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EuGH, Rechtsschutz
Vertiefungshinweise:
Herdegen, Europarecht,§9.
Arndt/Fischer/Fetzer, Europarecht, Fünfter Teil.
Hobe, Europarecht,§11.
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
EuGH, Rechtsschutz
Überblick: Art. 19 EUV, 251 ff. AEUV
Vertragsverletzungsverfahren: Art. 258, 259, 260 AEUV
Nichtigkeitsklage: Art. 263, 264, 266, 277 AEUV
Untätigkeitsklage: Art. 265, 266 AEUV
Amtshaftungsklage: Art. 268, 340 Abs. 2 AEUV
Beamtenklage: Art. 270 AEUV
Vorabentscheidungsverfahren: Art. 267 AEUV
Gutachtenverfahren: Art. 218 Abs. 11 AEUV
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
EuGH, Rechtsschutz
Artikel 19 EUV
(1) Der Gerichtshof der Europäischen Union umfasst den Gerichtshof, das
Gericht und Fachgerichte. Er sichert die Wahrung des Rechts bei der
Auslegung und Anwendung der Verträge.
Die Mitgliedstaaten schaffen die erforderlichen Rechtsbehelfe, damit ein
wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen
gewährleistet ist.
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
EuGH, Rechtsschutz
Artikel 19 EUV
(2) Der Gerichtshof besteht aus einem Richter je Mitgliedstaat. Er wird von
Generalanwälten unterstützt.
Das Gericht besteht aus mindestens einem Richter je Mitgliedstaat.
Als Richter und Generalanwälte des Gerichtshofs und als Richter des
Gerichts sind Persönlichkeiten auszuwählen, die jede Gewähr für
Unabhängigkeit bieten und die Voraussetzungen der Artikel 253 und 254
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllen. Sie
werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen
Einvernehmen für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt. Die
Wiederernennung ausscheidender Richter und Generalanwälte ist zulässig.
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
EuGH, Rechtsschutz
Artikel 19 EUV
(3) Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet nach Maßgabe der
Verträge
a) über Klagen eines Mitgliedstaats, eines Organs oder natürlicher oder
juristischer Personen;
b) im Wege der Vorabentscheidung auf Antrag der einzelstaatlichen
Gerichte über die Auslegung des Unionsrechts oder über die Gültigkeit der
Handlungen der Organe;
c) in allen anderen in den Verträgen vorgesehenen Fällen.
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
EuGH, Rechtsschutz
Was hat sich durch den Vertrag von
Lissabon geändert?
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
EuGH, Rechtsschutz
Was hat sich durch den Vertrag von Lissabon
geändert?
Art. 6 Abs. 1 EUV
Art. 6 Abs. 2 EUV
Art. 19 EUV
Art. 257 AEUV
Art. 263 AEUV
Art. 8 Protokoll über die Anwendung der
Grundsätze der Subsidiarität und der
Verhältnismäßigkeit
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
Art. 6 EUV
(1) Die Union erkennt die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in der
Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Dezember 2000 in
der am 12. Dezember 2007 in Straßburg angepassten Fassung niedergelegt
sind; die Charta der Grundrechte und die Verträge sind rechtlich
gleichrangig.
Durch die Bestimmungen der Charta werden die in den Verträgen
festgelegten Zuständigkeiten der Union in keiner Weise erweitert.
Die in der Charta niedergelegten Rechte, Freiheiten und Grundsätze werden
gemäß den allgemeinen Bestimmungen des Titels VII der Charta, der ihre
Auslegung und Anwendung regelt, und unter gebührender Berücksichtigung
der in der Charta angeführten Erläuterungen, in denen die Quellen dieser
Bestimmungen angegeben sind, ausgelegt.
(2) Die Union tritt der Europäischen Konvention zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten bei. Dieser Beitritt ändert nicht die in
den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten der Union.
(3) Die Grundrechte, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutz
der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich
aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten
ergeben, sind als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts.
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
Art. 6 EUV
(1)
Die Union erkennt die Rechte, Freiheiten und
Grundsätze an, die in der Charta der Grundrechte der
Europäischen Union vom 7. Dezember 2000 in der am 12.
Dezember 2007 in Straßburg angepassten Fassung
niedergelegt sind; die Charta der Grundrechte und die
Verträge sind rechtlich gleichrangig.
Durch die Bestimmungen der Charta werden die in den
Verträgen festgelegten Zuständigkeiten der Union in keiner
Weise erweitert.
Die in der Charta niedergelegten Rechte, Freiheiten und
Grundsätze werden gemäß den allgemeinen Bestimmungen
des Titels VII der Charta, der ihre Auslegung und Anwendung
regelt, und unter gebührender Berücksichtigung der in der
Charta angeführten Erläuterungen, in denen die Quellen
dieser Bestimmungen angegeben sind, ausgelegt.
...
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
Art. 6 EUV
(1) ...
(2) Die Union tritt der Europäischen
Konvention zum Schutz der Menschenrechte
und Grundfreiheiten bei. Dieser Beitritt ändert
nicht die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten der Union.
(3) ...
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
Art. 19 Abs. 1 EUV
(1) Der Gerichtshof der Europäischen
Union umfasst den Gerichtshof, das
Gericht und Fachgerichte. Er sichert die
Wahrung des Rechts bei der Auslegung
und Anwendung der Verträge.
Die
Mitgliedstaaten
schaffen
die
erforderlichen Rechtsbehelfe, damit ein
wirksamer Rechtsschutz in den vom
Unionsrecht
erfassten
Bereichen
gewährleistet ist.
...
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
Art. 257 AEUV
Das Europäische Parlament und der Rat
können
gemäß
dem
ordentlichen
Gesetzgebungsverfahren
dem
Gericht
beigeordnete Fachgerichte bilden, die für
Entscheidungen im ersten Rechtszug über
bestimmte Kategorien von Klagen zuständig
sind, die auf besonderen Sachgebieten
erhoben werden.
...
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
Art. 8 Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der
Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für Klagen wegen
Verstoßes
eines
Gesetzgebungsakts
gegen
das
Subsidiaritätsprinzip zuständig, die nach Maßgabe des Artikels
263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
von einem Mitgliedstaat erhoben oder entsprechend der
jeweiligen innerstaatlichen Rechtsordnung von einem
Mitgliedstaat im Namen seines nationalen Parlaments oder
einer Kammer dieses Parlaments übermittelt werden.
Nach Maßgabe des genannten Artikels können entsprechende
Klagen in Bezug auf Gesetzgebungsakte, für deren Erlass die
Anhörung des Ausschusses der Regionen nach dem Vertrag
über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgeschrieben
ist, auch vom Ausschuss der Regionen erhoben werden.
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
Gerichtshof, Gericht, Fachgerichte
Gerichtshof (EuGH):
Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichts
erster Instanz; u.a. Vertragsverletzungsverfahren.
Gericht (EuG):
Rechtsmittel
gegen
Entscheidungen
von
Fachgerichten;
u.a.
Nichtigkeitsklagen,
Untätigkeitsklagen, Schadensersatzklagen.
Fachgerichte:
Dienstrecht; in Zukunft evtl. auch Markenrecht?
Zukunftsvision Strafrecht ???
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
Artikel 258 AEUV
Hat nach Auffassung der Kommission ein
Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus den
Verträgen verstoßen, so gibt sie eine mit Gründen
versehene Stellungnahme hierzu ab; sie hat dem
Staat zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Kommt der Staat dieser Stellungnahme innerhalb
der von der Kommission gesetzten Frist nicht nach,
so kann die Kommission den Gerichtshof der
Europäischen Union anrufen.
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
Artikel 259 AEUV
Jeder Mitgliedstaat kann den Gerichtshof der Europäischen Union
anrufen, wenn er der Auffassung ist, dass ein anderer Mitgliedstaat gegen
eine Verpflichtung aus den Verträgen verstoßen hat.
Bevor ein Mitgliedstaat wegen einer angeblichen Verletzung der
Verpflichtungen aus den Verträgen
gegen einen anderen Staat Klage erhebt, muss er die Kommission damit
befassen.
Die Kommission erlässt eine mit Gründen versehene Stellungnahme; sie
gibt den beteiligten Staaten zuvor Gelegenheit zu schriftlicher und
mündlicher Äußerung in einem kontradiktorischen Verfahren.
Gibt die Kommission binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem
ein entsprechender Antrag gestellt wurde, keine Stellungnahme ab, so
kann ungeachtet des Fehlens der Stellungnahme vor dem Gerichtshof
geklagt werden.
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
Artikel 260 AEUV
(1) Stellt der Gerichtshof der Europäischen Union
fest, dass ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung
aus den Verträgen verstoßen hat, so hat dieser
Staat die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus
dem Urteil des Gerichtshofs ergeben.
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
Artikel 4 EUV
(3) Nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit achten
und unterstützen sich die Union und die Mitgliedstaaten
gegenseitig bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den
Verträgen ergeben.
Die Mitgliedstaaten ergreifen alle geeigneten Maßnahmen
allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der
Verpflichtungen, die sich aus den Verträgen oder den
Handlungen der Organe der Union ergeben.
Die Mitgliedstaaten unterstützen die Union bei der Erfüllung
ihrer Aufgabe und unterlassen alle Maßnahmen, die die
Verwirklichung der Ziele der Union gefährden könnten.
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
Umsetzung der Binnenmarktrichtlinien
Vertragsverletzungen (Stand 29.09.2011)
Die Gesamtzahl der Vertragsverletzungsverfahren im Zusammenhang mit
dem Binnenmarkt fällt weiter – seit 2007 ist sie um ein Viertel zurückgegangen.
Derzeit
liegt
die
durchschnittliche
Zahl
der
anhängigen
Vertragsverletzungsverfahren bei 37 pro Mitgliedstaat gegenüber 40 sechs
Monate zuvor. Derzeit entfallen die meisten Vertragsverletzungsverfahren auf
Belgien, gefolgt von Griechenland und Italien.
Die Mitgliedstaaten sind zu sofortigem Handeln verpflichtet, um den Urteilen
des EuGH Folge zu leisten. Trotzdem dauert es sehr lange – im Schnitt mehr als
17 Monate – bis ein Urteil befolgt wird.
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
Artikel 260 AEUV
(2) Hat der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen, die sich
aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben, nach Auffassung der
Kommission nicht getroffen, so kann die Kommission den
Gerichtshof anrufen, nachdem sie diesem Staat zuvor
Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat. Hierbei benennt sie
die Höhe des von dem betreffenden Mitgliedstaat zu
zahlenden Pauschalbetrags oder Zwangsgelds, die sie den
Umständen nach für angemessen hält.
Stellt der Gerichtshof fest, dass der betreffende Mitgliedstaat
seinem Urteil nicht nachgekommen ist, so kann er die Zahlung
eines Pauschalbetrags oder Zwangsgelds verhängen.
Dieses Verfahren lässt den Artikel 259 unberührt.
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
Rechtssache C-387/97
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
gegen
Republik Griechenland
TENOR (Auszug):
1. Die Hellenische Republik hat dadurch nicht alle Maßnahmen durchgeführt, die sich aus
dem Urteil vom 7. April 1992 in der Rechtssache C-45/91 (Kommission/Griechenland)
ergeben haben und gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 171 EG-Vertrag [260 Abs. 1
AEUV] verstoßen, daß sie nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um gemäß
Artikel 4 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle
sicherzustellen, daß die Abfälle in der Region Chania beseitigt werden, ohne die
menschliche Gesundheit zu gefährden und die Umwelt zu schädigen, und daß sie für diese
Region keine Abfallbeseitigungspläne gemäß Artikel 6 der Richtlinie 75/442 und keine
Pläne für die Beseitigung der giftigen und gefährlichen Abfallstoffe gemäß Artikel 12 der
Richtlinie 78/319/EWG des Rates vom 20. März 1978 über giftige und gefährliche Abfälle
erstellt hat.
2. Die Hellenische Republik wird verurteilt, der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften auf das Konto "Eigene Mittel der EG" ein Zwangsgeld in Höhe von 20 000
EURO pro Tag Verzug bei der Durchführung der Maßnahmen zu zahlen, die erforderlich
sind, um dem obengenannten Urteil Kommission/Griechenland nachzukommen, und zwar
von der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur Durchführung des Urteils
Kommission/Griechenland.
3. Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
Rechtssache C-119/04
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
gegen
Italienische Republik
TENOR:
1.
Die Italienische Republik hat nicht alle Maßnahmen durchgeführt,
die sich aus dem Urteil vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-212/99
(Kommission/Italien) ergeben haben, und damit gegen ihre
Verpflichtungen aus Artikel 228 EG [260 Abs. 1 AEUV] verstoßen, indem
sie bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme
gesetzten Frist nicht für die Anerkennung der von den ehemaligen
Fremdsprachenlektoren,
die
sodann
als
muttersprachliche
sprachwissenschaftliche Mitarbeiter und Experten tätig waren,
erworbenen Rechte gesorgt hat, obwohl allen inländischen Arbeitnehmern
eine solche Anerkennung zuteil wurde.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
Rechtssache C-278/01
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
gegen
Königreich Spanien
TENOR:
1. Das Königreich Spanien hat dadurch, dass es entgegen seiner Verpflichtungen aus Artikel 4
der Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der
Badegewässer (ABl. 1976, L 31, S. 1) nicht die Maßnahmen getroffen hat, die notwendig sind,
um sicherzustellen, dass die Qualität der spanischen Binnenbadegewässer den gemäß Artikel 3
dieser Richtlinie festgelegten Grenzwerten entspricht, nicht alle Maßnahmen ergriffen, die sich
aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 12. Februar 1998 in der Rechtssache C-92/96
(Kommission/Spanien) ergeben, und damit gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 228 EG
[260 Abs. 1 AEUV] verstoßen.
2. Das Königreich Spanien wird verurteilt, an die Kommission auf das Konto Eigenmittel der
Europäischen Gemeinschaft ein jährliches Zwangsgeld in Höhe von 624 150 Euro für jedes
Prozent der Badegebiete im Bereich der spanischen Binnenbadegewässer zu zahlen, das nach
der Feststellung für das fragliche Jahr nicht den gemäß der Richtlinie 76/160 festgelegten
Grenzwerten entspricht, und zwar von der Feststellung der in der ersten Badesaison nach der
Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache erreichten Qualität der Badegewässer
an bis zu dem Jahr, in dem das Urteil Kommission/Spanien vollständig durchgeführt ist.
3. Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
Rechtssache C-177/04
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
gegen
Französische Republik
TENOR:
1. Die Französische Republik hat dadurch nicht alle Maßnahmen, die sich aus dem Urteil vom
25. April 2002 in der Rechtssache C-52/00, Kommission/Frankreich, in Bezug auf die
Umsetzung von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für
fehlerhafte Produkte ergeben, ergriffen und damit gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 228 EG
[260 Abs. 1 AEUV] verstoßen, dass sie, wenn der Hersteller nicht festgestellt werden kann, den
Lieferanten des fehlerhaften Produktes weiterhin auch dann in gleicher Weise wie den Hersteller
haften lässt, wenn er dem Geschädigten innerhalb angemessener Zeit die Person benennt, die
ihm das Produkt geliefert hat.
2. Die Französische Republik wird verurteilt, der Kommission auf das Konto „Eigenmittel der
Europäischen Gemeinschaft“ ein Zwangsgeld in Höhe von 31 650 Euro pro Tag des Verzugs
beim Ergreifen der Maßnahmen, die für die vollständige Durchführung des Urteils
Kommission/Frankreich vom 25. April 2002 erforderlich sind, von der Verkündung des
vorliegenden Urteils bis zur vollständigen Durchführung des genannten Urteils vom 25. April
2002 zu zahlen.
3. Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
Wiederholungs- und Vertiefungsfrage
Kann der Gerichtshof alternativ die Zahlung eines
Pauschalbetrags ODER eines Zwangsgeldes
verhängen oder kann er in einem Urteil SOWOHL
die Zahlung eines Pauschalbetrags ALS AUCH
die Zahlung eines Zwangsgeldes verhängen ?
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
Rechtssache C-304/02
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
gegen
Französische Republik
TENOR:
1. Die Französische Republik hat nicht alle Maßnahmen ergriffen, die sich aus dem Urteil
vom 11. Juni 1991 in der Rechtssache C-64/88, Kommission/Frankreich, ergeben, und
deshalb gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 228 EG [260 Abs. 1 AEUV] verstoßen,
indem sie
– nicht für eine den Anforderungen der Gemeinschaftsbestimmungen entsprechende
Kontrolle der Fischereitätigkeiten gesorgt hat und
– nicht dafür gesorgt hat, dass Verstöße gegen die Regelung der Fischereitätigkeiten
gemäß den Anforderungen der Gemeinschaftsbestimmungen verfolgt werden.
2. Die Französische Republik wird verurteilt, an die Kommission der Europäischen
Gemeinschaften auf das Konto „Eigene Mittel der Europäischen Gemeinschaft“ ein
Zwangsgeld in Höhe von 57 761 250 Euro für jeden Sechsmonatszeitraum ab der
Verkündung des vorliegenden Urteils, an dessen Ende das Urteil vom 11. Juni 1991,
Kommission/Frankreich, noch nicht vollständig durchgeführt ist, zu zahlen.
3. Die Französische Republik wird verurteilt, an die Kommission der Europäischen
Gemeinschaften auf das Konto „Eigene Mittel der Europäischen Gemeinschaft“ einen
Pauschalbetrag in Höhe von 20 000 000 Euro zu zahlen.
4. Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
Rechtssache C-304/02
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik
80
Das Verfahren nach Artikel 228 Absatz 2 EG [260 Abs. 2 AEUV] soll einen säumigen
Mitgliedstaat veranlassen, ein Vertragsverletzungsurteil durchzuführen, und damit die wirksame
Anwendung des Gemeinschaftsrechts gewährleisten. Die in dieser Bestimmung vorgesehenen
Maßnahmen – der Pauschalbetrag und das Zwangsgeld – dienen beide diesem Zweck.
81
Ob die eine oder die andere dieser beiden Maßnahmen angewandt wird, hängt von ihrer
Eignung zur Erfüllung des verfolgten Zweckes nach Maßgabe der Umstände des konkreten
Falles ab. Während die Verhängung eines Zwangsgelds besonders geeignet erscheint, um
einen Mitgliedstaat zu veranlassen, eine Vertragsverletzung, die ohne eine solche Maßnahme
die Tendenz hätte, sich fortzusetzen, so schnell wie möglich abzustellen, beruht die Verhängung
eines Pauschalbetrags mehr auf der Beurteilung der Folgen einer Nichterfüllung der
Verpflichtungen des betreffenden Mitgliedstaats für die privaten und öffentlichen Interessen,
insbesondere wenn die Vertragsverletzung seit dem Urteil, mit dem sie ursprünglich festgestellt
wurde, lange Zeit fortbestanden hat.
82
Unter diesen Umständen ist es nicht ausgeschlossen, auf die beiden in Artikel 228 Absatz
2 EG [260 Abs. 2 AEUV] vorgesehenen Sanktionsarten zurückzugreifen, insbesondere wenn die
Vertragsverletzung sowohl von langer Dauer war als auch die Tendenz hat, sich fortzusetzen.
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
Rechtssache C-304/02
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik
83
Dieser Auslegung kann nicht entgegengehalten werden, dass in Artikel 228 Absatz 2 EG
[260 Abs. 2 AEUV] die Konjunktion „oder“ zwischen den möglichen finanziellen Sanktionen
verwendet wird. Wie die Kommission, die dänische, die niederländische und die finnische
Regierung sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs vorgetragen haben, kann diese
Konjunktion in sprachlicher Hinsicht sowohl alternative als auch kumulative Bedeutung haben
und muss deshalb in dem Zusammenhang gesehen werden, in dem sie verwendet wird. Im
Hinblick auf den mit Artikel 228 EG [260 AEUV] erfolgten Zweck ist die Verwendung der
Konjunktion „oder“ in Absatz 2 dieser Bestimmung daher in einem kumulativen Sinne zu
verstehen.
84
Der insbesondere von der deutschen, der griechischen, der ungarischen, der
österreichischen und der polnischen Regierung erhobene Einwand, dass bei der kumulativen
Verhängung
eines
Zwangsgelds
und
eines
Pauschalbetrags
derselbe
Vertragsverletzungszeitraum zweimal berücksichtigt würde und damit ein Verstoß gegen den
Grundsatz ne bis in idem vorläge, ist ebenfalls zurückzuweisen. Da jede Sanktion ihre eigene
Funktion hat, ist sie so zu bestimmen, dass diese Funktion erfüllt wird. Folglich wird im Fall einer
gleichzeitigen Verurteilung zur Zahlung eines Zwangsgelds und eines Pauschalbetrags die
Dauer der Vertragsverletzung als ein Kriterium unter anderen für die Bestimmung des
angemessenen Maßes von Zwang und Abschreckung herangezogen.
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
Rechtssache C-304/02
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik
85 Dem insbesondere von der belgischen Regierung vorgebrachten Argument, dass mangels
Leitlinien der Kommission für die Berechnung eines Pauschalbetrags die Festsetzung eines
solchen Betrages gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Transparenz verstoßen
würde, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Solche Leitlinien tragen zwar dazu bei, die
Transparenz, Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit des Vorgehens der Kommission zu
gewährleisten (vgl. in Bezug auf Leitlinien für die Berechnung des Zwangsgelds Urteil vom 4.
Juli 2000, Kommission/Griechenland, Randnr. 87), doch hängt die Ausübung der dem
Gerichtshof durch Artikel 228 Absatz 2 EG übertragenen Befugnis nicht von der Voraussetzung
ab, dass die Kommission solche Regeln erlässt, die den Gerichtshof jedenfalls nicht binden
können (Urteile vom 4. Juli 2000, Kommission/Griechenland, Randnr. 89, und vom 25.
November 2003, Kommission/Spanien, Randnr. 41).
86
Zu dem von der französischen Regierung erhobenen Einwand, dass durch die kumulative
Verhängung eines Zwangsgelds und eines Pauschalbetrags in der vorliegenden Rechtssache
der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt würde, da dies in den Urteilen vom 4. Juli 2000,
Kommission/Griechenland, und vom 25. November 2003, Kommission/Spanien, nicht in
Betracht gezogen worden sei, ist festzustellen, dass der Gerichtshof in jeder Rechtssache
anhand der Umstände des Einzelfalls die zu verhängenden finanziellen Sanktionen zu
bestimmen hat. Unter diesen Umständen kann die Tatsache, dass in zuvor entschiedenen
Rechtssachen keine Kumulierung von Maßnahmen vorgenommen wurde, als solche kein
Hindernis für eine derartige Kumulierung in einer späteren Rechtssache sein, wenn sie im
Hinblick auf Art, Schwere und Fortdauer der festgestellten Vertragsverletzung angemessen
erscheint.
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
Verurteilung zu einem
Pauschalbetrag oder Zwangsgeld
Mitteilung der Kommission zur Anwendung von Art. 228 EGV [260 AEUV]
Dok. SEK (2005) 1658 (AUSZUG):
… Im Urteil vom 12. Juli 2005 in der Rechtssache Kommission gegen Frankreich
bestätigte der Gerichtshof, dass beide finanzielle Sanktionen (Zwangsgeld und
Pauschalbetrag) für den gleichen Verstoß verhängt werden können, und
verhängte erstmals beide Sanktionen.
Die Kommission wird daher von nun an bei der Anrufung des Gerichtshofs gemäß
Artikel 228 [260 AEUV] stets folgende Sanktionen vorschlagen:
• die Verhängung eines Zwangsgeldes für jeden weiteren Tag, an dem der Staat
dem Urteil nach Artikel 228 nicht nachkommt, und
• die Zahlung eines Pauschalbetrags zur Ahndung der Fortsetzung des Verstoßes
für den Zeitraum nach dem ersten Urteil, in dem der Verstoβ festgestellt wurde,
bis zum Urteil nach Artikel 228 [260 AEUV]. …
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
Wiederholungs- und Vertiefungsfrage
Kann ein Mitgliedstaat auch schon im ersten
Vertragsverletzungsverfahren zur Zahlung eines
Pauschalbetrags oder eines Zwangsgeldes
verurteilt werden ?
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
Artikel 260 AEUV
(3) Erhebt die Kommission beim Gerichtshof Klage nach Artikel 258, weil
sie der Auffassung ist, dass der betreffende Mitgliedstaat gegen seine
Verpflichtung verstoßen hat, Maßnahmen zur Umsetzung einer gemäß
einem Gesetzgebungsverfahren erlassenen Richtlinie mitzuteilen, so
kann sie, wenn sie dies für zweckmäßig hält, die Höhe des von dem
betreffenden Mitgliedstaat zu zahlenden Pauschalbetrags oder
Zwangsgelds benennen, die sie den Umständen nach für angemessen
hält.
Stellt der Gerichtshof einen Verstoß fest, so kann er gegen den
betreffenden Mitgliedstaat die Zahlung eines Pauschalbetrags oder eines
Zwangsgelds bis zur Höhe des von der Kommission genannten Betrags
verhängen. Die Zahlungsverpflichtung gilt ab dem vom Gerichtshof in
seinem Urteil festgelegten Zeitpunkt.
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
Artikel 267 AEUV
Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet im Wege der
Vorabentscheidung
a) über die Auslegung der Verträge,
b) über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe,
Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union,
Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und
hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils
für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur
Entscheidung vorlegen.
Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem
einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht
mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden
können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet.
Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren, das eine
inhaftierte Person betrifft, bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, so
entscheidet der Gerichtshof innerhalb kürzester Zeit.
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
Fall 1 zum Vorabentscheidungsverfahren
Die deutschen Schiffsbau-Unternehmen A und B wollen gemeinsam 13 Schiffe eines
einheitlichen Typs entwickeln und bauen. Sie stellen abgestimmte Zuschuss-Anträge
an die EG für den Bau von 9 Schiffen. Untereinander vereinbaren sie, dass mögliche
Zuschüsse derart gleichmäßig aufgeteilt werden sollen, dass auf jedes Schiff 1/13
entfällt.
Die Vereinbarung zwischen A und B sieht vor, dass mögliche Streitfragen unter
Ausschluss des Rechtsweges durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollen.
Bei Uneinigkeit über die Person des Schiedsrichters soll dieser durch die
Handelskammer bestimmt werden.
Als die EG nur 6 Schiffe bezuschusst, kommt es zum Streit: A verweigert den von B
verlangten Anteil der Zuschüsse. Denn diese seien projektgebunden und dürften
nach Gemeinschaftsrecht nicht weitergegeben werden.
Der von der Handelskammer bestimmte Schiedsrichter legt die Frage dem EuGH
vor, ob die Vereinbarung zur Aufteilung der Zuschüsse mit dem Gemeinschaftsrecht
vereinbar sei.
Ist die Vorlage zulässig?
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
Fall 1 zum Vorabentscheidungsverfahren
Die deutschen Schiffsbau-Unternehmen A und B wollen gemeinsam 13 Schiffe eines
einheitlichen Typs entwickeln und bauen. Sie stellen abgestimmte Zuschuss-Anträge an die EG
für den Bau von 9 Schiffen. Untereinander vereinbaren sie, dass mögliche Zuschüsse derart
gleichmäßig aufgeteilt werden sollen, dass auf jedes Schiff 1/13 entfällt.
Die Vereinbarung zwischen A und B sieht vor, dass mögliche Streitfragen unter Ausschluss des
Rechtsweges durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollen. Bei Uneinigkeit über die
Person des Schiedsrichters soll dieser durch die Handelskammer bestimmt werden.
Als die EG nur 6 Schiffe bezuschusst, kommt es zum Streit: A verweigert den von B verlangten
Anteil der Zuschüsse. Denn diese seien projektgebunden und dürften nach Gemeinschaftsrecht
nicht weitergegeben werden.
Der von der Handelskammer bestimmte Schiedsrichter legt die Frage dem EuGH vor, ob die
Vereinbarung zur Aufteilung der Zuschüsse mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei.
Ist die Vorlage zulässig?
> EuGH, Urt. v. 23. März 1982, Rs. 102/81 (Nordsee/Mond), Slg. 1982, Seite 1095
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
Fall 2 zum Vorabentscheidungsverfahren
Gegen den Bürger A wird ein belastender
Verwaltungsakt erlassen, der auf eine EG-Verordnung
gestützt ist. Nach erfolglosem Vorverfahren klagt A vor
dem zuständigen Finanzgericht auf Aufhebung des
Verwaltungsakts. Das Finanzgericht ist der Meinung,
dass die Verordnung gegen die europäischen Verträge
verstoße. Was wird das Finanzgericht tun?
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
Fall 2 zum Vorabentscheidungsverfahren
Gegen den Bürger A wird ein belastender
Verwaltungsakt erlassen, der auf eine EG-Verordnung
gestützt ist. Nach erfolglosem Vorverfahren klagt A vor
dem zuständigen Finanzgericht auf Aufhebung des
Verwaltungsakts. Das Finanzgericht ist der Meinung,
dass die Verordnung gegen die europäischen Verträge
verstoße. Was wird das Finanzgericht tun?
> EuGH, Urt. v., 22. Oktober 1987, Rs. 314/85 (Foto-Frost/HZA Lübeck-Ost),
Slg. 1987, Seite 4199.
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
Fall 3 zum Vorabentscheidungsverfahren
Die Firma F vertreibt in Deutschland ein aus den Niederlanden eingeführtes
Mischfuttermittel, das einen Zusatzstoff enthält, für den das Unternehmen P
in Deutschland ein Patent besitzt. P klagt vor dem Landgericht Hamburg
gegen F wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte. F ist der Meinung,
die Geltendmachung des patentrechtlichen Schutzanspruchs verstoße
gegen [Art. 34 AEUV].
Das Landgericht hat den Fall letztinstanzlich zu entscheiden. Es ist (zu
Recht) der festen Überzeugung, dass kein Verstoß gegen [Art. 34 AEUV]
vorliegt.
a) Muss das Landgericht ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH
einleiten?
b) Einmal angenommen, das Landgericht hätte die Vorlage an den EuGH zu
Unrecht unterlassen. Was könnte F dagegen tun?
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
Fall 3 zum Vorabentscheidungsverfahren
Die Firma F vertreibt in Deutschland ein aus Frankreich eingeführtes
Nahrungsergänzungsmittel, das einen Zusatzstoff enthält, für den das Unternehmen
P in Deutschland ein Patent besitzt. P klagt vor dem Landgericht gegen F wegen
Verletzung gewerblicher Schutzrechte. F ist der Meinung, die Geltendmachung des
patentrechtlichen Schutzanspruchs verstoße gegen Art. 34 AEUV.
Das Landgericht hat den Fall letztinstanzlich zu entscheiden. Es
Überzeugung, dass kein Verstoß gegen Art. 34 AEUV vorliegt.
ist der festen
a) Muss das Langericht ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH einleiten?
b) Einmal angenommen, das Landgericht hätte die Vorlage an den EuGH zu Unrecht
unterlassen. Was könnte F dagegen tun?
> EuGH, Urt. v. 6. Oktober 1982, Rs. 283/81 (CILFIT), Slg. 1982, Seite 3415.
> BVerfG, Urt. v. 31. Mai 1990, 2 BvL 12/88, BVerfGE 82, 159.
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
Vorabentscheidungsverfahren
Keine Vorlagepflicht des letztinstanzlichen Gerichts,
wenn
> die zu beantwortende Frage bereits in einem gleich
gelagerten Fall Gegenstand einer Vorabentscheidung
war.
> bereits eine gesicherte Rechtsprechung des EuGH
zu der zu beantwortenden Frage vorliegt.
> keinerlei vernünftiger Zweifel an der Beantwortung
der Frage besteht.
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
Fall 4 zum Vorabentscheidungsverfahren
Die EG-RL 77/388 sieht eine Befreiung von Umsätzen aus Kreditvermittlung
von der Umsatzsteuer vor. Die RL wurde in Deutschland verspätet
umgesetzt. Kreditvermittler A beantragt beim Finanzamt Steuerbefreiung für
das Kalenderjahr, in dem die Umsetzungsfrist der RL bereits abgelaufen, die
RL in Deutschland aber noch nicht umgesetzt worden war.
Das Finanzamt lehnt dies mit Hinweis auf das geltende deutsche Recht ab.
Das dagegen angerufene Finanzgericht gibt A unter Bezugnahme auf eine
entsprechende Entscheidung des EuGH Recht. Auf Revision der
Finanzverwaltung weist der Bundesfinanzhof die Klage ab: Die EG habe
keine Kompetenz zur Setzung unmittelbar geltenden Steuerrechts. Deshalb
müsse das deutsche Steuerrecht angewandt werden, solange der
Gesetzgeber es nicht geändert habe.
Wozu wird der Rechtsanwalt von A raten?
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
Fall 4 zum Vorabentscheidungsverfahren
Die EG-RL 77/388 sieht eine Befreiung von Umsätzen aus Kreditvermittlung
von der Umsatzsteuer vor. Die RL wurde in Deutschland verspätet
umgesetzt. Kreditvermittler A beantragt beim Finanzamt Steuerbefreiung für
das Kalenderjahr, in dem die Umsetzungsfrist der RL bereits abgelaufen, die
RL in Deutschland aber noch nicht umgesetzt worden war.
Das Finanzamt lehnt dies mit Hinweis auf das geltende deutsche Recht ab.
Das dagegen angerufene Finanzgericht gibt A unter Bezugnahme auf eine
entsprechende Entscheidung des EuGH Recht. Auf Revision der
Finanzverwaltung weist der Bundesfinanzhof die Klage ab: Die EG habe
keine Kompetenz zur Setzung unmittelbar geltenden Steuerrechts. Deshalb
müsse das deutsche Steuerrecht angewandt werden, solange der
Gesetzgeber es nicht geändert habe.
Wozu wird der Rechtsanwalt von A raten?
> BVerfG, Urt. v. 18. 4.1987, 2 BvR 687/85, BVerfGE 75, 223.
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
Direktwirkung von Richtlinien
(1) Die Richtlinie verleiht subjektive Rechte gegenüber den
Mitgliedstaaten.
(2) Die Bestimmungen der Richtlinie müssen die Rechte der
Unionsbürger/ Unternehmen hinreichend klar und präzise
festlegen.
(3) Die Inanspruchnahme des Rechts darf an keine Bedingung
oder Auflage geknüpft sein.
(4) Dem nationalen Gesetzgeber darf bei der inhaltlichen
Gestaltung des Rechts kein Ermessensspielraum eingeräumt
sein.
(5) Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie muss abgelaufen
sein.
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
Aus den amtl. Leitsätzen von BVerfG, Urt. v. 31. Mai 1990, 2 BvL
12/88, BVerfGE 82, 159:
1. Die Nichteinleitung eines Vorlageverfahrens nach Art. [267 AEUV] verletzt
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn ein letztinstanzliches Hauptsachegericht
eine Vorlage trotz der seiner Auffassung noch bestehenden
Entscheidungserheblichkeit einer zweifelhaften gemeinschaftsrechtlichen
Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht.
2. Die Nichteinleitung eines Vorlageverfahrens nach Art. [267 AEUV] verletzt
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn ein letztinstanzliches Hauptsachegericht in
seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des EuGH zu
entscheidungserheblichen Fragen abweicht.
3. Die Nichteinleitung eines Vorlageverfahrens nach Art. [267 AEUV] verletzt
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn ein letztinstanzliches Hauptsachegericht
trotz Fehlens oder nicht abschließender Aussagen einer Rechtsprechung
des EuGH zu entscheidungserheblichen Fragen seine Entscheidung auf
eine
europarechtliche
Auffassung
stützt,
obwohl
mögliche
Gegenauffassungen eindeutig vorzuziehen sind.
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
Klausur-Beispiel 2008: Klausur 2, Aufgabe 2 von 3
2. [Empfohlene Bearbeitungszeit: 30 Minuten]
In einem Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Saarlouis hat
die zuständige Kammer Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
entscheidenden Rechtsnorm, die in einem formellen
Bundesgesetz geregelt ist. Schildern Sie – mit Begründung - die
notwendigen Überlegungen und die jeweiligen Konsequenzen,
a)
wenn Zweifel an der Vereinbarkeit der Rechtsnorm mit dem
Grundgesetz bestehen.
b)
wenn Zweifel an der Vereinbarkeit der Rechtsnorm mit dem
Gemeinschaftsrecht bestehen.
c)
Nennen Sie zu b) ein oder mehrere aktuelle Beispiele. Erläutern
Sie kurz, woraus sich der Konflikt mit dem Gemeinschaftsrecht
ergibt.
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
Klausur-Beispiel 2009: Klausur 1, Aufgabe 2 von 3
2. [Empfohlene Bearbeitungszeit: 15 Minuten]
Fiktiver Sachverhalt: Die WarenhausAG vertreibt in Deutschland
Waren über das Internet. Eine Änderungs-Richtlinie, deren
zweijährige Umsetzungsfrist Ende des laufenden Quartals abläuft,
sieht vor, dass man Internetkäufe binnen einen Monats ohne
Angaben von Gründen widerrufen kann. Deutschland hat die
Richtlinie noch nicht umgesetzt: Um weitere Belastungen für
Warenhauskonzerne zu vermeiden, soll die Umsetzung erst nach
Überwindung der aktuellen Wirtschaftskrise erfolgen.
Die WarenhausAG fragt ihre Rechtsabteilung, ob sie das verlängerte
Widerrufsrecht ihren Kunden trotzdem bereits gewähren muss.
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
Klausur-Beispiel 2009: Klausur 1, Aufgabe 3 von 3
3. [Empfohlene Bearbeitungszeit: 15 Minuten]
Der Verband der französischen Warenhauskonzerne befürchtet einen Wettbewerbsnachteil, weil Deutschland im fiktiven Sachverhalt
aus Aufgabe 2 die Umsetzung der ÄnderungsRichtlinie verweigert. Er fragt Sie, an welches
Gemeinschaftsorgan man sich deshalb wenden
kann
und
welche
Instrumente
diesem
Gemeinschaftsorgan zur Verfügung stehen.
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
Art. 263 AEUV
Der Gerichtshof der Europäischen Union überwacht die Rechtmäßigkeit der Gesetzgebungsakte sowie der
Handlungen des Rates, der Kommission und der Europäischen Zentralbank, soweit es sich nicht um
Empfehlungen oder Stellungnahmen handelt, und der Handlungen des Europäischen Parlaments und des
Europäischen Rates mit Rechtswirkung gegenüber Dritten. Er überwacht ebenfalls die Rechtmäßigkeit der
Handlungen der Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union mit Rechtswirkung gegenüber Dritten.
Zu diesem Zweck ist der Gerichtshof der Europäischen Union für Klagen zuständig, die ein Mitgliedstaat, das
Europäische Parlament, der Rat oder die Kommission wegen Unzu-ständigkeit, Verletzung wesentlicher
Formvorschriften, Verletzung der Verträge oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm
oder wegen Ermessensmissbrauchs erhebt.
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist unter den gleichen Voraussetzungen zuständig für Klagen des
Rechnungshofs, der Europäischen Zentralbank und des Ausschusses der Regionen, die auf die Wahrung
ihrer Rechte abzielen.
Jede natürliche oder juristische Person kann unter den Bedingungen nach den Absätzen 1 und 2 gegen die
an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit
Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen,
Klage erheben.
In den Rechtsakten zur Gründung von Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union können besondere
Bedingungen und Einzelheiten für die Erhebung von Klagen von natürlichen oder juristischen Personen
gegen Handlungen dieser Einrichtungen und sonstigen Stellen vorgesehen werden, die eine Rechtswirkung
gegenüber diesen Personen haben.
Die in diesem Artikel vorgesehenen Klagen sind binnen zwei Monaten zu erheben; diese Frist läuft je nach
Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in
Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat.
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
Art. 263 AEUV
[1] Der Gerichtshof der Europäischen Union überwacht die
Rechtmäßigkeit der Gesetzgebungsakte sowie der Handlungen
des Rates, der Kommission und der Europäischen Zentralbank,
soweit es sich nicht um Empfehlungen oder Stellungnahmen
handelt, und der Handlungen des Europäischen Parlaments
und des Europäischen Rates mit Rechtswirkung gegenüber
Dritten.
Er überwacht ebenfalls die Rechtmäßigkeit der
Handlungen der Einrichtungen oder sonstigen Stellen der
Union mit Rechtswirkung gegenüber Dritten.
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
Art. 263 AEUV
[2] Zu diesem Zweck ist der Gerichtshof der Europäischen
Union für Klagen zuständig, die ein Mitgliedstaat, das
Europäische Parlament, der Rat oder die Kommission wegen
Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften,
Verletzung der Verträge oder einer bei seiner Durchführung
anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs erhebt.
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
Art. 263 AEUV
[3] Der Gerichtshof der Europäischen Union ist unter den
gleichen Voraussetzungen zuständig für Klagen des
Rechnungshofs, der Europäischen Zentralbank und des
Ausschusses der Regionen, die auf die Wahrung ihrer Rechte
abzielen.
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
Art. 263 AEUV
[4] Jede natürliche oder juristische Person kann unter den
Bedingungen nach den Absätzen 1 und 2 gegen die an sie
gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden
Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben.
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
Art. 263 Abs. 4 AEUV
unmittelbar betroffen bedeutet, dass die
angegriffene Maßnahme den Kläger ohne weitere
Durchführungsakte in seiner Interessen- und
Rechtslage beeinträchtigt.
individuell
betroffen
bedeutet,
dass
die
Maßnahme den Kläger wegen besonderer, ihn aus
dem Kreis der Allgemeinheit heraushebender
Umstände berührt und ihn daher in ähnlicher
Weise individualisiert wie den Adressaten.
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
Art. 263 AEUV
[5] In den Rechtsakten zur Gründung von Einrichtungen und
sonstigen Stellen der Union können besondere Bedingungen
und Einzelheiten für die Erhebung von Klagen von natürlichen
oder juristischen Personen gegen Handlungen dieser
Einrichtungen und sonstigen Stellen vorgesehen werden, die
eine Rechtswirkung gegenüber diesen Personen haben.
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
Art. 263 AEUV
[6] Die in diesem Artikel vorgesehenen Klagen sind binnen
zwei Monaten zu erheben; diese Frist läuft je nach Lage des
Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer
Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem
Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis
erlangt hat.
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
Artikel 264 AEUV
Ist die Klage begründet, so erklärt der Gerichtshof der
Europäischen Union die angefochtene Handlung für nichtig.
Erklärt der Gerichtshof eine Handlung für nichtig, so
bezeichnet er, falls er dies für notwendig hält, diejenigen ihrer
Wirkungen, die als fortgeltend zu betrachten sind.
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
Artikel 266 AEUV
Die Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen, denen das
für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt oder deren
Untätigkeit als vertragswidrig erklärt worden ist, haben die
sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen
Union ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.
Diese
Verpflichtung
besteht
unbeschadet
der
Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung des Artikels
340 Absatz 2 ergeben.
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
Artikel 277 AEUV
Ungeachtet des Ablaufs der in Artikel 263 Absatz 6
genannten Frist kann jede Partei in einem Rechtsstreit, bei
dem die Rechtmäßigkeit eines von einem Organ, einer
Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union erlassenen
Rechtsakts mit allgemeiner Geltung angefochten wird, vor
dem
Gerichtshof
der
Europäischen
Union
die
Unanwendbarkeit dieses Rechtsakts aus den in Artikel 263
Absatz 2 genannten Gründen geltend machen.
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
Artikel 265 AEUV
Unterlässt es das Europäische Parlament, der Europäische Rat, der Rat,
die Kommission oder die Europäische Zentralbank unter Verletzung der
Verträge, einen Beschluss zu fassen, so können die Mitgliedstaaten und
die anderen Organe der Union beim Gerichtshof der Europäischen Union
Klage auf Feststellung dieser Vertragsverletzung erheben. Dieser Artikel
gilt entsprechend für die Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union,
die es unterlassen, tätig zu werden.
Diese Klage ist nur zulässig, wenn das in Frage stehende Organ, die in
Frage stehende Einrichtung oder sonstige Stelle zuvor aufgefordert
worden ist, tätig zu werden. Hat es bzw. sie binnen zwei Monaten nach
dieser Aufforderung nicht Stellung genommen, so kann die Klage
innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten erhoben werden.
Jede natürliche oder juristische Person kann nach Maßgabe der Absätze
1 und 2 vor dem Gerichtshof Beschwerde darüber führen, dass ein Organ
oder eine Einrichtung oder sonstige Stelle der Union es unterlassen hat,
einen anderen Akt als eine Empfehlung oder eine Stellungnahme an sie
zu richten.
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
Artikel 266 AEUV
Die Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen, denen das
für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt oder deren
Untätigkeit als vertragswidrig erklärt worden ist, haben die
sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen
Union ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.
Diese
Verpflichtung
besteht
unbeschadet
der
Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung des Artikels
340 Absatz 2 ergeben.
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
Artikel 268, 340 Abs. 2 AEUV
Artikel 268 AEUV
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für Streitsachen
über den in Artikel 340 Absätze 2 und 3 vorgesehenen
Schadensersatz zuständig.
Artikel 340 Abs. 2 AEUV
Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Union
den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer
Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen
Rechtsgrundsätzen,
die den Rechtsordnungen
der
Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
Artikel 270 AEUV
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für alle
Streitsachen zwischen der Union und deren Bediensteten
innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen
zuständig, die im Statut der Beamten der Union und in den
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten
der Union festgelegt sind.
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
Artikel 218 Abs. 11 AEUV
(11) Ein Mitgliedstaat, das Europäische Parlament, der Rat
oder die Kommission können ein Gutachten des Gerichtshofs
über die Vereinbarkeit einer geplanten Übereinkunft mit den
Verträgen einholen. Ist das Gutachten des Gerichtshofs
ablehnend, so kann die geplante Übereinkunft nur in Kraft
treten, wenn sie oder die Verträge geändert werden.
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
EuGH, Rechtsschutz
Vertiefungshinweise:
Herdegen, Europarecht,§9.
Arndt/Fischer/Fetzer, Europarecht, Fünfter Teil.
Hobe, Europarecht,§11.
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann