schoenherr corporate pp template 2014
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Transcript schoenherr corporate pp template 2014
Kollektivvertragsfähigkeit von freiwilligen
Berufsvereinigungen und Vereinen
Stefan Kühteubl
05.11.2014
stefan kühteubl
Vortragender
T +43 1 534 37 50772
E [email protected]
Position
Partner, Schönherr Rechtsanwälte GmbH
Spezialisierung
Arbeitsrecht
Ausbildung
Universität Wien (Dr. iur. 2004)
Mitgliedschaft
Rechtsanwaltskammer Wien
Publikationen
Autor diverser Publikationen zum Arbeitsrecht,
insbesondere zu Arbeitnehmerentsendungen,
Ausgliederungen
Sprachen
Deutsch, Englisch
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Inhalt
Übersicht
Kollektivvertragsfähigkeit
Ex lege / kraft Zuerkennung
Gesetzliche Interessenvertretungen vs freiwillige
Berufsvereinigungen, Vereine
Zuerkennung / Aberkennung
Behördliche Normsetzung: Satzung /
Mindestlohntarif
Voraussetzungen
Rechtswirkungen
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Kollektivvertragsfähigkeit
Überblick
Kollektivvertragsfähigkeit kraft Gesetzes
Gesetzliche Interessenvertretungen der AN und AG
(§ 4 Abs 1 ArbVG): zB WKO, AK
Juristische Personen des öffentlichen Rechts (§ 7
ArbVG): zB Träger der Sozialversicherung
Kollektivvertragsfähigkeit kraft Zuerkennung
Freiwillige Berufsvereinigungen der AN und AG (§ 4
Abs 2 ArbVG): zB Versicherungsverband,
Bankenverband
Vereine (§ 4 Abs 3 ArbVG): zB „Wiener
Symphoniker“
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Interessenvertretungen / jur Personen öR
§ 4 Abs 1 ArbVG; § 7 ArbVG
Gesetzliche Interessenvertretungen
Aufgabe, auf Regelung von
Arbeitsbedingungen hinzuwirken
Gegnerunabhängigkeit
Juristische Personen öffentlichen Rechts
Soweit nicht hinsichtlich bestimmter
Betriebe/Verwaltungsbereiche anderer KVfähiger Körperschaft angehörig
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Berufsvereinigungen
§ 4 Abs 2 ArbVG
KV-fähig sind „die auf freiwilliger Mitgliedschaft
beruhenden Berufsvereinigungen“ der AG und AN
Statuten: Regelung von Arbeitsbedingungen
innerhalb Wirkungsbereich (Z 1)
Größerer fachlicher/räumlicher Wirkungsbereich (Z
2)
Maßgebende wirtschaftliche Bedeutung kraft
Mitgliederzahl und des Umfangs der Tätigkeit (Z 3)
Gegnerunabhängig (Z 4)
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KV-fähige Vereine
§ 4 Abs 3 ArbVG
Vereine iSd Vereinsgesetzes 2002
Maßgebende Bedeutung
Mitgliederzahl
Umfang der Tätigkeit
Zahl der Arbeitnehmer
Keine Zugehörigkeit zu einer KV-fähigen
Körperschaft der Arbeitgeber
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Zu- und Aberkennung der KV-Fähigkeit
§ 5 ArbVG
Zuständig: Bundeseinigungsamt
Einleitung des Verfahrens
Zuerkennung: auf Antrag
Aberkennung: auf Antrag und von Amts
wegen
Konstitutive Wirkung
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Umfang der KV-Fähigkeit
OGH 9.5.2007, 9 ObA 114/06i (Verband der Privatkrankenanstalten)
Bescheidmäßige Zuerkennung der KV-Fähigkeit
ohne Einschränkung:
Geltungsbereich der KV-Fähigkeit erschließt
sich nicht aus Spekulationen, was BEA
„zuerkennen wollte“
Umfang der KV-Fähigkeit ergibt sich aus den
(im Zeitpunkt der Zuerkennung geltenden)
Statuten
Nachträgliche Änderungen des
satzungsmäßigen Aufgabenbereichs ändern
Umfang der KV-Fähigkeit nicht
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Aberkennung der KV-Fähigkeit
§ 5 Abs 3 ArbVG
Voraussetzungen der Zuerkennung sind nicht
(mehr) gegeben
Parteifähig: KV-fähige Berufsvereinigungen und
gesetzliche Interessenvertretungen
Rechtsfolgen
Erlöschen der KV-Fähigkeit
Erlöschen sämtlicher von der Vereinigung
abgeschlossener Kollektivverträge
(Nachwirkung)
Erlöschen einer Satzung (keine Nachwirkung)
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Aberkennung der KV-Fähigkeit
VwGH 2.10.2013, 2011/08/0230, Österreichisches Rotes Kreuz – Aberkennung der KVFähigkeit
Durchbrechung der Rechtskraft: Nachträgliche
Aberkennung der KV-Fähigkeit obwohl
Voraussetzungen nach § 4 Abs 2 oder 3 ArbVG
bereits ursprünglich fehlten
„Berufsvereinigung“ verlangt
Überbetrieblichkeit:
Allgemeine Vertretung der Interessen von AG
im Wirkungsbereich
ÖRK fokussiert sich auf Gegebenheiten des
eigenen Unternehmens/„Konzern“
Unzulässigkeit von „Firmen-KVs“
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Vorrang der freiw. Berufsvereinigungen
§ 6 ArbVG
Zuerkennung der KV-Fähigkeit an freiwillige
Berufsvereinigung gesetzliche
Interessenvertretung verliert KV-Fähigkeit
für die Dauer der Geltung und für den
Geltungsbereich eines abgeschlossenen
KV
hinsichtlich der Mitglieder der
Berufsvereinigung
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Behördliche Normsetzung
Überblick
Gesetzliche Vorsorge beim Fehlen von KVs
Substitutionsformen
Satzung
Mindestlohntarif
Zuständig: Bundeseinigungsamt
Subsidiarität
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Satzung
§§ 18 – 21 ArbVG; Überblick
Verbindliche Wirkung eines KV außerhalb
seines Geltungsbereichs
Nur Verbandskollektivverträge
Antrag einer KV-fähigen Körperschaft – Partei
des zu satzenden KV
Rechtsnatur: Verordnung
zB: KV-SWÖ (ex BAGS-KV)
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Satzungsvoraussetzungen
§ 18 Abs 3 ArbVG
KV ist gehörig kundgemacht und steht in
Geltung (Z 1)
KV hat überwiegende Bedeutung erlangt (Z 2)
Arbeitsverhältnisse im Wesentlichen
gleichartig (Z 3)
Arbeitsverhältnisse sind nicht schon von KV
erfasst (Z 4)
Keine Satzung von Vereins-KV (§ 18 Abs 6
ArbVG)
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Satzungsvoraussetzungen
VwGH 22.12.2009, 2009/08/0064, Österreichisches Rotes Kreuz – Antrag auf Satzung
Subjektives öffentliches Recht der
Berufsvereinigung auf Erklärung des KV zur
Satzung
Antrag zur Erklärung zur Satzung: Es genügt, dass
Antragsteller eine „kollektivvertragsfähige
Körperschaft“ ist
BEA darf nicht untersuchen, ob die KV-Fähigkeit
zu Recht besteht, also die antragstellende
Körperschaft in jeder Hinsicht eine auf freiwilliger
Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung ist
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Rechtswirkungen der Satzung
§ 19 ArbVG
Bestimmungen der Satzung sind unmittelbar
rechtsverbindlich
Relativ zwingender Charakter
Subsidiarität der Satzung
KV setzen für ihren Geltungsbereich eine
bestehende Satzung außer Kraft
Ausgenommen: General-KV
Erlöschen der Satzung: keine Nachwirkung
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Subsidiarität der Satzung
OGH 19.3.2013, 9 ObA 8/13m - Grünes Kreuz I
Satzung des ÖRK-KV – KV für das
Personenbeförderungsgewerbe
Satzung wird nur dann durch KV verdrängt,
wenn ein KV auf das Arbeitsverhältnis
anzuwenden ist.
Wesentlich für Ausschluss der Anwendung der
Satzung nach § 19 Abs 2 ArbVG:
AG ist Mitglied der Partei des KV und
vom (fachlichen) Geltungsbereich des KV
erfasst.
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Satzung und Mischbetrieb
OGH 26.11.2013, 9 ObA 91/13t – Grünes Kreuz II
Mischbetrieb
Analoge Anwendung des § 9 Abs 3 ArbVG:
Vorrang eines im wirtschaftlich
maßgeblichen Betriebsbereich
anwendbaren gesatzten Kollektivvertrags
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Mindestlohntarif
§§ 22 – 25 ArbVG
Regelungen betreffend Mindestentgelt und
Mindestbeträge für Ersatz von Auslagen
Andere Fragen dürfen nicht geregelt werden
Schriftlicher Antrag einer KV-fähigen
Körperschaft der AN
Angemessene Höhe
Verwandte Wirtschaftszweige
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Voraussetzungen des Mindestlohntarifs
§ 22 Abs 3 ArbVG
Mindestlohntarif darf nur für Gruppen von AN
festgesetzt werden, für die KV nicht
abgeschlossen werden kann:
weil keine KV-fähige AG-Körperschaft und
keine Regelung von Mindestentgelten
durch Satzungserklärung eines KV
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Mindestlohntarif und KV-Fähigkeit
OGH 16.12.2005, 9 ObA 43/05x
OGH 08.08.2007, 9 ObA 4/07i
AG muss Mitglied in KV-fähiger AGKörperschaft sein, damit die Festsetzung eines
Mindestlohntarifs ausgeschlossen ist
Erlangt eine Berufsvereinigung erst während
Bestehens eines Mindestlohntarifs KV-Fähigkeit
kein Erlöschen des Mindestlohns
Erst Abschluss eines KV bewirkt Beendigung
der Rechtswirkungen des Mindestlohntarifs
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Rechtswirkungen des Mindestlohntarifs
§ 24 ArbVG
Unmittelbar rechtsverbindlich
Relativ zwingender Charakter
Subsidiarität des Mindestlohntarifs
KV und Satzungen setzen für ihren
Geltungsbereich einen bestehenden
Mindestlohntarif außer Kraft
Ausnahme: General-KV
Nachwirkung
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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