Die Bauordnung am Beispiel NRW

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Transcript Die Bauordnung am Beispiel NRW

Vorlesung M. Sc. REM & CPM
2012 – Teil 1-1
Bauordnungsrecht Teil 1-01
Am Beispiel der BauO NRW
Anwendungsbereich
und Begriffe
Baugenehmigungsverfahren
Die am Bau
Beteiligten
© copyright 2012
Dipl.-Ing. Reinhard Thomas
D-42115 Wuppertal
[email protected]
Kapitel 1
Anwendungsbereich und
Begriffe
Anwendungsbereich
§ 1 Abs. 1 und 2 BauO NRW
Anwendbar ist die BauO NRW für:
• Bauliche Anlagen und Bauprodukte
• Grundstücke, Anlagen und Einrichtungen, wenn Forderungen
aus der BauO NRW gestellt werden
•
Sie ist nicht anwendbar für:
• Anlagen des öffentlichen Verkehrs mit Ausnahme von
•
•
Gebäuden
Anlagen, soweit sie der Bergaufsicht unterliegen, mit
Ausnahme von Gebäuden
Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas,
Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserbeseitigung
oder dem Fernmeldewesen dienen oder Kräne
Begriffe (1)
§ 2 Abs. 1 BauO NRW


Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden
verbundene, aus Bauprodukten hergestellte
Anlagen.
Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch
dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf
dem Erdboden ruht oder auf ortsfesten Bahnen
begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach
ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist,
überwiegend ortsfest benutzt zu werden.
Begriffe (2)
§ 2 Abs. 1 BauO NRW





Auch dies ist eine bauliche
Anlage!
Sie wurde aus Baustoffen
errichtet (Stahl)!
Sie ruht durch eigene
Schwere auf dem Boden!
Ihr Zweck ist die ortsfeste
Nutzung!
Sie steht nicht im
öffentlichen Straßenraum!
Damit ist es eine Werbeanlage, die > 1,00 m² baugenehmigungspflichtig und im z.B. Außenbereich absolut nicht zulässig ist!
Begriffe (3)
§ 2 Abs. 1 BauO NRW
Als bauliche Anlagen gelten auch:


Aufschüttungen und Abgrabungen
Plätze






Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze
Camping- und Wochenendplätze
Sport- und Spielflächen
Stellplätze
Gerüste
Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von
Bauzuständen
Kapitel 2

Baugenehmigungsverfahren
Genehmigungsbedürftige Vorhaben
Genehmigungsfreie Vorhaben
Genehmigungsfreie Anlagen
Genehmigungsfreie Wohngebäude,
Garagen und Stellplätze
Vereinfachtes Genehmigungsverfahren
Fliegende Bauten
Öffentliche Bauherren
Genehmigungsbedürftige Vorhaben
§ 63 BauO NRW
Genehmigungsbedürftige Vorhaben
§ 63 BauO NRW
• Jede Errichtung, die Änderung, die
Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher
Anlagen bedürfen einer Baugenehmigung !
• Außer die §§ 65 bis 67, 79 und 80 der BauO
NRW lassen Abweichungen von diesem
Grundsatz ausdrücklich zu!
Genehmigungsbedürftige Vorhaben
§ 63 BauO NRW – Erstes Gesetz zum Bürokratieabbau (Teil 1)

Abweichend von § 63 Abs. 1 Satz 1 bedarf die
Nutzungsänderung baulicher Anlagen sowie anderer
Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1
Satz 2 in der Regel keiner Baugenehmigung, sondern
ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde vor
Durchführung des Vorhabens schriftlich anzuzeigen.
Genehmigungsbedürftige Vorhaben
§ 63 BauO NRW – Erstes Gesetz zum Bürokratieabbau (Teil 2)


Der Anzeige sind die für eine Prüfung des Vorhabens
erforderlichen Bauvorlagen beizufügen.
Diese Anzeige muss vollständig sein!


Dies bedeutet, das der Anzeige ein kompletter Bauantrag
beizufügen ist!
Der Antragsteller kann abweichend von Satz 1 auf die
Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens bestehen.
Genehmigungsbedürftige Vorhaben
§ 63 BauO NRW – Erstes Gesetz zum Bürokratieabbau (Teil 3)

Eine Nutzungsänderung kann aufgenommen werden,
wenn die Bauaufsichtsbehörde nicht innerhalb von





zwei Wochen nach Eingang der Anzeige
und der Bauvorlagen erklärt,
dass das ein Genehmigungsverfahren durchgeführt
werden soll.
Achtung:
Die gesetzlichen Vorgaben sind dann durch Sie
einzuhalten!!!
Genehmigungsbedürftige Vorhaben
§ 63 BauO NRW – Erstes Gesetz zum Bürokratieabbau (Teil 4)

Die Bauaufsichtsbehörde kann die Erklärung




(Das ein Genehmigungsverfahren notwendig ist!)
insbesondere wegen der notwendigen Beteiligung
anderer Behörden oder aus Gründen des Immissionsoder Brandschutzes abgeben..
Gleiches gilt für die Errichtung von Kleingaragen.
Im Falle der Grenzbebauung oder der grenznahen
Bebauung muss die Einverständniserklärung des
Grenznachbarn vorliegen.
Genehmigungsfreie Vorhaben
§ 65 BauO NRW
Genehmigungsfreie Vorhaben (2)
§ 65 BauO NRW



In Abs. 1 sind die Bauvorhaben aufgelistet,
die keiner Baugenehmigung bedürfen.
In Abs. 2 wird dies auf Modernisierungs/Umbaumaßnahmen ausgedehnt.
In Abs. 3 wird die Behandlung von
Abbruchmaßnahmen geregelt.
Genehmigungsfreie Vorhaben (3)
§ 65 BauO NRW
Erstes Beispiel für nicht erkannte
Probleme in der BauO NRW
•
Gartenhaus = 29,00 m³
- Genehmigungsfrei –
- § 65 Abs. 1 Ziffer 1 –
•
Verstoß gegen
§ 6 BauO NRW
- Abstandsflächen Zustimmung A+B+C
erforderlich
Antrag auf Abweichung
erforderlich
•
•
Genehmigungsfreie Vorhaben (4)
§ 65 BauO NRW
Zweites Beispiel für nicht erkannte
Probleme in der BauO NRW (1)
•
Einfriedungen z. B.
Grenzmauern bedürfen bis zu
einer Höhe von 2,00 keiner
Baugenehmigung
(§ 65 Abs. 1 Ziffer 13 BauO
NRW)
•
Hinweis: Das (Privatrecht)
Nachbarschaftsgesetz NRW sagt
hierzu aus, dass Einfriedungen
ortsüblich sein müssen!
Genehmigungsfreie Vorhaben (5)
§ 65 BauO NRW
Zweites Beispiel für nicht erkannte
Probleme in der BauO NRW (2)
•
Die Situation ist für den Nachbarn
gleich. Er sieht die 2 m hohe
Grenzmauer, aber es wurde eine
Anschüttung von mehr als 1,00 m
hinter der Grenzmauer
vorgenommen!
•
Es liegt ein Verstoß gegen § 6 BauO
NRW – Abstandsflächen -vor!
Die Nachbarzustimmung ist
erforderlich!
Ein Abweichungsantrag bei der
Unteren Bauaufsichtsbehörde ist zu
stellen!
•
•
Freigestellte Vorhaben
§ 67 BauO NRW
Freigestellte Vorhaben (2)
§ 67 BauO NRW
•
Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes bedürfen die
Errichtung oder Änderung von Wohngebäuden mittlerer
und geringer Höhe einschließlich ihrer Nebengebäude und
Nebenanlagen keiner Baugenehmigung, wenn
•
•
•
•
das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht
widerspricht,
die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert ist
und
die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der
Bauvorlagen erklärt, dass das Genehmigungsverfahren
durchgeführt werden soll.
Dies gilt auch für Nutzungsänderungen von Gebäuden, deren
Errichtung oder Änderung bei geänderter Nutzung
genehmigungsfrei wäre.
Freigestellte Vorhaben (3)
§ 67 BauO NRW – Begriffe nach § 2 BauO NRW


Gebäude geringer Höhe sind
Gebäude, bei denen der
Fußboden keines Geschosses
mit Aufenthaltsräumen im
Mittel mehr als 7 m über
der Geländeoberfläche liegt.
Gebäude mittlerer Höhe sind
Gebäude, bei denen der
Fußboden mindestens eines
Aufenthaltsraumes im Mittel
mehr als 7m und nicht
mehr als 22 m über der
Geländeoberfläche liegt.
Freigestellte Vorhaben (3)
§ 67 BauO NRW – Vorteile und Nachteile
• Vorteile
• Nachteile
• Der Baubeginn ist
spätestens nach einem
Monat möglich!
• Die Zustimmungsgebühr beträgt nur
100 €
• Es gibt keine Baugenehmigung!
• Es gibt keine Abnahmen!
• Bauherr ist voll verantwortlich
(Zu Nachbarn gilt Privatrecht !).
• Jede Abweichung vom
Bebauungsplan führt zu einem
„Schwarzbau“.
• Abweichung von den eingereichten
Unterlagen führt zu einem
„Schwarzbau“.
Vereinfachtes Genehmigungsverfahren
§ 68 BauO NRW
Vereinfachtes Genehmigungsverfahren (2)
§ 68 BauO NRW - Geltungsbereich
 Das vereinfachte Genehmigungsverfahren wird für die
Errichtung und Änderung von baulichen Anlagen sowie anderen
Anlagen und Einrichtungen durchgeführt, soweit sie nicht nach
den §§ 65 bis 67 genehmigungsfrei sind.
 Das vereinfachte Verfahren gilt nicht für Sonderbauten.
 Sonderbauten sind eigentlich in § 54 BauO NRW geregelt.
 Die Aufzählung (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) erfolgt jedoch

erst in § 68 BauO NRW.
Für bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung
(Sonderbauten) können im Einzelfall zur Verwirklichung besondere
Anforderungen gestellt werden.
Vereinfachtes Genehmigungsverfahren (3)
§ 68 BauO NRW - Prüfungsumfang
• Nach § 68 BauO NRW werden nur folgende Vorschriften der
BauO NRW geprüft:
•
•
•
§4
§6
§7
•
•
•
•
•
§
§
§
§
§
9.2
12
13
17
51
Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden
Abstandsflächen
Übernahme von Abstandflächen auf andere
Grundstücke
Spielflächen
Gestaltung
Anlagen der Außenwerbung und Warenautomaten
Brandschutz „bei kleinen Sonderbauten“
Stellplätze und Garagen
• Dies gilt auch für die Bauzustandsbesichtigungen und
„Abnahmen“!
Vereinfachtes Genehmigungsverfahren (4)
§ 68 BauO NRW – Sonderbauten (1)
•
Ausdrücklich vom Vereinfachten
Genehmigungsverfahren ausgenommen sind
die „großen Sonderbauten“.
• Hochhäuser
• bauliche Anlagen mit mehr als 30m Höhe
• bauliche Anlagen und Räumen mit mehr als 1600m2
•
•
•
Grundfläche
Verkaufsstätten mit mehr als 700m2 Verkaufsfläche
Messe- und Ausstellungsbauten
Büro- und Verwaltungsgebäuden mit mehr als
3000m2 Geschossfläche
Vereinfachtes Genehmigungsverfahren (5)
§ 68 BauO NRW – Sonderbauten (1)
Aufzählung der großen Sonderbauten (Teil 2)
•
•
•
•
Kirchen und Versammlungsstätten mit Räumen für
mehr als 200 Personen
Sportstätten mit mehr als 1600m2 Grundfläche oder
mehr als 200 Zuschauerplätzen, Freisportanlagen mit
mehr als 400 Tribünenplätzen
Sanatorien und Krankenhäusern, Entbindungs-,
Säuglings-, Kinder- und Pflegeheimen
Kindergärten und -horten mit mehr als 2 Gruppen
oder mit dem Aufenthalt für Kinder dienenden
Räumen außerhalb des Erdgeschosses sowie
Tageseinrichtungen für Menschen mit Behinderungen
und alte Menschen
Vereinfachtes Genehmigungsverfahren (6)
§ 68 BauO NRW – Sonderbauten (2)
Aufzählung der großen Sonderbauten (Teil 3)
•
•
•
•
Gaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen oder
Beherbergungsbetrieben mit mehr als 30 Betten und
Vergnügungsstätten
Schulen, Hochschulen und ähnlichen Einrichtungen
Abfertigungsgebäuden von Flughäfen und Bahnhöfen
Justizvollzugsanstalten und baulichen Anlagen für
den Maßregelvollzug
Vereinfachtes Genehmigungsverfahren (7)
§ 68 BauO NRW – Sonderbauten (2)
Aufzählung der großen Sonderbauten (Teil 4)
•
•
•
•
•
baulichen Anlagen und Räume, deren Nutzung mit
Explosionsgefahr oder erhöhter Brand-, Gesundheitsoder Verkehrsgefahr verbunden ist, und Anlagen, die
am 1.Januar 1997 in der Vierten Verordnung zur
Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes
enthalten waren
Garagen mit mehr als 1000 m² Nutzfläche
Camping- und Wochenendplätzen
Regale mit mehr als 9m Lagerhöhe (Oberkante
Lagergut)
Zelte, soweit sie nicht Fliegende Bauten sind
Das Baugenehmigungsverfahren
Das Baugenehmigungsverfahren
Bauantrag/Antrag auf Vorbescheid
hier: Sonderbauten

Seite 1 enthält die
relevanten Daten.

Seite 2 enthält die
beizufügenden Unterlagen.
Das Baugenehmigungsverfahren
Ablauf bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde (1)
Antragseingang
Kostenpflichtige
Zurückweisung
Nein
1. Woche
Vollständig?
Nachbesserung?
Eingangsbestätigung
Vorprüfung durch UBB
Stadtplanung
Straßenbau
Tiefbau
Untere Bauaufsicht
2. Woche
Bauantragskonferenz
Untere Denkmalbehörde
Vermessung/Kataster
Das Baugenehmigungsverfahren
Ablauf bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde (2)
Bauantragskonferenz
Intern max.
2 Wochen
3. Woche
Beteiligung Ämter
Extern max.
8 Wochen
Entscheidung
Negativ
x. Woche
Baugenehmigung
Ablehnung
Das Baugenehmigungsverfahren
Beschleunigungsmöglichkeiten (1)
Es müssen bei der Unteren
Bauaufsichtsbehörde lediglich 2
Exemplare (3 bei kreisangehörigen
Städten) eines Bauantrages eingereicht
werden.
Jedes zusätzliche Exemplar führt zu
einer Beschleunigung der
Bearbeitung, wenn verschiedene
Ämter beteiligt werden müssen.
Das Baugenehmigungsverfahren
Beschleunigungsmöglichkeiten (2)
Bei Sonderbauten müssen mit dem
Bauantrag Brandschutzkonzepte
eingereicht werden.
Die Abstimmung mit der
Brandschutzdienststelle und der
Unteren Bauaufsichtsbehörde sollte
vor Einreichung eines Bauantrages
erfolgen, da der Brandschutz
ansonsten erst nach der BauantragsKonferenz geprüft wird.
Das Baugenehmigungsverfahren
Gründe für Ablehnungen von Bauanträgen (1)
Der hauptsächliche Grund für
Ablehnungen von Bauanträgen
liegt nicht bei den Unteren
Bauaufsichtsbehörden, sondern
bei den
Nachbarn.
Das Baugenehmigungsverfahren
Gründe für Ablehnungen von Bauanträgen (2)
Weitere Ablehnungsgründe sind:
•Verstoß gegen vorhandene
Bebauungspläne
•Verstoß gegen den
Brandschutz
•Keine ausreichende
Erschließung
•Mängel im Bereich
Schallschutz
Teil 3:
Die am Bau Beteiligten
Bauherrin, Bauherr
Entwurfsverfasserin, Entwurfsverfasser
Unternehmerin, Unternehmer
Bauleiterin, Bauleiter
§ 56 BauO NRW
Grundsatz
•
Bei der Errichtung, Änderung, Instandhaltung, Nutzungsänderung oder dem Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer
Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 ist
der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen
am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlichrechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
• Für die Bauaufsichtsbehörden ist damit der Bauherr
gesamtverantwortlich!
• Nur wenn die anderen am Bau Beteiligten gegen den Willen
des Bauherren handeln, ist ein direkter Zugriff durch die
Bauaufsichtsbehörde auf diesen Personenkreis möglich.
§ 57 BauO NRW
Bauherrin, Bauherr (1)
•
Der Bauherr hat für ein genehmigungsbedürftigen Bauvorhaben
• einen Entwurfsverfasser,
• einen Unternehmer und
• einen Bauleiter zu beauftragen.
• Der Bauherr hat die erforderlichen Anzeigen und Nachweise zu
•
•
•
erbringen, soweit hierzu nicht der Bauleiter verpflichtet ist.
Bei einfachen baulichen Anlagen kann die Bauaufsichtsbehörde auf einen Entwurfsverfasser und Bauleiter verzichten.
Bei Selbst- oder Nachbarschaftshilfe ist die Beauftragung von
Unternehmern nicht erforderlich, wenn dabei genügend Fachkräfte der nötigen Sachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit
mitwirken.
Genehmigungsbedürftige Abbrucharbeiten dürfen nicht
in Selbst- oder Nachbarschaftshilfe ausgeführt werden.
§ 57 BauO NRW
Bauherrin, Bauherr (2)
• Sind die von dem Bauherr beauftragten Personen für ihre
Aufgabe nach Sachkunde und Erfahrung nicht geeignet,
so kann die Bauaufsichtsbehörde vor und während der
Bauausführung verlangen, dass ungeeignete Beauftragte durch
geeignete ersetzt oder Sachverständige beauftragt werden.
•
Die Bauaufsichtsbehörde kann die Bauarbeiten einstellen
lassen, bis geeignete Beauftragte oder Sachverständige
beauftragt sind.
• Der Bauherr hat vor Baubeginn die Namen des Bauleiters
•
•
und des Fachbauleiter und während der Bauausführung einen
Wechsel dieser Personen mitzuteilen.
Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass für bestimmte
Arbeiten die Unternehmer namhaft gemacht werden.
Wechselt der Bauherr, so hat der neue Bauherr dies der
Bauaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
§ 58 BauO NRW
Entwurfsverfasserin, Entwurfsverfasser
•
•
•
•
•
Der Entwurfsverfasser muss nach Sachkunde und Erfahrung zur
Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein.
Er ist für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit seines Entwurfs
verantwortlich.
Der Entwurfsverfasser hat dafür zu sorgen, dass die für die Ausführung
dem genehmigten Entwurf und den öffentlichrechtlichen Vorschriften
entsprechen.
Besitzt der Entwurfsverfasser auf einzelnen Fachgebieten nicht die
erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so hat er dafür zu sorgen,
dass geeignete Fachplaner herangezogen werden.
Brandschutzkonzepte für bauliche Anlagen sollen von staatlich
anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes
aufgestellt werden.
•
•
§ 54 Abs. 2 Nr. 19
§ 69 Abs. 1 Satz 2
Pflicht ein Brandschutzkonzept vorzulegen (Sonderbau)
Mit den Bauvorlagen für Sonderbauten gemäß § 68 Abs. 1
Satz 3 ist ein Brandschutzkonzept einzureichen.
§ 59 BauO NRW
Unternehmerin, Unternehmer
•
•
•
•
Jeder Unternehmer ist für die ordnungsgemäße, den allgemein
anerkannten Regeln der Technik und den Bauvorlagen und insoweit für
die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren bautechnischen
Betrieb der Baustelle sowie für die Einhaltung der
Arbeitsschutzbestimmungen verantwortlich.
Er hat die erforderlichen Nachweise über die Verwendbarkeit der
verwendeten Bauprodukte und Bauarten zu erbringen und auf der
Baustelle bereitzuhalten.
Der Unternehmer hat auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde für
Bauarbeiten, bei denen Sicherheit und besondere Sachkenntnis und
Erfahrung des Unternehmers oder eine besondere Ausstattung des
Unternehmens nötig ist, nachzuweisen, dass er für diese Bauarbeiten
geeignet ist und über die erforderlichen Ausstattungen verfügt.
Ein Unternehmer für einzelne Arbeiten nicht die erforderliche
Sachkunde und Erfahrung, so hat er dafür zu sorgen, dass
Fachunternehmer oder Fachleute herangezogen werden.
§ 59a BauO NRW
Bauleiterin, Bauleiter
•
Der Bauleiter hat darüber zu wachen,
•
Er hat auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle,
insbesondere auf
•
•
•
•
•
•
•
dass die Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht,
den allgemein anerkannten Regeln der Technik und
den Bauvorlagen entsprechend durchgeführt wird
•
•
das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmer und auf
die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen zu achten.
•
Diese treten insoweit an die Stelle des Bauleiters.
Die Verantwortlichkeit Unternehmer bleibt unberührt.
Der Bauleiter hat die Anzeigen nach § 75 Abs. 7 und § 82 Abs. 2 zu
erstatten, sofern dies nicht durch den Bauherrn geschieht.
Der Bauleiter muss über die erforderliche Sachkunde und Erfahrung
verfügen.
Fehlt ihm teilweise die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so hat
er dafür zu sorgen, dass Fachbauleiter herangezogen werden.