schoenherr corporate pp template 2014

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Kollektivvertragsfähigkeit von freiwilligen
Berufsvereinigungen und Vereinen
Stefan Kühteubl
05.11.2014
stefan kühteubl
Vortragender
T +43 1 534 37 50772
E [email protected]
Position
Partner, Schönherr Rechtsanwälte GmbH
Spezialisierung
Arbeitsrecht
Ausbildung
Universität Wien (Dr. iur. 2004)
Mitgliedschaft
Rechtsanwaltskammer Wien
Publikationen
Autor diverser Publikationen zum Arbeitsrecht,
insbesondere zu Arbeitnehmerentsendungen,
Ausgliederungen
Sprachen
Deutsch, Englisch
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Inhalt
Übersicht
 Kollektivvertragsfähigkeit
 Ex lege / kraft Zuerkennung
 Gesetzliche Interessenvertretungen vs freiwillige
Berufsvereinigungen, Vereine
 Zuerkennung / Aberkennung
 Behördliche Normsetzung: Satzung /
Mindestlohntarif
 Voraussetzungen
 Rechtswirkungen
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Kollektivvertragsfähigkeit
Überblick
 Kollektivvertragsfähigkeit kraft Gesetzes
 Gesetzliche Interessenvertretungen der AN und AG
(§ 4 Abs 1 ArbVG): zB WKO, AK
 Juristische Personen des öffentlichen Rechts (§ 7
ArbVG): zB Träger der Sozialversicherung
 Kollektivvertragsfähigkeit kraft Zuerkennung
 Freiwillige Berufsvereinigungen der AN und AG (§ 4
Abs 2 ArbVG): zB Versicherungsverband,
Bankenverband
 Vereine (§ 4 Abs 3 ArbVG): zB „Wiener
Symphoniker“
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Interessenvertretungen / jur Personen öR
§ 4 Abs 1 ArbVG; § 7 ArbVG
 Gesetzliche Interessenvertretungen
 Aufgabe, auf Regelung von
Arbeitsbedingungen hinzuwirken
 Gegnerunabhängigkeit
 Juristische Personen öffentlichen Rechts
 Soweit nicht hinsichtlich bestimmter
Betriebe/Verwaltungsbereiche anderer KVfähiger Körperschaft angehörig
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Berufsvereinigungen
§ 4 Abs 2 ArbVG
 KV-fähig sind „die auf freiwilliger Mitgliedschaft
beruhenden Berufsvereinigungen“ der AG und AN
 Statuten: Regelung von Arbeitsbedingungen
innerhalb Wirkungsbereich (Z 1)
 Größerer fachlicher/räumlicher Wirkungsbereich (Z
2)
 Maßgebende wirtschaftliche Bedeutung kraft
Mitgliederzahl und des Umfangs der Tätigkeit (Z 3)
 Gegnerunabhängig (Z 4)
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KV-fähige Vereine
§ 4 Abs 3 ArbVG
 Vereine iSd Vereinsgesetzes 2002
 Maßgebende Bedeutung
 Mitgliederzahl
 Umfang der Tätigkeit
 Zahl der Arbeitnehmer
 Keine Zugehörigkeit zu einer KV-fähigen
Körperschaft der Arbeitgeber
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Zu- und Aberkennung der KV-Fähigkeit
§ 5 ArbVG
 Zuständig: Bundeseinigungsamt
 Einleitung des Verfahrens
 Zuerkennung: auf Antrag
 Aberkennung: auf Antrag und von Amts
wegen
 Konstitutive Wirkung
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Umfang der KV-Fähigkeit
OGH 9.5.2007, 9 ObA 114/06i (Verband der Privatkrankenanstalten)
 Bescheidmäßige Zuerkennung der KV-Fähigkeit
ohne Einschränkung:
 Geltungsbereich der KV-Fähigkeit erschließt
sich nicht aus Spekulationen, was BEA
„zuerkennen wollte“
 Umfang der KV-Fähigkeit ergibt sich aus den
(im Zeitpunkt der Zuerkennung geltenden)
Statuten
 Nachträgliche Änderungen des
satzungsmäßigen Aufgabenbereichs ändern
Umfang der KV-Fähigkeit nicht
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Aberkennung der KV-Fähigkeit
§ 5 Abs 3 ArbVG
 Voraussetzungen der Zuerkennung sind nicht
(mehr) gegeben
 Parteifähig: KV-fähige Berufsvereinigungen und
gesetzliche Interessenvertretungen
 Rechtsfolgen
 Erlöschen der KV-Fähigkeit
 Erlöschen sämtlicher von der Vereinigung
abgeschlossener Kollektivverträge
(Nachwirkung)
 Erlöschen einer Satzung (keine Nachwirkung)
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Aberkennung der KV-Fähigkeit
VwGH 2.10.2013, 2011/08/0230, Österreichisches Rotes Kreuz – Aberkennung der KVFähigkeit
 Durchbrechung der Rechtskraft: Nachträgliche
Aberkennung der KV-Fähigkeit obwohl
Voraussetzungen nach § 4 Abs 2 oder 3 ArbVG
bereits ursprünglich fehlten
 „Berufsvereinigung“ verlangt
Überbetrieblichkeit:
 Allgemeine Vertretung der Interessen von AG
im Wirkungsbereich
 ÖRK fokussiert sich auf Gegebenheiten des
eigenen Unternehmens/„Konzern“
 Unzulässigkeit von „Firmen-KVs“
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Vorrang der freiw. Berufsvereinigungen
§ 6 ArbVG
 Zuerkennung der KV-Fähigkeit an freiwillige
Berufsvereinigung  gesetzliche
Interessenvertretung verliert KV-Fähigkeit
 für die Dauer der Geltung und für den
Geltungsbereich eines abgeschlossenen
KV
 hinsichtlich der Mitglieder der
Berufsvereinigung
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Behördliche Normsetzung
Überblick
 Gesetzliche Vorsorge beim Fehlen von KVs
 Substitutionsformen
 Satzung
 Mindestlohntarif
 Zuständig: Bundeseinigungsamt
 Subsidiarität
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Satzung
§§ 18 – 21 ArbVG; Überblick
 Verbindliche Wirkung eines KV außerhalb
seines Geltungsbereichs
 Nur Verbandskollektivverträge
 Antrag einer KV-fähigen Körperschaft – Partei
des zu satzenden KV
 Rechtsnatur: Verordnung
 zB: KV-SWÖ (ex BAGS-KV)
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Satzungsvoraussetzungen
§ 18 Abs 3 ArbVG
 KV ist gehörig kundgemacht und steht in
Geltung (Z 1)
 KV hat überwiegende Bedeutung erlangt (Z 2)
 Arbeitsverhältnisse im Wesentlichen
gleichartig (Z 3)
 Arbeitsverhältnisse sind nicht schon von KV
erfasst (Z 4)
 Keine Satzung von Vereins-KV (§ 18 Abs 6
ArbVG)
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Satzungsvoraussetzungen
VwGH 22.12.2009, 2009/08/0064, Österreichisches Rotes Kreuz – Antrag auf Satzung
 Subjektives öffentliches Recht der
Berufsvereinigung auf Erklärung des KV zur
Satzung
 Antrag zur Erklärung zur Satzung: Es genügt, dass
Antragsteller eine „kollektivvertragsfähige
Körperschaft“ ist
 BEA darf nicht untersuchen, ob die KV-Fähigkeit
zu Recht besteht, also die antragstellende
Körperschaft in jeder Hinsicht eine auf freiwilliger
Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung ist
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Rechtswirkungen der Satzung
§ 19 ArbVG
 Bestimmungen der Satzung sind unmittelbar
rechtsverbindlich
 Relativ zwingender Charakter
 Subsidiarität der Satzung
 KV setzen für ihren Geltungsbereich eine
bestehende Satzung außer Kraft
 Ausgenommen: General-KV
 Erlöschen der Satzung: keine Nachwirkung
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Subsidiarität der Satzung
OGH 19.3.2013, 9 ObA 8/13m - Grünes Kreuz I
 Satzung des ÖRK-KV – KV für das
Personenbeförderungsgewerbe
 Satzung wird nur dann durch KV verdrängt,
wenn ein KV auf das Arbeitsverhältnis
anzuwenden ist.
 Wesentlich für Ausschluss der Anwendung der
Satzung nach § 19 Abs 2 ArbVG:
 AG ist Mitglied der Partei des KV und
 vom (fachlichen) Geltungsbereich des KV
erfasst.
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Satzung und Mischbetrieb
OGH 26.11.2013, 9 ObA 91/13t – Grünes Kreuz II
 Mischbetrieb
 Analoge Anwendung des § 9 Abs 3 ArbVG:
 Vorrang eines im wirtschaftlich
maßgeblichen Betriebsbereich
anwendbaren gesatzten Kollektivvertrags
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Mindestlohntarif
§§ 22 – 25 ArbVG
 Regelungen betreffend Mindestentgelt und
Mindestbeträge für Ersatz von Auslagen
 Andere Fragen dürfen nicht geregelt werden
 Schriftlicher Antrag einer KV-fähigen
Körperschaft der AN
 Angemessene Höhe
 Verwandte Wirtschaftszweige
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Voraussetzungen des Mindestlohntarifs
§ 22 Abs 3 ArbVG
 Mindestlohntarif darf nur für Gruppen von AN
festgesetzt werden, für die KV nicht
abgeschlossen werden kann:
 weil keine KV-fähige AG-Körperschaft und
 keine Regelung von Mindestentgelten
durch Satzungserklärung eines KV
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Mindestlohntarif und KV-Fähigkeit
OGH 16.12.2005, 9 ObA 43/05x
OGH 08.08.2007, 9 ObA 4/07i
 AG muss Mitglied in KV-fähiger AGKörperschaft sein, damit die Festsetzung eines
Mindestlohntarifs ausgeschlossen ist
 Erlangt eine Berufsvereinigung erst während
Bestehens eines Mindestlohntarifs KV-Fähigkeit
 kein Erlöschen des Mindestlohns
 Erst Abschluss eines KV bewirkt Beendigung
der Rechtswirkungen des Mindestlohntarifs
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Rechtswirkungen des Mindestlohntarifs
§ 24 ArbVG
 Unmittelbar rechtsverbindlich
 Relativ zwingender Charakter
 Subsidiarität des Mindestlohntarifs
 KV und Satzungen setzen für ihren
Geltungsbereich einen bestehenden
Mindestlohntarif außer Kraft
 Ausnahme: General-KV
 Nachwirkung
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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