Neue Visaregelungen ab 01.09.2013

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Transcript Neue Visaregelungen ab 01.09.2013

Dr. Florian Kessler
25. Juni 2013
Neues Ein- und Ausreisegesetz
der VR China
Wichtige Änderungen und deren Auswirkungen
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Inhalt
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Allgemeines
Bestimmungen Visa
Bestimmungen Aufenthaltsgenehmigungen und
Arbeitserlaubnis
Überwachung und Kontrolle
Sanktionen
Praktische Hinweise
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Allgemeines
.
30. Juni 2012
Neues Gesetz zur
Einwanderungspolitik
verabschiedet
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„New Exit-Entry
Administration Law“
tritt am 01. Juli 2013 in
Kraft
3. Mai 2013 Draft
Implementing Rules
Allgemeines
Grund: Stetiger Anstieg der Ausländer in China
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Allgemeines
• Gesetz gilt in ganz China
• Ausführung kann je nach Region variieren
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Allgemeines
• Beibehaltung vieler bestehender Regelungen, jedoch
• Einige Änderungen, insbesondere:
− Stärkere Durchsetzungmöglichkeiten
− Höhere Strafen
 Daher Beachtung des Aufenthaltsrechts für ausländische Bürger
und Unternehmen künftig noch wichtiger
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Inhalt
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Allgemeines
Bestimmungen zu Visa
Bestimmungen zu Aufenthaltsgenehmigung und
Arbeitserlaubnis
Überwachung und Kontrolle
Sanktionen
Praktische Hinweise
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Visa Arten (1/4)
Nach
bestehendem Gesetz
Umfang
Nach Verordnungsentwurf
Umfang
Änderung
C
Zug-/Flugbegleiter,
Seemänner und deren
Familienangehörige
C
Zug- und Flugbegleiter,
Seemänner in Ausübung
internationaler Tätigkeiten und
deren Familienangehörige
Keine
D
Dauerhafter Aufenthalt
D
Dauerhafter Aufenthalt
Keine
F
Handelsaktivitäten,
Forschung,
wissenschaftlicher und
kultureller Austausch,
kurzfristige Lehrgänge und
Praktika bis zu 6 Monaten
F
Nichtkommerzielle Besuche
betreffend Wissenschaft,
Ausblidung, kulturellem
Austausch , Gesundheits- und
Freizeitaktivitäten
Umfasst keine
Handelsaktivitäten mehr
G
Durchreise
G
Durchreise
Keine
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Visa Arten (2/4)
Nach
bestehendem Gesetz
Umfang
Nach Verordnungsentwurf
Umfang
Änderung
J1
Journalisten (länger als
180 Tage)
J1**
Journalisten
Keine
J2
Journalisten (weniger als
180 Tage)
J2
Journalisten
Keine
L
Tourismus,
Familienbesuch und
andere private
Angelegenheiten
L
Tourismus
Umfasst nur
noch
Tourismus
Gruppe L
Touristengruppe (mehr als
9 Teilnehmer)
Gruppe L
Touristengruppe
Keine
M*
Business- und kommerzielle
Aktivitäten
Neu (aus “F”
ausgeglieder)
*Nicht im Verordnungsentwurf geregelt ist die Frage, ob für die Antragstellung eines M-Visums eine
ofizielle Einladung der Behörde nötig ist, oder eine Einladung des Unternehmens ausreicht.
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Visa Arten (3/4)
Nach
bestehendem Gesetz
Umfang
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Nach Verordnungsentwurf
Umfang
Änderung
Q1
Personen, die chinesische Verwandte oder dauerhaft in China
lebende Familienangehörige
besuchen (länger als 180 Tage)
Neu
Q2
Personen, die chinesische Verwandte oder dauerhaft in China
lebende Familienangehörige
besuchen (weniger als 180
Tage)
Neu
R1**
Besondere Talente und
Facharbeiter, die dringend in
China gebraucht weren (länger
als 180 Tage)
Neu
R2**
Besondere Talente und
Facharbeiter, die dringend in
China gebraucht weren
(weniger als 180 Tage)
Neu
Visa Arten (4/4)
Nach
bestehendem Gesetz
X
Z
Umfang
Studium, Weiterbildung,
Praktikum (länger als 6
Monate)
Beschäftigte und ihre
Familienangehörigen
Nach Verordnungsentwurf
Umfang
Änderung
S
Ehe, Erbschaft, Adoption,
medi-zinische Betreuung und
andere private Angelegenheiten
Neu
Umfasst Teile
des bestehenden “L”
Visums
X1**
Studium bzw. Training (länger
als 180 Tage)
Umfasst keine
Praktika mehr
X2
Studium bzw. Training (weniger
als 180 Tage)
Neu
Z1**
Beschäftigung (mehr als 90
Tage)
Zeitlicher
Rahmen
Z2
Beschäftigung (weniger als 90
Tage)
Zeitlicher
Rahmen
**Ehepartner, Eltern und Kinder unter 18 Jahren eines J1, R1, R2, X1 oder Z1 Visahalters und Eltern des
Ehepartners können ein jeweils abgeleitetes Visum beantragen. Dieses wird mit “-Y” gekennzeichnet.
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Visa für Praktikanten(1/2)
Gesetzeslage gemäß “Detailed Rules for the Implementation 2010”
Theorie
Nach der bis 1.Juli 2013 gültigen Gesetzeslage, können ausländische
Praktikanten grundsätzlich mit Geschäftsvisa (“F”) oder
Studentenvisa (“X”) nach China einreisen
Praxis
Ausländischen Praktikanten wurden diese Visa verweigert. Daher
praktische Lösungen.
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Visa für Praktikanten(2/2)
Gesetzeslage gemäß Verordnungsentwurf
• Ausländische Studenten mit Aufenthaltsgenhemigung zu
Studienzwecken dürfen ein Praktikum leisten, wenn ihre
Ausbildungseinrichtung dies genehmigt
• Unklar, mit welchem Visum ausländische Praktikanten, die nicht in
China studieren nach China einreisen dürfen
 In Hinblick auf die in der Vergangenheit vorherrschende Praxis ist
davon auszugehen, daß ausländische Studenten, die nicht in China
studieren, kein Praktikum in China leisten dürfen
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Verlängerung von Visa
• Verlängerung eines Visums
− Zeit der Verlängerung darf ursprüngliche Zeit des Visums nicht
überschreiten
− z.B. Visum über 30 Tage kann nur für max. 30 Tage verlängert
werden
• Frist für Verlängerung
− 7 Tage vor Ablauf
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Verlängerung von Visa (Ergänzung durch
Verordnungsentwurf)
• Austellung einer Annahmeerklärung durch die zuständige Behörde
nach Erhalt eines qualifizierten Antrags auf Verlängerung, Ersatz
oder Eneuerung eines Visums oder einer Aufenthaltsgenehmigung
• Bearbeitungsdauer ab Austellung der Annahmeerklärung max. 7
Tage
• Überprüfung der Richtigkeiten der Angaben durch persönliches
Vorsprechen, telefonische Befragung oder Vor-Ort Überprüfung
• Finanzieller Nachweis für die Dauer des Aufenthalts kann vom
Antragsteller oder der einladenden Firma verlangt werden
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Transit
• Bei Durchreise Aufenthalt ohne Visum von bis zu 24 Stunden im
Transitbereich möglich
• In Peking/Shanghai Möglichkeit des visumsfreien Transitaufenthalts:
Maximal 72 Stunden - Verlängerung nicht möglich
Einreisestempel am Flughafen
Besitz eines Tickets für den Weiterflug in ein Drittland
Aufenthalt nur innerhalb des Stadtgebietes
Registrierung innerhalb von 24 Stunden bei der Polizei
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Inhalt
1.
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4.
5.
6.
Allgemeines
Bestimmungen zu Visa
Bestimmungen zu Aufenthaltsgenehmigung und
Arbeitserlaubnis
Überwachung und Kontrolle
Sanktionen
Praktische Hinweise
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Dauer der Aufenthaltsgenehmigung
• Grundsätzlich 1 Jahr
• In Peking Gewährung für längeren Zeitraum möglich
− Für gesetzl. Vertreter von ausländisch investierten
Unternehmen 2 Jahre
− Für Mitarbeiter von Holding-Gesellschaften 5 Jahre
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Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung
• Frist für Verlängerung
− 30 Tage vor Ablauf
•Bearbeitungszeit für Verlängerung von Aufenthaltsgenehmigungen
− 15 Tage (nicht Arbeitstage)
• In Peking künftig Möglichkeit Antrag auf Verlängerung online zu
stellen (in Planung)
− Pass nur noch einen statt 15 Tage bei der Behörde, da der Pass
erst nach positiver Rückmeldung bei der Behörde abgegeben
werden muss und am nächsten Tag wieder geholt werden kann
•Fristverlängerung nach Verordnungsentwurf vgl. Ausführungen zu
Visa
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Arbeitserlaubnis
•
Antrag auf Einstellungsgenehmigung
Voraussetzungen:
- Hochschulabschluss
- Arbeitserfahrung von min. 2 Jahren
- Lokaler Arbeitsvertrag oder Entsendungsvertrag
•
Antrag auf offizielles Einaldungsschreiben bei der zuständigen Behörde
•
Antrag auf Austellung eines Z-Visums bei der chinesischen Botschaft/Konsulat
•
Antrag auf Arbeitserlaubnis bei der zuständigen Arbeitsbehörde
•
Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung bei der zuständigen Behörde
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Inhalt
1.
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4.
5.
6.
Allgemeines
Bestimmungen zu Visa
Bestimmungen zu Aufenthaltsgenehmigung und
Arbeitserlaubnis
Überwachung und Kontrolle
Sanktionen
Praktische Hinweise
Page 22 | GIC Beijing | 25. Juni 2013
Beisichführen von Dokumenten
Theorie
Praxis
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• Ausländer müssen íhren Reisepass und die
Aufenthaltserlaubnis stets bei sich tragen
• Kopien teilweise ausreichend
• Problematisch, wenn der Pass gerade bei
den Behörden ist
• Grundsätzlich wird Substitut („gelber
Schein“) ausgehändigt
• Kaum Akzeptanz als Reisedokument in
Hotels und Flughäfen außerhalb der
Stadt
Vorübergehende Ausreise aus China
In Peking zu beachten:
Regelmäßige Polizeikontrollen in Wohnungen von
Ausländern
Ist die Person wiederholt nicht anzutreffen, kann die
Polizei den Status auf „abwesend“ ändern
Mögliche Folge: Die Aufenthaltsgenehmigung wird nicht
mehr verlängert
Empfehlung: Vor längeren Auslandsreisen bei Polizei
„vorübergehend abwesend“ melden
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Weitere Maßnahmen
Datenspeicherung
Whistleblowing
Datenbank
• Erweiterte Datenspeicherung bei Antrag
auf
Aufenthaltsgenehmigung
• Fingerabdrücke
• „Weitere biometrische
Daten“
• Aufforderung an
Arbeitgeber, Schulen
und Bürger zur
Meldung verdächtiger
Fälle
• Berichtspflichten der
Unternehmen über ihre
ausländischen
Beschäftigten und
Praktikanten
• Schaffung einer
zentralen nationalen
Datenbank
• Engere Vernetzung der
Behörden
• Genauere
Überwachung der
Ausländer
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Inhalt
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Allgemeines
Bestimmungen zu Visa
Bestimmungen zu Aufenthaltsgenehmigung und
Arbeitserlaubnis
Überwachung und Kontrolle
Sanktionen
Praktische Hinweise
Page 26 | GIC Beijing | 25. Juni 2013
Illegaler Aufenthalt
•
Bei illegalem Aufenthalt (z. B. Überschreitung des Zeitraums des
Visums)
− Zunächst Verwarnung
− In schweren Fällen Geldstrafe von RMB 500 pro Tag, insg. max.
RMB 10.000 oder
− Haftstrafe von 5 bis15 Tagen
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Illegale Beschäftigung (1/2)
Art. 43 des neuen „Entry-Exit Administration Law”
Art. 40 des Verordnungsentwurfes
- in China tätig sein, ohne eine Arbeitserlaubnis sowie eine
damit einhergehende Aufenthaltserlaubnis gemäß den
Vorschriften erworben zu haben;
- in China tätig sein, ohne eine gültige Arbeitserlaubnis bzw.
Aufenthaltsgenehmigung zu haben. Eine Ausnahme liegt vor,
wenn dies nach den Vorschriften nicht erforderich sind;
- in China Tätigkeiten erbringen, die den erlaubten
Tätigkeitsumfang überschreiten;
- in China Tätigkeiten erbringen, die die erlaubte Tätigkeitsregion
überschreiten;
- in China Tätigkeiten nicht bei dem erlaubten Arbeitgeber
erbringen;
- in China Tätigkeiten erbringen, die über die Bestimmungen
zur Tätigkeit während des Aufenthalts zu Studienzwecken
hinausgehen.
- ein ausländischer Student Tätigkeiten in China erbringt, die über
die Bestimmungen zur Tätigkeit zu Studienzwecken hinausgehen;
oder
- mit einem Z2-Visum in China Tätigkeiten erbringt, die seinen
erlaubten Tätigkeitsumfang von der Behörde überschreiten.
Art. 41 des Verordnungsentwurfes
- es handelt sich auch um illegale Beschäftigung, wenn ein
Ausländer ohne Arbeitserlaubnis und ohne
Aufenthaltsgenehmigung in einem de facto Arbeitsverhältnis
steht , auch wenn kein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde;
- dies gilt unabhängig davon, ob ein Engelt bezahlt wurde oder
nicht.
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Illegale Beschäftigung (2/2)
Sanktion für den Arbeitnehmer
− In schweren Fällen jeweils Geldstrafe von RMB 5.000 bis RMB
20.000 und
− Haftstrafe bis zu 15 Tagen
Sanktion für den Arbeitgeber
• Pro illegal angestelltem Mitarbeiter RMB 10.000 (max. RMB
100.000)
• Außerdem Konfiszierung von Gewinnen aus illegaler Arbeit
− Möglicherweise Schätzung der Gewinne durch die Behörden
− Z. B. Umsatz / Gewinn einer von dem Mitarbeiter erbrachten
Dienstleistung
− Erhebliche finanzielle Risiken
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Weitere Sanktionen (1/2)
Ausreiseverbot
Deportation und Einreisesperre
• Beteiligung an einem
• Bei besonderen Verstößen
Zivilverfahren
gegen die Aufenthalts-
• Unterbliebene Zahlung von
bestimmungen
Arbeitnehmergehältern
• Mehrere praktische Fälle in
letzter Zeit
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Weitere Sanktionen (2/2)
• Bei Abgabe falscher Informationen bei der Visabeantragung
RMB 2.0005.000
• Für
natürliche
Personen
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RMB 5.00020.000
• Plus10-15
Tage Haft in
schweren
Fällen
RMB 10.00050.000
• Für
Unternehmen
Inhalt
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Allgemeines
Bestimmungen zu Visa
Bestimmungen zu Aufenthaltsgenehmigung und
Arbeitserlaubnis
Überwachung und Kontrolle
Sanktionen
Praktische Hinweise
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Praktische Hinweise
• Der Arbeitgeber sollte darauf achten, dass
− Arbeitnehmer eine gültige Arbeitserlaubnis und
Aufenthaltsgenehmigung besitzen
− Arbeitserlaubnis und Aufenthaltsgenehmigung rechtzeitig
verlängert werden
− Nur Praktikanten eingestellt werden, die an einer chinesischen
Universität studieren
− Alle Information, die an die Behörden übermittelt werden,
korrekt sind
Page 33 | GIC Beijing | 25. Juni 2013
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