Innenrevision/ Antikorruptionsbeauftragte Rechtsabteilung

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Innenrevision/ Antikorruptionsbeauftragte
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Zusammenarbeit mit der Industrie
Vorbeugung von Interessenkonflikten
Innenrevision/ Antikorruptionsbeauftragte
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Bundeslagebild Korruption 2010 im Vergleich 2008
Schwerpunkte der Korruption
allg. öffentlicher Dienst
Wirtschaftssektor
35 % / 49 %
64 % / 37 %
Zugehörigkeit der „Nehmer“
Gesundheitswesen
Universität/Bildung
Bauwesen
0,8 % / 6,0 %
1,9 % / 7,0 %
0,6 % / 13,0 %
10 % der Nehmer waren Amtsträger
Jüngste Beispiele:
„In Gelsenkirchen wurden Fördergelder veruntreut“
„Transplantationsarzt Broelsch ist jetzt im Gefängnis“
„Chefarzt der Eisenberger Orthopädie zu Geldstrafe verurteilt“
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Wer deckt Korruption auf?
1. Steuerbehörden (Tatverdacht i.S.d. § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG; Betriebsprüfung)
- Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit
begründen, der Staatsanwaltschaft mit. Dazu gehören auch die sog. Korruptionsstraftaten.
2. Krankenkassen (§ 197 a SGB V: Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen)
- gehen Fällen und Sachverhalten nach, die auf Unregelmäßigkeiten oder auf rechtswidrige oder
zweckwidrige Nutzung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit den Aufgaben der jeweiligen
Krankenkasse oder des jeweiligen Verbandes hindeuten  kann jeder melden
3. Staatsanwaltschaften
- Anzeigen von Dritten (Ehefrau, Konkurrenten)
- Erkenntnis im Rahmen von anderen Ermittlungen (bspw. gegen Pharma-Unternehmen)
- Vorstellung: Pharma-Unternehmen sind auf Gewinnerzielung ausgerichtet, d.h. für jede Zuwendung
gibt es eine Gegenleistung  ohne eine Gegenleistung eines Arztes besteht der Verdacht, dass die
Zuwendung für Produktbestellungen erfolgte, d.h. Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
Heutiges Ziel daher: Information über Grundlagen und damit
Möglichkeiten zur Prävention der Verdachtsvermeidung
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Richtlinie zur Korruptionsbekämpfung
in der öffentlichen Verwaltung des Freistaates Thüringen vom 20.08.2002
Grundsätze:
– das Ansehen des öffentlichen Dienstes schützen/erhalten
– Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Verwaltungshandelns
– das Handeln der Verwaltung ist der Verfassung und den Gesetzen
verpflichtet
Ziele:
– Korruption vorbeugen, aufdecken, ahnden
– Schutz des öffentlichen Dienstes und der Mitarbeiter
Regelungen:
– Vorgaben zur Dienst- und Fachaufsicht
– gezielte Kontrollmechanismen („So viel wie nötig, nicht so viel wie
möglich“)
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Bestellung eines Antikorruptionsbeauftragten
Methoden der Prävention:
– Risikoanalyse
– Feststellung korruptionsgefährdeter Arbeitsgebiete
– Korruptionsindikatoren überprüfen
– Belehrungen (Gelöbnis) und Information
– Sensibilisierung
– Vorbildwirkung
Am UKJ: Richtlinie zur Vermeidung der Korruption vom 09.03.2005
 auf
der Seite der Antikorruptionsbeauftragten (AKB) im Intranet
http://www.innenrevision.ukj.de/Antikorruptionsstelle.html
 AKB wird vom Dienststellenleiter bestellt – Aufgaben: Verhüten
und Aufdecken von Korruption, entsprechende Beratung
 AKB ist Ansprechpartner für jeden Mitarbeiter
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Korruption
= Verhaltensweisen, bei denen Amtsträger ihre Position und Befugnisse
ausnutzen, sich oder Dritten materielle oder immaterielle Vorteile
zu verschaffen  keine verbindliche Rechtsdefinition
Definition nach BKA:
- Missbrauch öffentliches Amt/Funktion in der Wirtschaft/politisches Mandat
- zugunsten eines anderen
- auf Veranlassung des anderen/Eigeninitiative
- zur Erlangung eines Vorteils für sich/Dritte und
- Eintritt/Erwartung des Eintritts eines Schadens bzw. Nachteils für die
Allgemeinheit oder für ein Unternehmen
Begriffe:
Geber
= Korrumpierender
Nehmer
= Korrumpierter
Geschädigter
= der Staat/ die Allgemeinheit/ der Dienstherr
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Strafrechtliche Ausprägungsformen der Korruption
Vorbemerkung: sind Teil des Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption vom
13.08.1997  entsprechende Regelung in Artikel 1 des genannten Gesetzes
§ 331 StGB – Vorteilsannahme
„(1) Ein Amtsträger …, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich
oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
…
(3) Die Tat ist nicht … strafbar, wenn … die zuständige Behörde … die
Annahme genehmigt.“
Rechtsfolgen:
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- Geldstrafe
- Freiheitsstrafe
- Verlust der Amtsfähigkeit bei Beamten
- neben straf- auch arbeits- oder standesrechtliche Maßnahmen möglich
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Amtsträger
- verbeamtete Ärzte (§ 11 Abs. 1 Nr. 2a StGB),
- angestellte Ärzte, Pflegekräfte und sonstige Mitarbeiter am UKJ (als für den
öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete, § 11 Abs. 1 Nr. 4a StGB)
Dienstausübung
Handlungen, durch die ein Amtsträger die ihm übertragenen Aufgaben
wahrnimmt (also: nicht, wenn Handlung in Nebentätigkeit ausgeführt wird)
Vorteil
Jede Leistung des Zuwendenden, auf die der Amtsträger keinen Anspruch hat
und die ihn materiell/immateriell in seiner wirtschaftlichen, rechtlichen oder
auch nur persönlichen Lage objektiv besser stellt
Beispiele: Geld, Sachwerte, Einladung zu Veranstaltungen, Urlaubsreisen, ggf. Preisgelder i.V.m
wissenschaftlichen Ehrungen
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Fordern
ausdrücklich oder versteckt einen Vorteil für eine Dienstausübung begehren
Sich versprechen lassen
Angebot eines Vorteils für eine Dienstausübung ausdrücklich oder schlüssig
annehmen
Annehmen
geforderten oder angebotenen Vorteil tatsächlich empfangen in dem Willen,
den Vorteil zu genießen
Unrechtsvereinbarung:
Zuwendung als Gegenleistung für dienstliche Tätigkeit („für die
Dienstausübung“), nicht bei Leistungen, die der Höflichkeit oder Gefälligkeit
entsprechen und gewohnheitsrechtlich anerkannt, z.B.: gelegentliche
Bewirtung, Werbegeschenke bis ca. 25 €
 Unrechtsvereinbarung liegt bspw. in folgenden Fällen vor:
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Unzulässige Geschäftspraktiken
Umsatzabhängige Zahlungen seitens der Lieferfirma
 Verzicht auf nahe liegende Preisnachlässe bzw. Bezug überteuerter Produkte
 Einrichten von Bonuskonten bei Lieferfirmen
 Kostenloses Zur-Verfügung-Stellen aufwendiger Apparate zu Erprobungszwecken oder als Zugabe beim Ankauf anderer Produkte
 Aufwendige Betriebsbesichtigungen bei Geräte-/Pharmazeutikaherstellern
 Honorarzahlungen auf Forschungsprojekte ohne erkennbaren wissenschaftlichen Wert (Scheinstudien)
 überhöhte Vergütung von Beraterverträgen (Scheinberaterverträge)
 Vereinnahmung von Geldmitteln auf Konten von Fördervereinen zur Förderung der Ausstattung ihrer
Abteilung (nicht in Entscheidungs- und Verfügungsgewalt des Dienstherren)
 Finanzierung von Fortbildungsveranstaltungen mit erheblichem Freizeitwert von Lieferfirmen
 Zuwendungen für zweifelhafte Fachtagungen bzw. kostenlose (aufwendige) Schulung von
Ärzten/Pflegepersonal durch Hersteller/Vertreiber von Medizinprodukten, wenn damit Entscheidung
für Anschaffung praktisch zwingend vorgegeben
 Finanzierung von Urlaubsreisen, Sozialspenden für Betriebsfeiern, Geburtstagsfeiern, Weihnachtsfeiern etc. bzw. Zuschüsse/ Spenden hierfür
 Fordern bzw. Annehmen von Vorteilen in Bezug auf unrechtmäßige Diensthandlungen, z.B. bevorzugte Behandlung von Patienten
 Einflussnahme auf Verordnungsverhalten (Heil- und Hilfsmittel)
 fehlende Sozialadäquanz

RECHTFERTIGUNG des Täters bei Genehmigung (§ 331 Abs. 3 StGB) durch Dienstherrn bzw.
Arbeitgeber (GB PM) vor der Annahme  Problem: Genehmigungsfähigkeit
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§ 332 StGB - Bestechlichkeit
„(1) Ein Amtsträger …, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als
Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass
er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und
dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft...“
„(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige
Handlung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, so … ist dies
bereits strafbar, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,
1. bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,
2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des
Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.“
Voraussetzungen wie bei § 331 StGB, aber es geht um pflichtwidrige Diensthandlung
(Gesetz oder Anweisung zur Vornahme/Unterlassung einer Diensthandlung, von der
Täter abweicht; auch bei Missbrauch der Amtsstellung, um vorschriftswidrige Handlung
vorzunehmen)
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Beispiele für Vorteile
Erstattung von Reisekosten für berufliche Fortbildungen
- immaterielle Vorteile: Erhöhung der Karrierechancen, Verbesserung
des Betriebsklimas
- verbesserte Arbeitsbedingungen durch Zurverfügungstellung von
Personal und Geräten
- erweiterte Möglichkeiten der Privatliquidation
- Bewirtung von Ärzten
- Chancen auf Abschluss von Verträgen
- Zuwendung von Geldern für Drittmittelkonten und Fördervereinen
= Drittvorteil
-
„ Für eine Strafbarkeit reicht es schon aus, wenn der Vorteil nicht dem
Arzt selbst, sondern einem Dritten (der Klinik) zugute kommt („und diese
davon nichts weiß).“
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Widerspruch zwischen gewollter Drittmitteleinwerbung
und strafrechtlicher Vorteilsnahme
-
Problem: Berechtigung zur Einwerbung von Drittmitteln (§ 25 des
Hochschulrahmengesetzes - HRG, § 59 des Thüringer Hochschulgesetzes –
ThürHG) als Dienstaufgabe einerseits  strafrechtliches Verbot der Annahme von
Zuwendungen Dritter andererseits
-
UKJ: Geltung des Erlasses zur Regelung der Annahme und Verwaltung von
Drittmitteln zum Zweck der Forschung (Thüringer Staatsanzeiger Nr. 46/2003, S.
2299; sog. Drittmittelerlass);
-
Drittmittel im Sinne des o. g. Erlasses: alle öffentliche oder private Zuwendungen,
Spenden, Sponsoring und sonstige Leistungen aus Verträgen sowie sonstige
geldwerte Vorteile, die die Hochschulen, eine ihrer Einrichtungen oder ein Mitglied
der Hochschule zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten
-
Lösung: Einhaltung der im Drittmittelerlass vorgegebenen Verfahrensweisen, so dass
bereits Anschein einer Strafbarkeit i.S. der zuvor genannten strafrechtlichen Normen
im persönlichen Interesse des Beschäftigten vermieden wird
-
also: keine Strafbarkeit aus Vorteilsannahme und/oder Bestechlichkeit, wenn
Drittmittel über von der Verwaltung gesondert dafür eingerichtete Drittmittelkonten
und nach den Regelungen der Drittmittelrichtlinie abgewickelt werden (Anzeige und
Genehmigung)
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Annahme Zuwendungen Dritter (Drittmittel) in
Dienstaufgabe und in Nebentätigkeit
-
-
-
Grundsätzliches Wahlrecht der Ausführungsformen bei Einwerbung und
Verwendung von Drittmitteln für Zwecke der Forschung, Lehre,
Weiterbildung und forschungsbezogene Krankenversorgung
Ausübung in Nebentätigkeit auf Antrag
Anwendungsbeobachtungen und Klinische Studien sind stets
Dienstaufgabe
Kooperationsbeziehungen mit Dritten als Dienstaufgabe werden über den
GB Rechnungswesen und Controlling, Drittmittelbuchhaltung, begleitet
Kooperationsbeziehungen mit Dritten und dem Mitarbeiter, also in Form
einer Nebentätigkeit, bearbeitet der GB Personalmanagement
Prüfkriterien der zu Grunde liegenden Kooperationsvereinbarungen
hinsichtlich Vorteilsnahme zur Korruptionsprävention dabei aber identisch
Genehmigung der Nebentätigkeit beinhaltet dann auch die
Dienstherrengenehmigung zur Annahme des Vorteils
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„Vorbeugende“ (Rechts)normen
- Berufsordnung der Landesärztekammer Thüringen
- Heilmittelwerbegesetz (HWG)
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- § 128 SGB V - unzulässige Zusammenarbeit zwischen
Leistungserbringern und Vertragsärzten
- Erlass zur Annahme von Belohnungen und Geschenken
- Erlass zur Regelung der Annahme und Verwaltung von Drittmitteln zum
Zwecke der Forschung … (vorgeschriebenes Verfahren zur Mitteleinwerbung mit Anzeige und Genehmigung)
- Anlage dazu: Grundsätze für die Einwerbung und Annahme von Drittmitteln
- Thüringer Hochschulnebentätigkeitsverordnung (ThürHNVO)
- Kodex Medizinprodukte (Medizinprodukteindustrie)
- FSA- Kodex (Pharmaindustrie)
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Berufsordnung der Landesärztekammer Thüringen
§ 3 Abs. 2: Verbot der unmittelbaren/mittelbaren Warenabgabe oder
Erbringung von Dienstleistungen, soweit sie nicht notwendiger Bestandteil der
ärztlichen Therapie sind
Verbot der Vorteilsannahme oder der Entgeltannahme für die Zuweisung von
Patienten (§ 31) und der Annahme von Geschenken und anderen Vorteilen
(§ 32)
§ 34 Abs. 5: Verbot der Empfehlung von Patienten an bestimmte
Leistungserbringer ohne hinreichenden Grund
 § 23: Berufsordnung gilt auch für Ärzte im Beschäftigungsverhältnis
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Hilfsmittel zur sachgerechten Bearbeitung
- Gemeinsamer Standpunkt zur strafrechtlichen Bewertung der
Zusammenarbeit zwischen Industrie, medizinischen Einrichtungen und
deren Mitarbeitern
- FSA-Kodex O:\Stab\IR\Antikorruption\FSA-Regelungen\FSArzneimittelindustrie - Fachkreise.htm
- Musterverträge „Grundsätze der Zusammenarbeit“ des Verbands der
Krankenhausdirektoren
- MedTechKompass www.bvmed.de
- Interne Richtlinie zur Vermeidung der Korruption
http://innenrevision.cms.krz.uni-jena.de/data/innenrevision_/Richtlinie2.pdf
- Merkblatt über die Durchführung von fremdfinanzierten Reisen
- Hinweisblatt zur Beurteilung der Angemessenheit von Leistung und
Gegenleistung
- Arbeitsblatt zur Prüfung von Anträgen und Anzeigen auf Genehmigung
einer Nebentätigkeit bezüglich Vorteilsnahme
- Prüfungskriterien bezüglich Vorteilsnahme (interne Arbeitshilfe)
- Verbindliche Erklärung zur Nebentätigkeit  Vorteilsnahme
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Übliche Kooperationsformen









Geld- und Sachspenden
Veranstaltungssponsoring (z.B. zur Unterstützung der Durchführung von
Kongressen)
Passive Teilnahme an Veranstaltungen
Aktive Teilnahme an Veranstaltungen (Referentenverträge)
Beraterverträge
Klinische Studien, Anwendungsbeobachtungen
Überlassung von Geräten und Verbrauchsmaterialien
Forschungskooperationen
Zusammenarbeit mit Heil- und Hilfsmittelerbringern
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Interessenkonflikte

Belohnungen und Geschenke

Beteiligungsverhältnisse an Lieferanten und Kooperationspartnern

Private Beziehungen

Beauftragung von Lieferanten und Partnern des UKJ im privaten Bereich
Insbesondere für
-
Mitarbeiter, die an Beschaffungshandlungen, Vergabevorbereitung und entscheidungen mitwirken
Bevollmächtigt sind, Verträge abzuschließen
Rechnungen prüfen und zur Zahlung freigeben
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Die vier Grundprinzipien der Zusammenarbeit =
Grundsätze zur Vermeidung des Anscheins der Strafbarkeit
Trennungsprinzip
Genehmigungsprinzip
Im Behandlungsprozess
Produkteigenschaften bzw. Produkt,
nicht Hersteller festlegen (obliegt
zentralen
Beschaffungsorganisationen)
Unabhängigkeit von
Umsatzgeschäften und
Verordnungsentscheidungen
Äquivalenzprinzip
Orientierung: GOÄ-Nr. 80, 85, 9, 96
Transparenzprinzip
Gleichwertigkeit von
Leistung und
Gegenleistung
Einbindung des
Dienstherren
Einhaltung dienst- und
berufsrechtlicher
Regelungen
Transparenz der
Leistungsbeziehungen
Dienstherrengenehmigung von dazu
Befugten; Kliniksdirektor nicht
ausreichend
Dokumentationsprinzip
Dokumentation der
Leistungsbeziehungen
durch Vereinbarungen,
Verträge etc.
Empfehlung: Aufbewahrung von
Unterlagen bezügl.
Leistungserbringung beim
Ausführenden
Prinzip der
Bargeldlosigkeit
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Beispiele für erlaubte Kooperation
Fort- und
Weitebildungsveranstaltungen
Aktive Teilnahme
Referentenvertrag
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Passive Teilnahme
Eigene Veranstaltung
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Fremdorganisierte Veranstaltung
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Genehmigungsfähigkeit bei Unterstützung von Fortund Weiterbildung, Teilnahme an Kongressen
-
-
-
Übernahme angemessener Hin- und Rückreisekosten (keine 1. Klasse außer
Bahn und Überseeflüge) zum/vom Veranstaltungsort, notwendige
Übernachtungskosten (max. 4 Sterne), Kongressgebühren, angemessene
Bewirtungskosten (bis 60 €, keine Gourmet- und Erlebnisgastronomie; von
untergeordneter Bedeutung) bei passiver Teilnahme
keine Übernahme von Kosten mit privatem Charakter (nicht Begleitperson)
Unterhaltungsprogramm in angemessenem Rahmen und von
untergeordneter Bedeutung
Hotelauswahl bzw. Veranstaltungsort nicht mit erheblichem Freizeitwert
Muster Einladungsschreiben
Zahlung eines Honorars bei Erbringung eines Referates oder anderer
Leistungen (Poster, Moderation, besondere Anforderungen bei
Kongressbericht)
bei direkter Zuwendung an Mitarbeiter Offenlegung gegenüber Dienstherren
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Verwendung aus Drittmitteln
 Dienstreisen
Einschränkungen aus dem Kodex Medizinprodukte
Kein 5-Sterne-Komfort
Kein business-class-Flug
Übernachtung nur für An- und Abreise
Beachtung Thüringer Reisekostenrecht
 Arbeitsessen
Anlass und Teilnehmer sind zu dokumentieren
Beachtung Dienstanweisung Bewirtungs- und
Repräsentationsaufwendungen aus Drittmitteln
Keine „Präsente“ an Mitarbeiter
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Einhaltung folgender Punkte bei Sponsorverträgen
Vertragspartner: Unternehmen und Veranstalter (siehe Einladung)
Musterverträge
- Vertragsabschluss vorrangig mit mediz. Einrichtung oder unabhängiger
Organisation (Fachgesellschaft, Kongressausrichter) NICHT mit dem
Arzt, der die Veranstaltung organisiert
-
-
Zahlungen nur auf das Konto des Veranstalters
-
angemessenes und einheitliches Verhältnis zwischen Vergütung und den
hierfür gewährten Werbeaktivitäten (Mustervertrag)
-
Informationsstand für Produktpräsentation
Nennung der Sponsoren in Veranstaltungsdokumenten
Auslegung von Broschüren
Verwendung Logo
 Dienstherrengenehmigung erforderlich
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Verträge über wissenschaftliche Dienst- und
Beratungsleistungen
z.B. Advisory Board, Beratung zur Produktentwicklung
- Beratervertrag zwischen Hersteller und Beschäftigen einer medizinischen
Einrichtung
- danach bspw. zulässig, wenn Beschäftigter hinreichende fachliche
Qualifikation aufweist,
- Hersteller an Beratertätigkeit ein legitimes Interesse hat,
- Leistung und Gegenleistung in angemessenem Verhältnis stehen und
- ein schriftlicher Vertrag vorliegt
- Mustervertrag des VUD
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Referententätigkeit, Autorentätigkeit
-
Mustervertrag
-
Entweder Dienstaufgabe 
Abwicklung über Drittmittel
Vertragsabschluss mit UKJ und Arzt als Referent nennen
-
Oder Nebentätigkeit 
-
angemessenes Honorar (bis ca. 200 €/Std. je nach persönlicher Reputation
incl. Vor- und Nachbereitungszeit)
Nebentätigkeitsantrag bzw.
Anzeige einer Vortragstätigkeit
Vertragsabschluss mit dem Mitarbeiter
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Klinische Prüfungen, Studien und
Anwendungsbeobachtungen
-
Ausschließlich in Dienstaufgabe
Vertrag
Hinweise in § 19 FSA-Kodex
- Wissenschaftlicher Zweck (Achtung: kein Marketinginstrument),
- Studienleitung durch Leiter der mediz. Abteilung
- Beobachtungsplan
- angemessene Vergütung, d.h. dem Zeitaufwand entsprechend (kein
Anreiz zur Verordnung)
- Anhaltspunkte GOÄ
- Dokumentation
- Auswertung und Veröffentlichung
- Für Studien Einstellung in öffentliches Register bzw. Anzeigepflichten
durch den Unternehmer nach § 67 AMG beachten
- Empfehlungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte
und des Paul-Ehrlich-Instituts zur Planung, Durchführung und
Auswertung von Anwendungsbeobachtungen
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Geld- und Sachspenden
-
Sachspende z.B. Gerät  schriftlich + Verfügungsgewalt des UKJ
(Anlagennachweis)
Zweckbindung (Wissenschaft, Forschung, öffentl. Gesundheitswesen)
Spendenerklärung des Spenders (bei Sachspende Herkunft und
Wertnachweis)
Kein Anreiz für Therapie-, Verordnungs- und Beschaffungsentscheidungen
Spendenbescheinigung nach EStG des Empfängers
Nicht an klinikseigene Fördervereine
Dokumentation und 5 Jahre Aufbewahrung
Dienstherrengenehmigung bei Beteiligung an Spendeneinwerbung für
Fachgesellschaft erforderlich
Verbot von „Sozialspenden“
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Überlassung von Geräten und Verbrauchsmaterialien
Zulässig:
gegenseitiges Austauschverhältnis (Kauf, Miete) zu üblichen Konditionen
Sachspende
Produktüberlassung zu Probe-, Test- und Demonstrationszwecken
(Medizinproduktemuster nach § 47 Abs. 3 AMG) Formblatt Probestellung
Bedenklich:
Leihe oder Schenkung
Voraussetzung: vertragliche Vereinbarung (Leihvertrag)
üblich ist zeitweise Überlassung im Rahmen eines Projektes
Rückgabe- bzw. Überlassungsmodalitäten von Beginn an regeln
Schwierig:
Überlassung im Rahmen von Studien, wenn Gerät für normalen
Krankenhausbetrieb mit genutzt wird
Überlassung von Lieferanten für andere Produkte (z.B. Analysegerät von
Lieferanten für Labordiagnostika)
Beachten:
§ 7 Abs. 1 HWG; § 33 Abs. 4 MBOÄ, § 21 FSA-Kodex, § 128 Abs. 1
SGB V
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Weitere Formen der Zusammenarbeit
Geschenke
- § 7 HWG bzw. VV zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken durch
die
Bediensteten des Freistaates Thüringen vom 27.05.2004
 geringwertig (25 €)  Anzeige- und Genehmigungsformulare
- zu besonderen Anlässen sozialadäquat
Bewirtungen
- Private Bewirtungen unzulässig
- Zulässig im Rahmen von Veranstaltungen oder Arbeitsessen angemessen
- In Zweifelsfällen Einbeziehung des Dienstherren
Spenden (Muster)
- Unzulässigkeit von Spenden an Beschäftigte wenn Konto nicht von
medizinischer Einrichtung selbst verwaltet und überwacht wird
- Spendenzweck Förderung Forschung und Lehre, Verbesserung Gesundheitsversorgung, Aus- und Fortbildung, mildtätige Zwecke
- Bei Mitwirkung des Mitarbeiters an der Einwerbung Information und ggf.
Einverständniserklärung des Dienstherren in die Spendenbescheinigung
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Beispiele
§ 128 SGB V ("Unzulässige Zusammenarbeit zwischen
Leistungserbringern und Vertragsärzten")
- seit 23.07.2009
- gilt auch für Ärzte im Krankenhaus
- insbes. § 128 Abs. 2 SGB V: Ärzte dürfen sich nicht gegen Entgelt oder Gewährung sonstiger wirtschaftlicher Vorteile an der Durchführung der Versorgung mit Hilfsmitteln beteiligen oder solche Zuwendungen im Zusammenhang mit der Verordnung von Hilfsmitteln gewähren
- wirtschaftliche Vorteile: auch unentgeltliche/verbilligte Überlassung von
Geräten und Materialien und die Durchführung von Schulungsmaßnahmen
sowie die Gestellung von Räumlichkeiten oder Personal oder die Beteiligung
an den Kosten hierfür
- Hilfsmittel: jedes Mittel, das ein körperliches Funktionsdefizit ausgleicht, bspw.
Stomaversorgung, Spezialnahrung
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Verstoß also (+) bei Übernahme von Kosten für die Teilnahme an einer
Fortbildungsveranstaltung, Honorar für die Referententätigkeit eines
Mitarbeiters im Zusammenhang mit der Verordnung von Hilfsmitteln
 Teilnahme an Fachweiterbildung, die ein Hilfsmittelversorger komplett
finanziert, verstößt ebenfalls gegen § 128 Abs. 2 SGB V
 unentgeltlich angebotene Fortbildungen über Produkte und deren
Einsatzvorteile oder Schulungen aus rechtlichen Gründen (Haftungsrecht,
Medizinproduktegesetz etc pp) verstößt nicht gegen § 128 SGB V
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Fragen und Hilfestellung durch Silvia Schaser
Tel. 33405
[email protected]
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