Recht und Ethik

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Transcript Recht und Ethik

„Recht und Ethik“
Gastvorlesung
Universität Greifswald
04. Juli 2014
Rechtsanwalt Prof. Dr. Eckhard Flohr
Dozent FH Dortmund / FH München / TU Chemnitz
Recht und Ethik
EINFÜHRUNG
 Benetton-Werbung
• Schockwerbung von 1993
• Unhate-Campagne von 2001
 RTL-Dschungel-Camp
• Berichterstattung Allgemein
• „Menschenwürde an der Garderobe abgeben“
 Strafververfahren gg. Bundespräsidenten a.D. Wulff
• Menschenwürde und Berichterstattung
• Urteil – Wiederherstellung der Ehre
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Recht und Ethik
EINFÜHRUNG
 Edathy-Affäre
• Vorrang Politkarriere vor Menschenwürde
• Verletzung Menschenrechte betroffener Kinder nachrangig ???
 Sudan-Affäre
• Todesurteil gegenüber einer Christin
• Überlagerung rechtlicher Normen durch die Religion?
 Hoeneß-Steuerstrafverfahren
• Berichterstattung und Persönlichkeitsschutz
• Steuermoral und Rechtsordnung
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Recht und Ethik
Begriff des „êthos“ in der griechischen Rechtslehre
 Drei Bedeutungen:
• Gemeint der gewohnte Ort des Lebens
• Gewohnheiten am gewohnten Ort des Lebens
• Gewohnheiten zugrundeliegende Denkweise und Sinnesart
(Charakter)
 ALSO: êthos als Lehre von Moral und Sitten
 Zugleich Grundlage für das allgemeine Rechtsverständnis
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Recht und Ethik
Ethik – Versuch einer Begriffsbestimmung
 Grundsätze elementaren Zusammenlebens?
 Ethik als Moralbegriff?
 Ethik als Lehre bzw. Theorie vom Handeln gemäß der Unterscheidung
von Gut und Böse?
 Ethik als Lebensweisheiten, religiöse bzw. göttliche Gebote oder sog.
Klugheitsregeln (10 Gebote, ägyptische Weisheitslehre)?
 Ethik als Ratschlag „ein Leben mit Erfolg und ohne unnötige
Schwierigkeiten bewältigen zu können“?
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Recht und Ethik
 Ethik als oberstes Moralprinzip nach KANT:
„Handle nur nach derjenigen Maxime, von der Du zugleich wollen
kannst, dass sie ein allgemeines Gesetz werde.“
 Ethik und kategorischer Imperativ von KANT:
„Handle so, dass du die Menschheit sowohl in deiner Person, als
in der Person eines jeden anderen jederzeit zugleich als Zweck,
niemals bloß als Mittel verwendest.“
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Recht und Ethik
Recht – Versuch einer Begriffsbestimmung
 Geltendes Recht als „positives Recht“
 Jus positum als „Gesetz des Rechts“, also einem auf einer
Rechtsordnung beruhenden Recht
 Schaffung des Rechts durch ein zur Recht-Setzung befugtes Organ der
Gemeinschaft
 Recht und Natur: Natur als das Unveränderliche und Vorbildhafte –
limitierende Voraussetzung für die Positivität des Rechts
 Naturrecht: Herleitung aus der „iustitia naturalis“ (Rechtsphilosophie
im 12. Jahrhundert) als natürliche Gegebenheit
(Elternliebe galt als Natürlich, das Hängen von Räubern als erfundene
positive Gerechtigkeit)
 Naturrecht als mit der Existenz eines gerechten Gottes verbundenen
Rechts
(Zusammenfallen von göttlichem und natürlichem Recht/Gottesurteile)
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Recht und Ethik
Grundsätze zum Nebeneinander von Recht und Ethik
„Das Recht, Mensch zu sein, enthält zwar das Recht, dass keiner
mich verhindere, Mensch zu sein, aber nicht, dass irgend jemand
meine Menschheit erhalte.“
„Jeder ist nur seines Glückes Schmied, aber nicht Schmied auch
des Glückes der anderen.“
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Recht und Ethik
Grundsätze zum Nebeneinander von Recht und Ethik
„Niemand hat ein ursprüngliches Recht auf die Person und die
Güte eines anderen.“
„Niemand hat ein Zwangsrecht, mir vorzuschreiben, wie viel ich
von meinen Kräften zum Besten anderer anwende und mit dem ich
die Wohltat davon angedeihen lassen soll.“
„Benehmt euch anständig gegeneinander.“
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Recht und Ethik
Moral- und Rechtsnormen
 Rechtsnormen: Verknüpfung mit staatlich durchsetzbaren Sanktionen
bei Verstößen
 Moralnormen: lediglich sozialer Druck der Gesellschaft, d.h. innere
Verpflichtung zu deren Beachtung unabhängig von mit einem Verstoß
verbundenen Sanktionen
 Einhaltung moralischer Normen: Gebot der eigenen Vernunft aller,
sich nicht aus der Gesellschaft verabschiedender
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Recht und Ethik
Benetton-Werbung: Anwendungsbeispiel für Recht und Ethik:
 Werbeanzeigen von Benetton 1993
 Unhate-Kampagne von 2011
 Aufmerksamkeitswerbung
 Schockwerbung
 Bewertung von Werbung mit ethischen und rechtlichen Grundsätzen?
(Exkurs: IKEA-Werbekatalog im Iran)
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Recht und Ethik
Werbeanzeigen von Benetton 1993
„Ölverschmierte Ente“
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Recht und Ethik
Werbeanzeigen von Benetton 1993
„Sizilianische Mafia“
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Recht und Ethik
Werbeanzeigen von Benetton 1993
„Kinderarbeit“
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Recht und Ethik
Werbeanzeigen von Benetton 1993
„H.I.V.-Positive“
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Recht und Ethik
Oliviero Toscani
90er: Schock-Kampagne
2001: Unhate-Kampagne
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Recht und Ethik
Fragestellungen zur „Schockwerbung“ bzw. „Unhate-Kampagne“ von
Benetton
 Beurteilung von Werbeanzeigen im Wandel der Zeit
(HIV-Positive)
 Beurteilung von Werbeanzeigen mit geändertem moralischen
Verständnis
(Kinderarbeit)
 Beurteilung von Werbeanzeigen mit geändertem Umweltbewusstsein
(Ölverschmierte Ente)
 Überspitzung politischer/religiöser Gegensätze
(Unhate)
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Recht und Ethik
Fragestellungen zur „Schockwerbung“ von Benetton
 Abwägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts auf
freie Meinungsäußerung bei Themen von öffentlichem Interesse
(grundsätzlich: BGH Urteil vom 30. September 2003 – VI ZR 89/02 n.v.)
 Reichweite der Menschenwürdegarantie (Art. 1 I GG) als Schranke
jeglicher kommerzieller „Aufmerksamkeitswerbung“
(grundsätzlich: BVerfG, Beschluss vom 11. März 2003 – 1 BVR 426/02
WRP 2003, 633)
 Schockwerbung - rechtliche Beurteilung einer „Aufmerksamkeitswerbung“ zwischen Wirtschaft, Recht und Ethik
 „Aufmerksamkeitswerbung“ als Bestandteil des Rechts am
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs i.S.v. § 823 I BGB?
 „Aufmerksamkeitswerbung“ und Absatzmittlungssysteme –
Fürsorgepflichten gem. § 242 BGB gegenüber den Absatzmittlern?
 Ethische Grundsätze als Einschränkung der Meinungsfreiheit?
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Recht und Ethik
Recht und Ethik als Maßstäbe für die „Aufmerksamkeitswerbung“?
 Aufmerksamkeitswerbung und Recht
•
•
Verstoß gegen das Recht im objektiven Sinne, d.h. die Rechtsordnung und
damit die Gesamtheit der Rechtsvorschriften, die das Verhältnis der
Menschen zueinander oder zu einem übergeordneten Hoheitsträger regeln?
Verstoß gegen das Recht im subjektiven Sinne, d.h. die Befugnis des
Individuums bzw. eines Unternehmens ein Recht, insbesondere einen
Anspruch geltend zu machen?
 Aufmerksamkeitswerbung und Ethik
•
•
•
Ethik als Bündelung moralischer Vorstellungen?
Ethik als Ausdruck des allgemein zu Akzeptierenden?
Ethik als Ausdruck des jeweiligen Zeitgeistes?
 Ethik und Recht und Aufmerksamkeitswerbung
•
Dogmatisches Ineinandergreifen von Rücksichts- und Einstandspflichten
aller Beteiligten untereinander verbunden mit dem moralischen Impuls, dass
ein Recht nur das Recht sein kann, das die Sittlichkeit und damit das
Zusammenleben der Gemeinschaft formt.
(grundsätzlich: FRITZ von HIPPEL, Ideologie und Wahrheit in der
Jurisprudenz, Frankfurt/Main 1973; SAUER, Juristische Methodenlehre,
Stuttgart 1940, insbesondere Seiten 241 ff.)
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Recht und Ethik
Recht als Beurteilungskriterium für „Aufmerksamkeitswerbung“
 „Aufmerksamkeitswerbung“ und das Wesen des Rechts
„Seit langem krankt die Theorie vom Recht an der Neigung, aus einem
meist richtig beobachteten Moment das Ganze des Rechts zu deuten; sei
es aus der Natur des Menschen oder aus der Natur der Sache, sei es aus
den ökonomischen Grundlagen oder aus der Interessenbedingtheit
vieler Rechtsnormen, sei es aus der angeblich sich in der
Weltgeschichte enthüllenden Vernunft oder aus dem stillen Wachstum
des Volksgeistes, sei es, dass man das Recht als einen Zweig der
Soziologie oder aber nur als ein reines Normensystem erfassen will…“
(grundsätzlich: ZIPPELIUS, Das Wesen des Rechts, München 1965,
Einleitung)
 Recht als „unbegrenzte Auslegung“: Beurteilung der
„Aufmerksamkeitswerbung“ orientiert am jeweiligen „rechtlichen
Zeitgeist, moralischen Dogmen und politischen Strömungen“?
(Anwendungsfall: § 1 III StAnpG – Auslegung der Steuergesetze im
nationalsozialistischen Sinne; grundsätzlich: RÜTHERS, Die unbegrenzte
Auslegung, Tübingen 1968)
 Grenzen unbegrenzter Auslegung und „Aufmerksamkeitswerbung“?
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Recht und Ethik
Entwicklung der Benetton-Rechtsprechung
 BGH (Urteil vom 23. Juli 1997 – VIII ZR 130/96 NJW 1997, 3304 = BGHZ 136,
295 – Benetton I)
„Zur Schadensersatzpflicht eines Herstellers von Oberbekleidung gegenüber
seinen Vertriebsmittlern wegen Umsatzeinbußen durch „Schock-Werbung“
(Benetton)“
 BGH (Urteil vom 23. Juli 1997 – VIII ZR 134/96 NJW 1997, 3309 =
„Schockwerbung“ – Benetton II)
„Allein die Durchführung einer auf „Schockwerbung“ beruhenden
Werbekampagne eines Bekleidungsherstellers begründet keinen
Schadensersatzanspruch des Vertragshändlers des Herstellers gegen diesen“
 BGH (Urteil vom 06. Dezember 2001 – I ZR 284/00 WRP 2002, 434)
„Zur Wettbewerbswidrigkeit einer Anzeige (4: H.I.V. Positive), die schweres Leid
von Menschen als Werbethema benutzt, um – auch durch die Thematisierung
gerade in der Wirtschaftswerbung eines Unternehmens – Emotionen
aufzurühren, auf diese Art und Weise das Unternehmen zum Gegenstand
öffentlicher Aufmerksamkeit zu machen und so den Verkauf der eigenen Ware zu
fördern…“
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Recht und Ethik
Entwicklung der Benetton-Rechtsprechung
 BVerfG (Urteil vom 12. Dezember 2000 – 1 BvR 1762/95 WRP 2001,
129)
„Die Pressefreiheit eines Zeitschriftenverlegers kann verletzt sein, wenn ihm die
Veröffentlichung von Werbeanzeigen untersagt wird, für die der Werbende den
Schutz der Meinungsfreiheit genießt … zur verfassungsrechtlichen Beurteilung
von Imagewerbung mit gesellschaftsrechtlichen Themen (Benetton-Werbung).“
 BVerfG (Beschluss vom 11. März 2003 – 1 BvR 426/02 WRP 2003, 633)
„Zur Reichweite der Menschenwürdegarantie (Art. 1 Abs. 1 GG) als Schranke
kommerzieller Aufmerksamkeitswerbung“
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Recht und Ethik
Unternehmer auf Wertesuche?
 Eigenschaften deutscher Manager – plakative Überschriften
deutscher Tageszeitungen einschließlich der Wirtschaftspresse seit
der Finanz- und Wirtschaftskrise:
• Raffgier?
• Rücksichtslosigkeit?
• Egoismus?
 Also: Keine Wertesuche bei Unternehmern, sondern ein von Gier
geprägtes Verhalten ohne Rücksicht auf eine Unternehmer- bzw.
Unternehmensethik?
 Recht und Ethik für Unternehmen „Fremdwörter“?
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Recht und Ethik
 Tendenz: Umkehr zu einer wertebezogenen Betrachtung?
• Denkschrift deutscher Unternehmer: „Leitbild für verantwortliches
Handeln in der Wirtschaft“
• 7. Kongress Christlicher Führungskräfte in Nürnberg (24.-26. Februar
2011): „Mit Werten in Führung gehen“
• Studie Bertelsmann-Stiftung zur Unternehmerethik beim
Management-Nachwuchs
 Bewertung: wieder einsetzende Besinnung auf eine Unternehmerund Unternehmensethik
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Recht und Ethik
 Denkschrift: Leitbild für verantwortliches Handeln in der
Wirtschaft
• Die Wirtschaft muss das Wohl der Menschen fördern
• Wirtschaften zum Wohl der Menschen erfordert Wettbewerb
• Wirtschaften zum Wohl der Menschen beruht auf Leistung
• Wirtschaften zum Wohl der Menschen erfolgt global
• Wirtschaften zum Wohl der Menschen verlangt Nachhaltigkeit
• Wirtschaften zum Wohl der Menschen setzt verantwortliches
Handeln der Entscheider voraus
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Recht und Ethik
 Betonung ethischer Fragen beim Management-Nachwuchs?
 Raffgier, Rücksichtslosigkeit oder Egoismus?
 Nein – Tendenz vielmehr:
Ausrichtung der richtigen Unternehmensphilosophie in allen
Bereichen auf langfristige, verlässliche Beziehungen und
vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Geschäftspartnern – also
nicht Geschäftsbeziehungen, die nur von den Preisen und Kosten
abhängen.
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Recht und Ethik
 Wertesuche – Gerechtigkeit und Gesetz
Rechtsphilosophische Betrachtung
• Mittelalterliches Naturrecht und aufgeklärter Absolutismus:
Gerechtigkeit, die eine Obrigkeit voraussetzt, welche „jedem seine
Portion… von oben herab auf den Teller legt“
• Aufklärung und Klassischer Liberalismus:
Innerhalb herrschaftsfreien Beziehungen der Bürger untereinander
Wohlstand und Tauschgerechtigkeit, „Gerechtigkeit von unten“
(tatsächlich nicht verwirklicht, da immer noch Anhäufungen von
Macht, d.h. „von oben“)
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Recht und Ethik
 Wertesuche – Gerechtigkeit und Gesetz
Deutsches Grundgesetz
• Spezielle Verfassungssätze nur ausnahmsweise aus der Idee der
Gerechtigkeit ableitbar, wie etwa
• Abhängigkeit jeder Strafe vom Verschulden
• Verbot mehrfacher Ahndung derselben Tag
• Anforderungen an das (gerechte) gerichtliche Verfahren
• gerechte Verträge – innerhalb von Netzwerken – als
Verfassungsgrundsatz?
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Recht und Ethik
 Wertesuche = Fragen nach Gleichheit (Art. 3 GG) und (Vertrags-)
Gerechtigkeit?
• Gleichbehandlung: Fundamentalnorm der Gerechtigkeit
• aber kein Gerechtigkeitsmaßstab
• nur Bezugspunkt und Perspektive gebotener Gerechtigkeit
• angemessener gleicher Vertrag = gerechter Vertrag?
• Gesamtabwägung zur Ermittlung der Vorzugswürdigkeit
alternativer Entscheidungen
• Problem:
• Abwägungsmaßstäbe und Vorrangentscheidungen
• Verhältnis von Willkürverbot und Gebot verhältnismäßiger
Gleichheit
• Diskriminierung und Gleichbehandlung
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Recht und Ethik
 Wertesuche: Vertrag und Selbstgerechtigkeit
Grundsätze der Vertragsgestaltung
• Vertragsfreiheit
• Teil der verfassungsrechtlich geschützten Privatautonomie (Art. 2
Abs. 1 GG)
• Privatautonomie als „höchstes Prinzip“ der Privatrechtsordnung
• Grenzen der Vertragsfreiheit
• Aufgabe der Gesetzgebung: Recht, nämlich richtig (gerecht)
Ordnung, zu schaffen, durch die Setzung von Normen, die
Gerechtigkeit in dem Maße zu verwirklichen, in dem
Vertragsparteien Privatautonomie eingeräumt wird.
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Recht und Ethik
Moral- und Rechtsnormen
• Rechtsnormen: Änderung durch den Gesetzgeber (von heute auf
morgen)
• Moralnormen: keiner Änderung durch legislative Maßnahmen zu
einem bestimmten Stichtag zugänglich
•
Moralnormen: Änderung im Laufe der Zeit durch geänderte
Auffassungen der Beteiligten
• Moralnormen als ein „inneres Sollen“ – konkretisiert in
Unternehmen durch die Verpflichtung zur Zusammenarbeit
innerhalb des Unternehmens zur Förderung des
Unternehmenszwecks insgesamt, aber auch des eigenen
Unternehmens
• Moralnormen: Umsetzung aufgrund sozialen Drucks aus dem
Netzwerk und nicht aufgrund staatlich durchsetzbarer Sanktionen
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Recht und Ethik
AGG als Ausdruck von Recht und Ethik
• Gleichheitsgrundsatz und Schutz aller Menschen –
Diskriminierungen?
• Diskriminierungsverbot entsprechend Art. 14 der Konzession zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom
04.11.1950
• Schutz vor Diskriminierungen – verfassungsrechtliches Gebot von
Art. 3 AGG



Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz (Art. 3 I AGG)
Gleichberechtigung von Männer und Frauen (Art. 3 II AGG)
Keine Diskriminierung wegen des Geschlechts, der Abstammung, der
Rasse, der Sprache, der Heimat und Herkunft, des Glaubens, der
religiösen oder politischen Anschauung (Art. 3 III AGG)
• ALSO: AGG das Gesetz schlechthin zur Umsetzung von Recht und
Ethik?
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Recht und Ethik
Compliance und Recht und Ethik
 Compliance als Verpflichtung zur Einhaltung von Gesetzen
 Compliance und moralische Anforderungen an das Unternehmen
 Compliance und werteorientierte Unternehmensführung
 Exkurs: Compliance und „Code of Conduct“ bei Globalisierung
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