Vortrag UST Schachner - Education Group GmbH

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Transcript Vortrag UST Schachner - Education Group GmbH

Umsatzsteuerupdate 2014
Die Umsatzbesteuerung der LuF
Wir arbeiten für den wirtschaftlichen
Erfolg unserer Klienten!
DI Franz Schachner
Steuerberater/Unternehmensberater
Prokurist LBG OÖ GmbH
Hasnerstrasse 2 ,4020 Linz
Tel.0732/655172, Fax: 4122
E-Mail: [email protected]
Stand: 28.10.2014
Burgenland | Kärnten | Niederösterreich | Oberösterreich | Salzburg | Steiermark | Tirol | Wien
Umsatzsteuerrecht - Allgemeines
 Vorsteuer:
Der Unternehmer kann die von anderen Unternehmen in einer
Rechnung an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen
und sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen
ausgeführt worden sind in Abzug bringen.
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 Umsatzsteuer:
Der Umsatzsteuer unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen,
die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines
Unternehmens ausführt.
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Umsatzsteuerrecht - Allgemeines
 Steuerbare Umsätze vs nicht steuerbare Umsätze
 Steuerpflichtige Umsätze vs Steuerfreie Umsätze
 Normalsteuersatz (20%)
 Ermäßigter Steuersatz (10%)
 Steuerfreie Umsätze (0%)
 Lieferung / Sonstige Leistung / Eigenverbrauch
 Bemessungsgrundlage / Entgelt
 Steuerbefreiungen
 Echte Umsatzsteuerbefreiung (Ausfuhrlieferungen, Schadenersatz,..)
 Unechte Umsatzsteuerbefreiung (Vermietung und Verpachtung von
Grundstücken ausgenommen für Wohnzwecke, Maschinen, Kleinunternehmer,…)
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 Vereinbarte Entgelte
 Vereinnahmte Entgelte
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Umsatzsteuerrecht - Allgemeines
 Veranlagungszeitraum
 Kalenderjahr
 Vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr
 Voranmeldungszeitraum
 Kalendermonat
 Kalendervierteljahr (< EUR 100.000,00 )
 Vorauszahlung
 Fälligkeitstag (15. d zweitfolgenden Monates)
 Innergemeinschaftliche Lieferung
 Innergemeinschaftlicher Erwerb
 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
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 Binnenmarktregelung
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Umsatzsteuerrecht - Allgemeines
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

Name und die Anschrift Verkäufers = leistender Unternehmer
Name und Anschrift des Käufer = Leistungsempfänger (außer bei
Kleinbetragsrechnungen)
Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten
Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung
Tag der Lieferung, Leistungszeitraum
Entgelt für die Lieferung (=Nettobetrag)
Steuersatz, im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf
auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag (Steuersatz bei
Kleinbetragsrechnungen)
Ausstellungsdatum
Fortlaufende Rechnungsnummer
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Formalvorschriften (Rechnungsbestandteile)
Forstsetzung nächste Folie
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Umsatzsteuerrecht - Allgemeines
Formalvorschriften (Rechnungsbestandteile)




Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers
(außer bei Kleinbetragsrechnungen)
Rechnungen, deren Gesamtbetrag € 10.000 (brutto) übersteigt, die
UID-Nummer des Leistungsempfängers
bei Anwendung der Differenzbesteuerung: Hinweis auf die
Differenzbesteuerung
Rechnung in Fremdwährung ausgestellt, Steuerbetrag in € ausweisen
Kleinbetragsrechnungen: bis € 400 (inkl UST)
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
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Land- und Forstwirtschaft - Allgemeines

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


Ackerbau
Grünlandbewirtschaftung
Tierzucht und Tierhaltung
Forstwirtschaft
Wein- und Obstbau
Gartenbau und Baumschulen
Fischzucht, Teichwirtschaft, Bienenzucht,..
Nebenbetriebe: zB Be- und Verarbeitung überwiegend eigener
Naturprodukte (Umsatzgrenze € 33.000)
 Nebentätigkeiten: zB Dienstleistungen mit land- und forstwirtschaftlichen
Betriebsmitteln für Nichtlandwirte (Umsatzgrenze € 33.000)
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 Land- und Forstwirtschaft ist: Pflanzen- und Tierproduktion mit
Hilfe der Naturkräfte, z.B.
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Landwirtschaftliche UmsatzsteuerPauschalierung iSd § 22 UStG
 Voraussetzungen für die Anwendung der UST-Pauschalierung:
 Nicht buchführungspflichtige Betriebe mit Einheitswert
bis € 150.000 und Umsatz bis € 400.000 (netto)
 Freiwillige Aufzeichnungen für Einkommensteuer aber auch
Einnahmen/Ausgaben-Rechnung oder Teilpauschalierung sind nicht
schädlich für USt-Pauschalierung (bis € 400.000 Umsatz)
 Rechtzeitige Meldung (Widerruf der Regelbesteuerungsoption) beim
Finanzamt (bis 31.1. des Jahres, in dem die Pauschalierung wieder
gelten soll)
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 Kein Regelbesteuerungsantrag
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Landwirtschaftliche UmsatzsteuerPauschalierung iSd § 22 UStG
 Prinzip der ldw Pauschalierung





Vorsteuern und Umsatzsteuern werden in gleicher Höhe angenommen
Kein gesonderter Vorsteuerabzug
Steuersatz 10% an Letztverbraucher
Steuersatz 12% an Unternehmer
Steuersatz 0% bei Grundstücksumsätzen
 Klassische „Urproduktion“:
- Lieferungen und Leistungen der Bodennutzung, Tierhaltung,
Forstwirtschaft, Obstbau, Weinbau, Fischerei,..
 Nebenbetriebe, Nebentätigkeiten (bis 33.000 Umsatz)
- Be- und Verarbeitung ldw Produkte (Direktvermarktung)
- Verwertung organischer Abfälle (Kompostierung)
- Dienstleistungen für andere luf-Betriebe
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 Welche luf-Umsätze sind von der Umsatzsteuer-Pauschalierung
erfasst:
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Landwirtschaftliche UmsatzsteuerPauschalierung iSd § 22 UStG
 Welche luf-Umsätze sind von der luf UmsatzsteuerPauschalierung nicht erfasst:
 Ldw Pensionspferdehaltung
- Neue „Pferde-Pausch-VO“ vom 10.3.2014
 Nebenbetriebe, Nebentätigkeiten (ab 33.000 Umsatz)
- Be- und Verarbeitung ldw Produkte (Direktvermarktung)
- Verwertung organischer Abfälle (Kompostierung)
- Dienstleistungen für andere luf-Betriebe
 Zusatzsteuer für im Rahmen der LuF ausgeführten Lieferungen von
Getränken (Edelbrände, Fruchtsäfte, Sekt, Sturm)
 an Letztverbraucher 10%
 an Unternehmer 8%
 NICHT bei Milch- und Milchmischgetränken, Wein, Met und Most
 Überlassung von Grundstücken zu Sportzwecken (Schipisten, Loipen,…)
 USt für Exporte, innergemeinschaftliche Lieferungen
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 Sondervorschriften:
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Umsatzsteuer-Regelbesteuerung
(Ldw Umsatzsteueroption)
Prinzip der Regelbesteuerung

Umsatzsteuer ist zu berechnen und abzuführen

Vorsteuer ist abzugsfähig außer bei unechter Befreiung
(Kleinunternehmer mit Umsatz < € 30.000)

Nettoentgelt ist Bemessungsgrundlage

Förderungen, Versicherungsentschädigungen, u. Ä. sind nicht
steuerbar, da kein Leistungsaustausch

Steuersatz grundsätzlich 20% (Normalsteuersatz)

Steuersatz 10% (Ermäßigter Steuersatz):
- Insbesondere für ldw Produkte, Ausnahme Rundholz

Steuersatz 0% für Grundstücksumsätze bzw. 20% optional
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- Insbesondere für Anlagenverkäufe, Dienstleistungen,..
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Umsatzsteuer-Regelbesteuerung
(Ldw Umsatzsteueroption)

Formalerfordernisse der Rechnungen und Gutschriften (Bestandteile
einer Rechnung)

Grundaufzeichnungen (Belege, Einfuhr- u Ausfuhrnachweise,
Buchungsjournal / Ermittlung der Abgaben)

Umsatzsteuer = Selbstberechnungsabgabe

Umsatzsteuervoranmeldung (monatlich / vierteljährlich)

Fälligkeit der Umsatzsteuer

Jahressteuererklärung

Vorsteuerberichtigung bei Änderung der Verhältnisse
- Rechtslage bis 31.12.2013 (Änderung der Verhältnisse nur bei
Veräußerung oder unentgeltlicher Übergabe bei Gebäuden)
- Rechtslage ab 01.01.2014 (Änderung der Verhältnisse auch bei
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Prinzip der Regelbesteuerung
Wechsel zwischen Pauschalierung und Regelbesteuerung)
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Umsatzsteuer-Regelbesteuerung
(Ldw Umsatzsteueroption)

Antrag auf Regelbesteuerung bis 31. 12. des Jahres, in dem die
USt-Option erstmalig in Anspruch genommen werden soll
(Rückwirkungsfunktion per 1.1.)

Widerruf der Regelbesteuerung bis 31. 1. des Jahres, in dem die
Pauschalierung wieder gelten soll

Widerruf frühestens jedoch nach 5 Jahren, danach Widerruf jährlich
möglich

Doppeloption wenn Kleinunternehmer (Umsatz unter € 30.000)
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Fristen iZm der UST-Option
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Umsatzsteuer-Regelbesteuerung
(Ldw Umsatzsteueroption)
Fehlerquellen in der ldw UST-Option
 Nur für Umsätze im Rahmen des Unternehmens ist USt in Rechnung
zu stellen, zB nicht für PKW, private Möbel, steuerbefreite Lieferungen
und Leistungen, usw.
 Rechnung im Namen aller Betriebsführer (im Namen des
Unternehmens) ausstellen (auch bei Gutschriften)
 Handelsübliche Bezeichnung u Menge
 Innergemeinschaftliche Lieferungen: Hinweis auf die Steuerfreiheit,
Verbringungsnachweis
 Bei pauschalierten Betrieben: Erwerbschwelle € 11.000 beachten
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 Fehlende UID-Nummer
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Umsatzsteuer-Regelbesteuerung
(Ldw Umsatzsteueroption)
Fehlerquellen in der ldw UST-Option
 Grundverpachtungen 0% oder 20%, niemals 10% oder 12%
 Aussteller von Gutschriften über Option informieren (Umsatzsteuersatz
statt 12% nunmehr 10% oder 20%
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 Vorsteuerrückerstattung im Ausland (z.B. in Deutschland nur bis zum
30.9. des Folgejahres)
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Umsatzsteuer-Regelbesteuerung
(Ldw Umsatzsteueroption)
Aufbewahrungspflicht der Belege

Rechnungen und Gutschriften grundsätzlich 7 Jahre
Betreffend Grundstücke 22 Jahre
Gilt auch für Kleinbetragsrechnungen bis zu einem Gesamtbetrag von
€ 400 (seit 1.3.2014)
Ausnahme: Unternehmer, die in der Regel Kleinumsätze bis zu einem
Gesamtbetrag von € 75 bewirken, müssen keine Abschriften
anfertigen
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


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Aktuelle Änderungen des Umsatzsteuergesetzes mit Auswirkung auf die Ldw
 Wechsel von der Umsatzsteuer-Option zur Pauschalierung und
umgekehrt gilt als Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 12
(10) u § 12 (11) UStG (ab 2014)
 Vorsteuerberichtigung im Anlagevermögen
 Vorsteuerberichtigung im Umlaufvermögen
 Gültig bereits beim Wechsel mit 1. 1. 2014
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 Berichtigungszeitraum 4 bzw. 19 Jahre
 Gültig für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12. 2013 erstmals in
Verwendung genommen wurden
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Vorsteuerberichtigung - Anlagevermögen
 Für Gegenstände, die nach dem 31.12. 2013 erstmals in
Verwendung genommen wurden, kommt es zu einer
Vorsteuerberichtigung:
 Bei Wechsel von der Umsatzsteuer-Option zur Pauschalierung und
umgekehrt
 Bei „Direktvermarktung“ bei Über- oder Unterschreitung der
Einnahmengrenze von € 33.000
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 Bei Wechsel des Besteuerungsverfahrens infolge Überschreitung oder
Unterschreitung der Buchführungsgrenzen und / oder der Umsatzgrenze
€ 400.000
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Vorsteuerberichtigung - Anlagevermögen
 Für Gegenstände, die nach dem 31. 12. 2013 erstmals in
Verwendung genommen wurden, sind folgende Vorsteuern zu
berichtigen:
 Vorsteuern für Anschaffungs- und Herstellungskosten
 Vorsteuern für nachträgliche Anschaffungs- und Herstellungskosten
 Vorsteuern für Großreparaturen
 bei Maschinen und Geräten (bewegliches AV): 4 Jahre
 bei Grundstücken (unbewegliches AV): 19 Jahre (9 Jahre für
Vorsteuern aus Grundstücken bis 31.03.2012)
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 Der Berichtigungszeitraum beträgt
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Vorsteuerberichtigung - Anlagevermögen
 Beispiel: Regelbesteuerter Landwirt
Wechsel in Pauschalbesteuerung ab 2015
Vorsteuerberichtigung 2015: € 2.400
Vorsteuerberichtigung 2016: € 2.400
Vorsteuerberichtigung 2017: € 2.400
Vorsteuerberichtigung 2018: € 2.400
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Umsatzsteuer-Option seit 2010
Maschinenkauf im Oktober 2014
Nettokaufpreis € 60.000
Vorsteuerabzug € 12.000 (UVA 10/2014)
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Vorsteuerberichtigung - Anlagevermögen
 Beispiel: Regelbesteuerter Landwirt
Umsatzsteuer-Option seit 2010
Maschinenkauf im Oktober 2014
Nettokaufpreis € 60.000
Vorsteuerabzug € 12.000 (UVA 10/2014)
Einstieg in die Umsatzsteuer-Option ab 2017
Ab 2017 entfällt die Vorsteuerberichtigung
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Wechsel in Pauschalbesteuerung ab 2015
Vorsteuerberichtigung 2015: € 2.400
Vorsteuerberichtigung 2016: € 2.400
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Vorsteuerberichtigung - Anlagevermögen
 Im Falle der Einzelrechtsnachfolge (zB unentgeltliche Betriebsübergabe
an einen nahen Angehörigen) wirkt der noch durch den
Betriebsübergeber verwirklichte Tatbestand der erstmaligen
Verwendung als Anlagevermögen nicht auf den Betriebsübernehmer
weiter.
 Beispiel:
 Gebäudeerrichtung und Inbetriebnahme im Jahr 2007
 Der Berichtigungszeitraum läuft bis einschließlich 2016
 Übergabe der Landwirtschaft an Nachfolger im Jahr 2015
 Neubeginn des Berichtigungszeitraumes, dieser läuft nun bis 2034
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 Bei Übergaben in aufrechter Umsatzsteueroption, die nach dem
1. 1. 2014 erfolgen, beginnt bei sämtlichen Wirtschaftsgütern mit dem
Datum der Übergabe der Beobachtungszeitraum neu zu laufen.
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Vorsteuerberichtigung - Anlagevermögen
 Landwirt in USt-Option seit 2012
 Kauf Traktor 2012 (AK 100.000) mit Vorsteuerabzug iHv € 20.000
 Errichtung Gebäude 2013 (AK 250.000) mit Vorsteuerabzug iHv €
50.000
 Übergabe der gesamten Landwirtschaft an Sohn mit 1. 2. 2015
 Entnahmewert Traktor € 90.000 (USt daher € 18.000)
 Entnahmewert Gebäude € 240.000 (USt daher € 48.000)
 Vorsteuerabzug durch den Sohn, weil Antrag auf USt-Option ab 2015
 Neubeginn des Beobachtungszeitraumes von 4 bzw. 19 Jahren ab 2015
 Beendigung der USt-Option durch Sohn ab 1. 1. 2020
 Keine Vorsteuerkorrektur für Traktor (Korrekturzeitraum abgelaufen)
 Vorsteuerkorrektur für Gebäude (€ 2.400 p. a. von 2020 – 2034)
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 Beispiel
Vorsteuerberichtigung - Anlagevermögen
 Bei Gesamtrechtsnachfolge durch:
 Erbfolge,
 Umgründungen nach dem UmgrStG oder
 nicht steuerbares Anwachsen gem. § 142 UGB
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 läuft hingegen der noch vom Betriebsübergeber ausgelöste
Vorsteuerberichtigungszeitraum beim Hofübernehmer weiter.
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Vorsteuerberichtigung - Umlaufvermögen
 Vorsteuerberichtigung für
 Umlaufvermögen (Zukaufsvorräte)
 im Bau befindliche Anlagen und
 noch nicht in Verwendung genommene Gegenstände des
Anlagevermögens
 Negative Vorsteuerkorrektur des zugekauften Umlaufvermögens (nicht
selbsterzeugte Vorräte) beim Ausstieg aus der Umsatzsteueroption.
Erstmals anzuwenden beim Ausstieg aus der Regelbesteuerung per
31.12.2013
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 Positive Vorsteuerkorrektur des zugekauften Umlaufvermögens (nicht
selbsterzeugte Vorräte) beim Einstieg in die Umsatzsteueroption.
Erstmals anzuwenden beim Einstieg in die Regelbesteuerung ab
1.1.2014
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Zeitpunkt Vorsteuerabzug
und Umsatzsteuerzahlung


Istbesteuerung
 Bei nicht buchführungspflichtigen Unternehmen oder < € 110.000
Umsatz
 Mit Ablauf des Monats, in dem die Entgelte vereinnahmt wurden
Sollbesteuerung
 Bei buchführungspflichtigen Unternehmen oder > 110.000 Umsatz
 Auf Antrag bei nichtbuchführungspflichtigen Unternehmen
 Auf Antrag bei Unternehmen < 100.000 Umsatz
 Mit Ablauf des Monats, in dem die Lieferung/Leistung ausgeführt wurde
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Umsatzsteuerschuld
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Zeitpunkt Vorsteuerabzug
und Umsatzsteuerzahlung
Vorsteuerabzug


In jenem Voranmeldungszeitraum, in dem folgende Voraussetzungen
erfüllt sind:
 Lieferung / Leistung ist bereits erbracht
 Rechnung wurde ausgestellt (Formalerfordernisse gegeben)
 Zahlung ist erfolgt
Grundsätzlich IST-Prinzip (Zahlungsfluss)
SOLL-Prinzip ist auf Antrag möglich, wenn auch bei USt
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
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Zeitpunkt Vorsteuerabzug
und Umsatzsteuerzahlung
 Vorsteuerabzug:
2013 iHv € 6.666,67
2014 iHv € 6.666,67
2015 IHv € 6.666,66
 Keine Vorsteuerberichtigung bei Beendigung der Umsatzsteueroption,
weil Inbetriebnahme noch im Jahr 2013 erfolgte.
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 Vorsicht bei Ratenkauf
Beispiel: Landwirt in Umsatzsteuer-Option seit 2012
 Kauf einer Maschine 2013 um € 100.000 + € 20.000 USt = € 120.000
 Zahlungsmodalitäten:
1. Rate 2013 iHv € 20.000 + € 20.000 USt = € 40.000
2. Rate 2014 iHv € 40.000
3. Rate 2015 iHv € 40.000
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Istbesteuerung und Beendigung
der Umsatzsteueroption
 Vorsteuerabzug:
2014 iHv € 5.000
2015 iHv € 5.000 abzüglich
Vorsteuerberichtigung iHv € 2.000
2016 Vorsteuerberichtigung iHv € 2.000
2017 Vorsteuerberichtigung iHv € 2.000
2018 Vorsteuerberichtigung iHv € 2.000
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 Beispiel: Landwirt in Umsatzsteuer-Option seit 2010
 Kauf einer Maschine 2014 um € 50.000 + € 10.000 USt = € 60.000
 Beendigung der Umsatzsteueroption mit 31.12.2014
 Zahlungsmodalitäten:
1. Rate 2014 iHv € 20.000 + € 10.000 USt = € 30.000
2. Rate 2015 iHv € 30.000
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 Vermietung und Verpachtung von ldw Betriebsvermögen
 Verpachtung Grund und Boden
- Keine Durchschnittssatzbesteuerung (12%)
- Entgelte unterliegen allgemeinen Bestimmungen des UStG
- Unechte Steuerbefreiung: 0% UST
 Vermietung von Gebäuden
- Keine Durchschnittssatzbesteuerung (12%)
- Entgelte unterliegen allgemeinen Bestimmungen des UStG
- Unechte Steuerbefreiung: 0% UST oder Option zur Steuerpflicht
(20% UST)
- Vorsicht bei Änderung der Verhältnisse
- Vorsicht bei Gebäudeentnahme (ertragsteuerrechtlich)
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Umsatzbesteuerung der LuF
Besondere Geschäftsfälle
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Umsatzbesteuerung der LuF
Besondere Geschäftsfälle
 Überlassung von Grundstücken für Handymasten
- Keine Durchschnittssatzbesteuerung (12%)
- Entgelte unterliegen allgemeinen Bestimmungen des UStG
- Unechte Steuerbefreiung: 0% UST
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 Vermietung und Verpachtung von ldw Betriebsvermögen
 Vermietung von Maschinen und Geräten
- Normalsteuersatz (20% UST) bei optierenden Betrieben
- Durchschnittssteuersatz (12% UST) bei pauschalierten Betrieben
im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit
- Vorsicht gewerbliche Vermietung von Maschinen
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 Vermietung und Verpachtung von ldw Betriebsvermögen
 Pensionspferdehaltung
- Keine Durchschnittssatzbesteuerung (12%)
- Entgelte unterliegen dem allgemeinen Bestimmungen des UStG
(auch bei pauschalierten Betrieben) seit 1.1.2014
- Vorsteuerpauschalierung durch VO vom 10.3.2014 auf Antrag
möglich (Bindung für mind 2 Jahre)
- Vorsteuerabzug bei VST-Pauschalierung € 24,00 / Pferd / Monat
und VST für Herstellung von unbeweglichem Anlagevermögen
- Beachte Änderungen der Verhältnisse bei Wechsel zwischen
Vorsteuerpauschalierung und Regelbesteuerung
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Umsatzbesteuerung der LuF
Besondere Geschäftsfälle
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Umsatzbesteuerung der LuF
Besondere Geschäftsfälle
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 Einräumung von Dienstbarkeiten / Entschädigungen
 Abgeltungen und Servitutsentgelte iZm ober- u unterirdischen
Versorgungsleitungen (Gas, Telekommunikation, Verkehrswege,..):
- Durchschnittssteuersatz (12% UST) bei pauschalierten Betrieben
- Normalsteuersatz (20%) bei optierenden Betrieben
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 Energieerzeugung (Photovoltaik)
 Neue Regelung durch Erlass vom 24.02.2014 (für alle Anlagen die nach
dem 28.2.2014 erworben wurden)
 Unterscheidung in:
- Volleinspeisanlagen (grundsätzlich gewerbliche Anlage und unterliegt
den allgemeinen Bestimmungen des USTG – Normalsteuersatz 20%)
- Überschusseinspeisanlagen (Überschuss grundsätzlich gewerblich
und unterliegt den allgemeinen Bestimmungen des USTG –
Normalsteuersatz 20%)
- Inselbetrieb (idR ertragsteuerrechtlich und umsatzsteuerrechtlich
unbeachtlich)
 Photovoltaik in der LuF
- Volleinspeisanlage:
Gewerbebetrieb, keine landw Tätigkeit
Normalsteuersatz 20%, Vorsteuerabzug grundsätzlich gegeben
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Umsatzbesteuerung der LuF
Besondere Geschäftsfälle
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 Energieerzeugung (Photovoltaik)
 Photovoltaik in der LuF
- Überschusseinspeisanlage
Wenn Energieproduktion überwiegend in der LuF verwendet wird:
Anlage Nebenbetrieb der L+F, UST 12% für Energielieferung,
VST abpauschaliert
Wenn Energieproduktion nicht überwiegend in LuF verwendet wird:
Anlage kein Nebenbetrieb der L+F
Energielieferung umsatzsteuerpflichtig (aber Reverse Charge)
Anteiliger Vorsteuerabzug für unternehmerischen Teil möglich
Vorsteuer für Anteil L+F abpauschaliert
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Umsatzbesteuerung der LuF
Besondere Geschäftsfälle
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Wir wünschen
Ihnen viel Erfolg!
30 STANDORTE – ÖSTERREICHWEIT
KLIENTEN-STRUKTUR:
Burgenland Eisenstadt  Großpetersdorf  Mattersburg  Neusiedl/See
Oberpullendorf  Oberwart Kärnten Klagenfurt  Villach  Wolfsberg
Niederösterreich Gänserndorf  Gloggnitz  Gmünd  Hollabrunn  Horn
Korneuburg  Mistelbach  Neunkirchen  St. Pölten  Waidhofen/Thaya
Wr. Neustadt Oberösterreich Linz  Ried  Steyr Salzburg Salzburg-Stadt
Steiermark Bruck/Mur  Graz  Leibnitz  Liezen Tirol Innsbruck Wien
LBG Österreich
 Ein Unternehmen – 30 Standorte in 8 Bundesländern
 Ihr persönliches Beratungs-Team in Ihrer Nähe
 Steuerberatung & Rechtsformwahl, Gründung, Übergabe
 Buchhaltung & Bilanz, Wirtschaftsprüfung, Gutachten
 Personalverrechnung, Sozialversicherung, Arbeitsrecht
 Kalkulation, Planung, Kostenrechnung, Unternehmensbewertung
 Business-Software-Lösungen: Beratung, Implementierung, Schulung
Personen- und Kapitalgesellschaften, Familienbetriebe, Unternehmensgruppen,
Freie Berufe, Einzelunternehmer, Miteigentumsgemeinschaften, Konzerntöchter,
Vereine, Verbände, Franchise, Privatstiftungen, öffentliche und private Institutionen.
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