Transcript Unterhalt

Familienrecht Unterhalt

von Prof. Dr. Klaus Schneider-Danwitz Wo bekommt man diesen Foliensatz ?

Im Internet. Auf meinem Server. Unter http://www.sozialleistungsrecht.de

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Die Ziele der Lehrveranstaltung

Handlungskompetenz

Diese Lehreinheit soll die Studierenden befähigen, die Aufgaben des Jugendamts zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen (Unterhaltsbeistandschaft nach § 1712 ff. BGB) wahrnehmen zu können

.

Beratungskompetenz

Jugendämter müssen nach den §§ 17 und 18 des SGB 8 die Partner in Fragen der elterlichen Sorge nach Trennung und Scheidung sowie in Unterhaltsangelegenheiten beraten. Die Studentinnen und Studenten sollen lernen, ihre künftigen Klienten zu beraten, nach welchen Grundsätzen die Gerichte über Unterhaltsforderungen entscheiden.

Einarbeitungsfähigkeit

Die Studierenden sollen die unterhaltsrechtlichen Vorschriften kennen. Sie sollen damit nicht nur einfache Konfliktfälle eigenständig bearbeiten können. Sie müssen die Gesetzesstrukturen und Entscheidungsabläufe so kennen, dass sie sich in Gesetzestexte, Gerichtsentscheidungen und Fachliteratur so einarbeiten können, dass sie die komplizierten Detailprobleme der Praxis damit lösen können.

2

Standort des Familienrechts im Rechtssystem

Deutsches Recht Privatrecht Öffentliches Recht Wirt schafts recht BGB Arbeits recht Ver fassungs recht Verwal tungs recht Sozial recht Steuer recht 1. Buch: Allgemeiner Teil 2. Buch: Schuld recht 3. Buch: Sachen recht 4. Buch: Familien recht 5. Buch: Erbrecht

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Ordne die unten genannten Rechtsgebiete folgenden Kategorien zu: Privatrecht Öffentliches Recht Bürgerliches Recht BGB Arbeits- u. Wirtschafts -recht Verfassungs und VerwaltungsR Steuer recht Sozial recht Kinder- und Jugendhilfe Grundgesetz Einkommen steuergesetz Arbeitslosen geld 2 Ausländer recht Kündigungs schutzgesetz HGB Familien recht BAFöG Erbrecht Abgaben ordnung Aktien gesetz Umsatz steuer Verwaltungs verfahrensG Schuldrecht

Standorte des Unterhaltsrechts im Familienrecht

BGB 4. Buch: Familienrecht Kindschaftsrecht

= Rechtsbeziehungen zwischen Eltern und Kind Unterhaltsansprüche: Kindesunterhalt Elternunterhalt sonstiger Verwandtenunterhalt und § 1615l BGB

Eherecht

= Rechtsbeziehungen zwischen Ehemann und Ehefrau Unterhaltsansprüche: Ehegattenunterhalt Trennungsunterhalt Scheidungsunterhalt

Schutzverhältnisse

= Unter den staatlichen Schutzverhältnissen versteht man Vormundschaft, Pflegschaft und rechtliche Betreuung.

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Kindschaftsrecht

regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Eltern und Kind

Abstammungs recht und Ver wandtschaft Namens recht Adoptions recht Sorge recht Umgangs recht Kindes unterhalt

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Grundbegriffe

im Unterhaltsrecht

Unterhaltsberechtigter

ist berechtigt zum Empfang der Unterhaltsleistung

Unterhaltsbedarf

= der Betrag, den der Unterhaltsbe rechtigte für die Bestreitung seines Lebensunterhalts benötigt.

Anspruch Unterhaltsverpflichteter

ist verpflichtet zur Erbringung der Unterhaltsleistung

Anspruchshöhe:

Ist der Bedarf ge ringer, entspricht der Anspruch dem Bedarf. Ist die Leistungsfähigkeit geringer, ent spricht der An spruch der Lei stungsfähigkeit.

Leistungsfähigkeit

= der Betrag, den der Unterhaltsverpflichtete von seinem Einkommen unter Berücksichtigung seines Eigenbedarfs dem Unterhaltsberechtigten abgeben kann.

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1.

2.

3.

Prüfung von Unterhaltsansprüchen

1.

Anspruchsgrundlagen §§ 1601 ff. BGB (Verwandtenunterhalt), §§ 1360, 1361, 1570 ff. BGB (Ehegattenunterhalt), § 1615l BGB (Mutter eines nichtehelichen Kindes).

Prüfung aller

Anspruchsvoraussetzungen

für alle Unterhaltsberechtigten nach Maßgabe der auf sie zutreffenden Anspruchsgrundlagen !

Rangfolge Bestehen Unterhaltsansprüche gegen

mehrere Unterhaltspflichtige

, ist die

Rangfolge der

Unterhaltspflichtigen (§§ 1606, 1608) zu prüfen. Haben

mehrere Unterhaltsberechtigte

Ansprüche gegen denselben Unterhaltsverpflichteten, ist die

Rangfolge der Unterhaltsberechtigten

(§ 1609) zu erörtern.

Berechnung a

) Berechnung des Bedarfs

§ 1602 BGB für den Verwandtenunterhalt §§ 1577, 1578, 1574, 1573 BGB für den Ehegattenunterhalt b)

Berechnung der Leistungsfähigkeit

§ 1603 BGB für den Verwandtenunterhalt

Anspruchsgrundlagen

Verwandten unterhalt §§ 1601 ff. BGB Ehegatten unterhalt § 1360 BGB § 1361 BGB § 1570 BGB Unterhalt für die Mutter eines nichtehelichen Kindes § 1615l BGB

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Ehegattenunterhalt

Während der Ehe § 1360 BGB nach der Trennung § 1361 BGB nach der Scheidung §§ 1570 ff. BGB

10

Prüfung von Unterhaltsansprüchen

Unterhaltsberechtigte und Unterhaltspflichtige Kindes unterhalt

§1601 ff.

§1612a

Elternunterhalt und sonstiger Verwandten unterhalt.

Ehegattenunterhalt vor Trennung

§ 1601 ff.

§ 1360

Ehegatten unterhalt nach Trennung oder Scheidung

§§ 1361, 1570

Rangfolge der Unterhaltspflichtigen

Väter nicht ehelicher Kinder gegenüber der Kindesmutter

§ 1615l

Ehegatten haften vor Verwandten

§ 1608 Die Kinder

der mittleren Generation

haften dieser gegenüber vor den Eltern der mittleren Generation

,

§ 1606 Abs.1.

Der Vater des nichtehe lichen Kindes haftet der Mutter gegenüber vor deren Verwandten

Teilung der Unterhaltslast

unter gleich nahen Ver wandten,.Wenn einer das Kind

allein betreut

, haftet der andere allein für den Unterhalt, § 1606 Abs. 3. § 1615l Abs. 3 S.2

Rangfolge der Unterhaltsberechtigen

§1609 11

Rangfolge der Unterhaltsberechtigten ( § 1609) Überblick über die wichtigsten Ansprüche

Unterhalt für minder jährige Kinder Unterhalt für Kinderbe treuende (Ehe-)Partner Unterhalt für volljährige Kinder Unterhalt für andere Verwandte

Rangfolge der Unterhaltsberechtigten im Detail

1.

2.

Rang

3.

4.

x.

Minder jährige Kinder Kinder betreuende Ex-Partner Sonstige Ex-Partner

Berechtigte

Volljährige Kinder Sonstige Personen

Minderjährigen Kin dern stehen Kinder unter 21 gleich, wenn sie im Haushalt der Eltern wohnen und sich noch in Schul ausbildung befinden.

§ 1361 § 1570 § 1615l und bei Ehen von langer Dauer.

Ex-Partner, die keine Kinder be treuen müssen.

Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen 5. Abkömmlinge 6. Eltern 7.Andere

Verwandte der aufsteigenden Linie 13

Unterhaltsberechnung nach der Düsseldorfer Tabelle Ablaufdiagramm Übersicht 1. Berechnung des Bedarfs (§§ 1602 BGB) 2. Berechnung der Leistungsfähigkeit (§1603 BGB)

Unterhaltsberechnung nach der Düsseldorfer Tabelle Ablaufdiagramm Übersicht 1. Berechnung des Bedarfs (§§ 1602 BGB)

Als

Unterhaltsbedarf

bezeichnet man den Geldbetrag, den der Unterhaltsberechtigte zur Bestreitung seines Lebensunterhalts (Ernährung, Unterkunft, Bekleidung usw.) benötigt.

2. Berechnung der Leistungsfähigkeit (§1603 BGB)

Unter dem Begriff der

Leistungsfähigkeit

versteht man den Geldbetrag, den der Unterhaltsverpflichtete dem Unterhaltsberechtigten abgeben kann.

Der

Unterhaltsanspruch

entspricht dem Unterhaltsbedarf des Unterhaltsberechtigten, wenn die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten höher als der Bedarf des Berechtigten ist.

Der

Unterhaltsanspruch

entspricht der Leistungsfähigkeit, wenn die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten geringer als der Bedarf des Unterhaltsberechtigten ist.

Unterhaltsberechnung nach der Düsseldorfer Tabelle Ablaufdiagramm (Teil 1) 1. Berechnung des Bedarfs (§§ 1602 BGB)

Mindestbedarf

nach dem Alter der Kinder bestimmen,

§1612a BGB

, § 32 EStG: 1/12 des doppelten Kinderfreibetrags = 2184 x 2 / 12=364€ und davon einen Prozentsatz je nach Alter des Kindes.

Angemessener Bedarf

(§ 1610 BGB) richtet sich nach der

Düsseldorfer Tabelle

und dem bereinigten Netto einkommen des Unterhaltspflich tigen. Dieses wird nach DT A2 und DT A3 ermittelt.

Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens

durch Abzug der berufsbedingten Aufwendungen oder der Auf wendungspauschale Tabellenstufe festlegen.

Tabellensprung

wegen mehr oder weniger Unterhalts pflichten nach A1 DT

Kindergeld anrechnung

nach §1612b.:

Einkommens anrechnung:

Hälftige Kinder geldanrechnung bei minderjäh rigen Kindern Der Bedarf reduziert sich durch Arbeitslohn, Sozialleistungen, Unterhalt, usw.

volle Kinder geldanrechnung bei volljährigen Kindern

2. Berechnung der Leistungsfähigkeit (§1603 BGB)

Unterhaltsberechnung nach der Düsseldorfer Tabelle Ablaufdiagramm (Teil 2) 1. Berechnung des Bedarfs (§§ 1602 BGB) 2. Berechnung der Leistungsfähigkeit (§1603 BGB)

Leistungsfähigkeit

= bereinigtes Nettoeinkommen - Eigenbedarf - Eigenbedarf der vorrangig Unter haltsberechtigten

Eigenbedarf

bestimmen u.

Rangfolge der Unterhalts ansprüche prüfen DT A5, B IV Im

Mangelfall

entweder nach

Rangfolge

oder bei Gleich rangigkeit

Mangelfallbe rechnung

(DT C).

Rückstufung

wegen Mangelfalls? (unter Berücksichtigung sämtlicher Unterhalts forderungen gegen den Verpflichteten) nach DT A1.

Bedarfskontroll -betrag

prüfen: Verbleibt der nicht, ist eine Rückstufung vorzunehmen (DT A6).

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Unterhaltsberechnung nach der Düsseldorfer Tabelle Ablaufdiagramm (Zusammenfassung) 1. Berechnung des Bedarfs (§§ 1602 BGB)

Mindestbedarf

Angemessener Bedarf Tabellenstufe Kindergeld Einkommens nach dem Alter der Kinder bestimmen, §1612a BGB, § 32 EStG.

(§ 1610 BGB) Düsseldorfer Tabelle, Bereinigtes Netto einkommen ermitteln (DT A2 und A3).

festlegen

Tabellensprung

?

A1 DT anrechnung nach §1612b.

anrechnung: Arbeitslohn, Sozialleistungen, Unterhalt, usw.

2. Berechnung der Leistungsfähigkeit (§1603 BGB)

Leistungsfähigkeit = bereinigtes Nettoeinkommen - Eigenbedarf - Eigenbedarf der vorrangig Unter haltsberechtigten

Eigenbedarf

DT A5, B IV Im

Mangelfall

bestimmen u.

entweder nach Rangfolge der

Rangfolge

Unterhalts ansprüche prüfen oder bei Gleich rangigkeit

Mangelfallbe rechnung

(DT C).

Rückstufung

wegen Mangelfalls? (unter Berücksichtigung sämtlicher Unterhalts forderungen gegen den Verpflichteten) nach DT A1.

Bedarfskontroll betrag

prüfen: Verbleibt der nicht, ist eine Rückstufung vorzunehmen (DT A6).

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Überblick über die Anmerkungen zur Düsselorfer Tabelle

A.

Kindesunterhalt A1 – Tabellensprung und Rückstufung A2 - Mindestbedarf und Prozentsätze A3 - Einkommensbereinigung A4 – Schulden A5 - Eigenbedarf (Selbstbehalt) A6 - Bedarfskontrollbetrag A 7-A9 Studenten und Kinder mit eigenem Haushalt B.

C.

Ehegattenunterhalt I. Unterhaltsrichtsätze II. Altfälle III. Berechnung für Ehen mit Kindern IV. Eigenbedarf (Selbstbehalt) des Verpflichteten V. Mindestbedarf des Berechtigten VI. Eigenbedarf des Ehegatten des Pflichtigen gegenüber nachrangig Unterhaltsberechtigten Mangelfallberechnung Fallbeispiel D.

E.

Sonstiger Unterhalt I.

Elternunterhalt II. Betreuungsunterhalt für Vater oder Mutter eines nichtehelichen Kindes Übergangsfälle Behandlung alter Unterhaltstitel

Bereinigtes Nettoeinkommen DT A3

Ermittlung des Netto einkommens Anteilige Be rücksichtigung von Einmal zahlungen

Verdienstbescheinigungen Lohnsteuerbescheinigung/Einkommensteuererklärung .

Sozialleistungen, zB. Elterngeld (aber kein Kindergeld) Urlaubs und Weihnachtsgeld, Überstundenvergütung Einkünfte aus Vermögen, Vermietung oder Nebentätigkeit Steuererstattungen

Abzug berufs bedingter Auf wendungen

Fahrtkosten, Arbeitsmittel, Kinderbetreuung Kreditkosten je nach Einzelfall (DT A4) Mindestens pauschal 5%, höchstens 150 €

Scheidungsunterhalt nach den §§ 1569 ff. BGB

1.

1.

Eigenverantwortung Vor der Ehescheidung besteht nach § 1361 BGB grundsätzlich ein Anspruch auf Trennungsunterhalt nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse gemäß § 1361 BGB.

Nach der Ehescheidung besteht grundsätzlich

kein Unterhaltsanspruch mehr

, weil jeder Ehegatte für seinen Unterhalt nach § 1569 BGB grundsätzlich selbst sorgen muss.

2.

Unterhaltsgründe Nur ausnahmsweise schulden die Ehepartner einander auch nach der Scheidung noch Unterhalt, wenn es einen Unterhaltsgrund im Sinne der §§ 1570 ff. BGB gibt.

Unterhaltsgründe können sein: Betreuung eines Kindes (§ 1570), Alter (§ 1571), Erwerbslosigkeit (§ 1573) oder aus Gründen der Billigkeit (§ 1577).

3.

Betreuungsunterhalt Solange das jüngste gemeinsame Kind noch keine drei Jahre alt ist, steht dem kinderbetreuenden Ehegatten der volle Unterhalt zu, in Ausnahmefällen wie einer Behinderung oder chronischen Krankheit des Kindes auch länger. Danach hat der kinderbetreuende Ehegatte nach

§ 1574 BGB

eine

Erwerbsobliegenheit

, weil er für das Kind nach

§ 24 SGB 8

einen Anspruch auf einen Platz in einer

Kindertagesstätte

hat. Deckt die Teilzeittätigkeit nicht den Bedarf nach dem angemessenen Unterhalt im Sinne des § 1578 BGB, besteht nach § 1573 BGB ein Anspruch auf sogenannten Aufstockungsunterhalt.

Scheidungsunterhalt §§ 1569 ff. BGB Unterhaltsgründe zum Einsatzzeitpunkt

Kinderbetreuung § 1570 BGB

Ob der volle Unterhalt oder nur Aufstockungs unterhalt nach § 1573 BGB zu leisten ist, hängt vom Umfang der Erwerbsobliegen heit des Unterhalts berechtigten nach § 1574 BGB ab. Maßgebend dafür ist insbesondere das Alter des betreuten Kindes.

Alter § 1571 BGB

… Nach dem Erreichen des Renteneintritts alters ist dem Unterhaltsbe rechtigten die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Regel nicht mehr zumutbar.

Krankheit § 1572 BGB

Die Krankheit muss während der Ehe entstehen oder kurze Zeit nach der Scheidung oder einem sonstigen Einsatzzeitpunkt ausgebrochen sein. Fehlt dieser zeit liche Zusammen hang, besteht kein Unterhaltsanspruch.

Ausbildung § 1575 BGB Billigkeit § 1576 BGB

Der Anspruch besteht nur, wenn der Unterhalts berechtigte nachweisen kann, dass er in Erwartung der Ehe eine be stimmte Berufs ausbildung abgebrochen oder nicht aufgenommen hat.

Maßgebend ist eine einzelfall bezogene Interessen abwägung zwischen den Interessen des Unterhaltsbe rechtigten und denen des Unter haltspflichtigen.

Maß des Betreuungsunterhalts §§ 1570,1573,1574 BGB Erwerbsobliegenheit und Unterhaltsbedarf

Beim Betreuungsunterhalt ist die Höhe des Bedarfs des kinderbetreuen den Elternteils abhängig vom

Alter des jüngsten

gemeinsamen

Kindes

.

unter 3 Jahre über 3 Jahre über X Jahre

§1570 §1573 §1569 Dem kinderbetreuen den Ehegatten ist eine

Erwerbstätigkeit unzumutbar

. Es besteht

keine Erwerbsobliegenheit

.

Dem Berechtigten steht deswegen der

volle Unterhaltsbedarf

zu.

Dem kinderbetreuenden Ehe gatten ist i.d.R. eine

Teilzeit erwerbstätigkeit

zumutbar. Je nach dem Alter des Kindes und allen anderen kindbezogenen und elternbezogenen Umstän den des Einzelfalls kann das zB ein Minijob oder eine Halb tagsbeschäftigung sein. Es besteht daher nur ein Anspruch auf

Aufstockungsunterhalt

.

Ab wann dem kinderbetreu enden Elternteil eine

volle Erwerbstätigkeit

zumutbar ist und er dementprechend

keinen

Unterhaltsanspruch mehr hat, hängt vom Alter des Kindes und allen ande ren kindbezogenen und elternbezogenen Umstän den des Einzelfalls ab.

Ehegattenunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle (B.)

1.

1.

Alleinverdienerehe Alle Einkünfte stehen jedem Ehegatten hältig als Bedarf zu. Damit der Erwerbstätige einen Arbeis anreiz hat behält er 4/7 und der andere Ehegatte bekommt 3/7.

Beispiel:

Frau führt den Haushalt. Nach Trennung steht ihr Trennungsunterhalt zu. Wie hoch ist der?

Lösung:

Der Mann verfügt über ein monatliches bereinigtes Nettoeinkommen von 3.000 Euro, seine Hier beträgt der monatliche Bedarf der Frau 3/7 von 3.000 € = 1.286 €.

2.

Doppelverdienerehe Es gilt die Differenzmethode: Der Aufstockungs bedarf des Unterhaltsberechtigten entspricht 3/7 der Differenz zwischen dem bereinigten Nettoeinkommen des Verpflichteten minus dem des Berechtigten.

Beispiel:

Der unterhaltsverpflichtete Mann verfügt über ein monatliches bereinigtes Nettoeinkommen i.H.v. 3.000 €, seine unterhaltsberechtigte Frau hat eines von 1.000 Euro.

Lösung:

Hier beträgt der monatliche Aufstockungsbedarf der Frau 3/7 x (3.000 €-1000 €) = 3/7 x 2.000 € = 858

.

3.

Kinder Bei einer Ehe mit Kindern errechnet sich das an rechenbare Nettoeinkommen des Unterhalts pflichtigen, indem man die Zahlbeträge an die Kinder vom bereinigten Nettoeinkommen abzieht.

Beispiel:

Der geschiedene Mann verfügt über ein monatliches bereinigtes Nettoeinkommen von 3.000 Euro, seine Frau hat eines von 1.000 €. Das bei ihr lebende 1jährige Kind erhält von ihm 289 €.

Lösung:

Hier beträgt der Unterhalt der Frau: 3/7 x (3000 € - 289 € -1000 €) = 3/7 x 1.711 € =

734 €.

Das Existenzminimum von 1000 € ist durch das Erwerbseinkommen der Frau sichergestellt

1.

Ehegattenunterhalt nach den SüdL

1.

Süddeutsche Leitlininien gelten für die OLG- Bezirke Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken Erwebseinkommen wird hälftig und nicht im Verhältnis 3/7 zu 4/7 aufgeteilt. Stattdessen werden 10% Erwerbstätigenbonus vorab vom bereinigten Nettoeinkommen abgezogen.

2.

Alleinverdienerehe

Beispiel:

Der Mann verfügt über ein monatliches bereinigtes Nettoeinkommen von 3.000 Euro, die Frau führt den Haushalt.

Lösung:

Hier beträgt der Bedarf beider Ehegatten 90 % von 3.000 €.

Von diesem Bedarf von 2.700 steht der Frau die Häfte zu, also 1.350 € im Monat.

3.

Doppelverdienerehe Es gilt die Bedarf=

Additionsmethode

gemäß der Formel: ½ x (9/10 x Einkommen Verpflichteter + 9/10 x Einkommen Berechtigter)

Beispiel:

Höhe = Berechtigter) Bedarf – (9/10 x Einkommen Der Mann verfügt über ein monatliches bereinigtes Nettoeinkommen von 3.000 Euro, seine Frau hate eines von 1.000 Euro.

Lösung:

Hier beträgt der monatliche Unterhalt der Frau:

Bedarf

jedes Ehegatten ½ x (9/10 x 3.000 € + 9/10 x 1.000 €) = 1.800 Euro

Aufstockungsbedarf

unter Berücksichtigung des Einkommens = 1.800 – (9/10 x 1.000 €) = 900 €.

Rückstufungen der Einkommensgruppe nach der DT wegen Tabellensprungs wegen Mangelfalls wegen Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags DT A1 Absatz 1 Satz 1

Die Düsseldorfer Tabelle ist auf zwei Unterhalts pflichten ausgelegt. Sind es weniger, erhöht sich der Unterhaltsbedarf. Sind es mehr, verringert sich der Unterhaltsbe darf. Und zwar um die Anzahl an Einkommens gruppen, wie es mehr oder weniger Unterhalts pflichten sind.

DT A1 Absatz 2 Satz 2

Ist der Gesamtbedarf aller Unterhaltsberechtigten höher als die Leistungs fähigkeit des Unterhalts pflichtigen, ist eine Rück stufung der unterhaltsbe rechtigten Kinder vorzu nehmen. Und zwar so lange, bis der Mindest unterhalt aller gedeckt werden kann, oder die Rückstufung bis auf den Mindestunterhalt erfolgt ist

DT A6

Verbeibt dem Unterhalts berechtigten nach Abzug aller Unterhaltslasten von seinem bereinigten Netto einkommen nicht der Be darfskontrollbetrag, ist die mit der Unterhaltsberech nung vorgenommenen Einkommensverteilung nicht gerecht und der Bedarf der Kinder muss solange zurückgestuft werden, bis der Bedarfs kontrollbetrag verbleibt.

Mangelfallberechnung

Wenn die Mindestbedarfe aller Berechtigten höher als die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen sind, müssen die Bedarfe der Kinder nach DT A1 Absatz 2 zurückgestuft werden. Besteht Mangelfall feststellen.

Rückstufung der Kinder auch dann noch ein Mangelfall, ist zwischen den jeweils gleichrangig Berechtigten eine Mangefallberechnung durchzuführen.

Verteilungsmasse bestimmen Die Verteilungsmasse entspricht der Leistungsfähigkeit ggü den Berech tigten der jeweiligen Rangstufe.

Fallbeispiel in DT Abschnitt C Anteil der Berechtigten errechnen Anteil = Bedarf/Bedarfe aller Berechtigten Anspruch = Anteil x Verteilungsmasse Anspruch der Berechtigten errechnen

Mangelfallberechnung nach Düsseldorfer Tabelle (C.)

1.

1.

Verteilungsmasse Eine Mangelfallberechnung ist durchzuführen, wenn die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen geringer ist als der Bedarf der Unterhaltsberechtigten.

Sie ist zwischen den Unterhaltsberechtigten durchzuführen, die den gleichen Rang nach § 1609 BGB haben und deren Unterhaltsbedarfe aufgrund der mangelnden Leistungsfähigkeit des Unterhalts pflichtigen nicht voll gedeckt werden können. Die Verteilungsmasse für diese Berechtigten entspricht der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ihnen gegenüber.

Beispiel:

Beträgt die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen gegenüber seinen 1 und 10 Jahre alten Kindern 100 €, so ist diese Summe entsprechend dem Bedarf der Kinder auf diese aufzuteilen.

2.

Anteil des Berechtigten Bedarf des Berechtigten Anteil = ________________________________________________ Summe der Bedarfe aller Berechtigten

Beispiel:

Mangelfallberechnung zwischen einem einjährigen und einem 10-jährigen Kind. Das ein jährige hat nach Rückstufung und Kindergeldanrechnung einen Bedarf von 225 €, das 10-jährige einen von 272 €., beide zusammen einen von 497 €. Der Anteil des einjährigen beträgt also 225:497=0,4527 3.

Anspruch Anspruch = Anteil x Verteilungsmasse

Beispiel:

Beträgt in dem Beispiel oben die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen seinen beiden Kindern gegenüber 100 €, so errechnet sich der Anspruch des einjährigen Kindes, indem man seinen Anteil von 0,4527 mit der Verteilungsmasse von 100 € multipliziert. Dem einjährigen Kind würden also 45,27 € zustehen. Der Betrag wäre nach § 1612a BGB auf 46 € zu runden.

Beispiel zur Unterhaltsberechnung

M und F sind verheiratet, haben sich aber getrennt. M verdient monatlich 1.650 € netto.

F verdient deutlich mehr und betreut zugleich allein das neugeborene Kind K. F möchte für sich keinen Unterhalt, wohl aber für K.

Sie geht zum Jugendamt in die Unterhaltsbeistands stelle und verlangt Beratung über den Kindesunterhalt.

Sie will wissen, wieviel Unterhalt K zusteht.

Das Jugendamt muss sie nach § 18 SGB 8 beraten. Rechnen Sie deshalb für das Jugendamt die Unterhaltshöhe aus!

29

Lösung I

1.

Mindestbedarf

von K nach § 1612a BGB: 2184 € Kinderfreibetrag x 2 / 12 = 364 € x 87% = 317 €.

2

Angemessener Bedarf nach § 1610 BGB

entsprechend der Lebensstellung abhängig von en Einkommensverhältnissen des Pflichtigen nach der Düsseldorfer Tabelle (DT) nach dem bereinigten Nettoeinkommen: Abzug der Aufwendungspauchale von 5% von 1650 = 82,50 € Bereinigtes Nettoeinkommen von 1567,50 €  entspricht Stufe 2 3. 

Tabellensprung

Die DT ist auf 2 Unterhaltspflichten ausgelegt (A1 DT). Da M nur eine Unterhaltspflicht hat, muss er mehr bezahlen.

Sprung von Stufe 2 nach

Stufe 3

30

Lösung II

4.

Kindergeldanrechnung

nach § 1612b BGB hälftig: 349 € - 92 € = 257 € Unterhaltsbedarf für K.

5

Leistungsfähigkeit

nach § 1603 BGB Leistungsfähigkeit = bereinigtes Nettoeink. – Eigenbedarf = 1567,50 € - 1000 € ( A5 DT)  = 567,50 € M kann 257 € für K zahlen.

6.

Bedarfskontrollbetrag

Nach Anm. A6 DT muss eine Herabstufung erfolgen, wenn M nach Abzug alle Unterhaltslasten nicht 1.200 € verbleiben M verbleiben von 1567,50 nach Abzug von 257 € Kindesunterhalt noch 1310,50. Das ist 110,50 € mehr als der Bedarfskontrollbetrag.

Ergebnis

: M muss für K 257 € Unterhalt im Monat bezahlen.

31

Wann wirken Kreditkosten einkommensmindernd?

Berücksichtigungsfähigkeit von Schulden (DT A4) beim Kindesunterhalt sind nur Schulden zu berücksichtigen, die entweder schon lange bestehen oder deren Eingehung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Kindes vernünftig war.

beim Ehegattenunterhalt sind nur Schulden zu berücksichtigen, die vor der Trennung aufgenommen worden sind.

Anrechnung von Elterngeld auf das Einkommen Grundsatz:

Das Elterngeld ist ein auf den Unterhalt anrechenbares Einkommen nach

§ 11 BEEG.

Ausnahme:

Bis zur Höhe des Mindestbetrages von 300 € ist das Elterngeld nach

§ 11 BEEG

anrechnungsfrei. Berechnung des anrechenbaren Einkommens:

Anrechenbares Einkommen = monatl. Elterngeld – Mindestbetrag Beispiel:

F bekommt 400 € Elterngeld. In welchem Umfang wird das Elterngeld auf ihren Bedarf angerechnet?

Lösung

: 300 € Elterngeld sind anrechnungsfrei. 100 € Elterngeld werden als Einkommen auf den Unterhaltsbedarf angerechnet.

33

Unterhaltsleitlinien

Übungsaufgaben: 1. Wie wird der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den nicht im Haushalt leben Elternteil berechnet?

2. Welche Bedeutung haben die sogenannte Düsseldorfer Tabelle oder ähnliche Unterhaltsleitlinien für die Berechnung des Kindesunterhalts?

34

Lösungsvorschlag:

Nach den §§ 1601, 1610 BGB schulden die Eltern ihren Kindern Unterhalt in angemessener Höhe.

Zu 1.) Nach § 1612a Absatz 1 BGB entspricht der monatliche Mindest bedarf einem zwölftel des doppelten Kinderfreibetrags. Davon erhält das Kind zwischen 87 und 117 Prozent, abhängig von seinem Alter.

Ob das Kind einen höheren Bedarf als den Mindestbedarf hat, ist nach § 1610 BGB abhängig von seiner Lebensstellung. Welchen Prozentsatz das Kind vom Mindestunterhalt verlangen kann, hängt damit von der Einkommenssituation des Unterhaltsschuldners ab.

Zu 2.) Deswegen ordnet die Düsseldorfer Tabelle dem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners einen Prozentsatz des Regelbedarfes zu.

Die Düsseldorfer Tabelle und andere Unterhaltsleitlinien sind weder Gesetz noch Rechtsverordnung. Es handelt sich um eine rechtlich unverbindliche Empfehlung der zuständigen Senate der Oberlandesgerichte.

35

Fallbeispiel „Umfang des Unterhaltsbedarfs“

M studiert Sozialarbeit. Sein Vater V gewährt ihm Unterhalt in angemessener Höhe.

M heiratet F. Die studiert auch Sozialarbeit und bekommt wegen eines zu spät erfolgten Fachrichtungswechsels kein BAFöG. M nimmt bei einer Bank ein Darlehen auf.

M verlangt von V zusätzlichen Unterhalt zur Tilgung der Kreditraten, zur Zahlung der Zinsen und angesichts seines durch die Heirat gewachsenen Geldbedarfs.

Muss V mehr Unterhalt bezahlen?

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Fallbeispiel „Umfang des Unterhaltsbedarfs“

M studiert Sozialarbeit. Sein Vater V gewährt ihm Unterhalt in angemessener Höhe. M heiratet F. Die studiert auch Sozialarbeit und bekommt wegen eines zu spät erfolgten Fachrichtungswechsels kein BAFöG. M nimmt bei einer Bank ein Darlehen auf. M verlangt von V zusätzlichen Unterhalt zur Tilgung der Kreditraten, zur Zahlung der Zinsen und angesichts seines durch die Heirat gewachsenen Geldbedarfs. Muss V mehr Unterhalt bezahlen?

Lösung:

Das Maß des Unterhalts richtet sich nach

§ 1610 BGB

. Nach

Absatz 2

gehört zum Unterhalt der gesamte Lebensbedarf. Der erhöht sich allerdings durch die Heirat nicht. Denn aufgrund der Heirat schuldet allenfalls M der F Unterhalt nach

§ 1360 BGB

im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit, nicht aber V

( § 1601 BGB

).

Vermögensbildung

Kredit nicht

tilgen

gehört nicht zum Lebensbedarf. V muss den . Die

Zinsen

erhöhen den Bedarf ebenfalls nicht, da V die Aufnahme des Kredites nicht zu verantworten hat.

37

Fallbeispiel: Es reicht nicht für alle

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 6-jährigen K 1 und den 2 jährigen K 2 . Die Kinder sollen zu F. F und M wollen sich gütlich über den Unterhalt einigen. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Sonst hat F kein Einkommen. M verdient netto im Monat 2010,53 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Auf wendungen, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.

F und M wollen von der Partnerschaftskonflikt beratungsstelle wissen, welcher Unterhalt F und ihren Kindern zusteht. Erstellen Sie darüber ein Gutachten!

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Lösungsvorschlag:

Die regelmäßige oder geschäftsmäßige Beratung in Rechts angelegenheiten ist nach

§ 1 Rechtsdienstleistungsgesetz

Anwälten vorbehalten. Daher dürfen Behörden nur Rechts beratung geben, soweit dies nach dem Gesetz ihre Aufgabe ist.

Das Jugendamt hat nach

§ 18 Absatz 1 Nummer 1 SGB 8

die Aufgabe, die Sorgeberechtigten über den Unterhaltsanspruch ihrer

Kinder

zu beraten. Es hat aber

nicht

die Aufgabe, zwischen den Sorgerechtsberechtigten Partei zu ergreifen und sie über ihre Ansprüche auf

Ehegattenunterhalt

zu beraten. Anders ist es in

§ 18 Absatz 1 Nummer 2 SGB 8

nur zugunsten der Mutter eines nichtehelichen Kindes geregelt. Soweit es für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des M gegenüber den Kindern auf sonstige Unterhaltslasten des M ankommt, muss das Jugendamt jedoch auch über den Ehe gattenunterhalt Auskunft geben können. § 17 SGB 8 erlaubt darüberhinaus die Beratung in Fragen der Partnerschaft.

39

Fortsetzung der Lösung I

A. Kindesunterhalt

Da M gemäß den

§§ 1589 und 1592 BGB

mit K 1 und K 2 in gerader Linie verwandt ist, steht den Kindern nach

§ 1601 ff. BGB

gegen M ein Anspruch auf

Kindesunterhalt

zu.

In welchem Umfang ein Unterhaltsanspruch besteht, hängt nach

§1602 BGB

von der

Bedürftigkeit

des

Unterhaltsbe rechtigten

(hier K 1 und K 2 ) und von der

Leistungsfähigkeit

des Unterhaltsverpflichteten ab. Den Kindern gegenüber ist nach

§ 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB

nicht F, sondern

allein M

zum Barunterhalt verpflichtet, weil F die Kinder betreut.

Der nach

§ 1612a Absatz 1 BGB Geldrente

durch die Entrichtung einer monatlich im voraus zu gewährende Unterhalt muss den Unterhaltsbedarf decken.

40

Fortsetzung der Lösung II

Nach

§ 1612a Abs. 1 BGB

in Verbindung mit

§ 32 Abs. 6 EStG

beträgt der

Mindestunterhaltsbedarf

für

K 2

und für

K 1 364 €

(2184x2/12=364).

317 €

Ob ein

höherer Unterhaltsbedarf § 1610 BGB

aus der besteht, ergibt sich gemäß

Lebensstellung

des Bedürftigen, die wiederum abhängig ist von den

Einkommensverhältnisse

des Unterhaltspflichtigen. Die Gerichte orientieren sich insoweit an den

Unterhaltsleit linien

des OLG Düsseldorf (

Düsseldorfer Tabelle

Ergänzungen durch andere Gerichte (z.B. Unterhaltsleitlinien der süddeutschen Oberlandesgerichte). Welcher ) und deren

Prozentsatz

vom Mindestunterhalt angemessen ist, schwankt entsprechend dem Einkommen des Pflichtigen zwischen 100% und 160%. 41

Fortsetzung der Lösung III

Jeder

Einkommensstufe

ist ein angemessener

Prozentsatz

vom Mindestunterhalt zugeordnet. Je mehr der Unterhalts pflichtige verdient, desto höher ist der Prozentsatz.

Die Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten orientiert sich an dem tatsächlich für seinen Unterhalt verfügbaren Ein kommen des Unterhaltsverpflichteten, dem

bereinigten Nettoeinkommen

. Da M die üblichen

berufsbedingten Aufwendungen

hat, diese aber nicht im einzelnen nachgewiesen sind, ist eine

Pauschale

für berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen.

Die Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen beträgt

5%

des Nettoeinkommens, höchstens aber 150 €.

5% von 2010,53 ergeben

100,53 €.

Es verbleibt ein bereinigtes Nettoeinkommen von

1910 €

(2010,52-100,52=1910). 42

Fortsetzung der Lösung IV

Nach

Stufe 3

bedarf von der Tabelle hätte K

349 €

und K 1 2 somit einen Unterhalts einen von

401

€. Wegen seiner drei Unterhaltspflichten wird M in Tabellenstufe 2 eingestuft (

Tabellensprung

). Da M auch in Stufe 2 nicht leistungsfähig ist, um den Mindestunterhalt von F sicherzustellen (1910 1100-241-291=278), bemisst sich der Kindesunterhalt gemäß Anmerkung A1 DT aber nach

Stufe 1

(

Rückstufung

). Der Unterhaltsbedarf der Kinder reduziert sich, weil F für sie

Kindergeld BGB

erhält. F ist gemäß aber nur verpflichtet, die

Absatz 3 Satz 2 BGB § 1612b Absatz 1 Nummer 1 Hälfte

des Kindergeldes für K zu verwenden, da sie mit der Kinderbetreuung nach

§ 1606

ihre Unterhaltspflicht erfüllt.

Infolge der hälftigen Kindergeldanrechnung hat

K2

statt 317 € nur

225 €

(317-92=225) Bedarf und

K1

statt 364 € nur

272 €

(364-92=272).

43

Fortsetzung der Lösung V

Nach

§ 1603 BGB

schuldet M den

Kindesunterhalt

nur im Rahmen seiner

Leistungsfähigkeit

. Den in § 1612a BGB geregelten Mindestunterhalt für die Kinder kann K leisten, ohne dass sein Selbstbehalt von 1000 € angetastet wird.

B. Ehegattenunterhalt

M schuldet F wegen Kinderbetreuung Geschiedenenunterhalt gemäß

§ 1570 BGB

. Das Maß ergibt sich aus §

1578 Absatz 1 Satz 1 BGB

. Maßgebend sind die

ehelichen Lebensverhält nisse

und damit die Einkommensverhältnisse des Mannes.

Welche Einkommensverteilung zwischen den Ehegatten angemessen ist, beurteilen die Gerichte nach Maßgabe von

Abschnitt B III

der Düsseldorfer Tabelle Danach ist bei einer Ehe mit Kindern, der

Kindesunterhalt vorab

vom zu verteilenden bereinigten Nettoeinkommen

abzuziehen

. 44

Fortsetzung der Lösung VI

Nach

Abschnitt B I 1 a

der Düsseldorfer Tabelle erhält vom verbleibenden Einkommen der erwerbstätige Unterhaltsver pflichtete

4/7

und der Unterhaltsberechtigte

3/7

, sofern Ein kommen des Unterhaltsberechtigten unberücksichtigt bleibt.

Grundsätzlich hat der Unterhaltsberechtigte nach

§ 1574 BGB

eine

Erwerbsobliegenheit

. Nach

§ 1570 BGB

ist der die Kinder betreuende Elternteil aber nur zu einer Erwerbstätig keit verpflichtet, wenn alle Kinder schon im

kindergarten fähigen Alter

sind. K2 ist erst zwei Jahre alt und hat deshalb nach

§ 24 Absatz 1 Satz 1 SGB 8

noch

keinen Anspruch auf Besuch eines Kindergartens

. Also braucht F

nicht arbeiten

.

Der

Unterhaltsbedarf

von F beträgt also

3/7

des den Ehe gatten

zur Verfügung stehenden Einkommens

. Ihnen stehen nach

Abzug des Kindesunterhalts 1413 € Einkommen

Verfügung (1910-225-272=1413).

zur 45

Fortsetzung der Lösung VII

Der Unterhaltsbedarf der F beträgt davon 3/7. Das sind 605,57€ (1413*3/7=605,57). Nach Abschnitt B V 2 der Düsseldorfer Tabelle steht ihr aber als Existenzminimum mindestens ein Bedarf von

800 €

zu.

In Höhe dieses Bedarf schuldet M der F nur Unterhalt, soweit er auch

leistungsfähig

ist. Die Leistungsfähigkeit errechnet man, in dem man vom

bereinigten Nettoeinkommen Selbstbehalt

den und die

vorgehenden Unterhaltsansprüche

abzieht. Der Selbstbehalt gegenüber dem

Ehegatten

ist höher als der gegenüber den

Kindern

. Und der eines

Erwerbstätigen

ist höher als der eines

nicht Erwerbstätigen

gegenüber seiner Ehefrau 1100 €.

. Nach Anmerkung B IV der DT beträgt der Selbstbehalt eines Erwerbstätigen 46

Fortsetzung der Lösung VIII

Zieht man von dem bereinigten Nettoeinkommen von

1910 €

den

Selbstbehalt Kinder

von

225 €

von

1100 €

und

272 €

(1910-1100-225-272=313).

und den

Unterhalt an die

ab, verbleiben

für F 313 €

Dass die Kinder den vollen Mindestunterhalt vorab be kommen, während sich der Anspruch der F auf einen Betrag unter dem Existenzminimum mindert, liegt daran, dass die Ansprüche der

Kinder

nach

§ 1609 BGB

gegenüber dem des betreuenden Elternteiles

vorrangig

sind. Aus diesem Grund findet auch

keine anteilige Kürzung

aller Unterhaltsan sprüche statt.

M muss an

K 2

225 €, an

K 1

272 € und an

F

313 € zahlen.

47

Fallbeispiel: Rangfolge

Frau F und Herr M sind geschieden. Sie haben zwei Kinder, den 5-jährigen K 1 und den 2-jährigen K 2 , die bei F leben. M lebt mit seiner Lebensgefährtin L zu sammen. Beide haben zusammen den 1-jährigen K 3 . M hat seine Vaterschaft anerkannt. F bekommt nur das Kindergeld für K 1 und K 2 sie kein Einkommen. Gleiches gilt für L.

. Sonst hat M verdient netto im Monat 2400 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen, die er aber nicht im einzelnen belegen kann. Wie viel Unterhalt muss M an K 1 , , K 2 , K 3 , F und L leisten ?

48

Lösungsvorschlag I

Da M gemäß den

§§ 1589 und 1592 BGB

mit K 1 , K 2 und K 3 in gerader Linie verwandt ist, schuldet er seinen Kindern nach

§ 1601 ff. BGB

Kindesunterhalt, soweit diese gemäß

§ 1602 BGB

bedürftig und er nach

§ 1603 BGB

leistungsfähig ist.

Den Kindern gegenüber sind nach

§ 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB

nicht F und L, sondern

allein M

barunterhaltspflichtig, weil F und L die Kinder betreuen.

Nach

§ 1609 BGB

geht der Unterhaltsanspruch der

Kinder

dem der beiden Frauen vor.

Nach

§1612a Absatz 1 Satz 1 BGB

iVm. § 32 Abs. 6 EStG beträgt der

Mindestunterhaltsbedarf

von Kindern unter 6 Jahren

317 € (2184 € * 2 / 12 Monate * 87% = 317 €).

49

Fortsetzung der Lösung II

Der Unterhaltsbedarf der Kinder reduziert sich durch den Erhalt des

Kindergeldes

.

F und L sind gemäß

§ 1612b Absatz 1 Nummer 1 BGB

aber nur verpflichtet, die

Hälfte

des Kindergeldes für die Kinder zu verwenden, da sie mit der Kinderbetreuung nach

§ 1603 Absatz 3 Satz 2 BGB

ihre Unterhaltspflicht erfüllen. Deswegen wird das Kindergeld auch nur hälftig auf den Bedarf der Kinder angerechnet.

Alle drei Kinder haben statt 317 € nur

225 €

(317-92=225) Mindestbedarf. Ob für die drei Kinder ein über den Mindestunterhalt

hinausgehender Unterhaltsbedarf

ergibt sich gemäß

§ 1610 BGB

aus ihrer besteht,

Lebensstellung.

50

Fortsetzung der Lösung III

Diese Lebensstellung ist wiederum geprägt von den

Einkommensverhältnisse

des Unterhaltspflichtigen.

Die Gerichte orientieren sich insoweit an den

Unterhaltsleit linien

des OLG Düsseldorf (

Düsseldorfer Tabelle

Ergänzungen durch andere Gerichte (z.B. Unterhaltsleitlinien der süddeutschen Oberlandesgerichte). ) und deren Danach hängt die Höhe des Unterhaltsbedarfs von dem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen ab.

Nach

Anmerkung A 3 der Düsseldorfer Tabelle

sind vom Nettoeinkommen des M seine berufsbedingten Aufwendungen abzuziehen, mindestens eine Pauschale von 5% des Netto Einkommens. Danach hat M berufsbedingte Aufwendungen von 120 € und ein bereinigtes Nettoeinkommen von

2280 €

51 (2400-120=2280). M müßte danach gemäß

Fortsetzung der Lösung IV

Die Düsseldorfer Tabelle soll Aufschluss darüber geben wie viel Unterhalt ein Unterhaltspflichtiger leisten muss, der zwei Unterhalberechtigte Unterhalten muss (DT Anm. A1). M muss aber zwei Frauen und drei Kinder unterhalten und hat damit statt der angenommenen 2 Unterhaltpflichten 5 Personen zu unterhalten.

Nach Anmerkung A 1 der Düsseldorfer Tabelle muss M deswegen 3 Stufen niedriger Unterhalt zahlen, also statt nach Stufe 3

nach Stufe 1

(mehrfacher Tabellensprung). Die drei Kinder haben deswegen doch nur einen Unterhalts bedarf in Höhe ihres

Mindestbedarfes.

Das sind unter Berücksichtigung der hälftigen Kindergeldanrechnung

für jedes Kind 225 €.

52

Fortsetzung der Lösung V

M´s Leistungsfähigkeit gegenüber seinen Kindern errechnet sich, indem man von seinem bereinigten Nettoeinkommen seinen Selbstbehalt abzieht. Dieser beträgt laut A 5 der Düsseldorfer Tabelle den Kindern gegenüber 1000 €. Seine Leistungsfähigkeit beträgt

1.280 €

(2.280-1000=1280). M kann also seinen 3 Kindern insgesamt die 675 € Mindestunterhalt zahlen. F hat einen Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB wegen Betreuung der beiden kleinen Kinder. Ihr ist selbst eine Teilzeiterwerbstätigkeit unzumutbar, weil das jüngste Kind noch keine drei Jahre alt ist.

Und M schuldet aus demselben Grund seiner neuen Partnerin L Unterhalt nach § 1615 l BGB. F und L sind nach § 1609 BGB beide im zweiten Rang. 53

Fortsetzung der Lösung VI

Den Kindern gegenüber ist M nur verpflichtet, einen über den Mindestunterhalt hinausgehenden Unterhalt zu gewähren, wenn er neben dem Eigenbedarf auch das

Existenzminimum

seiner

Ex-Frau

und seiner Lebenspartnerin sicherstellen kann. Denn andernfalls müsste eine Rückstufung der Kinder erfolgen (DT A 1). Die

Rangfolge

des

§ 1609 BGB

soll nicht dazu führen, dass die im Rang nachgehenden Unterhaltsansprüche völlig unbe rücksichtigt bleiben. Es ist nur

vorab

der

Mindestunterhalt

für die ranghöheren Unterhaltsberechtigten sicherzustellen. M schuldet F wegen Kinderbetreuung Geschiedenenunterhalt gemäß

§ 1570 BGB

. Das Maß ergibt sich aus §

1578 Absatz 1 Satz 1 BGB

. Maßgebend sind die

ehelichen Lebensverhält nisse

und damit die Einkommensverhältnisse des Mannes.

54

Fortsetzung der Lösung VII

Nach

Abschnitt B III

der Düsseldorfer Tabelle ist bei einer Ehe mit Kindern, der

Kindesunterhalt vorab

vom zu verteilenden bereinigten Nettoeinkommen

abzuziehen

.

Nach

Abschnitt B I 1 a

der Düsseldorfer Tabelle erhält vom verbleibenden Einkommen der erwerbstätige Unterhaltsver pflichtete

4/7

und der Unterhaltsberechtigte

3/7

, sofern Ein kommen des Unterhaltsberechtigten unberücksichtigt bleibt.

Grundsätzlich hat der Unterhaltsberechtigte nach

§ 1574 BGB

eine

Erwerbsobliegenheit

. Nach

§ 1570 BGB

ist der die Kinder betreuende Elternteil aber nur zu einer Erwerbstätig keit verpflichtet, wenn alle Kinder schon im

kindergarten fähigen Alter

sind. K 2 ist erst zwei Jahre alt und hat deshalb nach

§ 24 Absatz 1 Satz 1 SGB 8

noch

keinen Anspruch auf Besuch eines Kindergartens

. Also braucht F

nicht arbeiten

. Der

Unterhaltsbedarf

lich

3/7

von F beträgt nach DT B I grundsätz des

zur Verfügung stehenden Einkommens

. 55

Fortsetzung der Lösung VIII

Nach

Abzug des Kindesunterhalts Einkommen

stehen F und M

1605 €

zur Verfügung (2280-225-225-225=1605). Der Unterhaltsbedarf der F beträgt davon 3/7. Das sind

687,86 €

(1605*3/7=687,86). Nach Abschnitt B V 2 der Düsseldorfer Tabelle steht ihr aber als Existenzminimum mindestens ein Bedarf von

800 €

zu. L hat nach DT D II ebenfalls einen Bedarf von 800 €.

In Höhe dieses Bedarf schuldet M der F und der L nur Unterhalt, soweit er auch

leistungsfähig

ist. Die Leistungsfähigkeit errechnet man, in dem man vom

bereinigten Nettoeinkommen

den

Selbstbehalt vorgehenden Unterhaltsansprüche

abzieht. und die Der Selbstbehalt gegenüber dem

Ehegatten

ist höher als der gegenüber den

Kindern

. Und der eines

Erwerbstätigen

ist höher als der eines

nicht Erwerbstätigen

.

56

Fortsetzung der Lösung IX

Nach DT B IV beträgt der Selbstbehalt eines Erwerbstätigen gegenüber seiner Ehefrau 1100 €.

Zieht man von dem bereinigten Nettoeinkommen von

2280 €

den

Selbstbehalt Kinder

von von 675 € (

1100 €

und den

Unterhalt an die 3 mal 225 €)

ab, verbleiben

für F und L

zusammen

505 € (

2280-1100-675=505).

Dass die Kinder den Mindestunterhalt voll vorab bekommen, während sich der Anspruch der F auf einen Betrag unter dem Existenzminimum mindert, liegt daran, dass die Ansprüche der

Kinder

nach

vorrangig § 1609 BGB

gegenüber dem Ehegattenunterhalt sind. Da die Ansprüche von F und L gleichrangig sind und beide denselben Bedarf haben, erhalten sie von den 505 € jeweils die Hälfte.

M muss

F und L

jeweils

253 €

Unterhalt zahlen. Und an seine Kinder muss M jeweils

225 €

zahlen und 1099 € behält er zur Bestreitung seines eigenen Lebensunterhalts zur Verfügung.

57

Fall: Es reicht nicht mal für die Kinder

Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 17-jährigen K 1 und den 9 jährigen K 2 . Zusammen mit seiner neuen Lebens partnerin L hat M den 2-jährigen K 3 , für den M die Vaterschaft anerkannt hat und für den L Kindergeld bekommt. K 1 und K 2 sind bei F. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. L bekommt außerdem noch Elterngeld in Höhe des Mindestbetrages. Sonst haben beide kein Einkommen. M verdient netto im Monat 1300 €. F will vom Jugendamt wissen, welcher Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht!

58

Lösungsvorschlag I

Da M gemäß den

§§ 1589 und 1592 BGB

mit K 1 , K 2 und K 3 in gerader Linie verwandt ist, schuldet er seinen Kindern nach

§ 1601 ff. BGB

Kindesunterhalt, soweit diese gemäß

§ 1602 BGB

bedürftig und er nach

§ 1603 BGB

leistungsfähig ist.

Den Kindern gegenüber ist nach

§ 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB

nicht F, sondern

allein M

zum Unterhalt in bar verpflichtet, weil F ihre Unterhaltspflicht durch die Betreuung erfüllt.

Nach

§ 1609 BGB

geht der Unterhaltsanspruch aller drei

Kinder

dem der F vor. Die Unterhaltsansprüche der Kinder sind im Verhältnis zueinander gleichrangig. Nach den

§§ 1612a Absatz 1 Satz 1 BGB, 32 Abs. 6 EStG

beträgt der Mindestunterhaltsbedarf der Kinder 364 €. Der Prozentsatz davon hängt vom Alter der Kinder ab.

59

Fortsetzung der Lösung II

Kinder unter 6 Jahre

erhalten

87%.

Das sind

317 €.

Kinder

ab 6 Jahre

100%. Das sind 364 €. Und Kinder ab 13 Jahre 117%. Das sind 426 €. Danach hat

K 3

von

317 €

,

K 2

einen von

364 €

und

K 1

einen Mindestbedarf einen von

426 €.

Der Unterhaltsbedarf der Kinder reduziert sich durch den Erhalt des

Kindergeldes

. F ist gemäß

§ 1612b Absatz 1 Nummer 1 BGB

aber nur verpflichtet, die Kindergeldes für die Kinder zu verwenden, da sie mit der Kinderbetreuung nach

Hälfte

nur hälftig auf den Bedarf der Kinder angerechnet.

des

§ 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB

ihre Unterhaltspflicht erfüllen. Deswegen wird das Kindergeld auch Unter Berücksichtigung der hälftigen Kindergeldanrechnung beträgt der

Mindestbedarf

von

K 3 225 €

(317-92=225), von

K 2 272 €

(364-92=272) und von

K 1 Zusammen 334 €

(426-92=334) €. benötigen sie (225+272+334=831)

831 €.

60

Fortsetzung der Lösung III

In Höhe dieses Bedarfes schuldet M seinen Kindern nach § 1603 BGB nur Unterhalt, soweit er auch

leistungsfähig

Die Leistungsfähigkeit errechnet man, in dem man vom

bereinigten Nettoeinkommen

des M seinen

Selbstbehalt

gegenüber seinen Kindern abzieht. ist. Da M

berufsbedingte Aufwendungen

hat, deren Höhe aber nicht nachgewiesen ist, ist eine

Pauschale

von

5%

vom Nettoeinkommen abzuziehen. Das bereinigte Nettoeinkommen beträgt damit

1235 €

(1300-65=1235). M stehen nach DT A5

1000 €

Selbstbehalt zu, da er erwerbstätig ist. M kann also nur

235 €

(1235-1000=235) Unterhalt zahlen.

Diese Zahlung muss auf die Kinder gleichmäßig aufgeteilt werden und zwar im Verhältnis ihres Unterhaltsbedarfs.

Jeder bekommt einen

Anteil

in Höhe seines Unterhaltsbedarfs 61 geteilt durch den Unterhaltsbedarf aller Kinder.

Fortsetzung der Lösung IV

K 3 K 2 K 1 bekommt einen Anteil von

225/831

, bekommt einen Anteil von

272/831

bekommt einen Anteil von

334/831

. und K 3 K 2 K 1 bekommt 225/831 von 235 €. Das sind

63,63 €.

bekommt 272/831 von 235 €. Das sind

76,92 €.

bekommt 334/831 von 235 €. Das sind

94,45 €.

Nach § 1612a Absatz 2 Satz 2 sind diese Beträge aufzurunden. K 3 bekommt also 64 €, K 2 77 € und K 1 95 €.

Die Unterhaltsansprüche von F und L sind dem gegenüber nachrangig. Beide bekommen daher mangels Leistungs fähigkeit des M

keinen Unterhalt

von ihm.

Ergebnis: F bekommt also für ihre Kinder K 1 insgesamt

172 €

und K (95 € + 77 € = 172 €) Unterhalt.

2 62

Fall: Viele Frauen, viele Kinder, wenig Geld

Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben drei Kinder, den 10-jährigen K 1 , den 8-jährigen K 2 . und den 6-jährigen K 3 . Die Kinder sind bei F. Sie bekommt für die Kinder Kindergeld. M verdient netto im Monat 2.400 €. Für die Fahrt zur Arbeit muss er monatlich 100 € aufwenden. F arbeitet halbtags und verdient netto 1.200 €.

Mit L hatte M vor einem Jahr eine Affäre, aus welcher der 3 Monate alte K 4 hervorging, für den M die Vater schaft anerkannt hat. L bekommt das Kindergeld für K 4 ; sonst hat sie kein Einkommen.

Alle wollen von M Unterhalt. Wer bekommt wie viel?

63

Lösungsvorschlag I

Da M gemäß den

§§ 1589 und 1592 BGB

mit K 1 , K 2 , K 3 und K 4 in gerader Linie verwandt ist, schuldet er seinen Kindern nach

§ 1601 ff. BGB

Kindesunterhalt, soweit sie nach

§ 1602 BGB

bedürftig und er nach

§ 1603 BGB

leistungsfähig ist.

Den Kindern gegenüber sind neben M nicht auch F und L zum Unterhalt in bar verpflichtet. Denn F und L erfüllen ihre Unterhaltspflichten nach

§ 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB

durch die Betreuung. M schuldet den Barunterhalt somit allein.

Nach

§ 1609 BGB

geht der Unterhaltsanspruch aller vier

Kinder

dem von F und L vor. Die Unterhaltsansprüche der Kinder sind im Verhältnis zueinander gleichrangig. Die Höhe des Mindestunterhaltsbedarfs regelt

§1612a Absatz 1 BGB.

64

Fortsetzung der Lösung II

Danach bekommen

Kinder unter 6 Jahre

317 €, Kinder ab 6 Jahre 364 € und Kinder ab 14 Jahre 426 €. Danach haben

K 1

und

K 2

und

K 3 364 €

und für (alle Altersgruppe 2) einen Mindestbedarf von

K 4

(Altersgruppe 1) einen von

317 €.

Nach

§ 1610 BGB

ist nicht nur der Mindestunterhalt sicher zu stellen, sondern ein angemessener Unterhalt. Welcher Unterhalt angemessen ist, hängt von der Lebensstellung des unterhaltsberechtigten ab. Diese wird durch das Einkommen des Unterhaltspflichtigen geprägt.

Nach der Düsseldorfer Tabelle (Anm. 3 und 4) kommt es auf das

bereinigte

Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen an. Dieses beträgt hier

2280

€, weil 5% berufsbedingte Aufwendungen zu berücksichtigen sind (2400-120=2280).

65

Fortsetzung der Lösung III

Nach der Düsseldorfer Tabelle Stufe 3 haben die Kinder folgenden Bedarf. Danach haben

K 1 , K 2

Bedarf von

401 €

und für

K 4 349 €.

und

K 3

jeweils einen Die Düsseldorfer Tabelle ist für den Fall gedacht, dass ein Unterhaltspflichtiger

zwei Unterhaltspflichten

hat. M hat aber 5 oder 6 Unterhaltspflichten (siehe unten). Nach Anmerkung

A 1

der DT muss deswegen eine Rück stufung erfolgen (sog. Tabellensprung). Und zwar um so viele Stufen, wie M mehr als zwei Unterhaltspflichten hat. M wäre also um vier Stufen zurückzustufen. Deswegen schuldet er seinen Kindern nur den Mindestunterhalt nach Stufe 1.

66

Fortsetzung der Lösung IV

Nach der Düsseldorfer Tabelle Stufe 1 haben die Kinder

K 1 , K 2

und

K 3

jeweils einen Mindestbedarf von

364 €

und

K 4

einen von

317 €.

Der Unterhaltsbedarf der Kinder reduziert sich durch den Erhalt des

Kindergeldes

. F und L sind gemäß

§ 1612b Absatz 1 Nummer 1 BGB

aber nur verpflichtet, die

Hälfte

des Kindergeldes für die Kinder zu verwenden, da sie mit der Kinderbetreuung nach

§ 1603 Absatz 3 Satz 2 BGB

Unterhaltspflicht erfüllen. Deswegen wird das Kindergeld auch nur hälftig auf den Bedarf der Kinder angerechnet.

ihre Unter Berücksichtigung der hälftigen Kindergeldanrechnung beträgt der

Mindestbedarf

von K 1 und K 2 jeweils

272 €

(364 92=272) €, der von K3

269 €

bedarf des drei Monate alten (364-95=269). Der Mindest-

K 4

beträgt

225 €

(317-92=225).

67

Fortsetzung der Lösung V

In Höhe ihres Bedarfes schuldet M seinen Kindern nach § 1603 BGB nur Unterhalt, soweit er auch

leistungsfähig

Die Leistungsfähigkeit errechnet man, in dem man vom

bereinigten Nettoeinkommen

des M seinen

Selbstbehalt

gegenüber seinen Kindern abzieht. ist. Da M

berufsbedingte Aufwendungen

hat, deren Höhe aber nicht nachgewiesen ist, ist eine

Pauschale

von

5%

vom Nettoeinkommen abzuziehen. Das bereinigte Nettoeinkommen beträgt damit

2280 €

(2400-120=2280). Als Selbstbehalt stehen M seinen Kindern gegenüber

1000 €

zu, da er

erwerbstätig

ist. M kann also

1280 €

(2280 1000=1280) Unterhalt an seine Kinder zahlen.

Er muss aber nur in Höhe von deren Bedarf zahlen. Das sind

1038 €

(272+272+269+225=1038).

68

Fortsetzung der Lösung VI

M schuldet

L

Betreuungsunterhalt nach

§ 1615l BGB

, weil K 4 unter drei Jahre ist. M schuldet auch F Betreuungsunterhalt nach den

§§ 1570, 1578 BGB

F ist gemäß

§ 1574 BGB

, wenn Aufstockungsunterhalt angesichts der ehelichen Lebensverhältnisse angemessen ist.

angesichts des Alters der Kinder eine Erwerbstätigkeit zumutbar. Ihr Einkommen ist anzurechnen.

Da F mit Rücksicht auf das Alter ihrer drei Kinder nicht die Aufnahme einer Vollzeitarbeit zumutbar ist, und ihre Halbtagsstelle für den vollen Unterhalt der Familie nicht ausreicht, hat sie nach

§ 1573 Absatz 2 BGB

einen Anspruch auf

Aufstockungsunterhalt.

Und zwar bestimmt sich der Bedarf der F nach der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen ihren Einkünften und dem vollen Unterhalt.

69

Fortsetzung der Lösung VII

Der

Mindestbedarf der F

ist nach B V 1 DT durch ihr Arbeitseinkommen gedeckt. Der angemessene Bedarf beträgt nach B I 1 b DT

3/7

der Differenz zwischen den bereinigten Nettoeinkommen beider Ehepartner.

Nach B III DT ist der Kindesunterhalt vorab abzuziehen. Danach hat

M

ein anrechenbares bereinigtes Nettoeinkommen von

1242 € F

(2280-1038=1242). hat unter Berücksichtigung ihrer berufsbedingten Auf wendungen ein bereinigtes Nettoeinkommen von

1140 €

(1200-60=1140). Die Differenz (1242-1140=102) beträgt 102 €. Und 3/7 von 102 € sind 43,71 €.

F hat einen Bedarf nach Aufstockungsunterhalt in Höhe von gerundet

44 €.

70

Fortsetzung der Lösung VIII

Nach den §§ 1582, 1609 BGB ist der Anspruch der L auf Betreuungsunterhalt dem der F gleichrangig.

L hat nach D II DT für sich einen Mindestunterhaltsbedarf von 800 €. L und F

zusammen

haben einen

Bedarf

von

844 €

(800+44=844).

Da M ein Selbstbehalt von 1100 € nach B IV und D II der DT zusteht, besitzt er beiden Frauen gegenüber nur eine

Leistungsfähigkeit

von

142 €

(2280-1100-1038=142). Es liegt also ein Mangelfall vor. Die nach DT A1 für diesen fall vorgesehene Rückstufung der Kinder ist nicht möglich. Da die Leistungsfähigkeit des M für den Bedarf beider Frauen nicht ausreicht, muss eine

Mangelfallberechnung

nach Maßgabe von Abschnitt C der Düsseldorfer Tabelle erfolgen.

71

Fortsetzung der Lösung IX

Verteilungsmasse

sind 142 €. Der Anteil beider Frauen ergibt sich aus ihrem Bedarf geteilt durch den Bedarf beider Frauen.

L kann danach einen

Anteil

von

800/844

verlangen und F einen

Anteil

von

44/844

der

Verteilungsmasse

von

142 € L

kann danach

135 €

verlangen (800/844 x 142 € = 134,60 €).

F

kann danach

8 €

verlangen ( 44/844 x 142 € = 7,40 €).

Damit müsste M an F Unterhalt zahlen, obgleich er mit 1100 € weniger verfügbares Einkommen hat als F mit 1140 €.

Hier ist deshalb eine Ergebniskorrektur vorzunehmen. Wenn M keinen Unterhalt an F zahlen muss, würde seine Leistungs fähigkeit der L gegenüber steigen und er muss dies zusätzlich an L zahlen. Dann bekäme F nichts und

L

die gesamten

142 €.

72

Fall: Gerechte Einkommensverteilung

Frau F und Herr M haben sich getrennt und wollen sich scheiden lassen. Sie haben ein gemeinsames Kind, den 2-jährigen K. K lebt bei F. F bekommt das Kindergeld für K. F arbeitet nicht und betreut K. F hat kein weiteres Einkommen.

M verdient netto 2425 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen. F will Unterhalt für K und für sich selbst.

F bittet das Jugendamt um eine Unterhaltsbeistandschaft.

Sie sind im Jugendamt für Beistandschaften nach § 1712 BGB und für die Beratung in Unterhaltsangelegenheiten zuständig. Nehmen Sie die Aufgaben des Jugendamtes wahr und berechnen Sie in diesem Rahmen den von M zu leistenden Unterhalt!

73

Lösung „Gerechte Einkommensverteilung“

Als Beistand nach

§ 1712 BGB

und für die Beratung nach § 18 SGB 8 ist das Jugendamt nur zuständig für die Geltendmachung des Kindesunterhalts, nicht für die Geltendmachung des Ehegattenunterhalts. Soweit allerdings für die Berechnung des Kindesunterhalts zu prüfen ist, ob das Einkommen in der Familie gerecht verteilt wird, ist auch der Ehegattenunterhalt zu berechnen. K steht nach

§ 1601 BGB

gegen M ein Anspruch auf

Kindesunterhalt

zu. Der Unterhalt an das nicht im Haushalt lebende Kind ist nach

§ 1612a Absatz 1 BGB

durch die Ent richtung einer

Geldrente

monatlich im Voraus zu gewähren. Die Höhe richtet sich nach dem in § 1612a BGB festgelegten

Mindestunterhalt

und dem nach dem Einkommen des Unter haltspflichtigen

angemessenen Prozentsatz

vom Mindest unterhalt (§ 1610 BGB i.V.m. der Düsseldorfer Tabelle).

74

Fortsetzung der Lösung:

Nach § 1612a Absatz 1 BGB i.V.m. § 32 Absatz 6 EStG beträgt für K der Mindestbetrag 317 €, weil K in Altergruppe 1 (0-5 Jahre) ist. Die Höhe des angemessenen Unterhaltes wird in der Praxis nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle ermittelt, die alle 2 Jahre vom OLG Düsseldorf angepasst wird. Mit einem bereinigten Nettoeinkommen von 2303,75 € (2425-121,25= 2303,75) fällt M in die Stufe 4 der Düsseldorfer Tabelle. Danach hat K einen Unterhaltsbedarf von

365 €

.

Ein Tabellensprung ist nicht vorzunehmen, da M die von der Düsseldorfer Tabelle vorausgesetzten zwei Unterhaltspflichten hat.

Allerdings ist auf diesen Bedarf nach § 1612b Absatz 1 BGB das der F ausbezahlte Kindergeld zur Hälfte anzurechnen, also in Höhe von 92 €. Für K bekommt F also statt 365 nur

273 €

Unterhalt. M ist K gegenüber auch leistungsfähig (2303,75-1000=1303,75). Der Unterhalt für K in Höhe von 273 € ist allerdings nur angemessen, wenn keine Rückstufung nach Anmerkung A1 vorzunehmen ist. 75

Fortsetzung der Lösung

M schuldet auch F nach der Trennung Unterhalt wegen Kinderbetreuung, §

§ 1361, 1570 BGB

.

Das Maß ergibt sich aus §

1578 Absatz 1 Satz 1 BGB

. Maßgebend sind die

ehelichen Lebensverhältnisse

und damit die Einkommensverhält nisse des M.

Bei einer Ehe mit Kindern ist nach Abschnitt B III der Düsseldorfer Tabelle der Kindesunterhalt vorab vom zu verteilenden bereinigten Nettoeinkommen abzuziehen. Von dem verbleibenden Einkommen erhält der erwerbstätige Unterhalts-verpflichtete 4/7 und der Unterhaltsberechtigte 3/7. Zieht man von dem bereinigten Nettoeinkommen des M von 2303,75 € den Kindesunterhalt für K von 273 € ab, so verbleiben für die Verteilung auf M und F 2030,75 € (2303,75-273=2030,75).

Davon steht

F

3/7 zu, also

870,32 €

(2030,75x3/7=870,32). Das sind gerundet 871 €. M ist leistungsfähig in Höhe von 930 € (2303,75 – 1100 – 273 = 930). 76

Fortsetzung der Lösung

Eine Rückstufung von K wegen Mangelfalls wäre nach A1 Absatz 2 DT nur vorzunehmen, wenn M den Mindestunterhalt für F nicht sicherstellen könnte. Angesichts des ihm der F gegenüber zustehenden Selbstbehalt und des von ihm an K zu leistenden Unterhalt beträgt seine Leistungsfähigkeit der F gegenüber 931 € (2303,75-1100-273=930,75). M kann daher den Mindestunterhalt für F von 800 € nach DT B. V. 2. sicherstellen. Die Unterhaltsansprüche von K werden nicht zurückgestuft.

Allerdings müssen die Unterhaltsansprüche von K nach Anmerkung A.6. DT zurückgestuft werden, wenn dem M nach Abzug aller Unterhaltslasten der Bedarfskontrollbetrag nicht verbleibt.

M würde nach Abzug aller Lasten nur (2303,75-273-871=1159,75).

1159,75

€ für sich behalten 77

Fortsetzung der Lösung

M verbleiben mit 1159,75 € nach Abzug aller Unterhaltslasten weniger als der Bedarfskontrollbetrag für Stufe 4. Der beträgt nämlich 1300 €. Steht dem Unterhaltspflichtigen der Düsseldorfer Tabelle.

Bedarfskontrollbetrag

nicht zur Verfügung, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe anzusetzen. M schuldet daher K nur Unterhalt nach Stufe 3 der Nach

Stufe 3

hätte K einen Bedarf von 349 €. Davon ist nach

§ 1612b Abs. 1 BGB

das der F ausbezahlte Kindergeld zur Hälfte anzurechnen, also in Höhe von 92 Euro. Für K bekommt F also statt 349 nur

257 €

.

Auf dieser Basis ist auch der Ehegattenunterhalt neu zu berechnen: Zur Verteilung auf F und M stehen die 2303,75 € bereinigtes Nettoein kommen abzüglich des K zustehenden Unterhalts von 257 € zur Verfü gung. Das sind , also

2046,75 € (

2303,75-257=2046,75

)

. Davon stehen F 3/7 zu, also

877,18 €

(2046,75*3/7=877,18), gerundet 878 €. In Stufe 3 verbleiben M 1168,75 € (2303,75-257-878=1168,75).

Das ist weniger als der

Bedarfskontrollbetrag in Stufe 3 von 1200 €

.

M muss deshalb nach Stufe 2 der Düsseldorfer Tabelle Unterhalt 241 € Kindesunterhalt leisten. Auf Tabellenstufe 2 verbleibt M der Bedarfskontrollbetrag von 1100 € (2303,75–241–885=1178).

78

Fall: Sie verdient mehr als er

F und M sind geschieden. F will von M Unterhalt, weil ihr gemein sames Kind K bei ihr lebt. K ist 13 Jahre alt. F bekommt für K das Kindergeld.

M verdient netto 1600 € im Monat. Außerdem bekommt er im Jahr 800 € Weihnachtsgeld und 400 € Urlaubsgeld. Er hat berufsbedingte Aufwendungen im üblichen Umfang.

F verdient deutlich mehr als M. M ist der Meinung, F schulde ihm Unterhalt und nicht umgekehrt.

F bittet das Jugendamt schriftlich um Beratung und Beistandschaft.

Entscheiden Sie für das Jugendamt über beide Anträge und veranlassen Sie die notwendigen Schritte!

79

Lösungsvorschlag

Lösung:

Das Jugendamt ist für die Beratung über den Ehegattenunter halt nach § 18 SGB 8 unzuständig. Es berät F dagegen über den Kindes unterhalt. Das gleiche gilt für die Beistandschaft nach § 1712 BGB: Das Jugendamt wird Beistand des Kindes und nicht Beistand von einem der Ehegatten.

Ehegattenunterhalt würden sich die Ehegatten nach § 1570 Absatz 1 BGB nicht schulden, weil sie keine kleinen Kinder mehr betreuen müssen und ihnen daher zuzumuten ist, zur Deckung ihres Bedarfes einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zudem hat F nach § 1577 BGB keinen Anspruch auf Unterhalt, weil sie ihren Bedarf bereits durch ihre Erwerbstätigkeit deckt.

K steht nach

§ 1601 BGB

gegen M ein Anspruch auf

Kindesunterhalt

zu. Der Unterhalt an das nicht im Haushalt lebende Kind ist nach

§ 1612a Absatz 1 BGB

durch die Entrichtung einer im Voraus zu gewähren.

Geldrente

monatlich 80

Fortsetzung der Lösung

Das Maß des Kindesunterhalts bestimmt sich nach § 1612a Absatz 1 BGB. Danach beträgt für K der Mindestunterhalt 426 €, weil er in der Altergruppe 3 (12-17 Jahre) ist. Der Prozentsatz des zu leistenden Unterhalts erhöht sich mit der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Die Höhe des ange messenen Prozentsatzes wird in der Praxis nach der sogenannten

Düsseldorfer Tabelle

ermittelt, die alle 2 Jahre vom OLG Düsseldorf angepasst wird. Die anzuwendende Tabellenstufe richtet sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen.

M verdient netto einschließlich anteiliger Berücksichtigung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes 1700 €. Abzuziehen sind seine berufsbedingten Aufwendungen in Höhe von 5% des Nettoeinkommens, also in Höhe von 85 €. M hat also ein bereinigtes Nettoeinkommen von

1615 €

. Danach müsste M Unterhalt nach der Stufe 2 der Düsseldorfer Tabelle leisten, also 105% des Mindestunterhaltes.

81

Fortsetzung der Lösung

Allerdings hat M nicht die von der Düsseldorfer Tabelle angenommenen 2 Unterhaltspflichten. Er hat nur eine Unterhaltspflicht. Also schuldet M seinem Kind Unterhalt nach der nächst höheren Tabellenstufe.

Er schuldet nach Stufe 3 dem K 110% des Mindestunterhaltes.

K

steht also nach Stufe 3 ein

Tabellenunterhalt

in Höhe von 110% zu. Das sind

469 €

.

Nach § 1612b ist allerdings der an F ausbezahlte aber K zustehende

Kindergeldanteil

zu berücksichtigen. Nach den §§ 1612b, 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB steht F für die Betreuung des Kindes die Hälfte des Kindergeldes zu, während die andere Hälfte für den Bedarf von K einzusetzen ist.

Dadurch verringert sich der Bedarf von K von 469 € um 92 € auf

377 €

(469-92=377). 82

Fortsetzung der Lösung

Die Einkommensverteilung zwischen M und seinen Kindern ist nur angemessen, wenn M unter Berücksichtigung sämtlicher Unterhaltspflichten der Bedarfskontrollbetrag verbleibt. Dieser beträgt in Stufe 3 der Düsseldorfer Tabelle 1150 €. Zieht man von dem bereinigten Nettoeinkommen von 1615 € den Kindesunterhalt für K in Höhe von 377 € ab, so verbleibt M ein Betrag von 1238 €. Dies ist mehr als der Bedarfskontrollbetrag für Stufe 3 von 1150 €. Also schuldet M Unterhalt nach

Stufe 3

der Düsseldorfer Tabelle. Das sind unter Berücksichtigung der Kindergeldanrechnung 377 €.

83

Fallbeispiel:

Unterhalt für die Kindesmutter ?

Die ledige Frau F hat ein einjähriges Kind K. Sie arbeitet nicht und betreut K. Frau F bekommt 300 € Elterngeld und Kindergeld für K. Ansonsten hat sie weder Einkommen noch Vermögen.

Vater von K ist M, der ein Nettoeinkommen von monatlich 2300 € bezieht. M bekommt netto 1800 € Weihnachtsgeld und 600 € Urlaubsgeld im Jahr. Er hat berufsbedingte Aufwendungen im üblichen Umfang. M hat keine weiteren Unterhaltspflichten. F bittet M um Unterhalt für K und für sich selbst. M hat zwar die Vaterschaft für K anerkannt, lehnt aber Unterhaltszahlungen ab.

F geht zum Jugendamt. Sie bittet um Beratung, in welcher Höhe ihr Unterhalt zusteht. Ferner beantragt sie eine Unterhaltsbeistand schaft. Bearbeiten Sie bitte beide Anträge schriftlich!

84

Lösungsvorschlag

1. Beratung 1.1. Unterhaltsansprüche 1.1.1. Anspruch von K gegen M auf Kindesunterhalt

Ein Unterhaltsanspruch ergibt sich für K aus

§ 1601 BGB

. K ist im Sinne von § 1602 BGB bedürftig. M ist auch leistungsfähig im Sinne von

§ 1603 Absatz 1 BGB

. Und andere Unterhaltsansprüche gehen dem Kindesunterhalt für K nicht im Rang vor

(§ 1609 BGB

).

1.1.2. Anspruch von F gegen M auf Betreuungsunterhalt

Ein Unterhaltsanspruch ergibt sich für F aus

§ 1615 l BGB

, weil M ihr als Kindesvater drei Jahre lang Betreuungsunterhalt schuldet, da von ihr wegen der Erziehung des Kindes eine

Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann

(

Absatz 2 Satz 2

), solange das Kind

jünger als 3 Jahre

ist (

Absatz 2 Satz 3

). 85

Fortsetzung der Lösung I

1.2. Höhe der Unterhaltsansprüche 1.2.1. Höhe des Kindesunterhalts

Die Höhe des Unterhalts richtet sich gemäß den

§§ 1610, 1612a BGB, 32 Absatz 6 EStG

festgelegten

Mindestunterhalt

und dem nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen

angemessenen Prozentsatz

:

1.2.1.1. Ermittlung des Regelbedarfs

K steht der Bedarf für Altersgruppe 1 zu (0-5 Jahre). Das sind

317 €

.

1.2.1.2. Ermittlung des Nettoeinkommens

Die Höhe des angemessenen Prozentsatzes wird nach der sogenannten

Düsseldorfer Tabelle

ermittelt. Der Prozentsatz hängt ab vom bereinig ten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Durch das Weihnachts und Urlaubsgeld von jährlich netto 2400 € erhöht sich das monatliche Einkommen des M um 200 € (2400 € / 12 Monate) auf

2500 €

. 86

Fortsetzung der Lösung II

1.2.1.3. Bereinigung des Nettoeinkommens

Von diesem Nettoeinkommen von 2500 € sind die berufsbedingten Aufwendungen abzuziehen. Sind diese dargelegt und steht ihre Höhe nicht fest, sind pauschal 5% vom Nettoeinkommen abzuziehen. Das sind bei M

125 €

. Damit hat er ein bereinigtes Nettoeinkommen von

2375 €

.

1.2.1.4. Feststellung des Prozentsatzes und des Tabellenunterhalts

Bei einem bereinigten Nettoeinkommen von 2375 € beträgt der Unterhalt nach

Stufe 4

der Düsseldorfer Tabelle

115%

des Regelbetrages. Das würde einen Tabellenunterhalt von

365 €

bedeuten.

1.2.1.5. Anhebung der Stufe nach der Zahl der Unterhaltspflichten

M hat die in der Düsseldorfer Tabelle zugrundegelegten

zwei Unterhaltspflichten

. Es kommt nicht zu einem Tabellensprung.

87

Fortsetzung der Lösung III

1.2.1.6. Kindergeldanrechnung

Nach den

§§ 1612b Absatz 1, 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB

ausbezahlte Kindergeld von

184 €

ist das der F zur Hälfte auf den geschuldeten Tabellenunterhalt anzurechnen, also in Höhe von

92 €

. Für

K

bekommt F wegen des Kindergeldes statt 365 € nur

273 €

(365€ -92€ = 273€).

1.2.1.7. Selbstbehalt nach Abzug aller Unterhaltspflichten

Nach

§ 1603 BGB

ist M nur im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit zur Unterhaltszahlung verpflichtet. Ihm muss mindestens der Selbstbehalt verbleiben. Der beträgt nach der Düsseldorfer Tabelle für einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen seinem Kind gegenüber 1000 €.

Ob dem M dieser Betrag verbleibt, ist zu ermitteln, indem man von seinem bereinigten Nettoeinkommen den Kindesunterhalt abzieht.

M ist danach leistungsfähig.

1.2.1.8. Angemessenheit des dem M verbleibenden Einkommens

Ob dem M der Bedarfskontrollbetrag verbleibt, kann ebenfalls erst ermittelt werden, wenn der Unterhalt für F berechnet ist.

88

Fortsetzung der Lösung IV

1.2.2. Höhe des Unterhalts für F nach § 1615 l BGB 1.2.2.1. Bedarf der F

Der Bedarf der Mutter eines nichtehelichen Kindes nach § 1615 l BGB beträgt nach D II der DT für Nichterwerbstätige 800 € . Da F nicht arbeitet, hat sie einen Unterhaltsbedarf für sich von

800 €

.

1.2.2.2. Selbstbehalt gegenüber der Mutter eines n.e. Kindes

Wer als Erwerbstätiger der Mutter eines nichtehelichen Kindes Betreuungsunterhalt schuldet, hat nach D II der Düsseldorfer Tabelle einen Selbstbehalt von 1100 €. Da M arbeitet, steht ihm ein Selbstbehalt von

1100 €

zu.

1.2.2.3. Verbleibendes Einkommen trotz Unterhaltsbelastungen

Von seinem bereinigten Nettoeinkommen von 2375 € muss M

273 €

an K und

800 €

an F zahlen. Ihm verbleiben

1302 €

(2375-273-800=1302). Damit steht ihm der Selbstbehalt von 1100 € zur Verfügung.

M muss an F

800 €

Unterhalt zahlen, bis K 3 Jahre alt wird.

89

Fortsetzung der Lösung V

1.2.3. Angemessenheit der Einkommensverteilung

im Verhältnis zu K

1.2.3.1. Selbstbehalt

Seinem Kind gegenüber hat M nach der Düsseldorfer Tabelle A5 einen Selbstbehalt von

1000 €

, weil er erwerbstätig ist. M ist K gegenüber leistungsfähig.

1.2.3.2. Bedarfskontrollbetrag

Der Kindesunterhalt hat nur dann eine angemessene Höhe, wenn dem Unterhaltspflichtigen mindestens der Bedarfskontrollbetrag verbleibt. Für Unterhaltspflichtige, die nach

Stufe 4

der Düsseldorfer Tabelle 120% Unterhalt leisten, beträgt der Bedarfskontrollbetrag

1200 €

.

1.2.2.3. Verbleibendes Einkommen trotz Unterhaltsbelastungen

Von seinem bereinigten Nettoeinkommen von 2375 € muss M

273 €

an K und

800 €

an F zahlen. Ihm verbleiben zahlen. An F muss M

800 € 1302 €

(2375-273-800=1302; siehe oben zu 1.2.2.3.). Damit steht ihm der Bedarfskontrollbetrag von 1300 € gerade noch zur Verfügung. An K muss M 273 € Unterhalt Unterhalt zahlen, bis K 3 Jahre alt wird.

90

Fortsetzung der Lösung VI

2. Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gegenüber M 2.1. Unterhalt für F

Nach

§ 1712 BGB

ist das Jugendamt nur Beistand des Kindes und nicht Beistand der Kindesmutter. Daher ist es

nicht

verpflichtet, den Unter halt nach § 1615 l BGB geltend zu machen. Nach dem Rechtsdienst leistungsgesetz ist ihm die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten verboten. Die gerichtliche und außergerichtliche Geltendmachung von Unterhalt ist Rechtsanwälten und anderen zugelassenen Rechtsdienst leistern vorbehalten.

2.2. Unterhalt für K 2.2.1. Gewährung der Beistandschaft

Nach § 1712 BGB muss das Jugendamt auf Beistand werden. Diesen Antrag hat K gestellt. F hat es dabei nach § 1629 BGB

vertreten

.

Antrag des Kindes

sein

2.2.2. Pflichten des Beistands

Das Jugendamt ist aufgrund der Beistandschaft verpflichtet, den Unter haltsanspruch von K in dessen Namen gegenüber M geltend zu machen.

91

Fortsetzung der Lösung VII

2.2.3. Außergerichtliche Geltendmachung

Vor einer gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs sollte zunächst versucht werden, den Anspruch außergerichtlich geltend zu machen. Dadurch wird der Unterhaltspflichtige einerseits in Zahlungsverzug gesetzt und andererseits der Aufwand einer gerichtlichen Auseinander setzung möglicherweise vermieden.

2.2.4. Schaffung eines Unterhaltstitels

Das Kind hat nicht nur Anspruch auf Zahlung des Unterhalts, sondern auch auf dessen

Titulierung

(BGH NJW 98, 3116). Dies ist nicht nur durch Urteil nach streitigem Verfahren möglich, sondern auch durch die Ausfertigung einer öffentlich beglaubigten Urkunde, in der der Anspruch dem Grund und der Höhe nach festgestellt wird und sich der Unterhalts-pflichtige wegen dieser Forderung der Zwangsvollstreckung unterwirft. Der Unterhaltspflichtige muss deshalb aufgefordert werden, entweder auf seine Kosten den Unterhaltstitel in der geltend gemachten Höhe notariell beurkunden zu lassen oder beim Jugendamt eine entsprechende öffentliche Beurkundung des Unterhaltstitels zu beantragen.

92

Fortsetzung der Lösung VIII

2.2.6. Entwurf eines Schreibens an M

Sehr geehrter Herr M!

Die Mutter ihres Kindes K hat uns in dessen Namen um eine Unterhalts-beistandschaft gebeten. Wir sind deshalb gemäß § 1712 BGB verpflich-tet, die Unterhaltsansprüche von K Ihnen gegenüber geltend zu machen.

Um eine genaue Berechnung des Unterhaltsanspruchs vornehmen zu können, benötigen wir eine genaue Auskunft über Ihr Einkommen und Ihr Vermögen. Zur Erteilung dieser Auskunft sind Sie nach § 1605 BGB verpflichtet. Füllen Sie dazu bitte den anliegenden

Auskunftsbogen

aus. Ferner sind gemäß § 1605 Satz 2 BGB Verdienstbescheinigungen des Arbeitgebers vorzulegen. Legen Sie Ihrem Arbeitgeber dazu bitte den anliegenden Vordruck „

Verdienstbescheinigung

“ vor.

2.2.6.2. Unterhaltsberechnung

Bis diese Auskünfte erteilt sind, berechnen wir den nach § 1601 BGB von Ihnen geschuldeten Kindesunterhalt vorläufig nach den uns bereits vorliegenden Unterlagen. Danach verdienen Sie 2300 € netto im Monat sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld in Höhe von netto 2400 € im Jahr.

93

Fortsetzung der Lösung IX

2.2.6.2.1. Unterhaltsbedarf ihres Kindes K

Ihr Nettoeinkommen beträgt damit im Monatsdurchschnitt mindestens 2500 €. Davon abzuziehen sind ihre berufsbedingten Aufwendungen in Höhe einer Pauschale von 5% des Nettoeinkommens, also 125 €. Ihr bereinigtes Nettoeinkommen beträgt damit monatlich mindestens 2375 €. Sie schulden also Unterhalt nach Stufe 4 der Düsseldorfer Tabelle. Für ihr einjähriges Kind schulden Sie nach Tabelle 365 €. Das der Kindesmutter gezahlte Kindergeld ist darauf zur Hälfte anzurechnen, also in Höhe von 92 €.

Überweisen Sie bitte jeweils zum Monatsanfang ab Beginn dieses Monats 273 € auf das Ihnen bekannte Konto der Kindesmutter

.

2.2.6.2.2. Ihre Leistungsfähigkeit

Das ist angemessen, da Ihnen der Bedarfskontrollbetrag für Stufe 4 von 1200 € verbleibt. Wenn Sie von Ihrem bereinigten Nettoeinkommen von 2375 € an K 273 € und an F 770 € zahlen, verbleiben Ihnen 1332 €.

94

Fortsetzung der Lösung X

2.2.6.3. Herstellung eines Unterhaltstitels

Zum Unterhalt gehört nicht nur dessen Zahlung, sondern auch deren rechtliche Absicherung durch die Titulierung des Anspruchs. Um eine für Sie mit erheblichen Kosten verbundene Gerichtliche Aus einandersetzung zu vermeiden, müssen sie eine öffentlich beglaubigte Urkunde ausfertigen lassen, in der der Unterhaltsanspruch gegenüber K tituliert wird. Und zwar in der oben berechnete Höhe von monatlich 115% des Regelbedarfs der Altersstufe 1 (0-5 Jahre) abzüglich des anzurechnenden Kindergeldanteils. Als Unterhaltspflichtiger müssen Sie sich wegen dieser Forderung der Zwangsvollstreckung unterwerfen.

Begeben Sie sich zu diesem Zweck innerhalb von 4 Wochen zu einem Notar oder lassen Sie den Unterhaltsanspruch kostenlos von dem Jugendamt Ihres Landkreises beurkunden.

Nehmen Sie dazu Ihren Personalausweis und dieses Schreiben mit.

Mit freundlichem Gruß

Gritt Gründlich

(Sozialarbeiterin) 95

Fallbeispiel: BAFöG und Ausbildungsunterhalt

K ist 28 Jahre alt. Er schloss die Fachoberschule mit der Fachhoch schulreife ab. Danach studierte er an einer Verwaltungsfachhoch schule und wurde Diplomverwaltungswirt. Damit bestand K die Laufbahnprüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst. Während des Studiums erhielt K eine Vergütung des Landes in Höhe von monatlich 900 €. Nach dem Studium studierte K 8 Semester Rechtswissenschaft und bestand das Staatsexamen. K bekam während seines Jurastudiums BAFöG. Das Studentenwerk verlangt

nun von seinen Eltern nach

§ 37 BAFöG

die Erstattung der gesamten Ausbildungsförderung. Die Eltern suchen die nächst gelegene Schuldnerberatungsstelle auf. Was ist Ihnen zu raten ?

Lösung:

Die Eltern schulden nach

§ 37 BAFöG

die Erstattung der Ausbildungsförderung, wenn Sie dem K für die Zeit des Jurastudiums Unterhalt gewähren mussten.

der Behörde nur dann 96

Fortsetzung der Lösung I

Im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit waren die Eltern ihrem Kind gegenüber nach den §§ 1601, 1603 BGB zum Unterhalt ver pflichtet, soweit K nach

§ 1602 Absatz 1 BGB

bedürftig war. K war für die Dauer seines Jurastudiums nur bedürftig, wenn von ihm nicht erwartet werden konnte, dass er sein Studium abbricht und sich im gehobenen Verwaltungsdienst seinen Lebensunterhalt verdient. Die Eltern konnten die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an Stelle der Aufnahme eines zweiten Studiums nur erwarten, wenn Sie ihre Unter haltspflicht durch die Finanzierung der vorausgegangenen Schul- und Berufsausbildung bereits erfüllt hatten. Das Maß des Unterhalts richtet sich nach

§ 1610 BGB

. Nach dessen

Absatz 2

auch „

die Kosten einer Vorbildung zu

einem

gehören zum Unterhalt

Beruf

.“ Die Eltern schulden also grundsätzlich nicht die Ausbildung zu einem

zweiten

Beruf. K hatte mit dem abgeschlossenen Verwaltungsstudium bereits eine Berufsaus-bildung. Auch wenn diese vom Land und nicht von den Eltern finanziert worden ist, ist die Unterhaltspflicht der Eltern damit erfüllt.

97

Fortsetzung der Lösung II

Ausnahmsweise

schulden die Eltern die

Finanzierung einer zweiten

Ausbildung, wenn das Kind den erlernten Beruf aus

gesundheitlichen Gründen

nicht ausüben kann, der erlernte Beruf

keine ausreichende Lebensgrundlage

bietet, die erste Ausbildung erkennbar nicht den Fähigkeiten des Kindes entsprach oder das Kind nach einer praktischen Berufsausbildung ein Studium beginnt, wenn beide Ausbildungen in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und den Eltern die Finanzierung des Studiums wirtschaftlich zumutbar ist . Alle diese von der Rechtsprechung entwickelten Ausnahmen treffen auf K nicht zu. Seine Eltern mussten ihm kein zweites Studium finanzieren. Das Studentenwerk hat deswegen gegen die Eltern keinen Anspruch auf Erstattung der gezahlten Ausbildungsförderung gemäß § 37 BAFöG.

98

Fallbeispiel: Zweitausbildung

K ist 22 Jahre alt. Er hat nach dem Abitur eine Berufsausbildung zum Bauzeichner abgeschlossen. Seit acht Monaten arbeitet er in einem Architekturbüro. K möchte kündigen und will Architektur in Hamburg studieren. Er will dafür von seinen Eltern Unterhalt. Die sehen das ganz anders. Sie meinen, sie hätten ihre Unterhaltspflicht bereits erfüllt. K habe eine Ausbildung und es sei ihm zumutbar, nun zu arbeiten. Die Eltern räumen zwar ein, dass sie K von ihrem Einkommen unterhalten könnten. Aber sie möchten sich jetzt ein Einfamilienhaus kaufen. Und für die entstehende monatliche Kreditbelastung benötigen sie ihr gesamtes Einkommen.

Hat K Anspruch auf Unterhalt, wenn er das Studium beginnt ?

99

Lösung I

Lösung:

Im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit sind die Eltern ihrem Kind gegenüber nach den

§§ 1601, 1603 BGB

zum Unterhalt verpflich tet, soweit K nach

§ 1602 Absatz 1 BGB bedürftig

ist. K ist für die Dauer seines Studiums nur bedürftig, wenn er keine Ausbildungsförde rung bekommt und nicht erwartet werden kann, dass er sich als Bauzeichner seinen Lebensunterhalt verdient, statt zu studieren . K bekommt kein BAFöG. Denn grundsätzlich wird nur die erste Berufsaubildung gefördert. Und das sogenannte elternunabhängige BAFöG steht K nicht zu, weil er vor dem Beginn der Ausbildung zum Bauzeichner bereits die Hochschulreife erworben hatte. Außerdem hat K dafür nicht lange genug im Beruf gearbeitet. Die Eltern non K können die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an Stelle der Aufnahme einer zweiten Ausbildung nur erwarten, wenn Sie ihre Unterhaltspflicht durch die Finanzierung der vorausgegangenen Schul und Berufsausbildung bereits erfüllt haben. Das Maß des Unterhalts richtet sich nach

§ 1610 BGB

. Nach dessen

Absatz 2

Unterhalt auch „

die Kosten einer Vorbildung zu

einem

gehören zum

Beruf

.“ 100

Fortsetzung der Lösung II

Ausnahmsweise

schulden die Eltern nach der Rechtsprechung die

Finanzierung einer zweiten

Ausbildung, wenn das Kind nach einer

praktischen Berufsausbildung

ein

Studium

beginnt, wenn beide Aus bildungen in einem engen

zeitlichen

und

sachlichen Zusammenhang

stehen und den Eltern die Finanzierung des Studiums

wirtschaftlich zumutbar

ist (anders bei Zweitstudium).

Das Architekturstudium steht in einem engen

sachlichen Zusammen hang

zur Ausbildung zum Bauzeichner. Die praktische Ausbildung zum Bauzeichner und das theoretische Studium der Architektur ergänzen einander und verbessern die

Berufsaussicht

als Architekt. Viele Jugend-liche erlernen heute vor dem Studium einen praktischen Beruf in einer verwandten Fachrichtung und verbessern damit ihre Berufsaussichten. Das Studium schließt

zeitlich

dicht an die praktische Ausbildung an.

zumutbar

, für die Studiendauer auf den Erwerb des Eigenheimes zu verzichten.

K hat Anspruch auf Unterhalt

.

101

Fallbeispiel: Kindesunterhalt für volljährigen Azubi

Nach Geburt des K lassen sich die Eltern, Herr M und Frau F, scheiden.

Auf Ehegattenunterhalt verzichtet F gegen eine Abfindung von 50000 €.

Mit 20 Jahren befindet sich K in einer Ausbildung zum Zahntechniker. Seit der Scheidung lebt K bei F. K erhält 350 € im Monat Ausbildungs vergütung, die er zum Teil für Fahrtkosten und Literatur braucht.

F ist arbeitslos. Die Abfindung hat sie verbraucht. Sie erhält Kindergeld für K und Arbeitslosengeld 2. F gibt K nur die Hälfte des Kindergeldes, „

weil sie K Wohnung gewähre

“. Außerdem verlangt F von K 50% der Ausbildungsvergütung als „

Kostenbeitrag für Verpflegung

“.

M verdient netto 4000 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwen dungen. Zur Finanzierung der Abfindung hatte M vor der Scheidung einen Kredit aufgenommen. Dafür wendet M seitdem monatlich 300 € für Zinsen und 100 € für Tilgung auf.

K verlangt von M Unterhalt. M will auch zahlen; aber nur den Betrag, der dem K wirklich zustehe.

M möchte sich die Kosten einer anwaltlichen Beratung ersparen. Er be auftragt deswegen K, beim Jugendamt zu beantragen, unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen, in welcher Höhe M dem K Unterhalt schulde. K stellt diesen Antrag.

Wie ist über den Antrag des K zu entscheiden ?

102

Lösungsvorschlag

Nach

§ 18 Absatz 4 SGB 8

ist dem Antrag des K stattzugeben, weil junge Volljährige bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen zu beraten und zu unterstützen sind . Da K den Antrag im eigenen Namen stellt, ist es unerheblich, ob er den Antrag aus eigenem Antrieb heraus stellt oder ob M ihn darum gebeten hat. Dem Antrag ist zu entsprechen.

Nach

§ 1601 BGB § 1602 BGB

schuldet M dem K Kindesunterhalt, weil K nach bedürftig und M nach

§ 1603 BGB

leistungsfähig ist. Allerdings ist K nur

bedürftig

, wenn ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist. Wenn K mit 20 Jahren noch keine abgeschlossene Berufsausbildung hat, schulden ihm die Eltern

Ausbildungsunterhalt für eine erste Ausbildung

. Nach

§ 1606 Absatz 3 BGB

schuldet M allerdings nur

anteiligen

Unter-halt, wenn auch

F

dem K Unterhalt nach § 1601 BGB schuldet. Da F nach § 1603 BGB nicht leistungsfähig ist, schuldet M den Kindesunter-halt allein. Das Maß bestimmt sich nach § 1610 BGB. Nach Absatz 1 ist der angemessene Unterhalt zu gewähren 103

Fortsetzung der Lösung I

Für

volljährige Kinder

, die noch im Haushalt der Eltern leben, bemisst sich der angemessene Unterhaltsbedarf nach

Altersgruppe 4

Düsseldorfer Tabelle.

Der Bedarf ist abhängig von den

Lebensverhältnissen

des der

Unterhalts berechtigten

. Und diese bestimmen sich nach dem

Einkommen

des

Unterhaltspflichtigen

. Dazu ist zunächst einmal dessen

bereinigtes Nettoeinkommen

des M

150 €

festzustellen. Zieht man von dem Nettoeinkommen als den Höchstbetrag für pauschal zu berücksichtigende

berufsbedingte Aufwendungen

von

3850 €

.

ab, so verbleibt ein Nettoeinkommen Fraglich ist ob, bei der Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens die

Kreditbelastung

des M zu berücksichtigen ist und ob insoweit zwischen Zins und Tilgung zu unterscheiden ist. Die Kosten eines Kredites sind bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs zu berücksichtigen, wenn die Kreditbelastung die Lebensverhältnisse des Unterhaltsberechtigten

geprägt

hat. Das Einkommen von M stand K die letzten 20 Jahre immer nur abzüglich Zins und Tilgung des Kredites zur Verfügung. Daher vermindert sich das bereinigte Nettoeinkommen um weitere 400 auf

3450 €

.

104

Fortsetzung der Lösung II

Danach würde M Unterhalt nach

Einkommensstufe 6

für Altersgruppe 4 schulden, also

625 €

.

Da die Düsseldorfer Tabelle aber den angemessenen Unterhalt bei

zwei Unterhaltspflichten

regelt und M jetzt nur noch

eine Unterhaltspflicht

hat, ist ein

Zuschlag

höhere Stufe vorzunehmen.

durch die Einstufung in eine K steht danach Tabellenunterhalt nach

Stufe 7

zu. Das sind

664 €

.

Das ändert sich auch nicht, wenn F

Miete

von K verlangen sollte. Denn der Unterhaltsanspruch von 670 € für ein Kind mit eigenem Hausstand (DT A7) findet nur Anwendung, wenn das Kind mit keinem Elternteil gemeinsam wirtschaftet.

Fraglich ist, wie es sich auf den Unterhaltsanspruch von K auswirkt, dass F und nicht M das

Kindergeld

für ihn erhält.

Geregelt ist die

Kindergeldanrechnung

in

§ 1612 b BGB

. Da K volljährig ist und daher nicht mehr betreut wird (§ 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB) ist das Kindergeld voll anzurechnen. Der Bedarf vermindert sich von 664 € auf

480 €

.

105

Fortsetzung der Lösung III

Fraglich ist, ob das Kindergeld den Bedarf von K mindern kann, obgleich die Mutter das Kindergeld teilweise einbehält.

Das Kindergeld soll grundsätzlich in vollem Umfang dem Kind zugute kommen. Dem

Verlangen auf Überlassung des Kindergeldes

kann F nicht entgegenhalten, dass sie K betreue oder Unterkunft und Verpfle gung gewähre. Sie schuldet dem volljährigen Kind keine Betreuung. Und Naturalunterhalt schuldet sie nur im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit. F darf dem K also die Kosten der Unterkunft in Rechnung stellen. Dazu ist F dem Träger der Grundsicherung gegenüber wegen ihrer Erwerbsobliegenheit sogar verpflichtet. Sinn des Kindergeldes ist es,

unterhaltspflichtige Eltern zu entlasten

. Ist nur ein Elternteil unterhaltspflichtig, muss auf seine Unterhaltspflicht auch das

ganze

Und dies reduziert seinen Bedarf.

Kindergeld angerechnet werden. Und zwar unabhängig davon, an wen das Kindergeld ausgezahlt wird. K hat Anspruch darauf, dass seine Mutter das Kindergeld für ihn verwendet. 106

Fortsetzung der Lösung IV

Der Unterhaltsbedarf (§ 1602 Absatz 1 BGB) verringert sich durch ein

vom Unterhaltsberechtigten erzieltes Einkommen

bildungsvergütung steht dem

K

, soweit dessen Einsatz für die eigene Lebensführung erwartet werden kann. Die Aus allein und nicht seiner

Mutter

zu. Die

Ausbildungsvergütung

muss K für den Einsatz seines Lebens unterhalts aber nur in dem Umfang verwenden, wie dieser nicht ausbildungsbedingte

Mehraufwendungen

gegenüberstehen.

Von den 350 € Ausbildungsvergütung stehen ihm nach Abzug seiner ausbildungsbedingten Mehraufwendungen in Höhe von pauschal 90 € noch

260 €

zur Verfügung. Dadurch reduziert sich der

Unterhaltsbedarf

des K von 480 € auf

220 €

(480-260=220). M kann die 220 € auch zahlen (d.h. er ist insoweit

leistungsfähig)

, wenn ihm der

Bedarfskontrollbetrag

Da nach

§ 1585c BGB

der von 1550 € (Stufe 7) verbleibt.

Unterhaltsverzicht wirksam

ist und M somit nur Kindesunterhalt und

Verteilung

des

Einkommens keinen Ehegattenunterhalt

ist daher

gerecht

schuldet, verbleibt ihm mehr als der Bedarfskontrollbetrag. Die vorgenommene und bedarf keiner Korrektur.

M schuldet dem K

220 €

Unterhalt.

107

Fallbeispiel: Minderjährige Mutter (1)

Die 17-jährige F bekommt das Kind K. F sagt, sie habe mit M wiederholt sexuell verkehrt. Sonst habe es keinen anderen Mann in ihrem Leben gegeben. Auch die Nachbarschaft vermutet, dass Herr M der Vater von K sei. M verdient sehr gut und hat keine anderen Unterhaltspflichten. Aber M bestreitet, mit F jemals sexuellen Verkehr gehabt zu haben. Zeugen oder andere Beweismittel gibt es dafür nicht. F´s Vater (V) ist zwar Millionär und hat ein hohes Einkommen. V will aber nicht für K und F aufkommen, weil dafür M verantwortlich sei. Andere Angehörige haben K und F nicht. F braucht jetzt dringend Geld.

F bittet das Jugendamt, Beistand von K zu werden.

1. Wie ist die Rechtslage?

2. Wer übt die elterliche Sorge für K aus?

3. M will K sehen. F will das verhindern. Wie ist die Rechtslage?

4. Wie ist die Rechtslage, wenn das Familiengericht aufgrund eines eingeholten Gutachtens die Vaterschaft von M feststellt. 108

Lösungsvorschlag

Das Jugendamt muss nach § 1712 BGB für K feststellen lassen, ob M der Vater von K ist und es muss für K dessen Unterhaltsansprüche geltend machen .

Da M die Vaterschaft nicht anerkannt hat, muss das Jugendamt im Namen von K nach den §§ 1600d, 1600 Abs. 1 Nr. 4, 1712 BGB Klage vor dem Familiengericht erheben, dass festgestellt wird, dass M der Vater von K ist. Vor der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ist zu prüfen, ob M oder V dem K gegenüber einstweilen zum Unterhalt verpflichtet sind.

109

Fallbeispiel: Minderjährige Mutter (2)

Die 17-jährige F bekommt das Kind K. F sagt, sie habe mit M wiederholt sexuell verkehrt. Sonst habe es keinen anderen Mann in ihrem Leben gegeben. Auch die Nachbarschaft vermutet, dass Herr M der Vater von K sei. M verdient sehr gut und hat keine anderen Unterhaltspflichten. Aber M bestreitet, mit F jemals sexuellen Verkehr gehabt zu haben.

Und Zeugen oder andere Beweismittel gibt es dafür nicht. F´s Vater (V) ist zwar Millionär und hat ein hohes Einkommen. V will aber nicht für K und F aufkommen, weil dafür M verantwortlich sei. Weitere Angehörige haben K und F nicht. F braucht jetzt dringend Geld.

F bittet das Jugendamt, Beistand von K zu werden.

Muss M einstweilen für K Unterhalt zahlen?

110

Lösungsvorschlag

Nach

§ 1601 BGB

schuldet M nur Unterhalt, wenn er einstweilen als Vater von K gilt. Das beurteilt sich nach

§ 1592 BGB

. Da M weder mit F verheiratet ist, noch die Vaterschaft anerkannt hat oder die Vaterschaft gerichtlich festgestellt worden ist, gilt er nicht als Vater und schuldet deswegen grundsätzlich auch keinen Unterhalt .

Ausnahmsweise kann der Vater im Wege der einstweiligen Anordnung nach

§ 1615o Abs. 1 Satz 1

schon

vor

der Vaterschaftsfeststellung zum Unterhalt verpflichtet werden, wenn er als Vater vermutet wird. Dies wäre jedoch nach

§1600d Abs. 2 BGB

nur der Fall, wenn unstreitig oder erwiesen wäre, dass es zwischen F und M in der Empfängniszeit zum Sexualverkehr gekommen ist. Da M dies bestreitet und F dies vor der Einholung eines Vaterschaftsgutachtens nicht beweisen kann, gilt die Vaterschaftsvermutung nicht und F bekommt einstweilen

keinen

Unterhalt von M .

111

Fallbeispiel: Minderjährige Mutter (3a)

Die 17-jährige F bekommt das Kind K. F sagt, sie habe mit M wiederholt sexuell verkehrt. Sonst habe es keinen anderen Mann in ihrem Leben gegeben. Auch die Nachbarschaft vermutet, dass Herr M der Vater von K sei. M verdient sehr gut und hat keine anderen Unterhaltspflichten. Aber M bestreitet, mit F jemals sexuellen Verkehr gehabt zu haben.

Und Zeugen oder andere Beweismittel gibt es dafür nicht. F´s Vater (V) ist zwar Millionär und hat ein hohes Einkommen. V will aber nicht für K und F aufkommen, weil dafür M verantwortlich sei. Weitere Angehörige haben K und F nicht. F braucht jetzt dringend Geld.

F bittet das Jugendamt, Beistand von K zu werden.

Muss V einstweilen K Unterhalt zahlen?

112

Lösungsvorschlag

Als Verwandter in gerader Linie ist V seinem Enkel K nach

§ 1601 BGB

grundsätzlich unterhaltspflichtig. Nach

§ 1602 BGB

ist K bedürftig, weil ein vermögens- und einkommensloses Kleinkind außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten. Da V gemäß

§ 1603 BGB

leistungsfähig ist, ist er nach

§ 1606 BGB

unterhaltspflichtig, wenn nicht andere Unterhaltsansprüche im Range vorgehen.

Eine

Unterhaltspflicht der F

vorgehen.

würde zwar der des V im Range F schuldet aber nach § 1603 BGB dem K mangels Leistungsfähigkeit keinen über die Betreuung hinausgehenden Unterhalt. Insbesondere ist ihr neben der Betreuung ihres Kleinkindes derzeit die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar (vgl. § 1615 Abs. 2 Satz 2 BGB).

M

ist entgegen der Auffassung des V nicht vorrangig nach §1615l Absatz 3 Satz 2 BGB zum Unterhalt verpflichtet, solange seine Vater schaft nicht festgestellt ist. Da F laut Sachverhalt auch keine

anderen

Verwandten hat, muss V den gesamten Unterhalt für K sicherstellen .

113

Fallbeispiel: Minderjährige Mutter (3b)

Die 17-jährige F bekommt das Kind K. F sagt, sie habe mit M wiederholt sexuell verkehrt. Sonst habe es keinen anderen Mann in ihrem Leben gegeben. Auch die Nachbarschaft vermutet, dass Herr M der Vater von K sei. M verdient sehr gut und hat keine anderen Unterhaltspflichten. Aber M bestreitet, mit F jemals sexuellen Verkehr gehabt zu haben.

Und Zeugen oder andere Beweismittel gibt es dafür nicht. F´s Vater (V) ist zwar Millionär und hat ein hohes Einkommen. V will aber nicht für K und F aufkommen, weil dafür M verantwortlich sei. Weitere Angehörige haben K und F nicht. F braucht jetzt dringend Geld.

F bittet das Jugendamt, Beistand von K zu werden.

Wie berechnet sich die Unterhaltshöhe?

114

Lösungsvorschlag

Nach § 1612 Absatz 1 Satz 1 BGB ist der Unterhalt in Form einer Geldrente zu gewähren. Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach

§ 1610 BGB

. Nach dessen Absatz 1 ist der ange-messene Unterhalt zu gewähren. Sofern K nicht mit V in einem Haushalt lebt, bemisst sich K´s Unterhalt nach

§ 1612a BGB

, da K noch minderjährig ist.

Maßgeblich für den Bedarf ist nach der Regelbetragsverordnung das

Alter

von K (Altersgruppe 1). Der zu gewährende angemessene Prozent-satz vom Unterhalt bestimmt sich nach dem Bedarf des Unterhalts-berechtigten. Und dieser orientiert sich an den Lebensverhältnissen des Unterhaltsberechtigten K. Und diese werden durch die

Einkommens-verhältnisse

des Unterhaltsverpflichteten geprägt. Einen Anhaltspunkt für die Bemessung des Unterhalts bietet die

Düsseldorfer Tabelle

. ihn zur Unterhaltsgewährung nach der höchsten Stufe der Düsseldorfer Ta-belle verpflichtet. Da V der Bedarfskontrollbetrag verbleibt, ist er zur Zahlung dieses Unterhalts auch in der Lage. Wenn F für K Kindergeld bezieht, ist dieses nach

§ 1612b Absatz 1 BGB

auf den Unterhalt hälftig anzurechnen .

115

Fallbeispiel: Minderjährige Mutter (4)

Die 17-jährige F bekommt das Kind K. F sagt, sie habe mit M wiederholt sexuell verkehrt. Sonst habe es keinen anderen Mann in ihrem Leben gegeben. Auch die Nachbarschaft vermutet, dass Herr M der Vater von K sei. M verdient sehr gut und hat keine anderen Unterhaltspflichten. Aber M bestreitet, mit F jemals sexuellen Verkehr gehabt zu haben.

Und Zeugen oder andere Beweismittel gibt es dafür nicht. F´s Vater (V) ist zwar Millionär und hat ein hohes Einkommen. V will aber nicht für K und F aufkommen, weil dafür M verantwortlich sei. Weitere Angehörige haben K und F nicht. F braucht jetzt dringend Geld.

F bittet das Jugendamt um Auskunft, ob sie von M auch Unterhalt für sich verlangen kann.

Ist das Jugendamt für diese Auskunft zuständig?

116

Lösungsvorschlag

Nach

§ 1626a Abs. 2 BGB

hat bei unverheirateten Eltern die Mutter das alleinige Sorgerecht, weil M und F keine gemeinsame Sorgeerklärung mit Zustimmung des V gemäß den §§ 1626a Abs. 1 Nr. 1, 1626c Abs. 1 S. 1 BGB abgegeben haben .

Das Recht der F zur Alleinsorge ruht allerdings nach

§ 1673 Abs. 2 Satz 1 BGB

, weil F nach den

§§ 2 und 106 BGB

aufgrund ihrer Minderjährigkeit in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. Der F steht nach

§ 1673 Abs. 2 Satz 2 BGB

neben dem gesetzlichen Vertreter nur die Personensorge zu. Deshalb dürfte niemand K in Vermögensangelegenheiten K gesetzlich vertreten. Deshalb muss K nach

§ 1773 Abs. 1 BGB

erhalten. Solange das Familiengericht keinen Vormund für K bestellt, ist das Jugendamt nach

§ 1791c Abs. 1 Satz 1 BGB

einen

Vormund

ab der Geburt von K der

gesetzliche Amtsvormund

.

117

Lösungsvorschlag

Das Jugendamt nimmt die

Interessen des Kindes

wahr. Es gehört nicht zu seinen Aufgaben, in der

Auseinandersetzung zwischen den Eltern

des Kindes

Partei zu ergreifen

. Daher ist das Jugendamt nicht zuständig, um Ehegatten darüber zu beraten, welcher Ehegattenunterhalt dem einen gegen den anderen zusteht.

Für die Auskunft über den der Mutter eines nichtehelichen Kindes nach

§ 1615l BGB

zustehenden Unterhaltsanspruch ist das Jugendamt gleichwohl nach

§ 18 Abs. 2 SGB 8

ausnahmsweise zuständig, wenn der Mutter nach § 1626a Abs. 2 BGB das alleinige Sorgerecht zusteht.

Auch wenn der F wegen ihrer Minderjährigkeit nicht das alleinige Sorgerecht zusteht, muss

§ 18 Abs. 2 SGB 8

nach der Zielrichtung der Regelung zugunsten der F beraten .

entsprechende Anwendung

finden. F ist zu 118

Fallbeispiel: Minderjährige Mutter (5)

Die 17-jährige F bekommt das Kind K. F sagt, sie habe mit M wiederholt sexuell verkehrt. Sonst habe es keinen anderen Mann in ihrem Leben gegeben. Auch die Nachbarschaft vermutet, dass Herr M der Vater von K sei. M verdient sehr gut und hat keine anderen Unterhaltspflichten. Aber M bestreitet, mit F jemals sexuellen Verkehr gehabt zu haben.

Und Zeugen oder andere Beweismittel gibt es dafür nicht. F´s Vater (V) ist zwar Millionär und hat ein hohes Einkommen. V will aber nicht für K und F aufkommen, weil dafür M verantwortlich sei. Weitere Angehörige haben K und F nicht. F braucht jetzt dringend Geld.

F bittet das Jugendamt um Auskunft, ob sie von M auch Unterhalt für sich verlangen kann.

Steht F gegen M einstweilen ein Anspruch auf Unterhalt für sich selbst zu?

119

Lösungsvorschlag

Die Mutter eines nicht ehelichen Kindes hat nach

§ 1615l Absatz 2 Satz 2 BGB

gegen den Vater des Kindes einen Anspruch auf die Gewährung von Betreuungsunterhalt, bis das Kind drei Jahre alt wird .

Solange die

Vaterschaft

von M für K

nicht gerichtlich festgestellt

gilt er nicht als Vater des K und schuldet F auch keinen Betreuungs ist unterhalt. In Betracht kommt ein Anspruch auf

einstweilige

Gewährung von Unterhalt wegen Schwangerschaft und Entbindung nach den

§§ 1615o Abs. 2, 1615l Abs. 1 Satz 1 BGB

.

Diesen Unterhalt muss der Mann jedoch nur bezahlen, wenn er als Vater des Kindes vermutet wird. Diese Vermutung gilt aber nach

§1600d Absatz 2 BGB

nicht zu Lasten des M, weil er bestreitet, in der Empfängniszeit mit F Geschlechtsverkehr gehabt zu haben und F ihre Behauptung nicht beweisen kann.

120

Fallbeispiel: Minderjährige Mutter (6)

Die 17-jährige F bekommt das Kind K. F sagt, sie habe mit M wiederholt sexuell verkehrt. Sonst habe es keinen anderen Mann in ihrem Leben gegeben. Auch die Nachbarschaft vermutet, dass Herr M der Vater von K sei. M verdient sehr gut und hat keine anderen Unterhaltspflichten. Aber M bestreitet, mit F jemals sexuellen Verkehr gehabt zu haben.

Und Zeugen oder andere Beweismittel gibt es dafür nicht. F´s Vater (V) ist zwar Millionär und hat ein hohes Einkommen. V will aber nicht für K und F aufkommen, weil dafür M verantwortlich sei. Weitere Angehörige haben K und F nicht. F braucht jetzt dringend Geld.

F bittet das Jugendamt um Auskunft, ob sie von M auch Unterhalt für sich verlangen kann.

Steht F gegen V einstweilen ein Anspruch auf Unterhalt für sich selbst zu?

121

Lösungsvorschlag

Nach

§ 1601 BGB

schuldet V seiner Tochter F Unterhalt, wenn F bedürftig und er leistungsfähig ist. Nach

§ 1602 BGB

ist F bedürftig, weil ihr neben der Betreuung ihres Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (vgl. § 1615l Abs. 2 Satz 2 BGB). Als Millionär wird V ausreichend Erträge aus seinem Vermögen erzielen können, um F Unterhalt gewähren zu können. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass seiner Unterhaltspflicht nach

§ 1603 BGB

Leistungsunfähigkeit entgegensteht .

Die Unterhaltspflicht entfällt, wenn andere Verwandte zum Unterhalt verpflichtet sind und diese Unterhaltspflichten im

Rang

vorgehen. Zwar würde nach

§ 1606 Absatz 1 BGB

eine Unterhaltspflicht des K derjenigen des V vorgehen, aber K schuldet mangels Leistungsfähigkeit nach § 1603 BGB keinen Unterhalt und andere Verwandte hat F nicht. Die Verpflichtung des Kindesvaters nach § 1615l Abs. 1 BGB zur Unterhaltsgewährung an die Kindesmutter geht zwar nach

§ 1615l Abs. 3 Satz 2 BGB

dem Verwandtenunterhalt vor. Aber M schuldet F solange keinen Unterhalt, wie seine Vaterschaft nicht gerichtlich festgestellt ist.

122

Fallbeispiel: Minderjährige Mutter (7)

Die 17-jährige F bekommt das Kind K. F sagt, sie habe mit M wiederholt sexuell verkehrt. Sonst habe es keinen anderen Mann in ihrem Leben gegeben. Auch die Nachbarschaft vermutet, dass Herr M der Vater von K sei. M verdient sehr gut und hat keine anderen Unterhaltspflichten. Aber M bestreitet, mit F jemals sexuellen Verkehr gehabt zu haben.

Und Zeugen oder andere Beweismittel gibt es dafür nicht. F´s Vater (V) ist zwar Millionär und hat ein hohes Einkommen. V will aber nicht für K und F aufkommen, weil dafür M verantwortlich sei. Weitere Angehörige haben K und F nicht. F braucht jetzt dringend Geld.

M will K sehen. F will das verhindern. Und sie will vom Jugendamt wissen, ob sie das darf.

Wer übt die elterliche Sorge für K aus?

123

Fallbeispiel: Minderjährige Mutter (8)

Die 17-jährige F bekommt das Kind K. F sagt, sie habe mit M wiederholt sexuell verkehrt. Sonst habe es keinen anderen Mann in ihrem Leben gegeben. Auch die Nachbarschaft vermutet, dass Herr M der Vater von K sei. M verdient sehr gut und hat keine anderen Unterhaltspflichten. Aber M bestreitet, mit F jemals sexuellen Verkehr gehabt zu haben.

Und Zeugen oder andere Beweismittel gibt es dafür nicht. F´s Vater (V) ist zwar Millionär und hat ein hohes Einkommen. V will aber nicht für K und F aufkommen, weil dafür M verantwortlich sei. Weitere Angehörige haben K und F nicht. F braucht jetzt dringend Geld.

M will K sehen. F will das verhindern. Und sie will vom Jugendamt wissen, ob sie das darf.

Steht M einstweilen ein Umgangsrecht zu?

124

Lösungsvorschlag

Nach

§ 1684 BGB

steht jedem Elternteil ein Umgangsrecht zu. Eltern sind der Vater und die Mutter .

M gilt aber nach

§ 1592 BGB

nicht als Vater, solange er seine Vaterschaft nicht anerkennt und sie auch nicht gerichtlich festgestellt ist. M ist auch keine Bezugsperson für K im Sinne von

§ 1685 BGB

. Eine Person, die lediglich eventuell später als Vater festgestellt wird, hat kein Umgangsrecht mit dem Kind .

125

Fallbeispiel: Minderjährige Mutter (9)

Die 17-jährige F bekommt das Kind K. F sagt, sie habe mit M wiederholt sexuell verkehrt. Sonst habe es keinen anderen Mann in ihrem Leben gegeben. Auch die Nachbarschaft vermutet, dass Herr M der Vater von K sei. M verdient sehr gut und hat keine anderen Unterhaltspflichten. Aber M bestreitet, mit F jemals sexuellen Verkehr gehabt zu haben.

Und Zeugen oder andere Beweismittel gibt es dafür nicht. F´s Vater (V) ist zwar Millionär und hat ein hohes Einkommen. V will aber nicht für K und F aufkommen, weil dafür M verantwortlich sei. Weitere Angehörige haben K und F nicht. F braucht jetzt dringend Geld.

M will K sehen. F will das verhindern. Und sie will vom Jugendamt wissen, ob sie das darf.

Wäre M sorgeberechtigt, falls er die Vaterschaft für K anerkennen würde?

126

Lösungsvorschlag

Durch eine Anerkennung der Vaterschaft würde M nach

§ 1592 Nr. 2 BGB

Vater von K .

Der Vater eines nichtehelichen Kindes ist aber nach

§ 1626a BGB

nur zur elterlichen Sorge berechtigt, wenn beide Elternteile formgerecht erklärt haben, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam übernehmen wollen. Solange F und M diese Erklärung nicht abgegeben haben, hat M auch nach der Vaterschaftsanerkennung kein Sorgerecht. M würde nach

§ 1684 Abs. 1 BGB

aber ein Umgangsrecht zustehen.

127

Fallbeispiel: Minderjährige Mutter (10)

Die 17-jährige F bekommt das Kind K. F sagt, sie habe mit M wiederholt sexuell verkehrt. Sonst habe es keinen anderen Mann in ihrem Leben gegeben. Auch die Nachbarschaft vermutet, dass Herr M der Vater von K sei. M verdient sehr gut und hat keine anderen Unterhaltspflichten. Aber M bestreitet, mit F jemals sexuellen Verkehr gehabt zu haben.

Und Zeugen oder andere Beweismittel gibt es dafür nicht. F´s Vater (V) ist zwar Millionär und hat ein hohes Einkommen. V will aber nicht für K und F aufkommen, weil dafür M verantwortlich sei. Weitere Angehörige haben K und F nicht. F braucht jetzt dringend Geld.

Ändert sich die Rechtslage, falls das Familiengericht auf Antrag der F aufgrund eines eingeholten Gutachtens feststellt, dass M wirklich der Vater von K ist.

Müssen M oder V dann Unterhalt an K gewähren?

128

Lösungsvorschlag

Nach

§ 1601 BGB

schuldet M Unterhalt, wenn er Vater von K gilt. Nach

§ 1592 Nr. 3 BGB

bewirkt die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung, dass M Vater von K ist. Da K bedürftig im Sinne von

§ 1602 BGB

ist und M leistungsfähig im Sinne von

§ 1603 BGB

ist, schuldet M Unterhalt für K .

Die Unterhaltspflicht des M geht der des V nach

§ 1606 Absatz 2 BGB

vor, weil M mit K nach

§ 1589 BGB

in gerader Linie 1. Grades verwandt ist, während V mit K nur in gerader Linie 2. Grades verwandt ist. M muss an K Unterhalt leisten. V schuldet K nach

§ 1606 Abs. 2 BGB

Unterhaltspflicht des M vorgeht.

keinen Unterhalt, weil die 129

Fallbeispiel: Minderjährige Mutter (11)

Die 17-jährige F bekommt das Kind K. F sagt, sie habe mit M wiederholt sexuell verkehrt. Sonst habe es keinen anderen Mann in ihrem Leben gegeben. Auch die Nachbarschaft vermutet, dass Herr M der Vater von K sei. M verdient sehr gut und hat keine anderen Unterhaltspflichten. Aber M bestreitet, mit F jemals sexuellen Verkehr gehabt zu haben.

Und Zeugen oder andere Beweismittel gibt es dafür nicht. F´s Vater (V) ist zwar Millionär und hat ein hohes Einkommen. V will aber nicht für K und F aufkommen, weil dafür M verantwortlich sei. Weitere Angehörige haben K und F nicht. F braucht jetzt dringend Geld.

Ändert sich die Rechtslage, falls das Familiengericht auf Antrag der F aufgrund eines eingeholten Gutachtens feststellt, dass M wirklich der Vater von K ist?

Steht F dann ein Anspruch gegen M oder V auf Unterhalt für sich selbst zu?

130

Lösungsvorschlag

M schuldet F nach

1615l Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1615l Absatz 2 Satz 2 BGB

Betreuungsunterhalt, bis K 3 Jahre alt wird .

Diese Unterhaltspflicht geht

nach § 1615l Abs. 3 Satz 2 BGB

derjenigen des V gegenüber F vor. V schuldet F dementsprechend nach

§ 1615l Abs. 3 Satz 2 BGB

Unterhalt.

keinen 131

Fallbeispiel: Minderjährige Mutter (12) Die 17-jährige F bekommt das Kind K. F sagt, sie habe mit M wiederholt sexuell verkehrt. Sonst habe es keinen anderen Mann in ihrem Leben gegeben. Auch die Nachbarschaft vermutet, dass Herr M der Vater von K sei. M verdient sehr gut und hat keine anderen Unterhaltspflichten. Aber M bestreitet, mit F jemals sexuellen Verkehr gehabt zu haben.

Und Zeugen oder andere Beweismittel gibt es dafür nicht. F´s Vater (V) ist zwar Millionär und hat ein hohes Einkommen. V will aber nicht für K und F aufkommen, weil dafür M verantwortlich sei. Weitere Angehörige haben K und F nicht. F braucht jetzt dringend Geld.

Ändert sich die Rechtslage, falls das Familiengericht auf Antrag der F aufgrund eines eingeholten Gutachtens feststellt, dass M wirklich der Vater von K ist.

Steht M dann das Sorgerecht oder das Umgangsrecht zu?

132

Lösungsvorschlag

M wird nach

§ 1592 Nr. 3 BGB

durch die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft Vater.

Ihm steht nach der Vaterschaftsfeststellung wegen

§ 1626a Abs. 2 BGB

kein Sorgerecht zu. Aber ihm steht nach

§ 1684 Abs. 1 BGB

das Umgangsrecht zu.

133

Fallbeispiel: Ehescheidung

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 6-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. In den letzten Jahren war F Hausfrau und hat zu den Kindern ein gutes Verhältnis. M hat sich um die Kinder nur sehr unregelmäßig gekümmert. Die Kinder wollen zu F. F und M können Erziehungsfragen nicht mehr gemeinsam regeln. Sie reden praktisch nur noch über ihre Anwälte miteinander. Ansonsten kommt es jedes mal zu einem furchtbaren Streit. M hatte vor der Eheschließung mit F ein kleines Einfamilienhaus erworben. Da seine Ersparnisse von 50.000 € nicht ausreichten, hatte er dazu zusätzlich einen Kredit von 100.000 € auf seinen Namen aufgenommen. F bekommt nur das Kindergeld für beide Kinder. Sonst hat F kein Einkommen. M verdient netto im Monat 2010,53 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen und er zahlt für den Kredit monatlich 100 € Tilgung und 400 € Zinsen.

F und M wollen jeweils die alleinige Sorge für die beiden Kinder. F und M verlangen gegenseitig voneinander, dass der andere aus dem Einfamilienhaus ausziehe. F will für sich und die Kinder von M Unterhalt. Sie beantragt im Jugendamt eine Beratung über diese Streitfragen und sie verlangt, dass die Sozialarbeiterin im Jugendamt die Unterhaltsansprüche für sie und ihre Kinder gegenüber dem M geltend macht. Was muss das Jugendamt tun? 134

Lösungsvorschlag:

Die regelmäßige oder geschäftsmäßige Beratung in Rechts angelegenheiten ist nach dem

RechtsdienstleistungsG

Rechts anwälten vorbehalten. Daher dürfen Behörden nur Rechts beratung geben, soweit dies nach dem Gesetz ihre Aufgabe ist.

Das Jugendamt hat nach

§ 18 Absatz 1 Nummer 1 SGB 8

die Aufgabe, die Sorgeberechtigten über den Unterhaltsanspruch ihrer

Kinder

zu beraten. Es hat aber

nicht

die Aufgabe, zwischen den Sorgerechtsberechtigten Partei zu ergreifen und sie über ihre Ansprüche auf

Ehegattenunterhalt

zu beraten. Anders ist es in

§ 18 Absatz 1 Nummer 2 SGB 8

nur zugunsten der Mutter eines nichtehelichen Kindes geregelt. Soweit es für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des M gegenüber den Kindern auf sonstige Unterhaltslasten des M ankommt, muss das Jugendamt jedoch auch über den Ehe gattenunterhalt Auskunft geben können. § 17 SGB 8 erlaubt darüberhinaus die Beratung in Fragen der Partnerschaft.

135

Fortsetzung der Lösung I

Da M gemäß den

§§ 1589 und 1592 BGB

mit K 1 und K 2 in gerader Linie verwandt ist, könnte den Kindern nach

§ 1601 ff. BGB

gegen M ein Anspruch auf

Kindesunterhalt

zustehen.

In welchem Umfang ein Unterhaltsanspruch besteht, hängt nach

§1602 BGB

von der

Bedürftigkeit

des

Unterhaltsbe rechtigten

(hier K 1 und K 2 ) und von der

Leistungsfähigkeit

des Unterhaltsverpflichteten ab. Den Kindern gegenüber ist nach

§ 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB

nicht F, sondern

allein M

zum Barunterhalt verpflichtet, weil F die Kinder betreut.

Der nach

§ 1612a Absatz 1 BGB Geldrente

durch die Entrichtung einer monatlich im voraus zu gewährende Unterhalt muss den Unterhaltsbedarf decken.

136

Fortsetzung der Lösung II

Nach

§ 1612a BGB

beträgt

Mindestunterhaltsbedarf

für Kinder bis 6 Jahren 317 € und für Kinder ab 6 Jahren

364 €

im Monat.

K 2

stehen danach

317 €

und

K 1 364 €

zu.

Ob ein

höherer Unterhaltsbedarf § 1610 BGB

aus der besteht, ergibt sich gemäß

Lebensstellung

des Bedürftigen, die wiederum abhängig ist von den

Einkommensverhältnisse

des Unterhaltspflichtigen. Die Gerichte orientieren sich insoweit an den

Unterhaltsleit linien

des OLG Düsseldorf (

Düsseldorfer Tabelle

Ergänzungen durch andere Gerichte (z.B. Unterhaltsleitlinien der süddeutschen Oberlandesgerichte). Welcher ) und deren

Prozentsatz

vom Mindestunterhalt angemessen ist, schwankt entsprechend dem Einkommen des Pflichtigen zwischen 100% und 160%. 137

Fortsetzung der Lösung III

Jeder

Einkommensstufe

ist ein angemessener

Prozentsatz

vom Mindestunterhalt zugeordnet. Je mehr der Unterhalts pflichtige verdient, desto höher ist der Prozentsatz.

Die Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten orientiert sich an dem tatsächlich für seinen Unterhalt verfügbaren Ein kommen des Unterhaltsverpflichteten, dem

bereinigten Nettoeinkommen

. Das Nettoeinkommen ist um den sog. Wohnwertvorteil zu erhöhen, aber um die dafür eingegangene Kreditbelastung zu verringern. Da insoweit Angaben fehlen, ist davon auszugehen, dass der Wohnwertvorteil der Kreditbelastung entspricht. Da M die üblichen diese aber nicht im einzelnen nachgewiesen sind, ist eine

Pauschale berufsbedingten Aufwendungen

hat, für berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen.

Die Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen beträgt

5%

des Nettoeinkommens, höchstens aber 150 €.

5% von 2010,50 ergeben

100,50 €.

Es verbleibt ein bereinigtes Nettoeinkommen von

1910 €

(2010,50-100,50=1910). 138

Fortsetzung der Lösung IV

Nach

Stufe 3

bedarf von der Tabelle hätte K 2

349 €

und K 1 somit einen Unterhalts einen von

401

€. Da jedoch M nicht leistungsfähig ist, um den Mindestunterhalt von F sicherzu stellen (1910-1100-291-241=278), bemisst sich der Kindes unterhalt gemäß Anmerkung A1 DT jedoch nach

Stufe 1

. Der Unterhaltsbedarf der Kinder reduziert sich, weil F für sie

Kindergeld BGB

erhält. F ist gemäß aber nur verpflichtet, die

Absatz 3 Satz 2 BGB § 1612b Absatz 1 Nummer 1 Hälfte

des Kinder-geldes für K zu verwenden, da sie mit der Kinderbetreuung nach

§ 1603

ihre Unterhaltspflicht erfüllt.

Infolge der hälftigen Kindergeldanrechnung hat

K2

nur

225 €

(317-92=225) Bedarf und

K1

statt 317 € statt 364 € nur

272 €

(364-92=272).

139

Fortsetzung der Lösung V

Nach

§ 1603 BGB

schuldet M den

Kindesunterhalt

nur im Rahmen seiner

Leistungsfähigkeit

. Den in § 1612a BGB geregelten Mindestunterhalt für die Kinder kann K leisten, ohne dass sein Selbstbehalt von 1000 € angetastet wird.

M schuldet F wegen Kinderbetreuung Geschiedenenunterhalt gemäß

§ 1570 BGB

. Das Maß ergibt sich aus §

1578 Absatz 1 Satz 1 BGB

. Maßgebend sind die

ehelichen Lebensverhält nisse

und damit die Einkommensverhältnisse des Mannes.

Welche Einkommensverteilung zwischen den Ehegatten angemessen ist, beurteilen die Gerichte nach Maßgabe von

Abschnitt B III

der Düsseldorfer Tabelle Danach ist bei einer Ehe mit Kindern, der

Kindesunterhalt vorab

vom zu verteilenden bereinigten Nettoeinkommen

abzuziehen

. 140

Fortsetzung der Lösung VI

Nach

Abschnitt B I 1 a

der Düsseldorfer Tabelle erhält vom verbleibenden Einkommen der erwerbstätige Unterhaltsver pflichtete

4/7

und der Unterhaltsberechtigte

3/7

, sofern Ein kommen des Unterhaltsberechtigten unberücksichtigt bleibt.

Grundsätzlich hat der Unterhaltsberechtigte nach

§ 1574 BGB

eine

Erwerbsobliegenheit

. Nach

§ 1570 BGB

ist der die Kinder betreuende Elternteil aber nur zu einer Erwerbstätig keit verpflichtet, wenn alle Kinder schon im

kindergarten fähigen Alter

sind. K2 ist erst zwei Jahre alt und hat deshalb nach

§ 24 Absatz 1 Satz 1 SGB 8

noch

keinen Anspruch auf Besuch eines Kindergartens

. Also braucht F

nicht arbeiten

.

Der

Unterhaltsbedarf

von F beträgt also

3/7

des den Ehe gatten

zur Verfügung stehenden Einkommens

. Ihnen stehen nach

Abzug des Kindesunterhalts 1413 € Einkommen

Verfügung (1910-225-272=1413).

zur 141

Fortsetzung der Lösung VII

Der Unterhaltsbedarf der F beträgt davon 3/7. Das sind

606 €

(1413*3/7=606). Nach Abschnitt B V 2 der Düsseldorfer Tabelle steht ihr aber als Existenzminimum mindestens ein Bedarf von

800 €

zu.

In Höhe dieses Bedarf schuldet M der F nur Unterhalt, soweit er auch

leistungsfähig

ist. Die Leistungsfähigkeit errechnet man, in dem man vom

bereinigten Nettoeinkommen Selbstbehalt

den und die

vorgehenden Unterhaltsansprüche

abzieht. Der Selbstbehalt gegenüber dem

Ehegatten

ist höher als der gegenüber den

Kindern

. Und der eines

Erwerbstätigen

ist höher als der eines

nicht Erwerbstätigen

gegenüber seiner Ehefrau 1100 €.

. Nach Anmerkung B V der DT beträgt der Selbstbehalt eines Erwerbstätigen 142

Fortsetzung der Lösung VIII

Zieht man von dem bereinigten Nettoeinkommen von

1910 €

den

Selbstbehalt

von

1200 € Kinder

von

225 €

und

272 €

und den

Unterhalt an die

ab, verbleiben

für F 213 €

(1910-1100-225-272=313).

Dass die Kinder den vollen Mindestunterhalt vorab be kommen, während sich der Anspruch der F auf einen Betrag unter dem Existenzminimum mindert, liegt daran, dass die Ansprüche der

Kinder

nach

§ 1609 BGB

gegenüber dem des betreuenden Elternteiles

vorrangig

sind. Aus diesem Grund findet auch

keine anteilige Kürzung

aller Unterhaltsan sprüche statt.

M muss an

K2

225 €, an

K1

272 € und an

F

313 € zahlen.

143

Fall: Mehrfach verheiratet

Weil F 1 von M schwanger war, hatte er sie kurz vor der Geburt von K 1 geheiratet. Kurz nach der Heirat haben sich beide getrennt. Ein Jahr nach der Trennung wurde die Ehe geschieden. K 1 ist heute 8 Jahre alt. M hatte nach der Scheidung sofort wieder geheiratet und zwar F 2 .

Die hat das heute einjährige Kind K 2 von F 2 endgültig getrennt.

geboren. Letzte Woche hat sich M Er zahlt an K 1 und F 1 Unterhalt. F 1 arbeitet 24 Stunden pro Woche als Friseuse und verdient dadurch monatlich 800 € netto. Außerdem bekommt sie Kindergeld für K 1 .

F 2 geht zum Jugendamt und verlangt Beratung und Beistandschaft. Sie hat von der Unterhaltsreform gehört. Sie berichtet der Sozialarbeiterin im Jugendamt, dass sie nur das Kindergeld für K 2 bekomme. Dennoch weigere sich M, ihr oder K 2 Unterhalt zu zahlen, obwohl M Mechaniker monatlich 2.000 € netto verdiene.

als Kfz Übernehmen Sie die Aufgaben der Sozialarbeiterin im Jugendamt!

144

Lösungsvorschlag I

Die Beratung in Rechtsangelegenheiten ist nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz grundsätzlich Rechtsanwälten vorbehalten. Daher dürfen Behörden nur Rechtsberatung geben, soweit dies nach dem Gesetz ihre Aufgabe ist.

Das Jugendamt hat nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 SGB 8 die Aufgabe, die Sorgeberechtigten über den Unterhaltsanspruch ihrer Kinder zu beraten. Es hat aber nicht die Aufgabe, zwischen den Sorgerechtsberechtigten Partei zu ergreifen und sie über ihre Ansprüche auf Ehegattenunterhalt zu beraten. Anders ist es in § 18 Absatz 1 Nummer 2 SGB 8 nur zugunsten der Mutter eines nichtehelichen Kindes geregelt. Soweit es für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des M gegenüber den Kindern auf sonstige Unterhaltslasten des M ankommt, muss das Jugendamt jedoch auch über den Ehegattenunterhalt Auskunft geben können.

145

Fortsetzung der Lösung II

Da M gemäß den §§ 1589 und 1592 BGB mit K 2 Linie verwandt ist, schuldet er K 2 in gerader nach § 1601 ff. BGB Kindesunterhalt, soweit K 2 nach § 1602 BGB bedürftig und M nach § 1603 BGB K 2 gegenüber leistungsfähig ist.

K 2 gegenüber ist nach § 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB nicht F 2 , sondern allein M zum Unterhalt in bar verpflichtet, weil F 2 ihre Unterhaltspflicht bereits durch die Betreuung erfüllt.

M schuldet F 1 Betreuungsunterhalt als Scheidungsunterhalt nach den §§ 1569, 1570 Absatz 1, 1574 Absatz 1, 1573 Absatz 2 BGB (Aufstockungsunterhalt), da F1 wegen des 8jährigen K 1 nur eine Halbtagstätigkeit zumutbar ist.

M schuldet F 2 Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB. Wegen des gerade geboren K 2 ist F 2 die Aufnahme einer Erwerbs tätigkeit nicht zumutbar. 146

Fortsetzung der Lösung III

Die Ansprüche beider Kinder haben nach § erhalten.

1609 BGB den 1. Rang. Die Ansprüche von F 1 und F 2 haben jeweils beide den 2. Rang, weil beide Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes Die Unterhaltsansprüche der Kinder gehen den Ansprüchen der beiden Frauen vor und sind im Verhältnis zueinander gleichrangig.

Der Unterhaltsanspruch der beiden Frauen geht dem der Kinder nach. Untereinander sind die Ansprüche beider Frauen gleichrangig.

147

Fortsetzung der Lösung IV

Beide Kinder haben nach § 1612a Absatz 1 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Barunterhalt. Die Höhe richtet sich nach dem Bedarf der Kinder und der Leistungsfähigkeit des M (§§ 1602, 1603 1610 BGB).

Als Bedarf steht den Kindern mindestens der Mindestunter- halt zu. Dieser ergibt sich nach § 1612a Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG. Danach steht K 1 ein Mindestunterhaltsbedarf von 364 € zu (2184x2:12=364) und K 2 317 € (2184x2:12x 0.87) 148

Fortsetzung der Lösung V

Nach § 1610 BGB steht den Kindern nicht nur der Mindest unterhalt, sondern der angemessene Unterhalt zu. Und ihr Bedarf ergibt sich aus § 1610 BGB aus ihrer Lebensstellung. Je größer das Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist, desto größer ist der Bedarf seiner Kinder. Die Gerichte orientieren sich insoweit an den Unterhaltsleitlinien des OLG Düsseldorf (Düsseldorfer Tabelle) und deren Ergänzungen durch andere Gerichte (z.B. Unterhaltsleitlinien der süddeutschen Ober landesgerichte). Danach wird jeder Unterhaltsberechtigte nach dem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in eine Tabellenstufe eingruppiert.

149

Fortsetzung der Lösung VI

Das Nettoeinkommen ist um berufsbedingte Aufwendungen zu bereinigen (DT A 1). Sind diese nicht im einzelnen belegt, betragen sie pauschal 5% vom Netto, mindestens aber 50 € und höchstens 150 €. M hat berufsbedingte Aufwendungen von 100 € und ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1900 €. Danach hätten die Kinder einen Bedarf nach Stufe 2. Aller dings ist die Düsseldorfer Tabelle für zwei Unterhaltspflichten konzipiert. Nach A 1 der Düsseldorfer Tabelle soll Unterhalt nach einer niedrigeren Tabellenstufe geleistet werden, wenn eine Unterhalspflicht mehr besteht (sog. Tabellensprung).

Da M seinen beiden Kindern und seinen beiden Ex-Frauen Unterhalt schuldet (siehe unten), hat er vier Unterhaltspflich ten. Der Unterhalt reduziert sich von Stufe 2 auf Stufe 1.

150

Fortsetzung der Lösung VII

K1 hat danach einen Bedarf von 364 € und K2 hat einen von 317 €.

Der Unterhaltsbedarf der Kinder reduziert sich weiter durch den Erhalt des Kindergeldes.

F1 und F2 sind gemäß § 1612b Absatz 1 Nummer 1 BGB nur verpflichtet, die Hälfte des Kindergeldes für die Kinder zu verwenden, da sie mit der Kinderbetreuung nach § 1603 Absatz 3 Satz 2 BGB ihre Unterhaltspflicht erfüllen. Deswegen wird das Kindergeld auch nur hälftig auf den Bedarf der Kinder angerechnet.

K 1 hat also statt 364 € nur 272 € Bedarf. Und K 2 hat statt 317 € nur 225 € (317-92=225) Bedarf. Zusammen ergibt dies einen Bedarf von 497 €.

151

Fortsetzung der Lösung VIII

Aber M ist zur Zahlung des Kindesunterhaltes in Höhe dieses Bedarfes nach § 1603 BGB nur verpflichtet, soweit er dazu auch leistungsfähig ist.

Diese Leistungsfähigkeit beurteilen die deutschen Gerichte unter Berücksichtigung der Unterhaltsleitlinien, insbesondere unter Berücksichtigung der Unterhaltsleitlinien des OLG Düsseldorfs. Die Leistungsfähigkeit entspricht dem bereinigten Nettoeinkommen abzüglich des Selbstbehalts. Der Selbstbehalt beträgt nach A 5 der DT minderjährigen Kindern gegenüber 1000 €. Die Leistungsfähigkeit beträgt den Kindern gegenüber damit 900 € (1900-1000 =900). Er ist also in der Lage, an die Kinder 497 € zu zahlen.

K 1 stehen somit 272 € und K 2 225 € Unterhalt zu. Nun sind die Bedarfe beider Frauen zu ermitteln.

152

Fortsetzung der Lösung IX

Zunächst ist der Kindesunterhalt vom bereinigten Nettoeinkommen des M abzuziehen. Das anrechenbare Nettoeinkommen verringert sich damit auf 1403 € (1900-225-272=1403).

Nach § 1570 BGB ist F1 eine Teilzeiterwerbstätigkeit zumutbar. Ihre Einkünfte sind daher nach B I 1 b der DT wie folgt anzurechnen: Die Differenz zwischen dem anrechenbaren Einkommen des M von 1403 € und dem bereinigten Nettoeinkommen von F1 in Höhe von 750 € (800 € - 50 € Mindestpauschale für be rufsbedingte Aufwendungen für eine nicht geringfügige Teil zeittätigkeit) beträgt 653 € (1403-750=653). Und davon wür den F

1

3/7 zustehen. Sie hätte also einen Bedarf von 279,86 €.

153

Fortsetzung der Lösung X

F 2

hat nach Anmerkung B V 2 als Nichterwerbstätige einen Mindestbedarf in Höhe von 800 €. Da M nur in Höhe von 303 € (1900-1100-272-225=303) den Frauen gegenüber leistungsfähig ist, kann er nicht den Bedarf beider Frauen decken. Da die Ansprüche beider Frauen gleichrangig sind, ist eine Mangelfallberechnung nach Abschnitt C der Düsseldorfer Tabelle vorzunehmen. Ihr Anteil entspricht danach ihrem Bedarf geteilt durch die Summe der Bedarfe von beiden Frauen.

Danach steht F 1 ein Anteil von 78,53 € (279,86:1079,86x303) und F 2 ein Anteil von 224,47 € (800:1079,86x303) an der Verteilungsmasse von 303 € zu. Nach § 1612a Absatz 2 BGB kann F 1 79 € und F 2 225 € Unterhalt verlangen.

154

Fortsetzung der Lösung XI

Sehr geehrter Herr M!

F 2 , die Mutter ihres Kindes K 2 , hat uns in dessen Namen um Beistandschaft gebeten. Wir sind deshalb gemäß § 1712 BGB verpflichtet, die Unterhaltsansprüche von K 2 geltend zu machen.

Ihnen gegenüber Um eine genaue Berechnung des Unterhaltsanspruchs vornehmen zu können, benötigen wir eine genaue Auskunft über Ihr Einkommen und Ihr Vermögen. Zur Erteilung dieser Auskunft sind Sie nach § 1605 BGB verpflichtet. Füllen Sie dazu bitte den anliegenden Auskunftsbogen aus. Ferner sind gemäß § 1605 Satz 2 BGB Verdienstbescheini gungen des Arbeitgebers vorzulegen. Legen Sie Ihrem Arbeit geber dazu den Vordruck „Verdienstbescheinigung“ vor.

155

Fortsetzung der Lösung XII

Bis diese Auskünfte erteilt sind, berechnen wir den nach § 1601 BGB von Ihnen geschuldeten Kindesunterhalt vorläufig nach den uns bereits vorliegenden Unterlagen. Danach verdienen Sie 2000 € netto im Monat.

Nach § 1612a BGB beträgt der Mindestunterhaltsbedarf für K 1 364 € und für K 2 317 €. Der Unterhaltsbedarf der Kinder reduziert sich durch das Kindergeld nach § 1612b Absatz 1 Nummer 1 BGB um 92 € auf 272 € für K 1 und 225 € für K 2 .

Sie sind auch in der Lage diesen Betrag für K 2 zu bezahlen.

156

Fortsetzung der Lösung XIII

Bei der Beurteilung ihrer Leistungsfähigkeit sind wir von einem bereinigten Nettoeinkommen von 1900 € ausgegangen und haben ihren Selbstbehalt von 1000 € ihren Kindern gegenüber und die 272 € Unterhalt für K 1 berücksichtigt. Ihr bereinigtes Nettoeinkommen beträgt 1900 €, weil wir berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 5% ihres Nettoeinkommens von diesem abgezogen haben.

Überweisen Sie bitte jeweils zum Monatsanfang ab Beginn dieses Monats 225 € auf das Ihnen bekannte Konto von F 2

.

Zum Unterhalt gehört nicht nur dessen Zahlung, sondern auch deren rechtliche Absicherung durch die Titulierung des Anspruchs.

157

Fortsetzung der Lösung XIV

Um eine für Sie mit erheblichen Kosten verbundene gericht liche Auseinandersetzung zu vermeiden, müssen sie eine öffentlich beglaubigte Urkunde ausfertigen lassen, in der der Unterhaltsanspruch gegenüber K tituliert wird. Und zwar in der oben berechnete Höhe von monatlich 225 € Mindest bedarfs eines Kindes unter 7 Jahren abzüglich des anzurech nenden hälftigen Kindergeldanteils. Als Unterhaltspflichtiger müssen Sie sich wegen dieser Forderung der Zwangsvoll streckung unterwerfen. Begeben Sie sich zu diesem Zweck innerhalb von 4 Wochen zu einem Notar oder lassen Sie den Unterhaltsanspruch kostenlos von dem Jugendamt Ihres Landkreises beurkunden.

Nehmen Sie Ihren Personalausweis und dieses Schreiben mit.

Mit freundlichem Gruß Gritt Gründlich (Sozialarbeiterin).

158

Fall: Rückstufung

Weil F 1 von M schwanger war, hatte er sie kurz vor der Geburt von K 1 geheiratet. Kurz nach der Heirat haben sich beide getrennt. Ein Jahr nach der Trennung wurde die Ehe geschieden. K 1 ist heute 8 Jahre alt. M hatte nach der Scheidung sofort wieder geheiratet und zwar F 2 .

Die hat das heute einjährige Kind K 2 von F 2 endgültig getrennt.

geboren. Letzte Woche hat sich M Er zahlt an K 1 und F 1 Unterhalt. F 1 arbeitet 24 Stunden pro Woche als Friseuse und verdient dadurch monatlich 800 € netto. Außerdem bekommt sie Kindergeld für K 1 .

F 2 geht zum Jugendamt in Köln und verlangt Beratung und Beistand schaft. Sie berichtet der Sozialarbeiterin im Jugendamt, dass sie nur das Kindergeld für K 2 bekomme. Dennoch weigere sich M, ihr oder K 2 Unterhalt zu zahlen, obwohl M als Kfz-Mechaniker monatlich 2.430 € netto verdiene. Übernehmen Sie die Aufgaben der Sozialarbeiterin!

159

Lösungsvorschlag I

Die rechtliche Beratung in fremden Rechtsangelegenheiten ist nach den

§§ 2 und 3 RechtsdienstleistungsG

den Mitarbeitern des Jugendamtes nur erlaubt, soweit dies nach dem Gesetz ihre Aufgabe ist.

Das Jugendamt hat nach

§ 18 Absatz 1 Nummer 1 SGB 8

die Aufgabe, die Sorgeberechtigten über den Unterhaltsanspruch ihrer

Kinder

zu beraten. Es hat aber

nicht

die Aufgabe, zwischen den Sorgerechtsberechtigten Partei zu ergreifen und sie über ihre Ansprüche auf

Ehegattenunterhalt

zu beraten. Anders ist es in

§ 18 Absatz 1 Nummer 2 SGB 8

nur zugunsten der Mutter eines nichtehelichen Kindes geregelt. Soweit es für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des M gegenüber den Kindern auf sonstige Unterhaltslasten des M ankommt, muss das Jugendamt jedoch auch über den Ehegattenunterhalt Auskunft geben können.

160

Fortsetzung der Lösung II

Da M gemäß den nach

§ 1603 BGB §§ 1589 und 1592 BGB

K 2 nach mit K 2 Linie verwandt ist, schuldet er K 2 Kindesunterhalt, soweit K 2 nach

§ 1602 BGB

gegenüber leistungsfähig ist.

in gerader

§ 1601 ff. BGB

bedürftig und M K 2 gegenüber ist nach

§ 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB

nicht F 2 , sondern

allein M

zum Unterhalt in bar verpflichtet, weil F 2 ihre Unterhaltspflicht bereits durch die Betreuung erfüllt.

M schuldet F 1 Betreuungsunterhalt als Scheidungsunterhalt nach den §§ 1569, 1570 Absatz 1, 1574 Absatz 1, 1573 Absatz 2 BGB (Aufstockungsunterhalt), da F1 wegen des 8jährigen K 1 nur eine Halbtagstätigkeit zumutbar ist.

M schuldet F 2 Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB. Wegen des gerade geboren K 2 ist F 2 tätigkeit nicht zumutbar. die Aufnahme einer Erwerbs 161

Fortsetzung der Lösung III

Die Ansprüche beider Kinder haben nach § 1609 BGB den 1. Rang. Die Ansprüche von F 1 und F 2 haben jeweils beide den 2. Rang, weil beide Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes erhalten.

Die Unterhaltsansprüche der Kinder gehen den Ansprüchen der beiden Frauen vor und sind im Verhältnis zueinander gleichrangig.

Der Unterhaltsanspruch der beiden Frauen geht dem der Kinder nach. Untereinander sind die Ansprüche beider Frauen gleichrangig.

162

Fortsetzung der Lösung IV

Beide Kinder haben nach § 1612a Absatz 1 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Barunterhalt. Die

Höhe Bedarf

richtet sich nach dem der Kinder und der

Leistungsfähigkeit

des M (§§ 1602, 1603 1610 BGB).

Als

Bedarf

steht den Kindern mindestens der

Mindestunter halt

zu. Der monatliche Mindestunterhalt entspricht nach § 1612a Absatz 1 BGB einem zwölftel des doppelten Steuerfreibetrages für Kinder nach § 32 Absatz 6 Satz 1 EStG (sächliches Existenzminimum). 2184 € * 2 / 12 = 364 €.

Davon stehen dem 8jährigen K 1 Mindestbedarf von

364 €.

100% zu. Er hat also einen Dem einjährigen K 2 stehen davon nur 87% zu. Er hat einen Mindestbedarf von

317 €

zu.

163

Fortsetzung der Lösung V

Nach § 1610 BGB steht den Kindern nicht nur der Mindest unterhalt, sondern der

angemessene

Unterhalt zu. Und ihr Bedarf ergibt sich aus § 1610 BGB aus ihrer

Lebensstellung

. Je größer das Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist, desto größer ist der Bedarf seiner Kinder. Die Gerichte orientieren sich insoweit an den

Unterhaltsleitlinien

des OLG Düsseldorf (

Düsseldorfer Tabelle

) und deren Ergänzungen durch andere Gerichte (z.B. Unterhaltsleitlinien der süddeutschen Ober landesgerichte). Danach wird jeder Unterhaltsberechtigte nach dem

bereinigten Nettoeinkommen

des Unterhaltspflichtigen in eine

Tabellenstufe

eingruppiert.

164

Fortsetzung der Lösung VI

Das Nettoeinkommen ist um

berufsbedingte Aufwendungen

zu bereinigen (DT A 1). Sind diese nicht im einzelnen belegt, betragen sie pauschal

5%

vom Netto, mindestens aber 50 € und höchstens 150 €. M hat berufsbedingte Aufwendungen von

121,50 €

und damit ein bereinigtes Netto von

2308,50 €.

Danach hätten die Kinder einen Bedarf nach

Stufe 4

. Aller dings ist die Düsseldorfer Tabelle für zwei Unterhaltspflichten konzipiert. Nach A 1 der Düsseldorfer Tabelle soll Unterhalt nach einer niedrigeren Tabellenstufe geleistet werden, wenn eine Unterhaltspflicht mehr besteht (sog.

Tabellensprung

).

Da M seinen beiden Kindern und seinen beiden Ex-Frauen Unterhalt schuldet (siehe unten), hat er vier Unterhaltspflich ten. Der Unterhalt reduziert sich von Stufe 4 auf

Stufe 2

.

165

Fortsetzung der Lösung VII

M müsste in Stufe 2 nach Abzug der

hälftigen Kindergeld anrechnung

an K 1 291 € (383-92=291) und an K 2 (333-92=241) Unterhalt zahlen.

241 € Nach DT A 1 werden Unterhaltspflichtige in eine niedrigere Tabellenstufe eingestuft, wenn sie nicht den Mindestunterhalt für alle Unterhaltsberechtigten leisten können (

Rückstufung

).

Danach würde sich der von M für die Kinder zu leistende Unterhalt statt nach Stufe 2 nach Stufe 1 bemessen, wenn M nicht zugleich den Mindestunterhalt seiner beiden Ex-Frauen sicherstellen kann.

Um die Sicherstellung des Mindestunterhalts der Frauen zu überprüfen ist der

Mindestbedarf der Frauen

und die

Leistungsfähigkeit des M

ihnen gegenüber auszurechnen und miteinander zu vergleichen.

166

Fortsetzung der Lösung VIII

F 1 hat nach DT Anmerkung

B V 1

als

Erwerbstätige

Bedarf von 950 €, der aber zu 750 € bereits durch ihr einen bereinigtes Nettoeinkommen gedeckt ist.

Das bereinigte Nettoeinkommen von F 1 einen Mindestunterhaltsbedarf von

200 €

beträgt angesichts ihres Verdienstes von 800 € netto nur 750 €, weil nach DT Anmerkung 5 die

Mindestpauschale

für berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von

50 €

abzuziehen ist. F 1 hat somit (950-750=200).

F2

hat nach DT Anmerkung

B V 2

als Nichterwerbstätige einen Mindestbedarf in Höhe von

770 €.

Beide Frauen haben zusammen einen Mindestbedarf von

970 €

Unterhalt. Diesen kann M nur sicherstellen, wenn er den Frauen gegenüber eine Leistungsfähigkeit von 970 € hat.

167

Fortsetzung der Lösung IX

Die

Leistungsfähigkeit

des M gegenüber den beiden Frauen errechnet man, indem man von seinem bereinigten Netto einkommen seinen Selbstbehalt und die vorgehenden Ansprüche der Kinder auf Kindesunterhalt abzieht.

Zahlt M Kindesunterhalt nach Stufe 2 hätte er für die Frauen nur

726,50 €

(2308,50-1050-291-241=726,50).

Da M den Mindestunterhalt der beiden Frauen von zusammen 920 € mit dem ihm für den Trennungs- und Scheidungs unterhalt zur Verfügung stehenden Betrag von 726,50 € nicht decken kann, ist der Unterhaltsanspruch beider

Kinder nach Tabellenstufe 1 zurückzustufen

.

168

Fortsetzung der Lösung X

Deren Unterhaltsbedarf reduziert sich durch den Erhalt des

Kindergeldes

.

F 1 und F 2 sind gemäß

§ 1612b Absatz 1 Nummer 1 BGB

verpflichtet, die

Hälfte

des Kindergeldes für die Kinder zu nur verwenden, da sie mit der Kinderbetreuung nach

§ 1603 Absatz 3 Satz 2 BGB

ihre Unterhaltspflicht erfüllen. Deswegen wird das Kindergeld auch nur hälftig auf den Bedarf der Kinder angerechnet.

Der Bedarf von K 1 92=272). Und K 2 beträgt also statt 364 € nur hat statt 317 € nur

225 € 272 €

(364 (317-92=225) Bedarf. Aber M ist zur Zahlung des Kindesunterhaltes in Höhe dieses Bedarfes nach § 1603 BGB nur verpflichtet, soweit er dazu auch

leistungsfähig

ist.

169

Fortsetzung der Lösung XI

Diese Leistungsfähigkeit beurteilen die deutschen Gerichte unter Berücksichtigung der Düsseldorfs.

Unterhaltsleitlinien

, insbesondere unter Berücksichtigung der Unterhaltsleitlinien des OLG Die

Leistungsfähigkeit

entspricht dem

bereinigten

Nettoeinkommen abzüglich des

Selbstbehalts

. Der Selbstbehalt beträgt nach A 5 der DT minderjährigen Kindern gegenüber nur

950 €

. Die

Leistungsfähigkeit

beträgt ggü. den Kindern damit

1358,50 €

(2308,50-950=1358,50).

K 1 stehen somit

272 €

und K 2 stehen

225 €

Unterhalt zu.

Nun sind die

Bedarfe beider Frauen

zu ermitteln und es ist eine Mangelfallberechnung durchzuführen.

170

Fortsetzung der Lösung XII

Der

Unterhaltsbedarf von F 1

berechnet sich nach

B III

DT. Durch den Abzug des Kindesunterhalts vom bereinigten Netto einkommen des M verringert sich das anrechenbare Nettoein kommen auf

1461 €

(2308,50-272-225=1811,50).

Nach

§ 1570 BGB

ist

F1

eine

Teilzeiterwerbstätigkeit zumutbar

. Ihre Einkünfte sind daher nach

B I 1 b

der DT wie folgt anzurechnen: F 1 hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von

750

€ (siehe oben).

Die Differenz zwischen M´s anrechenbaren Einkommen und ihrem eigenen beträgt

1061,50 €

(1811,50-750=1061,50). Und davon würde

F 1 454,93 €

3/7 zustehen. Sie hätte also einen Bedarf von (1061,50 x 3/7 = 454,93). Für

F 2

würde sich danach ein Bedarf von 776,36 € errechnen (1811,50*3/7=776,36). Damit liegt ihr Bedarf etwas über dem Mindestbedarf in Höhe von

770 €

(siehe oben). Beide Frauen haben zusammen einen 171 Bedarf von 1231,29 € (454,93 + 776,36 = 1231,29).

Fortsetzung der Lösung XIII

Da M seinen Kindern 272 € und 225 € Unterhalt schuldet, ist den Frauen gegenüber nur in Höhe von

761,50 € leistungsfähig

(2308,50 – 1050 – 272 - 225 = 761,50).

Da er nicht den Bedarf beider Frauen decken kann und die Ansprüche beider Frauen gleichrangig sind, ist eine

Mangel fallberechnung

nach Abschnitt C der Düsseldorfer Tabelle vorzunehmen. Der Anteil der Frauen entspricht danach ihrem Bedarf geteilt durch die Summe der Bedarfe von beiden.

F 1 steht ein Anteil von 454,93 /1231,29 und F 2 776,36 /1231,29 an der

Verteilungsmasse

von ein Anteil von

761,50 €

zu.

Das sind und für F 1 für F 2 454,93 /1231,29 x 761,50 = 281,35 € 776,36 /1231,29 x 761,50 = 480,15 €. Nach Rundung stehen F 1

282 €

und F 2

481 €

zu.

172

Fortsetzung der Lösung XIV

Sehr geehrter Herr M!

F 2 , die Mutter ihres Kindes K 2 , hat uns in dessen Namen um Beistandschaft gebeten. Wir sind deshalb gemäß § 1712 BGB verpflichtet, die Unterhaltsansprüche von K 2 Ihnen gegenüber geltend zu machen.

Um eine genaue Berechnung des Unterhaltsanspruchs vornehmen zu können, benötigen wir eine genaue Auskunft über Ihr Einkommen und Ihr Vermögen. Zur Erteilung dieser Auskunft sind Sie nach § 1605 BGB verpflichtet. Füllen Sie dazu bitte den anliegenden

Auskunftsbogen

aus. Ferner sind gemäß § 1605 Satz 2 BGB Verdienstbescheini gungen des Arbeitgebers vorzulegen. Legen Sie Ihrem Arbeit geber dazu den Vordruck „

Verdienstbescheinigung“

vor.

173

Fortsetzung der Lösung XV

Bis diese Auskünfte erteilt sind, berechnen wir den nach § 1601 BGB von Ihnen geschuldeten Kindesunterhalt vorläufig nach den uns bereits vorliegenden Unterlagen. Danach verdienen Sie 2430 € netto im Monat.

Nach § 1612a BGB beträgt der Mindestunterhaltsbedarf für K 1 364 € und für K 2 317 €. Der Unterhaltsbedarf der Kinder reduziert sich durch das hälftig anzurechnende Kindergeld nach § 1612b Absatz 1 Nummer 1 BGB um 92 € auf 272 € für K 1 und 225 € für K 2 .

Sie sind auch in der Lage diesen Betrag für K 2 zu bezahlen.

174

Fortsetzung der Lösung XVI

Bei der Beurteilung ihrer Leistungsfähigkeit sind wir von ei nem bereinigten Nettoeinkommen von 2308,50 € ausgegangen und haben ihren Selbstbehalt von 900 € ihren Kindern gegenüber und die 272 € Unterhalt für K 1 berücksichtigt. Ihr bereinigtes Nettoeinkommen beträgt 2308,50 €, weil wir berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 5% ihres Nettoeinkommens von diesem abgezogen haben.

Überweisen Sie bitte jeweils zum Monatsanfang ab Beginn dieses Monats 225 € auf das Ihnen bekannte Konto von F 2

.

Zum Unterhalt gehört nicht nur dessen Zahlung, sondern auch deren rechtliche Absicherung durch die Titulierung des Anspruchs.

175

Fortsetzung der Lösung XVII

Um eine für Sie mit erheblichen Kosten verbundene gericht liche Auseinandersetzung zu vermeiden, müssen sie eine öffentlich beglaubigte Urkunde ausfertigen lassen, in der der Unterhaltsanspruch gegenüber K tituliert wird. Und zwar in der oben berechnete Höhe von 87% des Mindestbedarfs für ein Kind unter 7 Jahren abzüglich des anzurechnenden hälftigen Kindergeldanteils. Als Unterhaltspflichtiger müssen Sie sich wegen dieser Forderung der Vollstreckung unterwerfen. Begeben Sie sich zu diesem Zweck innerhalb von 4 Wochen zu einem Notar oder lassen Sie den Unterhaltsanspruch kostenlos von dem Jugendamt Ihres Landkreises beurkunden.

Nehmen Sie Ihren Personalausweis und dieses Schreiben mit.

Mit freundlichem Gruß

Gritt Gründlich

(Sozialarbeiterin).

176

Fall: Unterhalt nach Fachrichtungswechsel?

Die Witwe F aus Hamburg hat die beiden Kinder K 1 und K 2 . Beide sind Zwillinge. Sie sind 22 Jahre alt und studierten dort bisher vier Semester lang Betriebswirtschaft. Beide konnten den Anforderungen des Studiums nicht gerecht werden. K 2 Mutter. Jetzt studiert K 2 hatte deswegen Streit mit ihrer in Regensburg Sozialpädagogik und K 1 wohnt weiter bei ihrer Mutter und studiert in Hamburg Jura.

Beide bekommen wegen des Fachrichtungswechsels kein BAFöG mehr. K 2 verlangt von F Unterhalt. F ist aufgrund einer schweren Krankheit voll erwerbsgemindert und bekommt eine Rente von 1.524 € und das Kindergeld für K 1 und K 2 .

F meint, sie könne nichts dafür, dass K 2 dafür sei K 2 ganz alleine verantwortlich. kein BAFöG mehr bekomme; F ist bei der AOK versichert. K 1 K 2 und K 2 sind familienversichert.

muss 400 € Studiengebühren pro Semester zahlen.

Wieviel Unterhalt steht K 2 zu?

177

Lösungsskizze

Unterhaltsanspruch §§ 1601 ff., 1609,

1610 Absatz 2 BGB

.

Bedarf (§ 1602 BGB)

K1 DT A7 Stufe 2 Rückstufung auf Stufe 1 wg Mangels 488 € Volle Kindergeldanrechnung (§ 1612b BGB) von 184 € 304 € K2 DT A7 670 € + DT A9 Studiengebühren 67 € = abzüglich Kindergeldanrechnung von 184 € Die Mutter ist verpflichtet, das Kindergeld an ihre beiden Töchter weiterzugeben.

737 € 553 €

Leistungsfähigkeit (§ 1603 BGB)

Bereinigtes Netto Selbstbehalt DT A5 Abs. 2 gegenüber Kindern über 21 Leistungsfähigkeit

Mangelfallberechnung (DT C)

Verteilungsmasse Anteil K2 = Bedarf K2 / (Bedarf K1 + Bedarf K2) Anteil K2 = 553 / (304+553) = 553/857 = 0,6452 Anspruch K2 = Anteil x Verteilungsmasse = 0, 6452*324 = 1524 € 1200 € 324 € 324 € 209,06 178

Fall: Haftung mehrerer Unterhaltspflichtiger

Der 19-jährige K wohnt bei seiner Mutter F. Die bekommt für K auch das Kindergeld. K geht noch zur Gesamtschule und verlangt von seinem Vater M Unterhalt, der schon lange von F geschieden ist und einen eigenen Haushalt hat.

M hat ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von 1.690 EUR monatlich, die Mutter eines von 1.330 EUR. Weitere Unterhaltsverpflichtungen haben F und M nicht. Wie viel Unterhalt kann K von M verlangen?

179

Lösung -1 A. Unterhaltsbedarf von K I. Unterhaltspflicht von F und M nach § 1601 BGB

Da das Kind volljährig ist, sind jetzt

beide

Eltern verpflich tet, Unterhalt zu zahlen. Anders als im Falle minderjähriger Kinder (§ 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB) also auch die Mutter F, bei der K wohnt.

II. Unterhaltsprägender Lebensstandard (§ 1610 BGB)

Das Einkommen beider Eltern ist zusammenzurechnen (= 3.020 Euro). Sie fallen dann in 5. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle .

III. Tabellensprung

Die Düsseldorfer Tabelle ist nach Anmerkung A1 für zwei Unterhaltspflichten ausgelegt. M und F müssen aber nur für K Unterhalt zahlen und haben keine weiteren Unterhaltspflichten. Da sie eine Unterhaltspflicht weniger haben, müssen Sie eine Tabellenstufe mehr Unterhalt zahlen. Der Bedarf von K richtet sich also nach der 6. Einkommensgruppe. 180

Lösung -2 IV. Tabellenunterhalt

Der Bedarf von K richtet sich nach der 4. Altersgruppe. K hat einen Bedarf von 625 €.

V. Kindergeldanrechnung

Nach § 1612 b BGB ist bei volljährigen Kindern, bei denen die Eltern kein Sorgerecht mehr haben und dieshalb von ihnen auch nicht mehr betreut werden können, das Kindergeld voll auf den Bedarf anzurechnen. F muss also K die 184 € Kindergeld weitergeben. Dadurch reduziert sich der Bedarf von K auf

441 €

(625-184=441).

.

. 181

Lösung -3 B. Leistungsfähigkeit des M I. Haftungsanteile von F und M

Nach § 1606 Absatz 3 Satz 1 BGB haften m Verwandte anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögens verhältnissen.

ehrere gleich nahe

II. Berücksichtigung der beiderseitigen Leistungsfähigkeit

Dies bedeutet, nicht dass sie anteilig nach dem Verhältnis ihrer Einkommen haften, sondern dass sie anteilig nach dem Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeit haften. Denn andernfalls bliebe ihr Eigenbedarf unberücksichtigt.

III. Verhältnis der beiderseitigen Leistungsfähigkeit

Die beiderseitige Leistungsfähigkeit von F und M ist daher zu ermitteln und danach ihr Anteil an der Unterhaltslast zu bestimmen. Von den Einkommen von F und M ist daher der ihnen gegenüber K zustehende Selbstbehalt von 1000 € abzuziehen.

182

Lösung -4 1. Leistungsfähigkeit des M

M kann für K höchstens 690 € aufbringen ( 1.690-1000=690).

2. Leistungsfähigkeit der F

F kann für K höchstens 330 € aufbringen (1.330-1000=330).

3. Leistungsfähigkeit von M und F

Zusammen sind das 1.020 €.

IV. Haftungsanteile 1. Berechnung des Verhältnisses der Leistungsfähigkeit

An diesen 1.020 € ist M mit 690 € oder 68% und F mit 330 € oder 32% beteiligt. Mit diesem Prozentsatz haften beide Elternteile für den Unterhalt des K.

2. Berechnung des Anteils an der Unterhaltslast M

muss 68% von 441 € zahlen. Das sind

299 €

.

F

muss 32% von 441 € zahlen. Das sind

142 €

. 183

Lösung -5 V. Bedarfskontrollbetrag 1. Stufe 6

Der Bedarfskontrollbetrag in Stufe 6 beträgt 1500 €. Dieser verleibt M nach Abzug aller Unterhaltslasten nicht (1690-300=1390). Dieser Betrag bezieht sich aber auf das von M und F zusammen erwirtschaftete bereinigte Nettoeinkommen von 3020 € und nicht auf die von M erwirtschaften 1690 €.

2. Kontrollrechnung in Form einer Vergleichsrechnung

M muss nur der Betrag zur Verfügung stehen, der ihm verbleiben müsste, wenn er alleine für den Unterhalt von K aufkommen müsste. Dann müsste er statt der errechneten 300 € nach Stufe 3 der Düsseldorfer Tabelle (Tabellensprung) sogar 353 € bezahlen (537-184=353) .

3. Stufe 3

In Stufe 3 hätte M einen Bedarfskontrollbetrag von 1.200 €. Dieser verbleibt ihm nach Abzug aller Unterhaltslasten (1690-300=1390). M muss an K monatlich

300 €

bezahlen. 184

Fall: Unterhalt nach Fachrichtungswechsel?

Die Witwe F aus Köln hat drei Kinder: K 1 , K 2 und K 3 . K 1 und K 2 sind Zwillinge. Sie sind 22 Jahre alt und studierten bisher vier Semester lang Betriebswirtschaft. Beide konnten den Anforderungen des Studiums nicht gerecht werden. K 2 hatte deswegen Streit mit F. Jetzt studiert K 2 Regensburg Sozialpädagogik. K 1 Köln Jura. Studiengebühren muss K alt, wohnt bei F und geht noch zur Schule. F ist bei der AOK krankenversichert. K 1 , K 2 und K 3 wohnt weiter bei F und studiert in 1 dort nicht zahlen. K 3 ist 17 Jahre sind dort familienversichert. in F ist aufgrund einer schweren Krankheit voll erwerbsgemindert und bekommt monatliche Rentenleistungen von netto 1.924 € und das Kindergeld für alle drei Kinder. K 1 und K 2 mehr. K 2 Monat. K 2 bekommen wegen des Fachrichtungswechsels kein BAFöG verlangt von F Unterhalt. K 2 zahlt 300 € Warmmiete im konnte in Regensburg keine billigere Wohnung finden. F meint, sie könne nichts dafür, dass K 2 kein BAFöG mehr bekomme.

1. Wie viel Unterhalt steht K 2 zu? 2. K 2 beantragt beim Jugendamt Beratung und Beistandschaft. Was muss das Jugendamt tun?

185

Lösung -1 A. Rangfolge der Ansprüche I. Anspruchsvoraussetzungen für K 2

Nach § 1601 BGB kann K sie mit F in gerader Linie verwandt ist (§ 1589 BGB), soweit K 2 bedürftig (§1602 BGB) und F leistungsfähig ist (§ 1603).

II. Nachrang im Verhältnis zu den Ansprüchen von K

Auch K 3 2 von F Unterhalt verlangen, weil hat einen Unterhaltsanspruch gegen F. Weil K 3

3

noch minderjährig ist, steht ihr Anspruch nach

§ 1609 Nr. 1 BGB

im ersten Rang.

Der Anspruch von K 2 steht dagegen nach § 1609 Nr. 4 und 1 sowie

§ 1603 Absatz 2 Satz 2 BGB

im vierten Rang, da sie volljährig ist und nicht mehr im Haushalt von F lebt.

III. Gleichrangigkeit der Ansprüche von K 1

K 1

und K 2

lebt zwar bei F, ist aber über 20 Jahre alt und nicht mehr in Schulausbildung. Sie ist daher nicht im ersten sondern wie K 2 im vierten Rang. 186

Lösung -2 B. Bedürftigkeit von K 2 I. Zumutbarkeit von Arbeit 1. Anspruch auf eine Berufsausbildung

K 2 ist nicht bedürftig, wenn es ihr zumutbar ist, ihren Lebens unterhalt durch die Aufnahme einer Arbeit zu bestreiten.

2. Erste oder zweite Berufsausbildung

Ob K 2 arbeiten gehen muss, oder ob sie ihre Ausbildung fort setzen darf, beurteilt sich nach

§ 1610 Absatz 2 BGB

. Nach dieser Vorschrift schulden Eltern ihren Kindern nur

eine

an gemessene Berufsausbildung. Da K 2 aber noch keine Berufs ausbildung abgeschlossen hat, darf sie studieren. Da sie erst 22 Jahre alt ist, studiert sie auch nicht unangemessen lang.

II. Abhängigkeit des Bedarfs vom Lebensstandard

Welcher

Unterhaltsbedarf

besteht, ergibt sich gemäß

§ 1610 Absatz 1 BGB

aus der

Lebensstellung

des Bedürftigen, die wiederum abhängig ist von den

Einkommensverhältnisse

des Unterhaltspflichtigen. 187

Lösung -3 1. Düsseldorfer Tabelle

Die Gerichte orientieren sich insoweit an den

Unterhalts leitlinien

des OLG Düsseldorf (

Düsseldorfer Tabelle

) und deren Ergänzungen durch andere Gerichte (z.B. Unterhaltsleitlinien der süddeutschen Oberlandesgerichte).

2. Bedarf für Studierende mit eigenem Haushalt

Für den Bedarf eines Studierenden mit eigenem Haushalt sind danach ausnahmsweise nicht die Einkommensverhältnisse der Eltern maßgebend. Sondern alle Studierenden mit eigenem Haushalt wird ein monatlicher Bedarf von 670 € zugestanden (DT A7) .

3. Berücksichtigung der Miete

Der Bedarf von K 2 beträgt nach DT A7 mindestens 670 €. Da die Wohnung von K 2 aber 20 € teurer ist als die in DT A7 zu grundegelegten 280 €, erhöht sich dieser Bedarf um 20 €.

188

Lösung -4-

Insgesamt hat K2 einen Bedarf von 506 € (670+20-184=506).

4. Leistungsfähigkeit der F gegenüber K

wie sie leistungsfähig ist. Gegenüber K 2 vorgehenden Unterhaltsansprüche von K 3

2

Nach § 1603 BGB schuldet F nur in dem Umfang Unterhalt, bestimmt sich ihre Leistungsfähigkeit, indem man von ihrem bereinigten Nettoeinkommen ihren Eigenbedarf (Selbstbehalt) und die abzieht..

5. Abhängigkeit des Unterhalts für K 2 von dem für K 3

Da die Leistungsfähigkeit der F gegenüber K 2 von der Höhe der vorrangigen Ansprüche von K 3 abhängen, muss zunächst der Unterhaltsanspruch von K 3 ausgerechnet werden. Auch wenn F dem K 3 gegenüber keinen Barunterhalt schuldet, erhöht sich in diesem Umfang ihr Eigenbedarf.

Lösung -5 C. Bedürftigkeit von K 3 I. Mindestunterhalt für K 3 1. Mindestbedarf

Nach § 1612a Absatz 1 BGB schuldet der Unterhaltsverpflich tete Unterhalt in Höhe von einem zwölftel des doppelten Kin derfreibetrages. Der Kinderfreibetrag beträgt nach § 32 Absatz 6 EStG 2184 €. Diesen Betrag muss man verdoppeln und durch 12 Monate dividieren. 2184 € * 2 / 12 Monate = 364 €. Weil K 3 17 ist , stehen ihm davon 117% zu. Das sind 426 €.

2. hälftige Kindergeldanrechnung

Da der 17 jährige K3 noch unter elterlicher Sorge steht, wird er von F betreut und deswegen ist das Kindergeld nach den §§ 1612b BGB und 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB nur hälftig auf seinen Bedarf anzurechnen.

3. Kindergeld für das dritte Kind

Nach § 6 BKGG beträgt das Kindergeld für das dritte Kind 190 €. Dadurch verringert sich der Bedarf auf 331 € (426-95=331). 190

Lösung -6 II. Angemessener Unterhalt für K 3 1. Düsseldorfer Tabelle

Welcher

Prozentsatz

vom Mindestunterhalt im Sinne von § 1610 BGB angemessen ist, schwankt nach der Düsseldorfer Tabelle entsprechend dem Einkommen des Pflichtigen zwischen 100% und 160%.

2. Bereinigtes Nettoeinkommen

Die Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten orientiert sich an dem tatsächlich für seinen Unterhalt verfügbaren Ein kommen des Unterhaltsverpflichteten, dem

bereinigten Netto einkommen

. Dieses wird durch das Kindergeld

nicht

erhöht.

3. Berufsbedingte Aufwendungen

Nach DT A3 ist das Nettoeinkommen Erwerbstätiger um die berufsbedingten Aufwendungen zu bereinigen. Da F jedoch Rentnerin ist, fallen diese nicht an.

191

Lösung -7 4. Tabellenunterhalt

F hat also ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1924 € und K 2 würde ein Tabellenunterhalt nach Stufe 3 der Düsseldorfer Tabelle zustehen.

5. Rückstufung wegen Tabellensprungs

Nach DT A1 ist die Düsseldorfer Tabelle für einen Unterhalts pflichtigen ausgelegt, der zwei Unterhaltsberechtigten Unter halt leisten muss. F ist aber K 1 , K 2 und K bedürftig sind und sie leistungsfähig ist.

3 gegenüber zum Unterhalt nach § 1601 BGB verpflichtet, weil ihre Kinder Weil sie eine Unterhaltspflicht mehr hat, muss sie eine Stufe weniger Unterhalt leisten, also statt nach Stufe 3 nach Stufe 2.

6. Rückstufung wegen fehlender Leistungsfähigkeit

Nach DT A1 ist K 2 weiter zurückzustufen, wenn F nicht den Mindestunterhalt aller unterhaltsberechtigten Kinder sicher stellen kann. Auch wenn K 3 mit F in einem Haushalt lebt, ist insoweit auch der Bedarf von K 3 zu berücksichtigen 192

D. Bedarf von K 1 I. Auswirkungen auf den Bedarf von K 3

Ob der Bedarf von K 3 man den Bedarf von K

Lösung -8-

nach DT A1 Absatz 2 wegen fehlender Leistungsfähigkeit gegenüber K Stufe 1 herabzusetzen ist, lässt sich erst entscheiden, wenn 1 und K 2 2 und K 3 von Stufe 2 nach errechnet und die Leistungsfähigkeit der F ihnen gegenüber geprüft hat.

II. Mindestbedarf für K 1 1. Tabellenunterhalt nach Stufe 1

Das BGB regelt für volljährige Kinder keinen Mindestbedarf. Nach der Düsseldorfer Tabelle Stufe 1 hat ein volljähriges Kind mindestens einen Bedarf von 488 €.

2. Kindergeldanrechnung

Das Kindergeld ist auf diesen Bedarf voll anzurechnen, weil K 1 als volljähriges Kind nicht mehr unter elterlicher Sorge steht und daher nicht betreut wird. Dadurch reduziert sich der Bedarf auf 304 € (488-184=304).

193

Lösung -9 III. Mindestunterhalt für K 2 1. Bedarf für Studenten mit eigenem Hausstand

An Stelle des Tabellenunterhalts steht K 2 als Student(in) mit eigenem Hausstand ein Bedarf von mindestens 670 € zu.

2. Kindergeldanrechnung

Das Kindergeld ist wie bei K (690+66,67-184=572,67) 1 auf den Bedarf von K 2 voll an zurechnen. Der Bedarf beträgt also mindestens 572,67 €

IV. ungenügende Leistungsfähigkeit der F in Stufe 2 1. Berechnung der Leistungsfähigkeit

K 3 stünde in Stufe 2 ein Bedarf von 353 € zu (448-95=353). K 1 hat einen Mindestbedarf von 304 € und K 2 K 1 und K 2 hat einen von 506 €. F steht gegenüber nach DT A5 ein Eigenbedarf von 1200 € zu. Würde F von ihren 1924 € an K 3 353 € abgeben und gegenüber K 1 und K 2 für K 1 ihren Eigenbedarf von 1200 € geltend machen, verbleiben und K 2 noch 371 € zur Verteilung (1924-1200-353=371). 194

Lösung -10 2. Deckung des Mindestbedarfs von K 1

Dem stehen Unterhaltsansprüche von K 1 Mindestunterhalt für K 1 und K 2 nach DT A1 der Unterhalt von K 3

und K 2

und K 2 in Höhe von mindestens 810 € gegenüber (304+506=810). Weil F den mit den ihr dafür zur Verfügung stehenden 371 € nicht sicher stellen kann, wird von Stufe 2 nach Stufe 1 zurückgestuft (Rückstufung wegen Mangelfalls).

E. Mangelfallberechnung I. Verteilungsmasse

Die Verteilungsmasse entspricht der Leistungsfähigkeit von F ggü K 1 und K 2 (siehe oben). Zur Verteilung stehen damit

393 €

(1924-1200-331=393).

II. Berechnung des Anspruchs

Die Mangelfallberechnung ergibt sich aus Abschnitt C der Düsseldorfer Tabelle. Die Höhe des Anspruchs von K 2 errechnet sich, indem man seinen Anteil mit der Verteilungsmasse multipliziert. Sein Anteil entspricht seinem Bedarf dividiert durch den Bedarf von K 1 und K 2 . 195

III. Bedarfe von K 1 1. Bedarf von K 1

Der Bedarf von K 1

Lösung -11 und K 2 (Einsatzbeträge)

beträgt 304 € (siehe oben).

2. Bedarf von K 2 a) Bedarf eine Studenten

Der Bedarf von K 2 beträgt nach DT A7 mindestens 670 €.

b) Berücksichtigung der Miete

Da die Wohnung von aber 20 € teurer ist als die in DT A7 zugrunde gelegten 280 € und K2 keine billigere Wohnung finden kann, erhöht sich dieser Bedarf um weitere 20 €. K 2 benötigt also monatlich 690 € (670+20=690).

c) Kindergeldanrechnung

Davon ist allerdings das volle Kindergeld abzuziehen (s.o.).

Es verbleibt ein Bedarf von

506 €

(690-184=506).

196

Lösung -12 IV. Berechnung des Anteils von K 2

Anteil K Anteil K Anteil K 2 2 2 = Bedarf K = 506 € = 0,62469 2 / ( Bedarf K 1 + Bedarf K 2 ) / ( 304 + 506 € )

V. Berechnung des Anspruchs von K 2

Anspruch K 2 Anspruch K 2 = 0,62469 x 393 €.

und K 1

= Anteil x Verteilungsmasse Anspruch K 2 = 245,50 €. Das sind analog § 1612a Absatz 2 BGB aufgerundet

246 €

.

Anspruch K 1 Anspruch K 1 Anspruch K 1 = Anteil x Verteilungsmasse = 0,37530 x 393 €.

= 147,97 €, aufgerundet

148 €

.

VI. Ansprüche auf Weitergabe des Kindergeldes

K 1 und K 2 haben zusätzlich einen Anspruch gegen F, dass F das volle Kindergeld an sie weitergibt (§§ 1612b, 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB).

197

Lösung -13 F. Beratung und Beistandschaft I. Beratung von K 2

Nach

§ 18 Absatz 4 SGB 8

hat zur Vollendung des 21. Lebensjahres Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhalts oder Unterhaltsersatzansprüchen. K deswegen diesen Anspruch nicht mehr.

II. Beistandschaft für K

Nur auf „

2

ein junger Volljähriger nur bis 2 ist 22 Jahre alt und hat

schriftlichen Antrag eines Elternteils

“ wird das Jugendamt Beistand des Kindes nach

§ 1712 BGB

. F hat einen solchen Antrag gerade nicht gestellt. Das Jugendamt muss den von K 2 diesbezüglich gestellten Antrag daher ablehnen.

Das Jugendamt darf K 2 weder beraten noch die Unterhalts ansprüche gegenüber F gerichtlich oder außergerichtlich geltend machen, weil dies gegen das Rechtsdienstleistungs gesetz verstoßen würde.

198

Film: Kind aus erster Ehe

Der 19jährige Kai (K 1 ) hat gerade angefangen zu studieren. Seine Eltern Manfred(M) und Franziska (F 1 ) sind geschieden. K 1 wegen einer chronischen Krankheit auf Dauer erwerbs unfähig. F 1 wohnt zusammen mit F 1 . Die ist hat weder Einkommen noch Vermögen. Seitdem bekommt sie kein Arbeitslosengeld 2 mehr und soll Sozialhilfe beantragen.

M hatte nach der Scheidung Frederike (F 2 ) geheiratet, mit der er eine Tochter hat, die 2-jährige Katharina (K 2 ). F 2 betreut K 2 und bekommt das Kindergeld für sie. M verdient derzeit netto 2.000 €. K 1 verlangt von M Unterhalt. F 2 findet das unangemessen. Was M bei seinem geringen Einkommen überhaupt abgeben könne, stehe allein ihr und K 2 zu. K 1 müsse eben BAFöG beantragen, wenn M ihr keinen Unterhalt zahlen könne.

K 1 meint dagegen, M könne durchaus etwas abgeben und davon stehe ihr zumindest ein Anteil zu. Wenn der verbleibende Unterhalt den Be darf von F 2 und K 2 nicht decken würde, müsste ihre Stiefmutter für ihre Bedarfsgemeinschaft eben einen Antrag auf Arbeitslosengeld 2 stellen. Wer hat Recht?

199

Lösung -1 A.Rangfolge der Unterhaltsansprüche I. Rangfolge der Pflichtigen (§1606)

Nach § 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB haften M und F 1 nahe Verwandte von K 1 entsprechend ihren Einkommensverhältnissen. Da F soweit er leistungsfähig ist.

1 als gleich jedoch nach § 1603 BGB nicht leistungsfähig ist, haftet allein M auf den Unterhalt.,

II. Rangfolge der Berechtigten (§1609)

Nr. 1. K 2 Nr. 2. F 2 Nr. 4. K 1 Da K 1 studiert, ist sie in Berufsausbildung und nicht mehr in allgemeiner Schulausbildung. Sie steht daher nicht einem minderjährigen Kind gleich. K und nicht im 1. Rang. 1 ist deshalb im 4. Damit geht der Unterhaltsanspruch von K Infolgedessen bekommt K 1 1 dem von K 2 nach § 1603 BGB nur dann Unterhalt, soweit M leistungsfähig ist die Bedarfe von K 2 und F 2 zu decken und danach auch noch leistungsfähig gegenüber K 1 ist. und F 2 nach.

200

Lösung -2 B. Bedarfe

Um ausrechnen zu können, ob M gegenüber K ist, sind zunächst die Bedarfe der vorangigen Unterhalts berechtigten K 2 und F 2 zu bestimmen. 1 leistungsfähig

I. Bedarf von K 2

K 2 hat einen Mindestbedarf von 317 € - 92 € = Da M nach DT A 3 ein bereinigtes Netto von 1900 € hat, hätte K 2

225 €

DT A1 zurückgestuft nach Stufe 1 (Tabellensprung). .

zwar einen angemessenen Bedarf nach Stufe 2, aber wegen der drei Unterhaltspflichten wird der nach

II. Bedarf von F 2

F 2 hat nach DT B V 1 einen Mindestbedarf von

800 €

. Auch aus DT B I 1a ergibt sich kein höherer Bedarf.

III. Bedarf von K 1

K 1 hat nach Stufe 1 der DT nur einen Bedarf von 488 €, weil A7 bis A9 nicht anwendbar sind, da K 1 noch bei ihrer Mutter wohnt.

Zieht man 184 € Kindergeld ab, bleibt ein Bedarf von

304 €

. 201

Lösung -3 III. Leistungsfähigkeit von M (§1603) 1. gegenüber K 2. gegenüber F 2 2 (1.Rang)

1900 € bereinigtes Netto (A3 DT) - 1000 € Eigenbedarf ggü minderjährigem Kind (A5 DT) 900 € Leistungsfähigkeit

(2. Rang)

1900 € bereinigtes Netto (A3 DT) - 1100 € Eigenbedarf ggü Ex-Frau (BIV DT) - 225 € Unterhalt an K 2 575 € Leistungsfähigkeit

3. gegenüber K 1 (4. Rang)

1900 € bereinigtes Netto (A3 DT) - 1200 € Eigenbedarf ggü volljährigem Kind (A5 DT) - 225 € Unterhalt an K 2 - 575 € Unterhalt an F 2 - 100 € Leistungsfähigkeit M ist K1 gegenüber nicht leistungsfähig. Daher hat K1 gegen M keinen Unterhaltsanspruch.

202

Setting für den Film -4 I. Darsteller: 1. Student Kai K 1 2. zweite Ehefrau Frederike F 2

3. Vater Manfred M ?

4. Mutter Franziska F 1

5. Halbschwester Katharina K 2 (2 Jahre) ?

II. Drehorte (Räume)

Szene: Ort

III. Requisiten und Musik

Statistenrollen Requisiten Musik sonstige Aufgaben 203

Filmablauf -5-

IV. Szenen

1. Szene: Studieren kostet Geld 2. Szene: Kein Harz IV mehr für Mutter und Sohn wegen des Studienbeginns 3. Szene: Die neue Familie kostet M auch viel Geld 4. Szene: Bitte um Unterhalt 5. Szene: Streit mit der Stiefmutter ums Geld 6. Szene: Beratung für K 1 im Jugendamt (Arbeitsaufgabe für die Studenten)

V. Funktionen im Filmteam

1. Schnitt 2. Drehbuchautor(in) 3. Regie 4. Produktionsleitung 5. Drei Kameraleute 6. Schauspieler Student K 1 7. Schauspielerin Stiefmutter F 2 8. Schauspielerin F 1 9. Statistenrollen 204