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Rechte als Urheber
Verwertungsrechte
Schranken
Urheberpersönlichkeitsrechte
Rechtsansprüche
Rechte Dritter
Ansprüche Dritter
Rechte Urheber
Ansprüche Urheber
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Verwertungsrechte, § 15 UrhG
• Vervielfältigungsrecht, § 16 UrhG
• Verbreitungsrecht, § 17 UrhG
• Ausstellungsrecht, § 18 UrhG
• Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, § 19 UrhG
Rechte Dritter
Ansprüche Dritter
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Vervielfältigungsrecht, § 16
UrhG
• = jede körperliche Festlegung, die geeignet ist, ein Werk
auf irgendeine Weise den menschlichen Sinnen
unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen.
= alle möglichen Reproduktionstechniken (Abfotografieren,
Nachbauen, Abmalen, Fotokopieren, Scannen, Telefaxen,
Digitalisieren, Mikrofilmen, Drucken, Tätowierung etc.)
• ≠ Inverkehrbringen
Rechte Dritter
Ansprüche Dritter
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Verbreitungsrecht, § 17 UrhG
= Zugänglichmachen des Fotos (Original und alle
Vervielfältigungsstücke) durch Verkauf, Verleih, öffentliches
Anbieten
= erschöpft mit der Veräußerung des Fotos durch den
Berechtigten
≠leihweise Überlassung an eine Bildagentur
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Ausstellungsrecht, § 18 UrhG
Fotografen haben das Recht, das körperlich vorhandene Werk in
Form eines Negativs, Originalabzugs oder einer Kopie erstmals im
Rahmen einer Ausstellung oder eines öffentlichen Vortrags etc. zu
präsentieren. Beim Verkauf des Originals verliert der Fotograf
allerdings sein Ausstellungsrecht.
Voraussetzung:
- Werk ist noch nicht veröffentlicht
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Das öffentliche Vorführungsrecht,
§ 19 UrhG
= das Recht, ein Werk durch technische Einrichtungen öffentlich
wahrnehmbar zu machen – im Gegensatz zum Ausstellungsrecht
wird das Werk unkörperlich wiedergegeben
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Das Recht der öffentlichen
Zugänglichmachung, § 19a UrhG
= einer Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit wird das
Lichtbildwerk von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich
gemacht;
= ausschließliches Recht zum Upload und zur Bereithaltung zum
Download
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Schranken
Urheberrechte werden durch „Schranken“ dort eingeschränkt,
wo Interessen und Bedürfnisse der Allgemeinheit nicht mehr
adäquat abgebildet werden.
Im Rahmen dieser Schranken ist eine Nutzung zulässig, ohne, dass
es einer vorherigen Zustimmung des Urhebers bedarf.
Generell gilt, dass die Nutzung in diesem Zusammenhang nicht
kommerziell sein darf.
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Was ist für Nichturheber
erlaubt?
• Panoramafreiheit, § 59 UrhG; Katalogbilder, § 58 UrhG
• Unwesentliches Beiwerk, § 57 UrhG
• „Privatkopie“, § 53 UrhG
• Zitat, § 51 UrhG
• Berichterstattung über Tagesereignisse, § 50 UrhG
• Bearbeitung, § 23 UrhG
• Freie Benutzung, § 24 UrhG
Rechte Dritter
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Berichterstattung über
Tagesereignisse, § 50 UrhG
Werke, die im Rahmen der Foto-Berichterstattung über aktuelle
Ereignisse von gesteigertem öffentlichen Interesse
wahrnehmbar werden, dürfen vervielfältigt, verbreitet u.
öffentlich wiedergegeben werden.
Vor: eigentliches Berichterstattungsinteresse muss Tagesereignis
sein, nicht das Werk
Bsp: Berichterstattung über Vernissage
Rechte Dritter
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Bearbeitung, § 23 UrhG
-Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen dürfen nur mit
Einwilligung des Urhebers veröffentlicht und verwertet werden
-Die Bearbeitung an sich ist zustimmungsfrei
-An dem dadurch entstandenen Werk entstehen ebenfalls
Urheberrechte
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Freie Benutzung, § 24 UrhG
(1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes
eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des
Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet
werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung eines Werkes der Musik,
durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und
einem neuen Werk zugrunde gelegt wird.
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Hintergründe § 24 UrhG
Kulturelles Schaffen ohne kulturelles Erbe ist kaum denkbar
Voraussetzung allerdings: innerer Abstand zum Original durch
schöpferische Ausdruckskraft erreicht
Das fremde Werk darf also nicht in identischer oder umgestalteter
Form übernommen werden, sondern nur Anregung sein,
individuelle Züge des alten Werkes müssen gegenüber den
Eigenheiten des neuen Werks „verblassen“ ≠ Parodie
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Bildbearbeitungen und Retuschen


Erlaubt, wenn die entlehnten eigen-persönlichen Züge des
geschützten älteren Werkes angesichts der Eigenart des
neuen Werkes verblassen
Je individueller die Eigenart des benutzten Werkes ist, umso
höher wird in der Regel die Hürde liegen, wann seine
Eigenheiten in dem später geschaffenen Werk verblassen.
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Was ist erlaubt?
• Nachahmendes Nachstellen von Fotografien?
• Erlaubt, wenn nicht prägende Elemente übernommen
wurden oder freie Benutzung vorliegt, durch die die
prägenden Elemente der Vorlage in dem neuen Foto
verblassen und sich der neu geschaffenen
Gesamtaussage unterordnen müssen.
Rechte Dritter
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Parodien
= unter Beibehaltung der wesentlichen Charakterzüge wird
ein neuer Inhalt vermittelt und ins Komische gezogen.
Anders als bei der freien Bearbeitung müssen hier die
Wesenszüge übernommen werden.
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Was ist erlaubt? Was ist nicht
erlaubt?
 Erlaubt: wenn der Abstand zum Original nicht mehr durch
optische Formgestaltung als vielmehr durch eine
antithematische Behandlung des Stoffes erreicht wird
(Parodie)
 Nicht erlaubt: Starke Verkleinerung Bsp. Thumbnails
• Reine Vergrößerung
• Auswahl eines Ausschnitts der Originalfotografie
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Was ist nicht geschützt?
• Ideen
• Stile
• Vorgehensweise des Künstlers
• Einsatz bestimmter Techniken
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Urheberpersönlichkeitsrechte der
Fotografen

Ob und Wie der Veröffentlichung, § 12 UrhG

Urhebernennungsrecht, § 13 UrhG iVm §§ 39,62 UrhG

Schutz vor Entstellungen, § 14 UrhG iVm § 63 UrhG

Rückruf wegen gewandelter Überzeugung, § 42 UrhG

Rückruf wegen Nichtausübung, § 41 UrhG
Rechte Dritter
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Urhebernennungsrecht, § 13
UrhG 1/2
Fotografen dürfen bestimmen, ob und wie das Foto bezeichnet
werden soll
Verleger kann aber entscheiden, wie der Name dargestellt werden
soll/ auch Kürzel, solange der Name noch zugeordnet werden kann
und lesbar ist.
Bei Verletzung dieses Rechts: 100%iger Verletzerzuschlag zum
jeweiligen Honorar (§ 97 II UrhG)
Rechte Dritter
Ansprüche Dritter
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Urhebernennungsrecht 2/2



© 2013 Ullrich Bauer als Beweiserleichterung iSd § 10 UrhG
Bei Einräumung von Nutzungsrechten: wenn vertraglich nichts
geregelt ist gilt § 39 UrhG: Der Lizenznehmer darf weder das
Werk, noch seinen Titel, noch die Urheberbezeichnung
verändern.
Ausdrücklicher Verzicht möglich; Vereinbarungszweck kann
UrhNennung ausschließen
Rechte Dritter
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Schutz vor Entstellungen, § 14
UrhG 1/2
- schützt das Interesse des Urhebers an Bestand und Integrität des
Werkes
- diese sind verletzt, wenn bei objektiver Betrachtungsweise die
Wesenszüge des Werkes verzerrt oder verfälscht sind
- Grds: je individueller und kreativer das Foto ist, desto eher kann
der Fotograf verlangen, dass diese Komponenten unverändert
bleiben.
Rechte Dritter
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Schutz vor Entstellung 2/2


Bsp: Bewusster Einsatz von Gestaltungsmitteln wie Licht und
Schatten
Bei Verletzung: Anspruch auf Schmerzensgeld
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Ansprüche Dritter
Rechte Urheber
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Was ist erlaubt/ nicht erlaubt?

Erlaubt: verkleinerte/ vergrößerte Wiedergabe

Verstärkung von Konturen/ Schwarz/ weiß statt ursprgl. Farbig

Digitalisierung

Nicht erlaubt: Veränderung von Charakteristika

Integration von Werken in entstellenden Kontext Bsp. Bild.de
Rechte Dritter
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Rechte Urheber
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Einräumung von Rechten
Es können nur Nutzungsrechte eingeräumt werden. Das
Urheberrecht an sich ist nicht übertragbar, nur vererblich, §§
28,29 UrhG
Eine vertragliche Rechtseinräumung kann formlos erfolgen, also
auch schlüssig, wenn ein entsprechender Parteiwille vorhanden ist
Voraussetzung: Urheber muss eine konkrete Vorstellung von Art
und Umfang der Rechtseinräumung haben Bsp: Onlinenutzung
Rechte Dritter
Ansprüche Dritter
Rechte Urheber
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Beschränkung von
Nutzungsrechten



Inhaltlich: Beschränkung auf bestimmte Nutzungsarten
(Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung etc. gesondert)
Räumlich: Nutzungsrecht auf ein bestimmtes geografisches
Gebiet oder für einen bestimmten Sprachraum
Zeitlich: Festlegung von Beginn und Ende des Nutzungsrechts
Rechte Dritter
Ansprüche Dritter
Rechte Urheber
Ansprüche Urheber
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Creative Commons 1/2
1. Nutzung unter Namensnennung erlaubt, eine Weitergabe darf
aber nur unter gleichen Bedingungen erfolgen. CC-BY-SA
2. Nur nicht kommerzielle Nutzung unter Namensnennung
erlaubt, eine Weitergabe darf aber nur unter gleichen
Bedingungen erfolgen. CC-BY-SA-NC
3. Unter Namensnennung darf nicht kommerziell genutzt werden,
eine Bearbeitung ist nicht erlaubt. CC-BY-NC-ND
Rechte Dritter
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Creative Commons 2/2
Nur nichtkommerzielle Nutzung ist unter Namensnennung
erlaubt CC-BY-NC
Jede Nutzung außer Bearbeitung ist unter Namensnennung
erlaubt CC-BY-ND
Jegliche Nutzung unter Namensnennung erlaubt CC-BY
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Zweckübertragungslehre 1/2


Im Zweifel: Zweckübertragungslehre
Anwendungsbeispiel: „Dem Auftraggeber steht an allen für
ihn vom Fotografen hergestellten Fotografien ein
unbeschränktes, ausschließliches Nutzungsrecht in allen
denkbaren Medien mit der Befugnis zur Veränderung und
Abänderung der Werke zu.“
Rechte Dritter
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Rechte Urheber
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Zweckübertragungslehre 2/2
= Der Vertragszweck gibt vor, in welchem Umfang der Zweck der
Verfügung eine Rechteübertragung erfordert.


Bsp: Herstellung von Fotografien für bestimmten Bildband ≠
zweite Auflage, Reisemagazin, Homepage
Darlegungs- und Beweislast des Auftraggebers
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Rechtsansprüche von Urhebern
§ 97 I 1 UrhG:
• Unterlassungsansprüche
• Schadensersatzansprüche,
• Beseitigungs- und Auskunftsansprüche
§ 97 II: Schmerzensgeld
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Unterlassungsansprüche
• Verletzung von Urheberrechten
• Widerrechtlichkeit der Verletzung
• Wiederholungsgefahr/ Erstbegehungsgefahr
• Kein Unterlassungsanspruch bei Zahlung einer
Geldentschädigung,§ 101 UrhG
• Erfüllung durch Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung
Rechte Dritter
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Schadensersatzanspruch
•
Verletzungen von Urheberrechten
•
Widerrechtlichkeit der Rechtsverletzung
•
Verschulden (Vorsatz/ Fahrlässigkeit)
•
Kausalität
Rechte Dritter
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Schadensberechnung
1. Ersatz des tatsächlichen Schadens
2. Herausgabe des tatsächlich erlangten Verletzergewinns
3. Lizenzanalogie
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Lizenzanalogie
= Es wird ein Lizenzvertrag fingiert, um eine fiktive Lizenzgebühr zu
ermitteln
Maßstab: Was hätte ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein
vernünfter Lizenznehmer gewährt, wenn beide die Sachlage
gekannt hätten (Prominenz Fotograf, Qualität Bilder, Umfang der
Verbreitung)
Bedeutung des Bildes und wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit
Tarifvergütungen im Fotobereich; MFM
Rechte Dritter
Ansprüche Dritter
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Beseitigungs- und
Auskunftsanspruch
• Anspruch auf Beseitigung der Rechtsverletzung
• Anspruch auf Vernichtung oder entgeltliche Überlassung aller
Kopien
• Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung zur Ermittlung der
Höhe, § 97 I
• Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg
von Kopien, § 101a
Rechte Dritter
Ansprüche Dritter
Rechte Urheber
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Anspruch auf Schmerzensgeld
• Verletzung von Urheberpersönlichkeitsrechten, §§12-14, 25,
39I
• Verschulden
• Geldentschädigung entspricht der Billigkeit: Bedeutung,
Umfang, Grund des Eingriffs, Schwere, Intensität und Dauer der
Verletzung, das Maß des Verschuldens, der künstlerische Rang
des Verletzten sind zu berücksichtigen.
Rechte Dritter
Ansprüche Dritter
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Beispiele für
Schmerzensgeldansprüche
• Mangelhafte Urhebernennung eines Fotografen
• Verwertung eines verstümmelten Fotos
• Verkürzte und damit entstellende Vorführung eines
Fernsehfilms
Kein Schmerzensgeldanspruch: Abbildung eines Fotos in einer
tendenziösen Zeitschrift, wenn nicht der Eindruck entsteht, dass
der Fotograf sich mit dem Inhalt identifiziert.
Rechte Dritter
Ansprüche Dritter
Rechte Urheber
Ansprüche Urheber
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Urheberrechte
(Verwertungsrechte)
•
Vervielfältigungsrecht, § 16 UrhG: jede mögliche
Reproduktionstechnik
•
Verbreitungsrecht, § 17 UrhG: Erschöpfung
•
Ausstellungsrecht, § 18 UrhG: nur nicht veröffentlichte Werke
•
Vorführungsrecht, 19 UrhG : nur unkörperliche Wiedergabe
•
Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, § 19 UrhG:
Bereithaltung zum Download ausreichend
Rechte Dritter
Ansprüche Dritter
Rechte Urheber
Ansprüche Urheber
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Urheberrechte
(Urheberpersönlichkeitsrechte)

Ob und Wie der Veröffentlichung, § 12 UrhG

Urhebernennungsrecht, § 13 UrhG iVm §§ 39,62 UrhG

Schutz vor Entstellungen, § 14 UrhG iVm § 63 UrhG

Rückruf wegen gewandelter Überzeugung, § 42 UrhG

Rückruf wegen Nichtausübung, § 41 UrhG
Rechte Dritter
Ansprüche Dritter
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Ausnahmetatbestände
(Schranken)
Es gibt verschiedene Ausnahmetatbestände, unter deren Voraussetzungen eine
nichtkommerzielle Nutzung ohne Zustimmung des Urhebers erlaubt ist. Dazu
zählen
• die Panoramafreiheit
• die Nutzung von Fotos als unwesentlichem Beiwerk
• Berichterstattung über Tagesereignisse
• die “Privatkopie”
• das Zitatrecht
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Die Medienrechtskanzlei
Nicolaistr. 61
12247 Berlin
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