Verwaltungsvollstreckung

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Die Verwaltungsvollstreckung
Eine kurzer Überblick
Allgemeines Verwaltungsrecht / 2010
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Zunächst: Wo ist die Vollstreckung geregelt?
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Rechtsgrundlagen der Vollstreckung:

Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes
(VwVG)

„Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei
Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte
des Bundes“ (UZwG)

Die jeweiligen Vollstreckungsgesetze der Länder
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Man unterscheidet 2 Arten von Vollstreckung:
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Vollstreckung wegen
Geldforderungs-VAen
„H-D-U“-VAen*
*es wird verlangt ein
Handeln/Dulden/Unterlassen
d.h. nicht
• feststellende oder
• begünstigenden VAe!
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Die Voraussetzungen der Beitreibung:
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gemäß § 3 Abs.2 VwVG





Leistungsbescheid
Vollstreckbarkeit
Fälligkeit
 wegen
Unanfechtbarkeit
Ablauf
„Schonfrist“
von 1 Woche nach Fälligkeit
Mahnung gem. Abs. 3 mit weiterer Woche
 wegen Anordnung der sofortigen Vollziehung
Zahlungsfrist

weil Rechtsbehelfe aus anderen Gründen
keine aufschiebende Wirkung haben
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Ablauf der Beitreibung in der Praxis:
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es ergeht sog. Vollstreckungsanordnung, d.h.
Leistungsbescheid wird für vollstreckbar erklärt (bspw. durch
Stempel und Dienstsiegel auf dem Leistungsbescheid)
danach Vollstreckungsersuchen an die gemäß § 4 VwVG
zuständige Vollstreckungsbehörde
Beim Bund gemäß lit. b) die Hauptzollämter
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Muster für eine Vollstreckungsanordnung
durch Stempel und Siegel:
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Muster für ein Vollstreckungsersuchen:
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Die Vollstreckung von H-D-U-VAen:
Der Verwaltungszwang
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Man unterscheidet 2 Arten
des Verwaltungszwangs:
§ 6 Abs. 1 VwVG
§ 6 Abs. 2 VwVG
Vollstreckung eines
„tatsächlichen“ H-D-U VA
Vollstreckung ohne vorherigen HD-U VA
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Der Ablauf des gestreckten Verfahrens:
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1.
Androhung




muss sich auf ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen
schriftlich und mit Fristsetzung
soll in Verbindung mit dem zu vollstreckenden VA erfolgen
ist zuzustellen
2.
Festsetzung
 das angedrohte Zwangsmittel wird nach erfolglosem Fristablauf
durch besonderen Akt festgesetzt
3.
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Anwendung
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Die Zwangsmittel:
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In Abstufung hinsichtlich ihrer Intensität (von mild nach stark):
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1.
Die Ersatzvornahme
 Dritter wird mit Durchführung der Handlung beauftragt, sog.
„Fremdvornahme“
 für den Bund keine Möglichkeit der Selbstvornahme durch
eigene Mitarbeiter (= unmittelbarer Zwang!)
 Nur bei vertretbaren Handlungen = Handlung kann genauso gut
auch von jedem Dritten ausgeführt werden
 d.h. nicht möglich bei
• Unterlassungspflichten (bspw. künftiger Ruhestörungen)
• Duldungspflichten (bspw. Betreten eines Grundstückes)
• Höchstpersönliche Handlungen (bspw. Abgabe einer
Willenserklärung)
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2.
Das Zwangsgeld
 bei allen Handlungen anwendbar
 kann wahlweise wiederholt, verschärft oder im Wechsel
mit anderen Zwangsmitteln angewendet werden
 bis max. 2.000,- DM(!)
 Beugemittel, kein Strafmittel, d.h. auch gleichzeitig
neben Bußgeld anwendbar
 Bei Uneinbringlichkeit:
Möglichkeit der Zwangshaft gem. § 16 VwVG (durch
Richter anzuordnen)
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3.
Der unmittelbare Zwang
 schärfstes Zwangsmittel
 Einwirkung auf Personen oder Sachen durch
•
Körperliche Gewalt (bspw. Festhalten einer Person,
Anwendung von Judogriffen, Eintreten einer Tür)
•
Anwendung der dafür notwendigen Hilfsmittel (bspw.
Wasserwerfer, Hunde, Brechstange, Plombierungen)
•
Waffen (bspw. Schlag-/Schusswaffen, Reizstoffe)
 Nur durch besonders ermächtige Vollzugsbeamte (§ 6 UZwG)
 bei Verwaltungsvollstreckung durch den Bund auch die
„Selbstvornahme“ der geforderten Handlung durch die Behörde
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Das gestreckte Verfahren das Prüfungsschema:
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I.
EGL
§ 6 I VwVG
II.
Formelle Rechtmäßigkeit
a)
b)
c)
Zuständigkeit

gem. § 7 I VwVG „Grundsatz der
Selbstvollstreckung“
Verfahren

Anhörung gem. § 28 II Nr. 5 VwVfG entbehrlich!
Form

gem. § 37 II VwVfG grds. Formfrei, ansonsten
besondere Formerfordernisse s. u.!
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III.
Materielle Rechtmäßigkeit
a)
Vollstreckungsvoraussetzungen
(1) H-D-U – VA, der da ist
(2) wirksam
(3) vollstreckbar
b)
Richtiges Zwangsmittel
(1) gemäß VwVG vorgesehenes Zwangsmittel
ausgewählt?
(2) Verhältnismäßigkeit
c)
Androhung gem. § 13 VwVG
(1) nur ein Zwangsmittel
(2) Schriftlich und mit Fristsetzung
(3) ggf. mit Kostenvoranschlag
(4) Zustellung
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III.
Materielle Rechtmäßigkeit [Fortsetzung]
d)
Festsetzung gem. § 14 VwVG
(1) Fristablauf
(2) Nur das angedrohte Zwangsmittel
e)
Anwendung gem. § 15 VwVG
(1) ggf. nochmals Verhältnismäßigkeit der konkreten
Anwendung
(2) ggf. Ermessensfehler?
 Bei Ersatzvornahme und unmittelbarem Zwang ist
Verwaltungszwang damit beendet.
 Nicht beim Zwangsgeld: Erst, wenn der Wille des Pflichtigen
endgültig gebeugt wurde - ansonsten im Zweifel erneute
Anwendung von Zwangsmitteln…!
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Der Sofortvollzug das Prüfungsschema:
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I.
EGL
§ 6 II VwVG
II.
Formelle Rechtmäßigkeit

III.
Wie beim gestreckten Verfahren!
Materielle Rechtmäßigkeit
a)
Vollstreckungsvoraussetzungen
(1)
Kein VA, aber drohende Gefahr
(2)
Erforderlichkeit des Sofortvollzugs
(3)
Handeln „innerhalb der Befugnisse“
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
Wäre ein entsprechender fiktiver H-D-U-VA
der Behörde rechtmäßig gewesen?

INZIDENTAPRÜFUNG!
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III.
Materielle Rechtmäßigkeit [Fortsetzung]
INZIDENTAPRÜFUNG:
i. EGL
 für fiktiven VA
ii. Formelle Rechtmäßigkeit
 lediglich Zuständigkeit prüfbar
iii. materielle Rechtmäßigkeit
 Tatbestandmerkmale der EGL müssen erfüllt sein
b)
Richtiges Zwangsmittel
(1) Nur Ersatzvornahme + unmittelbarer Zwang!
(2) Verhältnismäßigkeit
c)
Anwendung

Wie beim gestreckten Verfahren!
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Das war‘s – vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!
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