20.Leistungsstörung.VIII

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Schuldrecht AT, 17.06.2014
PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.)
§ 5: Leistungsstörungen
VIII.Rücktritt und Befreiung von der Gegenleistung
4. Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt bei
Unmöglichkeit
a. Allgemeines
• § 326 BGB regelt alle gegenseitigen Verträge, bei
denen die Leistungspflicht ganz oder zum Teil nach
§ 275 BGB ausgeschlossen ist:
– im Fall des § 275 I BGB ipso iure,
– in den Fällen der §§ 275 II, III BGB nur, wenn der
Schuldner sich auf seine Einrede beruft.
• Wenn die Leistungspflicht ausgeschlossen ist, fällt
grundsätzlich auch die Gegenleistungspflicht weg, weil
der Vertrag nicht mehr durchgeführt werden kann
(§ 326 I 1 BGB).
• Ein Rücktritt ist nur ausnahmsweise nötig (§ 326 V BGB)
Beispiel:
V hat dem K einen antiken Holzschrank verkauft, der bei
ihm zuhause stand. Was V bei nicht wusste: Der Schrank
war kurz vor Vertragsschluss zusammen mit dem Haus
verbrannt. Als sich alles aufklärt, besteht V auf Zahlung
des Kaufpreises. So will er sich immerhin einen Teil des
Schadens ersparen. Zurecht?
• § 326 BGB regelt sowohl Fälle anfänglicher als auch
nachträglicher Unmöglichkeit.
• Auf ein Verschulden oder sonstiges Vertretenmüssen
des Schuldners kommt es bei § 326 BGB nicht an.
• § 326 BGB soll niemanden bestrafen, sondern dient
nur der Risikoverteilung.
b. Befreiung von der Gegenleistungspflicht
§ 326 BGB. (1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1
bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die
Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3
entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der
Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung
die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu
erbringen braucht.
• Wenn der Schuldner nach § 275 BGB nicht zu leisten
braucht, ist eine Fristsetzung grundsätzlich sinnlos.
• Die Gegenleistungspflicht entfällt deshalb bei
Ausschluss der Leistungspflicht gemäß § 326 I 1 BGB
allgemein ohne Fristsetzung und Rücktritt.
Beispiel: V hat dem K ein Auto für 10.000 € verkauft,
das vor der Übergabe ausbrennt.
i. Teilweise Unmöglichkeit
Beispiel:
K hat von B 40t Äpfel aus seiner Ernte zu 80 Cent/kg
gekauft. Vor der Lieferung stellt sich aber heraus, dass B
nur noch 35t gute Äpfel hat und der Rest nicht mehr
genießbar ist. Die Äpfel hatten einen Marktwert von
1 €/kg. Wie ist die Rechtslage?
• Bei teilweiser Unmöglichkeit entfällt die
Gegenleistung anteilig („soweit“).
• Für die Berechnung verweist § 326 I 1 BGB auf die
Minderung im Kaufrecht (§ 441 III BGB). Der Kaufpreis
ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in dem die vollständige Leistung zur unmöglichen Teilleistung stand.
• Hat der Gläubiger kein Interesse an der Teilleistung,
kann er nach §§ 326 V, 323 V 1 BGB zurücktreten.
ii. Irreparable Schlechtleistung
Beispiel:
V hat dem K einen Gebrauchtwagen für 7000 € verkauft, der laut Tacho 110.000km gelaufen war. Wie K
wenig später feststellte, war der Wagen aber bereits
125.000km gefahren. Wagen dieser Laufleistung haben
einen Verkehrswert von 7000 €. Wie ist die Rechtslage?
• Bei einer irreparablen Schlechtleistung entfällt die
Gegenleistung nicht automatisch (§ 326 I 2 BGB) und
wird auch nicht ipso iure gemindert.
• Die Minderung ist im Kauf- und Werkvertragsrecht
als Gestaltungsrecht konzipiert. Dieses Recht soll
dem Gläubiger erhalten bleiben.
• Der Gläubiger soll zwischen Minderung und Rücktritt nach §§ 326 V, 323 V 2 BGB wählen können.
c. Ausnahmen vom Wegfall der Gegenleistungspflicht
Beispiel:
A hat ein Gemälde in der Galerie des G erworben, das
aber vorerst noch da bleiben soll, bis die gegenwärtige
Ausstellung zuende ist. Nach Abschluss des Kaufvertrags
guckt sich A „sein“ neues Bild noch einmal an. Dabei
stolpert er und beschädigt das Bild. Jetzt gefällt A das
Bild nicht mehr. Er will nicht oder nicht mehr so viel
dafür zahlen. Wie ist die Rechtslage?
• Wie nach § 323 VI BGB, so stellt auch § 326 II BGB den
Gläubiger schlechter, wenn er für das Leistungshindernis allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder es während des Annahmeverzugs eintritt.
• Für die Auslegung des § 326 II BGB gilt grundsätzlich
das zu § 323 VI BGB Gesagte entsprechend.
i. Beiderseitig zu vertretene Unmöglichkeit
Beispiel:
H hat den Unternehmer U mit dem Bau eines neuen
Hauses auf seinem Grundstück beauftragt. Aufgrund nicht
mehr aufklärbarer Umstände streiten sich H und U furchtbar, bis U schließlich einen Weiterbau als unzumutbar ablehnt. Welche Ansprüche haben H und U gegeneinander?
• § 326 II 1 1. Fall BGB enthält keine Regelung der von
beiden Parteien zu vertretenen Unmöglichkeit.
• Ansprüche der Parteien jeweils gesondert zu prüfen.
• Schadensersatzanspruch des Gläubigers nach § 280 I,
III, 283 BGB; nach § 254 BGB zu kürzen.
• Gegenleistungsanspruch analog § 254 BGB zu kürzen,
oder gesonderter Schadensersatzanspruch des
Schuldners nach § 280 I BGB, nach § 254 BGB zu kürzen.
ii. Weitere Ausnahmen von der Befreiung von der
Gegenleistungspflicht nach § 326 I 1 BGB
§ 326 II BGB ist nicht abschließend. Im besonderen Vertragsrecht gibt es noch zahlreiche weitere Ausnahmen, die
die Gegenleistungsgefahr auf den Gläubiger abwälzen:
• Im Kaufrecht trägt der Käufer die Gefahr ab Übergabe
(§ 446 BGB) bzw. ab Übergabe an die Transportperson
beim Versendungskauf (§ 447 BGB).
• Bei Werkverträgen geht die Gefahr mit Abnahme auf
den Besteller über (§ 644 I 1 BGB). Er trägt darüber
hinaus die Gefahr, dass das Werk aufgrund von ihm
gelieferter Stoffe untergeht (§ 645 BGB). § 645 BGB
wird darüber hinaus vorsichtig analog angewandt!
• Bei Dienst- und Arbeitsverträgen enthält § 615 BGB
eine besondere Regelung.
d. Die Gegenleistungspflicht bei Geltendmachung des
Ersatzes
§ 326 BGB. (3) Verlangt der Gläubiger nach § 285
Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand
erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs,
so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert
sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als
der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter
dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.
Wenn der Schuldner etwas für den untergegangenen
Gegenstand erlangt, kann der Gläubiger wählen:
• Er kann den Ersatz nach § 285 BGB herausverlangen,
bleibt aber anteilig zur Gegenleistung verpflichtet.
• Er kann sich wegen Unmöglichkeit der Leistung auf den
Wegfall der Gegenleistungspflicht berufen ( 326 I 1 BGB).
e. Rücktritt nach § 326 V BGB
§ 326 BGB. (5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1
bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten;
auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe
entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung
entbehrlich ist.
Zwar entfällt die Gegenleistungspflicht bei
Unmöglichkeit der Leistungspflicht grundsätzlich ipso
iure. Ein Rücktrittsrecht ist gleichwohl sinnvoll, wenn
• § 326 I 1 BGB bei irreparabler Schlechtleistung nach
§ 326 I 2 BGB ausgeschlossen ist. Hier muss der
Gläubiger selbst aktiv werden.
• der Gläubiger bei teilweiser Unmöglichkeit kein
Interesse an dem möglichen Rest mehr hat. Hier
mindert sich die Gegenleistung nur anteilig ipso iure.
5. Rechtsfolgen eines Rücktritts
• Die beiderseitigen vertraglichen Leistungspflichten
entfallen ipso iure. Hierfür gibt es keine besondere
gesetzliche Vorschrift; der Gesetzgeber hielt es für
selbstverständlich.
• Soweit die Leistungen bereits ausgetauscht worden
sind, wandelt sich das Schuldverhältnis in ein
Rückgewährschuldverhältnis nach §§ 346 ff. um.
• Durch den Rücktritt erlöschen zwar die Leistungspflichten des Vertrags. Aber das Rückgewährschuldverhältnis wird doch durch vertragliche Wertungen
beeinflusst:
– Zug-um-Zug-Erfüllung der Ansprüche aus Rücktritt
(§ 348 BGB).
– die §§ 346ff. BGB sind dispositiv.
a. Rückgewähr der Leistungen und Wertersatz
§ 346 BGB. Wirkungen des Rücktritts
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt
vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen
Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen
Nutzungen herauszugeben.
• § 346 I BGB gibt beiden Parteien im Falle eines
Rücktritts einen Anspruch gegen die jeweils andere
Partei auf Rückgewähr der Leistungen in natura.
Beispiel:
K hat von V einen Gebrauchtwagen für 10.000 Euro gekauft. Zwei Monate nach Vertragsdurchführung stellt sich
zufällig heraus, dass der Wagen ein Unfallwagen ist. K tritt
von dem Kaufvertrag zurück. Ansprüche von K und V?
• Wenn eine Rückgabe in natura unmöglich ist, muss
der Schuldner grundsätzlich nach § 346 II BGB
Wertersatz leisten.
§ 346 II BGB regelt dabei die Fälle, in denen eine
Pflicht zum Wertersatz besteht, kasuistisch:
• Nr. 1, wenn „die Rückgewähr oder die Herausgabe
nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist“.
Beispiel: Das Haareschneiden beim Frisör.
• Nr. 2, wenn die andere Partei den empfangenen
Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet,
verarbeitet oder umgestaltet hat.
Beispiel:
K hat das von V gekaufte Auto bereits an den X verkauft
und übereignet, als V vom Kaufvertrag mit K zurücktritt.
Was schuldet K dem V nach § 346 BGB?
• Bei § 346 II 1 Nr. 2 BGB ist umstritten, ob die Vorschrift
streng nach dem Wortlaut anzuwenden ist, oder ob die
Maßnahmen des Rückgewährschuldners unumkehrbar
sein müssen, so dass eine Rückgewähr unmöglich iSd
§ 275 BGB wäre.
§ 346 II 1 Nr. 3 BGB erfasst die Fälle, in denen der
zurückzugewährende Gegenstand untergegangen oder
sich verschlechtert hat:
• Bei einer Verschlechterung ist Wertersatz „soweit“ zu
leisten, wie der Gegenstand sich verschlechtert hat.
• Eine „bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme“ bleibt
außer Betracht.
Beispiel: Die Erstzulassung eines Kfz.
Achtung: § 346 II 1 Nr. 3 BGB meint nur die erstmalige
Ingebrauchnahme, nicht den dauerhaften Gebrauch!
• Bei der Berechnung des Wertersatzes ist gemäß
§ 346 II 2 BGB grundsätzlich auf das vertragliche
Wertverhältnis abzustellen. Erst subsidiär ist der
objektive Wert zu ersetzen.
Beispiel:
K hat einen Wagen im Wert von 6000 € für 5000 € von V
gekauft. Nach einigen Wochen tritt V aufgrund eines
vertraglichen Rücktrittsrechts vom Vertrag mit K zurück. In
der Zwischenzeit hat K einen Unfall gebaut, bei dem der
Wagen einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt. Was
kann V von K verlangen?
• War die empfangene Leistung mangelhaft, ist § 346 II 2
BGB teleologisch zu reduzieren: Der Wertersatz ist
entsprechend § 441 BGB zu mindern.
Wenn die Voraussetzungen des § 346 II BGB vorliegen, ist
weiter zu prüfen, ob ein Anspruch auf Wertersatz nicht
gemäß § 346 III 1 BGB ausgeschlossen ist:
• Nr. 1: Der Rücktrittsgrund zeigt sich erst bei Verarbeitung, Umgestaltung oder Verbrauch (dann analog).
Beispiel: Erst beim Aufschlagen wird deutlich, dass das
Ei verdorben ist.
• Nr. 2: Der Gläubiger hat den Untergang oder die
Verschlechterung zu vertreten; analog, wenn der
Untergang auf einen Mangel zurückzuführen ist.
• Nr. 3: Bei gesetzlichen Rücktrittsrechten darf der
Empfänger der Leistung vor dem Rücktritt darauf
vertrauen, dass er die Leistung endgültig behalten darf.
Deshalb schließt Nr. 3 eine Wertersatzpflicht bei
Beachtung der eigenüblichen Sorgfalt aus.
Beispiel:
A hat vor einigen Wochen einen Gebrauchtwagen bei V
gekauft. Nach einer Inspektion hat sich dann herausgestellt, dass es sich bei dem Auto um einen Unfallwagen
handelt. A will deshalb vom Vertrag zurücktreten, nutzt
den Wagen zuvor aber noch für eine letzte Dienstreise,
auf der das Kfz bei einem von A leicht fahrlässig verursachten Unfall einen wirtschaftlichen Totalschaden erleidet. A tritt nun vom Kaufvertrag mit V zurück.
Welche Ansprüche hat V gegen A?
• Nach h.M. ist § 346 III Nr. 3 BGB teleologisch zu
reduzieren, wenn der Rücktrittsgrund bekannt ist.
• Wenn die Pflicht zum Wertersatz nach § 346 III 1 BGB
entfällt, muss nur eine verbliebene Bereicherung
nach §§ 346 III 2, 818ff. BGB herausgegeben werden.
b. Nutzungen
• Nach § 346 I BGB sind auch aus der Leistung
gezogene Nutzungen herauszugeben.
§ 100 BGB. Nutzungen
Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines
Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der
Sache oder des Rechts gewährt.
• Die Nutzungen sind nach § 346 I BGB grundsätzlich
ebenfalls in natura herauszugeben.
• Soweit eine Herausgabe in natura unmöglich ist,
greift auch bei Nutzungen § 346 II BGB ein.
• § 346 I BGB betrifft nur tatsächlich gezogene
Nutzungen. § 347 BGB erfasst zusätzlich auch
Nutzungen, die der Schuldner entgegen den Regeln
ordnungsgemäßer Wirtschaft nicht gezogen hat.
Beispiel:
K hat mal wieder einen Gebrauchtwagen von V für
diesmal 6000 € gekauft. Nach einem halben Jahr stellt
sich heraus, dass der Wagen ein Unfallwagen ist. K tritt
deshalb vom Kaufvertrag mit V zurück. K ist in dieser Zeit
15.000km gefahren, und der Wagen hat nun noch einen
Wert von 4000 €. V hat den von K gezahlten Kaufpreis auf
sein Geschäftskonto eingezahlt, das stets ein Defizit
aufweist, und bei dem er 10% Zinsen zahlen muss.
Welche Ansprüche haben K und V gegeneinander?
c. Verwendungen
• § 347 II BGB enthält Ansprüche bei Verwendungen.
Begriff:
Verwendungen sind alle Aufwendungen (freiwillige Vermögensopfer), die einem Gegenstand zugute kommen.
• Wenn der Rückgewährsschuldner den geleisteten
Gegenstand zurückgibt, für ihn Wertersatz leistet oder
der Wertersatz aufgrund einer Verantwortlichkeit des
Gläubigers ausgeschlossen ist (§ 346 III Nr. 1, 2 BGB),
muss der Gläubiger notwendige Verwendungen
ersetzen.
• Notwendig sind Verwendungen, die zur Erhaltung
oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des
Gegenstands objektiv erforderlich sind.
• Zu den notwendigen Verwendungen zählen auch die
gewöhnlichen Erhaltungskosten.
• Andere als die nach § 347 II 1 BGB zu ersetzenden
Aufwendungen sind nach § 347 II 2 BGB nur zu
ersetzen, wenn der Gläubiger durch sie bereichert ist.
d. Schadensersatz
§ 346 BGB. […] (4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung
einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis
283 Schadensersatz verlangen.
• § 346 IV BGB setzt eine Pflicht nach Abs. 1 voraus und
greift deshalb erst nach einer Rücktrittserklärung ein
(strittig).
• Vor einer Rücktrittserklärung können sich aber aus
dem vertraglichen Schuldverhältnis bereits Rücksichtnahmepflichten nach § 241 II BGB hinsichtlich des
empfangenen Gegenstands ergeben:
– Bei einem vertraglichen Rücktrittsrecht muss jede
Partei mit einem jederzeitigen Rücktritt rechnen.
– Bei einem gesetzlichen Rücktrittsrecht muss man ab
Kenntnis des Rücktrittsgrund mit Rücktritt rechnen.
Literaturhinweise:
• Annuss, Die Folgen des Rücktritts ( §§ 346 ff
BGB), Jura 2006, 184-189
• Faust, Haftung bei Störungen im Rückgewährschuldverhältnis, JuS 2009, 481-489
• Herresthal, Der Ersatz des Verzugsschadens
beim Rücktritt vom Vertrag, JuS 2007, 798-803
• Lorenz, Grundwissen- Zivilrecht: Rechtsfolgen
von Rücktritt und Widerruf, JuS 2011, 871-874
• Martens, Wertersatz und Herausgabe von
Nutzungen beim Rücktritt, AcP 210 (2010),
689-721