Transcript CMR - fiala

Dr. Josef Traxler, 2012
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VH
 Verkehrshaftung

und
 Versicherung



Haftungsversicherung,
Warentransportversicherung
Rechtssprechung und Praxis
Dr. Josef Traxler, 2012
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Wer haftet?
Dr. Josef Traxler, 2012
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Haftung
Versicherung
 Wer haftet – wofür?

 Spediteur
Frachtführer

Durchführung des Transportes
Organisation (Nebenleistungen)
 ABGB/UGB
 AÖSp
 SVS/MSVS








wie versichert?
bedarfsgerecht, „Billig-Anbieter“
UGB
CMR (439a-seit 1990 auch innerösterr.Tpte)
WA,MÜ,EBG,CIM,Haager Regeln etc.
V erschulden
V ermögensschäden
Haftung nach
Gesetz UGB,CMR
Vertrag Werkvertrag: Logistik-Dienstleister (Rspr-Tendenz: unbeschr.H.)
Kaufvertrag: Incoterms - neu 2010)
Schutzgesetze: Konsumentenschutz – wichtig bei „Möbler“
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Haftungsgrundlagen
 Spediteur – AÖSp





(kurze Verjährung, „kein Gesetz“)
SVS – Besonderheit: „Haftungsverlagerung“ zum VR
(wichtig bei Lagerverträgen, verkehrsbedingte Lagerung im Haftungszeitraum gem. Art 17CMR)
CMR – Haftung auch beim Spediteur - Haftung nach
zwingendem Frachtrecht:
Fixkostenspedition / Selbsteintritt §459UGB,
 Frachtführer – CMR


(Gesetz)
Hauptpflicht – Beförderung
Nebenpflichten – zB Weisungseinholung, Abschluß einer Transportversicherung
 Verschulden
 CMR: Gefährdungshaftung
– „vermutete Verschuldenshaftung im Obhutszeitraum“
 Haftungsmaximierungen – Begrenzung der Haftung
 Lohnfuhr/ Fahrzeugvermietung: keine frachtrechtl. Haftung nach CMR,

Vereinbarungen / Vertragshaftung
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Haftung nach CMR


CMR seit 1956 – Convention relative au Contrat de
transport international de Marchandises par Route , Protokoll 1978

(internationales Abkommen, völkerrechtlicher Vertrag, innerstaatliches Gesetz, Protokoll 1978))

Bei entgeltlicher Beförderung mit Kraftfahrzeugen auf der Straße (auch bei Huckepack –
siehe Art 2 CMR, Fahrzeug beladen, HG) – auch Anhänger,Sattelanhänger,

„Ausgeschlossene Güter“: internat. Postbeförderung, Umzugsvertrag, Beförderung von Leichen


Zeichnerstaaten – Anwendbarkeit/ grenzüberschreitend – national, ITALIEN: CMR – vereinbaren, CMR fakultativ?
Art 41 CMR: CMR hat Vorrang, Nichtigkeit anderer Vereinbarungen (Beisp.: „innerdeutsch. Korridor“ 2-40SZR,

nicht im Rahmen der CMR)





Von Übernahme bis Ablieferung des Gutes (Gewahrsam, Obhut)
Verlust, Beschädigung: Wertminderung, Reparaturkosten-siehe Abschnitt IV - Art 17 CMR
Lieferfristüberschreitung: (maximal Höhe der Fracht), Ladefrist – nicht in CMR geregelt – nat. Recht
Nachnahme: bis max. Nachnahmebetrag
sonst keine Vermögensschäden (außer bei Art 26/29)

CMR gilt auch ohne FB

(Frachtvertrag Konsensualvertrag, Frachtbrief
nur als Beweisurkunde - Art 9 CMR)

Nicht alles in CMR geregelt: zB: Aufrechnung, Be - Entladepflicht, Pfandrecht, Anspruch auf Frachtentgelt



Auch Haftung des Absenders geregelt:Art7, 10, 11 (2) CMR
Gerichtsstandvereinbarungen – siehe Art 31 CMR „Forum-Shopping“
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Begriffe i. Zshg. CMR / VH
 SZR/SDR Das Sonderziehungsrecht ist eine Recheneinheit des internationalen Währungsfonds (IWF /

IMF International Monetary Fund). Es enthält feste Beträge der vier wichtigsten Weltwährungen US-Dollar,
Euro, Yen und britisches Pfund und wird täglich neu festgesetzt
http://www.imf.org/external/np/fin/data/rms_five.aspx, TIS-GDV
früher: 25 Goldfranken (=ca 56 SZR) – Diskussion betr. Beitritt zum Protokoll 1978
 Grobes Verschulden (Vorsatz u. grob. Fahrl.) – volle Haftung,



unterschiedliche Bewertung in den CMR – Zeichnerstaaten ca 50
gem. Art 29 CMR - keine Berufung auf die CMR – Begrenzungen (Kap. IV) Beispielfälle
Haftung nach „nationalem Recht“: Beweis vom Geschädigten

zB Absender weist nicht auf „besonders hohen Wert“ der Ladung hin – Mitverschulden!!
 Zwingendes Recht mit Haftungsbegrenzungen:



Art 23/24/26 CMR
Ausnahme: Art 24 CMR – Wertdeklaration (Güterschäden)
Art 26 CMR - Interessendeklaration (auch V-schäden),
(Ersatz: Warentransportversicherung – Unterschied beachten!)
 Sorgfaltsmaßstab – erhöht, bei „vermuteter Verschuldenshaftung“
 Leutehaftung: Frachtführer haftet für „eigene Mitarbeiter“ für „Beauftragte“ – Art 3 CMR –


Erfüllungsgehilfenhaftung (Regressmöglichkeiten sichern !)
- CMR – Versicherung bei „Unterfrachtführern“ prüfen: SUB – Deckung (originär/subsidiär)
Anders CMR Art34ff: – durchgehender Frachtbrief, hier tritt der Unterfrachtführer in den Frachtvertrag ein –
wird Vertragspartner des Absenders - solidarische Haftung! – er übernimmt Gut und ausgestellten
Frachtbrief
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Beförderungshindernisse
nach Übernahme des Gutes , vor Anlieferung Art 14 CMR Abs 1. u. 2., ff
 Nicht behebbar:

Objektiv undurchführbar , Unmöglichkeit der Vertragserfüllung (Beweislast beim Frachtführer, er
hat Wahlrecht: )

(Weisung beim Verfügungsberechtigten einholen) Erschwerung der Beförderung ist noch keine
Unmöglichkeit.
 Behebbare:
 Hindernis so, dass abweichende Art der Erfüllung zulässig (Weisung)

Ffrer wird schadenersatzpflichtig (nationales Recht) wenn er den Vertrag nicht ausführt

Kostenerstattung, gegebenenfalls: Ausladung/ Verwahrung – Art 16 CMR

Weisungseinholungspflicht ! Auch bei Bef.hinderniss bleibt Gut in der Obhut des Frers.)

Ablieferung: Definition: - dann, wenn Empfänger in die Lage versetzt wird, die tatsächliche
Gewalt über das Gut auszuüben („Obhutsaufgabe“ mit ausdrückliche oder stillschweigender
Einwilligung des Empfängers)
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Ablieferungshindernisse
Art 15CMR
 Objektive Unmöglichkeit der Ablieferung

zB Annahmeverweigerung durch Empfänger, Fehlen von Entladegerät, Streik






beim Empfänger, zollrechtliche Beschlagnahme,
Verhalten des Frachtführers bei Ablieferungshindernissen (nach Ankunft am Bestimmungsort=Ablieferungsstelle):
Weisung des Absenders einholen, Art 15 Abs 1: Kostenerstattungsanspruch des Ffrers an den
Verfügungsberechtigten (zB Standkosten während Zeit der Einholung von Weisungen)
oder
Art 16 Abs 2 bzw. Abs 3 CMR: wenn keine Weisung erfolgt – Ausladung Beförderung ist damit beendet .und
Verwahrung - einem Dritten zur Verwahrung übergeben (maßgeblich nationales Verwahrungs – Lagervertragsrecht,
Auswahlverschulden bei Dritten).




Verkauf des Gutes (nur 3 Fälle Art 16 Abs 3 CMR): „Notverkauf“ ohne Weisung des Verf.berechtigten - verderbliche Ware (Kühlgut zuerst einlagern!)
- unverhältnismäßige Verwahrungskosten (geringwertige Massengüter)
- keine Weisung innerhalb angemessener Frist vom Verfügungsberechtigten


Erlös aus dem Verkauf in Art 16/4 CMR geregelt
Modalitäten des Verkaufes: nach nationalem Recht
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Schadenanzeigefristen
Rügeobliegenheiten Art 30 CMR, Vorbehalt







Bei Ablieferung:
„Haftbarhaltung“ des Auftraggebers löst „Haftung“ aus
Schriftlicher Vorbehalt muss erhoben werden (Frachtführer und Empfänger müssen mitwirken – Art 30Abs 5 CMR)
bei
Äußerlich erkennbare Schäden: sofort bei Ablieferung
Verdeckte Schäden: innerhalb von 7 Tagen
Verspätungsschaden: innerhalb 21 Tage nach Ablieferung

Wenn kein Vorbehalt: Vermutung, dass Ware in Ordnung übernommen – widerlegbar! (Art 9 /2 CMR) Beweisfrage !

Die „Reklamation“ gem. Art 32/2 = detaillierte Anspruchstellung (wichtig iZshg

Verjährungshemmung bis zur Zurückweisung)

------------------------------------------------------------------------------------------------------------


Bei Übernahme:
Achtung Fahrer! Ihre Pflicht (Obliegenheit) bei bei Übernahme der Ware:
begründete Vorbehalte im Frachtbrief / Übernahmepapier vermerken (Kurzbeschreibung des
Mangels - Fahrerpflicht!! – in Spalte 18 des Frachtbriefes Ziffer aus der rückseitigen Checkliste eintragen bzw. Vermerk:

„Überprüfung nicht möglich“




- bei Ablieferung der Ware –
Vorbehalt des Empfängers kontrollieren/Unstimmigkeiten
vermerken
Beweislast bei Verlusten und Beschädigung: beim Anspruchsteller
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Verjährung Art 32 CMR
 Verjährungsfrist 1 Jahr
 3 Jahre bei qualifiziertem Verschulden (Vorsatz/grob.F.)
 Beginn des Laufs der Verjährung (Hemmung durch konkrete
schriftl. Schadensmeldung – bis zur Ablehnung mit Rücksendung
von Original - Schadenunterlagen):

Tag der Ablieferung (Teilverlust, Beschädigung,

Verspätung)



30 Tage nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist
60 Tage nach Übernahme (keine Lieferfrist vereinbart)
(bei Totalverlust)


alle anderen fälle 3 Mo nach Abschluss des Frachtvertrages
maßgeblich: nationales Recht
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Haftungsbefreiungsgründe gem. CMR
Grundsatz: Obhutshaftung
 Art.17CMR (Haftung für Verlust, Beschädigung, Lieferfristüberschreitung)



andere Haftungsnormen: Art 11/3CMR (Urkundenverlust), Art 12//7 (Verstoß gegen Weisungen),
Art 21 (Ablieferung ohne Einziehung der Nachnahme)


Verschulden des Verfügungsberechtigten Art 17Abs2 - „Sorgfaltsmaßstab“ ev.Schadenteilung
Verschuldensunabhängige Haftung für Fahrzeugmängel 17/3 Gefährdungshaftung zB Reifenplatzer

Haftungsbefreiungsgründe – 2 Arten:

taxative Aufzählung












nicht bevorrechtigte (Art 17 Abs2):zB. Unabwendbares Ereignis/ unabw. Umstände:
Rechtsprechung – hoher Sorgfaltsmaßstab – nur dann
Haftungsbefreiung, wenn HÖHERE GEWALT (?)
Diebstahl – abwendbar/vermeidbar bzw. sogar grob fahrl.? – siehe Judikatur
Unabwendbarkeitsbeweis muß vom Ffrer erbracht werden - volle Beweislast
bevorrechtigte Haftungsbefreiungsgründe (Art 17 Abs4)
Ffrer muss „nur darlegen“ 18/2, Beweislast beim
Verfügungsberechtigten: zB Verwendung offener Fahrzeuge,
Fehlende oder mangelhafte Verpackung, natürl.Beschaffenheit des Gutes
= „natürliche“ Schadensanfälligkeit (Rost,Austrocknen, innerer Verderb),
Verladefehler von Absender (Risikosphäre des Absenders/
Empfänger)
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Höhere Gewalt?
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unabwendbar?
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Haftungsprinzip Art 17 CMR
 Entscheidend für eine Haftungsbefreiung ist,
 Ob auch eine besonderes gewissenhafter Frachtführer bzw. Fahrer bei
Anwendung äußerster, ihm vernünftigerweise noch zumutbaren
Sorgfalt den konkreten Schadensablauf nicht vermeiden hätte können
 - - - für die Frage der „Unabwendbarkeit“

……Judikatur …..„geht zu Lasten des Frers“

zB vorausschauende Planung der Fahrtroute, nur bewachte Parkplätze etc.
 neuerdings: oft auch Frage des „Mitverschuldens“
 Art 17 (2) CMR spricht nicht vom Begriff „Höhere Gewalt“ – muß daher
nicht gegeben sein (zB nicht verschuldeter Verkehrsunfall – ist nicht höhere Gew. ,
trotzdem Haftungsbefreiung)
 Verschuldensunabhängige Haftung für Verlust und Beschädigung im
Obhutszeitraum (Übernahme zum Zweck der Beförderung - Ablieferung)

Lieferfristüberschreitung: Vereinbarung formlos – „Nichtigkeit infolge
Sittenwidrigkeit“ (zu kurze Frist - nur in Ausnahmefällen anerkannt) Dr. Josef Traxler, 2012
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Warentransportversicherung
 Sachschadenversicherung –
keine Haftungsversicherung
 AÖTB (Grunddeckung, All Risk - aber








Ausschlüsse)
Krieg, Streik, höhere Gewalt
„Verschuldensunabhängig“
Lagerung (Unterschied: Sach – Lagerversicherung, FLEXA)
Gefahrtragung (gem. Incoterms) - versichertes Interesse
Voller Wert – Gegenüberstellung: Wertersatz/Höchstersatzgrenze, Imag. Gewinn
Unterschied – Art 24/26CMR - Wertdeklaration
Regress gegen Frachtführer/Spediteur (Haftung)
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AÖTB
„ALLRISK“?
(Allgemeine Österreichische Transportversicherungsbedingungen)
Grunddeckung
Allgefahrendeckung
• Brand, Blitzschlag, Explosion
• Risken der Elementardeckung
• Transportmittelunfall
• Bruch, Beschädigung, Verbiegen
• Naturkatastrophen
• Diebstahl, Abhandenkommen
• Strandung, Schiffbruch
• Einbruchdiebstahl, Raub
• Havarie-grosse
• Nässe (Süß- und Salzwasser)
• Entgleisung
• Sackriss, Leckage
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Frachtführerhaftungsversicherung





Versichert ist die gesetzliche/vertragl. Haftung
Güterschäden
Reine Vermögensschäden – „keine Eigenschäden“
Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche (RS)
„Regelhaftung“ gem. Art 23 CMR








Haftung bis zum Wert des Gutes am Abgangsort (Zeitpunkt der Übernahme“
– maximal 8,33 SZR/kg (ca. EUR 10/kg) des Rohgewichtes (Ware samt
Verpackung)
Lieferfristüberschreitung: max. Höhe der Fracht (23/5)
CMR - Keine Haftung für Güterfolgeschäden (Pönalen, entgangener Gewinn)
Subsidiärversicherung – Fremdfrächterdeckung
Zusatzdeckungen: Be- Entladung, Kabotage,HG – Fährversicherung,
Bergungs - Entsorgungskosten
Versicherungssumme: je Transport (Jahresmaximum bei „O -Deckungen“)

bei Art 29 – volle Summe – nicht kg - Begrenzung

CMR-Versicherung - keine Versicherungspflicht (außer § 7 a GüKG)
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„Höherer Wert“ Vereinbarung
 Warentransportversicherung

 CMR (Eintragung im Frachtbrief, Frachtentgelt dafür)
 Wertdeklaration


Vereinbarung eines erhöhten Wertes
des Gutes (Art 24 CMR) – „einvernehmliche Regelung“
 Interessendeklaration:

Besonderes Interesse an der Lieferung

(Art 26 CMR) - für Verlust/Beschädigung, aber auch bei

Lieferfristüberschreitung
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Beladung u. Ladungssicherung
 Nicht in CMR geregelt (weder Be – Entladung)
 Vereinbarung notwendig – im Zweifel, Sache des Absenders (grundsätzlich)
 „gelegentliches“ Mithelfen des Lenkers – haftungsbegründend für
Frachtführer!

Erfüllungsgehilfe des Absenders/Empfängers (wenn Anweisungen von ihm)
außerhalb des „Obhutszeitraumes“
 Überwachungspflicht – betreffend Verkehrssicherheit des
Fahrzeuges (Unterschied: Betriebssicherheit/Verkehrssicherheit – Ladungssicherheit ex D)

Betriebssicherheit als „Pflicht des öffentlichen Rechts“ - nicht aus dem Beförderungsvertrag
 OGH: „Oberaufsicht“ –







„tatsächliche Durchführung“ ist maßgeblich für Haftung
– Tendenz aus Judikatur: Mitverschulden (jeder Beteiligte ist haftbar, keine „Freistellungserklärungen“)
- Beweisfrage!
In Österreich „Verladung und Verstauung“ gesetzlich nicht geregelt, in D: §412Abs1HGB – Absender hat
das Gut beförderungssicher zu verladen, zu verstauen und zu befestigen, zu entladen, soweit sich aus den
Umständen od der Verkehrssitte nicht etwas Anderes ergibt.
---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Entladepflicht: nicht in CMR geregelt – muß vereinbart werden (grundsätzlich Absenderpflicht)
zB „Nachtablieferung“ – ausdrückliche Einwilligung des Empfängers notwendig
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Versicherungssparten ?
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Mangelhafte Ladungssicherung
rechtliche Folgen u. Versicherung
 Schadenersatz für Sach – und Personenschäden,

Vermögensschäden
 Strafrecht: Sachbeschädigung, Körperverletzung, fahrl. Tötung,
Umweltstrafen
 ----------------------------------------------------------------------------------------------------






CMR – Haftung Regreß
Transportversicherung Ware
Betriebs – Haftpflichtversicherung Personensch.
KFZ – Haftpflicht und Kasko
Rechtsschutzversicherung auch als Teil der CMR Versicherung
Unfallversicherung
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Rangierstöße – mangelnde Ladungssicherung
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Dr. Josef Traxler
Allgem. beeideter gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für
 Transportversicherung und Verkehrshaftungsversicherung
Versicherungsbüro
Dr. Ignaz Fiala Ges.m.b.H.
Strohgasse 45/3
A-1030 Wien
T: +43 (1) 533 68 17-0
F: +43 (1) 533 68 62-22
M: [email protected]
www.fiala.at
(Hinweis auf „Fahrerfibel“ zum Download)
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