Vortrag - Stiftung Bürgerengagement Saar

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Transcript Vortrag - Stiftung Bürgerengagement Saar

Errichtung und Besteuerung
gemeinnütziger Stiftungen
Zweiter Saarländischer Stiftungstag
am 15.November 2013
Friedrich Burgard, Ministerialrat
(Az.: B/3 - S 0170-4#006)
Agenda
1. Rechtsrahmen
2. Errichtung der gemeinnützigen Stiftung
3. Anerkennung der Satzung durch das Finanzamt (§ 60a AO)
4. Spendenabzug des Stifters
5. Gliederung der Tätigkeitsbereiche
6. Vermögensbildung (§ 62 Abs. 3 AO)
7. Zeitnahe Verwendung der Mittel
8. Bildung und Auflösung von Rücklagen
9. Rechnungslegung aus Sicht des Gemeinnützigkeitsrechts
10.Nachversteuerung bei Wegfall der Vermögensbindung
11.Persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder
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1. Rechtsrahmen (I)
1. Rechtsfähige Stiftung: Stiftung des bürgerlichen
Rechts (§§ 80 ff. BGB i.V.m. dem Stiftungsgesetz
des jeweiligen Sitzlandes)
Eigenständige Vermögensmasse mit eigener
Rechtspersönlichkeit zur Verfolgung des
Satzungszwecks
2. Nichtrechtsfähige Stiftung: unselbständige,
treuhänderische oder fiduziarische Stiftung
Keine eigene Rechtspersönlichkeit, Stiftungsvermögen
wird von einem anderen Rechtsträger treuhänderisch
gehalten
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1. Rechtsrahmen (II)
Sowohl die rechtsfähige als auch die nichtrechtsfähige Stiftung
sind steuerlich rechtsfähig (sog. Körperschaft) und damit Subjekt
der Besteuerung nach dem Körperschaftsteuerrecht.

Die „normalen“ Regeln zur Besteuerung des Ertrags der Stiftung
finden Anwendung (materielles Steuerrecht).

Regelmäßiges Veranlagungsverfahren mit Steuererklärungspflicht ist
(mindestens alle 3 Jahre) durchzuführen (formelles Steuerrecht).
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1. Rechtsrahmen (III)
Steuerliches Gemeinnützigkeitsrecht (Rechtsrahmen in den §§ 51
bis 68 der Abgabenordnung – AO - )
Vergünstigungen
 Steuerbefreiung bei der Körperschaftsteuer (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG)
 Empfangsberechtigung für steuerbegünstigte Zuwendungen (§ 10b
EStG)
Voraussetzungen
 Zentral: Widmung der Mittel für die satzungsmäßigen gemeinnützige
Zwecke (sog. Vermögensbindung)
 Ausschließliche und unmittelbare Verfolgung der satzungsmäßigen
gemeinnützigen Zwecke
 Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung der Satzung
 Besondere Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung
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2. Errichtung der Stiftung (I)
1. Kein besonderer Errichtungsakt erforderlich,
Errichtung vollzieht sich nach dem bürgerlichen
Recht
2. Stiftungsgeschäft ist gemeinnützigkeitsrechtlich
unerheblich.
3. Maßgeblich für das formelle Gemeinnützigkeitsrecht ist die Stiftungssatzung.
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2. Errichtung der Stiftung (II)
Formelle Festlegungen der Mustersatzung nach § 60 AO
müssen beachtet werden.
 Ausschließliche und unmittelbare Verfolgung gemeinnütziger
Zwecke im Sinne der AO
 Genaue Angabe des Zwecks, der verfolgt werden soll; mehrere
Zwecke sind zulässig
 Abschließende Aufzählung der gemeinnützigen Zwecke in § 52
Abs. 2 AO
 Konkrete Maßnahmen zur Zweckverwirklichung
 Selbstlose Betätigung und satzungsgemäße Mittelverwendung
 Ausschluss von Zuwendungen an den Stifter
 Vermögensbindung für den Fall der Auflösung oder Aufhebung
der Stiftung oder des Wegfalls der steuerbegünstigten Zwecke
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2. Errichtung der Stiftung (III)
Beispiele für gemeinnützige Zwecke




Förderung von Wissenschaft und Forschung
Förderung von Kunst und Kultur
Förderung des Tierschutzes
Allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens
Keine gemeinnützigen Zwecke sind:
 Förderung der Wirtschaft
 Förderung der Parteipolitik
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2. Errichtung der Stiftung (IV)
Weitere Satzungsinhalte bei Stiftungen
1. Stifterversorgung nach § 58 Nr. 6 AO
 Freiwillige Zuwendung zur Aufrechterhaltung des angemessenen
Lebensunterhalts des Stifters und seiner Angehörigen, also kein
Rechtsanspruch
 Höchstbetrag des Unterhalts: ein Drittel des Einkommens
Alternative
 Belastung des zugewendeten Vermögens vor der Übertragung mit wirksam
begründeten Ansprüchen des Stifters, z.B. Rentenansprüchen
 Erfüllung der Verbindlichkeiten auf ein Drittel des Einkommens beschränkt
 Wert des Rentenrechts ist nicht steuerbegünstigt!
2.
Angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Arbeits- und
Zeitaufwand an Vorstandsmitglieder möglich, wenn in Satzung
vorgesehen
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3. Anerkennung der Satzung
durch Finanzamt (I)
1. Feststellung der Satzungsmäßigkeit durch Finanzamt
 Feststellungsbescheid nach § 60a der Abgabenordnung
 Bindung für die Besteuerung der Stiftung und des Stifters
 Vertrauensschutz bei materiellen Fehlern - Aufhebung der
Feststellung nur für die Zukunft möglich
2. Stiftungsgeschäft ausreichend, zivilrechtliche
Anerkennung der Stiftung durch Stiftungsbehörde
nicht erforderlich
3. Erlaubnis zur Entgegennahme von steuerbegünstigten
Zuwendungen (zunächst für drei Jahre)
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3. Anerkennung der Satzung
durch Finanzamt (II)
3. Feststellung der Satzungsmäßigkeit durch Finanzamt
auch bei Satzungsänderungen
4. Antrag erforderlich, kann jederzeit gestellt werden
5. Vorherige informelle Abstimmung der Stiftungssatzung bzw. der Satzungsänderung mit Finanzamt
wird zur Geschäftserleichterung empfohlen.
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4. Spendenabzug
1. Zuwendung des Grundstockvermögens ist
steuerbegünstigte Spende (§ 10b EStG) bei der
Einkommensbesteuerung des Stifters
2. Höchstbetrag pro Veranlagungsjahr:
 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder
 4 Promille der Umsätze und Löhne/Gehälter
3. Auf Antrag zusätzlich Spende in den Vermögensstock einer Stiftung bis zu 1 Mio. Euro mit
Verteilung auf zehn Jahre
 Bei Ehegatten erhöht sich der Betrag auf 2 Mio. Euro
 Spenden in Verbrauchstiftung sind hiervon ausgeschlossen
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5. Gliederung der Bereiche
1. Ideeller Bereich
 Einnahmen aus Zustiftungen, Spenden, Zuschüsse
 Ausgaben zur Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke
2. Vermögensverwaltung
 Z.B. Kapitalanlagen
3. Steuerfreier wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (sog.
Zweckbetrieb)
4. Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
 Bei Stiftungen ohne praktische Bedeutung
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6. Vermögensbildung
1. Vermögen dient der nachhaltigen Kapitalausstattung der
gemeinnützigen Körperschaft
 Kein Zwang zur zeitnahen Verwendung dieser Mittel
2. Regelung in § 62 Abs. 3 AO
 Grundstockvermögen einer Stiftung
 Zustiftungen
 Erbschaften etc.
3. Eigenkapitalisierung neugegründeter Stiftungen
 Vermögenszuführung der Erträge aus der Vermögensverwaltung und
den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben innerhalb
der ersten vier Jahre nach Errichtung
4. Zuführung von freien Rücklagen zum Vermögen
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7. Zeitnahe Verwendung
der Mittel (I)
1. Verwendung der Mittel nur zur Erfüllung der
satzungsgemäßen Zwecke erlaubt
2. 2-Jahres-Frist für die Verwendung der Mittel
 Möglichkeit des Mittelvortrags um ein Jahr erweitert
3. Ausnahme 1: Zuwendung von Mitteln bis zur Hälfte des
Nettovermögens an eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft (§ 58 Nr. 2 AO)
4. Ausnahme 2 (neu): Ausstattung einer anderen
steuerbegünstigten Körperschaft mit Vermögen
 Zweckverfolgung beider Körperschaften muss übereinstimmen
 Betrag ist der Höhe nach auf einen Teil der laufenden Erträge
begrenzt
 Kettenweitergaben sind verboten
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7. Zeitnahe Verwendung
der Mittel (II)
Beispiel zur zeitnahen Mittelverwendung in 03
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
Mittelzufluss (Spenden, Zuschüsse, Vermögenserträge, Erträge
aus Zweckbetrieben, Gewinne aus wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieben in 03
200
Mittelzuführung zu vorhandenen Rücklagen in 03
./.50
Bildung neuer Rücklagen in 03
./.50
Mittelzuwendung an andere Körperschaft
./.10
Vermögensausstattung andere Körperschaft
./.10
Summe zeitnah zu verwendende Mittel
80
Satzungsmäßige Mittelverwendung in 03
./.0
Max. Vortrag zeitnah zu verwendender Mittel aus 02
./.0
Vortrag zeitnah zu verwendender Mittel aus 03
./.80
kein Verwendungsüberhang, da kein positiver Betrag
0
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8. Bildung und Auflösung
von Rücklagen
1. Bildung nach § 62 Abs. 1 AO
 Projektrücklage, Betriebsmittelrücklage
 Neu: Wiederbeschaffungsrücklage gesetzlich geregelt
 Freie Rücklage (Stärkung des Vermögens)
2. Auflösung zwingend bei Verwirklichung der
Maßnahme bzw. deren Aufgabe
3. Mittel aus aufgelösten Rücklagen sind wiederum
zeitnah zu verwenden
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9. Rechnungslegung (I)
1. Nachweis der tatsächlichen Geschäftsführung
(Tätigkeitsberichte, Sitzungsprotokolle)
2. Vermögensstatus zu den Stichtagen
3. Nachweis der Verwendung der Mittel zur Erfüllung
der satzungsgemäßen Zwecke
4. Verbot eines Überhangs der zeitnah zu
verwendenden Mittel
5. Angemessene Frist zur Beseitigung des
Verwendungsüberhangs durch Finanzamt
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9. Rechnungslegung (II)
Schema zur Gliederung der Mittel
Vermögen zum 31.12.03
1.abzüglich Mittel zur Ausstattung mit Vermögen (§ 62 Abs. 3 AO)
2.abzüglich in Rücklagen in den Bereichen Vermögensverwaltung und
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eingestellte Mittel
3.abzüglich in die freie Rücklage eingestellte Mittel (§ 62 Abs. 1 Nr. 3 AO)
4.abzüglich für Satzungszwecke gebundene Mittel (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 AO)
und abzüglich Rücklagen nach § 62 Abs. 1 AO
zeitnah zu verwendende Mittel
5.abzüglich vorgetragene frei gewordene Mittel aus aufgelösten Rücklagen
6.abzüglich vorgetragene zeitnah zu verwendende Mittel aus Vorjahr oder
laufendem Jahr
 Verwendungsüberhang, wenn Ergebnis positiv
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10. Nachversteuerung
bei Verstößen
1. Verstoß gegen die satzungsmäßige
Vermögensbindung
 Rückwirkende Besteuerung für 10 Jahre
2. Sonstige Verstöße gegen die Gemeinnützigkeit
durch die tatsächliche Geschäftsführung
 Besteuerung für das betroffene Kalenderjahr
3. Besteuerung nach den allgemeinen Regeln
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11. Haftung
Persönliche Haftung der Mitglieder des
Stiftungsvorstandes
 für Steuern der Stiftung bei vorsätzlicher und grob
fahrlässiger Verletzung der steuerlichen Pflichten,
insbesondere der Steuerzahlungs-pflicht
 für 30% einer Spende, wenn vorsätzlich oder grob
fahrlässig die Spende nicht zu den angegebenen
steuerbegünstigten Zwecken verwendet wird (Haftung des
Spenders geht vor)
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
Weitere Informationen zur Besteuerung steuerbegünstigter Körperschaften enthält
der vom Ministerium für Finanzen und Europa herausgegebene „Steuerratgeber für
Vereine“, der im März 2013 in 16. Auflage herausgegeben worden ist.
Kontaktdaten
MR Friedrich Burgard
Leiter des Referats für Gemeinnützigkeitsrecht des Ministeriums für Finanzen und Europa
Tel. 0681/501-1640
Email: [email protected]
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