Vortrag - Stiftung Bürgerengagement Saar
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Transcript Vortrag - Stiftung Bürgerengagement Saar
Errichtung und Besteuerung
gemeinnütziger Stiftungen
Zweiter Saarländischer Stiftungstag
am 15.November 2013
Friedrich Burgard, Ministerialrat
(Az.: B/3 - S 0170-4#006)
Agenda
1. Rechtsrahmen
2. Errichtung der gemeinnützigen Stiftung
3. Anerkennung der Satzung durch das Finanzamt (§ 60a AO)
4. Spendenabzug des Stifters
5. Gliederung der Tätigkeitsbereiche
6. Vermögensbildung (§ 62 Abs. 3 AO)
7. Zeitnahe Verwendung der Mittel
8. Bildung und Auflösung von Rücklagen
9. Rechnungslegung aus Sicht des Gemeinnützigkeitsrechts
10.Nachversteuerung bei Wegfall der Vermögensbindung
11.Persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder
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1. Rechtsrahmen (I)
1. Rechtsfähige Stiftung: Stiftung des bürgerlichen
Rechts (§§ 80 ff. BGB i.V.m. dem Stiftungsgesetz
des jeweiligen Sitzlandes)
Eigenständige Vermögensmasse mit eigener
Rechtspersönlichkeit zur Verfolgung des
Satzungszwecks
2. Nichtrechtsfähige Stiftung: unselbständige,
treuhänderische oder fiduziarische Stiftung
Keine eigene Rechtspersönlichkeit, Stiftungsvermögen
wird von einem anderen Rechtsträger treuhänderisch
gehalten
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1. Rechtsrahmen (II)
Sowohl die rechtsfähige als auch die nichtrechtsfähige Stiftung
sind steuerlich rechtsfähig (sog. Körperschaft) und damit Subjekt
der Besteuerung nach dem Körperschaftsteuerrecht.
Die „normalen“ Regeln zur Besteuerung des Ertrags der Stiftung
finden Anwendung (materielles Steuerrecht).
Regelmäßiges Veranlagungsverfahren mit Steuererklärungspflicht ist
(mindestens alle 3 Jahre) durchzuführen (formelles Steuerrecht).
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1. Rechtsrahmen (III)
Steuerliches Gemeinnützigkeitsrecht (Rechtsrahmen in den §§ 51
bis 68 der Abgabenordnung – AO - )
Vergünstigungen
Steuerbefreiung bei der Körperschaftsteuer (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG)
Empfangsberechtigung für steuerbegünstigte Zuwendungen (§ 10b
EStG)
Voraussetzungen
Zentral: Widmung der Mittel für die satzungsmäßigen gemeinnützige
Zwecke (sog. Vermögensbindung)
Ausschließliche und unmittelbare Verfolgung der satzungsmäßigen
gemeinnützigen Zwecke
Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung der Satzung
Besondere Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung
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2. Errichtung der Stiftung (I)
1. Kein besonderer Errichtungsakt erforderlich,
Errichtung vollzieht sich nach dem bürgerlichen
Recht
2. Stiftungsgeschäft ist gemeinnützigkeitsrechtlich
unerheblich.
3. Maßgeblich für das formelle Gemeinnützigkeitsrecht ist die Stiftungssatzung.
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2. Errichtung der Stiftung (II)
Formelle Festlegungen der Mustersatzung nach § 60 AO
müssen beachtet werden.
Ausschließliche und unmittelbare Verfolgung gemeinnütziger
Zwecke im Sinne der AO
Genaue Angabe des Zwecks, der verfolgt werden soll; mehrere
Zwecke sind zulässig
Abschließende Aufzählung der gemeinnützigen Zwecke in § 52
Abs. 2 AO
Konkrete Maßnahmen zur Zweckverwirklichung
Selbstlose Betätigung und satzungsgemäße Mittelverwendung
Ausschluss von Zuwendungen an den Stifter
Vermögensbindung für den Fall der Auflösung oder Aufhebung
der Stiftung oder des Wegfalls der steuerbegünstigten Zwecke
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2. Errichtung der Stiftung (III)
Beispiele für gemeinnützige Zwecke
Förderung von Wissenschaft und Forschung
Förderung von Kunst und Kultur
Förderung des Tierschutzes
Allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens
Keine gemeinnützigen Zwecke sind:
Förderung der Wirtschaft
Förderung der Parteipolitik
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2. Errichtung der Stiftung (IV)
Weitere Satzungsinhalte bei Stiftungen
1. Stifterversorgung nach § 58 Nr. 6 AO
Freiwillige Zuwendung zur Aufrechterhaltung des angemessenen
Lebensunterhalts des Stifters und seiner Angehörigen, also kein
Rechtsanspruch
Höchstbetrag des Unterhalts: ein Drittel des Einkommens
Alternative
Belastung des zugewendeten Vermögens vor der Übertragung mit wirksam
begründeten Ansprüchen des Stifters, z.B. Rentenansprüchen
Erfüllung der Verbindlichkeiten auf ein Drittel des Einkommens beschränkt
Wert des Rentenrechts ist nicht steuerbegünstigt!
2.
Angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Arbeits- und
Zeitaufwand an Vorstandsmitglieder möglich, wenn in Satzung
vorgesehen
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3. Anerkennung der Satzung
durch Finanzamt (I)
1. Feststellung der Satzungsmäßigkeit durch Finanzamt
Feststellungsbescheid nach § 60a der Abgabenordnung
Bindung für die Besteuerung der Stiftung und des Stifters
Vertrauensschutz bei materiellen Fehlern - Aufhebung der
Feststellung nur für die Zukunft möglich
2. Stiftungsgeschäft ausreichend, zivilrechtliche
Anerkennung der Stiftung durch Stiftungsbehörde
nicht erforderlich
3. Erlaubnis zur Entgegennahme von steuerbegünstigten
Zuwendungen (zunächst für drei Jahre)
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3. Anerkennung der Satzung
durch Finanzamt (II)
3. Feststellung der Satzungsmäßigkeit durch Finanzamt
auch bei Satzungsänderungen
4. Antrag erforderlich, kann jederzeit gestellt werden
5. Vorherige informelle Abstimmung der Stiftungssatzung bzw. der Satzungsänderung mit Finanzamt
wird zur Geschäftserleichterung empfohlen.
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4. Spendenabzug
1. Zuwendung des Grundstockvermögens ist
steuerbegünstigte Spende (§ 10b EStG) bei der
Einkommensbesteuerung des Stifters
2. Höchstbetrag pro Veranlagungsjahr:
20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder
4 Promille der Umsätze und Löhne/Gehälter
3. Auf Antrag zusätzlich Spende in den Vermögensstock einer Stiftung bis zu 1 Mio. Euro mit
Verteilung auf zehn Jahre
Bei Ehegatten erhöht sich der Betrag auf 2 Mio. Euro
Spenden in Verbrauchstiftung sind hiervon ausgeschlossen
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5. Gliederung der Bereiche
1. Ideeller Bereich
Einnahmen aus Zustiftungen, Spenden, Zuschüsse
Ausgaben zur Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke
2. Vermögensverwaltung
Z.B. Kapitalanlagen
3. Steuerfreier wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (sog.
Zweckbetrieb)
4. Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Bei Stiftungen ohne praktische Bedeutung
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6. Vermögensbildung
1. Vermögen dient der nachhaltigen Kapitalausstattung der
gemeinnützigen Körperschaft
Kein Zwang zur zeitnahen Verwendung dieser Mittel
2. Regelung in § 62 Abs. 3 AO
Grundstockvermögen einer Stiftung
Zustiftungen
Erbschaften etc.
3. Eigenkapitalisierung neugegründeter Stiftungen
Vermögenszuführung der Erträge aus der Vermögensverwaltung und
den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben innerhalb
der ersten vier Jahre nach Errichtung
4. Zuführung von freien Rücklagen zum Vermögen
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7. Zeitnahe Verwendung
der Mittel (I)
1. Verwendung der Mittel nur zur Erfüllung der
satzungsgemäßen Zwecke erlaubt
2. 2-Jahres-Frist für die Verwendung der Mittel
Möglichkeit des Mittelvortrags um ein Jahr erweitert
3. Ausnahme 1: Zuwendung von Mitteln bis zur Hälfte des
Nettovermögens an eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft (§ 58 Nr. 2 AO)
4. Ausnahme 2 (neu): Ausstattung einer anderen
steuerbegünstigten Körperschaft mit Vermögen
Zweckverfolgung beider Körperschaften muss übereinstimmen
Betrag ist der Höhe nach auf einen Teil der laufenden Erträge
begrenzt
Kettenweitergaben sind verboten
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7. Zeitnahe Verwendung
der Mittel (II)
Beispiel zur zeitnahen Mittelverwendung in 03
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
Mittelzufluss (Spenden, Zuschüsse, Vermögenserträge, Erträge
aus Zweckbetrieben, Gewinne aus wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieben in 03
200
Mittelzuführung zu vorhandenen Rücklagen in 03
./.50
Bildung neuer Rücklagen in 03
./.50
Mittelzuwendung an andere Körperschaft
./.10
Vermögensausstattung andere Körperschaft
./.10
Summe zeitnah zu verwendende Mittel
80
Satzungsmäßige Mittelverwendung in 03
./.0
Max. Vortrag zeitnah zu verwendender Mittel aus 02
./.0
Vortrag zeitnah zu verwendender Mittel aus 03
./.80
kein Verwendungsüberhang, da kein positiver Betrag
0
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8. Bildung und Auflösung
von Rücklagen
1. Bildung nach § 62 Abs. 1 AO
Projektrücklage, Betriebsmittelrücklage
Neu: Wiederbeschaffungsrücklage gesetzlich geregelt
Freie Rücklage (Stärkung des Vermögens)
2. Auflösung zwingend bei Verwirklichung der
Maßnahme bzw. deren Aufgabe
3. Mittel aus aufgelösten Rücklagen sind wiederum
zeitnah zu verwenden
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9. Rechnungslegung (I)
1. Nachweis der tatsächlichen Geschäftsführung
(Tätigkeitsberichte, Sitzungsprotokolle)
2. Vermögensstatus zu den Stichtagen
3. Nachweis der Verwendung der Mittel zur Erfüllung
der satzungsgemäßen Zwecke
4. Verbot eines Überhangs der zeitnah zu
verwendenden Mittel
5. Angemessene Frist zur Beseitigung des
Verwendungsüberhangs durch Finanzamt
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9. Rechnungslegung (II)
Schema zur Gliederung der Mittel
Vermögen zum 31.12.03
1.abzüglich Mittel zur Ausstattung mit Vermögen (§ 62 Abs. 3 AO)
2.abzüglich in Rücklagen in den Bereichen Vermögensverwaltung und
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eingestellte Mittel
3.abzüglich in die freie Rücklage eingestellte Mittel (§ 62 Abs. 1 Nr. 3 AO)
4.abzüglich für Satzungszwecke gebundene Mittel (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 AO)
und abzüglich Rücklagen nach § 62 Abs. 1 AO
zeitnah zu verwendende Mittel
5.abzüglich vorgetragene frei gewordene Mittel aus aufgelösten Rücklagen
6.abzüglich vorgetragene zeitnah zu verwendende Mittel aus Vorjahr oder
laufendem Jahr
Verwendungsüberhang, wenn Ergebnis positiv
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10. Nachversteuerung
bei Verstößen
1. Verstoß gegen die satzungsmäßige
Vermögensbindung
Rückwirkende Besteuerung für 10 Jahre
2. Sonstige Verstöße gegen die Gemeinnützigkeit
durch die tatsächliche Geschäftsführung
Besteuerung für das betroffene Kalenderjahr
3. Besteuerung nach den allgemeinen Regeln
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11. Haftung
Persönliche Haftung der Mitglieder des
Stiftungsvorstandes
für Steuern der Stiftung bei vorsätzlicher und grob
fahrlässiger Verletzung der steuerlichen Pflichten,
insbesondere der Steuerzahlungs-pflicht
für 30% einer Spende, wenn vorsätzlich oder grob
fahrlässig die Spende nicht zu den angegebenen
steuerbegünstigten Zwecken verwendet wird (Haftung des
Spenders geht vor)
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
Weitere Informationen zur Besteuerung steuerbegünstigter Körperschaften enthält
der vom Ministerium für Finanzen und Europa herausgegebene „Steuerratgeber für
Vereine“, der im März 2013 in 16. Auflage herausgegeben worden ist.
Kontaktdaten
MR Friedrich Burgard
Leiter des Referats für Gemeinnützigkeitsrecht des Ministeriums für Finanzen und Europa
Tel. 0681/501-1640
Email: [email protected]
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