Einführung u. Besitz

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Transcript Einführung u. Besitz

WuV-Kurs Sachen- und
Zivilprozessrecht, 07.04.2014
PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.)
Semesterübersicht
Termin
Thema
07.04.2014
14.04.2014
Einführung und Besitz
Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an
beweglichen Sachen
Frei (Ostermontag)
Gesetzlicher Eigentumserwerb an
beweglichen Sachen
EBV
Eigentumserwerb an Grundstücken
Pfandrecht und Sicherungsübereignung
Das Anwartschaftsrecht
Hypothek
Frei (Pfingstmontag)
Grundschuld
ZPO I: Grundzüge des Erkenntnisverfahrens
ZPO II: Das Säumnisverfahren
ZPO III: Das Mahnverfahren
ZPO IV: Das Vollstreckungsverfahren
Wiederholung und Abschlussfall
21.04.2014
28.04.2014
05.05.2014
12.05.2014
19.05.2014
26.05.2014
02.06.2014
09.06.2014
16.06.2014
23.06.2014
30.06.2014
07.07.2014
14.07.2014
21.07.2014
Rechtliche Grundlagen (JAVO v. 15.2.2014)
§ 3 Prüfungsfächer
(1) Prüfungsfächer sind die Pflichtfächer. […]
(2) Pflichtfächer sind die Kernbereiche des Bürgerlichen Rechts, […]
(3) Kernbereiche des Bürgerlichen Rechts sind, […]
1. Aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) […]:
c) aus dem Sachenrecht:
aa) Besitz, die Allgemeinen Vorschriften über Rechte an
Grundstücken, Inhalt, Erwerb und Verlust des Eigentums, die
Ansprüche aus dem Eigentum, Hypothek und Grundschuld,
bb) im Überblick: die anderen beschränkten dinglichen Rechte,
5. aus dem Zivilverfahrensrecht im Überblick:
a) aus dem Erkenntnisverfahren: Gerichtsverfassungsrechtliche
Grundlagen, Verfahrensgrundsätze, Verfahren im ersten Rechtszug
und Arten der Rechtsbehelfe,
b) aus dem Vollstreckungsverfahren: Rechtsbehelfe, Allgemeine
Vollstreckungsvoraussetzungen und Arten der
Zwangsvollstreckung.
§ 1 Einführung
I. Sachenrechtliche Grundbegriffe im BGB
1. Der Begriff der Sache
a. Weiter Begriff des ABGB:
§ 285 ABGB: Alles, was von der Person
unterschieden ist, und zum Gebrauche der
Menschen dient, wird im rechtlichen Sinne eine
Sache genannt.
b. Enger Begriff des BGB:
§ 90 BGB: Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur
körperliche Gegenstände.
Beispiel (nach BGHZ 124, 52):
Der 31jährige K litt an einem Harnblasenkarzinom.
Vor einer dringend notwendigen Operation, die zur
Zeugungsunfähigkeit führen musste, ließ K bei der B
Sperma einlagern, um auch später noch Kinder
zeugen zu können. Nach ein paar Jahren vernichtete
die B das eingelagerte Sperma des K, ohne ihn um
Erlaubnis zu fragen. Als K nun sein Sperma nutzen
will, erfährt er von der Vernichtung und ist schwer
enttäuscht. Er verlangt Ersatz seines materiellen
und immateriellen Schadens in Geld. Zurecht?
Problem: § 253 BGB gewährt keine Entschädigung
in Geld bei Eigentumsverletzungen.
§ 1 Einführung
I. Sachenrechtliche Grundbegriffe im BGB
1. Der Begriff der Sache
a. Weiter Begriff des ABGB:
§ 285 ABGB: Alles, was von der Person
unterschieden ist, und zum Gebrauche der
Menschen dient, wird im rechtlichen Sinne eine
Sache genannt.
b. Enger Begriff des BGB:
§ 90 BGB: Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur
körperliche Gegenstände.
c. § 90a: Tiere sind keine Sachen.
„Gefühlige Deklamation ohne wirklichen
rechtlichen Inhalt“ (Palandt)?
Rechtsobjekte
Gegenstände
Rechte
Bewegliche
Sachen
Sachen (§ 90
BGB)
(Sach-)
Gesamtheiten
Tiere (§90a
BGB)
Unbewegliche
Sachen
2. Arten von Sachen
a. Bewegliche (z.B. § 929 BGB) und unbewegliche Sachen
(Grundstücke)
b. Vertretbare (§ 91 BGB) und unvertretbare Sachen;
• Sonderregeln für vertretbare Sachen etwa in §§ 607,
651 S. 3, 700, 783 BGB
• Naturalrestitution idR nur bei vertretbaren Sachen
möglich (Ausnahme: Gebrauchtwagen).
• Bedeutung also vor allem im Schuldrecht!
• Objektiv zu verstehen, Parteivereinbarungen ohne
Bedeutung.
• Definition: Vertretbar ist eine Sache, wenn sie sich
von anderen der gleichen Art nicht durch ausgeprägte
Individualisierungsmerkmale abhebt und daher ohne
weiteres austauschbar ist (BGH NJW 1966, 2307).
3. Funktionseinheiten von Sachen
Unterscheide: Bestandteile und Zubehör
a. Wesentliche, einfache und Scheinbestandteile
(§§ 93 ff. BGB)
• Maßgebend für die Unterscheidung sind die
Verkehrsauffassung und eine natürliche Betrachtung
unter Zugrundelegung eines technisch-wirtschaftlichen
Standpunkts
(BGHZ 20, 154)
• Automotor?
• Entscheidend ist nicht der Einfluß der Trennung auf die
Gesamtsache, sondern ob der eine oder der andere
Bestandteil nach der Trennung noch genutzt werden
kann.
b. Zubehör (§ 97 BGB)
i. Es muß eine Hauptsache geben
ii. Die Hauptsache muß eine wirtschaftlichen
Zweck haben
iii. Das Zubehör muß diesem Zweck dienen können
iv. Es muß diesem Zweck gewidmet sein
v. Diese Widmung muß auf eine gewisse Dauer
gerichtet sein
vi. Es ist eine gewisse räumliche Nähe erforderlich
vii. Ggf. Korrektur durch die Verkehrsauffassung
4. Nutzungen und Früchte (§§ 99f. BGB)
a. Früchte (§ 99 BGB)
• Sachfrüchte (§ 99 Abs. 1 BGB),
Bsp.: Eier, Küken, Kälber, Bäume, auch Sand,
Kohle, Erz usw. Nach h.M. auch Raubbau.
Keine Früchte sind aber Dinge, die unter
Verbrauch der Sachsubstanz gewonnen
werden, etwa das Fleisch eines Schlachttiers.
• Rechtsfrüchte (§ 99 Abs. 2 BGB),
Bsp. Jagdbeute beim Jagdrecht
• mittelbare Sach- und Rechtsfrüchte (§ 99 Abs.
3 BGB), Bsp. Mietzins bei Mietshäusern;
Lizenzgebühren bei Immaterialgüterrechten
II. Das dingliche Rechtsgeschäft (Verfügung)
• Die dingliche Rechtslage kann grundsätzlich nur durch
ein Rechtsgeschäft verändert werden. Dies
Rechtsgeschäft heißt Verfügung.
Begriff der Verfügung: Ein Rechtsgeschäft, durch das
unmittelbar auf ein bestehendes Recht eingewirkt wird,
sei es durch Übertragung, Belastung, Inhaltsänderung
oder Aufhebung.
• Ausnahmen, in denen die dingliche Rechtslage anders
als durch Rechtsgeschäft verändert wird:
Gesetzlicher Eigentumserwerb; Erwerb vom
Nichtberechtigten
• Vorschriften des Allgemeinen Teils sind grundsätzlich
anwendbar, da dingliches Rechtsgeschäft ein Vertrag ist.
• Vorschriften des Schuldrechts sind grundsätzlich nicht
anwendbar, da kein Verpflichtungsvertrag vorliegt.
• Stets zu prüfen, ob es sachenrechtliche leges speciales
gibt!
III. Prinzipien des deutschen Sachenrechts
1. Trennungs- und Abstraktionsprinzip
a. Trennung von dinglichem Rechtsgeschäft und
zugrundeliegender schuldrechtlicher causa
Beispielsfall:
Student S geht zum Bäcker B und kauft zwei
Brezeln zum Preis von je 90 Cent. Er bezahlt mit
einer 2 €-Münze und erhält ein Rückgeld von 20
Cent sowie die beiden Brezeln. Wieviele
Rechtsgeschäfte sind vorgenommen worden?
b. Abstraktheit des dinglichen Rechtsgeschäfts
Das dingliche Rechtsgeschäft und das schuldrechtliche Rechtsgeschäft sind hinsichtlich ihrer
Rechtswirksamkeit jeweils für sich zu beurteilen.
Beispielsfall:
S hat etwas mehr Geld gespart und möchte ein
Fahrrad von F kaufen. S und F einigen sich auf einen
Preis von 400 Euro. Am Abend desselben Tages
treffen sich S und F zufällig in einer Kneipe. F hat das
Fahrrad dabei, und S ist auch gut bei Kasse. So
wickeln S und F den Kaufvertrag ab. Allerdings hatte
S bereits soviel getrunken, dass er nicht mehr
zurechnungsfähig war. Wie ist die Rechtslage?
2. Spezialitäts- und Bestimmtheitsgrundsatz
Dingliche Rechtsgeschäfte müssen sich auf
bestimmte individualisierte Gegenstände
beziehen; keine „Gattungsgeschäfte“
Beispielsfall:
B ist der Inhaber eines Bücherladens und schon
ziemlich alt. Der Laden befindet sich in der
Passauer Altstadt in gemieteten Räumen. Da B
sich zur Ruhe setzen möchte, verkauft er sein
Geschäft an K. Wie können B und K den
Kaufvertrag durchführen?
3. Publizitätsprinzip
• Dingliche Rechtslage soll möglichst
offenkundig sein
• Verfügungen über dingliche Rechte erfordern
deshalb grundsätzlich einen Publizitätsakt
(Übergabe, Eintragung und Anzeige)
• Vermutungswirkung des Besitzes
(§ 1006 BGB)
• Besitz als Grundlage des gutgläubigen
Erwerbs
• Durchbrechungen des Publizitätsprinzips
durch „besitzlose Pfandrechte“?
4. Absolutheit dinglicher Rechte
• (Nur) Dingliche Rechte verleihen ihrem Inhaber
Schutz gegenüber jedermann
• Erste Gegentendenz:
Verdinglichung obligatorischer Rechte
Beispielsfall:
S wohnt zur Miete im Wohnheim des Studentenwerks
W. W soll nun privatisiert werden, und deshalb wird das
Wohnheim an den Investor I veräußert. I möchte das
Wohnheim zu Luxuswohnungen umbauen und fordert
daher auch S auf auszuziehen. Zurecht?
§ 566 BGB
(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung
an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten
veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in
die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem
Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
• Zweite Gegentendenz:
Relativierung dinglicher Rechte (Treuhand;
Veräußerungsverbote)
Beispielsfall:
Der reiche V ist sterbenskrank. Um seine Kinder zu
versorgen, übereignet er seinem Freund F ein
großes Zinshaus, das dieser für die Kinder verwalten
und ihnen bei Volljährigkeit übereignen soll. V
stirbt, und F hält sich auch einige Jahre an die
Abmachung. Dann aber bietet ihm der I, der genau
um die Verhältnisse weiß, viel Geld für das
Zinshaus. F wird schwach und verkauft und
übereignet das Haus. Wie ist die Rechtslage?
5. Prioritätsgrundsatz
• Prior in tempore, potior in iure
Beispielsfall:
K steckt in großen finanziellen Schwierigkeiten. Er
besitzt nur noch eine goldene Uhr. Diese Uhr
verpfändet er an den W zur Sicherheit für ein
Darlehen von 300 Euro. Freilich reichen auch die
300 Euro nur kurze Zeit, dann ist K wieder pleite. Er
geht deshalb zu B, von dem er weitere 200 Euro
bekommt. Auch B wird durch ein Pfandrecht an der
Uhr gesichert. Als K die Darlehen nicht zurückzahlen
kann, wird die Uhr öffentlich versteigert. Dabei wird
ein Erlös von 400 Euro erzielt. Wer bekommt wie
viel von diesem Erlös?
• §§ 185 II, 1209 BGB; für Grundstücke: § 879 BGB
6. Numerus clausus der dinglichen Rechte
Bedeutung des numerus clausus
• Typenzwang:
Nur die rechtlich vorgesehenen Typen können
verwendet werden.
Beispiele: Dingliche Rechte im Sachenrecht; Ehe
und Lebenspartnerschaft im Familienrecht;
Gesellschaftsformen im Gesellschaftsrecht
• Typenfixierung:
Der Inhalt der Typen ist vom Gesetz verbindlich,
dh. nicht abänderbar, ausgestaltet.
Beispiel: Inhalt eines Pfandrechts; Satzung einer
AG
IV. Grundsätze der Fallbearbeitung im Sachenrecht
1. Mögliche Fallfragen
Kann K X von B verlangen?
• Normaler Anspruchsaufbau
• Obersatz muss antworten auf die Frage:
Wer will was von wem woraus?
Hat K das Recht X?
• Der mögliche Rechtserwerb (und –verlust) des K
müssen diskutiert werden.
• Zwei Aufbaumöglichkeiten:
– Chronologisch vom Ursprung bis zur
Gegenwart
– Rückwärts von der letzten (möglichen)
Rechtsänderung bis zum Ursprung
2. Bearbeitungstechniken
• Sachverhalt gründlich lesen
• Fallfrage notieren
• Sachverhalt noch einmal lesen und dabei
mögliche Änderungen der dinglichen
Rechtslage und Probleme markieren
• Skizze aller Beteiligten erstellen
• Dingliche und schuldrechtliche
Rechtsgeschäfte in die Skizze eintragen
• Zeitstrahl erstellen
• Lösungsskizze anfertigen
• Lösung ausarbeiten
Beispielsfall:
Der Student S hat bei dem Fahrradverleih V ein
Mountainbike für eine Woche gemietet. Als ihn
sein Kumpel K auf das coole neue Rad anspricht,
bietet S dem K das Rad spontan zum Kauf an,
weil er gerade dringend ein bisschen Bargeld
benötigt. S und K werden sich einig, und S
händigt dem K auch sogleich das Rad aus.
Als V später am Tag den K auf dem Rad sieht,
stellt er ihn zur Rede. V ist gar nicht amüsiert
von dem Geschäft zwischen S und K und
verlangt sein Rad von K zurück. Zurecht?
Skizze:
Mietvertrag (§ 535)
V
S
Kaufvertrag
(§ 433)
Übereignung
(§§ 929, 932)
Anspruch? § 985?
K
Zeitstrahl:
Mietvertrag
zwischen
V und S
Übergabe
des Rads
von V an S
Kaufvertrag
zwischen
S und K
Übergabe
des Rads
von S an K
Herausgabebegehren
des V von K
§ 2 Besitz
I. Der rechtliche Begriff des Besitzes
• Der rechtliche Begriff des Besitzes knüpft an den
natürlichen Begriff an:
Definition:
Die vom Verkehr anerkannte tatsächliche
Sachherrschaft (§ 854 BGB) einer Person über eine
Sache.
• Ein normatives Element kommt über die notwendige „Anerkennung durch den Verkehr“ hinzu.
• Herrschaft setzt grundsätzlich einen (natürlichen)
Besitzwillen voraus.
• Die Sachherrschaft muss hinreichend gefestigt
sein, so dass es gerechtfertigt erscheint, die
Rechtsfolgen des Besitzes zu begründen.
Beispiel 1:
Prof. M hat die FAZ abonniert. Sie wird jeden
Morgen in einer Tüte am Eingang seines Hauses um
5:00 Uhr abgelegt. M holt die Zeitung dann gegen
7:00 Uhr rein. Hat er auch zwischen 5:00 und 7:00
Uhr schon Besitz an der FAZ?
Beispiel 2:
M und C sind mit ihrem Pkw auf der Suche nach
einem Parkplatz. Als M auf der gegenüberliegenden Seite der Straße eine freie Lücke entdeckt, springt er aus dem Auto, läuft über die
Straße und stellt sich in die Lücke. Ist er Besitzer des
Parkplatzes geworden?
Die Besonderheit der Besitzdienerschaft
§ 855 Besitzdiener
Übt jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache
für einen anderen in dessen Haushalt oder
Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis
aus, vermöge dessen er den sich auf die Sache
beziehenden Weisungen des anderen Folge zu
leisten hat, so ist nur der andere Besitzer.
• Ein Besitzdiener hat zwar die tatsächliche
Sachherrschaft, aber er ist jemandem anderen
untergeordnet, den man (dh. „der Verkehr“) als
den „wahren“ Besitzer ansieht.
Voraussetzungen einer Besitzdienerschaft nach
§ 855 BGB:
• Weisungsabhängigkeit des potentiellen
Besitzdieners
• Ausübung seiner tatsächlichen Gewalt für den
Besitzherrn
Beispiel 1:
A ist als Fahrer bei U angestellt und hat hierfür einen
5er BMW erhalten. Wer ist Besitzer des Autos?
Beispiel 2:
G ist Gast im Hotel des H. G hat seinen
Zimmerschlüssel an der Rezeption bei dem Portier P
des H abgegeben. Wer ist Besitzer des Schlüssels?
II. Formen des Besitzes
1. Eigen- und Fremdbesitz
§ 872 Eigenbesitz
Wer eine Sache als ihm gehörend besitzt, ist
Eigenbesitzer.
Beispiel: S hat sich bei F ein Fahrrad geliehen. Weil
ihm das Rad so gut gefällt, beschließt er nach einer
Woche, daß er es behalten möchte. Hat er nun
Eigenbesitz an dem Fahrrad erworben?
• Nicht selten besitzt jemand als Fremdbesitzer
eine Sache, die einem anderen gehört.
Achtung:
Besitzdiener ist nur, wer weisungsabhängig von
dem Besitzherrn ist!
2. Unmittelbarer und mittelbarer Besitz
§ 868 Mittelbarer Besitz
Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem
ähnlichen Verhältnis, vermöge dessen er einem anderen
gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder
verpflichtet ist, so ist auch der andere Besitzer
(mittelbarer Besitz).
• Manche Schuldverhältnisse berechtigen oder verpflichten eine Person zum Besitz gegenüber einer
anderen Person, dem mittelbaren Besitzer.
• Man spricht von abgestuftem Besitz.
Achtung:
Beim mittelbaren Besitz hat der unmittelbare
Besitzer „echten“ Besitz iSd § 854 BGB und ist nicht
Voraussetzungen eines Besitzmittlungsverhältnisses:
• Unmittelbarer Besitz einer Fremdperson
• Der unmittelbare Besitzer muss sein Besitzrecht
vom mittelbaren Besitzer ableiten
• Zeitliche Begrenzung des Besitzmittlungsverhältnisses
• Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers
nach Ende des Besitzmittlungsverhältnisses
Beispiel:
A hat ein spannendes Buch gelesen. Weil A dem F
davon soviel erzählt hat, leiht der F sich das Buch von
A aus. Auch F ist ganz begeistert und gibt das Buch
nach der Lektüre an seine Schwester S weiter. Wie
sind nun die Besitzverhältnisse an dem Buch?
3. Allein- und Mitbesitz
§ 866 Mitbesitz
Besitzen mehrere eine Sache gemeinschaftlich,
so findet in ihrem Verhältnis zueinander ein
Besitzschutz insoweit nicht statt, als es sich um
die Grenzen des den einzelnen zustehenden
Gebrauchs handelt.
• Der Alleinbesitzer ist einziger Besitzer seiner
Stufe.
• Mitbesitzer üben den Besitz ihrer Stufe
gemeinschaftlich aus.
4. Teilbesitz (§ 865 BGB)
§ 865 Teilbesitz
Die Vorschriften der §§ 858 bis 864 gelten auch
zugunsten desjenigen, welcher nur einen Teil
einer Sache, insbesondere abgesonderte
Wohnräume oder andere Räume, besitzt.
Beispiel:
A, B, C und D leben als Mieter des V in einem
Haus in der Altstadt von Passau. Sie haben
jeweils eigene Wohnungen und einen Verschlag
im Keller. Die Waschküche und das Treppenhaus
nutzen sie gemeinsam. Wie sind die
Besitzverhältnisse?
III. Erwerb und Verlust des Besitzes
1. Erwerb des unmittelbaren Besitzes
a. Originärer Erwerb des Besitzes
• Der Besitzer kann den Besitz nach § 854
Abs. 1 BGB selbst ohne Beteiligung anderer,
insbesondere des Vorbesitzers, erwerben.
• Voraussetzungen:
 Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft
 Besitzerwerbswille
Beispiel:
S findet in der Mensa das Portemonnaie der F. Er
nimmt den Geldbeutel an sich und will seinen Inhalt
künftig für sich selbst nutzen. Wer ist nun Besitzer
des Geldbeutels?
b. Abgeleiteter Erwerb
i. Durch Übertragung der tatsächlichen
Sachherrschaft (§ 854 Abs. 1 BGB).
ii. Durch bloße Einigung
§ 854 Abs. 2 BGB
Die Einigung des bisherigen Besitzers und des
Erwerbers genügt zum Erwerb, wenn der Erwerber in
der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben.
Beispiel:
Holzfäller H besitzt einen Haufen frisch geschlagener
Fichtenstämme im Wald. Er verkauft das Holz an K. Sie
einigen sich darauf, daß das Holz nun K gehören soll
und er fortan damit machen kann, was er will. Wer ist
nun Besitzer des Holzes?
iii. Durch Gesamtrechtsnachfolge
§ 857 BGB. Vererblichkeit
Der Besitz geht auf den Erben über.
• Nach § 1922 Abs. 1 BGB geht das Vermögen des
Erblassers als Ganzes auf den Erben als
Gesamtrechtsnachfolger über.
• Weil der Besitz keine Rechtsposition ist, greift
§ 1922 Abs. 1 BGB insoweit nicht.
• § 857 BGB ergänzt § 1922 BGB und fingiert den
Besitz des Erben.
• § 857 BGB gilt nur für den zivilrechtlichen Besitz
und nicht für den strafrechtlichen Gewahrsam.
c. Besitzerwerb durch Stellvertreter?
• Die Stellvertretung nach §§ 164 ff. BGB ermöglicht
eine Zurechnung von Willenserklärungen.
• Da es beim unmittelbaren Besitz auf die
tatsächliche Sachherrschaft ankommt, ist hier eine
Stellvertretung nach § 164 BGB nicht möglich.
Beispiel:
S beauftragt den A, ihm ein neues Sachenrechtslehrbuch zu kaufen. A geht in den nächsten Buchladen
und kauft die neueste Auflage des Baur/Stürner im
Namen des S, was er auch gegenüber dem Verkäufer
deutlich macht. Wer ist nun Besitzer des Buches?
• Durch einen Stellvertreter kann man höchstens
mittelbarer Besitzer werden.
2. Erwerb des mittelbaren Besitzes
a. (Neu-)Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses nach § 868 BGB
Beispiel:
Student M mietet eine Wohnung von V.
• Ein Besitzmittlungsverhältnis kann auch durch einen
Stellvertreter mittels erlaubten Insichgeschäfts nach
§ 181 BGB begründet werden.
Beispiel (noch einmal):
S beauftragt den A, ihm ein neues Sachenrechtslehrbuch zu kaufen. A geht in den nächsten Buchladen und
kauft die neueste Auflage des Baur/Stürner im Namen
des S, was er auch gegenüber dem Verkäufer deutlich
macht. Wer ist nun Besitzer des Buches?
b. Übertragung eines Besitzmittlungsverhältnisses
§ 870 Übertragung des mittelbaren Besitzes
Der mittelbare Besitz kann dadurch auf einen
anderen übertragen werden, dass diesem der Anspruch auf Herausgabe der Sache abgetreten wird.
• Das Besitzmittlungsverhältnis beruht auf einem
Schuldverhältnis, dessen Ausfluss es ist.
• Das Besitzmittlungsverhältnis geht mit dem
schuldrechtlichen Herausgabeanspruch über.
Beispiel:
Der Vermieter V tritt seine Rechte aus dem Mietverhältnis mit dem Mieter M zur Sicherheit an seine
Bank B ab. Wie sind nun die Besitzverhältnisse an
der Wohnung?
3. Verlust des Besitzes
a. Verlust des unmittelbaren Besitzes
§ 856 BGB. Beendigung des Besitzes
(1) Der Besitz wird dadurch beendigt, dass der Besitzer die
tatsächliche Gewalt über die Sache aufgibt oder in anderer
Weise verliert.
(2) Durch eine ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung in der Ausübung der Gewalt wird der Besitz nicht
beendigt.
Beispiel:
Die etwas tüdelige alte Dame D vergisst ihren Geldbeutel nach einem Beratungstermin in der Bank. Noch
auf dem Nachhauseweg fällt ihr der Verlust auf, und sie
erinnert sich. Wer ist nun Besitzer des Geldbeutels?
c. Verlust des mittelbaren Besitzes
Der mittelbare Besitz erlischt, wenn seine
Voraussetzungen nicht mehr vorliegen:
• Beendigung des Besitzmittlungsverhältnisses und
Erlöschen des Herausgabeanspruchs
Beispiel:
Mieter M bleibt nach Ablauf des Mietverhältnisses in
der Wohnung des V. Wie sind nun die Besitzverhältnisse?
• Besitzmittler verliert unmittelbaren Besitz
• Aufgabe des Besitzmittlungswillens durch den
Besitzmittler
– Nach h.M. muss die Aufgabe des Besitzmittlungswillens
nach Außen erkennbar sein.
IV. Schutz des Besitzes
Überblick:
Der Schutz des Besitzes
im BGB
Sachenrechtlich
Deliktsrechtlich
(§ 823 BGB)
Selbsthilfe
(§§ 859, 860
BGB)
Possessorisch
(§§ 861, 862,
869 BGB)
Bereicherungsrechtlich
(§ 812 BGB)
Petitorisch
(§ 1007 BGB)
1. Der sachenrechtliche Besitzschutz
a. Grundlagen
Der Schutz des Besitzes im BGB ist zweigeteilt:
• Der Besitz als solcher wird durch erweiterte
Selbsthilferechte und spezielle
(„possessorische“) Ansprüche geschützt.
• Der berechtigte Besitz wird durch den
(„petitorischen“) Anspruch des § 1007 BGB sowie
das Delikts- und Bereicherungsrecht geschützt.
• Der Schutz des bloßen Besitzes dient dem
Rechtsfrieden und der Stabilisierung der
bestehenden Güterlage.
b. Selbsthilfe
§ 859 Selbsthilfe des Besitzers
(1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht
mit Gewalt erwehren.
• § 859 BGB regelt Ausnahmen vom
Gewaltmonopol des Staates.
• § 859 BGB erweitert als lex specialis die
Rechtfertigungsgründe:
– Gegenüber § 227 BGB (Notwehr) bei einem
gegenwärtigen Angriff auf den Besitz
(Besitzwehr).
– Gegenüber § 229 BGB (Selbsthilfe) bei einem
bereits erfolgten Angriff, dessen Ergebnis der
ehemalige Besitzer umkehren will (Besitzkehr).
Die Selbsthilferechte des Besitzers nach § 859 BGB
setzen voraus, dass ihm gegenüber verbotene
Eigenmacht begangen wurde.
§ 858 Verbotene Eigenmacht
(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz
entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht
das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet,
widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).
Voraussetzungen einer verbotenen Eigenmacht:
• Besitzentziehung oder Besitzstörung
• Ohne Willen des Besitzers
• Kein Rechtfertigungsgrund: Die eigenmächtige
Handlung muss als solche erlaubt sein, ein
Anspruch auf Besitzeinräumung genügt nicht!
Besitzstörung oder Besitzentziehung?
Beispiele:
• A braucht dringend einen Schönfelder und nimmt sich
deshalb das Exemplar des B.
• Die Kernkraftgegner X und Y versperren den Zugang
zum Endlager Gorleben, sodass niemand es betreten
kann.
• K betritt trotz Hausverbots die Kneipe Z.
• I steckt einen Prospekt in einen Briefkasten, obwohl
„Keine Werbung einwerfen“ darauf steht.
• I klebt auch Plakate auf Bauzäune in derselben Straße.
Im Rahmen des § 858 Abs. 1 BGB ist die
Unterscheidung zwischen Störung und Entziehung
irrelevant. Sie wirkt sich aber bei § 859 BGB aus.
Ohne Willen des Besitzers?
Beispiel 1:
Student S hat sich von V ein Fahrrad gekauft und mit
ihm vereinbart, daß er sich das Fahrrad aus dem unverschlossenen Keller des V abholen darf. Noch bevor
S das Fahrrad abholen kann, ruft ihn der V per Handy
an und untersagt ihm das Betreten des Kellers. Das
Fahrrad wolle er ihm später lieber persönlich übergeben. S hält das für allzu umständlich. Außerdem
denkt er, daß V ihm ja vertraglich die Abholung gestattet habe und ihm dieses vertragliche Recht nicht
nachträglich wieder entziehen könne. Er holt sich
deshalb das Fahrrad heimlich trotzdem. Hat er dabei
gegenüber V verbotene Eigenmacht begangen?
Beispiel 2:
S hat von V eine Wohnung in Passau gemietet.
Es stellt sich aber heraus, dass die Wohnung viel
zu teuer für S ist. Er kann seine Miete nicht
bezahlen, und V kündigt ihm deshalb wirksam
zum 31.10.2012. S bleibt aber auch nach Ablauf
des 31.10.2012 weiter in der Wohnung, obwohl
V ihn ausdrücklich zum Ausziehen aufgefordert
hat. Hat S gegenüber V verbotene Eigenmacht
begangen?
Beispiel 3:
S parkt seinen Pkw am Freitagabend auf dem
Kundenparkplatz des V und kauft auch dort ein.
Nachdem er seine Einkäufe im Kofferraum
seines Wagens verstaut hat. Lässt er den Pkw
allerdings stehen und feiert das Wochenende. V
entdeckt am Samstagmorgen, dass der Pkw des
S immer noch auf seinem Parkplatz steht,
obwohl man dort nur für zwei Stunden parken
darf. Hat S verbotene Eigenmacht gegenüber V
begangen?
Wie wäre es, wenn S erst nach Betriebsschluss
auf dem Parkplatz des V geparkt hätte?
§ 859 BGB enthält verschiedene Selbsthilferechte
des Besitzers:
• § 859 Abs. 1 BGB, sogenannte Besitzwehr:
– Notwehr gegen unmittelbar drohenden, aber
noch nicht eingetretenen Besitzentzug
– erlaubte Selbsthilfe bei anhaltender Störung
Beispiel:
R liegt friedlich schlummernd in einem Liegestuhl
auf seiner Terrasse, als ihn plötzlich ein kalter
Wasserstrahl trifft. Nachbar N hat nämlich seinen
Sprenger so eingestellt, dass er bis zu R spritzt. R
klettert über den Zaun und stellt den Sprenger um.
Zurecht?
• § 859 Abs. 2 und 3 BGB sind leges speciales
gegenüber § 859 Abs. 1 BGB bei Besitzentzug
durch verbotene Eigenmacht:
 § 859 Abs. 2 BGB gilt bei beweglichen Sachen
 § 859 Abs. 3 BGB gilt bei Grundstücken
• Die Selbsthilferechte der § 859 Abs. 2 und 3 BGB
sind anders als bei § 859 Abs. 1 BGB zeitlich
begrenzt!
Beispiel: An einem Freitagabend um 22:00 Uhr parkt
S in einem belebten Hamburger Viertel seinen Pkw
auf dem Kundenparkplatz des X. Als X am nächsten
Morgen sein Geschäft öffnen will, steht der Wagen
immer noch da. Da die Plätze für seine Kunden frei
sein sollen, schleppt X den Wagen des S ab. Zurecht?
Die §§ 859 Abs. 4, 858 Abs. 2 S. 2 BGB erweitern
den Besitzschutz gegenüber dem Nachfolger im
Besitz.
Beispiel:
Räuber R hat sich auf Smartphones spezialisiert. Als
er S um das seine erleichtern will, nimmt S den
Verlust nicht so einfach hin und verfolgt den R. R
läuft zu seinem Hehler H, mit dem er dauernd
kooperiert und übergibt ihm schnell die Beute.
Unmittelbar darauf betritt auch S den Laden,
erkennt sein Handy in der Hand des H und entreißt
es ihm mit Gewalt. Zurecht?
Selbsthilferecht des mittelbaren Besitzers?
Beispiel:
A hat dem B sein Fahrrad geliehen. Eines Tages sieht A
zufällig, wie der R sich an dem Schloss des Fahrrads zu
schaffen macht und es aufbricht. A ist empört und kann
den R nur noch dadurch am Wegfahren hindern, dass
er ihn vom Fahrrad stößt. Dabei bricht sich R ein Bein.
Muss A dem R nun Schadensersatz zahlen?
• § 859 BGB ist in § 869 BGB nicht genannt.
• Die h.M. gewährt dem mittelbaren Besitzer
gleichwohl die Rechte aus § 859 BGB, um einen
lückenlosen Besitzschutz zu gewährleisten.
• Eine Mindermeinung verweist auf den Willen
des Gesetzgebers und hält die allgemeinen
Rechtfertigungsgründe für ausreichend.
c. Possessorischer Besitzschutz (§§ 861 f. BGB)
• Die Ansprüche aus §§ 861 f. BGB knüpfen an den
bloßen Besitz (lat. possessio, daher
possessorische Ansprüche) an.
• Es kommt nicht auf eine etwaige Berechtigung
des Besitzers an.
• § 861 BGB greift bei Besitzentziehungen,
§ 862 BGB bei Besitzstörungen ein.
Beispiel:
Auch nachdem R den Sprenger seines Nachbarn N
umgestellt hat, findet er keine Ruhe. Denn N stellt
den Sprenger bald wieder in die frühere Position. R
ist es nun zu bunt, und er will etwas gegen N und
seinen Sprenger unternehmen. Was kann er tun?
Gegenüber den Ansprüchen aus §§ 861f. BGB sind
nur begrenzt Einwendungen zulässig:
• Es gab keine verbotene Eigenmacht, dh. die
Voraussetzungen der §§ 861 Abs. 1 bzw. 862 Abs.
2 liegen nicht vor.
• Der Besitz des Klägers war seinerseits gegenüber
dem Beklagten fehlerhaft und ist im letzten Jahr
erlangt worden (§§ 861 Abs. 2, 862 Abs. 2 BGB)
• Ein Recht zum Besitz oder zur Störung kann nur
ausnahmsweise im Fall des § 863 BGB geltend
gemacht werden, soweit dadurch das Vorliegen
verbotener Eigenmacht bestritten wird.
• Aber: nach BGH petitorische Widerklage zulässig!
Beispiel:
R hat Interesse an dem Handy des S. Als geübter
Taschendieb kann R dem S geschickt das Handy
unbemerkt aus der Tasche ziehen. S stellt den
Verlust erst am nächsten Tag fest. Sofort kommt
ihm ein Verdacht, und tatsächlich entdeckt er
sein Handy in dem Laden des Hehlers H. Ohne H
zu fragen, nimmt er das Handy wieder an sich.
Hat H einen Anspruch aus § 861 Abs. 1 BGB
gegen S?
d. Der Besitzschutz des mittelbaren Besitzers
• § 869 BGB gibt die Ansprüche aus §§ 861 f. BGB auch
dem mittelbaren Besitzer, wenn der unmittelbare
Besitzer in seinem Besitz gestört oder ihm der Besitz
entzogen wird.
• Bei einer Besitzentziehung kann der mittelbare Besitzer aber grundsätzlich nur Rückgabe an den unmittelbaren Besitzer und nicht an sich selbst fordern.
• Ein Besitzschutz des mittelbaren gegenüber dem
unmittelbaren Besitzer findet nicht statt.
Beispiel:
M hat ein Auto bei S gemietet. Am nächsten Tag sieht S
wie M das Auto eigenmächtig bunt lackiert. Welche
Rechte hat S gegenüber M?
e. Petitorischer Besitzschutz (§ 1007 BGB)
• § 1007 BGB schützt den berechtigten Besitzer
sowie den, der gutgläubig im Hinblick auf sein
Besitzrecht ist (§§ 1007 Abs. 3, 932 Abs. 2 BGB).
• § 1007 BGB verlängert gewissermaßen die
Vermutung des § 1006 BGB in den Besitzschutz.
• § 1007 BGB betrifft nur bewegliche Sachen.
• Bei § 1007 Abs. 1 BGB darf der Anspruchsgegner
weder ein Recht zum Besitz haben, noch
gutgläubig sein.
• Nach § 1007 Abs. 2 BGB kann eine abhanden
gekommene Sache auch von einem
gutgläubigen Besitzer heraus verlangt werden.
• § 1007 BGB spielt in der Praxis kaum eine Rolle.
Beispiel:
S hat sich zu Semesterbeginn im Oktober 2013
ein gebrauchtes Fahrrad gekauft, das ihm aber
schon nach einer Woche gestohlen wird. Ein
paar Tage später entdeckt er den X auf seinem
Rad. Als S den X zur Rede stellt, ist dieser ganz
erstaunt. X war das Rad, das er zu Ostern gebraucht gekauft hatte, selbst im Sommer geklaut
worden. Nun hatte er es unangeschlossen am
Bahnhof entdeckt und wieder an sich
genommen.
Hat S einen Anspruch auf Herausgabe des
Fahrrads gegen X?
2. Der Schutz des Besitzes im Deliktsrecht
• Die h.M. erkennt zwar nicht den Besitz als solchen,
aber den berechtigten Besitz als „sonstiges Recht“
i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB an.
• Zudem wird § 858 BGB als Schutzgesetz i.S.d. § 823
Abs. 2 BGB verstanden, so dass ein Schadensersatzanspruch bei verbotener Eigenmacht besteht.
3. Der Schutz des Besitzes im Bereicherungsrecht
• Das (durch Leistung oder auf sonstige Weise) erlangte Etwas i.S.d. § 812 BGB kann auch der Besitz sein.
• Im Bereicherungsrecht sind also Ansprüche auf Herausgabe von Besitz und Eigentum getrennt zu
prüfen!
Literaturhinweise:
• Bayerle, Trennungs- und Abstraktionsprinzip in
der Fallbearbeitung, JuS 2009, 1079 ff.
• Haedicke, Der bürgerlich-rechtliche
Verfügungsbegriff, JuS 2011, 966 ff.
• Kollhosser, Grundfälle zu Besitz und
Besitzschutz, JuS 1992, 215 ff., 393 ff., 567 ff.
• Lieder, Die Anwendung schuldrechtlicher
Regeln im Sachenrecht, JuS 2011, 874 ff.
• Löhnig/Becker, Das Akzessionsprinzip, JA
2011, 650 ff.
• Lorenz, Abstrakte und kausale
Rechtsgeschäfte, JuS 2009, 489 ff.
• Omlor/Gies, Der Besitz und sein Schutz im System
des BGB, JuS 2013, 12 ff.
• dies., Klausurkonstellationen zum
Besitzschutzrecht, JuS 2013, 1065 ff.
• Petersen, Sonderfragen zum Recht des Besitzes,
Jura 2002, 255 ff.
• Röthel/Sparmann, Besitz und Besitzrechtsschutz,
Jura 2005, 456 ff.
• Schreiber: Possessorischer und petitorischer
Besitzschutz, Jura 1993, 440 ff.
• Wiegand, Die Entwicklung des Sachenrechts im
Verhältnis zum Schuldrecht, AcP 190 (1990),
112 ff.
• Zeising, Petitorische Durchbrechung
possessorischen Besitzschutzes, Jura 2010, 248 ff.