Kompetenzbereich von Gesundheits

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Transcript Kompetenzbereich von Gesundheits

„Der Kompetenzbereich von
Gesundheits- und
Krankenpflegepersonen bei der
Durchführung ärztlicher Tätigkeiten“
Mag. Dr. Christian Gepart
Rechtsanwalt in Wien
Diplom in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege
Rechtsnormen für
Gesundheitsberufe
• Berufsrecht
– Welche Tätigkeiten darf ich durchführen?
• „Handlungsrahmen“
• Arbeits-/Dienstrecht
– Welche Tätigkeiten muss ich durchführen?
• „Handlungspflichten“
• Haftungsrecht
– Wer trägt Verantwortung für ein
Verhalten?
• „Einstehen müssen“
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Tätigkeitsbereiche des
Gehobenen Dienstes für
GuK
Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege
Allgemeine Tätigkeitsbereiche
Spezielle und erweiterte Tätigkeitsbereiche
§§ 14 bis 16 GuKG
§§ 17 ff GuKG
Eigenverantwortlich
Mitverantwortlich
Interdisziplinär
"pflegespezifisch"
medizinische Tätigkeiten
Zusammenarbeit der Gesundheitsberufe
Lebensrettende Sofortmaßnahmen
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Exkurs: Ärztliche
Vorbehaltstätigkeiten
• komplexer Zweck:
• Erstellung von Diagnose
• Festlegung der Behandlung (einschließlich
Auswahl der Maßnahme)
• Durchführung der Behandlung
• Basieren auf medizinisch-wissenschaftlichen
Erkenntnissen
• Wissensvermittlung im medizinischen
Fächerkanon der universitären Ausbildung
• Schulmedizin ist nur ein Teil davon
• auch komplementäre Maßnahmen
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Exkurs: Durchführung ärztlicher
Tätigkeiten durch Nichtärzte
§ 49 ÄrzteG:
•
•
(2) Der Arzt hat seinen Beruf persönlich und unmittelbar, allenfalls in
Zusammenarbeit mit anderen Ärzten auszuüben. Zur Mithilfe kann er
sich jedoch Hilfspersonen bedienen, wenn diese nach seinen genauen
Anordnungen und unter seiner ständigen Aufsicht handeln.
(3) Der Arzt kann im Einzelfall an Angehörige anderer
Gesundheitsberufe oder in Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf
stehende Personen ärztliche Tätigkeiten übertragen, sofern diese vom
Tätigkeitsbereich des entsprechenden Gesundheitsberufes umfasst
sind. Er trägt die Verantwortung für die Anordnung. Die ärztliche
Aufsicht entfällt, sofern die Regelungen der entsprechenden
Gesundheitsberufe bei der Durchführung übertragener ärztlicher
Tätigkeiten keine ärztliche Aufsicht vorsehen.
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Lebensrettende
Sofortmaßnahmen
(§ 14a GuKG)
• eigenverantwortliche Durchführung
• lebensrettender Sofortmaßnahmen
• solange und soweit ein Arzt nicht zur
Verfügung steht
• Verständigung eines Arztes ist unverzüglich
zu veranlassen
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Lebensrettende
Sofortmaßnahmen + GuKG
• Insbesondere
• Manuelle Herzdruckmassage und Beatmung
mit einfachen Beatmungshilfen
–
–
–
–
Ambu-Beutel
Rendall-Baker-Maske
Guedel-Tubus
aber auch: Larynx-Tubus
• die Durchführung der Defibrillation mit
halbautomatischen Geräten
• die Verabreichung von Sauerstoff
• weitere Maßnahmen? (z.B. ev. Verabreichung
bestimmter Medikamente?)
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Lebensrettende
Sofortmaßnahmen + GuKG
• Defibrillation mit nicht automatischen
Geräten?
• „…fällt die Defibrillation mit nicht
automatischen Geräten nicht unter §§ 15 und
20 GuKG und darf daher nicht einmal auf
ärztliche Anordnung durch diplomiertes
(Intensiv)Pflegepersonal durchgeführt
werden…“
– (BMG 20.04.2011, 92251/0019-II/A/2/2011)
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Lebensrettende
Sofortmaßnahmen + GuKG
• Larynxtubus?
• Die Anwendung des Larynxtubus erfordert keine höhere
manuelle Geschicklichkeit als die Anwendung der
Beatmungsmaske und des Beatmungsbeutels
• Korrekte Anwendung des Larynxtubus ist als Alternative
zur etablierten Maskenbeatmung zu sehen
• Tätigkeitsbereich des Rettungssanitäters
– (BMG 22.07.2010, BMG-92263/0005-II/A/2/2010)
• Angehörigen nichtärztlicher Gesundheitsberufe erlaubt
– (BMG 04.08.2010, BMG-92250/0042-II/A/2/2010)
– Daher wohl auch unter § 14a GuKG (und § 84a
GuKG) zu subsumieren sein!
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Mitverantwortlicher
Tätigkeitsbereich (§ 15 GuKG)
• die Durchführung
• diagnostischer und
• therapeutischer Maßnahmen
• nach ärztlicher Anordnung
• Ausnahmebestimmung zum ÄrzteG!
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Maßnahmen des mitverantwortlichen
Tätigkeitsbereiches sind
insbesondere…
- Verabreichung von Arzneimitteln
- Vorbereitung und Verabreichung von subkutanen,
intramuskulären und intravenösen Injektionen
- Vorbereitung und Anschluss von Infusionen bei liegendem
Gefäßzugang, ausgenommen Transfusionen
- Blutentnahme aus der Vene und aus den Kapillaren
- Setzen von transurethralen Blasenkathetern zur Harnableitung,
Instillation und Spülung
- Durchführung von Darmeinläufen
- Legen von Magensonden
- Anleitung und Unterweisung von Patienten sowie Personen,
denen gemäß § 50a oder § 50b ÄrzteG 1998 einzelne ärztliche
Tätigkeiten übertragen wurden, nach Maßgabe der ärztlichen
Anordnung
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Maßnahmen des mitverantwortlichen
Tätigkeitsbereiches sind aber auch …
– Verabreichung von Sauerstoff
– Zubereitung (z.B. Einspritzen von Zusätzen in die
Infusionslösung) und Verabreichung von Zytostatika
(BMGFJ 9.10.2008, 92251/0070-I/B/6/2007)
– Punktion einer Port-a-Cath-Kammer zum Anschluss einer
Infusion (BMGFJ 4.11.2008, 92251/0071-I/B/6/2007)
– Durchführung einer Subkutaninfusion (BMGF 1.4.2005,
92251/0017-I/B/6/2005)
– Mitwirkung bei der Schmerztherapie (BMG 29.1.2013,
92251/0190-II/A/2/2012)
– Einsatz von BladderScan (Hand-Ultraschallgerät zur
Messung des Volumens der Harnblase und der
Restharnmenge) in Alten- und Pflegeheimen
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Maßnahmen des mitverantwortlichen
Tätigkeitsbereiches sind ebenso …
– Vorbereitung und Durchführung eines Elektrokardiogramms
(EKG) sowie einer Ergometrie (BMG 20.6.2012, 92251/0067II/A/2/2012)
– Legen von peripheren venösen Verweilkanüllen (z.B. Venflons,
Butterfly-Kanüllen) (zuletzt: BMFJ 14.10.2008, 92250/00020I/8/6/2008)
– Durchführung einer Bronchialtoilette bei Patienten mit
Tracheostoma („Absaugen“; Wechsel und Reinigung der
Trachealkanülle)
– Manuelles „Ausräumen von Kotsteinen“
– Betreuung mittels Heimrespirator oder BIBAP-Gerät beatmeter
Patienten im Pflegeheim/in der Hauskrankenpflege
– Aromatherapie (Anwendung von Aromaölen und Aromastoffen
zur Therapie bzw. unterstützenden Therapie bei Erkrankungen)
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Maßnahmen des mitverantwortlichen
Tätigkeitsbereiches sind weiters …
– Anwendung von medizinischen Laserprodukten zur
Behandlung von Akne, Couperose und im Anti-AgingBereich (BMG 25.1.2010, 92250/0024-I/B/6/2009)
– Verabreichung von parenteraler Ernährung über einen
zentralvenösen Zugang (BMG 21.12.2011, BMG92251/0174/II/A/2/2011)
– Wundmanagement
• Nicht jedoch:
– Feststellung des Behandlungsbedarfs (BMG
14.1.2011, 71100/0009-I/B/12/2010)
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Exkurs: Venflon
• Erlass des BMGF vom 15.11.2005, GZ BMGF92251/0071-I/B/6/2005, betreffend Legen von
Verweilkanülen durch Angehörige des
gehobenen Dienstes für Gesundheits- und
Krankenpflege
– Legen von Verweilkanülen:
• Maßnahme des mitverantwortlichen
Tätigkeitsbereiches
• nicht nur den Ärzten und Intensivpflegepersonal
vorbehalten
– Voraussetzung:
• Ärztliche Anordnung
• Erwerb von einschlägigen Kenntnissen (Ausbildung
bzw. Fortbildung)
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Ausgewählte Erledigungen
des BMG zu Fragen des GuKG
Abnahme von Blut zur
Blutgruppenbestimmung und
Austestung für Kreuzblute
• „…Eine „Blutabnahme zur Kreuzprobe (serologische
Verträglichkeitsprobe und Antikörpersuchtest) zur
Bereitstellung/Anforderung von erythrozytenhaltigen
Blutkomponenten für allogene Transfusionen“ fällt wie jede
andere Blutabnahme für eine Laboruntersuchung unter den
mitverantwortlichen Tätigkeitsbereich des § 15 GuKG. …“
• „… Direkt beim Patienten (Bed-Side-Test) muss sich der
transfundierende Arzt unmittelbar vor Verabreichung („dem
Anhängen“) der Transfusion nochmals von der
Verträglichkeit von Patientenblut und bereitgestellter
Konserve überzeugen. Dieser Arbeitsgang schließt auch die
dafür notwendige Blutabnahme mit ein. In diesem Sinne ist
der Bed-Side-Test integraler Bestandteil der Transfusion,
die ausdrücklich aus dem mitverantwortlichen
Tätigkeitsbereich des gehobenen Dienstes für Gesundheitsund Krankenpflege ausgeschlossen ist … und kann daher
nicht delegiert werden.“
• BMG 11.7.2011, 92251/0097-II/A/2/2011
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Vorbereitung und Durchführung
eines EKG sowie einer
Ergometrie-Untersuchung I
• „… Was die Vorbereitung und Durchführung eines
Elektrokardiogramm sowie einer ErgometrieUntersuchung (Messung der kardialen
Leistungsfähigkeit unter dosierter Belastung)
betrifft, so sind diese Tätigkeiten zwar nicht in der
beispielhaften Aufzählung des § 15 Abs. 5 GuKG
enthalten, die entsprechenden Kenntnisse werden
allerdings in der Ausbildung des gehobenen
Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
vermittelt.
• Die genannten Tätigkeiten sind daher vom
mitverantwortlichen Tätigkeitsbereich des
gehobenen Dienstes für Gesundheits- und
Krankenpflege umfasst …. Eine ärztliche Aufsicht
ist berufsrechtlich nicht vorgesehen. …“
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Vorbereitung und Durchführung
eines EKG sowie einer
Ergometrie-Untersuchung II
• „… Dabei sind seitens der diplomierten
Pflegeperson im Rahmen der
Durchführungsverantwortung auch
Abbruchkriterien, wie Angina pectoris, ST-StreckenAlterationen, Hypertonie, tachykarde,
(insbesondere ventrikuläre) Rhytmusstörungen,
Reizleitungsstörungen, Schenkelblöcke, Blutdruckund/oder Frequenzabfall, belastungsinadäquate
Dyspnoe, Kollapszeichen und gegebenenfalls
Reanimationsbereitschaft zu beachten.“
• BMG 20.6.2012, 92251/0067-II/A/2/2012 =
ÖZPR 2012/106
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Extubation durch
Intensivpflegepersonal I
• „… Aus fachlicher Sicht kann die Extubation im
Rahmen des Weanings allerdings unter die
Tätigkeitbereiche der Intensivpflege bzw.
Anästhesiepflege subsumiert werden, zumal diese
Tätigkeit bei der Beobachtung, Betreuung,
Überwachung und Pflege von Schwerstkranken
bzw. von Patienten/-innen vor, während und nach
der Narkose anfällt, einen vergleichbaren
Schwierigkeitsgrad wie die in angeführtem
Tätigkeiten aufweisen und die entsprechenden
Inhalte in der Sonderausbildung für Intensivpflege
neben den theoretischen Kenntnissen auch die
praktischen Fertigkeiten vermittelt werden. …“
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Extubation durch
Intensivpflegepersonal II
• „… Für die Durchführung dieser Tätigkeit durch Intensivbzw. Anästhesiepflegekräfte bedarf es jedenfalls einer
schriftlichen ärztlichen Anordnung insbesondere
hinsichtlich der konkreten Tätigkeit bei bestimmten
atemspezifischen Parametern (z.B. Blutgase,
Sauerstoffsättigung etc.).
• Was die Extubation nach kurzer Narkose und Beatmung,
z.B. im Rahmen von Operationen, betrifft, so könnte
auch diese Tätigkeit unter Berücksichtigung des
Schwierigkeitsgrades, der Gefahrengeneigtheit und der
Anordnung des/der physisch anwesenden
Anästhesisten/-in im Rahmen der Spezialaufgaben
durchgeführt werden.“
• BMG 7.5.2012, 92251/0027-II/A/2/2012 = ÖZPR
2012/106
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Legen von Arterienkathetern
auf Intensiv- und
Anästhesiestationen I
• „… In technischer Hinsicht und unter
Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrades (z.B.
manuelle Fertigkeit) und der Gefahrengeneigtheit
(z.B. Blutungen, Infektionen) ist die Punktion der
Arterie radialis aus fachlicher Sicht mit der Punktion
des peripheren Venensystems oder arterio-venösen
und arterio-arteriellen Shunts vergleichbar.
• Angehörige des gehobenen Dienstes für
Gesundheits- und Krankenpflege mit absolvierter
Sonderausbildung in der Intensiv- oder
Anästhesiepflege verfügen über die
entsprechenden topographisch-anatomischen,
physiologischen, pathophysiologischen und
hygienischen Kenntnisse für die Punktion des
arteriellen Systems. …“
27.11.2013
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Legen von Arterienkathetern
auf Intensiv- und
Anästhesiestationen II
• „… Im Sinne der im Rahmen der Sonderausbildung
vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der
Komplexität und Gefahrengeneigtheit fällt das
Setzen von Arterienkathetern bei Punktion der
Arterie radialis unter Anwendung der „Über-dieNadel-Punktionstechnik“ (d.h. Ausschluss der
Seldinger-Technik) unter § 20 Abs. 1 und 2 in
Verbindung mit Abs. 4 GuKG und darf daher von
Angehörigen des gehobenen Dienstes für
Gesundheits- und Krankenpflege, die zur Ausübung
der Intensiv- bzw. Anästhesiepflege berechtigt
sind, nach ärztlicher Anordnung durchgeführt
werden.…“
• BMG 13.01.2012, BMG-92251/0181-II/A/2/2011
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Durchführung von CTG durch
diplomiertes Pflegepersonal I
• Die Ausbildung im gehobenen Dienst für
(allgemeine) Gesundheits- und Krankenpflege
beinhaltet … den Themenschwerpunkt
„Schwangerschaft, Geburtshilfe,
Schwangerschaftskomplikationen,
Neugeborenenperiode“. Dieser beinhaltet u.a. auch
die pränatale Diagnostik, wie beispielsweise die
Sonographie (CTG).
• Die Ausbildung gemäß Anlage 1 GuK-AV umfasst
mindestens 600 Stunden praktische Ausbildung im
konservativen Fachbereich. Da die Gynäkologie zur
Standardgrundversorgung zu zählen ist, erfolgt –
wenn auch nicht ausdrücklich in der GuK-AV
angeführt – in diesem Bereich regelmäßig ein
Praktikumseinsatz. …“
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Durchführung von CTG durch
diplomiertes Pflegepersonal II
• Unter Berücksichtigung der Komplexität der Tätigkeit, der
Gefahrengeneigtheit sowie der erforderlichen Kenntnisse
und Fertigkeiten kann die Positionierung – nicht jedoch die
Beurteilung bzw. Interpretation – des CTG‘s unter § 15
GuKG subsumiert … werden.
• Im Hinblick auf das Berufsbild der Hebammen … und die
anzustrebende Betreuungskontinuität der Schwangeren
und Gebärenden durch Hebammen stellt sich allerdings die
Frage, ob das CTG nicht vornehmlich durch Ärzte und
Hebammen durchgeführt werden sollte, zumal Hebammen
keine Anordnungs- bzw. Weiterdelegierungsbefugnis
gegenüber Angehörigen der Gesundheits- und
Krankenpflegeberufe haben und Angehörigen der
Gesundheits- und Krankenpflege – wie oben festgehalten –
nicht die Beurteilung bzw Interpretation des CTGs obliegt.
…“
• BMG 19.10.2012, 92251/0171-II/A/2/2012 = ÖZPR
2013/4
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Langzeitbeatmung I
• „… Eine … Unterscheidungshilfe ermöglicht die
Unterteilung in Methoden mit und ohne Beteiligung der
Trachea bzw. Beatmungshilfen, die in den unteren oder
oberen Atemwegen zu liegen kommen.
• Die Beatmung über einen endotracheal liegenden Tubus
und die Beatmung über eine Trachealkanüle nach
Tracheotomie sind die einzigen „invasiven“
Beatmungsmethoden mit Beteiligung der Trachea. Beide
Methoden kommen vorwiegend bei der Betreuung
schwerstkranken und ateminsuffizienter Patienten zum
Einsatz.
• Daher ist jedenfalls die Beatmung über Tracheostoma
eine Tätigkeit, die in den Tätigkeitsbereich der
Intensivpflege fällt, für deren Ausübung die
Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung
gemäß § 68 GuKG erforderlich ist. …“
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Langzeitbeatmung II
• „… Was die Versorgung von Patienten mit
intermittierenden atemunterstützenden Atemhilfen ohne
Beteiligung der Trachea betrifft, so ist diese Tätigkeit
zwar ebenfalls nicht in der demonstrativen Aufzählung
des § 15 Abs. 5 GuKG enthalten, soweit sie einen
vergleichbaren Schwierigkeitsgrad wie die aufgezählten
Tätigkeiten aufweist und die entsprechenden Kenntnisse
und Fertigkeiten in der Grundausbildung vermittelt
werden, ist deren Durchführung im Rahmen des § 15
GuKG grundsätzlich von diplomiertem Pflegepersonal
auch ohne Sonderausbildung in der Intensivpflege
zulässig.“
• BMG 20.8.2012, 92251/0133-II/A/2/2012 = ÖZPR
2013/4
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Schmerztherapie durch
diplomierte Gesundheits- und
Krankenpflegepersonen I
• „… Während sich gemäß § 15 Abs. 5 Z 3 GuKG
die Applikation von Schmerzmittel über
elektrische Infusions(spritzen)pumpen (zB
Perfusor) unter „Vorbereitung und Anschluss
von Infusionen“ subsumieren lässt, wird
ebendort die Tätigkeit im Zusammenhang mit
einem „… liegenden Gefäßzugang …“
angeführt. Die Möglichkeit der Vorbereitung
und des Anschlusses von Infusionen bei
liegendem Epidural- und/oder Peridualkatheter
oder Plexuskatheter und somit abseits des
Gefäßsystems ist nicht explizit angeführt. …“
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Schmerztherapie durch
diplomierte Gesundheits- und
Krankenpflegepersonen II
• „… Unter Berücksichtigung des
Schwierigkeitsgrades, der Gefahrengeneigtheit
und der seitens des gehobenen Dienstes für
Gesundheits- und Krankenpflege erforderlichen
Kenntnisse und Fertigkeiten ist die
intravaskuläre Applikation von
Schmerzmedikation über einen Gefäßzugang
aus fachlicher Sicht mit der Applikation über
Epidural-, Peridural- und/oder Plexuskatheter
vergleichbar. …“
27.11.2013
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Schmerztherapie durch
diplomierte Gesundheits- und
Krankenpflegepersonen III
• „… Die Tätigkeit des Änderns der Basis- und/oder
Bolusdosis nach Maßgabe einer ärztlichen
Anordnung ist nicht in der beispielhaften
Aufzählung des § 15 Abs. 5 GuKG genannt. Da sie
jedoch einen vergleichbaren Schwierigkeitsgrad wie
die im Abs. 5 Z 3 angeführte Tätigkeit der
Vorbereitung und des (erstmaligen) Anschlusses
von Infusionen aufweist und die entsprechenden
Kenntnisse und Fertigkeiten in der Ausbildung bzw
durch entsprechende Fortbildungen vermittelt
werden, fällt diese unter den mitverantwortlichen
Tätigkeitsbereich und kann daher gemäß § 15
GuKG nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung
durch den gehobenen Dienst für Gesundheits- und
Krankenpflege durchgeführt werden. …“
• BMG 29.1.2013, 92251/0190-II/A/2/2012
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Anlegen von Motorschienen
durch diplomierte Gesundheitsund Krankenpflegepersonen I
• „… Bei der Anpassung und Anwendung der
Motorschiene gilt es sicherzustellen, dass
weiterlaufende Bewegungen nur im
physiologischen Umfang erfolgen,
Ausweichbewegungen unmittelbar korrigiert
werden, Ursachen für nichterwünschte
weiterlaufende und ausweichende
Bewegungen einschließlich einer
Achsenfehlstellung unmittelbar identifiziert und
korrigiert werden, das Gelenksspiel frei ist und
dadurch pathologische Bewegungsmuster
vermieden werden. …“
27.11.2013
Christian Gepart©
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Anlegen von Motorschienen
durch diplomierte Gesundheitsund Krankenpflegepersonen II
• „… Die hierfür erforderlichen Kenntnisse, wie
beispielsweise die Bewegungslehre, die Anatomie
in vivo und die Biomechanik, werden in der
Ausbildung zum gehobenen Dienst für
Gesundheits- und Krankenpflege nicht in dem
hierfür erforderlichen Umfang vermittelt. Unter
Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrades des
korrekten Positionierens der Schiene und
Einstellung des Bewegungsumfangs, der
Gefahrengeneigtheit (z.B. hinsichtlich
Hyperextension bzw. -flexion bei frisch operierten
Patienten) und der erforderlichen theoretischen
Kenntnisse kann das Anlegen von Motorschienen
daher nicht unter § 15 GuKG subsumiert werden,
sondern fällt in den Vorbehaltsbereich des
Physiotherapeuten. …“
27.11.2013
Christian Gepart©
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Anlegen von Motorschienen
durch diplomierte Gesundheitsund Krankenpflegepersonen III
• „… Nach Erreichung des jeweils angestrebten
Bewegungsumfanges bei achsengerechter
Durchführung und ohne negative
Auswirkungen auf Temperatur, Turgor und
Farbe des Gelenks bzw. der gesamten
Extremität, könnte die Motorschiene auch von
Angehörigen des gehobenen Dienstes für
Gesundheits- und Krankenpflege angelegt
werden, da hierbei lediglich das erreichte
Bewegungsausmaß gefestigt und der
physiologische Bewegungsablauf trainiert wird.
…“
• BMG 25.2.2013, 92262/0007-II/A/2/2012
27.11.2013
Christian Gepart©
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Ernährungsberatung:
Gesundheits- und Krankenpflege
und Diätologie I
• „… Die Grenze zwischen dem Diät- und
ernährungsmedizinischen Beratungsdienst und dem
gehobenen Dienst für Gesundheits- und
Krankenpflegeberufen liegt … im Sinne des
Berufsbildes insbesondere in der
eigenverantwortlichen Auswahl,
Zusammenstellung und Berechnung
besonderer Kostformen zur Ernährung von
Kranken und krankheitsverdächtiger
Personen. Die hierfür erforderlichen Inhalte
werden nicht im erforderlichen Ausmaß in der
Gesundheits- und Krankenpflegeausbildung
vermittelt, weshalb die erforderlichen Kompetenzen
im Rahmen der Gesundheits- und
Krankenpflegeausbildungen nicht erworben werden
können. …“
27.11.2013
Christian Gepart©
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Ernährungsberatung:
Gesundheits- und Krankenpflege
und Diätologie II
• „… Über die praktische Durchführung ärztlicher
Diätverordnungen im Rahmen der Pflege von
Kranken sowie bezüglich der Beratung von
gesunden Menschen hinsichtlich deren Energieund Nährstoffbedarf verfügen die Angehörigen der
Gesundheits- und Krankenpflegeberufe
zusammenfassend über ausreichend Kompetenz.
Es bleibt diesen unbenommen, eine
Ernährungsberatung im Sinne einer Benennung
und Begründung der für die jeweilige Kostform
geeigneten Lebensmittel und Speisen sowie deren
Darreichungsform durchzuführen. Erfordert diese
jedoch spezielles bzw. vertieftes Fachwissen, so ist
dies … Aufgabe der Diätologen.“
• BMG 21.2.2013, 92250/0059-II/A/2012
27.11.2013
Christian Gepart©
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Maßnahmen der Intensivpflege und
Anästhesiepflege sind etwa auch …
– Extubation durch Intensivpflegepersonal (BMG
7.5.2012, 92251/0027-II/A/2/2012)
– Legen von Arterienkathetern (BMG 13.1.2012, BMG92251/0181-II/A/2/2011)
• Nicht jedoch:
– Endotracheale Intubation (auch nicht von § 20 Abs. 4
GuKG; BMGFJ 14.10.2008, 92250/0020-1/B/6/2008)
27.11.2013
Christian Gepart©
36
Weiterdelegation von Maßnahmen
des mitverantwortlichen
Tätigkeitsbereiches
• Möglichkeit der Weiterdelegation von ärztlichen
Maßnahmen durch diplomierte Pflegepersonen
– Auszubildende
– Pflegehelfer
– Rettungs- und Notfallsanitäter im Rahmen deren
Krankenanstaltenpraktikum
– an Operationsassistenten und Ordinationsassistenten
– an Personenbetreuer und Laien im Rahmen der
„Persönlichen Assistenz“ einfache medizinische
Maßnahmen
– Personen gemäß § 50a ÄrzteG 1998 (”pflegende
Angehörige”)
• „Delegationsverantwortung“ von diplomierten
Pflegepersonen
• Aufsichtsverpflichtung
27.11.2013
Christian Gepart©
37
Anleitung und Aufsicht in der
Gesundheits- und Krankenpflege
Insbesondere gegenüber
– Schülern
– Pflegehelfern
– Auszubildenden in Ausbildungs-,
Sonderausbildungs- bzw.
Weiterbildungskursen
– Personenbetreuern und Personen im
Rahmen der „persönlichen Assistenz“
– Medizinischen Assistenzberufen
27.11.2013
Christian Gepart©
38
Anleitung und Aufsicht in der
Gesundheits- und Krankenpflege
• unterschiedliche „Intensität“
• Begleitung, Unterstützung, Kontrolle
• Interventionsmöglichkeit für Aufsicht
Ausübenden, um „Schaden“ vermeiden zu
können
• abhängig von:
• Ausbildungsstand
• „Gefährlichkeit“ und Komplexität der Tätigkeit
• Zustand des Patienten bzw. Klienten
27.11.2013
Christian Gepart©
39
Berufsbild der
Pflegehilfe
• Berufsbild
– Die Pflegehilfe umfasst die Betreuung
pflegebedürftiger Menschen zur
Unterstützung von Angehörigen des
gehobenen Dienstes für Gesundheits- und
Krankenpflege sowie von Ärzten.
27.11.2013
Christian Gepart©
40
Tätigkeitsbereiche der
Pflegehilfe I
• Durchführung von pflegerischen Maßnahmen
• nach Anordnung
– extramuraler Bereich schriftlich
– ev. Fax und Email
• unter Aufsicht
• von Diplomierten Gesundheits- und
Krankenpflegepersonen
27.11.2013
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Tätigkeitsbereiche der
Pflegehilfe II
• Maßnahmen (insb.):
• Durchführung von Grundtechniken der Pflege
• Durchführung von Grundtechniken der
Mobilisation
• Körperpflege und Ernährung
• Krankenbeobachtung
• prophylaktische Pflegemaßnahmen
• Dokumentation der durchgeführten
Pflegemaßnahmen
• Pflege, Reinigung und Desinfektion von
Behelfen
27.11.2013
Christian Gepart©
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Pflege bei Kolostoma +
Ileostoma?
• Die Versorgung von Menschen mit sowie die
Versorgung des Kolostomas und/oder
Ileostomas selbst ist eine pflegerische
Maßnahme. Hautreinigende und –schützende
sowie stomarandreinigende und –schützende
Pflegeinterventionen im Rahmen der lokalen
Pflege von Kolo- und Ileostoma können auch
an Angehörige der Pflegehilfe gemäß § 84
Abs. 2 und 3 GuKG delegiert werden …
• BMG 13.1.2012, 92251/0147-II/A/2/2011
27.11.2013
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Tätigkeitsbereiche der
Pflegehilfe III
• Mitarbeit bei diagnostischen und
therapeutischen Verrichtungen
• im Einzelfall
• nach schriftlicher ärztlicher Anordnung (auch
Fax bzw. Email!) bzw. nach Anordnung von
Diplomierten Gesundheits- und
Krankenpflegepersonen (vgl. § 15 Abs. 6 Z 1
GuKG)
• unter Aufsicht
• von Diplomierten Gesundheits- und
Krankenpflegepersonen oder Ärzten
27.11.2013
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Tätigkeitsbereiche der
Pflegehilfe IV
• Maßnahmen (taxativ!):
– Verabreichung von Arzneimitteln
– Anlegen von Bandagen und Verbänden
– Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und
subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden
Arzneimitteln einschließlich Blutabnahme aus der Kapillare
zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifen
– Durchführung von Sondenernährung bei liegenden
Magensonden
– Maßnahmen der Krankenbeobachtung aus medizinischer
Indikation, wie Messen von Blutdruck, Puls, Temperatur,
Gewicht und Ausscheidungen sowie Beobachtung der
Bewusstseinslage und der Atmung
– einfache Wärme- und Lichtanwendungen
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Dispensierung von
Arzneimitteln
• „… Der Grad der erforderlichen Anleitung und Aufsicht wird von
mehreren Faktoren bestimmt. Es obliegt der Verantwortung des
Arztes/der Ärztin bzw. des diplomierten Pflegepersonals, den
Umfang der erforderlichen Anleitung und Aufsicht in jedem
Einzelfall festzulegen, wobei insbesondere die Gefahrengeneigtheit
der Tätigkeit und die Kenntnisse und Erfahrungen der
Angehörigen der Pflegehilfe wesentlich sind. Eine
stichprobenartige Kontrolle ist besonders bei der Dispensierung
jener Arzneimittel nicht ausreichend, deren nicht fachgerechter
Einsatz mit einem hohen gesundheitlichen Risiko verbunden ist. In
diesen Fällen ist die Dispensierung der Arzneimittel laufend zu
kontrollieren.
• Zur Tätigkeit „Verabreichung von Arzneimittel“ zählt auch die
vorbereitende Handlung der Dispensierung der Arzneimittel.
Angehörige der Pflegehilfe dürfen diese Tätigkeit nur dann
ausüben, wenn die Anleitung und Aufsicht entsprechend den
vorstehenden Ausführungen gewährleistet sind. …“
• BMGFJ 10.04.2007, BMGFJ-92250/0008-I/B/6/2007
27.11.2013
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Tätigkeitsbereiche der
Pflegehilfe V
• Aufsicht über Tätigkeit des Pflegehelfers
• in Ausnahmefällen
• durch begleitende Kontrolle in regelmäßigen
Intervallen
• schriftliche dokumentierte Anordnung durch
DGKP oder Arzt
• Möglichkeit der Rückfrage bei DGKP oder Arzt
• Kontrollintervalle wurden durch DKGP oder
Arzt festgelegt
– = Umsetzung des flexiblen
„Aufsichtsbegriffes“
27.11.2013
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Aktuelle
Gesetzgebungsprojekte …
• … im Zusammenhang mit dem GuKG
• Anpassungen des GuKG an die
Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform 2014
• GuKG- und MTD-Gesetz-Novelle 2013
• Gesundheitsberuferegister-Gesetz samt
Anpassungen des GuKG (???)
27.11.2013
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Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform 2014
• 1. VerwaltungsgerichtsbarkeitsAnpassungsgesetz – Bundesministerium für
Gesundheit (BGBl. I 2013/80)
– Art. 1 Änderung des Gesundheits- und
Krankenpflegegesetzes
• per 1. Jänner 2014
• Aufhebung der Instanzenzüge zum UVS
– Beispiele:
» Untersagung der freiberuflichen Berufsausübung
» Entziehung der Berufsberechtigung
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Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform 2014
– … darüber hinaus:
• Aufhebung jener Bestimmungen, welche ein
Rechtsmittel gegen im Verwaltungsweg
ergangene Bescheide ausschließen
– Beispiele:
» Verweigerung der Ausübung des gehobenen
Dienstes der GuK als Fortbildung bei Ausbildung
im Ausland
» Verweigerung des Betriebs einer Schule für GuK
» Bewilligung bzw. Verweigerung der Anrechnung
von Prüfungen und Praktika
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GuKG-Novelle 2013
(BGBl. I 2013/185)
• Zielsetzungen:
• Ermöglichung der Schulung und Unterweisung zu
sowie der Weiterdelegation von ärztlich
angeordneten Tätigkeiten an pflegende Angehörige
durch diplomierte Pflegepersonen
• Entfall der Regelungen betreffend die individuelle
Gleichhaltung von Universitäts- und
Fachhochschulausbildungen mit den
Sonderausbildungen für Lehr- und
Führungsaufgaben in der Gesundheits- und
Krankenpflege
• Anpassung des Aufgabengebietes des
Akkreditierungsbeirats sowie Umbenennung des
Beirats zu "Gesundheits- und Krankenpflege-Beirat“
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GuKG-Novelle 2013
(BGBl. I 2013/185)
• …weiters:
• Möglichkeit für Personen, denen im gehobenen Dienst
für Gesundheit- und Krankenpflege eine EWRBerufszulassung unter Vorschreibung von
Ausgleichsmaßnahmen erteilt wird, zur befristeten
Ausübung der Pflegehilfe
• Anpassung der berufsrechtlichen Vorschriften (auch) für
die Gesundheits- und Krankenpflegeberufe an die sich
aus der EU-Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung
der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden
Gesundheitsversorgung ergebenden Verpflichtungen
– Einsicht in die Pflegedokumentation auch für gewählte
Vertreter von Patienten
– Möglichkeit der Anforderung von Kopien der
Pflegedokumentation gegen Kostenersatz
– Definition von Pflichten zur Aufklärung des Klienten bei
freiberuflicher Ausübung des gehobenen Dienstes für GuK
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