VIRTUELLE ENTBÜNDELUNG - SBR-Net

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VIRTUELLE ENTBÜNDELUNG (vULL / VULA)
EIN NEUES VORLEISTUNGSPRODUKT IM RAHMEN DES
AUSBAUS VON BREITBANDIGEN ANSCHLUSSNETZEN
Dr. Ernst-Olav Ruhle
Vortrag im Rahmen der PG3 Open Access des IT-Gipfelprozesses, Berlin, 30.8.2010
© 2010 bei SBR Juconomy Consulting AG
1 | VIRTUELLE ENTBÜNDELUNG
Definitorische
Annäherung
 „Neues“ Vorleistungsprodukt auf dem Markt für physischen
Zugang (Markt Nr. 4 der EU-Märkteempfehlung)
 Ergebnis der Veränderungen durch NGN und NGA.
Auswirkungen auf Netzstruktur bedingen auch eine
Anpassung der Vorleistungsprodukte Kupfer-TAL und
Bitstream Access
 „Virtuelle Entbündelung“ liegt in der Wertschöpfung zwischen
Bitstream Access und Entbündelung
 auch „enhanced bitstreaming“ oder „Active Line Access“
genannt
 In der Regel als Layer 2-Ethernet-Produkt ausgestaltet
 Im folgenden ein Überblick über die Situation in Österreich
und UK als Vorreiter dieser Lösung
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2 | ÖSTERREICH – Auflagen Telekom Austria*
Klassische Entbündelung
 enbündelter Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung (TAL)
einschließlich Teilentbündelung
 gemeinsamer Zugang (shared use) sowie notwendige AnnexLeistungen, wie Kollokation am Hauptverteiler und anderen
Anschaltepunkten
 Zugang zu Leerverrohrungen und subsidiär zu Dark Fiber im
Anschlussnetzbereich
 Vergleichbar dem Beschluss der BNetzA vom Juni 2007,
allerdings mit zusätzlicher Auflage (Standardangebote)
 (1) ULL / Sub Loop Unbundling
Standardangebote
 (2) Nutzung des Kupfernetzes im Zuge des NGA-Ausbaus
 (3) Zugang zu Leerverrohrungen (HVT-KVz) und Anbindung
von HVt und KVz an den PoP des ANB
 (4) Zugang zu Dark Fibre
 (5) vULL
* Auflagen gemäß Bescheidentwurf M3/09 für Telekom Austria als SMP-Betreiber
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2 | ÖSTERREICH – Auflagen Telekom Austria (2)
Virtuelle Entbündelung
 Zugang in Form eines Vorleistungsprodukts („virtuelle Entbündelung“) in Gebieten, in denen Telekom Austria Zugangsnetze
der nächsten Generation ausbaut (FTTx-Ausbaugebiete)
 das zumindest 8 spezifische Voraussetzungen zu erfüllen hat
(dazu s.u., Folie Nr. 6)
 Anforderungen an Inhalt des Standardangebots vULL:
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
(1) Aufgliederung der Leistungen und des Entgeltes;
(2) Angaben zur örtlichen Verfügbarkeit;
(3) Optionen zum Modemeinsatz;
(4) Prozesse zur Bestellung, Bereitstellung, Kündigung inkl. wechselseitiger
Pönaleregelungen;
(5) Störungs-/Behebungsprozesse;
(6) Nutzungsbestimmungen für Leistungen;
(7) QoS/SLA;
(8) Spezifikation des Zugangs zu elektronischen Schnittstellen;
(9) Spezifikation des Zugangs zu relevanten physikaliscehn Schaltstellen inkl.
Kollokation
Aber: keine Entbündelung von Glasfaser-TAL
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2 | ÖSTERREICH (II)
Hintergründe der
Entscheidung
 vULL wird als neues „universelles“ Vorleistungsprodukt
angesehen, dass bisherige VL-Produkte ablöst (!)
 Grundannahme ist, dass mit einem FttC/B/H-Ausbau die
economies of scale für ein Nebeneinander mehrerer Anbieter
(Infrastrukturwettbewerb) verloren gehen
 Neues Vorleistungsprodukt soll Entbündelung nahekommen –
auch bei unterschiedlichen NGA-Technologien
 Verkehrsübernahme am HVt soll möglich bleiben, um
Frustration von Investitionen zu vermeiden – andere/weitere
Zugangspunkte sind zusätzlich denkbar
 Verschiedene Produktvarianten auf Vorleistungsebene werden
als nicht erforderlich angesehen
 TKK (Telekom-Control-Kommission) erhofft sich durch vULL
Bekämpfung der Wettbewerbsprobleme auf Vorleistungsebene sowie Impulse für Wettbewerb auf Retailebene
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2 | ÖSTERREICH (III)
vULL-Produkt muss acht verpflichtende Anforderungen erfüllen!

(1) Gewährleistung eines Gestaltungsgrades, der Innovation vergleichbar mit
passivem Zugang (entspr. ULL) ermöglicht.

(2) Größtmögliche Transparenz für höhere Layer, die es aTNB ermöglicht, die
bisher mittels klassischer Entbündelung erbrachten Endkundendienste im Kern
ohne Änderung des Endkundenequipments in Zukunft über das neue
Vorleistungsprodukt „virtuelle Entbündelung“zu erbringen.

(3) Möglichkeit zur Erbringung von Multicast-Diensten so, dass das
Vorleistungsprodukt virtuelle Entbündelung nicht zwingend eine Multicast-Option
enthalten, aber ein Maß an Flexibilität besitzen muss, das es aTNB möglich macht,
selbst Multicast-Dienste konfigurieren und anbieten zu können.

(4) Technologieneutralität.

(5) Flexible Wahl des Endgerätes gem. gemeinsamer White List.

(6) Zumindest Zusammenschaltung am Hauptverteiler bzw. vergleichbarem Punkt
im Next Generation Network.

(7) Verkehrsübergabe/-übernahme im Auftrag Dritter.

(8) Konfigurationszugriff auf alle relevanten Verbindungsparameter mit
weitestgehender Flexibilität für den Nachfrager bei gleichzeitiger Wahrung der
Netzintegrität.
Produkteigenschaften
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2 | ÖSTERREICH (IV)
Weitere Auflagen
1.
2.
3.
4.
Nicht-Diskriminierung
Berichtspflichten an Behörde
Standardangebote (s.o.)
Informationspflichten an Partner

Ferner: Entgelt für klassische Entbündelung wurde auf
5,87 € abgesenkt (Margin Squeeze freier Preis)

Hintergrund: FttX-Ausbau des Incumbent in Österreich
regional differenziert (VDSL2, VDSL2@CO, FttB, FttH)
und damit nicht bundesweit einheitlich – Villach und zwei
Bezirke in Wien als Pilotregionen
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2 | ÖSTERREICH (V) – Umsetzung bei der TA

Angebot vULL durch TA


Stellungnahme der
EU-Kommission



Telekom Austria hat bereits im Frühjahr 2010 an alle ANB
ein Angebot für ein vULL Produkt gestellt.
Dieses Angebot wurde bisher vom Markt nicht akzeptiert,
und ist bisher nicht öffentlich verfügbar
Regulierungsverfahren zur Festlegung der technischen
Parameter sowie der Entgelte wahrscheinlich
VuLL wird als Übergangsmaßnahme akzeptiert.
Es wird angeregt bei der Marktabgrenzung des Zugangs
zum Teilnehmersanschluss auch Glasfaser mit
einzubeziehen.
Zahlreiche Merkmale von vULL sind vom
Funktionsumfang her dem physisch entbündelten
Teilnehmeranschluss ähnlich. Dennoch sollte diese
Abhilfemaßnahme nur vorübergehend auferlegt und von
der vollständigen Entbündelung abgelöst werden, sobald
dies technisch und wirtschaftlich möglich ist. Auf diese
Weise erhalten alternative Betreiber die vollständige und
direkte Kontrolle über ihre Endkundenprodukte.
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3 | UK – passiver oder aktiver Zugang (I)
Im Zusammenhang mit "superfast Broadband" hat OFCOM die Diskussion über
adäquate Whoelsale-Produkte gestartet. Passiver Zugang (Entbündelung, Leerrohrzugang, subsidiär dark fibre, Teilentbündelung, Wellenlängen-Entbündelung) ist
weiterhin von Bedeutung aber nicht überall machbar. In diesen Bereichen werden
Produkte benötigt, welche auch aktives Equipment des Vorleistungsanbieters
benutzen (Bitstream Access oder Active Line Access).
Quelle: Next Generation Competitive Brodaband – From LLU to
ALA; Präsentation von OFCOM 2. März 2009
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3 | UK – passiver oder aktiver Zugang (II)
Für Active Line Access sind Anforderungen definiert. Die konkrete technische
Ausgestaltung ist nicht festgelegt ("technology choices are best left to the market");
es besteht aber Einigkeit, dass ALA auf Ethernet basieren wird. Die Abbildung zeigt
das Konzept von Ethernet ALA:
Ausgangspunkt für die
Diskussion war das
OFCOM Dokument vom
3. März 2009:
Ethernet Active Line
Access: Updated
Technical Requirements
To accompany the policy
statement document:
Delivering super-fast
broadband in the UK.
Quelle: Next Generation Competitive Brodaband – From LLU to ALA; Präsentation von OFCOM 2. März 2009
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3 | UK – VULA (I)
Am 23. März 2010 hat OFCOM Konsultationen zu Wholesale Local Access und
Wholesale Broadband Access veröffentlicht:
We would like to see companies able to compete by investing in these new (superfast broadband > 24
Mbit/s) networks. At this early stage in the development of super-fast broadband, other
communications companies indicate that they may prefer initially to be able to deliver services over
BT’s network rather than build their own. Therefore we propose that BT should make wholesale virtual
unbundled local access (VULA) available to other communications companies on the same basis as
to itself. We are also proposing to require BT to offer access to its ducts and poles so other players can
either build out to areas BT does not plan to deploy its fibre network to, or to target a specific area
earlier than BT. This will also allow BT’s competitors to use ducts and poles in the future if access
becomes more economic over time.
To ensure BT’s incentives to invest are not damaged by this approach, we propose BT should have
freedom to price VULA, while access to ducts and poles should be priced at a level that reflects BT’s
costs with suitable allowance for risk. We believe there will be no detriment to consumers as BT’s
VULA prices will be constrained by the wider competitiveness of the broadband market.
Quelle: Super-fast broadband Context and summary for Ofcom’s consultations on the wholesale local access and wholesale broadband access
markets. 23. März 2010
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3 | UK – VULA (II)
Referenzen zu VULA:
 In der Konsultation "Review of the wholesale local access market" wird
Openreach GEA (Generic Ethernet Access) im Hinblick auf Konformität mit
den VULA Anforderungen analysiert.
 NICC ND 1642 V1.1.1 (2010-02): Requirements for Ethernet Interconnect
and Ethernet ALA
 Weitere Quellen: ETSI, Broadband Forum, Metro Ethernet Forum und IEEE
Quellen Österreich
 Pressemeldung Regulierungsbehörde:
http://www.rtr.at/de/pr/PI05052010TK
 Entscheidungsentwurf: http://www.rtr.at/de/komp/KonsultationM3_09
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4 | KONTAKT
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