I. Wer haftet wofür - auf dem GVO

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Sockelausbildung
Wer haftet wofür?
Sascha M. Fopp
Sockelausbildung: Wer haftet wofür?
I. Wer haftet wofür, wann und woraus?
....Es kommt darauf an....
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Auf den Einzelfall
Auf beteiligten Personenkreis?
Was ergibt die Sachverhaltsabklärung?
Ist der Bauherr sachverständig bzw.
sachverständig vertreten?
 Rechtsgrundlagen / Was steht im Vertrag?
 Was ist der aktuelle Stand der Technik?
 Etc.
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Sascha M. Fopp
Sockelausbildung: Wer haftet wofür?
I. Wer haftet wofür, wann und woraus ?
 Beteiligter Personenkreis:
- Gipser
- Bauherr
- Planer/ Architekt/ Bauleiter
- Nebenunternehmer
(Baumeister, Gartenbauer, Spengler, Flachdach-Ug, etc.)
- Produktelieferant
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Sascha M. Fopp
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I. Wer haftet wofür, wann und woraus?
 Sachverhalts- / Ursachenabklärung:
Keine weiteren Abklärungen notwendig wenn
- Schadens-Ursache klar ist
- Schaden vom Unternehmer anerkannt wird
- Unverhältnismässigkeit (z.B. aus Kostengründen)
Gutachten (Expertise) notwendig wenn
- Schaden/ Mangel bestritten
- Schadens-Ursache unklar / bestritten
- Verantwortlichkeit bestritten
- Grössere Streitsummen
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Sockelausbildung: Wer haftet wofür?
I. Wer haftet wofür, wann und woraus?
Zuständigkeit für Sachverhaltsabklärung?
Grundsatz: OR 367 II
 «Jeder Teil ... auf seine Kosten» ->Sachverständigengutachten
Vertrag nach OR:
-
Bauherr hat Mangel zu beweisen
Vertrag nach SIA Norm 118:
-
Beweislast Unternehmer 2J (Rügefrist) Art. 174 III
-
Beweislast Bauherr ab dem 2-5 Jahr: Muss beweisen dass
-
Mangel vorliegt
-
Unternehmer diesen zu vertreten hat
Art. 175: Besichtigungsrecht nach Vereinbarung
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I. Wer haftet wofür, wann und woraus?
 Schadensursachen
1. Ausführung mangelhaft
2. Planung (Fehlplanung)
3. Nachträgliche Verschlechterung d. Werkes «nach Abnahme»
− Normaler Verschleiss durch sachgemässe Nutzung
− Beschädigung durch unsachgemässe Nutzung
− Beschädigung durch Zufall
4. Produktemangel
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I. Wer haftet wofür, wann und woraus?
 Sachverständigkeit des Bauherrn?
Grundsatz: Gipser gilt als Sachverständiger (Spezialist)
a) Bauherrschaft ist sachverständig
- Entweder selbst oder durch seine Vertretung
- Bauherr muss sich Sachverstand seiner Hilfspersonen
(z.B. Architekt/ Bauleitung) anrechnen lassen.
b) Bauherrschaft ist nicht sachverständig (Laie)
 Bauherrschaft: Anspruch auf funktionierendes Werk
 Gipser: Erhöhte Sorgfaltspflicht, Auskunftspflicht
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Wer haftet wann wofür und woraus ?
So nicht....
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Sascha M. Fopp
Sockelausbildung: Wer haftet wofür?
I. Wer haftet wofür, wann und woraus?
 Rechtsgrundlagen / was wurde vereinbart ?
Bei Ausführungsfehler des Gipsers
• Grundsatz: Kausalhaftung (verschuldensunabhängig)
- „Mangel“ oder „sonstige Abweichung vom Vertrag“ (SIA 118 Art. 166 I)
• Verschuldenshaftung für Mangelfolgeschaden
- (Gutachterkosten, Anwaltskosten, usw.)
• Sorgfaltsmassstab gemäss OR 364
- Maxime Luzerner O‘Gericht: „Haftung für volle Sorgfalt“
- Sorgfalt richtet sich nach „anerkannten Regeln der Technik“
- Regel wissenschaftlich anerkannt, Praxis bewährt
- Gipser ist „besonders sachkundige Partei“
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Sockelausbildung: Wer haftet wofür?
Wer haftet wann wofür und woraus ?
Regeln der Baukunde betreffend Sockel
1. SIA Norm (242, 243, 318)
2. Merkblätter SMGV
- „Anwendung von Aussenputzen und der verputzten
Aussenwärmedämmung in Sockelzonen“
- “Planung und Ausführung von Trennschnitten,
Bewegungsfugen und Schattenfugen“
- Haben allgemeine Gültigkeit, auch ohne dass sie vereinbart sind!
- Aktueller Wissensstand ist vom Unternehmer zu kennen.
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Wer haftet wann wofür und woraus ?
Vertragsbedingungen der Baukunde betreffend Sockel
3. SIA Norm 118 ABB (Allgemeine Bedingungen Bau)
4. SIA Norm 118/242; 118/243; 118/318 (ABB zur Norm SIA 242/3, 318)
 Sind keine Gesetze
 Haben nur Gültigkeit, wenn diese auch vereinbart sind

Ausnahme: bei technischen Regeln, die allgemein anerkannt sind
 Regeln u.a. Rechte / Pflichten v. Bauherr und Unternehmer
 Bsp. Pflicht Bauherr: - Festlegung der Sockellinie
- Ergänzung der Schutzbeschichtung bis zur
Sockellinie
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Fall 1: Feuchteschaden Sockelbereich
Ursachen:
- Sockeldetail nicht im
Detail geplant, sondern
der Improvisation am
Bau überlassen
- Sockellinie fehlt
- Feuchtigkeitsschutz
fehlt (Bitumenschicht)
- Mechanische
Schutzschicht fehlt
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Sascha M. Fopp
Sockelausbildung: Wer haftet wofür?
Fall 1: Feuchteschaden Sockelbereich
Beteiligter Personenkreis:
• Bauherr, Architekt, Bauleitung, Baumeister oder Gartenbauer
Haftungsrelevante Aspekte:
 Bauherr:
-ist Vertragspartner des (Gipser)-Unternehmers
-Verschulden seiner Hilfspersonen (Architekt/Bauleitung)
werden ihm als Mitverschulden angerechnet
 Architekt:
-Sockeldetail nicht detailliert geplant
-Sockellinie, Feuchtigkeitsschutz und Noppenfolie fehlen
(womöglich nicht geplant)
->Reduziert Haftung der weiteren Verursacher
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Sockelausbildung: Wer haftet wofür?
Fall 1: Feuchteschaden Sockelbereich
 Bauleitung: - Ausführung unzulänglich überwacht
- gegen mangelhafte Ausführung nicht interveniert
-> Reduziert Haftung der weiteren Unternehmer nicht
- Bauherr kann vom Architekten wegen Planungs- und/
oder Bauleitungsfehlern Schadenersatz verlangen.
 Gärtner oder Baumeister:
- Noppenfolie, obwohl vorgegeben, womöglich nicht angebracht
 Gipser:
- hat Bauleitung nicht auf die mangelhafte Arbeit der Nebenunternehmer
hingewiesen. (Schwarzanstrich fehlt, mechanischer Schutz fehlt)
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Fall 1: Feuchteschaden Sockelbereich
 Anzeige-/ Abmahnungspflicht des Gipsers:
- SIA Norm 118 Art. 30. Abs. 5 SIA i.V.m. Art. 25.
„Erkennt der Unternehmer Mängel oder Verzögerungen bei der Arbeit
eines Nebenunternehmers, welche Einfluss auf die vertragsgemässe
Ausführung der eigenen Arbeit haben können, so macht er der
Bauleitung rechtzeitig Anzeige; andernfalls hat er die sich für seine Arbeit
ergebenden Folgen zu tragen. Für die Form der Anzeige gilt Art. 25 Abs.
2 SIA.“
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Sockelausbildung: Wer haftet wofür?
Fall 2: Sockelschaden durch Pflanzenwuchs
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Fall 1: Sockelschaden durch Pflanzenwuchs
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Sockelausbildung: Wer haftet wofür?
Fall 2: Sockelschaden durch Pflanzenwuchs
Ursachen:
- Architekt lässt Bambus im Atrium (Innenhof) pflanzen
 SIA Norm 118 Art. 166 IV Grundsatz -> kein Mangel wenn
Verschulden ausschliesslich bei Bauherr (oder Hilfsperson)
- z.B. Fehler in Ausführungsunterlagen (Art. 99ff.)
-> Selbstverschulden des Bauherrn (OR 369)
Kein Selbstverschulden des Bauherrn bei Verletzung der Anzeigeund Abmahnungspflicht (Art. 25) des Unternehmers.
 «Nachträgliche Verschlechterung» des Werkes nach Abnahme
-> keine Haftung des Gipsers
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Sascha M. Fopp
Sockelausbildung: Wer haftet wofür?
Fall 2: Sockelschaden durch Pflanzenwuchs
Ursachen:
- Variante: Mechanischer Schutz fehlt
Annahme: Schaden wäre auch eingetreten, wenn eine herkömmliche
Noppenfolie oder Sickersteine als Schutz verwendet worden wären.
Haftung Gipser ?
1. Was steht im Vertrag (Pflichten des Gipsers)?
2. Ist der Bauherr sachverständig bzw. sachverständig vertreten?
3. Anzeige/Abmahnung notwendig? (SIA Norm 118 Art. 25)
a) Er weiss von der Bambusbepflanzung nichts
-> Nein, Anzeige hätte nichts verändert
b) Er weiss um Bambusbepflanzung:
-> Nein, .....es sei denn problematischer Sachverhalt wurde
vom Gipser erkannt; auch Notwendigkeit einer Spezialfolie.
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Sascha M. Fopp
Sockelausbildung: Wer haftet wofür?
Fall 3: Sockelschaden durch Ameisen
Ursache:
Schaden durch Ungeziefer / Mäuse
etc. an XPS-Platten (PolystyrolSchaumstoffplatten).
- Grundsatz; «nachträgliche
Verschlechterung des Werkes»
(kein Mangel)
- Frage: was ist Stand der Technik?
- Sorgfaltsplichten der Beteiligten:
gefährdete Gegend ?
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Sascha M. Fopp
Sockelausbildung: Wer haftet wofür?
Fall 3: Sockelschaden durch Erdlast
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Sascha M. Fopp
Sockelausbildung: Wer haftet wofür?
Fall 3: Sockelschaden durch Erdlast
Ursache:
- Haus liegt in Hanglage
- Abriss der AWD durch Erdlast
Frage:
- War dies voraussehbar?
• Für den Planer -> Planen (z.B. Verdichtung Erdreich)
• Für Gipser o.a. Unternehmer -> Anzeige/Abmahnung
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Sascha M. Fopp
Sockelausbildung: Wer haftet wofür?
Wann haftet der Gipser?
Gipser haftet aus zwei Gründen:
a) Bei Ausführungsfehlern
- Was tatsächlich auszuführen ist, regelt der Vertrag:
(Dem Gipser können Aufgaben überbunden sein, die sonst i.d.R. ein
Drittunternehmer ausführt).
b) Bei gebotener aber unterlassener Anzeige / Abmahnung
- SIA Norm 118 Art. 30. Abs. 5 SIA i.V.m. Art. 25.
- Wenn Problematischer Sachverhalt
....«tatsächlich erkannt» wurde (BGer)
....bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte erkannt werden können.
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Sascha M. Fopp
Danke!