach Ablauf
des 31.10.2012 weiter in der Wohnung, obwohl
V ihn ausdrücklich zum Ausziehen aufgefordert
hat. Hat S gegenüber V verbotene Eigenmacht
begangen?
Beispiel 3:
S parkt seinen Pkw am Freitagabend auf dem
Kundenparkplatz des V und kauft auch dort ein.
Nachdem er seine Einkäufe im Kofferraum
seines Wagens verstaut hat, lässt er den Pkw
allerdings stehen und feiert das Wochenende. V
entdeckt am Samstagmorgen, dass der Pkw des
S immer noch auf seinem Parkplatz steht,
obwohl man dort nur für zwei Stunden parken
darf. Hat S verbotene Eigenmacht gegenüber V
begangen?
Wie wäre es, wenn S erst nach Betriebsschluss
auf dem Parkplatz des V geparkt hätte?
§ 859 BGB enthält verschiedene Selbsthilferechte
des Besitzers:
• § 859 Abs. 1 BGB, sogenannte Besitzwehr:
– Notwehr gegen unmittelbar drohenden, aber
noch nicht eingetretenen Besitzentzug
– erlaubte Selbsthilfe bei anhaltender Störung
Beispiel:
R liegt friedlich schlummernd in einem Liegestuhl
auf seiner Terrasse, als ihn plötzlich ein kalter
Wasserstrahl trifft. Nachbar N hat nämlich seinen
Sprenger so eingestellt, dass er bis zu R spritzt. R
klettert über den Zaun und stellt den Sprenger um.
Zurecht?
• § 859 Abs. 2 und 3 BGB sind leges speciales
gegenüber § 859 Abs. 1 BGB bei Besitzentzug
durch verbotene Eigenmacht:
 § 859 Abs. 2 BGB gilt bei beweglichen Sachen
 § 859 Abs. 3 BGB gilt bei Grundstücken
• Die Selbsthilferechte der § 859 Abs. 2 und 3 BGB
sind anders als bei § 859 Abs. 1 BGB zeitlich
begrenzt!
Beispiel: An einem Freitagabend um 22:00 Uhr parkt
S in einem belebten Hamburger Viertel seinen Pkw
auf dem Kundenparkplatz des X. Als X am nächsten
Morgen sein Geschäft öffnen will, steht der Wagen
immer noch da. Da die Plätze für seine Kunden frei
sein sollen, schleppt X den Wagen des S ab. Zurecht?
Die §§ 859 Abs. 4, 858 Abs. 2 S. 2 BGB erweitern
den Besitzschutz gegenüber dem Nachfolger im
Besitz.
Beispiel:
Räuber R hat sich auf Smartphones spezialisiert. Als
er S um das seine erleichtern will, nimmt S den
Verlust nicht so einfach hin und verfolgt den R. R
läuft zu seinem Hehler H, mit dem er dauernd
kooperiert und übergibt ihm schnell die Beute.
Unmittelbar darauf betritt auch S den Laden,
erkennt sein Handy in der Hand des H und entreißt
es ihm mit Gewalt. Zurecht?
Selbsthilferecht des mittelbaren Besitzers?
Beispiel:
A hat dem B sein Fahrrad geliehen. Eines Tages sieht A
zufällig, wie der R sich an dem Schloss des Fahrrads zu
schaffen macht und es aufbricht. A ist empört und kann
den R nur noch dadurch am Wegfahren hindern, dass
er ihn vom Fahrrad stößt. Dabei bricht sich R ein Bein.
Muss A dem R nun Schadensersatz zahlen?
• § 859 BGB ist in § 869 BGB nicht genannt.
• Die h.M. gewährt dem mittelbaren Besitzer
gleichwohl die Rechte aus § 859 BGB, um einen
lückenlosen Besitzschutz zu gewährleisten.
• Eine Mindermeinung verweist auf den Willen
des Gesetzgebers und hält die allgemeinen
Rechtfertigungsgründe für ausreichend.
c. Possessorischer Besitzschutz (§§ 861 f. BGB)
• Die Ansprüche aus §§ 861 f. BGB knüpfen an den
bloßen Besitz (lat. possessio, daher
possessorische Ansprüche) an.
• Es kommt nicht auf eine etwaige Berechtigung
des Besitzers an.
• § 861 BGB greift bei Besitzentziehungen,
§ 862 BGB bei Besitzstörungen ein.
Beispiel:
Auch nachdem R den Sprenger seines Nachbarn N
umgestellt hat, findet er keine Ruhe. Denn N stellt
den Sprenger bald wieder in die frühere Position. R
ist es nun zu bunt, und er will etwas gegen N und
seinen Sprenger unternehmen. Was kann er tun?
Gegenüber den Ansprüchen aus §§ 861f. BGB sind
nur begrenzt Einwendungen zulässig:
• Es gab keine verbotene Eigenmacht, dh. die
Voraussetzungen der §§ 861 Abs. 1 bzw. 862 Abs.
1 liegen nicht vor.
• Der Besitz des Klägers war seinerseits gegenüber
dem Beklagten fehlerhaft und ist im letzten Jahr
erlangt worden (§§ 861 Abs. 2, 862 Abs. 2 BGB)
• Ein Recht zum Besitz oder zur Störung kann nur
ausnahmsweise im Fall des § 863 BGB geltend
gemacht werden, soweit dadurch das Vorliegen
verbotener Eigenmacht bestritten wird.
• Aber: nach BGH petitorische Widerklage zulässig!
Beispiel:
R hat Interesse an dem Handy des S. Als geübter
Taschendieb kann R dem S geschickt das Handy
unbemerkt aus der Tasche ziehen. S stellt den
Verlust erst am nächsten Tag fest. Sofort kommt
ihm ein Verdacht, und tatsächlich entdeckt er
sein Handy in dem Laden des Hehlers H. Ohne H
zu fragen, nimmt er das Handy wieder an sich.
Hat H einen Anspruch aus § 861 Abs. 1 BGB
gegen S?
d. Der Besitzschutz des mittelbaren Besitzers
• § 869 BGB gibt die Ansprüche aus §§ 861 f. BGB auch
dem mittelbaren Besitzer, wenn der unmittelbare
Besitzer in seinem Besitz gestört oder ihm der Besitz
entzogen wird.
• Bei einer Besitzentziehung kann der mittelbare Besitzer aber grundsätzlich nur Rückgabe an den unmittelbaren Besitzer und nicht an sich selbst fordern.
• Ein Besitzschutz des mittelbaren gegenüber dem
unmittelbaren Besitzer findet nicht statt.
Beispiel:
M hat ein Auto bei S gemietet. Am nächsten Tag sieht S
wie M das Auto eigenmächtig bunt lackiert. Welche
Rechte hat S gegenüber M?
e. Petitorischer Besitzschutz (§ 1007 BGB)
• § 1007 BGB schützt den berechtigten Besitzer
sowie den, der gutgläubig im Hinblick auf sein
Besitzrecht ist (§§ 1007 Abs. 3, 932 Abs. 2 BGB).
• § 1007 BGB verlängert gewissermaßen die
Vermutung des § 1006 BGB in den Besitzschutz.
• § 1007 BGB betrifft nur bewegliche Sachen.
• Bei § 1007 Abs. 1 BGB darf der Anspruchsgegner
weder ein Recht zum Besitz haben, noch
gutgläubig sein.
• Nach § 1007 Abs. 2 BGB kann eine abhanden
gekommene Sache auch von einem
gutgläubigen Besitzer heraus verlangt werden.
• § 1007 BGB spielt in der Praxis kaum eine Rolle.
2. Der Schutz des Besitzes im Deliktsrecht
• Die h.M. erkennt zwar nicht den Besitz als solchen,
aber den berechtigten Besitz als „sonstiges Recht“
i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB an.
• Zudem wird § 858 BGB als Schutzgesetz i.S.d. § 823
Abs. 2 BGB verstanden, so dass ein Schadensersatzanspruch bei verbotener Eigenmacht besteht.
3. Der Schutz des Besitzes im Bereicherungsrecht
• Das (durch Leistung oder auf sonstige Weise) erlangte Etwas i.S.d. § 812 BGB kann auch der Besitz sein.
• Im Bereicherungsrecht sind also Ansprüche auf Herausgabe von Besitz und Eigentum getrennt zu
prüfen!
§ 3 Eigentum und Eigentumsschutz
I. Begriff und Inhalt des Eigentums
1. Der Eigentumsbegriff des § 903 BGB
§ 903 Befugnisse des Eigentümers
Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz
oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach
Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung
ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der
Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften
zum Schutz der Tiere zu beachten.
• Gegenstand des Eigentums können alle Sachen sein. Für
Tiere gilt § 903 S. 1 BGB gemäß § 90a BGB
entsprechend.
• Das Eigentum ist das Paradigma des absoluten Rechts.
2. Privatrechtliche Schranken
• Räumliche Schranken
§ 905 Begrenzung des Eigentums
Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt
sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den
Erdkörper unter der Oberfläche. Der Eigentümer kann
jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe
oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der
Ausschließung kein Interesse hat.
Beispiel: A besitzt ein Haus in der Einflugschneise des
Frankfurter Flughafens. Der Flugverkehr geht ihm gewaltig
auf die Nerven. Er meint, dass er sich das als Grundstücksbesitzer und Hauseigentümer obendrein nicht gefallen
lassen muß, und will die Fluggesellschaften auf Unterlassung verklagen. Kann er sich auf sein Eigentum berufen?
• Schikaneverbot: § 226 BGB
Beispiel: A und B sind Nachbarn und deshalb sehr
zerstritten. Da B den A ärgern will, stellt er in seinem
Garten jede Menge übel aussehender Haßzwerge auf.
A fordert B auf, die Zwerge zu entfernen. B weigert
sich unter Berufung auf sein Eigentumsrecht. Zurecht?
• Notstand: §§ 228, 904 BGB
Beispiel: A geht am Meer spazieren und entdeckt ein
Kind, das offenbar am Ertrinken ist. Kurzentschlossen
springt er in das am Strand liegende Boot des B,
rudert hinaus und rettet das Kind. Beim Anlegen stößt
das Boot aber gegen einen Stein und schlägt Leck. B
ist empört und verlangt Schadensersatz. Zurecht?
• Beschränkte dingliche Rechte anderer.
3. Öffentlichrechtliche Schranken (im Überblick)
• Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG:
Inhalts- und Schrankenbestimmungen:, u.a.:
 Bau- und Bauplanungsrecht
 Raumordnungsrecht
 Natur- und Umweltschutzrecht
 Denkmalschutzrecht
 Agrarrecht
 Öffentliches Verkehrs- und Sachenrecht
 Straf- und zwangsvollstreckungsrechtliche
Sanktionen
• Art. 14 Abs. 3 GG: Enteignung (grundlegend:
BVerfGE 58, 300: „Naßauskiesung“)
4. Funktionen des Eigentums:
Man unterscheidet zwei grundlegende Funktionen des
Eigentums: Die Zuweisungsfunktion und die
Ausschlussfunktion.
• Die Sache ist dem Eigentümer zugewiesen, so dass er
grundsätzlich nach Belieben mit ihr verfahren kann.
Beispiel:
A gehört die Gans G, die in seinem Heimatort H zu
einiger Berühmtheit gelangt ist, da sie kurz vor Ostern
ein Feuer in der Kirche bemerkt und durch ihr
aufgeregtes Schnattern rechtzeitig aufgedeckt hat, so
dass es gelöscht werden konnte. A ist allerdings wenig
dankbar und will die Gans zu Weihnachten schlachten.
Die Einwohner von H finden das unglaublich. Sie ziehen
vor Gericht. Zurecht?
• Das Eigentum gibt dem Eigentümer nicht nur das
positive Recht zur Nutzung, sondern auch die
negative Befugnis, andere von der Nutzung
auszuschließen.
Beispiel:
A gehört ein Bürohaus in der City von München, das
schon geraume Zeit leer steht. Da sie keine andere
Herberge finden, besetzen verzweifelte Studenten
das Haus. A verlangt von ihnen, das Haus zu räumen.
Zurecht?
• Wenn das Gesetz, wie bei § 823 Abs. 1 BGB, von
„sonstigen Rechten“ spricht, müssen diese Rechte
regelmäßig eigentumsähnlich sein und auch eine
Zuweisungs- und eine Ausschlussfunktion haben.
5. Formen des Eigentums
• Das Eigentum kann einer Person alleine zustehen
(Alleineigentum nach § 903 BGB), oder mehreren
Personen.
• Bei Eigentum einer Personenmehrheit sind
verschiedene Formen zu unterscheiden.
a. Miteigentum (§§ 1008 ff., 741 ff. BGB)
• Beim Miteigentum nach Bruchteilen hat jeder
Miteigentümer einen gedanklich-rechnerischen
Bruchteil, der sich aber auf den ganzen Gegenstand
erstreckt und nicht auf einen realen Teil davon
beschränkt ist.
• Das schuldrechtliche Verhältnis der Miteigentümer
richtet sich nach den §§ 741 ff. BGB.
• Jeder Miteigentümer kann über seinen Anteil
verfügen, über den ganzen Gegenstand aber nur
alle gemeinsam (§ 747 BGB).
Beispiel:
A hat einen alten Ferrari entdeckt, den er gerne als
Kapitalanlage erwerben würde, der aber für ihn allein
zu teuer ist. Er spricht deshalb den B als Mitinvestor
an. Gemeinsam kaufen A und B den Ferrari und
lassen ihn sich übereignen. Nach einigen Monaten
verkauft und übereignet B dem C seinen Anteil an
dem Ferrari. A ist empört. Er hält Bs Geschäft mit C
für unwirksam. Zurecht?
Abwandlung: C will den ganzen Wagen haben, und
lässt ihn sich deshalb von B übereignen, obwohl er
weiß, dass A und B Miteigentümer sind.
b. Gesamthandseigentum (GbR, OHG/KG, Güterund Erbengemeinschaft)
• Die Gesamthänder haben nur einen Anteil an der
Gesamthand, nicht aber an den Gegenständen der
Gesamthand (§ 719 Abs. 1 BGB).
• Über die Gegenstände der Gesamthand können
die Gesamthänder regelmäßig nur gemeinschaftlich verfügen (§ 709 Abs. 1 BGB).
Beispiel:
A und B haben eine Rechtsanwaltskanzlei gegründet
und dafür einen Firmenwagen erworben. Nach
kurzer Zeit verkauft der stets klamme B seinen Anteil
an dem Wagen an C. A ist empört und hält das
Geschäft des B für unwirksam. Zurecht?
II. Anspruchsgrundlagen zum Schutz des Eigentums
• Der Eigentümer kann in vielfältiger Weise in seinem
Recht verletzt werden.
• Je nach Schutzbedürfnis greifen unterschiedliche
Anspruchsgrundlagen ein:
– Auf Herausgabe:
§§ 985, 812, 823 BGB
– Auf Unterlassung und Beseitigung:
§ 1004 BGB
– Auf Schadensersatz:
§§ 823, 989, 990 BGB
a. Auf Unterlassung und Beseitigung
§ 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch
Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes
beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer
die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind
weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der
Eigentümer auf Unterlassung klagen.
• Bei Entziehung der Sache oder Vorenthaltung
des Besitzes greift § 985 BGB ein; in allen
anderen Fällen ist § 1004 BGB einschlägig.
• § 1004 BGB setzt nur eine rechtswidrige
Beeinträchtigung und kein Verschulden des
Störers voraus.
• Da Schadensersatzansprüche regelmäßig
verschuldensabhängig sind, muss die Beseitigung
im Rahmen des § 1004 Abs. 1 BGB gegenüber
einem Schadensersatz abgegrenzt werden.
Beispiel (Vgl. BGHZ 135, 235) :
Der reiche A hat sich einen neuen Tennisplatz auf
seinem Grundstück gebaut. Allerdings kann er sich
nicht lange daran erfreuen, weil bald wachsende
Wurzeln Risse im Boden verursachen. Die Wurzeln
gehören zu einem Baum, der auf dem Grundstück
des Nachbarn N steht. A verlangt von N Beseitigung
der Wurzeln und Reparatur des Tennisplatzes.
Zurecht?
b. Auf Schadensersatz
• In einem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis bestehen spezielle Schadensersatzansprüche, die
dem allgemeinen Deliktsrecht vorgehen
(§ 993 BGB).
• Bei Beeinträchtigungen des Eigentums durch
einen Außenstehenden, der nicht Besitzer ist,
greift aber das Deliktsrecht ohne weiteres ein.
Beispiel:
A ist ein kleiner Pyromane. Besonders gern zündet
er Autos an. Als er den neuen Porsche des P in
Flammen aufgehen lässt, ist dieser nicht so
begeistert und nimmt den A umgehend auf
Schadensersatz in Anspruch. Zurecht?
• Probleme tauchen auf, wenn das Eigentum nicht
durch einen unmittelbaren physischen Eingriff
beeinträchtigt wird.
Beispiel 1 (nach BGHZ 55, 153):
Reeder A besitzt zwei Schiffe, mit denen er den
Hafen H am Ende eines Seitenkanals der
Schwentine bedient. Bei Bauarbeiten beschädigt
der Unternehmer U fahrlässig das Kanalufer, so dass
der Kanal gesperrt wird. A verlangt Schadensersatz
für seinen entgangenen Gewinn. Eins seiner Schiffe
ist nämlich im Kanal eingeschlossen, und das
andere kann nicht mehr hineinfahren. Wie ist die
Rechtslage?
Beispiel 2 (nach BGHZ 41, 123; 66, 388):
Bei Bauarbeiten zerstört der Baggerführer B
fahrlässig ein Stromkabel. Dadurch kommt es
sowohl in der Druckerei D als auch in dem
Legehennenstall L zu einer Strom- und
Betriebsunterbrechung. D macht einen
entgangenen Gewinn von 10.000 Euro geltend,
bei L ist ein Schaden von 2.000 Euro wegen
verdorbener Eier entstanden. Wie ist die
Rechtslage?
III. Der Erwerb des Eigentums
1. Der rechtsgeschäftliche Erwerb vom
Berechtigten
• §§ 413, 398 BGB bildet den Grundtatbestand der
Übertragung dinglicher Rechte.
• Gemäß §§ 413, 398 BGB ist grundsätzlich eine
Einigung der Parteien ausreichend.
• Besondere Regelungen im Überblick:
§§ 873, 925 (Eigentum an Grundstücken), 929
(Eigentum an beweglichen Sachen), 1154
(Hypothek), 1192 (Grundschuld)
• Für die Übertragung des Eigentums an
beweglichen Sachen bildet § 929 BGB den
Grundtatbestand.
Tatbestandsvoraussetzungen des § 929 BGB
• Einigung
• Übergabe, kann ersetzt werden:
– nach § 929 S. 2 BGB (brevi manu traditio)
– nach § 930 BGB (vereinbartes Besitzkonstitut)
– nach § 931 BGB (Abtretung eines
Herausgabeanspruchs)
• Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe
• Berechtigung, kann ersetzt werden:
– durch Genehmigung (§ 185 II 1 1. Fall BGB)
– durch Konvaleszenz (§ 185 II 1 2. und 3. Fall BGB)
– durch gutgläubigen Erwerb (§ 932 ff. BGB)
• Die Einigung ist ein dingliches Rechtsgeschäft.
• Die Vorschriften des AT sind anwendbar.
Beispiel:
S braucht dringend ein neues Fahrrad und kauft
deshalb von F dessen gebrauchtes Mountainbike.
F hat sein Rad allerdings gerade nicht dabei und
will es deshalb dem S am Abend geben. Sie
verabreden sich in einer Kneipe in der Passauer
Altstadt. F ist schon früher dort und begießt sein
gutes Geschäft ausgiebig. So ist er bereits schwer
betrunken, als S schließlich eintrifft. Bloß noch
lallend händigt F dem S das Fahrrad aus.
Ist S Eigentümer des Fahrrads geworden?
Die Übergabe erfordert:
• dass die „Eigentümerseite“ den unmittelbaren
Besitz aufgibt,
• dass die „Erwerberseite“ ihn erhält,
• dass dieser Erwerb auf Veranlassung des
Eigentümers erfolgt.
Beispiel:
T hat eine Hütte im Bayerischen Wald, die er im
Winter noch mit Holz beheizt. Deshalb kauft er von
V ein Klafter Brennholz. Da das Holz im Wald des V
frei zugänglich lagert, einigen sich T und V darauf,
dass T das Holz selbst abtransportieren und zu
seiner Hütte bringen soll.
Ist T nun Eigentümer des Holzes geworden?
• Die h.M. folgert aus einem Umkehrschluss zu § 873
Abs. 2 BGB, dass die Einigung bis zur Übergabe frei
widerruflich ist.
• Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal bei § 929 BGB
ist deshalb: Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe.
Beispiel:
V betreibt ein Kleidungsgeschäft in Passau, in dem er u.a.
Mode des Herstellers H verkauft. V hat einen langfristigen
Liefervertrag mit H, nach dem alle Ware bei Übergabe an
den V in dessen Eigentum übergehen soll. H gefällt das
jedoch bald nicht mehr. Er weist seinen Fahrer A an, dem V
zu sagen, dass er fortan kein Eigentum an der Ware mehr
bekommt. A vergisst dies aber bei der nächsten Lieferung
und sagt V erst bei der übernächsten Lieferung Bescheid.
Ist V Eigentümer der Waren beider Lieferungen geworden?
Die Berechtigung des Veräußerers kann sich aus
vielen Gründen ergeben:
• Aus der Verfügungsbefugnis des Eigentümers,
die nach § 137 BGB rechtsgeschäftlich nicht
eingeschränkt werden kann.
• Aus einer sonstigen gesetzlichen
Verfügungsbefugnis (etwa § 80 Abs. 1 InsO).
• Aus einer Einwilligung des Berechtigten (§ 185
Abs. 1 BGB)
Eine Verfügung durch einen Nichtberechtigten
kann nachträglich wirksam werden:
• Durch Genehmigung: § 185 II 1 1. Fall BGB
• Durch Konvaleszenz: § 185 II 1 2. und 3. Fall BGB
• Die nach § 929 S. 1 BGB erforderliche Übergabe
der Sache kann durch sogenannte
‚Übergabesurrogate“ ersetzt werden:
 § 929 S. 2 BGB: Besitzübergang ‚kurzer Hand‘
(brevi manu):
 § 930 BGB: Vereinbarung eines Besitzkonstituts
 § 931 BGB: Abtretung des Herausgabeanspruchs
• Wenn und soweit die Übergabe durch ein Surrogat
ersetzt wird, kommt es zu einer Einschränkung des
Publizitätsprinzips.
• Bei der Auslegung der Vorschriften ist stets zu
bedenken, ob die Änderung der Rechtslage nach
Außen deutlich genug erkennbar ist.
§ 929 S. 2 BGB: Besitzübergang brevi manu
• Grundsätzlich ist zunächst sorgfältig zu prüfen, ob
nicht bereits eine Besitzübertragung im Sinne des
§ 929 S. 1 BGB vorliegt.
• Die Übergabe nach § 929 S. 1 BGB kann eigentlich
auch nach § 854 Abs. 2 BGB geschehen.
Beispiel 1: S hat sich von F dessen Fahrrad geliehen.
Als S das Fahrrad ein paar Tage benutzt hat, gefällt es
ihm so gut, dass er es am liebsten ganz behalten
möchte. Er fragt bei F nach und einigt sich mit ihm
über einen günstigen Kaufpreis. S bezahlt den Preis
und nutzt das Fahrrad des F weiter.
Ist S Eigentümer des Fahrrads geworden?
• Es ist umstritten, ob hier § 929 S. 2 BGB eingreift.
• Nach h.M. reicht es aus, wenn der Erwerber im
Fall des § 929 S. 2 BGB irgendeinen (unmittelbaren
oder mittelbaren, Eigen- oder Fremd-) Besitz hat.
• Fraglich ist, ob auch eine Besitzdienerstellung
genügt:
Beispiel 2: A ist im Unternehmen des U als Außendienstmitarbeiter angestellt und nutzt zu diesem
Zweck als ausschließlicher Fahrer einen VW-Golf des
U. Nach drei Jahren ist der Wagen abgeschrieben,
und U bietet dem A an, den Wagen zu einem
günstigen Preis erwerben zu können. A nimmt das
Angebot an. Er bekommt einen neuen Wagen für die
Arbeit und nutzt den alten VW-Golf fortan privat.
Ist A Eigentümer des VW-Golf geworden?
§ 930 Besitzkonstitut
Ist der Eigentümer im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass zwischen ihm und dem
Erwerber ein Rechtsverhältnis vereinbart wird, vermöge
dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt.
• Statt die Sache zu übergeben, können die Parteien auch
ein Besitzmittlungsverhältnis nach § 868 BGB vereinbaren, so dass der Veräußerer für den Erwerber besitzt.
Beispiel: A merkt nach einer Weile, dass er den VW-Golf
doch nicht so richtig braucht. Er bietet ihn deshalb dem K
zum Verkauf an. Tatsächlich einigt man sich über den
Preis. Da A den Golf noch für eine Urlaubsfahrt nutzen
möchte, vereinbaren A und K, dass A die Reise noch
machen, aber den Wagen fortan für den K besitzen soll.
Ist K Eigentümer des Wagens geworden?
• Nach h.M. braucht das Besitzmittlungsverhältnis
nicht vertraglich zu sein, sondern es genügt auch
ein gesetzliches Verhältnis (Bsp.: Eltern/Kinder).
• Ein Besitzkonstitut kann der Veräußerer auch durch
mit sich selbst als Vertreter des Erwerbers als
erlaubtes Insichgeschäft abschließen:
Beispiel: In einer Auktion steht ein wertvolles Bild von
Egon Schiele zur Versteigerung an. Der Kunstliebhaber
K möchte das Bild gerne haben. Er möchte aber anonym bleiben und beauftragt deshalb den Händler H,
das Bild auf seine Rechnung zu ersteigern. H erhält
tatsächlich den Zuschlag, bezahlt den Preis und nimmt
das Bild mit in seinen Laden, wo er es für K verwahrt.
Wer ist Eigentümer des Bildes?
• Das Besitzkonstitut kann auch im Vorweg vereinbart werden, so dass es sich erst später realisiert,
sog. antezipiertes (oder antizipiertes) Konstitut.
Beispiel: Der Händler H benötigt dringend einen Kredit
für sein Geschäft. Er wendet sich an seine Bank B. Als
Sicherheit kann H der B nur sein Warenlager anbieten.
H und B einigen sich, dass B das Eigentum an aller
Ware erhalten soll, die sich im Lager des H befindet
oder zukünftig dorthin gelangt. H soll diese Ware
fortan für die B besitzen. So läuft das Geschäft des H
noch mehrere Monate, bis er insolvent wird. Kann B
nun als Eigentümerin auf ihre Waren zu greifen?
Achtung: Auch in diesen Fällen wird der Veräußerer
für eine „logische Sekunde“ Eigentümer der Sachen!
Sonderproblem: Ausgesuchte Ware
Beispiel:
S entdeckt im Schaufenster des V ein schönes Kleid.
Er kauft das Kleid für seine Freundin. Da V die
Dekoration des Schaufensters aber nicht verändern
möchte, einigen sich V und S, dass nur ein Schild
„Verkauft“ an dem Kleid angebracht wird, es aber
vorerst im Schaufenster bleiben soll. Dort entdeckt
es der X, dem es auch gut gefällt und der dann den
V überzeugen kann, ihm das Kleid noch einmal zu
verkaufen und gleich mitzugeben.
Kann S das Kleid von X herausverlangen?
§ 931 Abtretung des Herausgabeanspruchs
Ist ein Dritter im Besitz der Sache, so kann die Übergabe
dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer dem Erwerber
den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt.
• Hat der Veräußerer mittelbaren Besitz, muss er den
Anspruch aus dem Besitzmittlungsverhältnis abtreten.
Beispiel: V betreibt eine Autovermietung und hat einen
Mercedes langfristig an M vermietet. Nun benötigt V dringend
frisches Kapital. Er verkauft deshalb den Mercedes an den K
und vereinbart mit ihm, dass K fortan alle Rechte aus dem
Mietverhältnis mit M haben soll. M freilich weiß nichts davon.
Als K sich nach einiger Zeit bei ihm meldet, meint M, dass ihn
das Geschäft zwischen V und K nichts anginge. Für ihn sei V
sein Vertragspartner und weiterhin der Eigentümer des
Wagens. Hat M recht?
• Fraglich ist, welchen Anspruch der Veräußerer
abtreten muss, wenn er keinen Besitz hat:
Beispiel 1:
Bei einem Einbruch in den Laden des L sind kürzlich
12 sehr wertvolle, aber leider nicht versicherte
Uhren gestohlen worden. L hat zwar Anzeige erstattet, glaubt aber nicht, daß er seine Uhren je
wiedersehen wird. Er ist deshalb sehr froh, als sich
der Detektiv D bei ihm meldet und ihm anbietet, die
Uhren zu einem Drittel ihres gewöhnlichen Marktwertes zu kaufen. Allerdings weiß er nicht, wie er
dem D das Eigentum an den Uhren verschaffen soll
und wendet sich deshalb mit der Bitte um Rechtsrat
an Sie. Was sagen Sie dem L?
Beispiel 2:
Bei einer Ruderfahrt über den Dorfsee in X ist dem
schusseligen S leider ein wertvoller Ring in das
Wasser gefallen. Er glaubt nicht, dass man den Ring
noch retten kann, und ist froh, als sich das
professionelle Bergungsunternehmen B bei ihm
meldet. B bietet S an, den Ring für zehn Prozent des
Marktwertes zu kaufen und dann die Bergung auf
eigene Kosten zu versuchen.
Wie kann B das Eigentum an dem Ring von S
erwerben?
• Wenn der Veräußerer keinen Besitz hat, genügt
es nach h.M., wenn die Parteien sich über den
Eigentumsübergang einigen.
• Im Normalfall erfolgt die Übertragung des Eigentums
unmittelbar zwischen Veräußerer und Erwerber.
• In der modernen Wirtschaftswelt müssen häufig
Hilfspersonen auf Erwerber- oder Veräußererseite
tätig werden.
• Eine Stellvertretung ist bei der Übertragung des
Eigentums aber häufig problematisch.
• Ohne Probleme möglich ist aber eine Stellvertretung
bei der Einigung:
Beispiel: K hat den F beauftragt, für ihn eine neue Jacke
auszusuchen, weil er selbst keine Zeit und nicht so viel
Geschmack wie der F hat. F kauft deshalb im Laden des L
im Namen des F eine schicke Jacke, bezahlt den
Kaufpreis und nimmt die Jacke mit. Wer ist nun
Eigentümer der Jacke?
• Eine Stellvertretung bei der Übergabe ist nur
ausnahmsweise in den Fällen des §§ 929 S. 1,
854 II BGB und § 929 S. 2 BGB möglich, wenn
eine (rechtsgeschäftliche) Einigung genügt.
Beispiel:
Holz im Wald ist dieses Jahr sehr beliebt. Auch der
N will gerne solch ein Klafter Brennholz kaufen. Er
beauftragt deshalb seinen Freund F mit dem Erwerb
beim Waldbesitzer B. F kauft im Namen des N von B
wie beauftragt ein Klafter und einigt sich zudem mit
B, dass N das Holz, das im Wald des B frei lagert,
selbst abtransportieren soll, wann es ihm beliebt.
Ist N Eigentümer des Holzes geworden?
• Um auch eine echte Übergabe unter Beteiligung
von Hilfspersonen zu ermöglichen hat man einen
sogenannten „Geheißerwerb“ erfunden.
• Beim Geheißerwerb wird die Übergabe so konstruiert, dass Erwerber oder Veräußerer ihren Akt
durch eine Person ihres Geheiß vollziehen lassen.
Übergabe
Normalfallbeim Geheißerwerb
(§ 929 S.(§1929
BGB):
S. 1 BGB):
Einigung
Veräußerer
Erwerber
Übergabe
Anweisung
zur Übergabe
an Erwerber
Geheißperson
physische
Übergabe
• Auch der Erwerber kann sich durch eine Geheißperson ersetzen lassen, indem er den Veräußerer
zur Lieferung an einen Dritten anweist:
Einigung
Veräußerer
physische
Übergabe
Anweisung zur
Übergabe an
Geheißperson
Erwerber
Geheißperson
• Beide Formen des Geheißerwerbs lassen sich
natürlich auch kombinieren!
Beispiel 1: Die Geheißperson des Veräußerers
Der Internethändler I verkauft Computer der Firma
Pear. Als K einen solchen Computer bei I online kauft,
gibt I die Kundendaten des K an Pear weiter, die den
Computer dann an K ausliefert.
Ist K nun Eigentümer des Computers geworden?
Beispiel 2: Die Geheißperson des Erwerbers
Der vielbeschäftigte Anwalt A möchte seiner
Geliebten G ein Klavier schenken. Er ruft deshalb bei
dem Klavierbauer Steinweg an, bestellt den teuersten
Flügel in seinem Angebot und weist den Steinweg an,
den Flügel an die Adresse der G zu liefern. Steinweg
liefert den Flügel wie beauftragt aus.
Wer ist nun wie Eigentümer des Flügels geworden?
• Auch bei der Übereignung kann es ein „Geschäft
an den, den es angeht“, geben.
• Die Figur des „Geschäfts an den, den es angeht“,
kann aber nur bei der Einigung angewandt
werden.
• Beim Besitzübergang muss ein echter
Besitzerwerb des Erwerbers stattfinden!
Beispiel:
Händler H schickt seinen Lehrling L los, der neue
Stifte für das Büro besorgen soll. L geht deshalb in
den nächsten Schreibwarenladen und kauft einen
Satz Bleistifte.
Wer ist wie Eigentümer der Bleistifte geworden?
2. Der Erwerb vom Nichtberechtigten
a. Allgemeine Voraussetzungen des gutgläubigen
Erwerbs beweglicher Sachen nach dem BGB:
• Eine rechtfertigende Besitzlage.
 Grundgedanke: Ein gutgläubiger Erwerb
kommt erst in Frage, wenn der Veräußerer
seine bisherige Besitzposition vollständig
aufgegeben hat.
 § 932 BGB korrespondiert § 929 BGB
 § 933 BGB korrespondiert § 930 BGB
 § 934 BGB korrespondiert § 931 BGB
• Guter Glaube des Erwerbers (§ 932 Abs. 2 BGB)
• Es muss ein rechtsgeschäftlicher Erwerb sein.
• Kein Ausschluss (§ 935 BGB)
b. Der gutgläubige Erwerb nach §§ 929 S. 1, 932
Abs. 1 S. 1 BGB
Prüfungsschema:
• Übereignung nach § 929 S. 1 BGB
 Einigung
 Übergabe
 Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe
• Fehlende Berechtigung des Veräußerers
• Besitzerwerb vom Veräußerer
• Gutgläubigkeit des Erwerbers
(§ 932 Abs. 2 BGB)
• Kein Abhandenkommen (§ 935 BGB)
Beispiel 1:
Der 16jährige J hat sich ein Fahrrad von seinem
Freund F geliehen. Da J dringend Geld benötigt,
verkauft er das Fahrrad an den volljährigen und
gutgläubigen K, dem er erzählt, das Fahrrad gehöre
ihm. Als F das Fahrrad bei K entdeckt, ist er empört
und verlangt es heraus. K meint, er sei Eigentümer
des Fahrrads geworden. Hat K Recht?
Probleme:
• WE des nichtberechtigten J lediglich rechtlich
vorteilhaft und damit wirksam nach § 107 BGB?
• Gutgläubiger Erwerb des K, obwohl K kein
Eigentum erworben hätte, wenn J Eigentümer
gewesen wäre?
Beispiel 2:
G ist Alleingesellschafter und Geschäftsführer der XGmbH. Deren Angestellter A hat vor kurzem für die
X-GmbH mit Papieren aber bösgläubig einen
Gebrauchtwagen von V erworben, den dieser vom
wahren Eigentümer E entliehen hatte. Als G den
Wagen entdeckt, gefällt er ihm so gut, dass er ihn
fortan privat nutzen möchte. Er verkauft und
übereignet ihn deshalb an sich selbst. Als E den
Wagen entdeckt und G über alles aufklärt, meint
dieser, daß er Eigentümer des Wagens geworden
sei. E müsse sich an V und A halten. Hat G Recht?
Das Erfordernis eines „Verkehrsgeschäfts“ für
den gutgläubigen Erwerb nach §§ 932 ff. BGB
• Schutz des gutgläubigen Erwerbs nur dann,
wenn keine (faktische) Personenidentität von
Veräußerer und Erwerber.
• Nach h.M. reicht es für Schutz aus, wenn auf
Erwerber wenigstens ein Dritter hinzukommt.
• h.M.: ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal.
• Richtig: teleologische Reduktion der §§ 932 ff.
BGB, wenn kein Verkehrsgeschäft vorliegt.
c. Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S. 2, 932 I S. 2 BGB
Beispiel:
K möchte ein neues Klavier kaufen, ist sich aber nicht
ganz sicher, was für ein Modell in seine Wohnung passt.
Er wendet sich an den V, der ihm anbietet, drei Modelle
unverbindlich zur Ansicht liefern zu lassen. K nimmt
dieses Angebot begeistert an. Tatsächlich wendet sich V
an den Hersteller Blöthner, dem er erzählt, der K würde
für ein Hauskonzert einen Flügel leihen und dabei unter
drei Modellen auswählen wollen. Blöthner liefert die
Flügel an K. K gefällt tatsächlich ein Modell so gut, dass
er es von V kauft, der den Flügel dann nach
Kaufpreiszahlung auch an den K übereignet. Als Blöthner
seinen Flügel bei K abholen will, meint K, dass er
Eigentümer geworden sei. Hat K Recht?
d. Gutgläubiger Erwerb nach §§ 930, 933 BGB
Beispiel:
Der Unternehmer U benötigt dringend einen neuen
Kredit und wendet sich deshalb an seine Bank B. B ist
auch bereit, dem U 100.000 Euro zur Verfügung zu
stellen, wenn er ihr Sicherheiten geben kann. U verkauft in seinem Geschäft teure Mode des Herstellers M.
M liefert U seine Produkte und ermächtigt U auch, sie
an die Kunden zu übereignen. Eigentum überträgt der
M dem U aber nicht. Gleichwohl überträgt U das
Eigentum an der Mode in seinem Laden an B und vereinbart mit B, dass er die Ware fortan für sie besitzen
wird. Als U pleite geht, streiten sich B und M um das
Eigentum an der Mode. Wem von beiden steht es zu?
e. Gutgläubiger Erwerb nach §§ 931, 934 BGB
§ 934 BGB enthält zwei Alternativen:
i. § 934 1. Fall BGB: Veräußerer ist mittelbarer Besitzer
• Der Erwerber erwirbt das Eigentum mit Abtretung
des wirklich bestehenden Herausgabeanspruchs.
Beispiel:
S hat sich ein Fahrrad von E geliehen, das er dann
seinerseits an seinen Freund F weiterverliehen hat. Nun
benötigt S dringend Geld und verkauft das Fahrrad
deshalb an den gutgläubigen K. Er erzählt K, dass er das
Fahrrad an F verliehen habe und sagt ihm, dass er sich
das Fahrrad von F holen solle.
Ist K Eigentümer des Fahrrads geworden?
ii. § 934 2. Fall BGB: Veräußerer ist nicht mittelbarer
Besitzer
• Hier muss der Erwerber den Besitz von dem
Dritten erwerben, gegenüber dem der abgetretene Herausgabeanspruch angeblich besteht.
Beispiel: Student S ist mal wieder pleite. Er verkauft deshalb dem K ein Fahrrad, das eigentlich dem E gehört. S
erzählt dem K, dass er das Fahrrad dem E geliehen hätte.
E würde es ihm demnächst vorbeibringen. Dem E erzählt
S, der K wolle sich das Fahrrad des E leihen. E ist gutmütig und bringt das Rad auch bei K vorbei. K wundert
sich etwas, dass E immer von „meinem“ Fahrrad spricht,
fragt aber nicht nach. Als E das Rad nach ein paar Tagen
wieder zurückverlangt, meint K, er habe das Rad von S
gekauft und sei Eigentümer geworden. Hat K Recht?
iii. Problem des sogenannten Nebenbesitzes
(vgl. RGZ 135, 75; 138, 265)
Der Zuckerhändler Z verkaufte dem X 890 Sack gemahlenen
Zucker. Z behielt sich das Eigentum vorerst vor und lieferte
den Zucker zum Lager des L, der den Zucker für den Z
verwahren sollte. In der Folgezeit geriet der X in finanzielle
Schwierigkeiten und nahm einen Kredit bei der Bank B auf.
Als Sicherheit verlangte die B Eigentum an dem bei L
eingelagerten Zucker. X übertrug der B daher das Eigentum
an dem Zucker und trat ihr seinen Herausgabeanspruch
gegen L ab. Auf Nachfrage der B versicherte L, dass er den
Zucker nunmehr für sie verwahre. Trotz des Kredites ging X
bald darauf pleite. Z und B streiten sich nun darüber, wer
von ihnen Eigentümer des Zuckers ist. Wer ist es?
f. Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs durch
§ 935 BGB
§ 935 Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden
gekommenen Sachen
(1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis
934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer
gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst
abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der
Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die
Sache dem Besitzer abhanden gekommen war.
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld
oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege
öffentlicher Versteigerung oder in einer Versteigerung
nach § 979 Absatz 1a veräußert werden.
• § 935 BGB schließt grundsätzlich den gutgläubigen Erwerb an Sachen aus, an denen der Eigentümer seinen Besitz unfreiwillig verloren hat.
• Bei einem freiwilligen Besitzverlust wird
dagegen der gutgläubige Erwerber geschützt
und der Eigentümer soll sich an den halten, der
sein Vertrauen missbraucht hat.
Beispiel 1: Der bei dem Unternehmer U angestellte
Kurierfahrer K ist in finanziellen Schwierigkeiten. Er
verkauft deshalb seinen Dienstwagen mit Papieren
an den gutgläubigen X.
Ist X Eigentümer des Wagens geworden?
• Unfreiwillig ist auch die unerlaubte Aufgabe der
Sachherrschaft durch den Besitzdiener.
Beispiel 2:
Der R ist Leiter einer Jugendbande und hat sich auf
den Handel mit Markenware spezialisiert. Nun
gefällt ihm die Jacke des J. Unter Androhung von
Schlägen erreicht er die Herausgabe der Jacke von J.
Bald schon findet R in K einen Käufer für die Jacke,
die er dem gutgläubigen K dann auch verkauft und
übereignet. Als J seine Jacke im Besitz des K
entdeckt, verlangt er sie heraus. J meint, dass er
Eigentümer geworden sei. Hat er Recht?
• Problem: Ist ein Besitzverlust unfreiwillig, wenn
er unter einem Willensmangel litt?
• Differenziere zwischen Irrtum und Täuschung
einerseits und Drohung andererseits.
g. Erweiterungen der Möglichkeiten eines gutgläubigen Erwerbs
i. Schutz des guten Glaubens an die Verfügungsbefugnis durch
§ 366 HGB:
366 HGB (1) Veräußert oder verpfändet ein Kaufmann im Betrieb
seines Handelsgewerbes eine ihm nicht gehörige bewegliche Sache,
so finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten
derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten,
auch dann Anwendung, wenn der gute Glaube des Erwerbers die
Befugnis des Veräußerers oder Verpfänders, über die Sache für den
Eigentümer zu verfügen, betrifft.
(2) Ist die Sache mit dem Recht eines Dritten belastet, so finden die
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten derjenigen,
welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, auch dann
Anwendung, wenn der gute Glaube die Befugnis des Veräußerers
oder Verpfänders, ohne Vorbehalt des Rechtes über die Sache zu
verfügen, betrifft.
(3) […]
Voraussetzungen des § 366 HGB:
• Veräußerung oder Verpfändung einer
beweglichen Sache durch einen Kaufmann
• Im Betrieb seines Handelsgeschäfts, §§ 343,
344 HGB
• Nichtberechtigung des Kaufmanns
• Gutgläubigkeit des Erwerbers, § 932 Abs. 2 BGB
– Bezüglich der Verfügungsbefugnis
– h.M.: § 366 HGB analog bei Gutgläubigkeit
bezüglich der Vertretungsmacht
• Kein Abhandenkommen der Sache, § 935 BGB
Beispiel:
Der eingetragene Kaufmann K verkauft in seinem Ware
seines Lieferanten L. L hat K ermächtigt, die Ware an
seine Kunden zu veräußern. Nun steckt K in finanziellen
Schwierigkeiten und ist auch mit Zahlungen an L in
Rückstand. L hat deshalb die Verfügungsbefugnis des K
widerrufen. Gleichwohl verkauft K dem G einen
Fernseher aus der Ware des L. G hat von den finanziellen
Schwierigkeiten des K gehört. Er fragt deshalb nach, ob K
überhaupt Eigentum übertragen könne. K gibt zu, dass er
nicht Eigentümer sei, erklärt aber, er sei von L zu
Verfügungen ermächtigt. G gibt sich damit zufrieden,
kauft den Fernseher und erhält ihn von K übereignet.
Ist G Eigentümer des Fernsehers geworden?
ii. Schutz des guten Glaubens an die
Erbenstellung des Veräußerers durch § 2366 BGB
Beispiel:
Der Erblasser T hatte seinen Sohn S 1999 in einem
Testament als Alleinerben eingesetzt. Als T im Januar
2012 starb, ließ S sich einen Erbschein ausstellen und
ordnete danach den Nachlass. Dabei veräußerte er im
April auch an den gutgläubigen K ein wertvolles Bild aus
dem Nachlass. Den Erbschein erwähnte S allerdings nicht.
Im Juni meldete sich dann auf einmal der Neffe N des T
und wies ein Testament des T aus dem Jahr 2005 vor, in
dem der S enterbt und er, N, zum Alleinerben eingesetzt
worden war. N verlangt nun als Erbe des T das Bild von K
heraus. K meint, dass er der Eigentümer sei. Zurecht?
h. Die Stellung des gutgläubigen Erwerbers
• Der gutgläubige Erwerber erwirbt grundsätzlich
vollwertiges Eigentum.
• Erfolgte die Verfügung unentgeltlich, gibt § 816 I 2 BGB
dem Eigentümer aber einen bereicherungsrechtlichen
Anspruch auf Rückübertragung gegen den Erwerber.
Beispiel: S will seiner Freundin F zu Weihnachten eine
teure Uhr schenken. Da er kein Geld hat, mietet er sich eine
Golduhr beim Juwelier J für das Fest. F ist begeistert, als sie
die Uhr unter dem Weihnachtsbaum entdeckt. Aus ist es
mit der Liebe der F aber, als S ihr nach den Feiertagen
beichtet, dass die Uhr von J nur geliehen und nicht gekauft
war. F meint, das solle S mit J ausmachen. Sie sei jedenfalls
Eigentümerin der Uhr und wolle fortan weder von ihm, S,
noch von J etwas wissen. Wie ist die Rechtslage?
• Es ist umstritten, ob der ursprünglich nichtberechtigte Veräußerer später Eigentum vom ursprünglichen gutgläubigen Erwerber erwerben kann:
Beispiel: S hat sich ein Fahrrad von E geliehen. Als er
Geld braucht, verkauft und übereignet S das Fahrrad
an den gutgläubigen G. G fährt das Fahrrad eine
Weile, entdeckt dann aber einen Mangel. S weigert
sich trotz Fristsetzung, den Mangel zu beseitigen.
Daraufhin tritt G vom Kaufvertrag zurück. S, der in der
Zwischenzeit wieder zu Geld gekommen ist, zahlt dem
G den Kaufpreis zurück und erhält im Gegenzug das
Fahrrad.
Ist S nun Eigentümer des Fahrrads?
i. Lastenfreier Erwerb nach § 936 BGB
• § 936 BGB regelt den gutgläubigen Erwerb im
Hinblick auf etwaige Rechte, die an der
veräußerten Sache bestehen.
• § 936 BGB enthält in einer Norm komprimiert die
gleichen Regeln wie die §§ 932 ff. BGB für den
gutgläubigen Eigentumserwerb.
• § 936 BGB setzt irgendeinen Eigentumserwerb
(vom Berechtigten oder vom Nichtberechtigten)
voraus.
• Mit dem Eigentumserwerb erlöschen gemäß
§ 936 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich auch alle
Rechte Dritter an der Sache, wenn der Erwerber
nicht bösgläubig war (§ 936 Abs. 2 BGB).
• Für einen gutgläubigen lastenfreien Erwerb ist in
den gleichen Fällen wie nach §§ 932 ff. BGB beim
gutgläubigen Eigentumserwerb eine Besitzerlangung erforderlich.
Beispiel: Student S benötigt dringend ein bisschen
Geld. Sein einzig wertvolles Eigentum ist seine High End
Hifi-Anlage. Als Sicherheit für ein Darlehen über 1000
Euro überträgt er das Eigentum an der Anlage an den B
und vereinbart mit ihm, dass er die Anlage fortan für B
besitzen wird. Mit dem Geld kommt S aber nicht aus
und kann vor allem seine Miete nicht zahlen. Sein
Vermieter V will sich wegen der Mietrückstände an der
Hifi-Anlage des S schadlos halten. B meint, dass er
Eigentümer der Anlage sei und ihn die Schulden des S
bei V nichts angingen. Wie ist die Rechtslage?
Literaturhinweise:
• Fehling/Faust/Rönnau, Durchblick: Grund und Grenzen
des Eigentums- und Vermögensschutzes, JuS 2006,
18 ff. (sehr empfehlenswert)
• Frahm/Würdinger, Der Eigentumserwerb an
Kraftfahrzeugen, JuS 2008, 14 ff.
• Hofmann, Die Übertragung von Rechten - Ein
Überblick, JA 2008, 253 ff.
• Katzenstein, Der Beseitigungsanspruch nach § 1004
Abs. 1 Satz 1 BGB, AcP 211 (2011), 58 ff.
• Martinek, Traditionsprinzip und Geheißerwerb, AcP
188 (1988), 573 ff.
• Musielak, Der Rückerwerb des Eigentums durch den
nichtberechtigten Veräußerer, JuS 2010, 377 ff.
• Neuner, Der Redlichkeitsschutz bei abhanden
gekommenen Sachen, JuS 2007, 401 ff.
• Röthel, Der lastenfreie Erwerb, Jura 2009, 241 ff. (eher
für Fortgeschrittene)
• Zeranski, Prinzipien und Systematik des gutgläubigen
Erwerbs beweglicher Sachen, JuS 2002, 340 ff.