Brennen - Feuerwehr Biesen

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Transcript Brennen - Feuerwehr Biesen

Brennen und Löschen
Freiwillige Feuerwehr Biesen
...made by Marco Barthel...
Inhalt
1.Brennen
1.1. Geschichte
1.2. Rechtsgrundlagen (Auszug aus StGB)
1.3. Brandentstehung - Voraussetzungen
1.4. Zusammensetzung der Atemluft
1.5. Brandklassen
1.6. Brandverhalten von Baustoffen
2. Löschen
2.1. Begriffe
2.2. Löscheffekte
2.3. Löschintensität
Brennen
1.1. Geschichte
Ende des 17. Jahrhunderts vermutete der Arzt und Chemiker G. E. Stahl in allen
brennbaren Substanzen einen bestimmten Stoff. Diesen nannte er Phlogiston. Bei
der Verbrennung sollte Phlogiston entweichen und die Feuererscheinungen
verursachen.
Dem Franzosen A.L. Lavoisier gelang es im Jahre 1783 den Verbrennungsvorgang
aufzuklären und die Phlogistontheorie zu widerlegen. Er erkannte, dass eine
Verbrennung immer die Vereinigung eines Stoffes mit Sauerstoff ist. Entsprechend
dem französischen Wort für Sauerstoff "oxygèn" bezeichnete er diese Reaktion als
Oxidation
Brennen
1.2. Rechtsgrundlagen
§ 306 Brandstiftung
(1) Wer fremde
(1) Gebäude oder Hütten,
(2) Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
(3) Warenlager oder -vorräte,
(4) Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
(5) Wälder, Heiden oder Moore,
(6) land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von
einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Brennen
1.2. Rechtsgrundlagen
§ 306a Schwere Brandstiftung
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
(1) ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte, oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von
Menschen dient,
(2) eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
(3) eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der
Menschen sich dort aufzuhalten pflegen
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in §306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch
eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr
einer Gesundheitsschädigung bringt.
(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
fünf Jahren.
Brennen
1.2. Rechtsgrundlagen
§ 306b Besonders schwere Brandstiftung
(1) Wer durch eine Brandstiftung nach § 306 oder § 306a eine schwere Gesundheitsschädigung eines
anderen Menschen oder einer Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.
(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter in den Fällen des § 306a
(1) einen Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt,
(2) in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder
(3) das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert.
Brennen
1.2. Rechtsgrundlagen

§ 306c Brandstiftung mit Todesfolge
Verursacht der Täter durch eine Brandstiftung nach den §§ 306 bis 306b wenigstens leichtfertig den Tod
eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter
zehn Jahren.
§ 306d Fahrlässig Brandstiftung
(1) Wer in den Fällen des § 306 Abs. 1 oder des § 306a Abs. 1 fahrlässig handelt oder in den Fällen des §
306a Abs. 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Wer in den Fällen des § 306a Abs. 2 fahrlässig handelt oder die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Brennen
1.2. Rechtsgrundlagen
§ 306f Herbeiführen einer Brandgefahr
(1) Wer fremde
(1) feuergefährdete Betriebe oder Anlagen
(2) Anlagen oder Betriebe der Land- und Ernährungswirtschaft, in denen sich deren
Erzeugnisse befinden,
(3) Wälder, Heiden oder Moor oder
(4) bestellte Felder oder leicht entzündliche Erzeugnisse der Landwirtschaft, die auf Feldern
lagern,
durch Rauchen, durch offenes Feuer oder Licht, durch wegwerfen brennender oder glimmender
Gegenstände oder sonstiger Weise in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in Abs. 1 bis 4 bezeichnete Sache in Brandgefahr bringt und dadurch
Leib und Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
(3) Wer in den Fällen des Abs. 1 fahrlässig handelt oder in den Fällen des Abs. 2 die Gefahr fahrlässig
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Brennen
1.3. Brandentstehung
… bei richtigem Mengenverhältnis
Oxidation ohne Feuererscheinung (z.B.: Oxidieren, Rosten, Gären, Verwesen ...)
Oxidation mit Feuererscheinung (z.B.: Brennen, Explodieren, Detonieren ...)
Brennen
1.4. Zusammensetzung der Atemluft
Brennen
1.5. Brandklassen
☺ = geeignet
Stoffart
? = bedingt geeignet
Wasser
☺
Netzmittel
☺
X = nicht geeignet
Schaum
☺
A
fest
B
flüssig
?
?
C
gasförmig
?
?
X
D
Metalle
X
X
X
F
Fette & Öle
X
X
☺
☺
CO2
Pulver
?
X
☺
☺
☺
☺
X
☺
☺
☺
Brennen
1.6. Brandverhalten von Stoffen
(a) Holz
Ausgasung von Harzen und Ölen bei etwa 110°C
Stirnseiten gasen am stärksten aus
Verkohlung ab ca. 220°C (Eigenschutz des Holzes vor weiterem Abbrand)
Brandverhalten von Oberflächenbeschaffenheit, Holzart, Brandtemperatur, Konstruktion,
Feuchte- und Harzgehalt abhängig
fast keine Wärmeleitung und Ausdehnung
schweres Eindringen von Löschwasser
HOLZ SPRICHT, WENN ES BRICHT !!
Brennen
Brennen
1.6. Brandverhalten von Stoffen
(b) Stahl
Baustähle sind wärmebeständiger als höherwertige Stähle
Versagen bei Temperaturen zwischen 375°C und 650°C
kritische Temperatur:
Baustahl 450°C bis 550°C
höchste Wärmeleitfähigkeit aller Baustoffe, daher starke Ausdehnung (Einsturz)
Abbrandverhalten abhängig von kritischer Temperatur, Stahlgüte,
Erwärmungsgeschwindigkeit, statischer Beanspruchung, Längenänderung,
Konstruktion
unvorhersehbares Brandverhalten
Ausbreitung in andere Räume durch Wärmeleitung
verliert schlagartig die Tragkraft
Brennen
Brennen
1.6. Brandverhalten von Stoffen
(c) Natursteine und künstliche Steine
Abplatzen durch hohe innere Spannungen
durch unterschiedliche Erwärmung (500°C – 700°C) und Abkühlung
Zersetzung von Kalksteinen bei hohen Temperaturen
Vorsicht z.B. bei Treppen und Marmorverkleidungen
Einsturzgefahr bei freistehenden Wänden und Schornsteinen
Trümmerschatten = 1,5 fache Höhe
Sonderfall: Gewölbedecken
meist in Kellern, Stallungen, Häusern der Kriegs- und Nachkriegszeit
Vorsicht beim Innenangriff, im Zweifel: Außenangriff
Brennen
Brennen
1.6. Brandverhalten von Stoffen
(d) Kunststoffe
weite Verbreitung
Verpackung, Klebstoffe, Fahrzeuge, Elektroindustrie, Möbel, Farben usw.
Arten:
Plastomere: PE, PVC, PS
Elastomere: Kleber, Silikon
Duromere: Epoxidharze
Entstehung von hoch giftigen Gasen, sog. Ultragifte
schmelzend, abtropfend, ab bestimmter Temperatur brennbar
starke Hitzeentwicklung
Holz: 16000 kJ / kg
Polyethylen: 46000 kJ / kg
dichter dunkler Brandrauch (Rußbildung)
Brennen
Löschen
2.1. Begriffe
(a) Flammpunkt
sicherheitstechnische Kenngröße von Flüssigkeiten
niedrigste Flüssigkeitstemperatur, bei dem sich ein entzündbares Dampf- Luftgemisch
bildet (Diesel +55°C ; Benzin -21°C
(b) Flammradikale
Radikale = Atome, Moleküle, Molekülbruchstücke
entstehen durch Trennung von Elektronenpaarbindungen (Radikalreaktion)
Radikalreaktion = Kettenreaktion von freiwerdenden Radikalen
Einsatz von „Inhibitoren“ verhindert Radikalreaktion
(c) Netzmittel
Löschmittel; mit Schaumbildner erzeugt; Zumischereinstellung unter 2% keine
Verwendung von Schaumrohren
Löschen
2.2. Löscheffekte
Abkühlung
Ersticken
Inhibition
Energieentzug
Störung Mengenverhältnis
Hemmen chemischer Reaktion
Verdünnen
Trennen
Abmagern
homogen
heterogen
Erwärmung und Verdampfung des
Löschmittels
O2 < 15%
von O2
trennen
Flüssigkeit
unter FP
chem. Bindung
der Radikale
Energieentzug
von den
Radikalen
Wasser; Netzmittel, Schaum
CO2
Schaum,
Pulver
Wasser
Halon
Pulver
Löschen
2.3. Löschintensität
Begriff
gibt an, welche Menge Löschmittel in einer bestimmten Zeit auf eine bestimmte
Fläche aufgebracht werden muss, damit der Brand gelöscht werden kann
Angabe in Liter pro Minute pro Quadratmeter [ l / min m²]
l / min m²
schlagartiger Löscherfolg
optimaler Bereich
wenig/kein Löscherfolg
t Lösch
Ende
Vielen Dank
für die Aufmerksamkeit!!!