Eigentum und Besitz

Download Report

Transcript Eigentum und Besitz

A. Mobiliarsachenrecht
I.
Überblick
1. Eigentum und Besitz
2. Eigentumserwerb vom
Berechtigten und vom
Nichtberechtigten
3. Sicherungsrechte:
Pfandrecht,
Sicherungsübereignung und
Eigentumsvorbehalt
II.
Einzelheiten
1. Spezielle Fragen des Besitzund Eigentumserwerbs
2. Spezielle Fragen der
Sicherungsrechte
3. Das Eigentümer-BesitzerVerhältnis
Eigentum und Besitz
• Eigentum ist das umfassende
Herrschaftsrecht über eine Sache (§
903 BGB)
• Besitz ist die tatsächliche Herrschaft
über eine Sache (§ 854 BGB) - und ist
auch bei einem Dieb gegeben
• Eigentum erlaubt den beliebigen
Umgang mit einer Sache (v. a. die
Nutzung und die Ausschließung
anderer
• Besitz wird nur zur Erhaltung des
Rechtsfriedens, nämlich zur
Vermeidung von Selbstvornahme,
geschützt
• Eigentum begründet einen Anspruch
auf Herausgabe gegen den Besitzer
(Vindikation - § 985 BGB)
• Besitz begründet einen Anspruch auf
Wiedereinräumung des Besitzes (=
Herausgabe) bei Besitzentziehung (§
861 BGB)
• Eigentum begründet einen Anspruch
auf Abwehr sonstiger Störungen (§
1004 BGB)
• Besitz begründet einen Anspruch auf
Abwehr sonstiger Störung (§ 863
BGB)
Besitz
• Besitz wird durch Erlangung der tatsächlichen Gewalt
erworben (§ 854 Abs. 1 BGB), nämlich
 tatsächliche Sachherrschaft
 Sachherrschaftswillen: natürlich, nicht rechtsgeschäftlich
- Ausnahme: Einigung bei Herrschaftsmöglichkeit des Erwerbers (§ 854
Abs. 2 BGB): nach herkömmlicher Ansicht rechtsgeschäftlich
(Standardbeispiel Holzstapel im Wald)
• Besitz endet durch freiwillige Aufgabe oder Entziehung der
Sachherrschaft, sofern dies nicht nur vorübergehend (z. B.
Urlaub) erfolgt ( § 856 BGB)
Besitzarten
• es gibt Eigen- und Fremdbesitzer:
 Eigenbesitzer (§ 872 BGB): wer eine Sache als ihm gehörend besitzt: nicht unbedingt
als Eigentümer (auch Dieb)
 Fremdbesitzer: wer eine Sache besitzt, ohne sie als eigene zu betrachten (z. B. Mieter,
Entleiher)
• es gibt unmittelbare und mittelbare Besitzer (§ 868 BGB)
 der unmittelbare Besitzer übt selbst die tatsächliche Gewalt aus
 der mittelbare Besitzer besitzt durch einen anderen, der unmittelbarer Fremdbesitzer ist
und die Sachherrschaft für den mittelbaren Besitzer ausübt (Besitzmittlungswillen – z. B.
Mieter, Entleiher)
 die Besitzberechtigung auf Zeit (§ 868 BGB) geht mit einem Herausgabeanspruch des
mittelbaren Besitzers einher (§ 870 BGB)
Mittelbarer Besitz
• typischerweise liegt ein wirksames Vertragsverhältnis vor, aus dem
ein Anspruch auf Herausgabe an den mittelbaren Besitzer besteht
- Mietvertrag (Leihe): der Vermieter (Verleiher) kann als mittelbarer Besitzers die
Rückgabe der Mietsache nach § 546 (604) BGB vom Mieter (Entleiher) als
unmittelbarem Besitzer verlangen
- Verwahrung: der Niederleger kann die Rückgabe der hinterlegten Sache gemäß
§ 695 BGB verlangen und ist mittelbarer, der Mieter unmittelbarer Besitzer
• das Vertragsverhältnis muss aber nicht wirksam sein; da der Besitz
ein tatsächliches Verhältnis ist, reicht der natürliche Wille des
unmittelbaren Besitzers zur Anerkennung des mittelbaren Besitzers
und der Besitzmittlung an ihn
• der Herausgabeanspruch ergibt sich aus bei fehlender Wirksamkeit
des Vertrags aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB)
Besitzschutz gegen verbotene Eigenmacht
• der Herausgabeanspruch (§ 861 BGB) setzt
 verbotene Eigenmacht gegenüber dem früheren Besitzer
 fehlerhaften Besitz des aktuellen Besitzers
• verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) bedeutet die Beeinträchtigung des
Besitzes ohne Willen des Besitzers
 gemeint ist der unmittelbare Besitz: der mittelbare Besitz kann sich nur gegen die
Störung des Besitzes des unmittelbaren Besitzers wenden (§ 869 S. 1 BGB)
auch der mittelbare Besitzer kann verbotene Eigenmacht gegenüber dem
Besitzmittler begehen
 Beispiel: der Vermieter wechselt nach Ende der Mietzeit die Schlösser der Wohnung aus; der
Mieter kann nach § 861 BGB Rückgabe der Wohnung verlangen
Herausgabeanspruch (§ 861 Abs. 1 BGB)
• fehlerhaft besitzt nach § 858 Abs. 2 BGB, wer
 selbst verbotene Eigenmacht begangen hat oder
 von der verbotenen Eigenmacht seines Vorgängers weiß
• der Herausgabeanspruch setzt nur verbotene Eigenmacht voraus und
wird von der Frage der Berechtigung nicht berührt (Ausschluss
petitorischer Einwendungen - § 863 BGB)
der Eigentümer einer gestohlenen Sache kann sich gegen den
Herausgabeanspruch des Diebs aus § 861 BGB nicht mit seinem Herausgaberecht
aus § 985 BGB verteidigen
der Vermieter kann sich gegen den Anspruch des Mieters aus § 861 BGB nicht mit
dem Argument verteidigen, der Mieter habe wegen Ablauf des Mietverhältnisses
sein Besitzrecht verloren
Herausgabeanspruch (§ 861 Abs. 1 BGB)
• der Herausgabeanspruch ist aber ausgeschlossen, wenn der Besitz
des Anspruchstellers selbst fehlerhaft im letzten Jahr begründet worden
ist (Einwand des fehlerhaften Besitzes - § 861 Abs. 2 BGB)
man kann eine Sache, die ein anderer weggenommen, diesem innerhalb eines
Jahres wieder wegnehmen, ohne sie herausgeben zu müssen (Einschränkung
der Befriedungsfunktion durch Selbsthilferecht des Besitzers)
• der Herausgabeanspruch ist befristet und erlischt nach einem Jahr (§
864 Abs. 1 BGB)
dem Anspruch steht eine Einwendung, nicht nur eine Einrede wie bei der
Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB) entgegen
Eigentumsherausgabeanspruch (§ 985 BGB)
• der Anspruch aus § 985 BGB ist nicht befristet, sondern verjährt
nach 30 Jahren, so dass der Besitzer ein
Leistungsverweigerungsrecht hat (§ 197 Abs. 1 Nr. 1, 214 Abs. 1
BGB)
• entgegen dem Wortlaut von § 986 Abs. 1 BGB begründet das
Besitzrecht des Besitzers nicht nur eine Einrede, sondern eine
Einwendung und
• das Besitzrecht ergibt sich gewöhnlich aus einem Vertrag (Miete,
Leihe, Verwahrung, aber auch Kaufvertrag)
Eigentumsherausgabeanspruch (§ 985 BGB)
• die Vindikation ist in aller Regel die Anspruchsgrundlage, von der man bei der
Prüfung eines Eigentumsübergangs ausgeht
 will derjenige, der sein Eigentum verloren haben könnte, die Sache zurück, stellt man bei der
Prüfung des Eigentums folgende Erwägung an:
„ursprünglich war E Eigentümer der Sache; er könnte sein Eigentum aber dadurch verloren haben, dass …“
 will derjenige, der Eigentum erworben haben könnte, die Sache haben, erörtert man die
Eigentumsfrage wie folgt:
„ursprünglich war nicht E, sondern X Eigentümer der Sache; E könnte aber Eigentum dadurch erlangt
haben, dass …“
• die Vindikation kann man, obwohl sie ein gesetzlicher Anspruch ist, als dingliches
Recht zuerst prüfen, bevor man vertragliche und andere gesetzliche Ansprüche
prüft
 so klärt man zunächst die Eigentumslage, die Voraussetzung für andere Ansprüche ist
Weitere Anspruchsgrundlagen
• dem Eigentumsherausgabeanspruch (§ 985 BGB) ähnlich ist der
Anspruch des früheren Besitzers
 gegen den bösgläubigen neuen Besitzer (§ 1007 Abs. 1 BGB)
 gegen den gutgläubigen neuen Besitzer bei abhanden gekommenen Sachen (§ 1007
Abs. 2 BGB)
• diese Ansprüche sind durchweg ausgeschlossen, wenn der neue
Besitzer Eigentum erworben hat, man sollte sie aber trotzdem nach der
Prüfung von § 985 BGB kurz erwähnen
• auch der Herausgabeanspruch wegen Besitzstörung (§ 861 BGB)
scheidet bei einem Eigentumserwerb des neuen Besitzers regelmäßig aus,
sollte aber ebenfalls kurz geprüft und mangels verbotener Eigenmacht
verneint werden
Derivativer Eigentumserwerb nach §§ 929 – 931BGB
Einigung
+
mittelbarer Besitz
unmittelbarer Besitz
durch
im Wege von
Übergabe
Behalten
§ 929 S. 1
§ 929 S. 2
Veräußerer
§ 930
Dritten
im Wege von
Abtretung
neuem Besitzmittlungsverh.
§ 931
Übergabe
§ 929
§ 929
oder § 931
• Beispiel für § 929 S. 2 BGB: A hat B sein Fahrrad geliehen und verkauft es ihm nun.
 dingliche Einigung + Wandel vom Fremd- zum Eigenbesitzer
• Beispiel für § 930 BGB: A verkauft B sein Fahrrad, einigt sich aber mit diesem darauf, es
für eine Weile unentgeltlich benutzen zu können.
 dingliche Einigung + Besitzkonstitut in Gestalt der Leihe (Herausgabeanspruch nach § 604 BGB)
• Beispiel für § 931 BGB: A verkauft B sein dem C ausgeliehenes Fahrrad und einigt sich
mit ihm darauf, dass er es von C herausverlangen soll.
 dingliche Einigung + Abtretung des Herausgabenspruchs aus § 604 nach § 870 BGB
• Beispiele für einen Erwerb nach § 929 BGB durch Erlangung mittelbaren Besitzes:
 A verkauft B sein Fahrrad, gibt es aber dessen Freundin C, der B es leihen will.
 A verkauft B sein dem C ausgeliehenes Fahrrad. C einigt sich mit B darauf, dass er es jetzt von
ihm leihen will (str., ob dieser Fall nicht unter § 931 BGB fällt)
Besitzerwerb und Offenkundigkeit
• das Erfordernis des Besitzerwerbs (Traditionsprinzip) dient der
Offenkundigkeit des Eigentums (Publizitätsprinzip)
• bei der Übereignung durch Besitzkonstitut nach § 930 BGB ist das
Publizitätsprinzip durchbrochen, um
 dem Veräußerer die Möglichkeit zu geben, die Sache zu nutzen und/oder
 den Erwerber zum Eigentümer zu machen, ohne ihm die Aufbewahrung der
Sache zuzumuten
 die Publizität des Eigentums beschränkt sich auf die Anerkennung des
Erwerbers durch den Veräußerer als Oberbesitzer
Besitzerwerb und Offenkundigkeit
• bei der Übereignung gemäß § 931 BGB durch Abtretung des Herausgabeanspruchs
(§ 870) ist das Publizitätsprinzip durchbrochen, um einem Dritten die
Nutzungsmöglichkeit zu belassen und/oder dem Eigentümer die Aufbewahrung
der Sache zu ersparen
 die Publizität des Erwerbs beschränkt sich auf die Anerkennung des Veräußerers durch den
unmittelbaren Besitzer und die Übertragung dieser Position
• bei gestohlenen oder besitzlosen Sachen erfolgt die Übereignung ebenfalls durch
bloße Einigung nach § 931 BGB,
wobei umstritten ist,
 ob der Anspruch aus § 985 BGB abgetreten werden kann, so dass der Tatbestand von § 931
BGB voll erfüllt ist,
 oder der Herausgabeanspruch nur mit dem Eigentum übergehen kann; dann macht man eine
Ausnahme vom Abtretungserfordernis, wodurch nur der Besitz des Veräußerers beseitigt
werden soll
Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten
• ein Nichtberechtigter kann mit Zustimmung des Berechtigten
wirksam verfügen; die Zustimmung kann
 als Einwilligung vorher erfolgen (§ 185 Abs. 1 BGB); dann ist das Geschäft
sofort wirksam
 als Genehmigung nachher erfolgen (§ 185 Abs. 2 S. 1 Var. 1 BGB); dann
wird das Geschäft ex nunc wirksam
• der Zustimmung steht der Erwerb der Sache gleich (§ 185 Abs. 2 S.
1 Var. 2 BGB)
 bei mehreren Verfügungen genießt die frühere den Vorrang vor der späteren
(Prioritätsprinzip - § 185 Abs. 2 S. 2 BGB)
Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten
• ein Erwerb ohne Zustimmung des Berechtigten findet dann statt, wenn das
Vertrauen des Erwerbers in das Eigentum des Veräußerers das Interesse
des Eigentümers überwiegt; dies ist dann der Fall, wenn
 der Erwerber guten Glaubens auf den Rechtsschein vertrauen darf, den die
Besitzverschaffungsmacht des Veräußerers begründet (§ 932 BGB), weil der
Besitz die Vermutung des Eigentums begründet (§ 1006 BGB)
 die Sache vom Eigentümer freiwillig aus der Hand gegeben oder Geld oder
versteigert und daher von einer Verfolgung ausgeschlossen ist (§ 935 Abs. 1 BGB)
• ein gutgläubiger Erwerb ist aber nur gerechtfertigt, wenn der
nichtberechtigte Veräußerer den Besitz vollständig verliert
 denn sonst bleibt die Sache mit dem Makel der fehlenden Berechtigung des
Veräußerers behaftet
Gutgläubiger Erwerb nach §§ 932 – 934BGB
Einigung mit nichtberechtigtem Veräußerer
+
unmittelbarer Besitz
mittelbarer Besitz
im Wege von
Übergabe
§ 929 S. 1
im Wege von
Behalten
§ 929 S. 2
Besitzkonstitut
§ 930
+ vorher vom
Veräußerer
übergeben
(§ 932 Abs. 1
S. 2)
+ später vom
Veräußerer
übergeben
+ dann noch
guter Glaube
(§ 933)
Besitzverschaffungsmacht
Besitzaufgabe
des Veräußerers
Abtretung
§ 931
bei wirksamem
Besitzmittlungsverhältnis
sofort
(§ 934 Alt. 1)
sonst:
+ später vom
Dritten
übergeben
+ dann noch
guter Glaube
(§ 934 Alt. 2)
Besitzverschaffungsmacht
• Beispiel für den Erwerb nach §§ 929 S. 2, 932 Abs. 1 S. 2 BGB: A hat B das
Fahrrad geliehen, das C gehört. Danach verkauft A das Fahrrad an B, der es
behalten soll.
 Gegenbeispiel: B hat das Fahrrad im Park gefunden. A behauptet, es gehöre ihm, und verkauft
es dem B.
• Beispiel für den Erwerb nach §§ 930, 933 BGB: A verkauft B das Fahrrad, das C
gehört. A und B einigen sich aber darauf, A es für eine Weile unentgeltlich
benutzen kann. Danach gibt A das Fahrrad dem B, der immer noch glaubt, A sei
der Eigentümer.
 Gegenbeispiele: A gibt das Fahrrad dem B überhaupt nicht./Als A dem B das Rad gibt, hat sich
bei diesem schon C gemeldet.
• Beispiel für den Erwerb nach §§ 931, 934 Alt. 1 BGB: A verkauft B das Fahrrad,
das dem C gehört und von A an D ausgeliehen ist. A einigt sich mit B darauf, dass
er es von D herausverlangen soll.
 Gegenbeispiel (§ 934 Alt. 2 BGB): A verkauft B das Fahrrad, das dem C gehört und von D
gestohlen worden ist. A einigt sich mit B darauf, dass dieser es von D herausverlangen soll. B
erwirbt das Eigentum nur, wenn er das Fahrrad von D erhält und noch gutgläubig ist.