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Dienstrechtsreform
§§
Überblick über die Auswirkungen im
kirchlichen Dienstverhältnis
Rechtsquellen
Statusrecht
Es gilt das Kirchenbeamtengesetz der EKD (KBG.EKD, RS 650)
Statusrecht: Orientierung in der Regel am Bundesbeamtenrecht.
• Wesen, Arten und Voraussetzungen der Dienstverhältnisse
• Kriterien der Ernennung, der Nichtigkeit und der Rücknahme der
Ernennung
• Abordnung, Versetzung, Teilzeit, Beurlaubung, Zuweisung, Ruhestand etc.
Ergänzend gilt für Kirchenbeamte das Ausführungsgesetz unserer
Landeskirche - AG KBG.EKD –(RS 651) sowie weitere kirchliche Verordnungen,
insbesondere die Beurteilungs- und BeförderungsVO (RS 652).
Soweit diese kirchlichen Rechtsquellen auf die Regelungen des Landes
verweisen, sind wiederum ergänzend das Landesbeamtengesetz, auch ggf.
die entsprechenden Verordnungen des Landes, wie z.B. die AzUVO
maßgeblich.
Rechtsquellen
Besoldung und Versorgung
Das Kirchenbeamtenbesoldungs- und –versorgungsgesetz
(KBVG, RS 670) beinhaltet nur wenige eigene Regelungen.
Überwiegend verweist es auf die entsprechenden
Landesregelungen des Landes Baden - Württemberg, so dass
die Dienstrechtsreform u.a. auf diesem Weg auch für
Kirchenbeamte unmittelbar relevant wird.
Ausnahme: z.B. Keine Übernahme der erneuten Absenkung der Eingangsbesoldung
um weitere 4 %.
§ 23 LBesGBW n.F. sieht vor, dass das Grundgehalt im Eingangsamt nach A 9 und 10 die ersten drei Jahre um
4 %, bei einem Eingangsamt von A 12 und höher um 8 % abgesenkt ist (Besondere Eingangsbesoldung).
Art. 5 Nr. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 hatte § 23 LBesGBW insoweit geändert, als die Absenkung
für A 9 und 10 erstmals eingeführt und im Übrigen erhöht wurde.
Diese Änderung ist für Kirchenbeamte ausgesetzt.
Interims-Rechtslage
ab 1.1.2011 bis 31.12.2011
( Inkrafttreten Dienstrechtsreformgesetz des Landes –DRG-)
Die Württ. Landeskirche hat die besoldungs- und
versorgungsrechtlichen Neuregelungen ab 1.1.2011 zunächst
im Verordnungswege ausgesetzt (Abl.64, S.299), um die
Übernahme der neuen Regelungen im einzelnen zu prüfen
und vorzubereiten. Zudem wurde das Laufbahnrecht Stand
31.12.2010 eingefroren.
Zum 1.1.2012 sind die Neuregelungen im Wege eines
Übernahmegesetzes (Abl. 64 S. 527) in Kraft getreten.
Zu diesem Zeitpunkt wurde auch die letzte
Besoldungserhöhung für Landesbeamte zum 1.4. 2011 (2%)
rückwirkend nachgeholt.
Anstellung (erste Verleihung eines Amtes)
Staat:
Bereits das Beamtenstatusgesetz des Bundes kennt das Institut der „Anstellung“
(„z.A.-Status“) nicht mehr. Nach § 8 Abs. 3 BeamtStG wird mit der Begründung
eines Beamtenverhältnisses (außer auf Widerruf) gleichzeitig ein Amt verliehen.
Die „Anstellung“ konnte somit auch durch Landesrecht nicht mehr vorgesehen werden.
Kirche: In der Folge ist auch hier die Anstellung als separates Rechtsinstitut
entfallen.
Bereits zeitgleich mit der Einstellung, (statt wie früher i.d.R. erst
nach Ablauf der Probezeit) wird ein Amt verliehen, § 7 Abs. 3
KBG.EKD.
So verfährt die Landeskirche allgemein bereits seit 1.1.2011 , also ab
der ersten entsprechenden Rechtsänderung im KBG.EKD , die dies
ermöglichte.
• Beförderungswartezeiten laufen damit ab Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe.
• Dennoch besteht – wie auch beim Staat - vor Ablauf der Probezeit im Regelfall eine
Beförderungssperre, § 14 KBG.EKD mit § 20 Absatz 3 Nr. 1 LBG.
Laufbahnrecht
Staat :
Grundlegende Regelung im Landesbeamtengesetz (LBG).
(Die Landeslaufbahnverordnung auf die auch die Landeskirche in § 3 AG KBG.EKD
früher Bezug genommen hat, wurde aufgehoben).
Verlagerung von Zuständigkeiten für nicht näher geregelte laufbahnrechtliche
Entscheidungen auf die einzelnen Ressorts (Ministerien).
Weitere Änderungen im Zuge der Dienstrechtsreform:
• Wegfall des einfachen Dienstes,
• Anpassung der Bildungsvoraussetzungen an die neuen Studienstrukturen (Bachelor, Master,
Duale Hochschule Baden-Württemberg)
Kirche: Die Landeskirche kann - wie jedes Ministerium innerhalb des
gesetzlichen Rahmens - bewusst eigene Regelungen treffen, sie
kann aber auch gänzlich vom LBG abweichen, § 14 KBG.EKD.
Die Landeskirche wendet das im LBG geregelte Laufbahnrecht
überwiegend direkt an. Daneben ist aber die Beurteilungs- und
BeförderungsVO (RS 652) maßgeblich. Diese kann auch vom LBG
abweichen.
Probezeit/Lebenszeit
BeamtStG:
LBG:
Bevor Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit ernannt werden,
müssen sie sich in einer Probezeit bewährt haben. Nach § 10
BeamtStG dauert die Probezeit grundsätzlich zwischen mindestens
sechs Monaten und höchstens fünf Jahren. Innerhalb dieses
Rahmens kann sich der Landesgesetzgeber bei seinen spezifischen
Regelungen zur Probezeit bewegen (s. § 19 LBG).
Festgelegt wurde eine einheitliche Probezeit von drei Jahren für alle
Laufbahngruppen
Verkürzung ist unter bestimmten Umständen möglich (Ergebnis
Laufbahnbefähigung, bestimmte anrechenbare Vorzeiten als Angestellte).
Mindestprobezeit: i.d.R. 6 Monate
Die Probezeit kann nach § 19 Abs. 6 LBG ausnahmsweise auf bis zu fünf Jahre
verlängert werden.
Kirche : verweist für ihre Beamtinnen und Beamten auf Landesrecht.
In diesem Fall Mitwirkung MAV, § 43 MVG. Außerdem ist die Beamtin oder
der Beamte anzuhören. Anschließend ist die Verlängerung der Probezeit
schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Dabei muss auch Dauer und Grund
der Verlängerung festgelegt werden.
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
Übernahme nach „Bewährung“ = Feststellung der Eignung, Befähigung und fachliche Leistung.
• Bestehen Bedenken bezüglich der Bewährung, muss der Dienstherr die erforderlichen
Entscheidungen rechtzeitig zum Ende der laufbahnrechtlichen Probezeit, spätestens unverzüglich
nach Ablauf der Probezeit treffen. Entscheidet er nicht oder nicht rechtzeitig über die Bewährung
oder die Verlängerung der Probezeit und ergeht auch keine Entscheidung über die Nichtbewährung
und damit über die Entlassung der Beamtin oder des Beamten, so steht dies der Feststellung der
Bewährung gleich. Die Probebeamtin oder der Probebeamte haben dann einen Anspruch auf
Ernennung auf Lebenszeit (vgl. Ausführungen zu § 6 LBG).
• Eignungsmängel oder -zweifel, die erst nach der laufbahnrechtlichen Probezeit auftreten, stellen
die Bewährung nicht nachträglich in Frage und können dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht
mehr entgegenstehen. Es kommt gegebenenfalls eine disziplinarrechtliche Ahndung in Betracht
(z. B. wegen vorsätzlicher Minderleistung oder Verstoßes gegen die Gesunderhaltungspflicht).
Weitere Änderung im Vergleich zum bisherigen Recht, die in Folge des BeamtStG im KBG.EKD nachvollzogen
wurden, sind:
•
Die Vollendung des 27. Lebensjahres ist, anders als früher nicht mehr Voraussetzung für die Ernennung zur
Beamtin oder zum Beamten auf Lebenszeit.
Beförderung
(Ernennung in anderes Amt mit höherem Grundgehalt)
LBG:
Abbau der bisherigen Mindestdienstzeiten für die Beförderungen in ein Amt der
Besoldungsgruppe A 12 beziehungsweise A 15 und höher.
Regelfall bleibt aber: Alle Ämter einer Laufbahn sind zu durchlaufen.
Kirche: Die allgemein geltenden Beförderungswartezeiten oder evtl.
Beförderungssperren für den Kirchlichen Bereich ergeben sich wie
bislang primär aus einer Verordnung des OKR (RS 652).
Sie wurden gegenüber der alten Fassung insgesamt deutlich verkürzt.
Sprungbeförderungen bleiben jedoch unzulässig.
Die Dauer der Wartezeit richtet sich zum einen nach der konkreten
Stellenbewertung und zum anderen nach dem jeweiligen
Beurteilungsergebnis. Die Beurteilung soll zum Zeitpunkt der
Beförderung aktuell (d.h. möglichst nicht älter als 6 Monate) sein. Vor
einer Beförderung ist also in der Regel eine Anlassbeurteilung
erforderlich und entsprechen zeitlich einzuplanen. Die Fristsetzung bis
zur nächsten Beförderung richtet sich nach der letzten Beurteilung,
wobei zur Sicherheit von einem Anstieg um einen Punkt ausgegangen
wird. Die Beurteilung bleibt dann bis zur Beförderung wirksam.
Änderung der Besoldungsgruppe Auswirkung auf Besoldungsstufen
• Änderung der Besoldungsgruppe wirkt sich auf die Stufe i.d.R. nicht aus.
Seltene Sonderfälle:
• Existiert bisherige Stufe in neuer Besoldungsgruppe nicht: Zuordnung zu
Anfangsstufe (Der Beginn des Stufenaufstiegs wird zum Wechselzeitpunkt
neu festgesetzt)
• Wechsel aus Endstufe in höhere Besoldungsgruppe mit weiterer Stufe:
Stufenzuordnung erfolgt unter Berücksichtigung aller Erfahrungszeiten,
Beginn Stufenaufstieg bleibt.
• Wechsel aus Endstufe in niedrigere Besoldungsgruppe mit weniger Stufen:
Zahlung des neuen Endgrundgehalts.
Die Entscheidung des EuGH über eine mögliche Altersdiskriminierung durch
eine Stufenzuordnung nach dem alten Besoldungsdienstalterssystem und die
Überleitung in das neue Erfahrungsstufensystem steht noch aus und wird erst
für 2015 erwartet. Die möglichen Folgen sind noch nicht abschließend
geklärt.
Aufstieg (Laufbahnwechsel)
LBG:
Die Zulassung zum Aufstieg orientiert sich jetzt weniger an formellen Kriterien
(wie bisher an Lebensalter und Mindestdienstzeiten), sondern am Erwerb der für die
nächsthöhere Laufbahn befähigenden Kenntnisse und Fähigkeiten durch entsprechende
Berufserfahrung und Weiterbildung, vgl. § 22 LBG. Die Ministerien sind ermächtigt,
besondere Aufstiegsvoraussetzungen in ihren laufbahngestaltenden Vorschriften zu regeln
oder standardisierte Verfahren zur Feststellung der Eignung für den Aufstieg einzuführen
(§ 22 Absatz 4 LBG). Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn können zunächst ohne
Laufbahnwechsel und damit nur probeweise übertragen werden.
Kirche:
Die erforderliche Weiterqualifizierung soll die Fähigkeit vermitteln, die ganze Bandbreite
der Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn wahrzunehmen.
Die Landeskirche regelt den Aufstieg samt zeitlicher Abfolge von Aufgabenwahrnehmung
und Weiterqualifizierung in § 15 Abs. 4-6 RS 652.

Erforderlich sind in der Regel zwei Regelbeurteilungen mit dem Ergebnis „übertrifft
erheblich“ sowie

Kolloquium (Zulassung ab A 12 möglich) und 1 Jahr erfolgreiche Wahrnehmung von
Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn nach dem bestandenen Kolloquium.
Alternativ: vom OKR anerkannter berufsbegleitend erworbener Masterabschluss und anschließend 1
Jahr erfolgreiche Wahrnehmung von Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn.
Für eine fachspezifischen Anerkennung des Masterabschlusses durch den Oberkirchenrat,
wird viel Wert auf Module gelegt, die die Vertiefung von Rechtskenntnissen belegen.
Parallel wurde abweichend vom Landesrecht eine Möglichkeit geschaffen, im
gehobenen Dienst (also ohne Laufbahnwechsel) bis in ein nach A 14 besoldetes Amt
befördert zu werden.
Ruhestand
Ruhestandseintritt kraft Gesetzes:
Anhebung der Altersgrenzen, zumeist um zwei Jahre, im KBG.EKD bereits umgesetzt.
Diese Altersgrenzen greifen erst ab dem Jahr 2029 (Jahrgang 1962); bis dahin (ab Jahrgang 1947)
gelten Übergangsvorschriften für die schrittweise Erhöhung der Altersgrenzen, vgl. §§ 66ff. KBG.EKD.
Laufbahnbeamte mit allgem. Altersgrenze:
Lehrer (mit Ablauf des Schuljahres):
67. Lebensjahr
66. Lebensjahr
(bisher 65. LJ.)
(bisher 64. LJ.)
Die Antragsaltersgrenzen wurden (teilweise) angehoben:
Allgemeine Antragsaltersgrenze:
63. Lebensjahr (unverändert)
Antragsaltersgrenze für Schwerbehinderte:
62. Lebensjahr (bisher 60. LJ.)
(hier nach dem KBG.EKD Umsetzung entsprechend Regelung Bund, ab Jahrgang 1964, bis dahin
Übergangsvorschriften)
Bei einer vorzeitigen Zurruhesetzung ergeben sich nach dem KBVG i.V.m. LBeamtVG BW ab 1.1.2012
folgende (entsprechend erhöhten) max. Versorgungsabschläge:
Inanspruchnahme der allg. Antragsaltersgrenze:
Schwerbehinderung und Dienstunfähigkeit:
bis 14,4 v. H.
bis 10,8 v. H.
Beamte auf Lebenszeit, die das 65. Lebensjahr vollendet und eine näher definierte Dienstzeit von 45
Lebensjahren (lange Dienstzeit) erreicht haben, können auf Antrag ohne Versorgungsabschlag in den
Ruhestand versetzt werden.
Übergangsregelungen beachten!
Ruhestand
- freiwilliges Hinausschieben
Staat:
Hinausschieben des Ruhestandseintritts bis zu einem Jahr auf Antrag (sechs Monate
vor Erreichen der Altersgrenze, keine Ausschlussfrist).
Mehrmaliges Hinausschiebung ist möglich, jedoch nicht länger als bis zur
Vollendung des 68.Lebensjahrs.
Voraussetzung : Vorliegen dienstlichen Interesses.
In der Übergangszeit, solange die Altersgrenzen angehoben werden, besteht ein
Rechtsanspruch auf Genehmigung, soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen (Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG).
Kirche:
§ 66 Abs. 5 KBG.EKD : Bei dienstlichem Interesse kann OKR den
Ruhestandseintritt mit Zustimmung des / der Betreffenden hinausschieben
(Ermessen). Auch eine Weiterarbeit in Teilzeit ist möglich.
Für die Zeit, um welche die Altersgrenze hinausgeschoben ist, wird ein nicht
ruhegehaltfähiger Zuschlag zur Besoldung nach § 1 KBVG i.V.m. §§ 73, 74 LBesGBW
gezahlt, soweit die Zeit nicht versorgungswirksam wird, d.h. wenn der
Höchstversorgungssatz für die Berechnung des Ruhegehalts bereits erreicht ist.
Wiedereingliederung
Staat:
§ 68 Absatz 3 LBG schafft für Beamtinnen und Beamte die
Möglichkeit einer stufenweisen Wiedereingliederung nach
längerer krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit.
Die Beamtinnen und Beamten können wieder langsam, in der Regel
stundenweise, an den Dienst herangeführt werden. Sie gelten in
diesen Fällen weiterhin als dienstunfähig und sind insoweit zur
Dienstleistung nicht verpflichtet, nehmen aber probeweise wieder am
Dienstbetrieb teil, indem sie freiwillig ihre Arbeitskraft dem
Dienstherrn zur Verfügung stellen. Voraussetzung ist, dass dies nach
ärztlicher Beurteilung möglich ist und die vollständige Genesung
nicht verzögert oder verhindert. Dabei kann eine Arbeitszeiterfassung
stattfinden, jedoch nicht um Minderarbeitszeiten entstehen zu
lassen, sondern die ärztlichen Maßgaben hinsichtlich der zeitlichen
Beanspruchung zu dokumentieren.
Diese Regelung gilt im kirchlichen Bereich nicht unmittelbar, wird aber
entsprechend praktiziert.
Teilzeit
• Unterhälftige Teilzeit (z. Kinderbetreuung oder Pflege)
Staat: § 69 Abs. 2, 3 LBG – wenn dienstliche Belange
nicht entgegenstehen, mind. 30 %
Kirche: § 49 Abs. 3 KBG.EKD – nach Maßgabe der
Stellenplanung, im kirchlichen Interesse, für begrenzte
Zeit
• Sabbathzeit
Staat: § 69 Abs. 5 ff. LBG
Kirche: eigene Regelung in § 51 Abs. 2 KBG.EKD,
§ 10 a AG KBG.EKD.
Teilzeit
Altersteilzeit für Schwerbehinderte
existiert nach wie vor, (Verweis ins Landesrecht) wurde aber
geringfügig verändert (60 % Dienstumfang statt 50%), § 51 Abs. 4
KBG.EKD, § 11 AG KBG.EKD, 70 LBG.
Ist Altersteilzeit vor dem 1.1.2012 angetreten, gilt altes Recht bzgl.
Zulagenberechnung.
Ab 1.1.2012: Zuschlag in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen
a) Nettobesoldung aus entsprechend Ermäßigung der Arbeitszeit
gekürzter Bruttobesoldung und
b) 80 % der Nettobesoldung aus Bruttobesoldung nach bisheriger
Arbeitszeit (Steuerfreibeträge bleiben unberücksichtigt).
Achtung: Keine steuerlichen Freibeträge eintragen lassen, sie vermindern den
Zuschlag ! (Notwendigkeit entsprechender Beratung).
Sonstiges
• Familiäre Pflege
Staat:
§ 74 LBG dient der Vereinbarkeit von familiärer Pflege und Beruf
angelehnt an die Vorschriften des Pflegezeitgesetzes.
» Ferner AzUVO: Ohne Genehmigung ist ein Fernbleiben vom Dienst unter Wegfall
der Dienstbezüge möglich, um in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine
bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser
Zeit sicher zu stellen.
» Für eine Dauer von bis zu 6 Monaten kann Pflegezeit, d. h. Urlaub ohne
Dienstbezüge bewilligt werden, um nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu
pflegen.
Kirche:
Anwendung über § 38 Abs. 2 KBG.EKD, § 8 AG KBG.EKD. Darüber hinausgehende
Familienpflegezeitregelung ist derzeit in Vorbereitung.
• Eigene Verjährungsregelung:
Ansprüche / Rückforderungsansprüche verjähren nach § 1 KBVG, § 6
LBesGBW bzw. § 12 LBeamtVGBW in drei Jahren, beginnend mit dem Schluss
des Jahres in dem Anspruch entstanden ist (abweichend vom BGB
unabhängig von Kenntnis oder Kennenmüssen des Anspruchs). Gilt nur für
ab 1.1.2012 entstandene Ansprüche.
Besoldung: Stufenaufstieg
• Bislang:
Dienstaltersstufen, beruhend auf
Besoldungsdienstalter (weitgehend am Lebensalter
orientiert), Regelbeginn: 21. Lebensjahr in Stufe 1.
• Neu:
Erfahrungsstufen, die sich an der Dienstzeit
orientieren, vgl. §§ 31 ff. LBeamtVGBW.
Anwendung auf Kirchenbeamte direkt über § 1 KBVG.
Basis für die Einstufung und den Stufenaufstieg ist damit der
tatsächliche Diensteintritt und die Zeiten mit dienstlicher Erfahrung
(Erfahrungszeiten).
Der Stufenaufstieg erfolgt im selben Rhythmus wie bislang (bis 5. Stufe
alle 2 Jahre, bis 9. Stufe alle drei Jahre, bis 12. Stufe alle 4 Jahre).
Beginn Stufenaufstieg
Berechnet und durch VA festgesetzt wird statt dem BDA künftig der Beginn des Aufsteigens in
den Stufen (Beginn Erfahrungszeit):
Erster des Monats, in dem die erste Ernennung mit Anspruch auf Grundgehalt bei öffentlichem
Dienstherrn im Geltungsbereich des Grundgesetzes erfolgt ist ( i.d.R. Probedienstverhältnis).
In welcher Stufe man beginnt, richtet sich nach dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen
Besoldungsgruppe (i.d.R. Eingangsamt).
(Bei erneuter Begründung eines Beamtenverhältnisses mit ggf. höherem Eingangsamt, vgl. § 31
Abs. 7 LBesG).
Aber: Dieser Zeitpunkt wird u.U. um berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 32 Abs. 1 LBesGBW
vorverlegt. Die Summe dieser Zeiten (nach Jahren und Tagen) wird auf volle Monate
aufgerundet (1 Monat = 30 Tage). Berücksichtigt werden:
• hauptberufliche Tätigkeit als Kirchenbeamter oder Pfarrer (nicht Vorbereitungsdienst!)
• hauptberufliche Tätigkeit als Arbeitnehmer bei öffentlich-rechtlichem Dienstherrn (soweit
nicht Laufbahnvoraussetzung)
• sonstige förderliche hauptberufliche Tätigkeit nach näherer Maßgabe bis zu insgesamt zehn
Jahren
• Zeitsoldat oder Berufssoldat
• Wehr- , Zivildienst , FSJ, etc. pp..
• Eignungsübungen, Verfolgungszeiten
(Diese berücksichtigungsfähigen Zeiten werden durch privilegierte Unterbrechungszeiten nach
§ 32 Abs. 2 LBesG BW nicht verringert.)
Verzögerung Stufenaufstieg
Zeiten ohne Anspruch auf Grundgehalt (Abrundung auf volle Monate)
verzögern den Stufenaufstieg, § 31 Abs. 2 Satz 2 LBesGBW.
Ausnahmen: vgl. § 32 Abs. 2 LBesGBW
• berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 32 Abs. 1 LBesG BW nach erster Ernennung
(…mit Anspruch auf Dienstbezüge bei öffentlich-rechtlichem Dienstherrn im
Geltungsbereich des GG).
• Kinderbetreuung – Zeiten bis 3 Jahre insgesamt pro Kind bis zu dessen
Volljährigkeit (außer Behinderung)
• Pflege – Zeiten bis 3 Jahre für jeden nahen, nach ärztl. Gutachten
pflegebedürftigen Angehörigen.
• Beurlaubung ohne Bezüge im dienstlichen Interesse.
Zweite Beurteilung mit „entspricht nicht den Anforderungen“ verzögert den
Stufenaufstieg, § 31 Abs. 5 LBesGBW, ebenso Suspendierung, § 31 Abs. 6 LBesG BW
(Hinweis / Gespräch nach erster dementsprechender Beurteilung)
Beispiel
• Beamtin A 10, 5. Stufe, Beginn Erfahrungszeit (in Stufe 2): 1.9.2006
• Beurlaubung ab 1.1.2013: für drei Jahre
(zurückgelegte Erfahrungszeit in Stufe 2-5 zum Zeitpunkt der
Beurlaubung: 6 Jahre 4 Monate)
• 1.1.2016: Rückkehr aus Beurlaubung
Erfahrungszeit in Stufe 5 läuft noch 2 Jahre und 8 Monate, Aufstieg in Stufe 6
zum 1.9.2018.
Einweisung: Neufestsetzung Beginn Erfahrungszeit: 1.9.2009 (Stufe 2) ?
Besoldung ab 1.1.2016: A 10, Stufe 5, Aufstieg in Stufe 6 zum 1.9.2018.
Der Unterbrechungszeitraum wird auf volle Monate (= 30 Tage) abgerundet,
d.h. beträgt der Unterbrechungszeitraum z.B. 1 Jahr und 59 (bzw. 89) Tage,
bedeutet dies: 1 Jahr, 1 Monat (bzw. 1 Jahr, zwei Monate).
Trennung der Alterssicherungssysteme
Für Zeiten im Angestelltenverhältnis erhält man
eine gesetzliche Rente
Zeiten im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
sind ruhegehaltfähige Dienstzeit und führen zu
einem Anspruch auf Versorgung.
Keine Anrechnung von Angestelltenzeiten auf die
ruhegehaltfähige Dienstzeit mehr (es sei denn die
rentenrechtliche Wartezeit ist nicht erfüllt).
Keine Anrechnung von späteren Rentenleistungen
auf Versorgung.
Aber: Langfristige Übergangsregelung für
Bestandsbeamte in §§ 106, 108 LBeamtVGBW.
Altersgeld
Beginn Dienstverhältnis nach dem 31.12.2011:
Wird Dienstverhältnis wird ohne Anspruch auf Versorgung beendet, besteht Anspruch auf Altersgeld,
wenn eine altersgeldfähige Dienstzeit von mindestens 5 Jahren zurück gelegt wurde. Eine
Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung unterbleibt.
Das Altersgeld soll sicher stellen, dass die im Beamtenverhältnis erworbene Alterssicherung im
erdienten Umfang erhalten bleibt. Dies war in der Vergangenheit u.a. deshalb nicht gewährleistet, weil
Beamte bei einem Wechsel in die Privatwirtschaft in der Zusatzversorgung nicht nachversichert wurden.
Zeiten für die bereits in einem anderen Alterssicherungssystem Anwartschaften oder Ansprüche
begründet wurden, sind nach § 24 Abs. 3 LBeamtVGBW nicht mehr berücksichtigungsfähig.
Im Gegenzug erfolgt keine Rentenanrechnung mehr. Hier gelten aber Übergangsregelungen.
Am 1.1.2012 vorhandene Beamtinnen/ Beamte haben ein Wahlrecht, das sie vor der Beendigung des
Dienstverhältnisses durch schriftliche und unwiderrufliche Erklärung gegenüber dem OKR ausüben
können.
Beratungsbedarf im Vorfeld einer Beendigung des Dienstverhältnisses.
Soweit der KVBW durch das Mitglied rechtzeitig von der Beendigung eines Beamtenverhältnisses Kenntnis erlangt, weist er denn
Dienstherrn und den Beamten mit Formschreiben individuell auf die Notwendigkeit einer Erklärung hin und unterstützt die
Beratung durch das Mitglied ggf. durch eine Auskunft zur Höhe des erdienten Altersgeldes und eine Berechnung der
nachversicherungspflichtigen Entgelte. Auskünfte über die Höhe der Rentenansprüche aufgrund einer Nachversicherung erteilt
der KVBW nicht. Hier ist ggf. eine Rentenberatungsstelle zu beteiligen.
Versorgung
Ab 01.01.2016 erhalten Beamte auf Lebenszeit in regelmäßigen Abständen
von fünf Jahren eine Auskunft über die Höhe ihrer Versorgungsbezüge auf
der Grundlage der aktuellen Rechtslage.
Der KVBW hat hiermit bereits 2013 begonnen.
Ruhegehaltfähige Dienstzeiten:
Zeiten einer abgeschlossenen, förderlichen Hochschulausbildung
(§ 1 KBVG i.V.m. § 23 Abs. 6 LBeamtVG):
Künftig ist nur noch eine maximale Gesamtzeit von 855 Tagen
ruhegehaltfähig.
Eine komplizierte Übergangsregelung in § 101 LBeamtVG sieht vor, dass der
bislang berücksichtigungsfähige Zeitraum von 3 Jahren (1095 Tage) sich von
März 2012 bis zum Januar 2016 um jeweils fünf Tage pro Monat verringert.
Eine zu hohe Differenz bei der Berechnung nach bisherigem Übergangsrecht
mit und ohne die neue Kürzung der Hochschulausbildungszeiten wird evtl.
durch eine Zulage ausgeglichen.
Versorgungslastenteilung bei
Dienstherrnwechsel
Bei einem Wechsel ab dem 01.01.2012 hat der abgebende Dienstherr eine einmalige Abfindung
an den aufnehmenden Dienstherrn zu leisten. Dadurch werden die bei ihm entstandenen
Versorgungsanwartschaften abgegolten.
Voraussetzungen:
- keine zeitliche Unterbrechung zwischen Ausscheiden und Eintritt
- abgebender Dienstherr hat dem Dienstherrenwechsel vorab zugestimmt. (Die
Zustimmung darf aber nur aus dienstlichen Gründen verweigert werden.)
Die Abfindung wird anhand der (letzten) Bezüge und der zurückgelegten Dienstzeiten (in Monaten) sowie des Bemessungssatzes, der vom
Lebensalter beim Wechsel abhängt, berechnet:
Abfindung = Bezüge x Monate x Bemessungssatz
15 % bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres
20 % bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres
25 % nach Vollendung des 50. Lebensjahres
Beispiel:
Für einen Beamten der 50 Monate beim abgebenden Dienstherrn beschäftigt war und zuletzt 4.000,- € verdient hat, sind bei einem Wechsel im
29. Lebensjahr 30.000,- € Abfindung zu zahlen.
Die Landeskirche handhabt dies im Vereinbarungswege für Kirchenbeamte ebenso – die finanzielle Abwicklung
erfolgt durch den KVBW. Bei Wechsel von und zu Kommune muss Vereinbarung im Einzelfall abgeschlossen
werden. Der KVBW hält Formulare bereit. Bei Wechsel vom / zum Land gibt es eine allgemeine Vereinbarung,
auf die man sich berufen kann.
Die im vorangegangenen Haushaltsjahr vom KVBW bezahlten Abfindungen erhöhen die
Umlagebemessungsgrundlage; vom Versorgungsverband vereinnahmte Abfindungen verringern die
Bemessungsgrundlage. Kapitalabfindungen werden demnach nur in Höhe des jeweils gültigen Hebesatzes für
die Allgemeine Umlage (ab 2011 37 v. H.) zahlungswirksam; im Übrigen werden sie von der
Umlagegemeinschaft getragen. Soweit die Kapitalabfindungen – trotz der Integration in die
Umlagebemessungsgrundlage – erhebliche Mehrbelastungen mit sich bringen, können sie auf Antrag auf
mehrere - in der Regel fünf Haushaltsjahre - verteilt werden.
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