Transcript CMR - fiala
Dr. Josef Traxler, 2012
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VH
Verkehrshaftung
und
Versicherung
Haftungsversicherung,
Warentransportversicherung
Rechtssprechung und Praxis
Dr. Josef Traxler, 2012
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Wer haftet?
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Haftung
Versicherung
Wer haftet – wofür?
Spediteur
Frachtführer
Durchführung des Transportes
Organisation (Nebenleistungen)
ABGB/UGB
AÖSp
SVS/MSVS
wie versichert?
bedarfsgerecht, „Billig-Anbieter“
UGB
CMR (439a-seit 1990 auch innerösterr.Tpte)
WA,MÜ,EBG,CIM,Haager Regeln etc.
V erschulden
V ermögensschäden
Haftung nach
Gesetz UGB,CMR
Vertrag Werkvertrag: Logistik-Dienstleister (Rspr-Tendenz: unbeschr.H.)
Kaufvertrag: Incoterms - neu 2010)
Schutzgesetze: Konsumentenschutz – wichtig bei „Möbler“
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Haftungsgrundlagen
Spediteur – AÖSp
(kurze Verjährung, „kein Gesetz“)
SVS – Besonderheit: „Haftungsverlagerung“ zum VR
(wichtig bei Lagerverträgen, verkehrsbedingte Lagerung im Haftungszeitraum gem. Art 17CMR)
CMR – Haftung auch beim Spediteur - Haftung nach
zwingendem Frachtrecht:
Fixkostenspedition / Selbsteintritt §459UGB,
Frachtführer – CMR
(Gesetz)
Hauptpflicht – Beförderung
Nebenpflichten – zB Weisungseinholung, Abschluß einer Transportversicherung
Verschulden
CMR: Gefährdungshaftung
– „vermutete Verschuldenshaftung im Obhutszeitraum“
Haftungsmaximierungen – Begrenzung der Haftung
Lohnfuhr/ Fahrzeugvermietung: keine frachtrechtl. Haftung nach CMR,
Vereinbarungen / Vertragshaftung
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Haftung nach CMR
CMR seit 1956 – Convention relative au Contrat de
transport international de Marchandises par Route , Protokoll 1978
(internationales Abkommen, völkerrechtlicher Vertrag, innerstaatliches Gesetz, Protokoll 1978))
Bei entgeltlicher Beförderung mit Kraftfahrzeugen auf der Straße (auch bei Huckepack –
siehe Art 2 CMR, Fahrzeug beladen, HG) – auch Anhänger,Sattelanhänger,
„Ausgeschlossene Güter“: internat. Postbeförderung, Umzugsvertrag, Beförderung von Leichen
Zeichnerstaaten – Anwendbarkeit/ grenzüberschreitend – national, ITALIEN: CMR – vereinbaren, CMR fakultativ?
Art 41 CMR: CMR hat Vorrang, Nichtigkeit anderer Vereinbarungen (Beisp.: „innerdeutsch. Korridor“ 2-40SZR,
nicht im Rahmen der CMR)
Von Übernahme bis Ablieferung des Gutes (Gewahrsam, Obhut)
Verlust, Beschädigung: Wertminderung, Reparaturkosten-siehe Abschnitt IV - Art 17 CMR
Lieferfristüberschreitung: (maximal Höhe der Fracht), Ladefrist – nicht in CMR geregelt – nat. Recht
Nachnahme: bis max. Nachnahmebetrag
sonst keine Vermögensschäden (außer bei Art 26/29)
CMR gilt auch ohne FB
(Frachtvertrag Konsensualvertrag, Frachtbrief
nur als Beweisurkunde - Art 9 CMR)
Nicht alles in CMR geregelt: zB: Aufrechnung, Be - Entladepflicht, Pfandrecht, Anspruch auf Frachtentgelt
Auch Haftung des Absenders geregelt:Art7, 10, 11 (2) CMR
Gerichtsstandvereinbarungen – siehe Art 31 CMR „Forum-Shopping“
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Begriffe i. Zshg. CMR / VH
SZR/SDR Das Sonderziehungsrecht ist eine Recheneinheit des internationalen Währungsfonds (IWF /
IMF International Monetary Fund). Es enthält feste Beträge der vier wichtigsten Weltwährungen US-Dollar,
Euro, Yen und britisches Pfund und wird täglich neu festgesetzt
http://www.imf.org/external/np/fin/data/rms_five.aspx, TIS-GDV
früher: 25 Goldfranken (=ca 56 SZR) – Diskussion betr. Beitritt zum Protokoll 1978
Grobes Verschulden (Vorsatz u. grob. Fahrl.) – volle Haftung,
unterschiedliche Bewertung in den CMR – Zeichnerstaaten ca 50
gem. Art 29 CMR - keine Berufung auf die CMR – Begrenzungen (Kap. IV) Beispielfälle
Haftung nach „nationalem Recht“: Beweis vom Geschädigten
zB Absender weist nicht auf „besonders hohen Wert“ der Ladung hin – Mitverschulden!!
Zwingendes Recht mit Haftungsbegrenzungen:
Art 23/24/26 CMR
Ausnahme: Art 24 CMR – Wertdeklaration (Güterschäden)
Art 26 CMR - Interessendeklaration (auch V-schäden),
(Ersatz: Warentransportversicherung – Unterschied beachten!)
Sorgfaltsmaßstab – erhöht, bei „vermuteter Verschuldenshaftung“
Leutehaftung: Frachtführer haftet für „eigene Mitarbeiter“ für „Beauftragte“ – Art 3 CMR –
Erfüllungsgehilfenhaftung (Regressmöglichkeiten sichern !)
- CMR – Versicherung bei „Unterfrachtführern“ prüfen: SUB – Deckung (originär/subsidiär)
Anders CMR Art34ff: – durchgehender Frachtbrief, hier tritt der Unterfrachtführer in den Frachtvertrag ein –
wird Vertragspartner des Absenders - solidarische Haftung! – er übernimmt Gut und ausgestellten
Frachtbrief
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Beförderungshindernisse
nach Übernahme des Gutes , vor Anlieferung Art 14 CMR Abs 1. u. 2., ff
Nicht behebbar:
Objektiv undurchführbar , Unmöglichkeit der Vertragserfüllung (Beweislast beim Frachtführer, er
hat Wahlrecht: )
(Weisung beim Verfügungsberechtigten einholen) Erschwerung der Beförderung ist noch keine
Unmöglichkeit.
Behebbare:
Hindernis so, dass abweichende Art der Erfüllung zulässig (Weisung)
Ffrer wird schadenersatzpflichtig (nationales Recht) wenn er den Vertrag nicht ausführt
Kostenerstattung, gegebenenfalls: Ausladung/ Verwahrung – Art 16 CMR
Weisungseinholungspflicht ! Auch bei Bef.hinderniss bleibt Gut in der Obhut des Frers.)
Ablieferung: Definition: - dann, wenn Empfänger in die Lage versetzt wird, die tatsächliche
Gewalt über das Gut auszuüben („Obhutsaufgabe“ mit ausdrückliche oder stillschweigender
Einwilligung des Empfängers)
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Ablieferungshindernisse
Art 15CMR
Objektive Unmöglichkeit der Ablieferung
zB Annahmeverweigerung durch Empfänger, Fehlen von Entladegerät, Streik
beim Empfänger, zollrechtliche Beschlagnahme,
Verhalten des Frachtführers bei Ablieferungshindernissen (nach Ankunft am Bestimmungsort=Ablieferungsstelle):
Weisung des Absenders einholen, Art 15 Abs 1: Kostenerstattungsanspruch des Ffrers an den
Verfügungsberechtigten (zB Standkosten während Zeit der Einholung von Weisungen)
oder
Art 16 Abs 2 bzw. Abs 3 CMR: wenn keine Weisung erfolgt – Ausladung Beförderung ist damit beendet .und
Verwahrung - einem Dritten zur Verwahrung übergeben (maßgeblich nationales Verwahrungs – Lagervertragsrecht,
Auswahlverschulden bei Dritten).
Verkauf des Gutes (nur 3 Fälle Art 16 Abs 3 CMR): „Notverkauf“ ohne Weisung des Verf.berechtigten - verderbliche Ware (Kühlgut zuerst einlagern!)
- unverhältnismäßige Verwahrungskosten (geringwertige Massengüter)
- keine Weisung innerhalb angemessener Frist vom Verfügungsberechtigten
Erlös aus dem Verkauf in Art 16/4 CMR geregelt
Modalitäten des Verkaufes: nach nationalem Recht
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Schadenanzeigefristen
Rügeobliegenheiten Art 30 CMR, Vorbehalt
Bei Ablieferung:
„Haftbarhaltung“ des Auftraggebers löst „Haftung“ aus
Schriftlicher Vorbehalt muss erhoben werden (Frachtführer und Empfänger müssen mitwirken – Art 30Abs 5 CMR)
bei
Äußerlich erkennbare Schäden: sofort bei Ablieferung
Verdeckte Schäden: innerhalb von 7 Tagen
Verspätungsschaden: innerhalb 21 Tage nach Ablieferung
Wenn kein Vorbehalt: Vermutung, dass Ware in Ordnung übernommen – widerlegbar! (Art 9 /2 CMR) Beweisfrage !
Die „Reklamation“ gem. Art 32/2 = detaillierte Anspruchstellung (wichtig iZshg
Verjährungshemmung bis zur Zurückweisung)
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Bei Übernahme:
Achtung Fahrer! Ihre Pflicht (Obliegenheit) bei bei Übernahme der Ware:
begründete Vorbehalte im Frachtbrief / Übernahmepapier vermerken (Kurzbeschreibung des
Mangels - Fahrerpflicht!! – in Spalte 18 des Frachtbriefes Ziffer aus der rückseitigen Checkliste eintragen bzw. Vermerk:
„Überprüfung nicht möglich“
- bei Ablieferung der Ware –
Vorbehalt des Empfängers kontrollieren/Unstimmigkeiten
vermerken
Beweislast bei Verlusten und Beschädigung: beim Anspruchsteller
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Verjährung Art 32 CMR
Verjährungsfrist 1 Jahr
3 Jahre bei qualifiziertem Verschulden (Vorsatz/grob.F.)
Beginn des Laufs der Verjährung (Hemmung durch konkrete
schriftl. Schadensmeldung – bis zur Ablehnung mit Rücksendung
von Original - Schadenunterlagen):
Tag der Ablieferung (Teilverlust, Beschädigung,
Verspätung)
30 Tage nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist
60 Tage nach Übernahme (keine Lieferfrist vereinbart)
(bei Totalverlust)
alle anderen fälle 3 Mo nach Abschluss des Frachtvertrages
maßgeblich: nationales Recht
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Haftungsbefreiungsgründe gem. CMR
Grundsatz: Obhutshaftung
Art.17CMR (Haftung für Verlust, Beschädigung, Lieferfristüberschreitung)
andere Haftungsnormen: Art 11/3CMR (Urkundenverlust), Art 12//7 (Verstoß gegen Weisungen),
Art 21 (Ablieferung ohne Einziehung der Nachnahme)
Verschulden des Verfügungsberechtigten Art 17Abs2 - „Sorgfaltsmaßstab“ ev.Schadenteilung
Verschuldensunabhängige Haftung für Fahrzeugmängel 17/3 Gefährdungshaftung zB Reifenplatzer
Haftungsbefreiungsgründe – 2 Arten:
taxative Aufzählung
nicht bevorrechtigte (Art 17 Abs2):zB. Unabwendbares Ereignis/ unabw. Umstände:
Rechtsprechung – hoher Sorgfaltsmaßstab – nur dann
Haftungsbefreiung, wenn HÖHERE GEWALT (?)
Diebstahl – abwendbar/vermeidbar bzw. sogar grob fahrl.? – siehe Judikatur
Unabwendbarkeitsbeweis muß vom Ffrer erbracht werden - volle Beweislast
bevorrechtigte Haftungsbefreiungsgründe (Art 17 Abs4)
Ffrer muss „nur darlegen“ 18/2, Beweislast beim
Verfügungsberechtigten: zB Verwendung offener Fahrzeuge,
Fehlende oder mangelhafte Verpackung, natürl.Beschaffenheit des Gutes
= „natürliche“ Schadensanfälligkeit (Rost,Austrocknen, innerer Verderb),
Verladefehler von Absender (Risikosphäre des Absenders/
Empfänger)
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Höhere Gewalt?
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unabwendbar?
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Haftungsprinzip Art 17 CMR
Entscheidend für eine Haftungsbefreiung ist,
Ob auch eine besonderes gewissenhafter Frachtführer bzw. Fahrer bei
Anwendung äußerster, ihm vernünftigerweise noch zumutbaren
Sorgfalt den konkreten Schadensablauf nicht vermeiden hätte können
- - - für die Frage der „Unabwendbarkeit“
……Judikatur …..„geht zu Lasten des Frers“
zB vorausschauende Planung der Fahrtroute, nur bewachte Parkplätze etc.
neuerdings: oft auch Frage des „Mitverschuldens“
Art 17 (2) CMR spricht nicht vom Begriff „Höhere Gewalt“ – muß daher
nicht gegeben sein (zB nicht verschuldeter Verkehrsunfall – ist nicht höhere Gew. ,
trotzdem Haftungsbefreiung)
Verschuldensunabhängige Haftung für Verlust und Beschädigung im
Obhutszeitraum (Übernahme zum Zweck der Beförderung - Ablieferung)
Lieferfristüberschreitung: Vereinbarung formlos – „Nichtigkeit infolge
Sittenwidrigkeit“ (zu kurze Frist - nur in Ausnahmefällen anerkannt) Dr. Josef Traxler, 2012
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Warentransportversicherung
Sachschadenversicherung –
keine Haftungsversicherung
AÖTB (Grunddeckung, All Risk - aber
Ausschlüsse)
Krieg, Streik, höhere Gewalt
„Verschuldensunabhängig“
Lagerung (Unterschied: Sach – Lagerversicherung, FLEXA)
Gefahrtragung (gem. Incoterms) - versichertes Interesse
Voller Wert – Gegenüberstellung: Wertersatz/Höchstersatzgrenze, Imag. Gewinn
Unterschied – Art 24/26CMR - Wertdeklaration
Regress gegen Frachtführer/Spediteur (Haftung)
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AÖTB
„ALLRISK“?
(Allgemeine Österreichische Transportversicherungsbedingungen)
Grunddeckung
Allgefahrendeckung
• Brand, Blitzschlag, Explosion
• Risken der Elementardeckung
• Transportmittelunfall
• Bruch, Beschädigung, Verbiegen
• Naturkatastrophen
• Diebstahl, Abhandenkommen
• Strandung, Schiffbruch
• Einbruchdiebstahl, Raub
• Havarie-grosse
• Nässe (Süß- und Salzwasser)
• Entgleisung
• Sackriss, Leckage
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Frachtführerhaftungsversicherung
Versichert ist die gesetzliche/vertragl. Haftung
Güterschäden
Reine Vermögensschäden – „keine Eigenschäden“
Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche (RS)
„Regelhaftung“ gem. Art 23 CMR
Haftung bis zum Wert des Gutes am Abgangsort (Zeitpunkt der Übernahme“
– maximal 8,33 SZR/kg (ca. EUR 10/kg) des Rohgewichtes (Ware samt
Verpackung)
Lieferfristüberschreitung: max. Höhe der Fracht (23/5)
CMR - Keine Haftung für Güterfolgeschäden (Pönalen, entgangener Gewinn)
Subsidiärversicherung – Fremdfrächterdeckung
Zusatzdeckungen: Be- Entladung, Kabotage,HG – Fährversicherung,
Bergungs - Entsorgungskosten
Versicherungssumme: je Transport (Jahresmaximum bei „O -Deckungen“)
bei Art 29 – volle Summe – nicht kg - Begrenzung
CMR-Versicherung - keine Versicherungspflicht (außer § 7 a GüKG)
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„Höherer Wert“ Vereinbarung
Warentransportversicherung
CMR (Eintragung im Frachtbrief, Frachtentgelt dafür)
Wertdeklaration
Vereinbarung eines erhöhten Wertes
des Gutes (Art 24 CMR) – „einvernehmliche Regelung“
Interessendeklaration:
Besonderes Interesse an der Lieferung
(Art 26 CMR) - für Verlust/Beschädigung, aber auch bei
Lieferfristüberschreitung
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Beladung u. Ladungssicherung
Nicht in CMR geregelt (weder Be – Entladung)
Vereinbarung notwendig – im Zweifel, Sache des Absenders (grundsätzlich)
„gelegentliches“ Mithelfen des Lenkers – haftungsbegründend für
Frachtführer!
Erfüllungsgehilfe des Absenders/Empfängers (wenn Anweisungen von ihm)
außerhalb des „Obhutszeitraumes“
Überwachungspflicht – betreffend Verkehrssicherheit des
Fahrzeuges (Unterschied: Betriebssicherheit/Verkehrssicherheit – Ladungssicherheit ex D)
Betriebssicherheit als „Pflicht des öffentlichen Rechts“ - nicht aus dem Beförderungsvertrag
OGH: „Oberaufsicht“ –
„tatsächliche Durchführung“ ist maßgeblich für Haftung
– Tendenz aus Judikatur: Mitverschulden (jeder Beteiligte ist haftbar, keine „Freistellungserklärungen“)
- Beweisfrage!
In Österreich „Verladung und Verstauung“ gesetzlich nicht geregelt, in D: §412Abs1HGB – Absender hat
das Gut beförderungssicher zu verladen, zu verstauen und zu befestigen, zu entladen, soweit sich aus den
Umständen od der Verkehrssitte nicht etwas Anderes ergibt.
---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Entladepflicht: nicht in CMR geregelt – muß vereinbart werden (grundsätzlich Absenderpflicht)
zB „Nachtablieferung“ – ausdrückliche Einwilligung des Empfängers notwendig
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Versicherungssparten ?
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Mangelhafte Ladungssicherung
rechtliche Folgen u. Versicherung
Schadenersatz für Sach – und Personenschäden,
Vermögensschäden
Strafrecht: Sachbeschädigung, Körperverletzung, fahrl. Tötung,
Umweltstrafen
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CMR – Haftung Regreß
Transportversicherung Ware
Betriebs – Haftpflichtversicherung Personensch.
KFZ – Haftpflicht und Kasko
Rechtsschutzversicherung auch als Teil der CMR Versicherung
Unfallversicherung
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Rangierstöße – mangelnde Ladungssicherung
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Dr. Josef Traxler
Allgem. beeideter gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für
Transportversicherung und Verkehrshaftungsversicherung
Versicherungsbüro
Dr. Ignaz Fiala Ges.m.b.H.
Strohgasse 45/3
A-1030 Wien
T: +43 (1) 533 68 17-0
F: +43 (1) 533 68 62-22
M: [email protected]
www.fiala.at
(Hinweis auf „Fahrerfibel“ zum Download)
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