Sachstand zum Entwurf von Checklisten der Kommission zur

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Transcript Sachstand zum Entwurf von Checklisten der Kommission zur

Sitzung der Arbeitsgruppe EFRE
20. Juli 2012
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Sachstand zum Entwurf von Checklisten
der Kommission zur beihilferechtlichen
Bewertung von Infrastrukturprojekten
Sachstand zum Entwurf von Checklisten der Kommission zur
beihilferechtlichen Bewertung von Infrastrukturprojekten
I. Entwicklung / Leipzig-Halle Entscheidung des EuG
Art. 107 AEUV Abs. 1 (ex. Art. 87 Abs.1 EGVertrag):
• „Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes
bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen
Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die
durch die Begünstigung bestimmter
Unternehmen oder Produktionszweige den
Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen
drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar,
soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten
beeinträchtigen.“
Sachstand zum Entwurf von Checklisten der Kommission zur
beihilferechtlichen Bewertung von Infrastrukturprojekten
I. Entwicklung / Leipzig-Halle Entscheidung des EuG
Beihilfendefinition:
a) Transfer staatlicher Mittel
b) Wirtschaftlicher Vorteil für ein Unternehmen
c) Selektivität (d.h. keine „allgemeinen
Maßnahmen“, die für alle Unternehmen gelten,
z.B. Steuergesetzgebung)
d) Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel
(ausreichend, dass der Empfänger einer
Wirtschaftstätigkeit nachgeht und dass er in
einem Markt tätig ist, in dem Handel zwischen
Mitgliedstaaten stattfindet)
Sachstand zum Entwurf von Checklisten der Kommission zur
beihilferechtlichen Bewertung von Infrastrukturprojekten
I. Entwicklung / Leipzig-Halle Entscheidung des EuG
 Bzgl. des Baus bzw. Ausbaus öffentlicher
Infrastruktur wurde – auch von der Kommission davon ausgegangen, dass deren Errichtung
eine allgemeine wirtschaftspolitische Maßnahme
und daher nicht beihilferelevant sei.
Sachstand zum Entwurf von Checklisten der Kommission zur
beihilferechtlichen Bewertung von Infrastrukturprojekten
I. Entwicklung / Leipzig-Halle Entscheidung des EuG
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Ende 2011: GD Wettbewerb übergibt GD REGIO
einen Vermerk bzgl. der Anwendung von
Beihilferegelungen auf
Infrastrukturinvestitionsprojekte
Hintergrund: Urteil des Europäischen Gerichts
erster Instanz vom 24. März 2011 in den Fällen
T-455/08 Flughafen Leipzig-Halle GmbH und
Mitteldeutsche Flughafen AG./. Kommission und
T-443/08 Freistaat Sachsen und Land SachsenAnhalt ./. Kommission (noch nicht rechtskräftig, weil
Rechtsmittel beim EuGH eingelegt wurde)
Sachstand zum Entwurf von Checklisten der Kommission zur
beihilferechtlichen Bewertung von Infrastrukturprojekten
I. Entwicklung / Leipzig-Halle Entscheidung des EuG
Wesentlicher Inhalt des Urteils:
• Nicht nur der wirtschaftliche Betrieb einer
bestimmten Infrastruktur sondern bereits deren
Errichtung verbunden mit dem späteren Betrieb
stellt eine wirtschaftliche Tätigkeit dar, auf die
Beihilferegelungen Anwendung finden.
• Der ökonomische bzw. nicht-ökonomische
Charakter der späteren Nutzung einer
Infrastruktur entscheidet über den Charakter der
Errichtung der Infrastruktur.
Sachstand zum Entwurf von Checklisten der Kommission zur
beihilferechtlichen Bewertung von Infrastrukturprojekten
I. Entwicklung / Leipzig-Halle Entscheidung des EuG
Wesentlicher Inhalt des Urteils:
• Im Rahmen der Einstufung einer Tätigkeit als
wirtschaftliche Tätigkeit kommt es nicht darauf
an, dass sie nicht von privaten
Wirtschaftsteilnehmern ausgeübt wird oder nicht
rentabel ist (d.h. auch unrentable Tätigkeiten, die
kein privater ausüben würde, können
„wirtschaftliche Tätigkeiten“ im Sinne des
Beihilferechts sein)
Sachstand zum Entwurf von Checklisten der Kommission zur
beihilferechtlichen Bewertung von Infrastrukturprojekten
I. Entwicklung / Leipzig-Halle Entscheidung des EuG
Wesentlicher Inhalt des Urteils:
• Es gibt zwar weiterhin Bereiche hoheitlicher
Tätigkeiten, die nicht unter das Beihilferecht
fallen und keine wirtschaftlichen Tätigkeiten
darstellen (Verweis auf bisherige
Rechtsprechung).
• Allerdings: die Unterscheidung zwischen
hoheitlicher und wirtschaftlicher Tätigkeit ist für
jede von einer Einrichtung ausgeübte Tätigkeit
gesondert zu treffen.
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beihilferechtlichen Bewertung von Infrastrukturprojekten
II. Auswirkungen des Urteils / KOM-Aktivitäten
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Nach dem Urteil verbleiben kaum Bereiche
öffentlicher Infrastruktur, bzgl. derer mit
Sicherheit gesagt werden kann, dass sie nicht
beihilferelevant sind.
Insofern wäre es grundsätzlich bei all diesen
Infrastrukturprojekten aus Gründen der
Rechtssicherheit notwendig, eine
beihilferechtliche (Prä-)Notifizierung bei der EUKommission vorzunehmen.
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beihilferechtlichen Bewertung von Infrastrukturprojekten
II. Auswirkungen des Urteils / KOM-Aktivitäten
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Kommission (GD-REGIO) hat mit Schreiben vom
20. April 2012 alle Verwaltungsbehörden auf die
Auswirkungen des Urteils hingewiesen (weitergeleitet
an alle zgS mit Email vom 16. Mai 2012)
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Dabei wurde darauf hingewiesen, dass GDWettbewerb eine vorläufige (nicht
abgeschlossene) Liste mit Bereichen erstellt
habe, in denen beihilferechtliche
Benachrichtigungen der Kommission notwendig
seien.
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beihilferechtlichen Bewertung von Infrastrukturprojekten
II. Auswirkungen des Urteils / KOM-Aktivitäten
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Danach sollen jedenfalls die Errichtung von
Infrastrukturen für Häfen, Flughäfen, Stadien,
Geschäftszentren, Abfallbeseitigungsanlagen
sowie gewisse F&E-, Energie- und
Breitbandinfrastruktur beihilferelevant sein.
Bzgl. anderer Bereiche (z.B.
Eisenbahninfrastruktur, Abwasseraufbereitung
u.ä.) sei noch nicht sicher, ob diese
beihilferelevant seien.
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beihilferechtlichen Bewertung von Infrastrukturprojekten
II. Auswirkungen des Urteils / KOM-Aktivitäten
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Kommission kündigte mit Schreiben vom 20.
April 2012 allerdings an, Checklisten zu
entwerfen, anhand derer die Mitgliedstaaten
selbst prüfen sollen, ob ein Infrastrukturprojekt
beihilferelevant ist oder nicht.
Erste Entwürfe für derartige Checklisten wurden
im COCOF (EU-Koordinierungskomitee für die
Strukturfonds) am 06. Juni 2012 vorgelegt.
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II. Auswirkungen des Urteils / KOM-Aktivitäten
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Von KOM vorgelegt wurden Entwürfe für
Eine Allgemeine Checkliste
Eine Checkliste für Flughafeninfrastrukturen
Eine Checkliste für Breitbandinfrastrukturen
Eine Checkliste für kulturelle Infrastrukturen
Eine Checklisten für Hafeninfrastrukturen
Eine Checkliste für F&E&I-Infrastrukturen
Eine Checkliste für
Wasser/Abwasserinfrastrukturen
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II. Auswirkungen des Urteils / KOM-Aktivitäten
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Die Checklisten legen allerdings das LeipzigHalle Urteil des EuG zugrunde, obwohl das Urteil
noch nicht rechtskräftig ist.
So sehen die Checklisten z.B. vor, dass
Tourismusinvestitionen in Museen nur dann nicht
beihilferelevant sind, wenn das Museum
keinerlei internationale Besucher anzieht.
Votum der Mitgliedstaaten im COCOF: keine
Checklisten bis über Rechtskraft des LeipzigHalle Urteils entschieden ist.
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beihilferechtlichen Bewertung von Infrastrukturprojekten
III. Weiteres Vorgehen
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KOM hat gemeinsames Schreiben von GDREGIO und GD-Wettbewerb an alle
Mitgliedstaaten angekündigt.
Damit sollen ggf. Checklisten an die MS
übermittelt werden.
Es soll darin ggf. auch ein Datum genannt
werden, ab dem die Änderungen gelten sollen
(KOM selbst scheint kein Interesse daran zu
haben, bereits durchgeführte Projekte neu
aufzurollen)
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beihilferechtlichen Bewertung von Infrastrukturprojekten
III. Weiteres Vorgehen
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Wenn im TMWAT das von KOM angekündigte
Schreiben an die Mitgliedstaaten bekannt wird,
erfolgt zu gegebener Zeit eine weitere
Information der Verwaltungsbehörde an alle
zwischengeschalteten Stellen.
Das weitere Vorgehen nach Vorlage des
angekündigten KOM-Schreibens wird eng mit
der Prüfbehörde/Prüfstelle abgestimmt werden.
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III. Weiteres Vorgehen
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Alle Informationen der Verwaltungsbehörde an
die zwischengeschalteten Stellen in dieser Frage
wie in allen anderen rechtlichen Fragen richten
sich ausschließlich an die bei der Umsetzung
des EFRE-OP Thüringen mitwirkenden
zwischengeschalteten Stellen und stellen keine
allgemeingültige beihilferechtliche Beratung dar !
Die Zuständigkeit der Beihilfereferate der
Ressorts bleibt selbstverständlich unberührt !!!