Verwaltungsvollstreckung
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Die Verwaltungsvollstreckung
Eine kurzer Überblick
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Zunächst: Wo ist die Vollstreckung geregelt?
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Rechtsgrundlagen der Vollstreckung:
Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes
(VwVG)
„Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei
Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte
des Bundes“ (UZwG)
Die jeweiligen Vollstreckungsgesetze der Länder
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Man unterscheidet 2 Arten von Vollstreckung:
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Vollstreckung wegen
Geldforderungs-VAen
„H-D-U“-VAen*
*es wird verlangt ein
Handeln/Dulden/Unterlassen
d.h. nicht
• feststellende oder
• begünstigenden VAe!
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Die Voraussetzungen der Beitreibung:
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gemäß § 3 Abs.2 VwVG
Leistungsbescheid
Vollstreckbarkeit
Fälligkeit
wegen
Unanfechtbarkeit
Ablauf
„Schonfrist“
von 1 Woche nach Fälligkeit
Mahnung gem. Abs. 3 mit weiterer Woche
wegen Anordnung der sofortigen Vollziehung
Zahlungsfrist
weil Rechtsbehelfe aus anderen Gründen
keine aufschiebende Wirkung haben
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Ablauf der Beitreibung in der Praxis:
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es ergeht sog. Vollstreckungsanordnung, d.h.
Leistungsbescheid wird für vollstreckbar erklärt (bspw. durch
Stempel und Dienstsiegel auf dem Leistungsbescheid)
danach Vollstreckungsersuchen an die gemäß § 4 VwVG
zuständige Vollstreckungsbehörde
Beim Bund gemäß lit. b) die Hauptzollämter
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Muster für eine Vollstreckungsanordnung
durch Stempel und Siegel:
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Muster für ein Vollstreckungsersuchen:
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Die Vollstreckung von H-D-U-VAen:
Der Verwaltungszwang
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Man unterscheidet 2 Arten
des Verwaltungszwangs:
§ 6 Abs. 1 VwVG
§ 6 Abs. 2 VwVG
Vollstreckung eines
„tatsächlichen“ H-D-U VA
Vollstreckung ohne vorherigen HD-U VA
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Der Ablauf des gestreckten Verfahrens:
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1.
Androhung
muss sich auf ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen
schriftlich und mit Fristsetzung
soll in Verbindung mit dem zu vollstreckenden VA erfolgen
ist zuzustellen
2.
Festsetzung
das angedrohte Zwangsmittel wird nach erfolglosem Fristablauf
durch besonderen Akt festgesetzt
3.
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Anwendung
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Die Zwangsmittel:
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In Abstufung hinsichtlich ihrer Intensität (von mild nach stark):
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1.
Die Ersatzvornahme
Dritter wird mit Durchführung der Handlung beauftragt, sog.
„Fremdvornahme“
für den Bund keine Möglichkeit der Selbstvornahme durch
eigene Mitarbeiter (= unmittelbarer Zwang!)
Nur bei vertretbaren Handlungen = Handlung kann genauso gut
auch von jedem Dritten ausgeführt werden
d.h. nicht möglich bei
• Unterlassungspflichten (bspw. künftiger Ruhestörungen)
• Duldungspflichten (bspw. Betreten eines Grundstückes)
• Höchstpersönliche Handlungen (bspw. Abgabe einer
Willenserklärung)
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2.
Das Zwangsgeld
bei allen Handlungen anwendbar
kann wahlweise wiederholt, verschärft oder im Wechsel
mit anderen Zwangsmitteln angewendet werden
bis max. 2.000,- DM(!)
Beugemittel, kein Strafmittel, d.h. auch gleichzeitig
neben Bußgeld anwendbar
Bei Uneinbringlichkeit:
Möglichkeit der Zwangshaft gem. § 16 VwVG (durch
Richter anzuordnen)
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3.
Der unmittelbare Zwang
schärfstes Zwangsmittel
Einwirkung auf Personen oder Sachen durch
•
Körperliche Gewalt (bspw. Festhalten einer Person,
Anwendung von Judogriffen, Eintreten einer Tür)
•
Anwendung der dafür notwendigen Hilfsmittel (bspw.
Wasserwerfer, Hunde, Brechstange, Plombierungen)
•
Waffen (bspw. Schlag-/Schusswaffen, Reizstoffe)
Nur durch besonders ermächtige Vollzugsbeamte (§ 6 UZwG)
bei Verwaltungsvollstreckung durch den Bund auch die
„Selbstvornahme“ der geforderten Handlung durch die Behörde
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Das gestreckte Verfahren das Prüfungsschema:
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I.
EGL
§ 6 I VwVG
II.
Formelle Rechtmäßigkeit
a)
b)
c)
Zuständigkeit
gem. § 7 I VwVG „Grundsatz der
Selbstvollstreckung“
Verfahren
Anhörung gem. § 28 II Nr. 5 VwVfG entbehrlich!
Form
gem. § 37 II VwVfG grds. Formfrei, ansonsten
besondere Formerfordernisse s. u.!
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III.
Materielle Rechtmäßigkeit
a)
Vollstreckungsvoraussetzungen
(1) H-D-U – VA, der da ist
(2) wirksam
(3) vollstreckbar
b)
Richtiges Zwangsmittel
(1) gemäß VwVG vorgesehenes Zwangsmittel
ausgewählt?
(2) Verhältnismäßigkeit
c)
Androhung gem. § 13 VwVG
(1) nur ein Zwangsmittel
(2) Schriftlich und mit Fristsetzung
(3) ggf. mit Kostenvoranschlag
(4) Zustellung
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III.
Materielle Rechtmäßigkeit [Fortsetzung]
d)
Festsetzung gem. § 14 VwVG
(1) Fristablauf
(2) Nur das angedrohte Zwangsmittel
e)
Anwendung gem. § 15 VwVG
(1) ggf. nochmals Verhältnismäßigkeit der konkreten
Anwendung
(2) ggf. Ermessensfehler?
Bei Ersatzvornahme und unmittelbarem Zwang ist
Verwaltungszwang damit beendet.
Nicht beim Zwangsgeld: Erst, wenn der Wille des Pflichtigen
endgültig gebeugt wurde - ansonsten im Zweifel erneute
Anwendung von Zwangsmitteln…!
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Der Sofortvollzug das Prüfungsschema:
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I.
EGL
§ 6 II VwVG
II.
Formelle Rechtmäßigkeit
III.
Wie beim gestreckten Verfahren!
Materielle Rechtmäßigkeit
a)
Vollstreckungsvoraussetzungen
(1)
Kein VA, aber drohende Gefahr
(2)
Erforderlichkeit des Sofortvollzugs
(3)
Handeln „innerhalb der Befugnisse“
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Wäre ein entsprechender fiktiver H-D-U-VA
der Behörde rechtmäßig gewesen?
INZIDENTAPRÜFUNG!
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III.
Materielle Rechtmäßigkeit [Fortsetzung]
INZIDENTAPRÜFUNG:
i. EGL
für fiktiven VA
ii. Formelle Rechtmäßigkeit
lediglich Zuständigkeit prüfbar
iii. materielle Rechtmäßigkeit
Tatbestandmerkmale der EGL müssen erfüllt sein
b)
Richtiges Zwangsmittel
(1) Nur Ersatzvornahme + unmittelbarer Zwang!
(2) Verhältnismäßigkeit
c)
Anwendung
Wie beim gestreckten Verfahren!
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Das war‘s – vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!
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