I. Grundlage der EnWG Novelle

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EnWG Novelle - wesentliche Änderungen

9. Portfoliomanager-Treff in Leipzig am 08. und 09. September 2011 Rechtsanwältin Dr. Heidrun Schalle

Boos Hummel & Wegerich Rechtsanwälte • Zimmerstraße 56 • 10117 Berlin • Tel.: 030-2009547-0 • Fax: 030-2009547-19 • [email protected]

Dr. Heidrun Schalle, M.Jur.

[email protected]

Rechtsanwältin seit 2001; seit 2003 im Energiewirtschaftsrecht Mandanten: Speicherbetreiber, kommunale Energieversorgungsunternehmen, energieintensive Industrieunternehmen, Energiehändler und -lieferanten. • • • • Beratungstätigkeiten in jüngster Zeit: Anpassung der Speicherverträge eines Speicherbetreibers an die EnWG-Novelle Beratung bei Netzanschluss und –zugang für Energieinfrastrukturprojekte (konventionelle Energieerzeugungsprojekte , Speicher) Energierechtliche Beratung bei Erwerb eines On-Shore Windparks Beratung eines KWK- und Grünstromhändlers beim Markteintritt 09.09.2011

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Inhaltsübersicht I.

Grundlage der EnWG-Novelle II. Vorgaben für die Entflechtung integrierter EVU

(Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber)

III. Erweiterte Verbraucherschutzbestimmungen

(Rechnungsinhalte, Schlichtungsstelle)

IV. Geschlossene Verteilernetze und Kundenanlagen

(Neue Kategorien im EnWG)

V. Messwesen

(auf dem Weg zum Smart Meter) 09.09.2011

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Inhaltsübersicht I.

Grundlage der EnWG-Novelle

II. Neue Vorgaben für die Entflechtung integrierter EVU (Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber) III. Erweiterte Verbraucherschutzbestimmungen (Rechnungsinhalte, Schlichtungsstelle) IV. Geschlossene Verteilernetze und Kundenanlagen (Neue Kategorien im EnWG) V. Messwesen (auf dem Weg zum Smart Meter)

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I. Grundlage der EnWG Novelle - das dritte EU Energiebinnenmarktpaket

• • • Europäisches Recht - Grundlage der EnWG-Novelle: Richtlinie 2009/72/EG (Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie) vom 13.07.2009

Richtlinie 2009/73/EG (Erdgasbinnenmarktrichtlinie) vom 13.07.2009

• • • Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften vom 26.07.2011

=> veröffentlicht im Bundesgesetzblatt am 03.08.2011

in Kraft seit: 04.08.2011 • • Sonstige Novellierungen und Anpassungen betreffen u.a.: Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) (Monitoring des Energiemarktes durch BKartA) KWKG (Verlängerung der KWK-Förderung); Ergänzung der StromNEV (Befreiung/Vereinbarung indiv. NNE) 09.09.2011

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Inhaltsübersicht

I.

Grundlage der EnWG-Novelle

II. Neue Vorgaben für die Entflechtung integrierter EVU (Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber)

III. Erweiterte Verbraucherschutzbestimmungen (Rechnungsinhalte, Schlichtungsstelle) IV. Geschlossene Verteilernetze und Kundenanlagen (Neue Kategorien im EnWG) V. Messwesen (auf dem Weg zum Smart Meter)

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II. Entflechtung unter dem EnWG 2005

Marktrolle Gesellschafts rechtliche Entflechtung Buchhalterische Entflechtung Informationelle Entflechtung Organisatorische Entflechtung

Vertikal integrierte EVU Vorbehaltlich de minimis Regelung Betreiber von Speichern/ LNG Objektnetze keine Geltung keine Geltung Geltung seit 13.07.2005 Geltung seit 13.07.2005 keine Geltung Geltung seit 13.07.2005

Geltung seit 13.07.2005

keine Geltung Vorbehaltlich de minimis Regelung keine Geltung keine Geltung Fernleitungs und Transportnetz betreiber Geltung seit 13.07.2005 09.09.2011

Geltung seit 13.07.2005 Geltung seit 13.07.2005 Geltung seit 13.07.2005 Boos Hummel & Wegerich 7

II. Entflechtung unter dem EnWG 2011

Marktrolle Gesellschafts rechtliche Entflechtung Buchhalteri sche Entflechtung Informationel le Entflechtung Organisatori sche Entflechtung OU/ISO/ITO

Vertikal integrierte EVU Geltung seit dem 13.07.2005; de minimis Regelung gilt weiter Geltung seit 13.07.2005 Betreiber von Speichern Geltung seit dem 04.08.2011

Geltung seit 13.07.2005 Geschlossene Verteiler netze de minimis Vorbehalt Geltung seit dem 04.08.2011

Geltung seit 13.07.2005

Geltung seit 13.07.2005

Geltung seit dem 04.08.2011

Geltung seit dem 13.07.2005; de minimis Regelung gilt weiter Geltung seit dem 04.08.2011 Gilt, falls EVU mit Transport-/ Fernleitungs netzbetreiber verbunden ist Keine Geltung de minimis Vorbehalt Keine Geltung Fernleitungs und Transportnetz betreiber 09.09.2011

Geltung seit dem 13.07.2005

Geltung seit 13.07.2005 Geltung seit 13.07.2005

Boos Hummel & Wegerich Geltung seit 13.07.2005

Geltung seit 04.08.2011 8

II. Entflechtung unter dem EnWG 2011

Eigentumsrechtliche Entflechtung (OU) • Transportnetzbetreiber muss Eigentümer des Transportnetzes sein; • Unternehmen anderer Wertschöpfungsstufen dürfen keine Mehrheitsbeteiligung oder Kontrollrechte inne haben • Transportnetzbetreiber darf keine Mehrheitsbeteiligung oder Kontrollrechte inne haben Gründung eines Unabhängigen Systembetreibers (ISO) • Unabhängiger Systembetreiber hat alle Befugnisse und Pflichten des Netzbetreibers wahrzunehmen • kein Eigentum am Netz 09.09.2011

Boos Hummel & Wegerich Gründung eines Unabhängigen Transportnetzbetreibers (ITO) • Dient der Wahrung bereit vorhandener Konzernstrukturen • Strenge Anforderungen an Unabhängigkeit des ITO von anderen Tätigkeiten des integrierten EVU 9

II. Entflechtung unter dem EnWG 2011

• • • • •

Transportnetzbetreiber:

werden künftig – unabhängig von der Eigentümerstruktur – durch die Bundesnetzagentur zertifiziert; Überwachung der Einhaltung der strukturellen Entflechtungsvorgaben; nachhaltiger wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit.

• •

Verteilernetzbetreiber:

Stärkung der Position des Gleichbehandlungsbeauftragten; erweiterte Informationsrechte; Separater Marktauftritt des Netzbetreibers (de minimis-Vorbehalt gilt).

• •

Betreiber von Erdgasspeichern (Untergrundspeichern):

gesellschaftsrechtliche und operationelle Entflechtung gelten; es bleibt beim verhandelten Speicherzugang (keine Entgeltregulierung). 09.09.2011

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Inhaltsübersicht

I.

Grundlage der EnWG-Novelle II. Neue Vorgaben für die Entflechtung integrierter EVU III.

(Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber)

Erweiterte Verbraucherschutzbestimmungen (Rechnungsinhalte, Schlichtungsstelle)

IV. Geschlossene Verteilernetze und Kundenanlagen (Neue Kategorien im EnWG) V. Messwesen (auf dem Weg zum Smart Meter)

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III. Erweiterte Verbraucherschutzbestimmungen

Rechnungen, Kundenverträge • § 40 EnWG neu gefasst • Vorgaben für Tarife, Abrechnung und Rechnungslegung der Energielieferanten an Letztverbraucher • Vorgaben für Energielieferverträge mit Haushaltskunden • Konkretisierung der Stromkennzeichnungspflicht Verbraucherbeschwerden • Neuer § 111a EnWG • EVU, MDL und MSB müssen Verbraucherbeschwerden innerhalb von 4 Wochen ab Zugang beantworten Schlichtungsstelle • Neuer § 111b EnWG • Vorgabe zur Einrichtung/Zuweisung einer Schlichtungsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmen 09.09.2011

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III. Erweiterte Verbraucherschutzbestimmungen

§ 40 EnWG - Anforderungen an Strom- und Gasabrechnung gegenüber Letztverbrauchern: (Letztverbraucher: Natürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen • • • • • Verbrauch kaufen.) Lieferantendaten: Anschrift, Registergericht, E-Mail Adresse Vertragsdaten: Vertragslaufzeit, geltende Preise, nächstmöglicher Kündigungstermin und –frist Kundendaten: Zählpunktbezeichnung, Verbrauch im Vorjahreszeitraum Forderungsbestandteile: Konzessionsabgabe, NNE, Messentgelte

Zusätzlich bei Haushaltskunden (mit Übergangsfrist):

Information über Streitbeilegungsverfahren und Schlichtungsstelle, Kontaktdaten Verbraucherservice der BNetzA (Übergangsfrist). Vergleichende Angaben zum Jahresverbrauch 09.09.2011

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III. Erweiterte Verbraucherschutzbestimmungen

§ 40 EnWG - Anforderungen an Strom- und Gasabrechnung gegenüber • • • • • Letztverbrauchern: Verpflichtung zum Angebot monatlicher, viertel- oder halbjährlicher Abrechnungsintervalle; Tariflicher Anreiz zur Steuerung des Verbrauchs sowie Pflicht zum Angebot eines „Basistarifs“ Abrechnung spätestens 6 Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraums / Vertragsendes Verwendung standardisierter Begriffe und Definitionen für maßgebliche Berechnungsfaktoren Übergangsfrist für Abrechnungshöchstfrist und begriffliche Standardisierung

Fazit:

Wettbewerblicher Bereich der Energielieferung wesentlich reguliert. 09.09.2011

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III. Erweiterte Verbraucherschutzbestimmungen

• •

§ 111a EnWG – Verbraucherbeschwerden

EVU, Messstellenbetreiber, Messdienstleister sind

verpflichtet, Beanstandungen von Verbrauchern (siehe § 13 BGB) insbesondere zum Vertragsschluss oder zur Qualität von Leistungen betreffend den Netzanschluss, die Energielieferung sowie die Messung der Energie betreffen, innerhalb 4 Wochen ab Zugang beim Unternehmen zu beantworten.

Helfen sie der Beschwerde nicht ab, ist dies zumindest in Textform zu begründen und auf das Schlichtungsverfahren hinzuweisen.

• • • •

§ 111b EnWG – Schlichtungsverfahren

Schlichtungsstelle existiert noch nicht; soll aber in den nächsten 6 Monaten eingerichtet werden; Verbraucher und Unternehmen können Schlichtungsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Netzanschluss, Energielieferung sowie Messung anrufen; Verbraucher erst nach fruchtloser Verbraucherbeschwerde; in etwa vergleichbar mit EEG-Clearingstelle/ Rechtsweg steht uneingeschränkt offen. 09.09.2011

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Grundlage der EnWG-Novelle II. Neue Vorgaben für die Entflechtung integrierter EVU (Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber) III. Erweiterte Verbraucherschutzbestimmungen (Rechnungsinhalte, Schlichtungsstelle)

IV. Geschlossene Verteilernetze und Kundenanlagen (Neue Kategorien im EnWG)

V. Messwesen (auf dem weg zum Smart Meter)

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IV. Geschlossene Verteilernetze und Kundenanlagen

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Früher Objektnetze = heute geschlossene Verteilernetze?

• § 110 EnWG 2005 wurde vollständig ersetzt durch neue Regelung zu geschlossenen Verteilernetzen • Befreiung von der Regulierung nur in Bezug auf ex ante Entgeltregulierung, bestimmte Melde- und Berichtspflichten sowie Beschaffung von Verlustenergie durch Ausschreibung Befreiung von der Regulierung für Kundenanlagen • Neue Definitionen in § 3 Nr. 24a und 24b EnWG • (allgemeine) Kundenanlagen (Nr. 24a) • Kundenanlagen zur betrieblichen Eigenversorgung (Nr. 24b) Boos Hummel & Wegerich 17

IV. Geschlossene Verteilernetze und Kundenanlagen

• • • Definition der geschlossenen Verteilernetze deutlich restriktiver als Objektnetzdefinition im EnWG 2005 Eigenversorgungsnetze, Werksnetze im Wesentlichen noch erfasst; Dienstleistungsnetze ?? Maßgeblich: keine Versorgung von Haushaltskunden, es sei denn, in geringer Zahl, wenn enge Verbindung zum Netzbetreiber/-eigentümer besteht (Bsp. „Werkswohnungen“). „kleine Netze“ seit 04.08.2011 häufig reguliert • • • • • Ausweg: Kundenanlage? räumlich zusammengehörendes Gebiet oder Betriebsgebiet entweder: wenn „Kundenanlage“ für die Sicherstellung von Wettbewerb bei der Energieversorgung unbedeutend ( etwa nach Energiemenge, Anzahl der Anschlussnehmer,…); oder: fast ausschließlich unternehmensinterner Transport von Energie oder betriebsnotwendiger Abtransport von Energie; Netzentgeltfreie Durchleitungsmöglichkeit muss jedenfalls gewährt werden; Beispiele: Wohnanlage; Mehrzweckgebäude, Freizeit- und Sporteinrichtung, Werksnetze im klassischen Sinne 09.09.2011

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Inhaltsübersicht

I.

Grundlage der EnWG-Novelle II. Neue Vorgaben für die Entflechtung integrierter EVU (Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber) III. Erweiterte Verbraucherschutzbestimmungen (Rechnungsinhalte, Schlichtungsstelle) IV. Geschlossene Verteilernetze und Kundenanlagen (Neue Kategorien im EnWG)

V. Messwesen (auf dem Weg zum Smart Meter)

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V. Messwesen – auf dem Weg zum Smart Meter

• • • • §§ 21b – 21i EnWG regeln Messwesen komplett neu § 21b EnWG: Messstellenbetrieb ist Aufgabe des Netzbetreibers auf Wunsch des Anschlussnutzers kann Messstellenbetrieb und Messung von Drittem übernommen werden RVO kann übergangsweise vorsehen, dass MDL auch von Dritten durchgeführt werden darf, wenn Messstelle kein „Messsystem“ im Sinne des § 21d EnWG ist.

§ 21 d EnWG – Messsystem (beschreibt sog. Smart Meter): • „

eine in ein Kommunikationssystem eingebundene Messeinrichtung zur Erfassung elektrischer Energie, das den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzung wiederspiegelt.“

• • • § 21 c EnWG ordnet (vorbehaltlich technischer Möglichkeit) verpflichtend Einbau von Smart Metern an, bei: Gebäuden, die neu an das Netz angeschlossen oder renoviert werden; bei Letztverbrauchern mit Jahresverbrauch größer 6.000 KWh; bei Anlagenbetreibern nach EEG/KWKG („ sog. Prosumern“) bei Neuanlagen mit Leistung < 7 KW. 09.09.2011

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V. Messwesen – auf dem Weg zum Smart Meter

§ 21c EnWG - verpflichtender Einbau von Smart Metern

In allen anderen Fällen erfolgt der Einbau, soweit dies technisch möglich und • • wirtschaftlich vertretbar ist.

§ 21c Abs. (2) EnWG regelt, was technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist. § 21c Abs. (4) EnWG Anschlussnutzer dürfen Einbau weder verhindern noch nachträglich abändern; diese Verpflichtung ist allerdings nicht sanktionsbewehrt .

• Einbauverpflichtung besteht in der Praxis erst, wenn zertifizierte Geräte im Sinne des § 21e Abs. (4) EnWG verfügbar sind.

• • •

§§ 21g, 21h EnWG – Datenschutzbestimmungen

Daten dürfen nur durch berechtigte Stellen und nur zu den in § 21 g Abs. (1) EnWG genannten Zwecken verwendet werden. Berechtigte Stellen: MSB, NB und Lieferant, sowie andere mit Einwilligung des Anschlussnutzers.

Auftragsdatenverarbeitung ist zulässig; Daten sind soweit möglich zu pseudonymisieren oder zu anonymisieren.

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V. Messwesen – auf dem Weg zum Smart Meter

§§ 21g, 21h EnWG – Datenschutzbestimmungen

• • § 21 Abs. (6) EnWG enthält VO-Ermächtigung, regelt selbst aber detailliert VO-Inhalt.

Belieferung mit Energie darf nicht von Angabe personenbezogener Daten abhängig gemacht werden, sofern nicht erforderlich für Lieferung; Fernwirken und Fernmessen nur mit Einwilligung des Letztverbrauchers nach dessen entsprechender Unterrichtung; • • • • Letztverbraucher muss die Installation eines Messsystems im Sinne des § 21d EnWG (Smart Meter) dulden, aber nicht dessen bestimmungsgemäße Nutzung.

In dem Fall darf nur die über einen bestimmten Zeitraum verbrauchte Energiemenge erfasst und zur Abrechnung verwendet werden.

korrespondiert mit § 40 Abs. (5) Satz 3 EnWG (Pflicht zum Angebot eines Basistarifs); § 21 Abs. (6) Sätze 4, 5 EnWG gelten unmittelbar, obwohl sie VO-Inhalt definieren sollen. 09.09.2011

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Viel Erfolg bei der Anwendung des neuen EnWG und beim Portfoliomanagement!

Boos Hummel & Wegerich Rechtsanwälte • Zimmerstraße 56 • 10117 Berlin • Tel.: 030-2009547-0 • Fax: 030-2009547-19 • [email protected]