Infoveranstaltung_2014_03_25

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Landesschulamt und Lehrkräfteakademie
Studienseminar GHRF Darmstadt
Herzlich Willkommen zur
Informationsveranstaltung
Prüfungsrecht
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25.03.2014
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TOP 1:
Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst
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Leistungsbewertung
(in den Modulen/ Modulprüfung)
HlBG § 41
Leistungen in der praktischen Unterrichtstätigkeit, die mit weniger
als fünf Punkten bewertet werden, können nicht ausgeglichen
werden.
Ein mit weniger als fünf Punkten bewertetes Modul ist nicht
bestanden. Es können höchsten zwei nicht bestandene Module
des Hauptsemesters durch jeweils eine gesonderte Modulprüfung
ausgeglichen werden.
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TOP 2:
Zweite Staatsprüfung
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13.03.2013
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a.
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Pädagogische Facharbeit
Zeitpunkt und Organisation der Zweiten Staatsprüfung
Zulassung/ Nichtzulassung/Rücktritt, Versäumnis, Verhinderung,
Prüfungsunfähigkeit
Teile der Prüfung (unterrichtspraktische Prüfung, mündliche Prüfung)
Prüfungsausschuss/ Lehrkraft des Vertrauens/Gäste
Gesamtbewertung/ Gutachten Schule
Nichtbestehen
Wiederholungsprüfung
Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst
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Pädagogische Facharbeit (§46 HLbG DV)
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Auf Vorschlag der LiV Bestimmung des betreuenden Ausbilders oder
der betreuenden Ausbilderin durch Seminarleitung spätestens zu
Beginn des zweiten Hauptsemesters.
Thema spätestens fünf Monate vor dem Termin zur Meldung zur
Prüfung festgelegt.
Abgabe mit der Meldung zur Prüfung (Nichtabgabe = 0 Punkte),
gegebenenfalls ist Nachfrist von 4 Wochen möglich (unverzüglich
Kontakt zur Seminarleitung aufnehmen.
Umfang 20-30 Seiten (mit Anhang 40 Seiten)
Am Ende der Arbeit Versicherung nach § 25 Abs 7 abgeben.
Gruppenarbeit ist möglich
Betreuender Ausbilder/ betreuende Ausbilderin bewertet in einem
Gutachten die Arbeit, Bekanntgabe durch Seminarleitung
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Zeitpunkt und Organisation
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Prüfungszeitraum 15.04. 2015 bis 26.06.2015
„Orga – Angaben“
Erstellung des Prüfungsplans und Genehmigung durch LSA
Bekanntgabe des Prüfungstermins spätestens vier Wochen vorher
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Zulassung, Prüfungsverfahren
(§ 48 HLbG DV)
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Zuständig ist die Leiterin des Studienseminars
Meldung zur Prüfung: LiV meldet sich spätestens zwei Monate nach
Beginn des Prüfungssemesters schriftlich bei der Leitern des
Studienseminars zur Prüfung an.
Vorzulegen sind:
 Portfolio
 Pädagogische Facharbeit
 Nachweis über die Befähigung zum Leisten Erster Hilfe ( nicht älter als drei
Jahre)
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Voraussetzung für die Zulassung: 8 bestandene Module, AV
Einführung (50 Stunden), AV BRB (30 Stunden), AV SMS (20
Stunden)
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Nichtzulassung
Bei Nichtzulassung zur Zweiten Staatsprüfung gilt sie als endgültig nicht
bestanden. Bei von der LiV zu vertretender Versäumnis des
Meldetermins gilt die Prüfung ebenfalls als nicht bestanden.
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Gutachten der Schule (HLbG § 42,1)
Die Schulleiterin oder der Schulleiter bewertet in einem
Gutachten die Arbeit der LiV in der Schule unter besonderer
Berücksichtigung der praktischen Unterrichtsfächer.
HLbG DV § 47:
Mit der Meldung zur Prüfung legt die Schulleiterin oder der
Schulleiter das Gutachten beim zuständigen Studienseminar
vor. Der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst ist eine Durchschrift
auszuhändigen.
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Bewertung des Ausbildungsstandes
(HLbG § 42)
ergibt sich aus der Summe aus den Bewertungen von acht
Modulen und den verdoppelten Bewertungen des
(Schulleitungs-)Gutachtens und der pädagogischen
Facharbeit.
+
+
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8 Module
2x Schulleitungsgutachten
2x pädagogische Facharbeit
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Rücktritt, Versäumnis, Verhinderung,
Prüfungsunfähigkeit (HLbG § 25)
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Krankheit ( Amtsärztliches Attest innerhalb von 3 Tagen)
Rücktritt aus selbst zu vertretendem Grund (außer Krankheit)
bedeutet Nichtbestehen.
Verhinderung ist schriftlich mitzuteilen. (Alle Prüfungsleistungen Null
Punkte)
Täuschungsversuche führen zum Nichtbestehen
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Teile der Prüfung, Prüfungsausschuss
(HLbG § 44)

Die Zweite Staatsprüfung umfasst die unterrichtspraktische Prüfung
sowie die mündliche Prüfung.
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Prüfungsvorsitz, 2 Ausbilderinnen und Ausbilder, Mitglied Schulleitung

Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, ansonsten entscheidet PV
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Unterrichtspraktische Prüfung (HLbG § 47)
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Die unterrichtspraktische Prüfung besteht aus zwei
Prüfungslehrproben, die sich auf zwei Unterrichtsfächer oder ein
Unterrichtsfach und eine Fachrichtung erstrecken. Sie kann unter
Berücksichtigung der curricularen Vorgaben für die entsprechend
Schulform, Schulstufe oder den Bildungsgang in einer
zusammenhängenden Lehrprobe oder fächerverbindend durchgeführt
werden, wobei die Inhalte des jeweiligen Faches oder der
Fachrichtung schwerpunktmäßig vertreten sein müssen.
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Unterrichtspraktische Prüfung
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Inklusiver Unterricht
HR: nicht in Lerngruppen mit gymnasialen Bildungsgang oder
Bildungsgang Grundschule / bei schulformübergreifenden
Schulformen nicht in Lerngruppe mit höchstem Leistungsniveau
Fö: inklusiver Unterricht oder Fö
Vorbereitung 8 Seiten ( Exemplare für STS, Schule und
Prüfungsausschuss)
Erörterung i.d.R. 45 Minuten
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Mündliche Prüfung
(HLbG §48 / HLbG DV § 51)
In der mündlichen Prüfung werden die in der Ausbildung erworbenen
Kompetenzen unter fachdidaktischen, allgemeinpädagogischen,
schulrechtlichen und die Mitgestaltung der Schule betreffenden
Fragestellungen behandelt.
30 Minuten Vorbereitung
60 Minuten mündliche Prüfung (15 Minuten Vortrag, danach Gespräch)
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Lehrkraft des Vertrauens
HLbG § 44,5
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Die LiV kann eine Lehrkraft des Vertrauens benennen, die an der
Prüfung und an den Beratungen des Prüfungsausschusses mit
beratender Stimme teilnimmt.
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Teilnahme von vorgesetzten Behörden,
von Gästen und Kirchen (HLbG DV § 9)
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HKM, Landesschulamt:
anwesend bei Prüfung, Beratung des PA und Bekanntgabe der
Bewertung
PV entscheidet über Gäste mit dienstlichem Interesse (mit
Zustimmung PV bei Beratung und Bekanntgabe der Bewertung
zugelassen) oder LiV (nicht Prüfungssemester)
Kirchenvertreter im Fach Religion ( keine Mitwirkung bei den Noten)
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Gesamtbewertung
60%
Bewertung des Ausbildungsstandes
Fachdidaktik 1
Modul A (5%)
Fachdidaktik 1
Modul B (5%)
Fachdidaktik 2
Fachdidaktik 2
Fachrichtung FS
Fachrichtung FS
Modul A (5%)
Modul B (5%)
EBB: Erziehen,
Beraten,
Betreuen (5%)
DFB:
Diagnostizieren,
Fördern,
Beurteilen (5%)
Diversität in Lehrund Lernprozessen
Lehr- und
Lernprozesse in der
Schulform innovativ
nutzen
(5%)
gestalten
(5%)
Pädagogische
Facharbeit
(10%)
40%
Zweite Staatsprüfung
1. Lehrprobe
(15%)
2. Lehrprobe
(15%)
SchulleiterGutachten
(10%)
Mündliche Prüfung (10%)
© Rindfuß April 2013
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Gesamtbewertung
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Bewertung des Ausbildungsstandes
Summe der Module
+ 2 x Pädagogische Facharbeit
+ 2 x Schulgutachten
+ 3 x Unterrichtspraktische Prüfung (Lehrprobe 1 + Lehrprobe 2)
+ 2 x mündliche Prüfung
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Nichtbestehen
1.
2.
3.
4.
Prüfungslehrprobe Null Punkte oder
Summe der Lehrproben weniger als zehn Punkte oder
Mündliche Prüfung Null Punkte oder
Gesamtbewertung weniger als 100 Punkte
Im Falle von 1 oder 2 ist die Prüfung nicht fortzusetzen.
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Wiederholungsprüfung
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Auf Antrag (innerhalb einer Woche zu stellen) kann einmal wiederholt
werden. (Wahrung der Frist!!)
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Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst
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Nach bestandener Zweiten Staatsprüfung (21 Monate)
Wiederholungsprüfung: wenn nicht innerhalb einer Woche nach
Nichtbestehen die Zulassung auf eine zweite Wiederholungsprüfung
beantragt wurde (Ablauf Ende des entsprechenden Monats) oder zur
zweiten Wiederholungsprüfung nicht zugelassen wurde (Monat,
indem die Entscheidung bekannt gegeben wurde).
Täuschungsversuche
Bei Fehlen der gesundheitlichen Eignung, das durch ein
amtsärztliches Gutachten nachzuweisen ist
Wenn ein nichtbestandenes Modul nicht ausgeglichen werden kann
(Module im 1. + 2. HS!)
25.03.2014
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TOP 3:
Seminarratsbeschluss:
Die Abschiedsfeier (Zeugnisfeier) des
jeweiligen Prüfungssemesters
wird von allen LiV des jeweiligen
1. Hauptsemesters vorbereitet.
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25.03.2014
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Termin der Zeugnisfeier:
18.07.2014
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Vorbereitungsgruppe?
Kontaktmail an Frau von ketelhodt-Kuznik
[email protected]
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25.03.2014