Mittelbarer Besitz

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I. Überblick A. Mobiliarsachenrecht II. Einzelheiten

1. Eigentum und Besitz 1. Spezielle Fragen des Besitz und Eigentumserwerbs 2. Eigentumserwerb vom Berechtigten und vom Nichtberechtigten 2. Spezielle Fragen der Sicherungsrechte 3. Sicherungsrechte: Pfandrecht, Sicherungsübereignung und Eigentumsvorbehalt 3.

Das Eigentümer-Besitzer Verhältnis

Eigentum und Besitz

• Eigentum ist das umfassende Herrschafts

recht

über eine Sache (§ 903 BGB) • Eigentum erlaubt den beliebigen Umgang mit einer Sache (v. a. die Nutzung und die Ausschließung anderer • Eigentum begründet einen Anspruch auf

Herausgabe gegen den Besitzer

(Vindikation § 985 BGB) • Eigentum begründet einen Anspruch auf

Abwehr sonstiger Störungen

( § 1004 BGB) • Besitz ist die

tatsächliche

Herrschaft über eine Sache (§ 854 BGB) - und ist auch bei einem Dieb gegeben • Besitz wird nur zur Erhaltung des Rechtsfriedens, nämlich zur Vermeidung von Selbstvornahme, geschützt • Besitz begründet einen Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes (=

Herausgabe

) bei Besitzentziehung ( § 861 BGB) • Besitz begründet einen Anspruch auf

Abwehr sonstiger Störung

( § 863 BGB)

Besitz

• Besitz wird durch Erlangung der tatsächlichen Gewalt erworben ( § 854 Abs. 1 BGB), nämlich  tatsächliche

Sachherrschaft

Sachherrschaftswillen

:

natürlich

, nicht rechtsgeschäftlich Ausnahme: Einigung bei Herrschaftsmöglichkeit des Erwerbers (§ 854 Abs. 2 BGB): nach herkömmlicher Ansicht rechtsgeschäftlich (Standardbeispiel Holzstapel im Wald) • Besitz endet durch freiwillige Aufgabe oder Entziehung der Sachherrschaft, sofern dies nicht nur vorübergehend (z. B. Urlaub) erfolgt ( § 856 BGB)

Besitzarten

• es gibt Eigen- und Fremdbesitzer: 

Eigenbesitzer

( § 872 BGB): wer eine Sache als

ihm gehörend

besitzt: nicht unbedingt als Eigentümer (auch Dieb) 

Fremdbesitzer

: wer eine Sache besitzt, ohne sie als eigene zu betrachten (z. B. Mieter, Entleiher) • es gibt unmittelbare und mittelbare Besitzer (§ 868 BGB)  der

unmittelbare

Besitzer übt selbst die tatsächliche Gewalt aus  der

mittelbare

Besitzer besitzt durch einen anderen, der unmittelbarer Fremdbesitzer ist und die Sachherrschaft für den mittelbaren Besitzer ausübt (Besitzmittlungswillen – z. B. Mieter, Entleiher)  die Besitzberechtigung auf Zeit ( § 868 BGB) geht mit einem

Herausgabeanspruch

mittelbaren Besitzers einher ( § 870 BGB) des

Mittelbarer Besitz

• typischerweise liegt ein wirksames

Vertragsverhältnis

vor, aus dem ein

Anspruch auf Herausgabe

an den mittelbaren Besitzer besteht - Mietvertrag (Leihe): der Vermieter (Verleiher) kann als mittelbarer Besitzers die Rückgabe der Mietsache nach § 546 (604) BGB vom Mieter (Entleiher) als unmittelbarem Besitzer verlangen Verwahrung: der Niederleger kann die Rückgabe der hinterlegten Sache gemäß § 695 BGB verlangen und ist mittelbarer, der Mieter unmittelbarer Besitzer • das Vertragsverhältnis muss aber

nicht wirksam

sein; da der Besitz ein tatsächliches Verhältnis ist, reicht der und der Besitzmittlung an ihn

natürliche Wille

des unmittelbaren Besitzers zur Anerkennung des mittelbaren Besitzers • der

Herausgabeanspruch

ergibt sich aus bei fehlender Wirksamkeit des Vertrags aus

ungerechtfertigter Bereicherung

( § 812 BGB)

Besitzschutz gegen verbotene Eigenmacht

• der Herausgabeanspruch (§ 861 BGB) setzt  verbotene Eigenmacht gegenüber dem früheren Besitzer  fehlerhaften Besitz des aktuellen Besitzers •

verbotene Eigenmacht

( § 858 BGB) bedeutet die Beeinträchtigung des Besitzes ohne Willen des Besitzers  gemeint ist der

unmittelbare Besitz

: der mittelbare Besitz kann sich nur gegen die Störung des Besitzes des unmittelbaren Besitzers wenden (§ 869 S. 1 BGB)  auch der

mittelbare Besitzer kann

Besitzmittler

begehen

verbotene Eigenmacht gegenüber dem  Beispiel: der Vermieter wechselt nach Ende der Mietzeit die Schlösser der Wohnung aus; der Mieter kann nach § 861 BGB Rückgabe der Wohnung verlangen

Herausgabeanspruch ( § 861 Abs. 1 BGB)

fehlerhaft

besitzt nach § 858 Abs. 2 BGB, wer  selbst verbotene Eigenmacht

begangen

hat oder  von der verbotenen Eigenmacht seines Vorgängers

weiß

• der Herausgabeanspruch setzt nur verbotene Eigenmacht voraus und wird von der Frage der Berechtigung nicht berührt (

Ausschluss petitorischer Einwendungen

§ 863 BGB)  der Eigentümer einer gestohlenen Sache kann sich gegen den Herausgabeanspruch des Diebs aus § 861 BGB nicht mit seinem Herausgaberecht aus § 985 BGB verteidigen  der Vermieter kann sich gegen den Anspruch des Mieters aus sein Besitzrecht verloren § 861 BGB nicht mit dem Argument verteidigen, der Mieter habe wegen Ablauf des Mietverhältnisses

Herausgabeanspruch ( § 861 Abs. 1 BGB)

• der Herausgabeanspruch ist aber ausgeschlossen, wenn der Besitz des Anspruchstellers selbst fehlerhaft im letzten Jahr begründet worden ist (

Einwand des fehlerhaften Besitzes

§ 861 Abs. 2 BGB)  man kann eine Sache, die ein anderer weggenommen, diesem innerhalb eines Jahres wieder wegnehmen, ohne sie herausgeben zu müssen (Einschränkung der Befriedungsfunktion durch Selbsthilferecht des Besitzers) • der Herausgabeanspruch ist

befristet

864 Abs. 1 BGB) und

erlischt

nach einem Jahr ( §  dem Anspruch steht eine Einwendung,

nicht nur

eine

Einrede

Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB) entgegen wie bei der

Eigentumsherausgabeanspruch ( § 985 BGB)

• der Anspruch aus § 985 BGB ist nicht befristet, sondern

verjährt

nach 30 Jahren, so dass der Besitzer ein Leistungsverweigerungsrecht hat ( § 197 Abs. 1 Nr. 1, 214 Abs. 1 BGB) • entgegen dem Wortlaut von § 986 Abs. 1 BGB begründet das

Besitzrecht

des Besitzers nicht nur eine Einrede, sondern eine

Einwendung

und • das Besitzrecht ergibt sich gewöhnlich aus einem

Vertrag

Leihe, Verwahrung, aber auch Kaufvertrag) (Miete,

Eigentumsherausgabeanspruch ( § 985 BGB)

• die Vindikation ist in aller Regel die

Anspruchsgrundlage

, von der man bei der Prüfung eines Eigentumsübergangs ausgeht  will derjenige, der sein Eigentum verloren haben könnte, die Sache zurück, stellt man bei der Prüfung des Eigentums folgende Erwägung an: „ursprünglich war E Eigentümer der Sache; er könnte sein Eigentum aber dadurch verloren haben, dass …“  will derjenige, der Eigentum erworben haben könnte, die Sache haben, erörtert man die Eigentumsfrage wie folgt: „ursprünglich war nicht E, sondern X Eigentümer der Sache; E könnte aber Eigentum dadurch erlangt haben, dass …“ • die Vindikation kann man, obwohl sie ein gesetzlicher Anspruch ist, als dingliches Recht zuerst prüfen, bevor man vertragliche und andere gesetzliche Ansprüche prüft  so klärt man zunächst die Eigentumslage, die Voraussetzung für andere Ansprüche ist

Weitere Anspruchsgrundlagen

• dem Eigentumsherausgabeanspruch (§ 985 BGB) ähnlich ist der

Anspruch des früheren Besitzers

 gegen den bösgläubigen neuen Besitzer (§ 1007 Abs. 1 BGB)  gegen den gutgläubigen neuen Besitzer bei abhanden gekommenen Sachen (§ 1007 Abs. 2 BGB) • diese Ansprüche sind durchweg

ausgeschlossen,

wenn der

neue Besitzer Eigentum

erworben hat, man sollte sie aber trotzdem nach der Prüfung von § 985 BGB kurz erwähnen • auch der

Herausgabeanspruch

verneint werden wegen

Besitzstörung

( § 861 BGB) scheidet bei einem Eigentumserwerb des neuen Besitzers regelmäßig aus, sollte aber ebenfalls kurz geprüft und mangels verbotener Eigenmacht

Derivativer Eigentumserwerb nach §§ 929 – 931BGB Einigung + unmittelbarer Besitz im Wege von Veräußerer § 930 mittelbarer Besitz durch Dritten im Wege von Übergabe § 929 S. 1 Behalten § 929 S. 2 Abtretung neuem Besitz mittlungsverh.

§ 931 § 929 oder § 931 Übergabe § 929

• Beispiel für

§ 929 S. 2

BGB: A hat B sein Fahrrad geliehen und verkauft es ihm nun.

 dingliche Einigung + Wandel vom Fremd- zum Eigenbesitzer • Beispiel für

§ 930

BGB: A verkauft B sein Fahrrad, einigt sich aber mit diesem darauf, es für eine Weile unentgeltlich benutzen zu können.

 dingliche Einigung + Besitzkonstitut in Gestalt der Leihe (Herausgabeanspruch nach § 604 BGB) • Beispiel für

§ 931

BGB: A verkauft B sein dem C ausgeliehenes Fahrrad und einigt sich mit ihm darauf, dass er es von C herausverlangen soll.

 dingliche Einigung + Abtretung des Herausgabenspruchs aus § 604 nach § 870 BGB • Beispiele für einen Erwerb nach § 929 BGB durch Erlangung mittelbaren Besitzes:  A verkauft B sein Fahrrad, gibt es aber dessen Freundin C, der B es leihen will.

 A verkauft B sein dem C ausgeliehenes Fahrrad. C einigt sich mit B darauf, dass er es jetzt von ihm leihen will (str., ob dieser Fall nicht unter § 931 BGB fällt)

Besitzerwerb und Offenkundigkeit

• das Erfordernis des Besitzerwerbs (

Traditionsprinzip

) dient der Offenkundigkeit des Eigentums (

Publizitätsprinzip

) • bei der Übereignung durch

Besitzkonstitut

Publizitätsprinzip

durchbrochen

, um nach § 930 BGB ist das  dem

Veräußerer

die Möglichkeit zu geben, die Sache zu

nutzen

und/oder  den

Erwerber

zum Eigentümer zu machen,

ohne

Sache

zuzumuten

ihm die

Aufbewahrung

der  die

Publizität

des Eigentums beschränkt sich auf die

Anerkennung

Erwerbers durch den Veräußerer als Oberbesitzer des

Besitzerwerb und Offenkundigkeit

• bei der Übereignung gemäß § 931 BGB durch Abtretung des Herausgabeanspruchs ( § 870) ist das Publizitätsprinzip durchbrochen, um einem

Dritten

die

Nutzungsmöglichkeit

zu belassen und/oder dem

Eigentümer

die

Aufbewahrung

der Sache zu

ersparen

 die

Publizität

des Erwerbs beschränkt sich auf die

Anerkennung

unmittelbaren Besitzer und die Übertragung dieser Position des

Veräußerers

durch den • bei

gestohlenen

oder

besitzlosen

bloße Einigung nach § 931 BGB, Sachen erfolgt die Übereignung ebenfalls durch wobei umstritten ist,  ob der Anspruch aus § 985 BGB abgetreten werden kann, so dass der Tatbestand von § 931 BGB voll erfüllt ist,  oder der Herausgabeanspruch nur werden soll mit dem Eigentum übergehen kann; dann macht man eine Ausnahme vom Abtretungserfordernis, wodurch nur der Besitz des Veräußerers beseitigt

Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten

• ein Nichtberechtigter kann mit

Zustimmung

wirksam verfügen; die Zustimmung kann des Berechtigten  als

Einwilligung

sofort wirksam vorher erfolgen ( § 185 Abs. 1 BGB); dann ist das Geschäft  als

Genehmigung

nachher erfolgen ( § 185 Abs. 2 S. 1 Var. 1 BGB); dann wird das Geschäft

ex nunc

wirksam • der Zustimmung steht der

Erwerb

1 Var. 2 BGB) der Sache gleich ( § 185 Abs. 2 S.  bei mehreren Verfügungen genießt die frühere den Vorrang vor der späteren (

Prioritätsprinzip

§ 185 Abs. 2 S. 2 BGB)

Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten

• ein Erwerb ohne Zustimmung des Berechtigten findet dann statt, wenn das Vertrauen des Erwerbers in das Eigentum des Veräußerers das Interesse des Eigentümers überwiegt; dies ist dann der Fall, wenn  der Erwerber guten Glaubens auf den

Besitzverschaffungsmacht Rechtsschein

des

Veräußerers

vertrauen darf, den die begründet (§ 932 BGB), weil der Besitz die Vermutung des Eigentums begründet (§ 1006 BGB)  die Sache vom Eigentümer

freiwillig

aus der Hand gegeben oder Geld oder versteigert und daher von einer Verfolgung ausgeschlossen ist ( § 935 Abs. 1 BGB) • ein gutgläubiger Erwerb ist aber nur gerechtfertigt, wenn der nichtberechtigte Veräußerer den Besitz

vollständig verliert

 denn sonst bleibt die Sache mit dem

Makel

Veräußerers

behaftet

der fehlenden Berechtigung des

Gutgläubiger Erwerb nach §§ 932 – 934BGB Einigung mit nichtberechtigtem Veräußerer unmittelbarer Besitz + mittelbarer Besitz im Wege von Übergabe § 929 S. 1 Behalten § 929 S. 2 + vorher vom Veräußerer übergeben

(

§ 932 Abs. 1 S. 2) Besitz verschaffungs macht im Wege von Besitzkonstitut § 930 + später vom Veräußerer übergeben + dann noch guter Glaube ( § 933) Besitzaufgabe des Veräußerers Abtretung § 931 bei wirksamem Besitzmittlungs verhältnis sofort

(

§ 934 Alt. 1) sonst: + später vom Dritten übergeben + dann noch guter Glaube ( § 934 Alt. 2) Besitz verschaffungs macht

• Beispiel für den Erwerb nach Fahrrad geliehen, das C gehört. Danach verkauft A das Fahrrad an B, der es behalten soll.

§§ 929 S. 2, 932 Abs. 1 S. 2

BGB: A hat B das  Gegenbeispiel: B hat das Fahrrad im Park gefunden. A behauptet, es gehöre ihm, und verkauft es dem B.

• Beispiel für den Erwerb nach der Eigentümer.

§§ 930, 933

BGB: A verkauft B das Fahrrad, das C gehört. A und B einigen sich aber darauf, A es für eine Weile unentgeltlich benutzen kann. Danach gibt A das Fahrrad dem B, der immer noch glaubt, A sei  Gegenbeispiele: A gibt das Fahrrad dem B überhaupt nicht./Als A dem B das Rad gibt, hat sich bei diesem schon C gemeldet.

• Beispiel für den Erwerb nach

§§ 931, 934 Alt. 1

BGB: A verkauft B das Fahrrad, das dem C gehört und von A an D ausgeliehen ist. A einigt sich mit B darauf, dass er es von D herausverlangen soll.

 Gegenbeispiel ( § 934 Alt. 2 BGB): A verkauft B das Fahrrad, das dem C gehört und von D gestohlen worden ist. A einigt sich mit B darauf, dass dieser es von D herausverlangen soll. B erwirbt das Eigentum nur, wenn er das Fahrrad von D erhält und noch gutgläubig ist.

Guter Glaube ( § 932 Abs. 2 BGB)

• die

Beweislast

liegt bei dem

früheren Eigentümer

der Sache ( § 932 Abs. 1 S. 1) •

keine Kenntnis

des fehlenden Eigentums •

keine grobfahrlässige

Unkenntnis = Missachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in besonders schwerem Maße  eine Preis

Nachforschungsobliegenheit

besteht nur

ausnahmsweise

, zB bei Erwerb von hochwertigen Gütern unter fragwürdigen Umständen oder zu besonders günstigem - Beispiel:

Kfz-Brief

beim Gebrauchtwagenkauf nicht eingesehen (weil Halter, wenn auch nicht zwingend, so doch typischerweise Eigentümer ist); anders bei Neuwagenkauf vom Händler durch Privatperson

Abhandenkommen ( § 935 Abs. 1 BGB)

• die

Beweislast

liegt wieder bei dem

früheren Eigentümer

der Sache • Abhandenkommen bedeutet unfreiwilligen Verlust des

unmittelbaren

Besitzes  die Unterschlagung einer Sache durch einen unmittelbarer Besitzer (Entleiher, Mieter etc.) zerstört zwar den mittelbaren Besitz, führt aber nicht dazu, dass die Sache abhanden gekommen ist •

unfreiwilliger

Besitzverlust erfolgt durch  Verlieren  heimliche Entwendung  offene Entwendung: aber nicht durch Täuschung und Erpressung, sondern nur bei unwiderstehlicher Gewalt oder gleichstehendem psychischen Zwang  Weggabe durch einen Geschäftsunfähigen; bei beschränkt Geschäftsfähigen kommt es nach umstrittener Ansicht auf die Einsichtsfähigkeit an

Folgeansprüche gegen den Veräußerer

• Anspruch auf

Schadensersatz

 Wertersatz aus

Vertrag

( § 280 Abs. 1 BGB): • Anspruch auf

stellvertretendes commodum

BGB)  Gegenleistung bei Unmöglichkeit einer geschuldeten Rückgabe (§ 285 • Anspruch auf

Schadensersatz

 Wertersatz wegen

Eigentumsverletzung

( § 823 Abs. 1 BGB) • Anspruch auf

Schadensersatz

BGB):  Wertersatz aus GoA oder

Geschäftsanmaßung

( §§ 280, 677 f. + 687 Abs. 2 • Anspruch auf Herausgabe der

Gegenleistung

+ 687 Abs. 2 BGB):  Gegenleistung aus GoA oder

Geschäftsanmaßung

( §§ 681 S. 2, 667 • Anspruch auf das Erlangte nach

§ 816 Abs. 1

BGB (Eingriffskondiktion):  umstritten, ob auf Gegenleistung oder Wert der Sache gerichtet

Eigentumserwerb kraft Gesetzes

Urkundenerwerb

( § 952 BGB): „das Recht am Papier folgt dem Recht aus dem Papier“  gilt analog auch für den

Kfz-Brief

Ersitzung

durch zehnjährigen Eigenbesitz nach gutgläubigem Erwerb (§ 937 BGB)  ist relevant vor allem bei abhandengekommenen Sachen, an denen kein gutgläubiger Direkterwerb des Eigentums möglich ist •

Verbindung

mit einem Grundstück (§§ 946, 94 BGB) • Verbindung, Vermischung,

Vermengung

948 BGB) beweglicher Sachen ( §§ 947 + 93, •

Verarbeitung

( § 950 BGB): Erwerb durch denjenigen, in dessen Namen und Interesse die Verarbeitung erfolgt

Eigentumserwerb kraft Gesetzes

• Aneignung von

Erzeugnissen

( § 99) und

Bestandteilen

( § 93 BGB)  kraft Erwerbsgestattung durch Berechtigten ( § 956 BGB)  gutgläubiger Erwerb bei Gestattung durch Nichtberechtigten (§ 955 BGB): umstritten, ob die Erwerbssperre des § 935 BGB auch hier gilt  g utgläubiger Eigenbesitzer (§ 955 BGB)  Nutzungsberechtigter ( § 954 BGB) und Eigentümer (§ 953 BGB) • Aneignung von Sachen, die 

herrenlos

sind ( § 958 BGB): auch bei früherem Eigentum, wenn derelinquiert (§ 959 BGB: einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung)  gefunden werden ( §§ 973, 984 BGB)

Pfandrecht

• ein Pfandrecht ist Recht zur dass eine gesicherte Forderung (gegen den Verpfänder oder einen Dritten) nicht erfüllt wird

Verwertung

einer Sache für den Fall, • das Verwertungsrecht besteht nicht nur gegenüber dem Verpfänder, sondern als

dingliches Recht

gegenüber allen  der Pfandgläubiger hat einen

Herausgabeanspruch

nach §§ 1227, 985 BGB wie der Eigentümer

Pfandrecht: Faustpfandprinzip

• die Bestellung des Pfandrechts erfolgt wie die Übereignung; das

Publiztitätserfordernis

ist aber

strenger

 die Verpfändung erfolgt  durch

Übergabe

oder Einbehalt ( § 1205 Abs. 1 BGB) – wie § 929 S.1 und 2 BGB  durch Übertragung des

mittelbaren Besitzes

( § 1205 Abs. 2) – wie § 931 BGB: hier muss die Übertragung des Herausgabeanspruchs aber

dem Besitzmittler offenbart

werden  es gibt

keine

Verpfändung durch

Besitzkonstitut

nach § 930 BGB) (wie die Übereignung • das Pfandrecht

erlischt

1253 Abs. 1 BGB) automatisch mit der

Rückgabe

der Pfandsache ( §

Pfandrecht: Akzessorietät

• das Pfandrecht

entsteht

BGB) nur mit der gesicherten Forderung ( § 1204 Abs. 1  für die Bürgschaft ergibt sich dies aus § 767 Abs. 1 S. 1 BGB  der Pfandgläubiger hat

kein Besitzrecht

gemäß § 986 BGB und muss die Sache dem Eigentümer herausgeben • das Pfandrecht

erlischt

BGB) automatisch mit der gesicherten Forderung ( § 1252  bei der Bürgschaft gilt wieder § 767 Abs. 1 S. 1 BGB • das Pfandrecht

geht mit der Forderung über

unter ( § 1250 BGB) ( § 401 BGB) und ansonsten

Pfandrecht: Akzessorietät

• dem Eigentümer stehen die

Einreden

Forderung zu ( § 1211 BGB) gegen die persönliche  für die Bürgschaft gilt § 768 BGB  anders als bei der Bürgschaft gilt eine

Ausnahme

Einrede der

Verjährung

( § 216 Abs. 1 BGB) für die (wichtigste)  mit der Einrede überwindet der Eigentümer das Besitzrecht des Pfandgläubigers gemäß § 986 BGB), das nicht automatisch untergeht • dem Eigentümer stehen die Einreden eines Bürgen wegen eines Gestaltungsrechts für die Hauptschuld zu (§§ 1211, 770 BGB)

Sicherungsübereignung

• das

Faustpfandprinzip

erweist sich deshalb als

unpraktisch

,  weil der Schuldner die zur Sicherheit gegebene Sache häufig für seinen Betrieb benötigt  w eil der Gläubiger gewöhnlich kein Interesse daran hat, die Sache aufzubewahren  daher bestellt man in aller Regel ein

besitzloses „Pfandrecht“

in Gestalt der Sicherungsübereignung  hier übereignet der Sicherungsgeber die Sache dem Sicherungsnehmer durch

Besitzkonstitut

( § 930 BGB)  der Sicherungscharakter der Übereignung ergibt sich aus einer

schuldrechtlichen

Vereinbarung, dem

Sicherungsvertrag

Sicherungsübereignung

• bei einem Kreditgeschäft mit Sicherungsübereignung muss man

drei Verträge

unterscheiden:  den

Darlehensvertrag

, aus dem sich der

gesicherte Anspruch

ergibt ( § 488 Abs. 1 S. 2 BGB)  die

dingliche Einigung

, durch die das Eigentum übergeht (§§ 929 S. 1, 930 BGB)  den

Sicherungsvertrag

, durch den die Übereignung auf die Darlehensschuld bezogen wird: bei Aus- oder Wegfall der gesicherten Forderung hat der Sicherungsnehmer einen Anspruch auf Rückübereignung

Sicherungsübereignung

• es gibt kein striktes Umgehungsverbot für das Faustpfandprinzip, sondern nur den

numerus clausus

der

dinglichen Rechte

• die Sicherungsübereignung bedeutet

keine unzulässige Durchbrechung

des Faustpfandprinzips  sachenrechtlich liegt eine

regelrechte Übereignung

vor, weshalb der

numerus clausus

der dinglichen Rechte gewahrt ist  der

Sicherungsvertrag

gehört allein dem

Schuldrecht

Gestaltungsfreiheit herrscht ( § 311 Abs. 1 BGB) an, wo

Sicherungsübereignung

• der Sicherungsvertrag begründet einen Anspruch auf

Rückübereignung

wegen

Aus- oder Wegfalls des Sicherungszwecks

 ist die zu sichernde Forderung

nicht zustande gekommen

, hat der Sicherungsgeber einen vertraglichen Anspruch auf Rückübereignung  dasselbe gilt, wenn die zu sichernde Forderung

erfüllt

ist oder ihr eine dauernde Einrede entgegensteht (Ausnahme wieder: Verjährung § 216 Abs. 2 S. 1 BGB)  eine (auflösende)

Bedingung

der Übereignung, die zu einem automatischen Rückfall des Eigentums führt (Akzessorietätsersatz), ist denkbar, wegen des Interesses des Sicherungsnehmers am Erhalt seiner Sicherheit aber

im Zweifel nicht anzunehmen

Sicherungsübereignung

• der Sicherungsvertrag bildet den

Rechtsgrund

für die Übereignung  ist er unwirksam, hat der Sicherungsgeber einen Bereicherungsanspruch auf Rückübereignung (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) • der Sicherungsvertrag stellt ein muss

Besitzmittlungsverhältnis

dar, weil der Sicherungsgeber die Sache im Krisenfall, dass die gesicherte Forderung nicht erfüllt wird, an den Sicherungsnehmer herausgeben  es reicht aber die

tatsächliche Unterordnung

Oberbesitz des Sicherungsnehmers des Sicherungsgebers unter den  auch wenn der Sicherungsvertrag unwirksam ist, geht das Eigentum auf den Sicherungsnehmer über

Eigentumsvorbehalt

• wie die Sicherungsübereignung bedeutet auch der Vorbehalt des Eigentums durch den Verkäufer ein

besitzloses „Pfandrecht“

für eine Forderung, nämlich für den Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises ( § 433 Abs. 2 BGB) • anders als die Sicherungsübereignung ist die Sicherheit aber an die gesicherte Forderung gebunden: die Übereignung erfolgt im Zweifel

aufschiebend bedingt

durch die Erfüllung des Kaufpreisanspruchs ( § 449 Abs. 1 BGB) und nicht etwa erst nach der Kaufpreiszahlung, womit der Käufer bis zu diesem Zeitpunkt außer dem Besitz überhaupt keine Rechtsstellung innehätte

Eigentumsvorbehalt: Schutz des Käufers

• der Käufer genießt

Schutz vor weiteren Verfügungen

des Verkäufers (§ 161 Abs. 1 BGB)  wegen § 161 Abs. 3 BGB kann ein Dritter die Beschränkung des Eigentums des Verkäufers aber nach §§ 936 BGB oder § 936 Abs. 1 BGB

hinwegerwerben

 zugunsten Vorbehaltskäufers greift aber die

Erwerbssperre unmittelbaren

wegen seines Besitzes ein ( § 936 Abs. 3 BGB direkt oder analog) • vor dem Bedingungseintritt hat der Käufer ein

Besitzrecht

gegenüber dem Verkäufer bis zu dem Moment, in dem dieser vom Vertrag

zurücktritt

( § 449 Abs. 2 BGB)  das Besitzrecht steht auch gegen einen Erwerber nach § 931 BGB zu (§ 986 Abs. 2 BGB)

Eigentumsvorbehalt und Anwartschaftsrecht

• dem Schutz des Käufers vor Zwischenverfügungen kann man entnehmen, dass er eine eigene dingliche Rechtsposition hat, das Anwartschaftsrecht • das Anwartschaftsrecht ist Vorstufe des Eigentums und mit diesem verwandt  das Anwartschaftsrecht ist das

Eigentum übertragbar

analog §§ 929 ff. BGB; der Erwerber erlangt an der Sache

automatisch

mit Bedingungseintritt (=Kaufpreiszahlung)  der Käufer hat ein

Besitzrecht

gegenüber

jedermann

(nach einer alten BGH Entscheidung nur den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung:

dolo agit qui petit quod statim redditurus est

)  der Käufer kann die Sache analog § 985 BGB

herausverlangen

Fall

: A ist Großhändler für Baumaschinen, die er unter anderem von dem Hersteller E bezieht. Mit der Bank B vereinbart A am 1. des Monats, dass alle Maschinen, die in der Halle X auf seinem Grundstück untergebracht sind, der B als Sicherheit für den Kredit dienen sollen, den A von B erhalten hat. Am 10. des Monats vereinbart A mit der Bank C, das ihr alle Maschinen auf seinem Grundstück als Sicherheit dienen sollen. Am 20. des Monats liefert E eine Maschine unter Eigentumsvorbehalt an A, die dieser in der Halle X unterbringt. Als A den Kredit der B nicht bedienen kann, gestattet er B, deren Angestellte ebenso wie diejenigen der C mit dem branchenüblichen Eigentumsvorbehalt eines Herstellers gerechnet haben, die Maschine abzutransportieren. Als auch die Ratenzahlungen auf den Kaufpreis ausbleiben, forscht E nach dem Verbleib der Maschine und fordert sie von B heraus. B ist bereit, den noch ausstehenden Rest des Kaufpreises zu zahlen.

Vorüberlegungen

: • A hat das Eigentum an der Maschine mangels Kaufpreiszahlung nicht erworben • ein Erwerb vom Nichtberechtigten durch B oder C scheitert an der fehlenden Gutgläubigkeit ihrer Angestellten (§ 166 Abs. 1 BGB) • A kann aber über sein Anwartschaftsrecht verfügen, das ebenso wie das Eigentum nach §§ 929 ff. übertragen wird • solange das Anwartschaftsrecht noch besteht, hat B ein Besitzrecht nach § 986 Abs. 1 S. 1 BGB

Probleme des Falles

: • die Einigung zwischen A und B geht der Lieferung der Maschine voran  muss die dingliche Einigung noch bestehen, wenn die Sache geliefert wird?

 besteht die dingliche Einigung noch, zumal A sich ja später auch mit C geeinigt hat?

 kann man im Vorhinein ein Besitzmittlungsverhältnis begründen?

• die Maschine ist in der Einigung nicht selbst genannt; reicht eine Vereinbarung über alle Maschinen in Halle X?

Übereignung: Einigung und Besitzverschaffung

• die Übereignung wird gewöhnlich als

zusammenhängender

(also nicht zweiaktiger)

Tatbestand

gedeutet: die

Einigung

muss

bei der Übergabe

oder ihrem Äquivalent (Erwerb des mittelbaren Besitzes oder reine Abtretung) erfolgen  hierfür spricht der Wortlaut von § 929 S. 1 BGB („einig sind“)  § 873 Abs. 2 BGB nennt besondere Bedingungen für die Unwiderruflichkeit der Einigung beim Erwerb von Rechten an Immobilien; eine Parallelvorschrift fehlt für die Übereignung beweglicher Sachen • eine einmal getroffene Einigung gilt aber als

fortbestehend

 eine bloß innere Abwendung von der Einigung genügt nicht, sie muss durch

Widerrufserklärung gegenüber dem Vertragspartner

beseitigt werden  für Wirksamkeitshindernisse wie etwa die fehlende oder beschränkte Geschäftsfähigkeit kommt es aber auf den Moment der Besitzverschaffung an

Antezipiertes Besitzkonstitut und Insichkonstitut

• beim antezipierten Besitzkonstitut erfolgen nicht nur die dingliche Einigung, sondern auch die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses (v. a. durch Sicherungsvertrag), noch bevor der Veräußerer den Besitz erlangt  mit dem Erwerb des Besitzes durch den Veräußerer erlangt dieser im Wege des

Durchgangserwerbs

für eine juristische Sekunde das Eigentum oder Anwartschaftsrecht  das Eigentum oder Anwartschaftsrecht geht dann sofort nach § 930 BGB weiter auf den Erwerber über  eine

besondere Handlung

des Veräußerers ist nur erforderlich, um für die

Bestimmtheit

der Einigung zu sorgen; die Publizität ist ohnehin durch § 930 BGB durchbrochen • beim

Insichkonstitut

begründet der unmittelbare Besitzer das Besitzmittlungsverhältnis mit sich selbst: hier ist eine besondere Handlung erforderlich, wodurch die Verschaffung mittelbaren Besitzes für den Hintermann erkennbar wird

Übereignung: Spezialitätsprinzip

• die Übereignung unterliegt dem sachenrechenrechtlichen

Bestimmtheitsgrundsatz

: man kann kein Vermögen oder eine Sachgesamtheit, sondern immer nur einzelne Sachen übereignen  soll eine Menge von Sachen übertragen werden, gibt es für jede einzelne eine besondere dingliche Einigung  man kann die dinglichen Verträge auf eine Menge von Sachen beziehen, indem man  ein Inventarverzeichnis anlegt   

alle

Sachen alle Sachen

in einem Raum

oder

mit einer Markierung

erfasst, nicht dagegen, indem man einen Anteil an einer Menge festlegt, sei es durch eine Quote oder einen Wert  sollen alle Sachen in einem Raum oder mit einer Markierung erfasst sein, steht dem Bestimmtheitsgrundsatz gewöhnlich nicht entgegen, dass an manchen Sachen das

Eigentum

, an anderen nur ein

Anwartschaftsrecht

Eigentum oder Anwartschaftsrecht übertragen wird; denn der Veräußerer will gewöhnlich alles, was ihm zusteht, übertragen, also entweder

Falllösung

: Anspruch von E gegen B auf Herausgabe der Maschine aus § 985 1.

Eigentum von E - kein Verlust des Eigentums durch Einigung mit A: zwar bedingte Einigung ( § 449 Abs. 1 BGB), aber noch kein Bedingungseintritt kein Verlust durch gutgläubigen Erwerb von B oder C: kein guter Glaube (§§ 932 Abs. 2, 166 Abs. 1 BGB) 2.

Besitzrecht von B  Anwartschaftsrecht gibt B Besitzrecht bis zum Rücktritt von E (§ 449 Abs. 2 BGB), den E durch Drittleistung auf Kaufpreis ( § 267 BGB) abwenden kann  Erwerb des Anwartschaftsrechts von A durch antezipiertes Besitzkonstitut nach Raumsicherungsvertrag genügt für Spezialitätsgrundsatz §§ 929 S. 1, 930 BGB: vorangehender Sicherungsvertrag, durch den Besitzmittlungsverhältnis begründet, vorangehende dingliche Einigung, trotz weiterer Einigung mit C kein Widerruf gegenüber B erklärt,  Verfügung zugunsten von B geht der zugunsten von C nach § 185 Abs. 2 S. 2 vor

Besitzkonstitut durch gestuften mittelbaren Besitz

Fall

: V hat einen Fahrrad dem B geliehen und einigt sich mit E über den Eigentumserwerb durch diesen, noch bevor B die Sache zurückgibt. V möchte das Fahrrad nach der Rückgabe noch selbst benutzen.

• Lösung: E wird mit der Einigung Eigentümer nach § 930 BGB  B bleibt unmittelbarer Besitzer  V überträgt nicht seinen mittelbaren Besitz nicht (dann läge ein Fall von § 931 BGB vor)  als

mittelbarer Besitzer ersten Grades

vermittelt V dem E den Besitz  E wird

mittelbarer Besitzer zweiten Grades

• ein gutgläubiger Erwerb ist hier nach § 933 BGB nur durch spätere Übergabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes (durch die V seinen Besitz verliert) möglich

Fall

: A arbeitet in der Fabrik von E, der Bohrmaschinen herstellt. Sein Freund B arbeitet bei dem Tischler C. Als B erzählt, dass dieser eine spezielle Bohrmaschine sucht und ihn damit beauftragt hat, sie für ihn in seinem Namen zu besorgen, bietet A an, eine solche Maschine zu einem günstigen Preis zu beschaffen. Er erzählt wahrheitswidrig, er habe sie von seinem Chef für seine langjährigen Verdienste um die Fabrik geschenkt bekommen. Er müsse sie nur noch aus der Fabrik holen, wo sie liege. Am nächsten Tag lässt A die Maschine heimlich mitgehen und übergibt sie vor dem Fabriktor dem B, der ihm den vereinbarten Kaufpreis aushändigt. A‘s Vorabeiter bemerkt den Vorgang und unterrichtet E. Dieser stellt B und verlangt von ihm die Maschine heraus. Zu Recht?

Vorüberlegungen

: • dingliche Einigung und Übergabe zwischen A und B als Stellvertreter von C  g utgläubiger Erwerb durch C: guter Glaube des Stellvertreters (§ 166 Abs. 1)  Besitzerwerb für C durch B als Besitzmittler?

 kein Abhandenkommen der Maschine, weil A ja unmittelbarer Besitzer ist?

Besitzdiener ( § 855 BGB)

• Besitzdienerschaft ermöglicht die tatsächliche Sachherrschaft durch einen anderen  nur der

Herr

, nicht der Diener ist Besitzer  der Besitzdiener genießt gegenüber Herrn

keinen Besitzschutz

nach § 861 BGB  der Herr ist

unmittelbarer

Besitzer (anders als bei der Besitzmittlung)  durch einen Besitzdiener erwirbt man nach § 929 S. 1  die Weggabe einer Sache durch einen Besitzdiener bedeutet ihr

Abhandenkommen

935 Abs. 1 BGB, weil sie dem unmittelbaren Besitzer verlorengeht im Sinne von § • Voraussetzung

Weisungsverhältnis

=

soziale Abhängigkeit

Besitzdiener sind vor allem Arbeitnehmer (nicht nur wirtschaftliche):  Organe rechtsfähiger Verbände (juristische Personen, GbR und Handelsgesellschaften) üben den Besitz für diese aus, sind aber selbst nicht Besitzer und auch nicht Besitzdiener

Lösung

: I.

Anspruch des E gegen B auf Herausgabe der Maschine aus § 985 BGB  B ist nicht Besitzer der Maschine, sondern bloßer Besitzdiener im Sinne von § 855, weil er in einem Weisungsverhältnis zu C steht II.

Anspruch des E gegen C auf Herausgabe der Maschine aus § 985 BGB  C ist nach § 855unmittelbarer Besitzer der Maschine  E kann sein Eigentum durch gutgläubigen Erwerb des C verloren haben: es liegt eine dingliche Einigung zwischen A und B vor, der gemäß § 164 Abs. 1 als Stellvertreter des C auftritt; C, auf dessen Wissen es ankommt ( §§ 166 Abs. 1) ist auch gutgläubig im Sinne von § 932 Abs. 2  der gutgläubige Erwerb ist aber ausgeschlossen, weil E die Maschine abhanden gekommen ist ( § 935 Abs. 1 S. 1 BGB): A war nur Besitzdiener des E; die Weitergabe der Sache an C bedeutete einen unfreiwilligen Verlust des unmittelbaren Besitzes von E

Fall

: Kunde A bestellt beim Einzelhändler B eine besondere Bohrmaschine, die dieser wiederum beim Großhändler C bestellt. Da auch C die Maschine nicht auf Lager hat, bestellt er sie beim Hersteller D. D soll die Maschine direkt an A liefern. Hier kommt sie eines Tages auch an. Was ist geschehen?

• am nächsten liegt die Annahme einer Übereignung von D an A nach § 929 S. 1 • die schuldrechtlichen Beziehungen (Kaufverträge) bestehen aber zwischen A und B, B und C sowie zwischen C und D  kann man die

Übereignung synchronisieren

?

und die

schuldrechtlichen Beziehungen

Geheißerwerb

• eine Geheißperson ist ein Mittelsmann, der

weder Besitzmittler

noch

Besitzdiener

ist, sich aber der Weisung des Erwerbers oder Veräußerers unterordnet • Grundgedanke: die

Besitzverschaffungsmacht

Besitzaufgabe/dem Besitzerwerb

gleichgestellt

wird der  die

Übergabe durch die Geheißperson durch den Veräußerer

des Veräußerers gilt als

Übergabe

 die

Übergabe an die Geheißperson

des Erwerbers gilt als Übergabe an den Erwerber

Großhändler

§ 433 Abs. 1

Einzelhändler

§ 929 S. 1

§ 433 Abs. 1

§ 929 S. 1

§ 433 Abs. 1

§ 929 S. 1 Lieferung

Lieferant

= Geheißperson des Großhändlers = Geheißperson des Einzelhändlers

Abnehmer

= Geheißperson des Großhändlers = Geheißperson des Einzelhändlers

Geheißerwerb

• durch den Geheißerwerb lässt sich eine Direktlieferung des an das letzte Glied der Kette in

viele Übereingungsvorgänge

entlang der Lieferkette aufgliedern • die Personen in der Mitte der Lieferkette erlangen Eigentum in einer

juristischen Sekunde

(Durchgangserwerb)  in

jedem Verhältnis

liegt eine

Übereignung

vor, durch die der Anspruch auf Übereignung der Sache (§ 433 Abs. 1 S. 1) erfüllt wird  ein

Eigentumsvorbehalt

bleibt jeweils

erhalten

und kann allenfalls durch gutgläubigen Erwerber überwunden werden

Fall

: Kunde A bestellt beim Einzelhändler B eine besondere Bohrmaschine, die dieser wiederum beim Großhändler C bestellt. Es ist jeweils vereinbart, dass die Lieferung unter Eigentumsvorbehalt erfolgt. B verbietet C aber die Abtretung des gegen ihn gerichteten Anspruchs auf Kaufpreiszahlung, obwohl er die Praxis des verlängerten Eigentumsvorbehalts kennt. Da auch C die Maschine nicht auf Lager hat, bestellt er sie beim Hersteller D. Dieser bedingt sich einen verlängerten Eigentumsvorbehalt aus: C soll noch vor Zahlung des Kaufpreises berechtigt sein, über die Maschine zu verfügen, wenn er D die entsprechende Forderung gegen seinen Vertragspartner abtritt. D soll die Maschine direkt an A liefern. Hier kommt sie eines Tages auch an, und zwar zusammen mit einem Lieferschein des D, in dem dieser auf seinen Eigentumsvorbehalt verweist. Als D von C kein Geld bekommt, verlangt er sie von A heraus. Zu Recht?

Lösung

: Anspruch des D gegen A auf Herausgabe der Maschine aus § 985 BGB  ursprünglich ist D Eigentümer  kein Verlust des Eigentums durch Übereignung an C:  zwar liegen eine Einigung und eine Übergabe an A als Geheißperson des C vor  D hat sich aber das Eigentum vorbehalten, und die Bedingung der Kaufpreiszahlung ist noch nicht erfüllt

 kein Verlust des Eigentums durch Übereignung von C an B:  zwar liegen eine Einigung und eine Übergabe durch D als Geheißperson von C an A als Geheißperson von B vor  wegen des Verbots der Abtretung der Kaufpreisforderung des C gegen D ( § 399) hatte C aber keine Verfügungsmacht des C  da B auch mit dem Eigentumsvorbehalt des D rechnete, scheidet auch ein gutgläubiger Erwerb durch B aus  kein Verlust des Eigentums durch Übereignung von B an A:  zwar liegen Einigung und Übergabe durch D als Geheißperson von B an A vor  wegen des Hinweises auf den Eigentumsvorbehalt durch D kennt A das fehlende Eigentum des B auch oder muss zumindest damit rechnen

Scheingeheißperson

Fallproblem: der Lieferant will selbst an den Abnehmer übereignen, für den Abnehmer sieht es aber so aus, als sei er Geheißperson des Händlers • nach Ansicht des BGH kommt es auf den

Empfängerhorizont

an: erscheint jemand aus Sicht des Erwerbers als „Herr der Sache“?

 es finden mehrere Übereignungen wie beim gewöhnlichen Geheißerwerb statt • nach der Gegenmeinung rechtfertigt nur

eine tatsächliche Besitzverschaffungsmacht

die Gleichstellung mit der Übergabe; sonst liege auch kein innerer Bezug zwischen Einigung und Übergabe vor  es liegt nur eine Übergabe zwischen Lieferant und Verbraucher vor, auch nur hier ist eine Übereignung denkbar

Gutgläubiger Erwerb: Verkehrsgeschäft

Fall

: Die nichtehelichen Lebenspartner A und B wähnen sich als Miteigentümer eines Fahrzeugs, das sie von X erworben haben, aber in Wahrheit dem E gehörte. A, der seinerzeit die Verhandlungen mit X geführt hat, hat sich nicht den Kraftfahrzeugbrief vorzeigen lassen und auf die Behauptung des X vertraut, dieser sei verloren gegangen. Als A und B sich trennen und den gemeinsamen Haushalt auflösen, kommen sie überein, dass das Fahrzeug künftig B allein gehören soll.

Vorüberlegungen

: • es findet eine Übereignung durch A und B an B als Alleineigentümer statt • A und B sind nicht Eigentümer des Fahrzeugs, weil ihrem gutgläubigem Erwerb von X der fehlende gute Glaube des A entgegensteht ( § 932 Abs. 2, 166 Abs. 1) • hat B das Eigentum gutgläubig erworben?

Gutgläubiger Erwerb: Verkehrsgeschäft

• der Schutz durch gutgläubigen Erwerb ist mangels schutzwürdigen Vertrauens des Erwerbers unangebracht, wenn dieser mit dem Veräußerer

personell oder wirtschaftlich

ganz oder teilweise identisch ist  als ungeschriebene Voraussetzung des gutgläubigen Erwerbs gilt, dass durch ein

Verkehrsgeschäft

erfolgen muss, bei dem als Erwerber ein Dritter als Repräsentant des Rechtsverkehrs auftritt • dies ist nicht der Fall, wenn    auf der Erwerberseite nur Personen stehen, die auch auf der Veräußererseite zu finden sind (personelle Identität) eine Gesellschaft mit ihrem einzigen Gesellschafter eine Übereignung vornimmt (wirtschaftliche Identität) das Geschäft mit einem uneigennützigen Treuhänder stattfindet (wirtschaftliche Identität)

Gutgläubiger Erwerb vom beschränkt Geschäftsfähigen?

Fall

: M ist 16 Jahre alt und altersgemäß entwickelt. Er verkauft und übergibt auf einem Flohmarkt eine Schallplatte, die 50 seiner Eltern geliehen worden. € wert ist, an E, der hierfür 70 € bezahlt. Die Schallplatte ist M von seinem Onkel A ohne Zustimmung Welche Ansprüche hat A?

• verfügt ein Minderjähriger über eine fremdes Sache, ist dies als rechtlich

neutrales Geschäft

entsprechend § 107 BGB eigentlich

wirksam

• der gutgläubige Erwerb soll den Erwerber aber so stellen, wie er

stünde

, wenn seine

Vorstellung

BGB) nicht erwerben vom Eigentum des Veräußerers

zuträfe

; dann könnte er die Sache mangels rechtlich vorteilhaften Geschäftes (§ 107  die Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb sind nach umstrittener Ansicht

teleologisch zu reduzieren

 Gegenargument: der gute Glaube bezieht sich immer nur auf das Eigentum

Lösung

: I.

Anspruch des A gegen E aus § 985 BGB  gutgläubiger Erwerb des E? die dingliche Einigung (§ 929 S. 1) ist als neutrales Geschäft nach § 107 Abs. 1 BGB wirksam; M hat E die Sache übergeben und dessen guter Glaube ist zu vermuten (§ 932 Abs. 2 BGB); die Sache ist nicht abhanden gekommen ( § 935 Abs. 1 S. 1 BGB)  fraglich ist aber, ob der gutgläubige Erwerb an einer teleologischen Reduktion von § 932 BGB scheitert (nach einer umstrittenen Ansicht besteht aber ein Herausgabeanspruch gegen E in Analogie zu § 816 Abs. 1 S. 2 BGB, weil die wegen Unwirksamkeit des Kaufvertrags rechtsgrundlose Verfügung so wie eine unentgeltliche zu behandeln ist) II.

Anspruch des A gegen M aus § 280 Abs. 1 BGB  da der Leihvertrag nach § 107 unwirksam ist, trifft M auch keine vertragliche Haftung gegenüber

III.

Anspruch des A gegen M auf Zahlung von 70 € aus § 285 Abs. 1 BGB  aus demselben Grund scheitert auch ein Anspruch auf Herausgabe des stellvertretenden

commodum

Unmöglichkeit der Rückgabe (§ 604 Abs. 1 BGB) wegen IV.

Anspruch auf Herausgabe von 70 € aus §§ 687 Abs. 2, 681 S. 2, 667 BGB  der Anspruch scheitert an § 682 BGB V.

Anspruch des A gegen M auf Zahlung von 50 € § 823 Abs. 1 BGB  M hat die erforderliche Einsichtsfähigkeit, um nach § 827 Abs. 3 BGB zu haften VI.

Anspruch des A gegen M hat A auf Zahlung von 70 € aus § 816 Abs. 1 BGB  da der Kaufvertrag mit E unwirksam war, hat M durch die Eigentumsverletzung einen Rückgewähranspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB gegen E erlangt, den er an A abtreten muss

Rückerwerb durch den Nichtberechtigten?

Fall

: E hat A sein Auto für eine Spritztour geliehen. A macht sich mit dem Wagen aus dem Staub und veräußert ihn an seinem neuen Wohnsitz an B, dem er einen gefälschten, aber täuschend echt aussehenden Kraftfahrzeugbrief vorlegt. Wenig später verlangt B sein Geld zurück, weil der Wagen einen erheblichen Unfallschaden hat. A erklärt sich widerwillig damit einverstanden und nimmt das Fahrzeug zurück. Kann E es herausverlangen?

Vorüberlegungen

: • E hat sein Eigentum durch gutgläubigen Erwerb des B verloren: B ist gutgläubig (§ 932 Abs. 2 BGB), der Wagen nicht abhanden gekommen ( § 935 Abs. 1 S. 1) • A wird das Eigentum von B übereignet, der seiner Pflicht zur Rückübereignung nach § 346 Abs. 1 BGB genügen will

Rückerwerb durch den Nichtberechtigten?

• veräußert der Erwerber die Sache wieder an den Veräußerer, erlangt dieser das

Eigentum vom Berechtigten

• als ehemals Nichtberechtigter ist der Veräußerer, der sich auch selbst nicht zum Eigentümer machen könnte, aber

nicht schutzwürdig

 zumindest wenn die Übereignung nur vorläufig erfolgt oder infolge der Aufhebung des Kausalgeschäfts rückgängig gemacht wird, kann man eine

teleologische Reduktion

der Übereignungsvorschriften erwägen  das Eigentum

fällt

dann automatisch an den früheren Eigentümer

zurück

• ansonsten ist der Nichtberechtigte zur Rückgewähr nur schuldrechtlich nach Vertrag, GoA, Delikt oder Bereicherungsrecht verpflichtet

Lösung

: I.

Anspruch des E gegen A auf Herausgabe des Fahrzeugs aus § 985 BGB   E hat sein Eigentum durch gutgläubigen Erwerb des B nach §§ 929, 932, 935 BGB verloren fraglich ist, ob der das Eigentum dadurch zurückerlangt hat, dass B es an A übereignet hat: eigentlich liegt ein Erwerb vom Berechtigten vor, A ist aber als ehemals Nichtberechtigter nicht schutzwürdig; ein Eigentumserwerb ohne Übergabe ist aber nicht möglich II.

Anspruch auf Rückgabe des Wagens aus § 604 Abs. 1 BGB III.

Anspruch auf Rückgabe und Übereignung des Wagens aus § 280 Abs. 1 BGB  A hat gegen die Pflicht zur Rücksicht auf die Rechtsgüter des E (§ 241 Abs. 1 BGB) verstoßen, indem er den Wagen wirksam veräußert und schuldet als Naturalrestitution (§ 249 Abs.1 BGB) die Rückübereignung IV.

Anspruch auf Rückgabe und Übereignung des Wagens aus § 823 Abs. 1 BGB  A hat durch den Entzug von Sache und Recht das Eigentum des E verletzt und muss sie ihm im Zuge der Naturalrestitution wieder übereignen

Gutgläubiger Erwerb und § 185 BGB

• der

gute Glaube

des Erwerbers muss sich auf das

Eigentum

beziehen ( § 932 Abs. 2 BGB), für den der Besitz den Rechtsschein begründet (§ 1006 BGB)  der gute

Glaube an eine Zustimmung

des wahren Eigentümers zur Veräußerung an einer Sache durch den Besitzer ist (nach bürgerlichem Recht, anders im Handelsrecht)

wirkungslos

• der wirksamen Verfügung durch den Nichtberechtigten steht aber eine

Zustimmung

durch einen Nichtberechtigten gleich, der durch den

Rechtsschein

des Besitzes ausgewiesen ist

Fall

: V behauptet, er sei von B beauftragt, einen Käufer für das ihm von diesem übergebene Gemälde zu finden. Im eigenen Namen verkauft und übergibt er E das Gemälde, das in Wahrheit dem X gehört. Dieser verlangt es heraus.

Lösung

: X hat gegen E keinen Herausgabenanspruch aus § 985 BGB. E ist nach § 932 Abs. 1 BGB Eigentümer des Gemäldes geworden; zwar hat er V nicht für den Veräußerer gehalten; er ist jedoch vom Eigentum des B ausgegangen, der bis zur Übergabe des Gemäldes wegen des Geschäftsbesorgungsverhältnisses mit V (§§ 675, 667 BGB) auch dessen mittelbarer Besitzer war und der Veräußerung zugestimmt hat.

Fall

: Unternehmer A hat Maschinen der B Bank zur Sicherheit übereignet. Nach dem Sicherungsvertrag darf A die Maschinen weiter verwenden. Als er den Kredit nicht zurückzahlen kann, nimmt A einen Kredit bei seinem Bekannten C auf, dem A wahrheitswidrig erklärt, die Maschinen gehörten ihm. Auch ihm übereignet er die Maschinen. Da er seine Schulden nicht bezahlt, verkauft C sie an den bar zahlenden D, dem er seine Rechte gegen S überträgt. Noch bevor S sie dem D aushändigt, erhalten dieser und C einen Anruf eines Mitarbeiters der B-Bank, die ihr Eigentum geltend macht.

Vorüberlegungen

:  B ist durch die Sicherungsübereignung nach § 930 BGB Eigentümerin der Maschinen geworden  hat B das Eigentum an C durch dessen gutgläubigen Erwerb nach §§ 930, 933 BGB verloren? bei der Veräußerung durch Besitzkonstitut muss der gute Glaube des Erwerbers noch im Zeitpunkt der Übergabe durch den Veräußerer vorhanden sein; noch bevor es zu dieser kommt, ist C schon bösgläubig  hat B das Eigentum an D durch gutgläubigen Erwerb nach §§ 931, 934 BGB verloren?

„Nebenbesitz“ und gutgläubiger Erwerb nach §§ 931, 934 BGB

• nach einer Ansicht wird durch die Begründung eines

neuen Besitzmittlungsverhältnisses stets

das

alte beendet

 das Eigentum wird durch Erwerb des mittelbaren Besitzes sofort nach § 934 Alt. 2 BGB erworben Argumente:  es gibt keine voneinander unabhängigen Sachherrschaften, sondern nur Mitbesitz  mit Anerkennung des neuen mittelbaren Besitzers wird der natürliche Wille zur Vermittlung an den alten beendet • nach einer anderen Ansicht entstehen

zwei

Besitzmittlungsverhältnisse

nebeneinander

 das Eigentum wird mangels Besitzverlust des Eigentümers erst mit Herausgabe an den Erwerber erworben, wenn der mittelbare Besitz des Eigentümers zerstört wird  Argument: sonst entsteht ein Wertungswiderspruch zum Erwerb nach § 933 BGB, bei dem die Herausgabe an den Erwerber erforderlich ist  aber hier geht es darum, dass der Nichtberechtigte seinen Besitz verliert

Lösung

Anspruch der B gegen D auf Herausgabe der Maschinen aus § 985 BGB  B hat das Eigentum an den Maschinen wirksam vom Berechtigten A nach § 930 BGB erworben; das erforderliche Besitzmittlungsverhältnis ist durch den Sicherungsvertrag begründet  hat B das Eigentum an C verloren? denkbar ist ein gutgläubiger Erwerb von A nach §§ 930, 933 BGB, der aber die Übergabe voraussetzt und demnach scheitert  hat B das Eigentum an D verloren? denkbar ist ein gutgläubiger Erwerb durch D von C nach §§ 931, 934 Alt. 1 BGB    dieser ist ohne Weiteres möglich, wenn man annimmt, A habe mit dem Abschluss des Sicherungsvertrags mit C die Besitzmittlung für B beendet nimmt man Nebenbesitz von B und C an, kann man vertreten, dass dessen Übertragung nicht genügt und daher nach § 934 Alt. 2 BGB eine Übergabe erforderlich ist das Argument, sonst sei der gutgläubige Erwerb leichter als nach §§ 930, 933 BGB, überzeugt aber nicht, weil es hier darum geht, dass der Nichtberechtigte den Besitz verliert und nicht etwa der Eigentümer

Verarbeitung ( § 950 BGB)

• durch Verarbeitung erwirbt der Hersteller das Eigentum auch an den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Rohstoffen  eine Sicherung der Lieferanten kann durch eine

antezipierte Übereignung

der hergestellten Sachen geschehen; dabei findet aber ein

Durchgangserwerb

statt • nach überwiegender Ansicht ist § 950 BGB als gesetzliche Zuordnungsregelung ebenso wie §§ 946-948 BGB

nicht abdingbar

• nach Ansicht des BGH lässt sich aber die Herstellereigenschaft durch eine

Verarbeitungsklausel

konkretisieren, derzufolge der Produzent die Verarbeitung für den Rohstofflieferanten vornimmt  es kommt zu einem

Direkterwerb

des Lieferanten an der neu hergestellten Sache

Pfandrecht: Bestellung

• Bestellung durch qualifizierten

Mitbesitz

: Mitverschluss oder gemeinsames Herausgaberecht ( § 1206 BGB)  wenn der Verpfänder einen Schlüssel behält, liegt nur einfacher Mitbesitz vor, der nicht reicht  nach Ansicht der Rechtsprechung reicht aber für eine Übergabe nach § 1205 BGB, dass der Verpfänder erklärt, dem Gläubiger alle Schlüssel überlassen zu haben (auch wenn der Verpfänder heimlich einen Schlüssel behält) • ist die gesicherte Forderung (vor allem aus Darlehen nach § 488 Abs. 1 S. 2 BGB) mangels Wirksamkeit des Vertrags nicht zustande gekommen, sichert das Pfandrecht nach dem hypothetischen Willen der Parteien im Zweifel den

Bereicherungsanspruch

(auf Rückzahlung eines rechtsgrundlos ausgezahlten Betrags)