Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit

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Transcript Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit

Anzuwendendes Pensionsrecht:
3 Gruppen
 PG 1965 (im Auslaufen)
Beamte vor 1955 geboren
 PG 1965 + APG = Parallel (Übergangsrecht)
Beamte zw. 1955 und 1975 geboren und bereits vor 2005 B.
 APG = Allgemeines Pensionsgesetz
B. ab 1976 geboren oder ab 2005 ernannt = APG
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Übertritt in den Ruhestand
 Erfolgt von Gesetzes wegen
• bis 2016: mit Ende des 65. Jahres nach dem Jahr der Geburt
• ab 2017: mit Ende des Monats, in dem das 65. Lebensjahr
vollendet wird
 Aufschub um bis zu 5 Jahre möglich (durch Minister/in)
 Bonus bei Übertritt bis 2016
 Kein Rechtsanspruch auf Aufschub!
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Pensionsantritt durch Erklärung
 Voraussetzung: Mindestalter („gesetzliches
Pensionsalter“) erreicht
 dzt. Übergangsphase 64 -> 65, Mindestalter steigt pro
Quartal um 1 Monat
 ab 2017: Mindestalter 65 für Beamtinnen und Beamte
– Regelung geht in Übertritt in den Ruhestand auf
 Kein Abschlag
 Mindestalter ist maßgebend für Berechnung von Abschlag und
Zurechnung

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Hacklerregelung bis inkl. Jahrgang 1953
Voraussetzungen:
• Mindestalter 60
• 40 Jahre beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit
 Abschlagsfrei, wenn Voraussetzungen bis Ende 2013
erfüllt sind
 ansonsten maximal 12 %Pkte. Abschlag

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Hacklerregelung ab Jahrgang 1954
Voraussetzungen:
• Mindestalter 62
• 42 Jahre beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit
 Normaler Abschlag (0,28 Prozentpunkte/Monat
(innerhalb der 10%-Deckelung)
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Beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit für vor 1954
Geborene
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die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit (wobei Teilbeschäftigungszeiten
immer voll zu zählen sind),
bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für
die ein Überweisungsbetrag in Höhe von 7% zu leisten war oder ist oder
für die der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder
noch zu leisten hat,
Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von
30 Monaten,
Zeiten der Kindererziehung, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten
nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses
Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen
Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder
dem VKG
Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld,
Zeiten eines Krankengeldbezuges
nachgekaufte Zeiten.
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Beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit für ab 1954
Geborene
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die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit (wobei Teilbeschäftigungszeiten
immer voll zu zählen sind),
bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten einer
Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag in Höhe von 7% zu
leisten war oder ist oder für die der Beamte einen besonderen
Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von
30 Monaten,
Zeiten der Kindererziehung, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten
nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses
Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen
Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder
dem VKG
Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld,
nachgekaufte Zeiten (aber keine Schul- und Studienzeiten).
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Nachkauf von Dienstzeit durch Leistung
eines besonderen Pensionsbeitrages
Nachkauf von Zeiten für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit: §§ 236b
und 236d BDG 1979):
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bereits angerechnete Schul- und Studienzeiten: Risikozuschläge für vor 1955
Geborene (+122%; wenn über 60 +134%) =
1 Schul-/Studienmonat 2.292,90 € und für über 60-jährige 2.416,85 €
erstattete Zeiten während der Schul- und Studienzeit (valorisierter
Erstattungsbetrag)
Nachkauf von ausgeschlossenen Zeiten (§ 53 Abs.2a PG 1965):
Valorisierter bes.PB und für Schul- und Studienzeiten: 1032,84 €
Nachkauf von erstatteten Zeiten nur für das Pensionskonto (§ 104 Abs.1 PG
1965): valorisierter Erstattungsbetrag
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Korridorregelung
Voraussetzungen:
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
Mindestalter 62
38,5 Jahre ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (bis 2017 in 6-MonatsSchritten ansteigend auf 40 Jahre)
Halbierter Abschlag (0,14 Prozentpunkte/Monat (außerhalb der 10%Deckelung)
Ab Jahrgang 1954:

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Normaler Abschlag (0,28 Prozentpunkte/Monat (innerhalb der 10%Deckelung)
Zusatz-Abschlag (Kürzung der Bruttopension um 0,175%/Monat
(außerhalb der 10%-Deckelung)
 Kein Korridor nach 65!
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Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit
 ruhegenussfähige Bundesdienstzeit
 angerechnete Ruhegenussvordienstzeit
 zugerechnete Zeiträume
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Schwerarbeitsregelung
 Gilt für Alle
 Voraussetzungen:
• Mindestalter 60
• 42 Jahre ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit
• 120 Schwerarbeitsmonate in den 20 Jahren vor
Pensionsantritt (zB: Nachtarbeit, Exekutivdienst mit
mindestens 50% Außendienst)
 reduzierter Abschlag (1,44 statt 3,36 %Pkte. p.a.)
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Amtswegige Ruhestandsversetzung
Ruhestandsversetzung in 2 Fällen auch
amtswegig (=gegen den Willen) möglich:
1. bei Dienstunfähigkeit
2. bei Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters + 100%
Steigerunsbetrag (= aufgrund der Dienstzeit)
Die amtswegige Ruhestandsversetzung hat
keine Auswirkungen bei der Pensionsberechnung!!!
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Dienstunfähigkeit

Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit
erfolgt auf Antrag oder amtswegig
 im Verfahren ist ein Gutachten der BVA einzuholen
 Abschlag bis zum gesetzlichen Pensionsalter,
maximal 18 %Pkte.
 Zurechnung bis zum gesetzlichen Pensionsalter,
maximal 10 Jahre
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