Rehabilitationsgeld – Case-Management

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Rehabilitationsgeld – Case-Management
„Länger Arbeiten bei guter Gesundheit“
Mit dem SRÄG 2012 (BGBL I Nr. 3/2013) wurde
für unter 50-ig jährige (Geburtsjahr 1964 oder
später) anstelle der IV-Pension ein
Rehabilitationsgeld eingeführt.
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Zuerkennung Rehabilitationsgeld
Ablauf bei der PV
• Antrag auf Zuerkennung einer Pension
• Begutachtung im Kompetenzzentrum bei der PV
• Bescheid mäßige Ablehnung einer dauernden
Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätspension
• Bescheid mäßige Zuerkennung des
Rehabilitationsgeldes mit Begründung:
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Begründungen im Bescheid:
Ihr Antrag vom TT.MM.JJJJ auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension
wird abgelehnt, weil Berufsunfähigkeit nicht dauerhaft vorliegt.
Vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von voraussichtlich
mindestens sechs Monaten liegt ab TT.MM.JJJJ vor, daher ist als Maßnahme
der medizinischen Rehabilitation zur Wiederherstellung Ihrer Arbeitsfähigkeit
•
•
•
•
der weitere Krankheitsverlauf abzuwarten
das Ergebnis weiterer Therapiemaßnahmen abzuwarten
eine Besserung durch Gewöhnung an den Leidenszustand abzuwarten
eine stationäre XYZ Rehabilitationsmaßnahme in der Einrichtung XYZ
vom TT.MM.JJJJ bis TT.MM.JJJJ zu absolvieren.
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Auszug aus einem Bescheid
Ihr Antrag vom 16.09.2014 auf Weitergewährung der mit 30.11.2014
befristeten Berufsunfähigkeitspension wird abgelehnt, weil
Berufsunfähigkeit nicht dauerhaft vorliegt.
Ab 01.12.2014 liegt weiterhin vorübergehende Berufsunfähigkeit vor, daher
ist als Maßnahme der medizinischen Rehabilitation zur Wiederherstellung
Ihrer Arbeitsfähigkeit der weitere Krankheitsverlauf abzuwarten.
Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation sind nicht zweckmäßig.
Ab dem 01.12.2014 besteht für die weitere Dauer der vorübergehenden
Berufsunfähigkeit Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der
Krankenversicherung.
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Klage gegen den Bescheid:
• Klagsmöglichkeiten bestehen hinsichtlich
der Ablehnung einer dauernden BUP/IP
• und allenfalls abgelehnter Rehabilitationsmaßnahme (z.B. Reha-Aufenthalt)
• Die Klage hebt den Bescheid bez. des
Rehageldes und der damit verbunden
Verpflichtung zur Inanspruchnahme des
Case-Managements nicht auf.
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Das Rehabilitationsgeld ist eine Leistung der
Sozialen Krankenversicherung, wird vom KV
Träger berechnet und auch ausbezahlt. Die
PV hat den KV-Trägern diese Aufwände zu
ersetzen.
Im Gegensatz zu einer befristeten
Invaliditätspension erwerben RehageldBezieherInnen weiterhin Pensionsversicherungszeiten!
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Berechnung des Rehageldes
• Die Berechnung hat grundsätzlich analog zum
Krankengeld zu erfolgen (bis zum 42 Tag 50% der
Bemessungsgrundlage, ab dem 43 Tag 60%, ohne die
beim Krankengeld gewährten Familienzuschläge)
• Für die Bemessungsgrundlage ist das aus der letzten
unselbständigen Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen
heranzuziehen
• Eine „Aufwertung“ dieses Einkommens ist nicht
vorgesehen, obwohl dieses auch sehr viele Jahre
zurückliegen kann
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Berechnung des Rehageldes
• Ursprünglich war die Besteuerung analog der
Pensionsleistung (nach Lohnsteuertabelle) vorgesehen
und nicht wie beim Krankengeld mit einem
Pauschalsatz von 22% ab € 20,-• Diese Bestimmung (§ 69 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz) wurde im März insofern geändert, dass
nun auch das Rehageld einer Pauschalbesteuerung
unterliegt und nun ab einem Betrag von € 30,-Lohnsteuer in Höhe von 36,5 % vom KV-Träger
einzubehalten ist.
Diese Änderung betrifft im übrigen auch das Krankengeld.
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Berechnung des Rehageldes
• Der Anspruch auf Rehageld besteht zumindest in
Höhe des AZ-Richtsatzes für Alleinstehende (im
Jahr 2014 sind dies € 857,73)
• Auch diese Bestimmung wurde vor kurzem durch
eine Änderung des § 669 ASVG dahingehend
geändert, dass das Rehageld nach einem
befristeten Pensionsbezug zumindest in gleicher
Höhe und um 11,5% erhöht zu gewähren ist.
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Berechnung des Rehageldes
• Neben dem Bezug von Rehageld kann auch ein
Erwerbseinkommen erzielt werden
• Bis zur Geringfügigkeitsgrenze (€ 395,31) wird das
Rehageld in voller Höhe ausbezahlt
• Liegt das monatliche Gesamteinkommen über dem
Betrag von € 1.134,77 (Summe aus Rehageld und
Erwerbseinkomen), wird das Rehageld um einen
Anrechnungsbetrag vermindert.
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Bezugsdauer
Das Rehabilitationsgeld wird – ohne Befristung – ausbezahlt bis der PV-Träger entscheidet, dass
• keine Invalidität/Berufsunfähigkeit mehr - von
zumindest 6 (weitern) Monaten - vorliegt
• nun eine berufliche Rehabilitation angezeigt ist
(Verweis an AMS
Umschulungsgeld)
• dauernde Invalidität/Berufsunfähigkeit vorliegt
Mindestens einmal jährlich ist eine Wiederbegutachtung des Rehabilitationsgeldbeziehers im
Kompetenzzentrum Begutachtung vorgesehen.
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Mit Stichtag 31.8.2014 gab es in Österreich
7.194 (3.945 Frauen – 3.249 Männer)
Bezieher von Rehabilitationsgeld!
Im 1. Quartal 2014 wurden ca. € 3,7 Mio. und
im 2. Quartal 2014 ca. € 15,5 Mio. an
Rehabilitationsgeld ausbezahlt.
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Bei der VGKK gab es mit Stichtag 31.8.2014
329 (173 Frauen – 156 Männer)
Bezieher von Rehabilitationsgeld!
Die VGKK hat bis zum 31.8.2104 ca.
€ 1,4 Mio.
an Rehabilitationsgeld ausbezahlt!
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Anteile an den 7.194 BezieherInnen
Versicherungsträger
Anzahl
GKK Wien
Anteil
1.188
16,51 %
GKK Niederösterreich
690
9,59 %
GKK Burgenland
112
1,56 %
GKK Oberösterreich
1.225
17,03 %
GKK Steiermark
1.559
21,67 %
GKK Kärnten
849
11,80 %
GKK Salzburg
529
7,35 %
GKK Tirol
688
9,56 %
GKK Vorarlberg
329
4,57 %
Alle Betriebskrankenkassen
9
0,13 %
VA Eisenbahnen und Bergbau
0
--------
16
0,22 %
VA öffentlich Bediensteter
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BezieherInnen nach
Krankheitsgruppen
Krankheitsgruppe
Anteil in
Vorarlberg
Bewegungsapparat
Anteil gesamt
Österreich
5,83 %
6,97 %
Psychiatrische Erkrankungen
71,84 %
71,10 %
Herz- Kreislauferkrankungen
1,62 %
3,45 %
Krebsleiden
5,50 %
4,75 %
Krankheiten des Nervensystems
3,88 %
3,57 %
Stoffwechselerkrankungen
4,53 %
3,35 %
Lungenerkrankungen
0,32 %
0,86 %
Unfallursachen
---------
0,03 %
Sonstige
6,47 %
5,92 %
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Case-Management
• Mit der Zuerkennung des Rehageldes werden die
Versicherten auch informiert, dass sie das von den
KV-Trägern angebotene Case-Management (§
143 b ASVG) verpflichtend in Anspruch zu
nehmen haben
• Durch die KV-Träger erfolgt eine schriftliche
Einladung zum Erstgespräch
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Case-Management
Grundlage für das Case-Management
bzw. die zur vereinbarenden Ziele sind
• der Bescheid über die Zuerkennung des
Rehageldes
• die Befunde vom Kompetenzzentrum
Begutachtung
• allenfalls vorhandene „Krankengeschichten“ beim KV-Träger
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Erstellung Versorgungsplan/ inkl.
Zielvereinbarung
• Vereinbaren von Zielen mit dem Kunden
• Planen von Maßnahmen zur
Zielvereinbarung
– Formulierung der Maßnahmen
– Festlegung der Zuständigkeit für die Umsetzung der
einzelnen Maßnahmen
– Festlegung eines Zeitpunkts, bis wann die Maßnahme
umgesetzt werden muss
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Implementierung des
Versorgungsplans
• Vereinbarte Maßnahmen werden
fristgerecht umgesetzt
• Case-Manager ist Verbindungsglied
zwischen den Netzwerkpartnern und
dem Kunden
• weitere persönliche Kontakte im
Bedarfsfall
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Monitoring und ev. Re-Assessment
• Überwachung und Sicherstellung der Leistungserbringung
• Erkennen von Veränderungen im Versorgungsbedarf
Re-Assessment – Versorgungsplan und eventuell auch die
Ziele müssen an den neuen Bedarf angepasst werden
• Weitere Kunden/Netzwerkpartnerkontakte bei Bedarf
• Allenfalls Befassung des ärztlichen Dienstes der KV
• Lt. Richtlinien: bei erheblicher Veränderung des Gesundheitszustandes oder Nichtmitwirkung des Versicherten hat
der zuständige KV-Träger einen Bericht an den PV-Träger
zu übermitteln
Entscheidung über Entziehung durch die PV
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Evaluation
• Begutachtungstermin im Kompetenzzentrum bei der PVA
jedenfalls nach Ablauf eines Jahres
• Übermittlung des Versorgungs-/Maßnahmenplans an PVA
• Entscheidung durch die PVA über die weitere
Invalidität/Berufsunfähigkeit
– dauernd invalid
– Weiterhin vorübergehend mindestens sechs Monate invalid
weiterhin Rehageld oder Umschulungsgeld (AMS)
– nicht mehr invalid
• Bei Entziehung des Rehageldes
– Auszahlung wird eingestellt und der Versicherungsfall beendet
– Optional: Abschlussgespräch mit dem Kunden
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Netzwerkpartner
Im Rahmen des von der Kasse angebotenen CaseManagement kann sich die Notwendigkeit einer
Kontaktaufnahme mit anderen Institutionen
herausstellen. Netzwerkpartner können sein:
• der Pensionsversicherungsträger
• das AMS
• Fit2work
• IFS
• Behandelnder Arzt
• Krankenanstalten
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Case-Managementfälle bei der VGKK
• Bei der VGKK sind derzeit 4 Bedienstete
mit Case-Managementausbildung
beschäftigt, wobei derzeit nur 1 Person
dies „hauptberufliche“ ausübt.
• Bislang hat mit etwas mehr als der Hälfte
der Rehageldbezieher zumindest ein
Erstgespräch stattgefunden.
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Case-Managementfälle bei der VGKK
• Trotzt des doch eher „schwierigeren“
Klientel (über 70% mit psychischen
Problemen) wird die angebotene
Hilfestellung überraschend gerne
angenommen!
• In Einzelfällen (krankheitsbedingt) wird das
Case-Management auch ohne Klient
durchgeführt und nur Rücksprache mit
Netzwerkpartnern gehalten.
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Danke für Ihre
Aufmerksamkeit