Dr.-Ing. Bernhard Räbel: Behördlicher Handlungsrahmen für

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1. Mitteldeutsches Symposium Anlagensicherheit Leuna, 22.03.2012

Behördlicher Handlungsrahmen für Genehmigung und sicheren Betrieb

Hartmut Karsten, Dr. Bernhard Räbel Ministerium für Arbeit und Soziales in Magdeburg Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt

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Produktsicherheitsgesetz

vom 08.11.2011

Ziel: Verbraucherschutz, vorgezogener produkt bezogener Arbeitsschutz

Arbeitsschutzgesetz

vom 07.08.1996 Ziel: Arbeitsschutz Inhalt: Vorschriften zum Inverkehr bringen, Anforderungen an die Beschaffenheit Marktaufsicht im 9. Abschnitt: überwachungsbedürftige Anlagen: Schutz Beschäftigter und Dritter Inhalt: Grundpflichten des Arbeitgebers Gefährdungsbeurteilung - Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes

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Niederspannungsgeräte Spielzeug Einfache Druckbehälter Gasverbrauchseinrichtungen Pers.

Schutzausrüstungen Maschinen Sportboote Ex-Produkte Aufzüge Aerosolpackungen Druckgeräte Allgemeine Produktsicherheit

ProdSG

+ + + + + + + + + + + 1. ProdSV 2. ProdSV ?

6. ProdSV 7. ProdSV 8. ProdSV 9. ProdSV 10. ProdSV 11. ProdSV 12. ProdSV 13. ProdSV 14. ProdSV

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Produktsicherheitsgesetz

vom 08.11.2011

Ziel: Verbraucherschutz, vorgezogener produkt bezogener Arbeitsschutz

Arbeitsschutzgesetz

vom 07.08.1996 Ziel: Arbeitsschutz Inhalt: Vorschriften zum Inverkehr bringen, Anforderungen an die Beschaffenheit Marktaufsicht im 9. Abschnitt: überwachungsbedürftige Anlagen: Schutz Beschäftigter und Dritter Inhalt: Grundpflichten des Arbeitgebers Gefährdungsbeurteilung - Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes

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Arbeitsstätten Benutzung von Arbeitsmitteln Ben. Pers. Schutzausrüstungen Gefährd. d. Lendenwirbelsäule Bildschirmgeräte Baustellen Biologische Arbeitsstoffe Gefährdung d. ex-Atmosphäre Chemische Arbeitsstoffe

ArbSchG

+ + + + + + + + + ArbStättV BetrSichV PSA-Benutzungs-VO LasthandhabVO BildScharbV Baustellv Biostoffv BetrSichV GefstoffV

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Betriebssicherheitsverordnung

1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften 2. Abschnitt Gemeinsame Vorschriften für Arbeitsmittel 3. Abschnitt Besondere Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen 4. Abschnitt Gemeinsame Vorschriften, Schlussvorschriften Anhang 1 bis 5

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Betriebssicherheitsverordnung

1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich Bereitstellung von Arbeitsmitteln (durch den Arbeitgeber) Benutzung von Arbeitsmitteln (durch Beschäftigte) Überwachungsbedürftige Anlagen Erlaubnis und Betrieb von Druckgeräteanlagen Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen - Aufzugsanlagen Lageranlagen, Füll-/Tank-/Entleerstellen

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Bundes-Immissionsschutzgesetz

vom 15.03.1974

Ziel: Schutz von Menschen, Tieren und Pflanzen, Boden, Wasser und Atmosphäre, sowie Kultur- und Sachgütern • • Regelungsinhalte

Errichtung und Betrieb von Anlagen Beschaffenheit von Anlagen

, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen • Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen, Bau und Änderung von Straßen und Schienenwegen • Überwachung und Verbesserung der Luftqualität, Luftreinhaltungsplanung • Lärmminderungsplanung

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4. BImSchV: Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen Genehmigung nach § 10 BImSchG: • Anlagen nach Spalte 1 des Anhangs 1 • Anlagen nach Spalte 2 des Anhangs 1, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehen ist Genehmigung nach § 19 BImSchG (vereinfachtes Verfahren): • Sonstige Anlagen nach Spalte 2 Anlage 1 •

Genehmigungsvoraussetzungen

: Erfüllung der Pflichten aus • dem BImSchG und den Verordnungen zum BImSchG, • den anderen öffentlich rechtlichen Vorschriften und

Berücksichtigung der Belange des Arbeitsschutzes

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12. BImSchV: Störfallverordnung Allgemeine Vorschriften: • Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen Vorschriften für Betriebsbereiche • Grundpflichten • Erweiterte Pflichten • Behördenpflichten

Prüfung des Sicherheitsberichtes § 13 Überwachung nach § 16

Anhang I Mengenschwellen Anhang II Mindestangaben im Sicherheitsbericht Anhang III Grundsätze für das Konzept zur Störfallverhinderung Anhang IV Informationen in Alarm und Gefahrenabwehrplänen Anhang V Information der Öffentlichkeit

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9. BImSchV: Verordnung über das Genehmigungsverfahren • • Allgemeine Vorschriften Anwendungsbereich (4. BImSchV) Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb zur wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit und des Betriebes Teilgenehmigung Vorbescheid Zulassung des vorzeitigen Beginns Vorgespräch: Antrag und welche Unterlagen (bei Störfallanlagen: Sicherheitsbericht oder Teile, die überarbeitet werden müssen)

Nachforderungen verbrauchen Planungszeit

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Absehbar staubende Teilprozesse, Mühlen

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Absehbar staubende Teilprozesse, Mühlen

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• • 9. BImSchV: Verordnung über das Genehmigungsverfahren Rechtzeitige Besprechung zu technischen Problemen bei der

Fachbehörde

Problem schlüsselfertige Anlage: Frühzeitiges Einbinden des

Betreiber

s: Gefährdungsbeurteilung und Explosionsschutzdokument sind Aufgaben des Betreibers Explosionsschutzdokument im Genehmigungsverfahren nur Pflicht bei Betriebsbereichen mit erweiterten Pflichten nach StörfallV Um so bedeutsamer je höher der Anteil an organisatorischen Maßnahmen statt technischer Sicherheit

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9. BImSchV: Verordnung über das Genehmigungsverfahren Antragsunterlagen Vollständig und widerspruchsfrei zwischen Text und Bild Bauvorlagenverordnung beachten (Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen – BauVorlVO - vom 8. Juni 2006)

Bauzeichnungen mindestens 1:100

Antragsteller muss selbst prüfen, ob

Erlaubnis

erforderlich ist

Gutachterliche Stellungnahme

der ZüS (zukünftig auch Lagerung) Einhaltung des technischen Regelwerkes muss nicht nur bescheinigt, sondern auch beschrieben werden (vergl. LV 49)

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9. BImSchV: Verordnung über das Genehmigungsverfahren Antragsunterlagen Bei bestehenden Anlagen (Änderungsgenehmigung nach § 16, aber auch § 15 i.V.m. mit Änderung der Erlaubnis nach BetrSichV)

Anlagengrenzen konkret Schnittstellenlisten

festlegen mitliefern

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Vollständigkeitsprüfung

untypisch kurze Liste

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Email

"…zur Trennung des Kontrollraumes vom Prüfraum ist vom Architekten jetzt vorgesehen, zwischen beiden Räumen eine Glastrennwand einzuziehen… der beiliegende Ausschnitt aus dem Grundriß des Gebäudes… gehen davon aus, daß damit den Forderungen … der Laborrichtlinie entsprochen wird.

Bitte informieren Sie uns, wenn Sie den Auszug aus dem Grundriß zusätzlich in Papierform benötigen."

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Öffentlichkeitsbeteiligung Genehmigung des vorzeitigen Beginns Teilgenehmigung

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Stellungnahme in der Phase der Genehmigungsplanung nach HOAI

In der Regel mehr als 20 Nebenbestimmungen und viele Hinweise für die Ausführungsplanung, wenn höhere als Normalanforderungen in speziellen Regeln oder Normen gefordert werden, z.B. für Fußböden, Glasflächen, Verkehrswege, Beleuchtung, Zugang auf Dächer für Wartung…

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Bündelungswirkung des § 13 BImSchG

Immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließt Erlaubnis nach BetrSichV ein Konkrete Angaben z.B. zur Dampfkesselanlage fehlen noch Erteilung der Genehmigung zur Errichtung Erteilung der Genehmigung zum Betrieb mit nachgeschobener Erlaubnis

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Betriebssicherheitsverordnung

Bereitstellung von Arbeitsmitteln (durch den Arbeitgeber) Benutzung von Arbeitsmitteln (durch Beschäftigte) 2. Abschnitt Gemeinsame Vorschriften für Arbeitsmittel 3. Abschnitt Besondere Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen

Nachfolgend: Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung gleichwertig

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Benutzung (Betrieb) umfaßt

Erprobung Ingangsetzen Normalbetrieb Wartung Instandsetzung Prüfung Sicherheits /Sicherungsmaßnahmen bei Störung Störungssuche Stillsetzen (befristete und endgültige Außerbetriebnahme) Um- und Abbau Transport ►

alles zu berücksichtigen in Gefährdungsbeurteilung

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Betriebssicherheitsverordnung

§ 3 Gefährdungsbeurteilung Grundlage § 5 ArbSchG, § 6 GefStoffV und Anhänge 1 - 5 BetrSichV Berücksichtigung von Gefährdungen durch Benutzung des Arbeitsmittels und von Wechselwirkungen mit Arbeitsstoffen oder Arbeitsumgebung Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre - Wahrscheinlichkeit und Dauer des Auftretens Wahrscheinlichkeit von Zündquellen Ausmaß der Auswirkungen von Explosionen Explosionsgefährdung ist keine Glaubensfrage - Daten!

Beispiele: neue Kühlmittel, Abriebstaubanreicherung, Unterdruck

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§ 3 Gefährdungsbeurteilung

Unbedacht geblieben bedenklich…

Betriebsanweisung vorhanden und vor Ort zugänglich?

Bedienelemente gut erreichbar und ggf. gekennzeichnet?

Bevorrechtigte Befehlseinrichtung?

Sicherung gegen unabsichtliches Betätigen?

Notaus? Außerhalb Gefahrenbereich? Geprüft?

Außerbetriebnahme durch Dritte möglich?

Energiefreimachung möglich (alle Energiearten!)? Gefahr angezeigt?

Sperrflächen gekennzeichnet und freigehalten?

Spezialwerkzeug vor Ort?

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§ 3 Gefährdungsbeurteilung Wie sicher sind Sicherheitsmaßnahmen?

► Klimaeinfluß ► Anlagenwartung ► Wartung von Meß- und Warnanlagen, Funktionstest

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Betriebssicherheitsverordnung

2. Abschnitt Gemeinsame Vorschriften für Arbeitsmittel § 4 Anforderungen an Bereitstellung und Benutzung - nach § 4 ArbSchG Maßnahmen zu Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz festlegen Berücksichtigung der Technischen Regeln zur BetrSichV Prüfung der Geeignetheit für die vorgesehene Verwendung Berücksichtigung der ergonomischen Zusammenhänge zwischen Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf und Arbeitsaufgabe

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Betriebssicherheitsverordnung

2. Abschnitt Gemeinsame Vorschriften für Arbeitsmittel § 5 Explosionsgefährdete Bereiche Zoneneinteilung § 6 Explosionsschutzdokument Ermittlung der Explosionsgefährdungen Maßnahmen des Explosionsschutzes - Zoneneinteilung - Geltungsbereich der Vorschriften nach Anhang 4

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Betriebssicherheitsverordnung

2. Abschnitt Gemeinsame Vorschriften für Arbeitsmittel § 10 Prüfung der Arbeitsmittel Prüfung nach Montage Prüfung nach Schäden verursachenden Ereignissen unverzügliche Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen Prüfung nach Änderungs- und Instandsetzungsarbeiten § 11 Aufzeichnungen Aufzeichnung der Ergebnisse der Prüfungen

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Betriebssicherheitsverordnung

3. Abschnitt Besondere Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen § 12 Betrieb - Beachtung des Standes der Technik Berücksichtigung der Technischen Regeln - Inbetriebnahme nur bei Einhaltung der Anforderungen von § 3 Absatz 1 GPSG bzw. des Standes der Technik Betrieb nur in ordnungsgemäßem Zustand

- kein Probebetrieb

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Betriebssicherheitsverordnung

3. Abschnitt Besondere Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen § 13 Erlaubnisvorbehalt gilt für Dampfkessel, Füllanlagen, Lageranlagen, Füllstellen und Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen behördliche Entscheidung nach 3 Monaten Erlaubnis kann beschränkt, befristet oder unter Bedingungen erteilt werden

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LV 49 Qualität der gutachterlichen Äußerung im Rahmen des Erlaubnisverfahren nach § 13 BetrSichV

Aus der gutachterlichen Äußerung einer ZÜS muss hervorgehen, dass • • • Aufstellung, Bauart und Betriebsweise der Anlage den Anforderungen der BetrSichV entsprechen.

… prüfen, ob das Zusammenwirken der Teile der Anlage unter den konkret vorgesehenen betrieblichen Bedingungen einen sicheren Betrieb der Anlage zulässt.

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LV 49 Mindestinhalte und Erläuterungen

Datum der Ortsbesichtigung und besichtigter Anlagenumfang; ggf.

Begründung, warum keine Ortsbesichtigung

durchgeführt Die Antragsunterlagen müssen vollständig, aussagekräftig sein, dass eine abschließende gutachterliche Äußerung möglich ist.

ortsbezogen

und so Angaben zum geplanten Aufstellort bzw. -raum und zu

angrenzenden Grundstücken ,

Einhaltung der erforderlichen

Sicherheits und Schutzabstände

zu benachbarten Anlagen aufgrund einer möglichen gegenseitigen Gefährdung, insbesondere unter dem Aspekt eines Brandes

Kein Ersatz fehlender Angaben in den Antragsunterlagen durch eine Vorortbesichtigung der ZüS

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Betriebssicherheitsverordnung

3. Abschnitt Besondere Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen § 14 Prüfung vor Inbetriebnahme Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme und nach wesentlichen Veränderungen durch zugelassene Überwachungsstelle Prüfung vor Inbetriebnahme nach Änderungen

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Betriebssicherheitsverordnung

3. Abschnitt Besondere Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen § 15 Wiederkehrende Prüfungen wiederkehrende Prüfung unter Beachtung der ermittelten Prüffrist unter Beachtung der vorgeschriebenen Höchstfristen technische Prüfung und Ordnungsprüfung Überprüfung der vom Betreiber ermittelten Prüffrist durch eine zugelassene Überwachungsstelle

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Betriebssicherheitsverordnung

§ 15 Abs. 17 Die zuständige Behörde kann die in den Absätzen 5 bis 16 genannten Fristen im Einzelfall 1.

verlängern, soweit die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist , oder 2. verkürzen, soweit es der Schutz der Beschäftigten oder Dritter erfordert.

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vom 10.11.2011

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1.

2.

3.

4.

5.

6.

Nachvollziehbare präzise Begründung für Verlängerungsantrag Unbedenklichkeitserklärung der ZüS Technische Daten der Anlage Angaben zum Betrieb kontinuierlich – diskontinuierlich Tatsächliche Betriebsdrücke ./. Auslegungsdrücke Angaben zum Korrosionszustand Protokolle der letzten regelmäßigen Prüfungen Äußere – innere - Festigkeitsprüfung Ggf. Protokoll über Prüfung bei Inbetriebnahme bei noch nicht fälligen regelmäßigen Prüfungen Vor-Ort-Termin mit Anlageninspektion und Revisionsakte

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BetrSichV § 20 Mängelanzeige

ZüS …bei einer Prüfung Mängel festgestellt, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, so hat sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

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Verordnung über die Befugniserteilung und Benennung zugelassener Überwachungsstellen in Sachsen-Anhalt

(ZÜSVO LSA) vom 19. Dezember 2010 Die ZüS hat die fristgemäße Veranlassung der wiederkehrenden Prüfung nach § 15 der BetrSichV zu kontrollieren. Sie ist verpflichtet, bei festgestellten sicherheitsrelevanten Mängeln dem Anlagenbetreiber eine angemessene Frist zur Beseitigung zu setzen. Stellt sie fest, dass die

Prüffrist um mehr als drei Monate überschritten

ist oder

Mängel nicht oder nicht vollständig abgestellt

wurden, unterrichtet sie hierüber unverzüglich die zuständige Behörde.

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Umsetzung der Betriebssicherheitsverordnung

Veröffentlichung im Internet

Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung, der Biostoffverordnung und der Gefahrstoffverordnung (Beispiele) Arbeitsmittel Gefährdungsbeurteilung - Gesamtanlage - Montage und Installation - Stand der Technik Wesentliche Veränderung

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Umsetzung der Betriebssicherheitsverordnung

Veröffentlichte Technische Regeln

TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung - Wesentliche Inhalte Gefährdungsbeurteilung für Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln - Sicherheitstechnische Bewertung überwachungsbedürftiger Anlagen Gefährdungen ermitteln und bewerten Maßnahmen festlegen und umsetzen Wirksamkeit der Maßnahmen überprüfen

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Umsetzung der Betriebssicherheitsverordnung

Verabschiedete Technische Regeln

TRBS 1112 Instandhaltung - Wesentliche Inhalte - Vorbereitung der Instandhaltung Gefährdungsbeurteilung Durchführung der Instandhaltungsarbeiten - Anhang 1 Ablaufdiagramm Anhang 2 Mögliche Gefährdungen und beispielhafte Maßnahmen

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Umsetzung der Betriebssicherheitsverordnung

Veröffentlichte Technische Regeln

TRBS 1112 Teil 1 Explosionsgefährdungen bei und durch Instandhaltungsarbeiten – Beurteilung und Schutzmaßnahmen - Wesentliche Inhalte Ergänzung der Gefährdungsermittlung bei Instandhaltungsarbeiten technische Maßnahmen (Vermeidung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären, Zündquellenausschluss) organisatorische Maßnahmen

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Umsetzung der Betriebssicherheitsverordnung

Verabschiedete Technische Regeln

TRBS 1122 Änderungen und wesentliche Veränderungen von Anlagen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BetrSichV Ermittlung der Prüf- und Erlaubnispflicht - Wesentliche Inhalte Einstufung der Änderungen / wesentlichen Veränderungen Betreiberpflichten nach einer Änderung Betreiberpflichten nach einer wesentlichen Veränderung - Auswirkungen auf die Erlaubnis

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Umsetzung der Betriebssicherheitsverordnung

Veröffentlichte Technische Regeln

TRBS 1123 Änderungen und wesentliche Veränderungen von Anlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BetrSichV – Ermittlung der Prüfnotwendigkeit gemäß § 14 Abs.1 und 2 BetrSichV - Wesentliche Inhalte Einstufung der Änderungen / wesentlichen Veränderungen Prüfung vor Inbetriebnahme gemäß RL 94/9/EG Prüfung nach Änderung einer Ex-Anlage Prüfung nach wesentlicher Veränderung - Anlage 1 Ablaufschema Anlage 2 Beispiele für Prüfnotwendigkeiten

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Umsetzung der Betriebssicherheitsverordnung

Veröffentlichte Technische Regeln

TRBS 1151 Gefährdungen an der Schnittstelle Mensch Arbeitsmittel – Ergonomische und menschliche Faktoren - Wesentliche Inhalte Ermittlung und Bewertung der Gefährdungen - Belastungs-Beanspruchungs-Konzept Ergonomische Zusammenhänge Technische Maßnahmen Organisatorische Maßnahmen

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Umsetzung der Betriebssicherheitsverordnung

Veröffentlichte Technische Regeln

TRBS 1201 Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen - Wesentliche Inhalte Prüfart (Ordnungsprüfung, technische Prüfungen) Prüfumfang, Prüffrist Ermittlung und Festlegung erforderlicher Prüfungen nach § 3, 10 , 14, 15 und 17 BetrSichV und nach Anhang 4 Abschnitt A Nr. 3.8

Durchführung der Prüfungen, Aufzeichnungen

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Umsetzung der Betriebssicherheitsverordnung

Veröffentlichte Technische Regeln

TRBS 1201 Teil 1 Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und Überprüfung von Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen - Wesentliche Inhalte - Begriffsbestimmungen Vorgehensweise bei Prüfungen (Ordnungsprüfungen, Sichtprüfungen, Nahprüfungen, Detailprüfungen, Instandhaltungsbegleitende Prüfungen) Durchführung der Prüfungen

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Umsetzung der Betriebssicherheitsverordnung

Veröffentlichte Technische Regeln

TRBS 1201 Teil 2 Prüfungen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck - Wesentliche Inhalte - Begriffsbestimmungen Vorgehensweise bei Prüfungen (Ordnungsprüfungen, technische Prüfungen) Ermittlung und Festlegung erforderlicher Prüfungen Durchführung der Prüfungen

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Weg zu einem verständlichen, überschaubaren und abgestimmten Vorschriften- und Regelwerk Weiterentwicklung des Produktsicherheitsgesetzes, besonders in Bezug auf den Anlagenkatalog und die Verordnungsermächtigung, z.B. um Sachkundeanforderungen in Verordnungen konkretisieren zu können Prüfung der Erweiterung des Schutzziels des Arbeitsschutzgesetzes über die Beschäftigten hinaus (Drittschutz, ehrenamtlich Tätige (z.B. vom Technisches Hilfswerk) Weiterentwicklung der Betriebssicherheitsverordnung Vervollständigung des gefährdungsbezogenen Regelwerkes Erarbeitung einiger anlagenbezogener Regelungen

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Weiterentwicklung der Betriebssicherheitsverordnung Beibehaltung der Schutzziele und des Adressatenkreises - Klarere Abgrenzung des 2. und 3. Abschnittes Berücksichtigung der unmittelbaren Arbeitsumgebung Aufnahme von Anforderungen für den Betrieb von Anlagen stärkere Berücksichtigung zerstörungsfreier Prüfverfahren Einführung einer arbeitstäglichen Kontrolle stärkere Berücksichtigung ergonomischer Zusammenhänge

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Fehlerursache: "menschliches Versagen" Neu:

…sind für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln auch die ergonomischen Zusammenhänge zwischen Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf und Arbeitsaufgabe zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für 1.

durch diese Zusammenhänge bedingte psychische Belastungen, Signaltöne, Leuchtanzeigen, Alarmhierarchie 2.

3.

besondere Erfordernisse hinsichtlich der alternsgerechten Ausgestaltung, sowie die Körperhaltung, die Beschäftigte bei der Benutzung der Arbeitsmittel einnehmen müssen

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Schlussbemerkungen • Zustand von verfahrenstechnischen Anlagen im LSA zufriedenstellend • • • Betriebliche Anstrengungen für hohe Verfügbarkeit und Sicherheit von Anlagen sowie die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Anlagenbetreiber weiterhin notwendig Ausreichende Kapazitäten zur Prüfung durch ZüS erhalten • Weiterentwicklung des Vorschriften- und Regelwerkes, um den Betreibern Hilfe bei der Gestaltung der Anlagen zu leisten Ausreichende Ausstattung der zuständigen Behörden mit fachkundigem Personal

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Ich danke für die Aufmerksamkeit.

Wenn es Ihnen nicht gefallen hat, sagen Sie es bitte laut und zuerst mir.