Transcript Inklusion_MK - KGS Schwarmstedt
Inklusive Schule in Niedersachsen
Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in Schulen Umsetzung des Artikels 24 der Behindertenrechtskonvention
Niedersächsisches Kultusministerium Referat 32 Stand: 10.09.2012
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Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen Aktionsplan der Bundesregierung Niedersächsischer Aktionsplan
MK: Art. 24 Bildung
Niedersächsisches Kultusministerium Referat 32
Niedersächsisches Schulgesetz
§
4 NSchG
Inklusive Schule
(1) Die öffentlichen Schulen ermöglichen allen Schülerinnen und Schülern einen barrierefreien und gleichberechtigten Zugang und sind damit inklusive Schulen. Welche Schulform die Schülerinnen und Schüler besuchen, entscheiden die
Erziehungsberechtigten
( § 59 Abs. 1 Satz 1).
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Niedersächsisches Schulgesetz
§
4 NSchG Inklusive Schule
(2) In den öffentlichen Schulen werden Schülerinnen und Schüler mit und ohne Behinderung gemeinsam erzogen und unterrichtet. Schülerinnen und Schüler, die wegen einer bestehenden oder drohenden Behinderung auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind, werden durch wirksame individuell angepasste Maßnahmen unterstützt; die
Leistungsanforderungen können
von denen der besuchten Schule
abweichen
. (3) Ein
Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung
kann in den Förderschwerpunkten Lernen, emotionale und soziale Entwicklung, Sprache, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und Hören festgestellt werden.
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Niedersächsisches Schulgesetz
§
14 NSchG
Förderschule
(1) In der Förderschule werden
insbesondere
Schülerinnen und Schüler unterrichtet, die auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind und keine Schule einer anderen Schulform besuchen. An der Förderschule können Abschlüsse der allgemeinbildenden Schulen erworben werden.
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Niedersächsisches Schulgesetz
§
59 NSchG
(5) 1 Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Vorschlag der Schule durch die Schulbehörde an die Schule einer anderen, für sie oder ihn geeigneten Schulform überwiesen werden, wenn sie oder er auch unter Beachtung der Anforderungen an eine inklusive Schule ( § 4) nur an der anderen Schule hinreichend gefördert werden kann und ihr oder sein
Kindeswohl
den Schulwechsel erfordert.
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Niedersächsisches Schulgesetz
§
69 NSchG
(3) 1 Schülerinnen und Schüler im Sekundarbereich I, die in besonderem Maße auf sozialpädagogische Hilfe angewiesen sind, können ihre Schulpflicht, solange sie auf diese Hilfe angewiesen sind, ganz oder teilweise in einer außerschulischen Einrichtung erfüllen. 2 Die Erfüllung der Schulpflicht erfolgt auf der Grundlage eines einzelfallbezogenen Förderplans, der von der Schule, die von der Schülerin oder dem Schüler zu besuchen wäre, und der Einrichtung gemeinsam aufzustellen ist.
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Niedersächsisches Schulgesetz
§
183c NSchG
(1) 1 Die §§ 4 und 14 sind für Schülerinnen und Schüler, die auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind, erstmals auf die Schuljahrgänge anzuwenden, die sich im Schuljahr 2013/2014 im 1. oder 5. Schuljahrgang befinden. 2 Wenn der Schulträger zu den nach Absatz 2 für die inklusive Schule erforderlichen Maßnahmen bereit ist, sind die §§ 4 und 14 bereits im Schuljahr 2012/2013 auf den neuen 1. Schuljahrgang anzuwenden. 3 Im Übrigen sind die §§ 4, 14 und 68 in der bis zum 31. Juli 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
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Niedersächsisches Schulgesetz
§
183c NSchG
(2) Für den Primarbereich ist in den Förderschwerpunkten
geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und Hören
§ 108 Abs.1 Satz 1 bis zum 31. Juli 2018 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Schulträger zur Errichtung der erforderlichen Schulanlagen, zur Ausstattung mit der notwendigen Einrichtung und zur ordnungsgemäßen Unterhaltung von inklusiven Schulen nur insoweit verpflichtet ist, als jede Schülerin und jeder Schüler, die oder der auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen ist, eine Grundschule als inklusive Schule unter zumutbaren Bedingungen erreichen können muss.
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Niedersächsisches Schulgesetz
§
183c NSchG
(3) Für den Sekundarbereich I ist § 108 Abs. 1 Satz 1 bis zum 31. Juli 2018 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Schulträger zur Errichtung der erforderlichen Schulanlagen, zur Ausstattung mit der notwendigen Einrichtung und zur ordnungsgemäßen Unterhaltung von inklusiven Schulen nur insoweit verpflichtet ist, als jede Schülerin und jeder Schüler, die oder der auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen ist, 1. eine Hauptschule oder eine Oberschule, eine Realschule oder eine Oberschule sowie ein Gymnasium oder, 2. soweit Schulträger durch Verordnung nach § 106 Abs. 8 Satz 4 von der Pflicht befreit sind, Hauptschulen, Realschulen oder Gymnasien zu führen, eine Gesamtschule als inklusive Schule unter zumutbaren Bedingungen erreichen können muss.
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Eckpunkte der Umsetzung
sajola / photocase.com
Niedersächsisches Kultusministerium Referat 32 Die Informationen gelten vorbehaltlich möglicher Änderungen der untergesetzlichen Regelungen im Anhörungsverfahren. 11
„Lernen unter einem Dach“
Integrationsklassen 1
: Bei vorliegendem Förderbedarf Lernen oder GE können Klassen eingerichtet werden (kindbezogene Stunden) Kooperationsklassen: Klassen der Förderschulen gehen mit der Lehrkraft in die Allgemeine Schule, Gemeinsamer Unterricht mit Bezugsklasse durch kooperierende Lehrkräfte Grundschule mit Sonderpädagogischer Grundversorgung: Förderschwerpunkte Lernen, Sprache und Emotionale und Soziale Entwicklung in der Grundschule, ohne Feststellung des Bedarfs stehen Ressourcen pro Klasse zur Verfügung
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ab 2013 keine Neueinrichtung Niedersächsisches Kultusministerium Referat 32
Mobile Dienste
Für alle Förder schwerpunkte 12
Eckpunkte der Umsetzung der Inklusion
Grundschule • Aufnahme aller Schülerinnen und Schüler ab
1.8.2013
mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt
Lernen
im 1. Schuljahrgang. Nach Entscheidung des Schulträgers auch ab
1.8.2012
.
• Wahlrecht für Eltern von Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in den
anderen Förderschwerpunkten
. • Bestehende Integrationsklassen werden weiter geführt, neue ab
1.8.2013
nicht mehr eingerichtet. Die Neueinrichtung einer Integrationsklasse zum
1.8.2012
muss beantragt werden.
• Bei Bedarf Einrichtung von Schwerpunkt-Grundschulen in Abstimmung zwischen dem Schulträger und der NLSchB für alle Förderschwerpunkte (außer Lernen, Sprache Emotionale und Soziale Entwicklung).
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Eckpunkte der Umsetzung der Inklusion
Förderschule Analog zur Aufnahme aller Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen ab 1.8.2013 (1.8.2012) im 1 . Schuljahrgang der Grundschule entfällt aufsteigend der Primarbereich der Förderschule Lernen.
Förderschulen werden mit folgenden Schwerpunkten geführt: • Emotionale und Soziale Entwicklung • Geistige Entwicklung • Hören • Körperliche und Motorische Entwicklung • Lernen (Sekundarbereich I) • Sehen • Sprache Niedersächsisches Kultusministerium Referat 32 Die Informationen gelten vorbehaltlich möglicher Änderungen der untergesetzlichen Regelungen im Anhörungsverfahren. 14
Eckpunkte der Umsetzung der Inklusion Weiterführende allgemeine Schule
• Ab 1.8.2013
Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in allen Schulformen im Sekundarbereich I entsprechend der Elternwahl unter Berücksichtigung der Eignung als Lernort (aufsteigend mit dem 5. Jahrgang – bei Bedarf Einrichtung von Schwerpunktschulen).
• Bestehende Integrationsklassen werden weiter geführt, neue im Sekundarbereich I ab 1.8.2013 nicht mehr eingerichtet. Niedersächsisches Kultusministerium Referat 32 Die Informationen gelten vorbehaltlich möglicher Änderungen der untergesetzlichen Regelungen im Anhörungsverfahren. 15
Eckpunkte der Umsetzung der Inklusion Förderzentrum
• • • • • •
Förderschulen arbeiten als sonderpädagogische Förderzentren. Zu deren Aufgaben gehören insbesondere:
Planung, Steuerung und Koordinierung des Einsatzes der Förderschullehrkräfte (sowie Pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) Beratung von Eltern, Schulleitungen und Schulträgern Dienstbesprechungen mit Förderschullehrkräften, die in den allgemeinen Schulen eingesetzt sind Organisation von Fort Förderschullehrkräfte und Weiterbildungsmaßnahmen für diese Koordinierung des Verfahrens zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung Mitarbeit bei der Erstellung von Konzepten bezogen auf den jeweiligen Förderschwerpunkt Niedersächsisches Kultusministerium Referat 32 Die Informationen gelten vorbehaltlich möglicher Änderungen der untergesetzlichen Regelungen im Anhörungsverfahren. 16
Eckpunkte der Umsetzung der Inklusion
Ressourcen • • • • • Grundschule: Ab 1.8.2013 (1.8.2012) bis zum 1.8.2016 (1.8.2015) aufsteigende Ausstattung mit einer sonderpädagogischen Grundversorgung (durchschnittlich 2 Std. pro Klasse, Verteilung nach Bedarf). Grundschule: 3 bis 5 Förderschullehrerstunden je nach Förderschwerpunkt (außer Lernen, Emotionale und Soziale Entwicklung sowie Sprache).
Grundschule: systembezogenen Ressourcen für den für Schülerinnen und Schüler mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Bereich Emotionale und Soziale Entwicklung Weiterführende Schule: 3 bis 5 Förderschullehrerstunden je nach Förderschwerpunkt.
Die Zählung von Schülerinnen und Schülern mit einem festgestellten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung erfolgt entsprechend der Regelung für Integrationsklassen (Doppelzählung).
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Eckpunkte der Umsetzung der Inklusion
Ressourcen • • Stellenpool bei der NLSchB für Schulen mit besonderer Belastung (50 VZLE für den Primarbereich / 50 VZLE für den Sekundarbereich).
Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (für Schülerinnen und Schüler mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Schwerpunkt Geistige Entwicklung sowie Körperliche und Motorische Entwicklung) sofern notwendig, d.h. bedarfsorientierte Zuweisung.
• Zum 1.8.2013 (1.8.2012) entfallen aufsteigend die Förderschullehrerstunden für „Zusammenarbeit zwischen Grundschule und Förderschule“ und „Sprachsonderunterricht an Grundschulen “.
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Eckpunkte der Umsetzung der Inklusion Weiterführende allgemeine Schule
• Ab 1.8.2013
Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in allen Schulformen im Sekundarbereich I entsprechend der Elternwahl unter Berücksichtigung der Eignung als Lernort (aufsteigend mit dem 5. Jahrgang – bei Bedarf Einrichtung von Schwerpunktschulen).
• Bestehende Integrationsklassen werden weiter geführt, neue im Sekundarbereich I ab 1.8.2013 nicht mehr eingerichtet. Niedersächsisches Kultusministerium Referat 32 Die Informationen gelten vorbehaltlich möglicher Änderungen der untergesetzlichen Regelungen im Anhörungsverfahren. 19
Eckpunkte der Umsetzung der Inklusion
1.
Ressourcen Sek I Weiterführende Schule: 3 bis 5 Förderschullehrerstunden je nach Förderschwerpunkt.
2.
3.
4.
Die Zählung von Schülerinnen und Schülern mit einem festgestellten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung erfolgt entsprechend der Regelung für Integrationsklassen („Doppelzählung“).
Stellenpool bei der NLSchB für Schulen mit besonderer Belastung (50 VZLE für den Primarbereich / 50 VZLE für den Sekundarbereich).
Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (für Schülerinnen und Schüler mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Schwerpunkt Geistige Entwicklung sowie Körperliche und Motorische Entwicklung) sofern notwendig, d.h. bedarfsorientierte Zuweisung.
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Untergesetzliche Regelungen
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Untergesetzliche Regelungen
Verordnung zur „Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung“ sowie „Ergänzende Bestimmungen“
• • •
Ergänzende Bestimmungen „Sonderpädagogische Förderung“ „Mobiler Dienst“ „Förderzentrum“ Überarbeitung der korrespondierenden untergesetzlichen Regelungen
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• ARBEITS PAKET
Feststellung eines Bedarfs an sonder pädago gischer Unter stützung 1.
Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung 2.
Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung
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2. ARBEITS PAKET materielle/ inhaltliche Anpassung • • • • • • • • Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung VO über die Abschlüsse im Sekundarbereich (AVO Sek I) Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung Zuweisung von Pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Förderschulen und allgemeinbildenden Schulen Grundsatzerlasse (GY - zieldifferent) EB § 4 und § 14 (u.a. Förderzentrum, Mobiler Dienst), sond. Päd Förderung Zeugnisse in den allg.b.Schulen Schulformbezogene Fachberatung Niedersächsisches Kultusministerium Referat 32 Die Informationen gelten vorbehaltlich möglicher Änderungen der untergesetzlichen Regelungen im Anhörungsverfahren.
3. ARBEITS PAKET redaktionelle Anpassung 1. Kerncurricula, Rahmenrichtlinien und Curriculare 2.
Vorgaben Förderung von Schülerinnen und Schülern mit 3.
4.
besonderen Schwierigkeiten im Lesen Rechtschreiben und Rechnen Integration und Förderung von Schülerinnen und Schülern mit nicht deutscher Herkunftssprache Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft 5. Berufsorientierung an allgemeinbildenden Schulen 6.
Ergänzende Bestimmungen zur Schulpflicht und zum Rechtsverhältnis zur Schule; §§ 58, 59 und 63 bis 68 7.
des NSchG VO über die Abschlüsse im Sekundarbereich (AVO Sek I) 8. Schriftliche Arbeiten an allgemeinbildenden Schulen Niedersächsisches Kultusministerium Referat 32 Die Informationen gelten vorbehaltlich möglicher Änderungen der untergesetzlichen Regelungen im Anhörungsverfahren.
Untergesetzliche Regelungen
bisher
Sonderpädagogischer Förderbedarf Bericht Beratungsgutachten Förderkommission (optional)
künftig
Förderplan Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung Fördergutachten Förderkommission (verbindlich)
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Untergesetzliche Regelungen
Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung (Anhörungsfassung) §
1 Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung
(1) Ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung ist bei Kindern nach der Schulanmeldung oder bei Schülerinnen oder Schülern während des Schulbesuchs festzustellen, die aufgrund einer bestehenden oder drohenden Behinderung auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind.
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Untergesetzliche Regelungen
Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung (Anhörungsfassung) §
1 Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung
• • • (2) Im Verfahren zur Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung werden Aussagen getroffen zu: Art und Umfang des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung, um die Bildungsziele der besuchten Schule oder die individuellen Bildungsziele zu erreichen, den Maßnahmen, mit denen dem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung entsprochen werden kann, soweit erforderlich, den Anforderungen an den Lernort (erforderliche Ausstattung der Schule nach § 108 Abs. 1 NSchG).
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Untergesetzliche Regelungen
Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung (Anhörungsfassung) §
1 Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung
(3) Ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung kann in folgenden Förderschwerpunkten festgestellt werden: Lernen, emotionale und soziale Entwicklung, Sprache, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und Hören.
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Untergesetzliche Regelungen
Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung (Anhörungsfassung) §
2 Zuständigkeit und Entscheidungsgrundlagen
Zuständig für die Entscheidung über den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung ist die Schulbehörde. Bei ihrer Entscheidung berücksichtigt sie insbesondere das Fördergutachten ( § 3) sowie die Empfehlung der Förderkommission ( § 4).
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Untergesetzliche Regelungen
Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung (Anhörungsfassung) §
3 Verfahren und Fördergutachten
(1) Bestehen Hinweise auf das Vorliegen oder die Änderung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung, leitet die Schulleiterin oder der Schulleiter der zuständigen Schule das Verfahren zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung ein. Hierüber sind die Erziehungsberechtigten unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Untersuchungen nach § 56 NSchG anordnen.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter veranlasst die Erstellung eines Fördergutachtens durch eine Lehrkraft der Schule und eine Förderschullehrkraft als Grundlage der Arbeit der Förderkommission und beruft die Förderkommission ein.
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Untergesetzliche Regelungen
Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung (Anhörungsfassung) §
4 Förderkommission
(1) Die Förderkommission kann der Schulbehörde die Feststellung oder die Änderung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung empfehlen.
(2) Der Förderkommission gehören an: 1.
die Schulleiterin oder der Schulleiter der zuständigen Schule als vorsitzendes Mitglied oder eine mit dem Vorsitz beauftragte Lehrkraft, 2.
die Lehrkräfte, die das Fördergutachten erstellen, 3. die Erziehungsberechtigten.
Das vorsitzende Mitglied kann weitere Mitglieder berufen. Die Förderkommission kann weitere Unterlagen hinzuziehen oder Auskünfte einholen. Die Mitglieder der Förderkommission sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
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Untergesetzliche Regelungen
Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung (Anhörungsfassung) §
4 Förderkommission
(3) Kommen die Mitglieder zu unterschiedlichem Einschätzungen, sind die verschiedenen Auffassungen der Schulbehörde mitzuteilen.
(4) In der Förderkommission können sich die Erziehungsberechtigten vertreten lassen oder eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen.
(5) Im Rahmen der Mitarbeit in der Förderkommission werden Erziehungsberechtigten keine Kosten (Ausgaben für die Vertretung durch Dritte, Reisekosten und sonstige Auslagen) erstattet.
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Untergesetzliche Regelungen
Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung (Anhörungsfassung) §
5 Inkrafttreten / Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am …………. in Kraft.
(2 ) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs vom 1. November 1997 (Nds. GVBl. S.458, SVBl. 11/1997 S.384) außer Kraft.
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Untergesetzliche Regelungen
Mögliche Maßnahmen zur Qualifizierung von Lehrkräften
1.
Berufsbegleitende Qualifizierung für GHR Lehrkräfte an 2.
Förderschulen in den Studienseminaren für das Lehramt für Sonderpädagogik „Sprintstudium“ in einer sonderpädagogischen Fachrichtung an den niedersächsischen Hochschulen Oldenburg und Hannover zum Erwerb einer Ergänzungsqualifikation für das Lehramt für 3.
Sonderpädagogik nach dem Qualifizierungserlass Ergänzungsstudium für Lehrkräfte an allgemein bildenden Schulen in 4.
zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen Berufsbegleitend Ergänzungsstudiengänge in den Fachrichtungen Gehörlosen- und Schwerhörigenpädagogik sowie Sehbehinderten und Blindenpädagogik Niedersächsisches Kultusministerium Referat 32 Die Informationen gelten vorbehaltlich möglicher Änderungen der untergesetzlichen Regelungen im Anhörungsverfahren. 35
Begleitende Maßnahmen
Niedersächsisches Kultusministerium Referat 32 36
Begleitende Maßnahmen
•
Benennung von Inklusionsbeauftragten in den Regionalabteilungen der NLSchB
Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner
Regionalabteilung Braunschweig Frau Annegret Heumann 0531 484-3842
Regionalabteilung Lüneburg Herr Ulrich Dettling 04261 840621
Regionalabteilung Hannover Frau Petra Rieke 0511 106-2425
Regionalabteilung Osnabrück Herr Matthias Krömer 04941 13-1009
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Begleitende Maßnahmen
http://www.mk.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=30357&article_id=104666&_psmand=8 Niedersächsisches Kultusministerium Referat 32 38
Begleitende Maßnahmen
http://www.mk.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=30357&article_id=104666&_psmand=8 Niedersächsisches Kultusministerium Referat 32 39
Broschüre: Inklusive Schule in Niedersachsen Niedersächsisches Kultusministerium Referat 32
Qualifizierung für Lehrkräfte zur Inklusion
Niedersächsisches Kultusministerium Referat 32 41
Grundlagen der Qualifizierung
• Das Konzept für die Qualifizierung wurde von der Uni Oldenburg entwickelt.
• Die Inhalte der Qualifizierung für Lehrkräfte des Sekundarbereich bauen auf denen der Qualifizierung für Grundschullehrkräfte auf.
• Die Module der Qualifizierung bilden eine Gesamtkonzeption.
Niedersächsisches Kultusministerium Referat 32 42
Inklusive Bildung
Prävention und Intervention Inklusive Bildung Innerschulischer Konsens Förder planung und Diagnostik Co Teaching Klassenmanagement Grundlagen Inklusion/ Schulgesetzliche Regelungen
Niedersächsisches Kultusministerium Referat 32 43
Ziele der Qualifizierung
Die Lehrkräfte sind vertraut mit: • den Grundlagen von Inklusion • der Entwicklung einer inklusiven Schulkultur • einer ressourcenorientierten Diagnostik und Förderplanung • evidenzbasierten Verfahren der Prävention und Intervention, • adaptiver Unterrichtsgestaltung sowie • Kooperation Niedersächsisches Kultusministerium Referat 32 44
Inhalte der Qualifizierung
Grundlagen Inklusion
• Der Auftrag der Inklusion • Umsetzung der BRK Artikel 24 in Niedersachsen
Schulentwicklung
• Entwicklungsschritte zu einer inklusiven Schule • Einsatz wirksamer Verfahren der Schulentwicklung • Index für Inklusion Niedersächsisches Kultusministerium Referat 32 45
Inhalte der Qualifizierung
Index für Inklusion als Orientierungsrahmen „Inklusive Schule“ Index Kulturen Strukturen Praktiken Gemeinschaft Inklusive Werte Schule für alle Vielfalt Lern arrangements 5 – 11 Indikatoren Fragen zu Indikatoren
Niedersächsisches Kultusministerium Referat 32
Ressourcen
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Inhalte der Qualifizierung
Unterrichtsgestaltung
• Classroom Management - Klassenmanagement • Umgang mit heterogenen Lerngruppen • Wirksame Verfahren der Lernförderung und sozial emotionaler Förderung Niedersächsisches Kultusministerium Referat 32 47
Inhalte der Qualifizierung
Niedersächsisches Kultusministerium Referat 32 48
Inhalte der Qualifizierung
Prävention und Intervention
• Effektive Strategien der Intervention und (selektiven/indizierten) Prävention • Wirksame Verfahren zur Intervention und Prävention im Unterricht
Kooperation, Kollegiale Fallberatung und Supervision
• Grundlagen • Co-Teaching • Kollegiale Fallberatung Niedersächsisches Kultusministerium Referat 32 49
Inhalte der Qualifizierung
Niedersächsisches Kultusministerium Referat 32 50
Inhalte der Qualifizierung
Diagnostik und Förderplanung
• Kompetenzorientierte Diagnostik • Diagnostischer Prozess • effektive diagnostische Verfahren • Von der Diagnose zur Förderplanung • Kooperative Förderplanarbeit Niedersächsisches Kultusministerium Referat 32 51
Niedersächsisches Kultusministerium Referat 32 52
• Die Entscheidung über die Implementierung von Inhalten liegt bei der Schule.
• Es handelt sich nicht um eine Multiplikatorenqualifizierung.
• Die Fortbildung bietet die Möglichkeit der Auseinandersetzung mit Themen, die für die Gestaltung der inklusiven Schule relevant sind.
Niedersächsisches Kultusministerium Referat 32 53
In Vorbereitung
SLQI Schulleiter qualifizierung Inklusion Niedersächsisches Kultusministerium Referat 32
Start ab 12/2012
Niedersächsisches Kultusministerium Referat 32 55
Niedersächsisches Kultusministerium Referat 32
Unterstützungsangebot
www.landesschulbehoerde-niedersachsen.de/bu Niedersächsisches Kultusministerium Referat 32 57