Über Magisters - Deutsche-russische Auslandshandelskammer

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Rechtliche und steuerliche Strukturierung des
Vertriebs von Software in Russland
Deutsch-Russische AHK, Moskau, 3. Juni 2010
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Übersicht
Vertriebssysteme
Lizenzverträge
Distributionsverträge
Kaufverträge
Lizenzierung und Zertifizierung
Einfuhr
Steuerrechtliche Fragen
Schlussfolgerungen für die einzelnen Vertriebssysteme
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Rechtsrahmen
4. Teil des russischen Zivilgesetzbuches (2008): Urheber- und
Patentrecht, Lizenzverträge
2. Teil und 1. Teil des Zivilgesetzbuches (1994 bzw. 1996):
Vertragsrecht, Kaufrecht, Handelsvertreterrecht, etc.)
Zollgesetzbuch 2003, ab 1. Juli 2010: neues Zollrecht der
EAWG (Einfuhrbestimmungen)
Wettbewerbsgesetz 2006 (Kartellrecht)
Steuergesetzbuch 1998 bzw. 2000
Lizenzgesetz 2001, entsprechende VO (Lizenzierungspflicht in
Bezug auf Verschlüsselungs- und Datenschutzsoftware)
Sonstiges
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Vorfragen
Die geeigneten Vertriebsstrukturen sowie die sich in deren
Zusammenhang stellende Rechtsfragen sind im Einzelfall je
nach der Beschaffenheit und Bestimmung der Software
unterschiedlich. Wesentlich in diesem Zusammenhang ist
insbesondere Folgendes:
Die Art der Software: Massenanwendung oder hochkompliziertes
Programm? Plug-and-play oder maßgeschneiderte Implementierung?
Wer sind die Endabnehmer? Unternehmen, Privatnutzer oder beides?
Handelt es sich bei der Software um ein Programm, deren Vertrieb bzw.
Benutzung speziellen gesetzlichen Anforderungen unterliegt?
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Bausteine eines Vertriebssystems:
Leistungen an Anwender
Gewährung von Nutzungsrechten an Software
Lieferung und Überlassung des Datenträgers und Dokumentation bzw.
Zurverfügungstellung der digitalen Daten
Begleitende Dienstleistungen: Installierung und Implementierung,
Schulung und Wartung
... wird direkt vom Rechtsinhaber geleistet bzw. vorgenommen
... wird vom Rechtsinhaber durch einen Handelsvertreter geleistet
... wird an einen Vertragshändler oder Franchisenehmer
„outgesourced“
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Bausteine eines Vertriebssystems:
Vertriebskette
Softwarehersteller bzw. Rechtsinhaber
SPV als Rechtsinhaber und Lizenzgeber
Lokale Untergesellschaft des Softwareherstellers
Lokale Repräsentanz des Softwareherstellers
Vertriebsmittler (Handelsvertreter, Franchisenehmer und
Vertragshändler)
Entsprechend: Direktvertrieb (üblich insbesondere bei reinem ECommerce) vs. Vertriebsmittlersysteme
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Lizenz- und Distributionsverträge mit
russischen Partnern: Rechtswahl
Anwendbares Recht: Grundsätzlich gilt für Verträge mit
internationalem Element freie Rechtswahl. Man wird allerdings
zwingende Vorschriften des russischen Rechts beachten müssen, die
ohne Rücksicht auf anzuwendendes Recht gelten
Obligatorische Schriftform für Außenhandelsverträge (Art. 162
Abs. 3 i.V.m. Art. 1209 Abs. 2 des ZGB RF)
Verbraucherschutz: u.U. Anwendung ungeachtet der Rechtswahl
Wettbewerbsrecht: in den meisten Fällen sind jedwede
wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen undurchsetzbar und
können auch gesetzwidrig sein
Sonstiges
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Software-Lizenzvertrag
Bei einem Software-Lizenzvertrag handelt es sich um eine
mietweise Überlassung von Software (d.h. von Nutzungsrechten an
Software).
Für Lizenzverträge nach ausländischem Recht gilt Rechtswahlfreiheit.
Somit bestehen größere Gestaltungsmöglichkeiten je nach der gewählten
Rechtsordnung.
Allerdings: bei mehrstufiger Übertragung von Nutzungsrechten (SubLizenz) müssen bei der Gestaltung des Lizenzvertrages die Vorschriften
beachtet werden, die für Sub-Lizenzen zwischen russischen Personen nach
russischem Recht gelten.
Wichtig für die Vertriebsgestaltung: Art. 1238 Abs. 2 des ZGB RF:
Nutzungsumfang einer Sub-Lizenz
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Software-Lizenzvertrag
Besonderheiten der Software-Lizenzverträge nach russischem
Recht:
Schriftform obligatorisch, keine Registrierung
Shrinkwrap License ausdrücklich gestattet
Dagegen bestehen schwerwiegende Rechtsunsicherheiten in Bezug auf
E-Licenses (click-wrap licenses)
Mangels anderweitiger Vereinbarungen wird Entgeltlichkeit
vorausgesetzt. Grundsätzlich kann aber ein Lizenzvertrag nach
russischem Recht unentgeltlich sein (str.), was eine Ausnahme zu dem
Schenkungsverbot zwischen unternehmerisch tätigen juristischen
Personen darstellt
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Software-Lizenzvertrag
Wird keine Lizenzdauer festgelegt, so beträgt die Lizenzdauer 5 Jahre
Wird kein Lizenzgebiet bestimmt, so gilt die Lizenz für Russland
Vertragsgegenstand: Detaillierte Beschreibung der Software wichtig,
falls nicht eingetragen
Nutzungsumfang muss positiv beschrieben werden. Jede Nutzungsart,
die im Vertrag nicht ausdrücklich geregelt wird, gilt im Zweifelsfall als
nicht gestattet
Exklusiv- oder einfache Lizenz.
Sublizenzierung nur mit Zustimmung des Rechtsinhabers.
Nutzungsumfang einer Sub-Lizenz nach Art. 1238 Abs. 2 des ZGB RF
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Software-Distributionsvertrag
Keine Spezialvorschriften für Distributionsverträge. Anwendung der
entsprechenden Vorschriften des 2. Teils des ZGB RF (Kaufrecht,
Handelsvertreterrecht, etc)
Bei Anwendung ausländischen Rechts müssen erfahrungsgemäß die
Vorschriften des russischen Wettbewerbsrechts besondere
Beachtung finden
Gegenstand eines Distributionsvertrags ist die Überlassung der
Datenträger zum Weiterverkauf, nicht aber die Einräumung einer
Lizenz am Computerprogramm. Allerdings kann die Übertragung
der Nutzungsrechte parallel durch Unterlizenzen gestaltet werden
Erlaubnis des Rechtsinhabers zur Einfuhr und Weiterverkauf
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Kaufvertrag mit dem Anwender
Gegenstand eines Kaufvertrages über ein SoftwareVervielfältigungsstück ist die Überlassung des Datenträgers als
Sache. Anwendung des Kaufrechts.
Mindestrechte eines berechtigten Besitzers eines Softwareexemplars
(gelten mit oder ohne Lizenzvertrag):
Modifizierung des Programms, insoweit als für das Funktionieren auf dem
Computer des Nutzers erforderlich
Behebung offensichtlicher Fehler
Erstellung einer Sicherungskopie.
Beobachtung und Testen
Dekompilierung zur Sicherstellung der Interoperabilität
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Kaufvertrag mit dem Anwender :
Rechtserschöpfung
Die Erteilung von Nutzungsrechten erfolgt i.d.R. entweder durch den
Verkäufer des Exemplars oder sonstigen Dritten (Unterlizenz), oder direkt
durch den Rechtsinhaber
Allerdings: Erschöpfungsgrundsatz (Art. 1280 ZGB RF).
Die Regelung entspricht weitgehend der des Deutschen UrhG. Die
Reichweite des Erschöpfungsgrundsatzes wurde in der Rechsprechung
jedoch bislang nicht geklärt.
OEM-Klauseln?
Beschränkung des Weiterverkaufs?
Second-hand-Lizenzen?
Für elektronische Exemplare gilt der Erschöpfungsgrundsatz nicht (h.M.)
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Lizenzierung und Zertifizierung
In einer Reihe von Fällen bedarf die Einfuhr, Vertrieb, Benutzung
und/oder Herstellung von Software einer staatlichen Genehmigung:
Kryptografische Computerprogramme: Grundsätzlich ist eine staatliche
Genehmigung (Lizenz) zur Einfuhr, Vertrieb und Wartung erforderlich.
Computerprogramme, die für den Schutz von personenbezogenen
Daten bestimmt sind: u.U. muss der Nutzer eine entsprechende
behördliche Genehmigung einholen.
Herstellung von Vervielfältigungsstücken in Russland bedarf einer
behördlichen Genehmigung, soweit dies nicht durch den Rechtsinhaber
oder aufgrund eines Lizenzvertrages vorgenommen wird.
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Einfuhr
Bei grenzübergreifenden Distributionsverträgen sind komplizierte
Einfuhrbestimmungen zu beachten
Zollrechtsreform: neues Zollrecht der EAWG ab dem 1. Juli 2010
Zollabfertigung. Begründung des Zollwertes
Nachweis der Einfuhrberechtigung. Inhaltskontrolle
Wichtig: die Einfuhrbestimmungen gelten nicht für OnlineÜbertragung von Software-Dateien! Diese stellt also keine Einfuhr im
zollrechtlichen Sinne dar.
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Steuerrecht
Bei Software-Lizenzverträgen ist die Mehrwertssteuerbefreiung nach
Art. 149 des SteuerGB RF zu beachten. Wenn diese Befreiung
eingreift, müssen Lizenzgebühren getrennt von Wartungs- und
sonstigen Dienstleistungsgebühren berechnet und angegeben werden
Achtung: für einen reinen Distributionsvertrag gilt die
Mehrwertssteuerbefreiung nicht!
Risiken bei gruppeninternen Transaktionen
Direkte Wartungsdienstleistungen aus dem Ausland: Risiko der
Begründung einer ständigen Repräsentanz im steuerrechtlichen Sinne
SPV als Rechtsinhaber und Lizenzgeber
Spezielles Besteuerungsregime für IT-Unternehmen in Russland
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Schlussfolgerungen für die einzelnen
Vertriebssysteme
E-Commerce: keine Einfuhrkontrolle, aber Risiken insbesondere
im B2B-Bereich
Lizenzierung: Unmöglichkeit einer Lizenz, die ausschließlich
zur Erteilung von Sublizenzen, nicht aber zur eigentlichen
Benutzung berechtigt?
Gestaltung der Distributionskette und Übertragung der
Nutzungsrechte
Verträge mit Vertriebsmittlern
Verträge mit dem Endanwender. Wirkungen des
Erschöpfungsgrundsatzes
Gründung von lokalen Untergesellschaften bzw. Repräsentanzen
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Kontakte
Clemens D. Schlotter, LL.M. (UK)
Partner, Leiter German Desk
Tel.: +7 495 730 2320
[email protected]
Schwerpunkt:
M&A, Gesellschaftsrecht, Corporate Compliance
TMT
Andrey Silin, LL.M. (Konstanz)
Associate
Tel.: +7 495 730 2320
[email protected]
Schwerpunkt:
IP/IT
M&A, Gesellschaftsrecht
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Über Magisters
Standorte in London, Minsk, Kiew, Moskau und Astana;
Über 100 Rechtsanwälte;
GUS-weites Best-Friends-Netzwerk und Mitgliedschaft in Lex Mundi.
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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