VIAC - Institut für Recht der Wirtschaft, Ordinariat für Privat

Download Report

Transcript VIAC - Institut für Recht der Wirtschaft, Ordinariat für Privat

Vienna International Arbitral Centre
(VIAC)
stellt sich vor
Dr. Manfred Heider
10. November 2014
www.viac.eu
INTERNATIONALES SCHIEDSGERICHT DER WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH
Wir sind nicht ICC Austria!
VIAC – Internationales Schiedsgericht,
Manfred Heider
Folie 2
Wir sind auch nicht Austria Wien!
VIAC – Internationales Schiedsgericht,
Manfred Heider
Folie 3
Wir sind WKÖ!
VIAC – Internationales Schiedsgericht,
Manfred Heider
Folie 4
Allgemeines
• gegründet 1975
• bisher ca. 1.600 Fälle administriert
• ca. 70 Verfahren/Jahr
• derzeit 76 Verfahren anhängig (Streitwert EUR 1,36 Mrd.)
VIAC – Internationales Schiedsgericht,
Manfred Heider
Folie 5
Allgemeines
Schiedsgerichtsbarkeit ist eine (von mehreren) Formen der
Streitbeilegung:
• direkte außergerichtliche Verhandlung
• alternative Methoden (zB Schlichtung und Mediation)
• Schiedsgerichtsbarkeit
• staatliche Gerichtsbarkeit
VIAC – Internationales Schiedsgericht,
Manfred Heider
Folie 6
Allgemeines
Wichtigster Unterschied zwischen der Schiedsgerichtsbarkeit und den
alternativen Methoden:
Ein Schiedsrichter (Schiedsgericht) kann einen Schiedsspruch fällen,
der wie ein staatliches Urteil in Rechtskraft erwächst und vollstreckt
werden kann.
VIAC – Internationales Schiedsgericht,
Manfred Heider
Folie 7
Schiedsfähigkeit
§ 582 ZPO
(1) Jeder vermögensrechtliche Anspruch, über den von den ordentlichen Gerichten zu
entscheiden ist, kann Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein. Eine
Schiedsvereinbarung über nicht vermögensrechtliche Ansprüche hat insofern
rechtliche Wirkung, als die Parteien über den Gegenstand des Streits einen Vergleich
abzuschließen fähig sind.
(2) Familienrechtliche Ansprüche sowie alle Ansprüche aus Verträgen, die dem
Mietrechtsgesetz oder dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz auch nur teilweise
unterliegen, einschließlich der Streitigkeiten über die Eingehung, das Bestehen, die
Auflösung und die rechtliche Einordnung solcher Verträge, und alle
wohnungseigentumsrechtlichen Ansprüche können nicht Gegenstand einer
Schiedsvereinbarung sein. Gesetzliche Vorschriften außerhalb dieses Abschnitts, nach
denen Streitigkeiten einem Schiedsverfahren nicht oder nur unter bestimmten
Voraussetzungen unterworfen werden dürfen, bleiben unberührt.
VIAC – Internationales Schiedsgericht,
Manfred Heider
Folie 8
Schiedsgerichtsbarkeit vs. staatliche Gerichte
• weltweite Vollstreckbarkeit des
Schiedsspruchs aufgrund NYÜ
•
•
•
•
•
Verfahrenssprache wählbar
Kosten idR günstiger
Zeitrahmen kürzer
Aufhebungsverfahren
freie Auswahl und Erfahrung der
Schiedsrichter
• Vertraulichkeit des Verfahrens
• Gestaltung des Verfahrens
VIAC – Internationales Schiedsgericht,
Manfred Heider
• keine Vollstreckbarkeit eines
Urteils ohne bilaterale
Übereinkommen
• Verfahrenssprache fix
• Kosten höher weil länger
• Zeitrahmen länger
• Instanzenzug
• Richter aufgrund der
Geschäftsordnung
• Öffentlichkeit des Verfahrens
• Verfahren nach den lokalen
Verfahrensregeln
Folie 9
Schiedsgerichtsbarkeit
Ad-hoc
Institutionelle
Parteien aktiv bis
Schiedsrichter bestellt
sind
mit ernennender Stelle
mit ernennender Stelle
mit ernennender Stelle
VIAC – Internationales Schiedsgericht,
Manfred Heider
und
bindenden
Verfahrensregeln
und
bindenden
Verfahrensregeln
und
Sekretariat
Folie 10
Die wichtigsten Schiedsinstitutionen in Europa:
• Internationaler Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer
(Paris, gegründet 1923)
• Arbitration Institute der Stockholm Chamber of Commerce (international
tätig seit ca 1975)
• Internationales Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich – VIAC
Vienna International Arbitral Centre (gegründet 1975)
• London Court of Internationl Arbitration (in derzeitiger Form seit 1986)
• Internationale
Schiedsgerichtsbarkeit
der
Schweizerischen
Handelskammern (in derzeitiger Form seit 1989)
• Deutsche Institution der Schiedsgerichtsbarkeit (in derzeitiger Form seit
1992)
VIAC – Internationales Schiedsgericht,
Manfred Heider
Folie 11
Rechtliche Grundlagen der Schiedsgerichtsbarkeit
• Schiedsklausel in einem Vertrag oder
• Schiedsvereinbarung nach Entstehung eines Streits
• Gesetz (lex arbitri)
– ad-hoc Schiedsverfahren
– ergänzende Bestimmungen (Schiedsfähigkeit, Formvorschriften,
Aufhebung von Schiedssprüchen, etc)
• Schiedsregeln zB Wiener Regeln
VIAC – Internationales Schiedsgericht,
Manfred Heider
Folie 12
Wo und wie kommt VIAC ins Spiel?
Zusätzliche Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Internationalen
Schiedsgerichts der WKÖ:
• Schiedsvereinbarung oder Schiedsklausel im Hauptvertrag, die auf
die Wiener Regeln verweisen
• mindestens eine Partei aus dem Ausland oder
• Streitsache mit „internationalem Charakter“
VIAC – Internationales Schiedsgericht,
Manfred Heider
Folie 13
Organigramm VIAC
Externes Präsidium
• Zehn Personen
VIAC – Internationales Schiedsgericht,
Manfred Heider
Generalsekretär/Stellvertreterin
• 1 Generalsekretär
• 1 Stellvertreterin des
Generalsekretärs
Sekretariat
• Drei Case Manager
(Sachbearbeiter)
• 1 Assistentin
• 1 Legal Counsel (Referent)
Folie 14
Die 10 Präsidiumsmitglieder sind derzeit Vertreter aus:
Rechtsanwälte (AT)
Dr. Anton Baier (Präsident)
Dr. Günther Horvath (Vize-Präsident)
DDr. Alexander Petsche
Dr. Nikolaus Pitkowitz (Vize-Präsident)
Rechtsanwalt (US, DE)
Prof. Dr. Richard Kreindler
Schiedsrichter (Hong Kong) Dr. Michael J Moser
BM für Justiz
Dr. Georg Kathrein
OGH Richter
Dr. Erich Schwarzenbacher
Univ. Professoren
Univ.Prof. Dr. Walter Rechberger
Univ.Prof. Dr. Friedrich Rüffler
VIAC – Internationales Schiedsgericht,
Manfred Heider
Folie 15
VIAC ist kein Schiedsgericht sondern eine Schiedsinstitution, das heißt
sie entscheidet nicht, sondern
VIAC unterstützt die Parteien, bevor das eigentliche Schiedsgericht
(Einzelschiedsrichter oder Dreiersenat) konstituiert ist, durch
• Zustellung von Schriftsätzen (Klage, Klagebeantwortung,
Widerklage, etc)
• Ersatzbestellung von Schiedsrichtern
• Berechnung und Inkasso von Kostenvorschüssen
VIAC – Internationales Schiedsgericht,
Manfred Heider
Folie 16
VIAC begleitet die Parteien während des Schiedsverfahrens, durch
• Entscheidung über Anträge auf Enthebung von Schiedsrichtern
wegen (Art :
– mangelnder Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit
– Untätigkeit
• Entscheidung über Verfahrensverbindungen (Art 15)
• Bereitstellung von Infrastruktur (Verhandlungssäle, Schriftführer,
Tontechnik, etc)
VIAC – Internationales Schiedsgericht,
Manfred Heider
Folie 17
VIAC beendet das Schiedsverfahren, durch
• Ausfertigung und Zustellung des Schiedsspruches an die Parteien
• Festsetzung der Schiedsgerichtsgebühren
• Erledigung von Verfahren auf andere Art und Weise (Vergleich,
nicht weitere Behandlung, etc)
http://www.viac.eu
VIAC – Internationales Schiedsgericht,
Manfred Heider
Folie 18
STATISTIK
neue Fälle im Jahr 2013: 56 (2012: 70)
Streitwerte: Minimum EUR 12.000,--, Maximum: EUR 236.863.000,-durchschnittliche Verfahrensdauer: 11,5 Monate
Sprachen: Englisch, Deutsch, Russisch, Tschechisch
VIAC – Internationales Schiedsgericht,
Manfred Heider
Folie 19
Herkunft der Parteien
Europe
94
Americas
1
Asia, 11
Africa
1
VIAC – Internationales Schiedsgericht,
Manfred Heider
Folie 20
Herkunft der Parteien (2013):
Mit teilweisen Überschneidungen
21.5 %
Österreich
22.4 %
Westeuropa (ohne Österreich)
43.0 %
Ost-, Südost- und Mitteleuropa
10.3 %
Mittelmeerländer
0.9 %
Südamerika
1.9 %
Asien
VIAC – Internationales Schiedsgericht,
Manfred Heider
Folie 21
Herkunft der Schiedsrichter
Europe
50
Asia, 1
VIAC – Internationales Schiedsgericht,
Manfred Heider
Folie 22
Herkunft der Schiedsrichter in VIAC-Schiedsverfahren
(2013):
Österreich
Ausland
54 %
46 %
Herkunft der nicht-österreichischen Schiedsrichter (2013):
Deutschland, Grossbritannien, Kroatien, Italien, Rumänien, Russland,
Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ukraine
Folie 23
Nature of dispute
Machinery
17%
Finance
16%
General Trade
21%
Construction
and
Engineering
14%
Business
Services
10%
Distribution
10%
Energy
8%
Share Purchase
Agreements
Real Estate, 2%
2%
VIAC – Internationales Schiedsgericht,
Manfred Heider
Folie 24
Die Wiener Regeln 2013
VIAC – Internationales Schiedsgericht,
Manfred Heider
Folie 25
Bewährte Regelungen
1.
2.
3.
4.
5.
6.
keine gravierende Wesensänderung
kurz und prägnant
können für den Einzelfall angepasst werden
Klage und Klagebeantwortung (Artt 7, 8)
Widerklage (Art 9)
Verfahrensablauf (Artt 25 ff)
VIAC – Internationales Schiedsgericht,
Manfred Heider
Folie 26
Wichtige Neuerungen
1.
2.
3.
4.
Bestätigung der Benennung von Schiedsrichtern (Art 19)
Einbeziehung Dritter und Verfahrensverbindung (Art 14 -15)
Mehrparteienverfahren, insbesondere die
Schiedsrichterbestellung (Art 18)
Verfahrensbeschleuniger
– beschleunigtes Verfahren (Art 45)
– Enthebung eines Schiedsrichters bei Untätigkeit (Art 21 Abs 2)
– Angabe für voraussichtl Erlass des Schiedsspruchs (Art 32)
5.
Kosten und Möglichkeit des Schiedsgerichts, der säumigen
Partei den Ersatz des für Sie geleisteten KV aufzutragen (Art
10, 42-44)
VIAC – Internationales Schiedsgericht,
Manfred Heider
Folie 27
Verfahrensbeschleuniger
(1) beschleunigtes Verfahren (Art 45)
(2) Enthebung eines Schiedsrichters bei Untätigkeit (Art 21 Abs 2)
(3) Angabe für voraussichtlichen Erlass des Schiedsspruchs (Art 32)
VIAC – Internationales Schiedsgericht,
Manfred Heider
Folie 28
I. Beschleunigtes Verfahren – Art 45
(1)
(2)
(3)
(4)
Opt in – Regelung
Verkürzung der Fristen für Kostenvorschüsse (15 Tage)
Widerklagen nur bis Klagebeantwortung
Einzelschiedsrichter, sofern keine gegenteilige
Parteienvereinbarung
(5) Verkürzung der Frist für Schiedsrichterbenennung (15 Tage)
(6) Frist für Erlassung des Endschiedsspruchs: 6 Monate
VIAC – Internationales Schiedsgericht,
Manfred Heider
Folie 29
II. Beschleunigtes Verfahren – Art 45
(7) Sofern Schiedsgericht nichts anderes bestimmt:
a) Nach Klage und Klagebeantwortung nur ein weiterer
Schriftsatzwechsel
b) Tatsachenvorbringen und schriftliche Beweismittel
sind mit Schriftsatz vorzulegen
c)
Nur eine mündliche Verhandlung
d) Keine Schriftsätze nach der mündlichen Verhandlung
VIAC – Internationales Schiedsgericht,
Manfred Heider
Folie 30
Enthebung eines Schiedsrichters bei Untätigkeit
- Art 21 Abs 2
•
•
•
•
•
Antrag durch jede Partei
auch von Amts wegen durch Präsidium
bei nicht nur vorübergehender Verhinderung oder
bei ungebührlicher Verzögerung des Verfahrens
vorherige Möglichkeit der Stellungnahme durch Parteien und
betroffenen Schiedsrichter
VIAC – Internationales Schiedsgericht,
Manfred Heider
Folie 31
Enthebung eines Schiedsrichters bei Untätigkeit
- Art 21 Abs 2
Bei ungebührlicher Verzögerung des Verfahrens, kann jede Partei
die Enthebung eines Schiedsrichters beantragen.
• Antrag beim Sekretariat einzubringen
• Präsidium kann auch ohne Parteiantrag über die Enthebung
entscheiden, wenn:
 offensichtlich, dass keine nur vorübergehende Verhinderung vorliegt
oder
 der Schiedsrichter seinen Aufgaben nicht nachkommt
VIAC – Internationales Schiedsgericht,
Manfred Heider
Folie 32
Angabe für voraussichtlichen Erlass des
Schiedsspruchs - Art 32
• Mitteilungspflicht des Schiedsgerichts an Parteien und GS ,
nachdem es das Verfahren geschlossen hat, wann der
Schiedsspruch voraussichtlich erlassen wird
VIAC – Internationales Schiedsgericht,
Manfred Heider
Folie 33
Kein Eil-Schiedsrichter
• bewusste Entscheidung gegen einen Eilschiedsrichter
• keine praktische Erfahrungen und unklar, ob von Nutzern
angenommen wird (außer DIS-Sportschiedsgerichtsbarkeit)
• in Österreich funktionierende Gerichte, die rasch EVs erlassen
können
• Durchsetzung derartiger Entscheidungen fraglich
VIAC – Internationales Schiedsgericht,
Manfred Heider
Folie 34
I. Bildung des Schiedsgerichts in
Mehrparteienverfahren – Art 18
(1) Parteien können den Bestellungsmodus frei vereinbaren
(2) Einzelschiedsrichter:
Parteieneinigung auf einen Schiedsrichter oder
Bestellung durch das Präsidium
VIAC – Internationales Schiedsgericht,
Manfred Heider
Folie 35
II. Bildung des Schiedsgerichts in
Mehrparteienverfahren – Art 18
(3) Senat:
a)
Regelfall: Jede Parteigruppe hat einen Schiedsrichter zu
benennen, ansonsten Bestellung durch das Präsidium für die
säumige Seite
b)
Ausnahmefall: Bestellung aller Schiedsrichter durch das
Präsidium (nach Anhörung der Parteien)
VIAC – Internationales Schiedsgericht,
Manfred Heider
Folie 36
I. Einbeziehung Dritter – Art 14
Über Antrag und Art der Teilnahme entscheidet das
Schiedsgericht
• nach Anhörung aller Beteiligten und des Dritten
• unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände
• auch Teilnahme ohne Rechtskraftwirkung denkbar
• auch für bestimmte Verfahrensabschnitte denkbar
VIAC – Internationales Schiedsgericht,
Manfred Heider
Folie 37
II. Einbeziehung Dritter – Art 14
Einbeziehung einer Drittperson mit Schiedsklage:
• Einreichung der Klage beim Sekretariat
• Anhörung aller Beteiligten und des Dritten
• Vor Bestätigung der Benennung oder Bestellung eines
Schiedsrichters kann Drittperson im Sinne des Art 18
an der Bildung des Schiedsgerichts mitwirken
VIAC – Internationales Schiedsgericht,
Manfred Heider
Folie 38
III. Einbeziehung Dritter – Art 14
Das Schiedsgericht kann die Schiedsklage über die
Einbeziehung einer Drittperson dem Sekretariat zur
Behandlung in einem gesonderten Verfahren zurückstellen.
VIAC – Internationales Schiedsgericht,
Manfred Heider
Folie 39
I. Verbindung von Schiedsverfahren – Art 15
Entscheidung durch das Präsidium:
• nach Anhörung der Parteien und der Schiedsrichter
•
unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände
z.B.:
 Vereinbarkeit der Schiedsvereinbarungen,
 Stadium der Schiedsverfahren,
 Zusammensetzung der Schiedsgerichte etc.
VIAC – Internationales Schiedsgericht,
Manfred Heider
Folie 40
II. Verbindung von Schiedsverfahren – Art 15
Voraussetzungen:
1. Übereinstimmender Sitz des Schiedsgerichts und
2. a) Zustimmung der Parteien; oder
b) Benennung oder Bestellung derselben Schiedsrichter
VIAC – Internationales Schiedsgericht,
Manfred Heider
Folie 41
I. Bestätigung der Benennung eines
Schiedsrichters – Art 19
(1) Voraussetzungen:
• Annahmeerklärung
•
Unparteilichkeits- und Unabhängigkeitserklärung
•
Verfügbarkeitserklärung
•
Unterwerfung unter die Wiener Regeln
•
Keine Zweifel an Unparteilichkeit, Unabhängigkeit
und ordnungsgemäßer Amtserfüllung
VIAC – Internationales Schiedsgericht,
Manfred Heider
Folie 42
II. Bestätigung der Benennung eines
Schiedsrichters – Art 19
(2) Bestätigung erfolgt durch den Generalsekretär
(3) Sofern es der Generalsekretär für erforderlich hält:
Bestätigung durch das Präsidium
VIAC – Internationales Schiedsgericht,
Manfred Heider
Folie 43
III. Bestätigung der Benennung eines
Schiedsrichters – Art 19
(4) Bei Ablehnung der Bestätigung: neue Benennung eines
Schiedsrichters durch Partei
(5) Bei neuerlicher Ablehnung der Bestätigung: Bestellung
durch das Präsidium
VIAC – Internationales Schiedsgericht,
Manfred Heider
Folie 44
Einschreibegebühr – Art 10
•
•
•
•
•
beträgt 1.500 Euro
Erhöhung bei mehr als zwei Parteien um max. 50 %
wird nicht auf den Kostenvorschuss angerechnet
auch für Klagen/Anträge auf Einbeziehung Dritter
Zustellung an andere Parteien erst nach vollständiger
Bezahlung der Einschreibegebühr
VIAC – Internationales Schiedsgericht,
Manfred Heider
Folie 45
Kostenvorschüsse – Art 42
(1) Die Parteien verpflichten sich wechselseitig zur anteiligen
Tragung des Kostenvorschusses (Abs 2)
(2) Bei Säumigkeit einer Partei, wird andere Partei zum Erlag auch
dieses Anteils aufgefordert (Abs 3)
(3) Möglichkeit des Schiedsgerichts, der säumigen Partei den
Ersatz des für Sie geleisteten KV aufzutragen (Abs 4)
(4) Für Widerklagen, die Einbeziehung einer Drittperson mit
Schiedsklage und Gegenforderungen (Aufrechnungen, soweit
ein erheblicher Mehraufwand zu erwarten ist) sind
gesonderte Kostenvorschüsse zu erlegen (Art 44 Abs 5 und 6)
VIAC – Internationales Schiedsgericht,
Manfred Heider
Folie 46
Zusammensetzung der Verfahrenskosten –
Art 44 Abs 1
1. Verwaltungskosten des VIAC
Schiedsrichterhonorare
Auslagen
2. Parteienkosten
3. Sonstige Auslagen
VIAC – Internationales Schiedsgericht,
Manfred Heider
werden vom Generalsekretär
aufgrund des Streitwertes nach
der Kostentabelle (Anhang 3)
berechnet
werden vom Schiedsgericht bestimmt
Folie 47
Schiedsrichterhonorare – Art 44
(1)
Fixe streitwertabhängige Honorarsätze
(2)
Erhöhung bei mehr als zwei Parteien um max. 50 % (Abs 4)
(3)
Bei besonderer Komplexität des Falles kann der
Honorarsatz (für Einzelschiedsrichter und
Schiedsrichtersenate) bis zu 30% erhöht werden (Abs 7)
(4)
Ermäßigung bei vorzeitiger Verfahrensbeendigung nach
billigem Ermessen (Abs 10)
VIAC – Internationales Schiedsgericht,
Manfred Heider
Folie 48
OGH als 1. und einzige Instanz
VIAC – Internationales Schiedsgericht,
Manfred Heider
Folie 49
SchiedsRÄG 2013: ist mit 1.1.2014 in Kraft getreten
I. OGH als 1. und einzige Instanz im
Aufhebungsverfahren
(1) § 615 ZPO
• für Klagen auf Aufhebung und Feststellung des
Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs
• für Verfahren betreffend die Bildung des
Schiedsgerichts
VIAC – Internationales Schiedsgericht,
Manfred Heider
Folie 50
II. OGH als 1. und einzige Instanz im
Aufhebungsverfahren
(2) Bisherige Zuständigkeiten und Instanzenzüge gelten
weiterhin für Schiedsverfahren, in denen ein
Verbraucher Partei ist (§ 616 Abs. 8 ZPO)
(3) Verfahren betreffend die Bildung des Schiedsgerichts
richten sich nach den Bestimmungen des
Außerstreitgesetzes (§ 616 Abs. 10 ZPO)
(4) Änderung der Gerichtsgebühren: 5% vom jeweiligen
Streitwert, mindestens jedoch 5.000 Euro
VIAC – Internationales Schiedsgericht,
Manfred Heider
Folie 51
III. OGH als 1. und einzige Instanz auch bei
•
•
•
Ablehnungen von Schiedsrichtern (§ 589 ZPO)
der vorzeitigen Beendigung des Schiedsrichteramts
(§ 590 ZPO)
Bestellung eines Ersatzschiedsrichters (§ 591 ZPO)
VIAC – Internationales Schiedsgericht,
Manfred Heider
Folie 52
Zurückverweisung an das Schiedsgericht durch
ein Gericht – Art 40
(1) Anwendung der Wiener Regeln bei Zurückverweisung
(2) GS und Präsidium können notwendige Maßnahmen treffen,
um dem Schiedsgericht zu ermöglichen, den Vorschriften
der Zurückverweisung zu entsprechen
(3) zusätzlicher Kostenvorschuss kann vom Generalsekretär
festgesetzt werden
VIAC – Internationales Schiedsgericht,
Manfred Heider
Folie 53
Noch Fragen?
Danke für Ihre Aufmerksamkeit!
VIAC – Internationales Schiedsgericht,
Manfred Heider
Folie 54
Internationales Schiedsgericht der
Wirtschaftskammer Österreich
Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien
T +43 (0)5 90 900 4398
F +43 (0)5 90 900 216
E [email protected]
W www.viac.eu