Transcript Unterhalt
Familienrecht Unterhalt
von Prof. Dr. Klaus Schneider-Danwitz Wo bekommt man diesen Foliensatz ?
Im Internet. Auf meinem Server. Unter http://www.sozialleistungsrecht.de
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Die Ziele der Lehrveranstaltung
Handlungskompetenz
Diese Lehreinheit soll die Studierenden befähigen, die Aufgaben des Jugendamts zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen (Unterhaltsbeistandschaft nach § 1712 ff. BGB) wahrnehmen zu können
.
Beratungskompetenz
Jugendämter müssen nach den §§ 17 und 18 des SGB 8 die Partner in Fragen der elterlichen Sorge nach Trennung und Scheidung sowie in Unterhaltsangelegenheiten beraten. Die Studentinnen und Studenten sollen lernen, ihre künftigen Klienten zu beraten, nach welchen Grundsätzen die Gerichte über Unterhaltsforderungen entscheiden.
Einarbeitungsfähigkeit
Die Studierenden sollen die unterhaltsrechtlichen Vorschriften kennen. Sie sollen damit nicht nur einfache Konfliktfälle eigenständig bearbeiten können. Sie müssen die Gesetzesstrukturen und Entscheidungsabläufe so kennen, dass sie sich in Gesetzestexte, Gerichtsentscheidungen und Fachliteratur so einarbeiten können, dass sie die komplizierten Detailprobleme der Praxis damit lösen können.
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Standort des Familienrechts im Rechtssystem
Deutsches Recht Privatrecht Öffentliches Recht Wirt schafts recht BGB Arbeits recht Ver fassungs recht Verwal tungs recht Sozial recht Steuer recht 1. Buch: Allgemeiner Teil 2. Buch: Schuld recht 3. Buch: Sachen recht 4. Buch: Familien recht 5. Buch: Erbrecht
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Ordne die unten genannten Rechtsgebiete folgenden Kategorien zu: Privatrecht Öffentliches Recht Bürgerliches Recht BGB Arbeits- u. Wirtschafts -recht Verfassungs und VerwaltungsR Steuer recht Sozial recht Kinder- und Jugendhilfe Grundgesetz Einkommen steuergesetz Arbeitslosen geld 2 Ausländer recht Kündigungs schutzgesetz HGB Familien recht BAFöG Erbrecht Abgaben ordnung Aktien gesetz Umsatz steuer Verwaltungs verfahrensG Schuldrecht
Standorte des Unterhaltsrechts im Familienrecht
BGB 4. Buch: Familienrecht Kindschaftsrecht
= Rechtsbeziehungen zwischen Eltern und Kind Unterhaltsansprüche: Kindesunterhalt Elternunterhalt sonstiger Verwandtenunterhalt und § 1615l BGB
Eherecht
= Rechtsbeziehungen zwischen Ehemann und Ehefrau Unterhaltsansprüche: Ehegattenunterhalt Trennungsunterhalt Scheidungsunterhalt
Schutzverhältnisse
= Unter den staatlichen Schutzverhältnissen versteht man Vormundschaft, Pflegschaft und rechtliche Betreuung.
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Kindschaftsrecht
regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Eltern und Kind
Abstammungs recht und Ver wandtschaft Namens recht Adoptions recht Sorge recht Umgangs recht Kindes unterhalt
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Grundbegriffe
im Unterhaltsrecht
Unterhaltsberechtigter
ist berechtigt zum Empfang der Unterhaltsleistung
Unterhaltsbedarf
= der Betrag, den der Unterhaltsbe rechtigte für die Bestreitung seines Lebensunterhalts benötigt.
Anspruch Unterhaltsverpflichteter
ist verpflichtet zur Erbringung der Unterhaltsleistung
Anspruchshöhe:
Ist der Bedarf ge ringer, entspricht der Anspruch dem Bedarf. Ist die Leistungsfähigkeit geringer, ent spricht der An spruch der Lei stungsfähigkeit.
Leistungsfähigkeit
= der Betrag, den der Unterhaltsverpflichtete von seinem Einkommen unter Berücksichtigung seines Eigenbedarfs dem Unterhaltsberechtigten abgeben kann.
7
1.
2.
3.
Prüfung von Unterhaltsansprüchen
1.
Anspruchsgrundlagen §§ 1601 ff. BGB (Verwandtenunterhalt), §§ 1360, 1361, 1570 ff. BGB (Ehegattenunterhalt), § 1615l BGB (Mutter eines nichtehelichen Kindes).
Prüfung aller
Anspruchsvoraussetzungen
für alle Unterhaltsberechtigten nach Maßgabe der auf sie zutreffenden Anspruchsgrundlagen !
Rangfolge Bestehen Unterhaltsansprüche gegen
mehrere Unterhaltspflichtige
, ist die
Rangfolge der
Unterhaltspflichtigen (§§ 1606, 1608) zu prüfen. Haben
mehrere Unterhaltsberechtigte
Ansprüche gegen denselben Unterhaltsverpflichteten, ist die
Rangfolge der Unterhaltsberechtigten
(§ 1609) zu erörtern.
Berechnung a
) Berechnung des Bedarfs
§ 1602 BGB für den Verwandtenunterhalt §§ 1577, 1578, 1574, 1573 BGB für den Ehegattenunterhalt b)
Berechnung der Leistungsfähigkeit
§ 1603 BGB für den Verwandtenunterhalt
Anspruchsgrundlagen
Verwandten unterhalt §§ 1601 ff. BGB Ehegatten unterhalt § 1360 BGB § 1361 BGB § 1570 BGB Unterhalt für die Mutter eines nichtehelichen Kindes § 1615l BGB
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Ehegattenunterhalt
Während der Ehe § 1360 BGB nach der Trennung § 1361 BGB nach der Scheidung §§ 1570 ff. BGB
10
Prüfung von Unterhaltsansprüchen
Unterhaltsberechtigte und Unterhaltspflichtige Kindes unterhalt
§1601 ff.
§1612a
Elternunterhalt und sonstiger Verwandten unterhalt.
Ehegattenunterhalt vor Trennung
§ 1601 ff.
§ 1360
Ehegatten unterhalt nach Trennung oder Scheidung
§§ 1361, 1570
Rangfolge der Unterhaltspflichtigen
Väter nicht ehelicher Kinder gegenüber der Kindesmutter
§ 1615l
Ehegatten haften vor Verwandten
§ 1608 Die Kinder
der mittleren Generation
haften dieser gegenüber vor den Eltern der mittleren Generation
,
§ 1606 Abs.1.
Der Vater des nichtehe lichen Kindes haftet der Mutter gegenüber vor deren Verwandten
Teilung der Unterhaltslast
unter gleich nahen Ver wandten,.Wenn einer das Kind
allein betreut
, haftet der andere allein für den Unterhalt, § 1606 Abs. 3. § 1615l Abs. 3 S.2
Rangfolge der Unterhaltsberechtigen
§1609 11
Rangfolge der Unterhaltsberechtigten ( § 1609) Überblick über die wichtigsten Ansprüche
Unterhalt für minder jährige Kinder Unterhalt für Kinderbe treuende (Ehe-)Partner Unterhalt für volljährige Kinder Unterhalt für andere Verwandte
Rangfolge der Unterhaltsberechtigten im Detail
1.
2.
Rang
3.
4.
x.
Minder jährige Kinder Kinder betreuende Ex-Partner Sonstige Ex-Partner
Berechtigte
Volljährige Kinder Sonstige Personen
Minderjährigen Kin dern stehen Kinder unter 21 gleich, wenn sie im Haushalt der Eltern wohnen und sich noch in Schul ausbildung befinden.
§ 1361 § 1570 § 1615l und bei Ehen von langer Dauer.
Ex-Partner, die keine Kinder be treuen müssen.
Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen 5. Abkömmlinge 6. Eltern 7.Andere
Verwandte der aufsteigenden Linie 13
Unterhaltsberechnung nach der Düsseldorfer Tabelle Ablaufdiagramm Übersicht 1. Berechnung des Bedarfs (§§ 1602 BGB) 2. Berechnung der Leistungsfähigkeit (§1603 BGB)
Unterhaltsberechnung nach der Düsseldorfer Tabelle Ablaufdiagramm Übersicht 1. Berechnung des Bedarfs (§§ 1602 BGB)
Als
Unterhaltsbedarf
bezeichnet man den Geldbetrag, den der Unterhaltsberechtigte zur Bestreitung seines Lebensunterhalts (Ernährung, Unterkunft, Bekleidung usw.) benötigt.
2. Berechnung der Leistungsfähigkeit (§1603 BGB)
Unter dem Begriff der
Leistungsfähigkeit
versteht man den Geldbetrag, den der Unterhaltsverpflichtete dem Unterhaltsberechtigten abgeben kann.
Der
Unterhaltsanspruch
entspricht dem Unterhaltsbedarf des Unterhaltsberechtigten, wenn die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten höher als der Bedarf des Berechtigten ist.
Der
Unterhaltsanspruch
entspricht der Leistungsfähigkeit, wenn die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten geringer als der Bedarf des Unterhaltsberechtigten ist.
Unterhaltsberechnung nach der Düsseldorfer Tabelle Ablaufdiagramm (Teil 1) 1. Berechnung des Bedarfs (§§ 1602 BGB)
Mindestbedarf
nach dem Alter der Kinder bestimmen,
§1612a BGB
, § 32 EStG: 1/12 des doppelten Kinderfreibetrags = 2184 x 2 / 12=364€ und davon einen Prozentsatz je nach Alter des Kindes.
Angemessener Bedarf
(§ 1610 BGB) richtet sich nach der
Düsseldorfer Tabelle
und dem bereinigten Netto einkommen des Unterhaltspflich tigen. Dieses wird nach DT A2 und DT A3 ermittelt.
Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens
durch Abzug der berufsbedingten Aufwendungen oder der Auf wendungspauschale Tabellenstufe festlegen.
Tabellensprung
wegen mehr oder weniger Unterhalts pflichten nach A1 DT
Kindergeld anrechnung
nach §1612b.:
Einkommens anrechnung:
Hälftige Kinder geldanrechnung bei minderjäh rigen Kindern Der Bedarf reduziert sich durch Arbeitslohn, Sozialleistungen, Unterhalt, usw.
volle Kinder geldanrechnung bei volljährigen Kindern
2. Berechnung der Leistungsfähigkeit (§1603 BGB)
Unterhaltsberechnung nach der Düsseldorfer Tabelle Ablaufdiagramm (Teil 2) 1. Berechnung des Bedarfs (§§ 1602 BGB) 2. Berechnung der Leistungsfähigkeit (§1603 BGB)
Leistungsfähigkeit
= bereinigtes Nettoeinkommen - Eigenbedarf - Eigenbedarf der vorrangig Unter haltsberechtigten
Eigenbedarf
bestimmen u.
Rangfolge der Unterhalts ansprüche prüfen DT A5, B IV Im
Mangelfall
entweder nach
Rangfolge
oder bei Gleich rangigkeit
Mangelfallbe rechnung
(DT C).
Rückstufung
wegen Mangelfalls? (unter Berücksichtigung sämtlicher Unterhalts forderungen gegen den Verpflichteten) nach DT A1.
Bedarfskontroll -betrag
prüfen: Verbleibt der nicht, ist eine Rückstufung vorzunehmen (DT A6).
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Unterhaltsberechnung nach der Düsseldorfer Tabelle Ablaufdiagramm (Zusammenfassung) 1. Berechnung des Bedarfs (§§ 1602 BGB)
Mindestbedarf
Angemessener Bedarf Tabellenstufe Kindergeld Einkommens nach dem Alter der Kinder bestimmen, §1612a BGB, § 32 EStG.
(§ 1610 BGB) Düsseldorfer Tabelle, Bereinigtes Netto einkommen ermitteln (DT A2 und A3).
festlegen
Tabellensprung
?
A1 DT anrechnung nach §1612b.
anrechnung: Arbeitslohn, Sozialleistungen, Unterhalt, usw.
2. Berechnung der Leistungsfähigkeit (§1603 BGB)
Leistungsfähigkeit = bereinigtes Nettoeinkommen - Eigenbedarf - Eigenbedarf der vorrangig Unter haltsberechtigten
Eigenbedarf
DT A5, B IV Im
Mangelfall
bestimmen u.
entweder nach Rangfolge der
Rangfolge
Unterhalts ansprüche prüfen oder bei Gleich rangigkeit
Mangelfallbe rechnung
(DT C).
Rückstufung
wegen Mangelfalls? (unter Berücksichtigung sämtlicher Unterhalts forderungen gegen den Verpflichteten) nach DT A1.
Bedarfskontroll betrag
prüfen: Verbleibt der nicht, ist eine Rückstufung vorzunehmen (DT A6).
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Überblick über die Anmerkungen zur Düsselorfer Tabelle
A.
Kindesunterhalt A1 – Tabellensprung und Rückstufung A2 - Mindestbedarf und Prozentsätze A3 - Einkommensbereinigung A4 – Schulden A5 - Eigenbedarf (Selbstbehalt) A6 - Bedarfskontrollbetrag A 7-A9 Studenten und Kinder mit eigenem Haushalt B.
C.
Ehegattenunterhalt I. Unterhaltsrichtsätze II. Altfälle III. Berechnung für Ehen mit Kindern IV. Eigenbedarf (Selbstbehalt) des Verpflichteten V. Mindestbedarf des Berechtigten VI. Eigenbedarf des Ehegatten des Pflichtigen gegenüber nachrangig Unterhaltsberechtigten Mangelfallberechnung Fallbeispiel D.
E.
Sonstiger Unterhalt I.
Elternunterhalt II. Betreuungsunterhalt für Vater oder Mutter eines nichtehelichen Kindes Übergangsfälle Behandlung alter Unterhaltstitel
Bereinigtes Nettoeinkommen DT A3
Ermittlung des Netto einkommens Anteilige Be rücksichtigung von Einmal zahlungen
Verdienstbescheinigungen Lohnsteuerbescheinigung/Einkommensteuererklärung .
Sozialleistungen, zB. Elterngeld (aber kein Kindergeld) Urlaubs und Weihnachtsgeld, Überstundenvergütung Einkünfte aus Vermögen, Vermietung oder Nebentätigkeit Steuererstattungen
Abzug berufs bedingter Auf wendungen
Fahrtkosten, Arbeitsmittel, Kinderbetreuung Kreditkosten je nach Einzelfall (DT A4) Mindestens pauschal 5%, höchstens 150 €
Scheidungsunterhalt nach den §§ 1569 ff. BGB
1.
1.
Eigenverantwortung Vor der Ehescheidung besteht nach § 1361 BGB grundsätzlich ein Anspruch auf Trennungsunterhalt nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse gemäß § 1361 BGB.
Nach der Ehescheidung besteht grundsätzlich
kein Unterhaltsanspruch mehr
, weil jeder Ehegatte für seinen Unterhalt nach § 1569 BGB grundsätzlich selbst sorgen muss.
2.
Unterhaltsgründe Nur ausnahmsweise schulden die Ehepartner einander auch nach der Scheidung noch Unterhalt, wenn es einen Unterhaltsgrund im Sinne der §§ 1570 ff. BGB gibt.
Unterhaltsgründe können sein: Betreuung eines Kindes (§ 1570), Alter (§ 1571), Erwerbslosigkeit (§ 1573) oder aus Gründen der Billigkeit (§ 1577).
3.
Betreuungsunterhalt Solange das jüngste gemeinsame Kind noch keine drei Jahre alt ist, steht dem kinderbetreuenden Ehegatten der volle Unterhalt zu, in Ausnahmefällen wie einer Behinderung oder chronischen Krankheit des Kindes auch länger. Danach hat der kinderbetreuende Ehegatte nach
§ 1574 BGB
eine
Erwerbsobliegenheit
, weil er für das Kind nach
§ 24 SGB 8
einen Anspruch auf einen Platz in einer
Kindertagesstätte
hat. Deckt die Teilzeittätigkeit nicht den Bedarf nach dem angemessenen Unterhalt im Sinne des § 1578 BGB, besteht nach § 1573 BGB ein Anspruch auf sogenannten Aufstockungsunterhalt.
Scheidungsunterhalt §§ 1569 ff. BGB Unterhaltsgründe zum Einsatzzeitpunkt
Kinderbetreuung § 1570 BGB
Ob der volle Unterhalt oder nur Aufstockungs unterhalt nach § 1573 BGB zu leisten ist, hängt vom Umfang der Erwerbsobliegen heit des Unterhalts berechtigten nach § 1574 BGB ab. Maßgebend dafür ist insbesondere das Alter des betreuten Kindes.
Alter § 1571 BGB
… Nach dem Erreichen des Renteneintritts alters ist dem Unterhaltsbe rechtigten die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Regel nicht mehr zumutbar.
Krankheit § 1572 BGB
Die Krankheit muss während der Ehe entstehen oder kurze Zeit nach der Scheidung oder einem sonstigen Einsatzzeitpunkt ausgebrochen sein. Fehlt dieser zeit liche Zusammen hang, besteht kein Unterhaltsanspruch.
Ausbildung § 1575 BGB Billigkeit § 1576 BGB
Der Anspruch besteht nur, wenn der Unterhalts berechtigte nachweisen kann, dass er in Erwartung der Ehe eine be stimmte Berufs ausbildung abgebrochen oder nicht aufgenommen hat.
Maßgebend ist eine einzelfall bezogene Interessen abwägung zwischen den Interessen des Unterhaltsbe rechtigten und denen des Unter haltspflichtigen.
Maß des Betreuungsunterhalts §§ 1570,1573,1574 BGB Erwerbsobliegenheit und Unterhaltsbedarf
Beim Betreuungsunterhalt ist die Höhe des Bedarfs des kinderbetreuen den Elternteils abhängig vom
Alter des jüngsten
gemeinsamen
Kindes
.
unter 3 Jahre über 3 Jahre über X Jahre
§1570 §1573 §1569 Dem kinderbetreuen den Ehegatten ist eine
Erwerbstätigkeit unzumutbar
. Es besteht
keine Erwerbsobliegenheit
.
Dem Berechtigten steht deswegen der
volle Unterhaltsbedarf
zu.
Dem kinderbetreuenden Ehe gatten ist i.d.R. eine
Teilzeit erwerbstätigkeit
zumutbar. Je nach dem Alter des Kindes und allen anderen kindbezogenen und elternbezogenen Umstän den des Einzelfalls kann das zB ein Minijob oder eine Halb tagsbeschäftigung sein. Es besteht daher nur ein Anspruch auf
Aufstockungsunterhalt
.
Ab wann dem kinderbetreu enden Elternteil eine
volle Erwerbstätigkeit
zumutbar ist und er dementprechend
keinen
Unterhaltsanspruch mehr hat, hängt vom Alter des Kindes und allen ande ren kindbezogenen und elternbezogenen Umstän den des Einzelfalls ab.
Ehegattenunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle (B.)
1.
1.
Alleinverdienerehe Alle Einkünfte stehen jedem Ehegatten hältig als Bedarf zu. Damit der Erwerbstätige einen Arbeis anreiz hat behält er 4/7 und der andere Ehegatte bekommt 3/7.
Beispiel:
Frau führt den Haushalt. Nach Trennung steht ihr Trennungsunterhalt zu. Wie hoch ist der?
Lösung:
Der Mann verfügt über ein monatliches bereinigtes Nettoeinkommen von 3.000 Euro, seine Hier beträgt der monatliche Bedarf der Frau 3/7 von 3.000 € = 1.286 €.
2.
Doppelverdienerehe Es gilt die Differenzmethode: Der Aufstockungs bedarf des Unterhaltsberechtigten entspricht 3/7 der Differenz zwischen dem bereinigten Nettoeinkommen des Verpflichteten minus dem des Berechtigten.
Beispiel:
Der unterhaltsverpflichtete Mann verfügt über ein monatliches bereinigtes Nettoeinkommen i.H.v. 3.000 €, seine unterhaltsberechtigte Frau hat eines von 1.000 Euro.
Lösung:
Hier beträgt der monatliche Aufstockungsbedarf der Frau 3/7 x (3.000 €-1000 €) = 3/7 x 2.000 € = 858
€
.
3.
Kinder Bei einer Ehe mit Kindern errechnet sich das an rechenbare Nettoeinkommen des Unterhalts pflichtigen, indem man die Zahlbeträge an die Kinder vom bereinigten Nettoeinkommen abzieht.
Beispiel:
Der geschiedene Mann verfügt über ein monatliches bereinigtes Nettoeinkommen von 3.000 Euro, seine Frau hat eines von 1.000 €. Das bei ihr lebende 1jährige Kind erhält von ihm 289 €.
Lösung:
Hier beträgt der Unterhalt der Frau: 3/7 x (3000 € - 289 € -1000 €) = 3/7 x 1.711 € =
734 €.
Das Existenzminimum von 1000 € ist durch das Erwerbseinkommen der Frau sichergestellt
1.
Ehegattenunterhalt nach den SüdL
1.
Süddeutsche Leitlininien gelten für die OLG- Bezirke Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken Erwebseinkommen wird hälftig und nicht im Verhältnis 3/7 zu 4/7 aufgeteilt. Stattdessen werden 10% Erwerbstätigenbonus vorab vom bereinigten Nettoeinkommen abgezogen.
2.
Alleinverdienerehe
Beispiel:
Der Mann verfügt über ein monatliches bereinigtes Nettoeinkommen von 3.000 Euro, die Frau führt den Haushalt.
Lösung:
Hier beträgt der Bedarf beider Ehegatten 90 % von 3.000 €.
Von diesem Bedarf von 2.700 steht der Frau die Häfte zu, also 1.350 € im Monat.
3.
Doppelverdienerehe Es gilt die Bedarf=
Additionsmethode
gemäß der Formel: ½ x (9/10 x Einkommen Verpflichteter + 9/10 x Einkommen Berechtigter)
Beispiel:
Höhe = Berechtigter) Bedarf – (9/10 x Einkommen Der Mann verfügt über ein monatliches bereinigtes Nettoeinkommen von 3.000 Euro, seine Frau hate eines von 1.000 Euro.
Lösung:
Hier beträgt der monatliche Unterhalt der Frau:
Bedarf
jedes Ehegatten ½ x (9/10 x 3.000 € + 9/10 x 1.000 €) = 1.800 Euro
Aufstockungsbedarf
unter Berücksichtigung des Einkommens = 1.800 – (9/10 x 1.000 €) = 900 €.
Rückstufungen der Einkommensgruppe nach der DT wegen Tabellensprungs wegen Mangelfalls wegen Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags DT A1 Absatz 1 Satz 1
Die Düsseldorfer Tabelle ist auf zwei Unterhalts pflichten ausgelegt. Sind es weniger, erhöht sich der Unterhaltsbedarf. Sind es mehr, verringert sich der Unterhaltsbe darf. Und zwar um die Anzahl an Einkommens gruppen, wie es mehr oder weniger Unterhalts pflichten sind.
DT A1 Absatz 2 Satz 2
Ist der Gesamtbedarf aller Unterhaltsberechtigten höher als die Leistungs fähigkeit des Unterhalts pflichtigen, ist eine Rück stufung der unterhaltsbe rechtigten Kinder vorzu nehmen. Und zwar so lange, bis der Mindest unterhalt aller gedeckt werden kann, oder die Rückstufung bis auf den Mindestunterhalt erfolgt ist
DT A6
Verbeibt dem Unterhalts berechtigten nach Abzug aller Unterhaltslasten von seinem bereinigten Netto einkommen nicht der Be darfskontrollbetrag, ist die mit der Unterhaltsberech nung vorgenommenen Einkommensverteilung nicht gerecht und der Bedarf der Kinder muss solange zurückgestuft werden, bis der Bedarfs kontrollbetrag verbleibt.
Mangelfallberechnung
Wenn die Mindestbedarfe aller Berechtigten höher als die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen sind, müssen die Bedarfe der Kinder nach DT A1 Absatz 2 zurückgestuft werden. Besteht Mangelfall feststellen.
Rückstufung der Kinder auch dann noch ein Mangelfall, ist zwischen den jeweils gleichrangig Berechtigten eine Mangefallberechnung durchzuführen.
Verteilungsmasse bestimmen Die Verteilungsmasse entspricht der Leistungsfähigkeit ggü den Berech tigten der jeweiligen Rangstufe.
Fallbeispiel in DT Abschnitt C Anteil der Berechtigten errechnen Anteil = Bedarf/Bedarfe aller Berechtigten Anspruch = Anteil x Verteilungsmasse Anspruch der Berechtigten errechnen
Mangelfallberechnung nach Düsseldorfer Tabelle (C.)
1.
1.
Verteilungsmasse Eine Mangelfallberechnung ist durchzuführen, wenn die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen geringer ist als der Bedarf der Unterhaltsberechtigten.
Sie ist zwischen den Unterhaltsberechtigten durchzuführen, die den gleichen Rang nach § 1609 BGB haben und deren Unterhaltsbedarfe aufgrund der mangelnden Leistungsfähigkeit des Unterhalts pflichtigen nicht voll gedeckt werden können. Die Verteilungsmasse für diese Berechtigten entspricht der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ihnen gegenüber.
Beispiel:
Beträgt die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen gegenüber seinen 1 und 10 Jahre alten Kindern 100 €, so ist diese Summe entsprechend dem Bedarf der Kinder auf diese aufzuteilen.
2.
Anteil des Berechtigten Bedarf des Berechtigten Anteil = ________________________________________________ Summe der Bedarfe aller Berechtigten
Beispiel:
Mangelfallberechnung zwischen einem einjährigen und einem 10-jährigen Kind. Das ein jährige hat nach Rückstufung und Kindergeldanrechnung einen Bedarf von 225 €, das 10-jährige einen von 272 €., beide zusammen einen von 497 €. Der Anteil des einjährigen beträgt also 225:497=0,4527 3.
Anspruch Anspruch = Anteil x Verteilungsmasse
Beispiel:
Beträgt in dem Beispiel oben die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen seinen beiden Kindern gegenüber 100 €, so errechnet sich der Anspruch des einjährigen Kindes, indem man seinen Anteil von 0,4527 mit der Verteilungsmasse von 100 € multipliziert. Dem einjährigen Kind würden also 45,27 € zustehen. Der Betrag wäre nach § 1612a BGB auf 46 € zu runden.
Beispiel zur Unterhaltsberechnung
M und F sind verheiratet, haben sich aber getrennt. M verdient monatlich 1.650 € netto.
F verdient deutlich mehr und betreut zugleich allein das neugeborene Kind K. F möchte für sich keinen Unterhalt, wohl aber für K.
Sie geht zum Jugendamt in die Unterhaltsbeistands stelle und verlangt Beratung über den Kindesunterhalt.
Sie will wissen, wieviel Unterhalt K zusteht.
Das Jugendamt muss sie nach § 18 SGB 8 beraten. Rechnen Sie deshalb für das Jugendamt die Unterhaltshöhe aus!
29
Lösung I
1.
Mindestbedarf
von K nach § 1612a BGB: 2184 € Kinderfreibetrag x 2 / 12 = 364 € x 87% = 317 €.
2
Angemessener Bedarf nach § 1610 BGB
entsprechend der Lebensstellung abhängig von en Einkommensverhältnissen des Pflichtigen nach der Düsseldorfer Tabelle (DT) nach dem bereinigten Nettoeinkommen: Abzug der Aufwendungspauchale von 5% von 1650 = 82,50 € Bereinigtes Nettoeinkommen von 1567,50 € entspricht Stufe 2 3.
Tabellensprung
Die DT ist auf 2 Unterhaltspflichten ausgelegt (A1 DT). Da M nur eine Unterhaltspflicht hat, muss er mehr bezahlen.
Sprung von Stufe 2 nach
Stufe 3
30
Lösung II
4.
Kindergeldanrechnung
nach § 1612b BGB hälftig: 349 € - 92 € = 257 € Unterhaltsbedarf für K.
5
Leistungsfähigkeit
nach § 1603 BGB Leistungsfähigkeit = bereinigtes Nettoeink. – Eigenbedarf = 1567,50 € - 1000 € ( A5 DT) = 567,50 € M kann 257 € für K zahlen.
6.
Bedarfskontrollbetrag
Nach Anm. A6 DT muss eine Herabstufung erfolgen, wenn M nach Abzug alle Unterhaltslasten nicht 1.200 € verbleiben M verbleiben von 1567,50 nach Abzug von 257 € Kindesunterhalt noch 1310,50. Das ist 110,50 € mehr als der Bedarfskontrollbetrag.
Ergebnis
: M muss für K 257 € Unterhalt im Monat bezahlen.
31
Wann wirken Kreditkosten einkommensmindernd?
Berücksichtigungsfähigkeit von Schulden (DT A4) beim Kindesunterhalt sind nur Schulden zu berücksichtigen, die entweder schon lange bestehen oder deren Eingehung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Kindes vernünftig war.
beim Ehegattenunterhalt sind nur Schulden zu berücksichtigen, die vor der Trennung aufgenommen worden sind.
Anrechnung von Elterngeld auf das Einkommen Grundsatz:
Das Elterngeld ist ein auf den Unterhalt anrechenbares Einkommen nach
§ 11 BEEG.
Ausnahme:
Bis zur Höhe des Mindestbetrages von 300 € ist das Elterngeld nach
§ 11 BEEG
anrechnungsfrei. Berechnung des anrechenbaren Einkommens:
Anrechenbares Einkommen = monatl. Elterngeld – Mindestbetrag Beispiel:
F bekommt 400 € Elterngeld. In welchem Umfang wird das Elterngeld auf ihren Bedarf angerechnet?
Lösung
: 300 € Elterngeld sind anrechnungsfrei. 100 € Elterngeld werden als Einkommen auf den Unterhaltsbedarf angerechnet.
33
Unterhaltsleitlinien
Übungsaufgaben: 1. Wie wird der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den nicht im Haushalt leben Elternteil berechnet?
2. Welche Bedeutung haben die sogenannte Düsseldorfer Tabelle oder ähnliche Unterhaltsleitlinien für die Berechnung des Kindesunterhalts?
34
Lösungsvorschlag:
Nach den §§ 1601, 1610 BGB schulden die Eltern ihren Kindern Unterhalt in angemessener Höhe.
Zu 1.) Nach § 1612a Absatz 1 BGB entspricht der monatliche Mindest bedarf einem zwölftel des doppelten Kinderfreibetrags. Davon erhält das Kind zwischen 87 und 117 Prozent, abhängig von seinem Alter.
Ob das Kind einen höheren Bedarf als den Mindestbedarf hat, ist nach § 1610 BGB abhängig von seiner Lebensstellung. Welchen Prozentsatz das Kind vom Mindestunterhalt verlangen kann, hängt damit von der Einkommenssituation des Unterhaltsschuldners ab.
Zu 2.) Deswegen ordnet die Düsseldorfer Tabelle dem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners einen Prozentsatz des Regelbedarfes zu.
Die Düsseldorfer Tabelle und andere Unterhaltsleitlinien sind weder Gesetz noch Rechtsverordnung. Es handelt sich um eine rechtlich unverbindliche Empfehlung der zuständigen Senate der Oberlandesgerichte.
35
Fallbeispiel „Umfang des Unterhaltsbedarfs“
M studiert Sozialarbeit. Sein Vater V gewährt ihm Unterhalt in angemessener Höhe.
M heiratet F. Die studiert auch Sozialarbeit und bekommt wegen eines zu spät erfolgten Fachrichtungswechsels kein BAFöG. M nimmt bei einer Bank ein Darlehen auf.
M verlangt von V zusätzlichen Unterhalt zur Tilgung der Kreditraten, zur Zahlung der Zinsen und angesichts seines durch die Heirat gewachsenen Geldbedarfs.
Muss V mehr Unterhalt bezahlen?
36
Fallbeispiel „Umfang des Unterhaltsbedarfs“
M studiert Sozialarbeit. Sein Vater V gewährt ihm Unterhalt in angemessener Höhe. M heiratet F. Die studiert auch Sozialarbeit und bekommt wegen eines zu spät erfolgten Fachrichtungswechsels kein BAFöG. M nimmt bei einer Bank ein Darlehen auf. M verlangt von V zusätzlichen Unterhalt zur Tilgung der Kreditraten, zur Zahlung der Zinsen und angesichts seines durch die Heirat gewachsenen Geldbedarfs. Muss V mehr Unterhalt bezahlen?
Lösung:
Das Maß des Unterhalts richtet sich nach
§ 1610 BGB
. Nach
Absatz 2
gehört zum Unterhalt der gesamte Lebensbedarf. Der erhöht sich allerdings durch die Heirat nicht. Denn aufgrund der Heirat schuldet allenfalls M der F Unterhalt nach
§ 1360 BGB
im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit, nicht aber V
( § 1601 BGB
).
Vermögensbildung
Kredit nicht
tilgen
gehört nicht zum Lebensbedarf. V muss den . Die
Zinsen
erhöhen den Bedarf ebenfalls nicht, da V die Aufnahme des Kredites nicht zu verantworten hat.
37
Fallbeispiel: Es reicht nicht für alle
Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 6-jährigen K 1 und den 2 jährigen K 2 . Die Kinder sollen zu F. F und M wollen sich gütlich über den Unterhalt einigen. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Sonst hat F kein Einkommen. M verdient netto im Monat 2010,53 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Auf wendungen, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.
F und M wollen von der Partnerschaftskonflikt beratungsstelle wissen, welcher Unterhalt F und ihren Kindern zusteht. Erstellen Sie darüber ein Gutachten!
38
Lösungsvorschlag:
Die regelmäßige oder geschäftsmäßige Beratung in Rechts angelegenheiten ist nach
§ 1 Rechtsdienstleistungsgesetz
Anwälten vorbehalten. Daher dürfen Behörden nur Rechts beratung geben, soweit dies nach dem Gesetz ihre Aufgabe ist.
Das Jugendamt hat nach
§ 18 Absatz 1 Nummer 1 SGB 8
die Aufgabe, die Sorgeberechtigten über den Unterhaltsanspruch ihrer
Kinder
zu beraten. Es hat aber
nicht
die Aufgabe, zwischen den Sorgerechtsberechtigten Partei zu ergreifen und sie über ihre Ansprüche auf
Ehegattenunterhalt
zu beraten. Anders ist es in
§ 18 Absatz 1 Nummer 2 SGB 8
nur zugunsten der Mutter eines nichtehelichen Kindes geregelt. Soweit es für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des M gegenüber den Kindern auf sonstige Unterhaltslasten des M ankommt, muss das Jugendamt jedoch auch über den Ehe gattenunterhalt Auskunft geben können. § 17 SGB 8 erlaubt darüberhinaus die Beratung in Fragen der Partnerschaft.
39
Fortsetzung der Lösung I
A. Kindesunterhalt
Da M gemäß den
§§ 1589 und 1592 BGB
mit K 1 und K 2 in gerader Linie verwandt ist, steht den Kindern nach
§ 1601 ff. BGB
gegen M ein Anspruch auf
Kindesunterhalt
zu.
In welchem Umfang ein Unterhaltsanspruch besteht, hängt nach
§1602 BGB
von der
Bedürftigkeit
des
Unterhaltsbe rechtigten
(hier K 1 und K 2 ) und von der
Leistungsfähigkeit
des Unterhaltsverpflichteten ab. Den Kindern gegenüber ist nach
§ 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB
nicht F, sondern
allein M
zum Barunterhalt verpflichtet, weil F die Kinder betreut.
Der nach
§ 1612a Absatz 1 BGB Geldrente
durch die Entrichtung einer monatlich im voraus zu gewährende Unterhalt muss den Unterhaltsbedarf decken.
40
Fortsetzung der Lösung II
Nach
§ 1612a Abs. 1 BGB
in Verbindung mit
§ 32 Abs. 6 EStG
beträgt der
Mindestunterhaltsbedarf
für
K 2
und für
K 1 364 €
(2184x2/12=364).
317 €
Ob ein
höherer Unterhaltsbedarf § 1610 BGB
aus der besteht, ergibt sich gemäß
Lebensstellung
des Bedürftigen, die wiederum abhängig ist von den
Einkommensverhältnisse
des Unterhaltspflichtigen. Die Gerichte orientieren sich insoweit an den
Unterhaltsleit linien
des OLG Düsseldorf (
Düsseldorfer Tabelle
Ergänzungen durch andere Gerichte (z.B. Unterhaltsleitlinien der süddeutschen Oberlandesgerichte). Welcher ) und deren
Prozentsatz
vom Mindestunterhalt angemessen ist, schwankt entsprechend dem Einkommen des Pflichtigen zwischen 100% und 160%. 41
Fortsetzung der Lösung III
Jeder
Einkommensstufe
ist ein angemessener
Prozentsatz
vom Mindestunterhalt zugeordnet. Je mehr der Unterhalts pflichtige verdient, desto höher ist der Prozentsatz.
Die Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten orientiert sich an dem tatsächlich für seinen Unterhalt verfügbaren Ein kommen des Unterhaltsverpflichteten, dem
bereinigten Nettoeinkommen
. Da M die üblichen
berufsbedingten Aufwendungen
hat, diese aber nicht im einzelnen nachgewiesen sind, ist eine
Pauschale
für berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen.
Die Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen beträgt
5%
des Nettoeinkommens, höchstens aber 150 €.
5% von 2010,53 ergeben
100,53 €.
Es verbleibt ein bereinigtes Nettoeinkommen von
1910 €
(2010,52-100,52=1910). 42
Fortsetzung der Lösung IV
Nach
Stufe 3
bedarf von der Tabelle hätte K
349 €
und K 1 2 somit einen Unterhalts einen von
401
€. Wegen seiner drei Unterhaltspflichten wird M in Tabellenstufe 2 eingestuft (
Tabellensprung
). Da M auch in Stufe 2 nicht leistungsfähig ist, um den Mindestunterhalt von F sicherzustellen (1910 1100-241-291=278), bemisst sich der Kindesunterhalt gemäß Anmerkung A1 DT aber nach
Stufe 1
(
Rückstufung
). Der Unterhaltsbedarf der Kinder reduziert sich, weil F für sie
Kindergeld BGB
erhält. F ist gemäß aber nur verpflichtet, die
Absatz 3 Satz 2 BGB § 1612b Absatz 1 Nummer 1 Hälfte
des Kindergeldes für K zu verwenden, da sie mit der Kinderbetreuung nach
§ 1606
ihre Unterhaltspflicht erfüllt.
Infolge der hälftigen Kindergeldanrechnung hat
K2
statt 317 € nur
225 €
(317-92=225) Bedarf und
K1
statt 364 € nur
272 €
(364-92=272).
43
Fortsetzung der Lösung V
Nach
§ 1603 BGB
schuldet M den
Kindesunterhalt
nur im Rahmen seiner
Leistungsfähigkeit
. Den in § 1612a BGB geregelten Mindestunterhalt für die Kinder kann K leisten, ohne dass sein Selbstbehalt von 1000 € angetastet wird.
B. Ehegattenunterhalt
M schuldet F wegen Kinderbetreuung Geschiedenenunterhalt gemäß
§ 1570 BGB
. Das Maß ergibt sich aus §
1578 Absatz 1 Satz 1 BGB
. Maßgebend sind die
ehelichen Lebensverhält nisse
und damit die Einkommensverhältnisse des Mannes.
Welche Einkommensverteilung zwischen den Ehegatten angemessen ist, beurteilen die Gerichte nach Maßgabe von
Abschnitt B III
der Düsseldorfer Tabelle Danach ist bei einer Ehe mit Kindern, der
Kindesunterhalt vorab
vom zu verteilenden bereinigten Nettoeinkommen
abzuziehen
. 44
Fortsetzung der Lösung VI
Nach
Abschnitt B I 1 a
der Düsseldorfer Tabelle erhält vom verbleibenden Einkommen der erwerbstätige Unterhaltsver pflichtete
4/7
und der Unterhaltsberechtigte
3/7
, sofern Ein kommen des Unterhaltsberechtigten unberücksichtigt bleibt.
Grundsätzlich hat der Unterhaltsberechtigte nach
§ 1574 BGB
eine
Erwerbsobliegenheit
. Nach
§ 1570 BGB
ist der die Kinder betreuende Elternteil aber nur zu einer Erwerbstätig keit verpflichtet, wenn alle Kinder schon im
kindergarten fähigen Alter
sind. K2 ist erst zwei Jahre alt und hat deshalb nach
§ 24 Absatz 1 Satz 1 SGB 8
noch
keinen Anspruch auf Besuch eines Kindergartens
. Also braucht F
nicht arbeiten
.
Der
Unterhaltsbedarf
von F beträgt also
3/7
des den Ehe gatten
zur Verfügung stehenden Einkommens
. Ihnen stehen nach
Abzug des Kindesunterhalts 1413 € Einkommen
Verfügung (1910-225-272=1413).
zur 45
Fortsetzung der Lösung VII
Der Unterhaltsbedarf der F beträgt davon 3/7. Das sind 605,57€ (1413*3/7=605,57). Nach Abschnitt B V 2 der Düsseldorfer Tabelle steht ihr aber als Existenzminimum mindestens ein Bedarf von
800 €
zu.
In Höhe dieses Bedarf schuldet M der F nur Unterhalt, soweit er auch
leistungsfähig
ist. Die Leistungsfähigkeit errechnet man, in dem man vom
bereinigten Nettoeinkommen Selbstbehalt
den und die
vorgehenden Unterhaltsansprüche
abzieht. Der Selbstbehalt gegenüber dem
Ehegatten
ist höher als der gegenüber den
Kindern
. Und der eines
Erwerbstätigen
ist höher als der eines
nicht Erwerbstätigen
gegenüber seiner Ehefrau 1100 €.
. Nach Anmerkung B IV der DT beträgt der Selbstbehalt eines Erwerbstätigen 46
Fortsetzung der Lösung VIII
Zieht man von dem bereinigten Nettoeinkommen von
1910 €
den
Selbstbehalt Kinder
von
225 €
von
1100 €
und
272 €
(1910-1100-225-272=313).
und den
Unterhalt an die
ab, verbleiben
für F 313 €
Dass die Kinder den vollen Mindestunterhalt vorab be kommen, während sich der Anspruch der F auf einen Betrag unter dem Existenzminimum mindert, liegt daran, dass die Ansprüche der
Kinder
nach
§ 1609 BGB
gegenüber dem des betreuenden Elternteiles
vorrangig
sind. Aus diesem Grund findet auch
keine anteilige Kürzung
aller Unterhaltsan sprüche statt.
M muss an
K 2
225 €, an
K 1
272 € und an
F
313 € zahlen.
47
Fallbeispiel: Rangfolge
Frau F und Herr M sind geschieden. Sie haben zwei Kinder, den 5-jährigen K 1 und den 2-jährigen K 2 , die bei F leben. M lebt mit seiner Lebensgefährtin L zu sammen. Beide haben zusammen den 1-jährigen K 3 . M hat seine Vaterschaft anerkannt. F bekommt nur das Kindergeld für K 1 und K 2 sie kein Einkommen. Gleiches gilt für L.
. Sonst hat M verdient netto im Monat 2400 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen, die er aber nicht im einzelnen belegen kann. Wie viel Unterhalt muss M an K 1 , , K 2 , K 3 , F und L leisten ?
48
Lösungsvorschlag I
Da M gemäß den
§§ 1589 und 1592 BGB
mit K 1 , K 2 und K 3 in gerader Linie verwandt ist, schuldet er seinen Kindern nach
§ 1601 ff. BGB
Kindesunterhalt, soweit diese gemäß
§ 1602 BGB
bedürftig und er nach
§ 1603 BGB
leistungsfähig ist.
Den Kindern gegenüber sind nach
§ 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB
nicht F und L, sondern
allein M
barunterhaltspflichtig, weil F und L die Kinder betreuen.
Nach
§ 1609 BGB
geht der Unterhaltsanspruch der
Kinder
dem der beiden Frauen vor.
Nach
§1612a Absatz 1 Satz 1 BGB
iVm. § 32 Abs. 6 EStG beträgt der
Mindestunterhaltsbedarf
von Kindern unter 6 Jahren
317 € (2184 € * 2 / 12 Monate * 87% = 317 €).
49
Fortsetzung der Lösung II
Der Unterhaltsbedarf der Kinder reduziert sich durch den Erhalt des
Kindergeldes
.
F und L sind gemäß
§ 1612b Absatz 1 Nummer 1 BGB
aber nur verpflichtet, die
Hälfte
des Kindergeldes für die Kinder zu verwenden, da sie mit der Kinderbetreuung nach
§ 1603 Absatz 3 Satz 2 BGB
ihre Unterhaltspflicht erfüllen. Deswegen wird das Kindergeld auch nur hälftig auf den Bedarf der Kinder angerechnet.
Alle drei Kinder haben statt 317 € nur
225 €
(317-92=225) Mindestbedarf. Ob für die drei Kinder ein über den Mindestunterhalt
hinausgehender Unterhaltsbedarf
ergibt sich gemäß
§ 1610 BGB
aus ihrer besteht,
Lebensstellung.
50
Fortsetzung der Lösung III
Diese Lebensstellung ist wiederum geprägt von den
Einkommensverhältnisse
des Unterhaltspflichtigen.
Die Gerichte orientieren sich insoweit an den
Unterhaltsleit linien
des OLG Düsseldorf (
Düsseldorfer Tabelle
Ergänzungen durch andere Gerichte (z.B. Unterhaltsleitlinien der süddeutschen Oberlandesgerichte). ) und deren Danach hängt die Höhe des Unterhaltsbedarfs von dem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen ab.
Nach
Anmerkung A 3 der Düsseldorfer Tabelle
sind vom Nettoeinkommen des M seine berufsbedingten Aufwendungen abzuziehen, mindestens eine Pauschale von 5% des Netto Einkommens. Danach hat M berufsbedingte Aufwendungen von 120 € und ein bereinigtes Nettoeinkommen von
2280 €
51 (2400-120=2280). M müßte danach gemäß
Fortsetzung der Lösung IV
Die Düsseldorfer Tabelle soll Aufschluss darüber geben wie viel Unterhalt ein Unterhaltspflichtiger leisten muss, der zwei Unterhalberechtigte Unterhalten muss (DT Anm. A1). M muss aber zwei Frauen und drei Kinder unterhalten und hat damit statt der angenommenen 2 Unterhaltpflichten 5 Personen zu unterhalten.
Nach Anmerkung A 1 der Düsseldorfer Tabelle muss M deswegen 3 Stufen niedriger Unterhalt zahlen, also statt nach Stufe 3
nach Stufe 1
(mehrfacher Tabellensprung). Die drei Kinder haben deswegen doch nur einen Unterhalts bedarf in Höhe ihres
Mindestbedarfes.
Das sind unter Berücksichtigung der hälftigen Kindergeldanrechnung
für jedes Kind 225 €.
52
Fortsetzung der Lösung V
M´s Leistungsfähigkeit gegenüber seinen Kindern errechnet sich, indem man von seinem bereinigten Nettoeinkommen seinen Selbstbehalt abzieht. Dieser beträgt laut A 5 der Düsseldorfer Tabelle den Kindern gegenüber 1000 €. Seine Leistungsfähigkeit beträgt
1.280 €
(2.280-1000=1280). M kann also seinen 3 Kindern insgesamt die 675 € Mindestunterhalt zahlen. F hat einen Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB wegen Betreuung der beiden kleinen Kinder. Ihr ist selbst eine Teilzeiterwerbstätigkeit unzumutbar, weil das jüngste Kind noch keine drei Jahre alt ist.
Und M schuldet aus demselben Grund seiner neuen Partnerin L Unterhalt nach § 1615 l BGB. F und L sind nach § 1609 BGB beide im zweiten Rang. 53
Fortsetzung der Lösung VI
Den Kindern gegenüber ist M nur verpflichtet, einen über den Mindestunterhalt hinausgehenden Unterhalt zu gewähren, wenn er neben dem Eigenbedarf auch das
Existenzminimum
seiner
Ex-Frau
und seiner Lebenspartnerin sicherstellen kann. Denn andernfalls müsste eine Rückstufung der Kinder erfolgen (DT A 1). Die
Rangfolge
des
§ 1609 BGB
soll nicht dazu führen, dass die im Rang nachgehenden Unterhaltsansprüche völlig unbe rücksichtigt bleiben. Es ist nur
vorab
der
Mindestunterhalt
für die ranghöheren Unterhaltsberechtigten sicherzustellen. M schuldet F wegen Kinderbetreuung Geschiedenenunterhalt gemäß
§ 1570 BGB
. Das Maß ergibt sich aus §
1578 Absatz 1 Satz 1 BGB
. Maßgebend sind die
ehelichen Lebensverhält nisse
und damit die Einkommensverhältnisse des Mannes.
54
Fortsetzung der Lösung VII
Nach
Abschnitt B III
der Düsseldorfer Tabelle ist bei einer Ehe mit Kindern, der
Kindesunterhalt vorab
vom zu verteilenden bereinigten Nettoeinkommen
abzuziehen
.
Nach
Abschnitt B I 1 a
der Düsseldorfer Tabelle erhält vom verbleibenden Einkommen der erwerbstätige Unterhaltsver pflichtete
4/7
und der Unterhaltsberechtigte
3/7
, sofern Ein kommen des Unterhaltsberechtigten unberücksichtigt bleibt.
Grundsätzlich hat der Unterhaltsberechtigte nach
§ 1574 BGB
eine
Erwerbsobliegenheit
. Nach
§ 1570 BGB
ist der die Kinder betreuende Elternteil aber nur zu einer Erwerbstätig keit verpflichtet, wenn alle Kinder schon im
kindergarten fähigen Alter
sind. K 2 ist erst zwei Jahre alt und hat deshalb nach
§ 24 Absatz 1 Satz 1 SGB 8
noch
keinen Anspruch auf Besuch eines Kindergartens
. Also braucht F
nicht arbeiten
. Der
Unterhaltsbedarf
lich
3/7
von F beträgt nach DT B I grundsätz des
zur Verfügung stehenden Einkommens
. 55
Fortsetzung der Lösung VIII
Nach
Abzug des Kindesunterhalts Einkommen
stehen F und M
1605 €
zur Verfügung (2280-225-225-225=1605). Der Unterhaltsbedarf der F beträgt davon 3/7. Das sind
687,86 €
(1605*3/7=687,86). Nach Abschnitt B V 2 der Düsseldorfer Tabelle steht ihr aber als Existenzminimum mindestens ein Bedarf von
800 €
zu. L hat nach DT D II ebenfalls einen Bedarf von 800 €.
In Höhe dieses Bedarf schuldet M der F und der L nur Unterhalt, soweit er auch
leistungsfähig
ist. Die Leistungsfähigkeit errechnet man, in dem man vom
bereinigten Nettoeinkommen
den
Selbstbehalt vorgehenden Unterhaltsansprüche
abzieht. und die Der Selbstbehalt gegenüber dem
Ehegatten
ist höher als der gegenüber den
Kindern
. Und der eines
Erwerbstätigen
ist höher als der eines
nicht Erwerbstätigen
.
56
Fortsetzung der Lösung IX
Nach DT B IV beträgt der Selbstbehalt eines Erwerbstätigen gegenüber seiner Ehefrau 1100 €.
Zieht man von dem bereinigten Nettoeinkommen von
2280 €
den
Selbstbehalt Kinder
von von 675 € (
1100 €
und den
Unterhalt an die 3 mal 225 €)
ab, verbleiben
für F und L
zusammen
505 € (
2280-1100-675=505).
Dass die Kinder den Mindestunterhalt voll vorab bekommen, während sich der Anspruch der F auf einen Betrag unter dem Existenzminimum mindert, liegt daran, dass die Ansprüche der
Kinder
nach
vorrangig § 1609 BGB
gegenüber dem Ehegattenunterhalt sind. Da die Ansprüche von F und L gleichrangig sind und beide denselben Bedarf haben, erhalten sie von den 505 € jeweils die Hälfte.
M muss
F und L
jeweils
253 €
Unterhalt zahlen. Und an seine Kinder muss M jeweils
225 €
zahlen und 1099 € behält er zur Bestreitung seines eigenen Lebensunterhalts zur Verfügung.
57
Fall: Es reicht nicht mal für die Kinder
Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 17-jährigen K 1 und den 9 jährigen K 2 . Zusammen mit seiner neuen Lebens partnerin L hat M den 2-jährigen K 3 , für den M die Vaterschaft anerkannt hat und für den L Kindergeld bekommt. K 1 und K 2 sind bei F. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. L bekommt außerdem noch Elterngeld in Höhe des Mindestbetrages. Sonst haben beide kein Einkommen. M verdient netto im Monat 1300 €. F will vom Jugendamt wissen, welcher Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht!
58
Lösungsvorschlag I
Da M gemäß den
§§ 1589 und 1592 BGB
mit K 1 , K 2 und K 3 in gerader Linie verwandt ist, schuldet er seinen Kindern nach
§ 1601 ff. BGB
Kindesunterhalt, soweit diese gemäß
§ 1602 BGB
bedürftig und er nach
§ 1603 BGB
leistungsfähig ist.
Den Kindern gegenüber ist nach
§ 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB
nicht F, sondern
allein M
zum Unterhalt in bar verpflichtet, weil F ihre Unterhaltspflicht durch die Betreuung erfüllt.
Nach
§ 1609 BGB
geht der Unterhaltsanspruch aller drei
Kinder
dem der F vor. Die Unterhaltsansprüche der Kinder sind im Verhältnis zueinander gleichrangig. Nach den
§§ 1612a Absatz 1 Satz 1 BGB, 32 Abs. 6 EStG
beträgt der Mindestunterhaltsbedarf der Kinder 364 €. Der Prozentsatz davon hängt vom Alter der Kinder ab.
59
Fortsetzung der Lösung II
Kinder unter 6 Jahre
erhalten
87%.
Das sind
317 €.
Kinder
ab 6 Jahre
100%. Das sind 364 €. Und Kinder ab 13 Jahre 117%. Das sind 426 €. Danach hat
K 3
von
317 €
,
K 2
einen von
364 €
und
K 1
einen Mindestbedarf einen von
426 €.
Der Unterhaltsbedarf der Kinder reduziert sich durch den Erhalt des
Kindergeldes
. F ist gemäß
§ 1612b Absatz 1 Nummer 1 BGB
aber nur verpflichtet, die Kindergeldes für die Kinder zu verwenden, da sie mit der Kinderbetreuung nach
Hälfte
nur hälftig auf den Bedarf der Kinder angerechnet.
des
§ 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB
ihre Unterhaltspflicht erfüllen. Deswegen wird das Kindergeld auch Unter Berücksichtigung der hälftigen Kindergeldanrechnung beträgt der
Mindestbedarf
von
K 3 225 €
(317-92=225), von
K 2 272 €
(364-92=272) und von
K 1 Zusammen 334 €
(426-92=334) €. benötigen sie (225+272+334=831)
831 €.
60
Fortsetzung der Lösung III
In Höhe dieses Bedarfes schuldet M seinen Kindern nach § 1603 BGB nur Unterhalt, soweit er auch
leistungsfähig
Die Leistungsfähigkeit errechnet man, in dem man vom
bereinigten Nettoeinkommen
des M seinen
Selbstbehalt
gegenüber seinen Kindern abzieht. ist. Da M
berufsbedingte Aufwendungen
hat, deren Höhe aber nicht nachgewiesen ist, ist eine
Pauschale
von
5%
vom Nettoeinkommen abzuziehen. Das bereinigte Nettoeinkommen beträgt damit
1235 €
(1300-65=1235). M stehen nach DT A5
1000 €
Selbstbehalt zu, da er erwerbstätig ist. M kann also nur
235 €
(1235-1000=235) Unterhalt zahlen.
Diese Zahlung muss auf die Kinder gleichmäßig aufgeteilt werden und zwar im Verhältnis ihres Unterhaltsbedarfs.
Jeder bekommt einen
Anteil
in Höhe seines Unterhaltsbedarfs 61 geteilt durch den Unterhaltsbedarf aller Kinder.
Fortsetzung der Lösung IV
K 3 K 2 K 1 bekommt einen Anteil von
225/831
, bekommt einen Anteil von
272/831
bekommt einen Anteil von
334/831
. und K 3 K 2 K 1 bekommt 225/831 von 235 €. Das sind
63,63 €.
bekommt 272/831 von 235 €. Das sind
76,92 €.
bekommt 334/831 von 235 €. Das sind
94,45 €.
Nach § 1612a Absatz 2 Satz 2 sind diese Beträge aufzurunden. K 3 bekommt also 64 €, K 2 77 € und K 1 95 €.
Die Unterhaltsansprüche von F und L sind dem gegenüber nachrangig. Beide bekommen daher mangels Leistungs fähigkeit des M
keinen Unterhalt
von ihm.
Ergebnis: F bekommt also für ihre Kinder K 1 insgesamt
172 €
und K (95 € + 77 € = 172 €) Unterhalt.
2 62
Fall: Viele Frauen, viele Kinder, wenig Geld
Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben drei Kinder, den 10-jährigen K 1 , den 8-jährigen K 2 . und den 6-jährigen K 3 . Die Kinder sind bei F. Sie bekommt für die Kinder Kindergeld. M verdient netto im Monat 2.400 €. Für die Fahrt zur Arbeit muss er monatlich 100 € aufwenden. F arbeitet halbtags und verdient netto 1.200 €.
Mit L hatte M vor einem Jahr eine Affäre, aus welcher der 3 Monate alte K 4 hervorging, für den M die Vater schaft anerkannt hat. L bekommt das Kindergeld für K 4 ; sonst hat sie kein Einkommen.
Alle wollen von M Unterhalt. Wer bekommt wie viel?
63
Lösungsvorschlag I
Da M gemäß den
§§ 1589 und 1592 BGB
mit K 1 , K 2 , K 3 und K 4 in gerader Linie verwandt ist, schuldet er seinen Kindern nach
§ 1601 ff. BGB
Kindesunterhalt, soweit sie nach
§ 1602 BGB
bedürftig und er nach
§ 1603 BGB
leistungsfähig ist.
Den Kindern gegenüber sind neben M nicht auch F und L zum Unterhalt in bar verpflichtet. Denn F und L erfüllen ihre Unterhaltspflichten nach
§ 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB
durch die Betreuung. M schuldet den Barunterhalt somit allein.
Nach
§ 1609 BGB
geht der Unterhaltsanspruch aller vier
Kinder
dem von F und L vor. Die Unterhaltsansprüche der Kinder sind im Verhältnis zueinander gleichrangig. Die Höhe des Mindestunterhaltsbedarfs regelt
§1612a Absatz 1 BGB.
64
Fortsetzung der Lösung II
Danach bekommen
Kinder unter 6 Jahre
317 €, Kinder ab 6 Jahre 364 € und Kinder ab 14 Jahre 426 €. Danach haben
K 1
und
K 2
und
K 3 364 €
und für (alle Altersgruppe 2) einen Mindestbedarf von
K 4
(Altersgruppe 1) einen von
317 €.
Nach
§ 1610 BGB
ist nicht nur der Mindestunterhalt sicher zu stellen, sondern ein angemessener Unterhalt. Welcher Unterhalt angemessen ist, hängt von der Lebensstellung des unterhaltsberechtigten ab. Diese wird durch das Einkommen des Unterhaltspflichtigen geprägt.
Nach der Düsseldorfer Tabelle (Anm. 3 und 4) kommt es auf das
bereinigte
Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen an. Dieses beträgt hier
2280
€, weil 5% berufsbedingte Aufwendungen zu berücksichtigen sind (2400-120=2280).
65
Fortsetzung der Lösung III
Nach der Düsseldorfer Tabelle Stufe 3 haben die Kinder folgenden Bedarf. Danach haben
K 1 , K 2
Bedarf von
401 €
und für
K 4 349 €.
und
K 3
jeweils einen Die Düsseldorfer Tabelle ist für den Fall gedacht, dass ein Unterhaltspflichtiger
zwei Unterhaltspflichten
hat. M hat aber 5 oder 6 Unterhaltspflichten (siehe unten). Nach Anmerkung
A 1
der DT muss deswegen eine Rück stufung erfolgen (sog. Tabellensprung). Und zwar um so viele Stufen, wie M mehr als zwei Unterhaltspflichten hat. M wäre also um vier Stufen zurückzustufen. Deswegen schuldet er seinen Kindern nur den Mindestunterhalt nach Stufe 1.
66
Fortsetzung der Lösung IV
Nach der Düsseldorfer Tabelle Stufe 1 haben die Kinder
K 1 , K 2
und
K 3
jeweils einen Mindestbedarf von
364 €
und
K 4
einen von
317 €.
Der Unterhaltsbedarf der Kinder reduziert sich durch den Erhalt des
Kindergeldes
. F und L sind gemäß
§ 1612b Absatz 1 Nummer 1 BGB
aber nur verpflichtet, die
Hälfte
des Kindergeldes für die Kinder zu verwenden, da sie mit der Kinderbetreuung nach
§ 1603 Absatz 3 Satz 2 BGB
Unterhaltspflicht erfüllen. Deswegen wird das Kindergeld auch nur hälftig auf den Bedarf der Kinder angerechnet.
ihre Unter Berücksichtigung der hälftigen Kindergeldanrechnung beträgt der
Mindestbedarf
von K 1 und K 2 jeweils
272 €
(364 92=272) €, der von K3
269 €
bedarf des drei Monate alten (364-95=269). Der Mindest-
K 4
beträgt
225 €
(317-92=225).
67
Fortsetzung der Lösung V
In Höhe ihres Bedarfes schuldet M seinen Kindern nach § 1603 BGB nur Unterhalt, soweit er auch
leistungsfähig
Die Leistungsfähigkeit errechnet man, in dem man vom
bereinigten Nettoeinkommen
des M seinen
Selbstbehalt
gegenüber seinen Kindern abzieht. ist. Da M
berufsbedingte Aufwendungen
hat, deren Höhe aber nicht nachgewiesen ist, ist eine
Pauschale
von
5%
vom Nettoeinkommen abzuziehen. Das bereinigte Nettoeinkommen beträgt damit
2280 €
(2400-120=2280). Als Selbstbehalt stehen M seinen Kindern gegenüber
1000 €
zu, da er
erwerbstätig
ist. M kann also
1280 €
(2280 1000=1280) Unterhalt an seine Kinder zahlen.
Er muss aber nur in Höhe von deren Bedarf zahlen. Das sind
1038 €
(272+272+269+225=1038).
68
Fortsetzung der Lösung VI
M schuldet
L
Betreuungsunterhalt nach
§ 1615l BGB
, weil K 4 unter drei Jahre ist. M schuldet auch F Betreuungsunterhalt nach den
§§ 1570, 1578 BGB
F ist gemäß
§ 1574 BGB
, wenn Aufstockungsunterhalt angesichts der ehelichen Lebensverhältnisse angemessen ist.
angesichts des Alters der Kinder eine Erwerbstätigkeit zumutbar. Ihr Einkommen ist anzurechnen.
Da F mit Rücksicht auf das Alter ihrer drei Kinder nicht die Aufnahme einer Vollzeitarbeit zumutbar ist, und ihre Halbtagsstelle für den vollen Unterhalt der Familie nicht ausreicht, hat sie nach
§ 1573 Absatz 2 BGB
einen Anspruch auf
Aufstockungsunterhalt.
Und zwar bestimmt sich der Bedarf der F nach der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen ihren Einkünften und dem vollen Unterhalt.
69
Fortsetzung der Lösung VII
Der
Mindestbedarf der F
ist nach B V 1 DT durch ihr Arbeitseinkommen gedeckt. Der angemessene Bedarf beträgt nach B I 1 b DT
3/7
der Differenz zwischen den bereinigten Nettoeinkommen beider Ehepartner.
Nach B III DT ist der Kindesunterhalt vorab abzuziehen. Danach hat
M
ein anrechenbares bereinigtes Nettoeinkommen von
1242 € F
(2280-1038=1242). hat unter Berücksichtigung ihrer berufsbedingten Auf wendungen ein bereinigtes Nettoeinkommen von
1140 €
(1200-60=1140). Die Differenz (1242-1140=102) beträgt 102 €. Und 3/7 von 102 € sind 43,71 €.
F hat einen Bedarf nach Aufstockungsunterhalt in Höhe von gerundet
44 €.
70
Fortsetzung der Lösung VIII
Nach den §§ 1582, 1609 BGB ist der Anspruch der L auf Betreuungsunterhalt dem der F gleichrangig.
L hat nach D II DT für sich einen Mindestunterhaltsbedarf von 800 €. L und F
zusammen
haben einen
Bedarf
von
844 €
(800+44=844).
Da M ein Selbstbehalt von 1100 € nach B IV und D II der DT zusteht, besitzt er beiden Frauen gegenüber nur eine
Leistungsfähigkeit
von
142 €
(2280-1100-1038=142). Es liegt also ein Mangelfall vor. Die nach DT A1 für diesen fall vorgesehene Rückstufung der Kinder ist nicht möglich. Da die Leistungsfähigkeit des M für den Bedarf beider Frauen nicht ausreicht, muss eine
Mangelfallberechnung
nach Maßgabe von Abschnitt C der Düsseldorfer Tabelle erfolgen.
71
Fortsetzung der Lösung IX
Verteilungsmasse
sind 142 €. Der Anteil beider Frauen ergibt sich aus ihrem Bedarf geteilt durch den Bedarf beider Frauen.
L kann danach einen
Anteil
von
800/844
verlangen und F einen
Anteil
von
44/844
der
Verteilungsmasse
von
142 € L
kann danach
135 €
verlangen (800/844 x 142 € = 134,60 €).
F
kann danach
8 €
verlangen ( 44/844 x 142 € = 7,40 €).
Damit müsste M an F Unterhalt zahlen, obgleich er mit 1100 € weniger verfügbares Einkommen hat als F mit 1140 €.
Hier ist deshalb eine Ergebniskorrektur vorzunehmen. Wenn M keinen Unterhalt an F zahlen muss, würde seine Leistungs fähigkeit der L gegenüber steigen und er muss dies zusätzlich an L zahlen. Dann bekäme F nichts und
L
die gesamten
142 €.
72
Fall: Gerechte Einkommensverteilung
Frau F und Herr M haben sich getrennt und wollen sich scheiden lassen. Sie haben ein gemeinsames Kind, den 2-jährigen K. K lebt bei F. F bekommt das Kindergeld für K. F arbeitet nicht und betreut K. F hat kein weiteres Einkommen.
M verdient netto 2425 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen. F will Unterhalt für K und für sich selbst.
F bittet das Jugendamt um eine Unterhaltsbeistandschaft.
Sie sind im Jugendamt für Beistandschaften nach § 1712 BGB und für die Beratung in Unterhaltsangelegenheiten zuständig. Nehmen Sie die Aufgaben des Jugendamtes wahr und berechnen Sie in diesem Rahmen den von M zu leistenden Unterhalt!
73
Lösung „Gerechte Einkommensverteilung“
Als Beistand nach
§ 1712 BGB
und für die Beratung nach § 18 SGB 8 ist das Jugendamt nur zuständig für die Geltendmachung des Kindesunterhalts, nicht für die Geltendmachung des Ehegattenunterhalts. Soweit allerdings für die Berechnung des Kindesunterhalts zu prüfen ist, ob das Einkommen in der Familie gerecht verteilt wird, ist auch der Ehegattenunterhalt zu berechnen. K steht nach
§ 1601 BGB
gegen M ein Anspruch auf
Kindesunterhalt
zu. Der Unterhalt an das nicht im Haushalt lebende Kind ist nach
§ 1612a Absatz 1 BGB
durch die Ent richtung einer
Geldrente
monatlich im Voraus zu gewähren. Die Höhe richtet sich nach dem in § 1612a BGB festgelegten
Mindestunterhalt
und dem nach dem Einkommen des Unter haltspflichtigen
angemessenen Prozentsatz
vom Mindest unterhalt (§ 1610 BGB i.V.m. der Düsseldorfer Tabelle).
74
Fortsetzung der Lösung:
Nach § 1612a Absatz 1 BGB i.V.m. § 32 Absatz 6 EStG beträgt für K der Mindestbetrag 317 €, weil K in Altergruppe 1 (0-5 Jahre) ist. Die Höhe des angemessenen Unterhaltes wird in der Praxis nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle ermittelt, die alle 2 Jahre vom OLG Düsseldorf angepasst wird. Mit einem bereinigten Nettoeinkommen von 2303,75 € (2425-121,25= 2303,75) fällt M in die Stufe 4 der Düsseldorfer Tabelle. Danach hat K einen Unterhaltsbedarf von
365 €
.
Ein Tabellensprung ist nicht vorzunehmen, da M die von der Düsseldorfer Tabelle vorausgesetzten zwei Unterhaltspflichten hat.
Allerdings ist auf diesen Bedarf nach § 1612b Absatz 1 BGB das der F ausbezahlte Kindergeld zur Hälfte anzurechnen, also in Höhe von 92 €. Für K bekommt F also statt 365 nur
273 €
Unterhalt. M ist K gegenüber auch leistungsfähig (2303,75-1000=1303,75). Der Unterhalt für K in Höhe von 273 € ist allerdings nur angemessen, wenn keine Rückstufung nach Anmerkung A1 vorzunehmen ist. 75
Fortsetzung der Lösung
M schuldet auch F nach der Trennung Unterhalt wegen Kinderbetreuung, §
§ 1361, 1570 BGB
.
Das Maß ergibt sich aus §
1578 Absatz 1 Satz 1 BGB
. Maßgebend sind die
ehelichen Lebensverhältnisse
und damit die Einkommensverhält nisse des M.
Bei einer Ehe mit Kindern ist nach Abschnitt B III der Düsseldorfer Tabelle der Kindesunterhalt vorab vom zu verteilenden bereinigten Nettoeinkommen abzuziehen. Von dem verbleibenden Einkommen erhält der erwerbstätige Unterhalts-verpflichtete 4/7 und der Unterhaltsberechtigte 3/7. Zieht man von dem bereinigten Nettoeinkommen des M von 2303,75 € den Kindesunterhalt für K von 273 € ab, so verbleiben für die Verteilung auf M und F 2030,75 € (2303,75-273=2030,75).
Davon steht
F
3/7 zu, also
870,32 €
(2030,75x3/7=870,32). Das sind gerundet 871 €. M ist leistungsfähig in Höhe von 930 € (2303,75 – 1100 – 273 = 930). 76
Fortsetzung der Lösung
Eine Rückstufung von K wegen Mangelfalls wäre nach A1 Absatz 2 DT nur vorzunehmen, wenn M den Mindestunterhalt für F nicht sicherstellen könnte. Angesichts des ihm der F gegenüber zustehenden Selbstbehalt und des von ihm an K zu leistenden Unterhalt beträgt seine Leistungsfähigkeit der F gegenüber 931 € (2303,75-1100-273=930,75). M kann daher den Mindestunterhalt für F von 800 € nach DT B. V. 2. sicherstellen. Die Unterhaltsansprüche von K werden nicht zurückgestuft.
Allerdings müssen die Unterhaltsansprüche von K nach Anmerkung A.6. DT zurückgestuft werden, wenn dem M nach Abzug aller Unterhaltslasten der Bedarfskontrollbetrag nicht verbleibt.
M würde nach Abzug aller Lasten nur (2303,75-273-871=1159,75).
1159,75
€ für sich behalten 77
Fortsetzung der Lösung
M verbleiben mit 1159,75 € nach Abzug aller Unterhaltslasten weniger als der Bedarfskontrollbetrag für Stufe 4. Der beträgt nämlich 1300 €. Steht dem Unterhaltspflichtigen der Düsseldorfer Tabelle.
Bedarfskontrollbetrag
nicht zur Verfügung, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe anzusetzen. M schuldet daher K nur Unterhalt nach Stufe 3 der Nach
Stufe 3
hätte K einen Bedarf von 349 €. Davon ist nach
§ 1612b Abs. 1 BGB
das der F ausbezahlte Kindergeld zur Hälfte anzurechnen, also in Höhe von 92 Euro. Für K bekommt F also statt 349 nur
257 €
.
Auf dieser Basis ist auch der Ehegattenunterhalt neu zu berechnen: Zur Verteilung auf F und M stehen die 2303,75 € bereinigtes Nettoein kommen abzüglich des K zustehenden Unterhalts von 257 € zur Verfü gung. Das sind , also
2046,75 € (
2303,75-257=2046,75
)
. Davon stehen F 3/7 zu, also
877,18 €
(2046,75*3/7=877,18), gerundet 878 €. In Stufe 3 verbleiben M 1168,75 € (2303,75-257-878=1168,75).
Das ist weniger als der
Bedarfskontrollbetrag in Stufe 3 von 1200 €
.
M muss deshalb nach Stufe 2 der Düsseldorfer Tabelle Unterhalt 241 € Kindesunterhalt leisten. Auf Tabellenstufe 2 verbleibt M der Bedarfskontrollbetrag von 1100 € (2303,75–241–885=1178).
78
Fall: Sie verdient mehr als er
F und M sind geschieden. F will von M Unterhalt, weil ihr gemein sames Kind K bei ihr lebt. K ist 13 Jahre alt. F bekommt für K das Kindergeld.
M verdient netto 1600 € im Monat. Außerdem bekommt er im Jahr 800 € Weihnachtsgeld und 400 € Urlaubsgeld. Er hat berufsbedingte Aufwendungen im üblichen Umfang.
F verdient deutlich mehr als M. M ist der Meinung, F schulde ihm Unterhalt und nicht umgekehrt.
F bittet das Jugendamt schriftlich um Beratung und Beistandschaft.
Entscheiden Sie für das Jugendamt über beide Anträge und veranlassen Sie die notwendigen Schritte!
79
Lösungsvorschlag
Lösung:
Das Jugendamt ist für die Beratung über den Ehegattenunter halt nach § 18 SGB 8 unzuständig. Es berät F dagegen über den Kindes unterhalt. Das gleiche gilt für die Beistandschaft nach § 1712 BGB: Das Jugendamt wird Beistand des Kindes und nicht Beistand von einem der Ehegatten.
Ehegattenunterhalt würden sich die Ehegatten nach § 1570 Absatz 1 BGB nicht schulden, weil sie keine kleinen Kinder mehr betreuen müssen und ihnen daher zuzumuten ist, zur Deckung ihres Bedarfes einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zudem hat F nach § 1577 BGB keinen Anspruch auf Unterhalt, weil sie ihren Bedarf bereits durch ihre Erwerbstätigkeit deckt.
K steht nach
§ 1601 BGB
gegen M ein Anspruch auf
Kindesunterhalt
zu. Der Unterhalt an das nicht im Haushalt lebende Kind ist nach
§ 1612a Absatz 1 BGB
durch die Entrichtung einer im Voraus zu gewähren.
Geldrente
monatlich 80
Fortsetzung der Lösung
Das Maß des Kindesunterhalts bestimmt sich nach § 1612a Absatz 1 BGB. Danach beträgt für K der Mindestunterhalt 426 €, weil er in der Altergruppe 3 (12-17 Jahre) ist. Der Prozentsatz des zu leistenden Unterhalts erhöht sich mit der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Die Höhe des ange messenen Prozentsatzes wird in der Praxis nach der sogenannten
ermittelt, die alle 2 Jahre vom OLG Düsseldorf angepasst wird. Die anzuwendende Tabellenstufe richtet sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen.
M verdient netto einschließlich anteiliger Berücksichtigung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes 1700 €. Abzuziehen sind seine berufsbedingten Aufwendungen in Höhe von 5% des Nettoeinkommens, also in Höhe von 85 €. M hat also ein bereinigtes Nettoeinkommen von
1615 €
. Danach müsste M Unterhalt nach der Stufe 2 der Düsseldorfer Tabelle leisten, also 105% des Mindestunterhaltes.
81
Fortsetzung der Lösung
Allerdings hat M nicht die von der Düsseldorfer Tabelle angenommenen 2 Unterhaltspflichten. Er hat nur eine Unterhaltspflicht. Also schuldet M seinem Kind Unterhalt nach der nächst höheren Tabellenstufe.
Er schuldet nach Stufe 3 dem K 110% des Mindestunterhaltes.
K
steht also nach Stufe 3 ein
Tabellenunterhalt
in Höhe von 110% zu. Das sind
469 €
.
Nach § 1612b ist allerdings der an F ausbezahlte aber K zustehende
Kindergeldanteil
zu berücksichtigen. Nach den §§ 1612b, 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB steht F für die Betreuung des Kindes die Hälfte des Kindergeldes zu, während die andere Hälfte für den Bedarf von K einzusetzen ist.
Dadurch verringert sich der Bedarf von K von 469 € um 92 € auf
377 €
(469-92=377). 82
Fortsetzung der Lösung
Die Einkommensverteilung zwischen M und seinen Kindern ist nur angemessen, wenn M unter Berücksichtigung sämtlicher Unterhaltspflichten der Bedarfskontrollbetrag verbleibt. Dieser beträgt in Stufe 3 der Düsseldorfer Tabelle 1150 €. Zieht man von dem bereinigten Nettoeinkommen von 1615 € den Kindesunterhalt für K in Höhe von 377 € ab, so verbleibt M ein Betrag von 1238 €. Dies ist mehr als der Bedarfskontrollbetrag für Stufe 3 von 1150 €. Also schuldet M Unterhalt nach
Stufe 3
der Düsseldorfer Tabelle. Das sind unter Berücksichtigung der Kindergeldanrechnung 377 €.
83
Fallbeispiel:
Unterhalt für die Kindesmutter ?
Die ledige Frau F hat ein einjähriges Kind K. Sie arbeitet nicht und betreut K. Frau F bekommt 300 € Elterngeld und Kindergeld für K. Ansonsten hat sie weder Einkommen noch Vermögen.
Vater von K ist M, der ein Nettoeinkommen von monatlich 2300 € bezieht. M bekommt netto 1800 € Weihnachtsgeld und 600 € Urlaubsgeld im Jahr. Er hat berufsbedingte Aufwendungen im üblichen Umfang. M hat keine weiteren Unterhaltspflichten. F bittet M um Unterhalt für K und für sich selbst. M hat zwar die Vaterschaft für K anerkannt, lehnt aber Unterhaltszahlungen ab.
F geht zum Jugendamt. Sie bittet um Beratung, in welcher Höhe ihr Unterhalt zusteht. Ferner beantragt sie eine Unterhaltsbeistand schaft. Bearbeiten Sie bitte beide Anträge schriftlich!
84
Lösungsvorschlag
1. Beratung 1.1. Unterhaltsansprüche 1.1.1. Anspruch von K gegen M auf Kindesunterhalt
Ein Unterhaltsanspruch ergibt sich für K aus
§ 1601 BGB
. K ist im Sinne von § 1602 BGB bedürftig. M ist auch leistungsfähig im Sinne von
§ 1603 Absatz 1 BGB
. Und andere Unterhaltsansprüche gehen dem Kindesunterhalt für K nicht im Rang vor
(§ 1609 BGB
).
1.1.2. Anspruch von F gegen M auf Betreuungsunterhalt
Ein Unterhaltsanspruch ergibt sich für F aus
§ 1615 l BGB
, weil M ihr als Kindesvater drei Jahre lang Betreuungsunterhalt schuldet, da von ihr wegen der Erziehung des Kindes eine
Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann
(
Absatz 2 Satz 2
), solange das Kind
jünger als 3 Jahre
ist (
Absatz 2 Satz 3
). 85
Fortsetzung der Lösung I
1.2. Höhe der Unterhaltsansprüche 1.2.1. Höhe des Kindesunterhalts
Die Höhe des Unterhalts richtet sich gemäß den
§§ 1610, 1612a BGB, 32 Absatz 6 EStG
festgelegten
Mindestunterhalt
und dem nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen
angemessenen Prozentsatz
:
1.2.1.1. Ermittlung des Regelbedarfs
K steht der Bedarf für Altersgruppe 1 zu (0-5 Jahre). Das sind
317 €
.
1.2.1.2. Ermittlung des Nettoeinkommens
Die Höhe des angemessenen Prozentsatzes wird nach der sogenannten
ermittelt. Der Prozentsatz hängt ab vom bereinig ten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Durch das Weihnachts und Urlaubsgeld von jährlich netto 2400 € erhöht sich das monatliche Einkommen des M um 200 € (2400 € / 12 Monate) auf
2500 €
. 86
Fortsetzung der Lösung II
1.2.1.3. Bereinigung des Nettoeinkommens
Von diesem Nettoeinkommen von 2500 € sind die berufsbedingten Aufwendungen abzuziehen. Sind diese dargelegt und steht ihre Höhe nicht fest, sind pauschal 5% vom Nettoeinkommen abzuziehen. Das sind bei M
125 €
. Damit hat er ein bereinigtes Nettoeinkommen von
2375 €
.
1.2.1.4. Feststellung des Prozentsatzes und des Tabellenunterhalts
Bei einem bereinigten Nettoeinkommen von 2375 € beträgt der Unterhalt nach
Stufe 4
der Düsseldorfer Tabelle
115%
des Regelbetrages. Das würde einen Tabellenunterhalt von
365 €
bedeuten.
1.2.1.5. Anhebung der Stufe nach der Zahl der Unterhaltspflichten
M hat die in der Düsseldorfer Tabelle zugrundegelegten
zwei Unterhaltspflichten
. Es kommt nicht zu einem Tabellensprung.
87
Fortsetzung der Lösung III
1.2.1.6. Kindergeldanrechnung
Nach den
§§ 1612b Absatz 1, 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB
ausbezahlte Kindergeld von
184 €
ist das der F zur Hälfte auf den geschuldeten Tabellenunterhalt anzurechnen, also in Höhe von
92 €
. Für
K
bekommt F wegen des Kindergeldes statt 365 € nur
273 €
(365€ -92€ = 273€).
1.2.1.7. Selbstbehalt nach Abzug aller Unterhaltspflichten
Nach
§ 1603 BGB
ist M nur im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit zur Unterhaltszahlung verpflichtet. Ihm muss mindestens der Selbstbehalt verbleiben. Der beträgt nach der Düsseldorfer Tabelle für einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen seinem Kind gegenüber 1000 €.
Ob dem M dieser Betrag verbleibt, ist zu ermitteln, indem man von seinem bereinigten Nettoeinkommen den Kindesunterhalt abzieht.
M ist danach leistungsfähig.
1.2.1.8. Angemessenheit des dem M verbleibenden Einkommens
Ob dem M der Bedarfskontrollbetrag verbleibt, kann ebenfalls erst ermittelt werden, wenn der Unterhalt für F berechnet ist.
88
Fortsetzung der Lösung IV
1.2.2. Höhe des Unterhalts für F nach § 1615 l BGB 1.2.2.1. Bedarf der F
Der Bedarf der Mutter eines nichtehelichen Kindes nach § 1615 l BGB beträgt nach D II der DT für Nichterwerbstätige 800 € . Da F nicht arbeitet, hat sie einen Unterhaltsbedarf für sich von
800 €
.
1.2.2.2. Selbstbehalt gegenüber der Mutter eines n.e. Kindes
Wer als Erwerbstätiger der Mutter eines nichtehelichen Kindes Betreuungsunterhalt schuldet, hat nach D II der Düsseldorfer Tabelle einen Selbstbehalt von 1100 €. Da M arbeitet, steht ihm ein Selbstbehalt von
1100 €
zu.
1.2.2.3. Verbleibendes Einkommen trotz Unterhaltsbelastungen
Von seinem bereinigten Nettoeinkommen von 2375 € muss M
273 €
an K und
800 €
an F zahlen. Ihm verbleiben
1302 €
(2375-273-800=1302). Damit steht ihm der Selbstbehalt von 1100 € zur Verfügung.
M muss an F
800 €
Unterhalt zahlen, bis K 3 Jahre alt wird.
89
Fortsetzung der Lösung V
1.2.3. Angemessenheit der Einkommensverteilung
im Verhältnis zu K
1.2.3.1. Selbstbehalt
Seinem Kind gegenüber hat M nach der Düsseldorfer Tabelle A5 einen Selbstbehalt von
1000 €
, weil er erwerbstätig ist. M ist K gegenüber leistungsfähig.
1.2.3.2. Bedarfskontrollbetrag
Der Kindesunterhalt hat nur dann eine angemessene Höhe, wenn dem Unterhaltspflichtigen mindestens der Bedarfskontrollbetrag verbleibt. Für Unterhaltspflichtige, die nach
Stufe 4
der Düsseldorfer Tabelle 120% Unterhalt leisten, beträgt der Bedarfskontrollbetrag
1200 €
.
1.2.2.3. Verbleibendes Einkommen trotz Unterhaltsbelastungen
Von seinem bereinigten Nettoeinkommen von 2375 € muss M
273 €
an K und
800 €
an F zahlen. Ihm verbleiben zahlen. An F muss M
800 € 1302 €
(2375-273-800=1302; siehe oben zu 1.2.2.3.). Damit steht ihm der Bedarfskontrollbetrag von 1300 € gerade noch zur Verfügung. An K muss M 273 € Unterhalt Unterhalt zahlen, bis K 3 Jahre alt wird.
90
Fortsetzung der Lösung VI
2. Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gegenüber M 2.1. Unterhalt für F
Nach
§ 1712 BGB
ist das Jugendamt nur Beistand des Kindes und nicht Beistand der Kindesmutter. Daher ist es
nicht
verpflichtet, den Unter halt nach § 1615 l BGB geltend zu machen. Nach dem Rechtsdienst leistungsgesetz ist ihm die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten verboten. Die gerichtliche und außergerichtliche Geltendmachung von Unterhalt ist Rechtsanwälten und anderen zugelassenen Rechtsdienst leistern vorbehalten.
2.2. Unterhalt für K 2.2.1. Gewährung der Beistandschaft
Nach § 1712 BGB muss das Jugendamt auf Beistand werden. Diesen Antrag hat K gestellt. F hat es dabei nach § 1629 BGB
vertreten
.
Antrag des Kindes
sein
2.2.2. Pflichten des Beistands
Das Jugendamt ist aufgrund der Beistandschaft verpflichtet, den Unter haltsanspruch von K in dessen Namen gegenüber M geltend zu machen.
91
Fortsetzung der Lösung VII
2.2.3. Außergerichtliche Geltendmachung
Vor einer gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs sollte zunächst versucht werden, den Anspruch außergerichtlich geltend zu machen. Dadurch wird der Unterhaltspflichtige einerseits in Zahlungsverzug gesetzt und andererseits der Aufwand einer gerichtlichen Auseinander setzung möglicherweise vermieden.
2.2.4. Schaffung eines Unterhaltstitels
Das Kind hat nicht nur Anspruch auf Zahlung des Unterhalts, sondern auch auf dessen
Titulierung
(BGH NJW 98, 3116). Dies ist nicht nur durch Urteil nach streitigem Verfahren möglich, sondern auch durch die Ausfertigung einer öffentlich beglaubigten Urkunde, in der der Anspruch dem Grund und der Höhe nach festgestellt wird und sich der Unterhalts-pflichtige wegen dieser Forderung der Zwangsvollstreckung unterwirft. Der Unterhaltspflichtige muss deshalb aufgefordert werden, entweder auf seine Kosten den Unterhaltstitel in der geltend gemachten Höhe notariell beurkunden zu lassen oder beim Jugendamt eine entsprechende öffentliche Beurkundung des Unterhaltstitels zu beantragen.
92
Fortsetzung der Lösung VIII
2.2.6. Entwurf eines Schreibens an M
Sehr geehrter Herr M!
Die Mutter ihres Kindes K hat uns in dessen Namen um eine Unterhalts-beistandschaft gebeten. Wir sind deshalb gemäß § 1712 BGB verpflich-tet, die Unterhaltsansprüche von K Ihnen gegenüber geltend zu machen.
Um eine genaue Berechnung des Unterhaltsanspruchs vornehmen zu können, benötigen wir eine genaue Auskunft über Ihr Einkommen und Ihr Vermögen. Zur Erteilung dieser Auskunft sind Sie nach § 1605 BGB verpflichtet. Füllen Sie dazu bitte den anliegenden
Auskunftsbogen
aus. Ferner sind gemäß § 1605 Satz 2 BGB Verdienstbescheinigungen des Arbeitgebers vorzulegen. Legen Sie Ihrem Arbeitgeber dazu bitte den anliegenden Vordruck „
Verdienstbescheinigung
“ vor.
2.2.6.2. Unterhaltsberechnung
Bis diese Auskünfte erteilt sind, berechnen wir den nach § 1601 BGB von Ihnen geschuldeten Kindesunterhalt vorläufig nach den uns bereits vorliegenden Unterlagen. Danach verdienen Sie 2300 € netto im Monat sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld in Höhe von netto 2400 € im Jahr.
93
Fortsetzung der Lösung IX
2.2.6.2.1. Unterhaltsbedarf ihres Kindes K
Ihr Nettoeinkommen beträgt damit im Monatsdurchschnitt mindestens 2500 €. Davon abzuziehen sind ihre berufsbedingten Aufwendungen in Höhe einer Pauschale von 5% des Nettoeinkommens, also 125 €. Ihr bereinigtes Nettoeinkommen beträgt damit monatlich mindestens 2375 €. Sie schulden also Unterhalt nach Stufe 4 der Düsseldorfer Tabelle. Für ihr einjähriges Kind schulden Sie nach Tabelle 365 €. Das der Kindesmutter gezahlte Kindergeld ist darauf zur Hälfte anzurechnen, also in Höhe von 92 €.
Überweisen Sie bitte jeweils zum Monatsanfang ab Beginn dieses Monats 273 € auf das Ihnen bekannte Konto der Kindesmutter
.
2.2.6.2.2. Ihre Leistungsfähigkeit
Das ist angemessen, da Ihnen der Bedarfskontrollbetrag für Stufe 4 von 1200 € verbleibt. Wenn Sie von Ihrem bereinigten Nettoeinkommen von 2375 € an K 273 € und an F 770 € zahlen, verbleiben Ihnen 1332 €.
94
Fortsetzung der Lösung X
2.2.6.3. Herstellung eines Unterhaltstitels
Zum Unterhalt gehört nicht nur dessen Zahlung, sondern auch deren rechtliche Absicherung durch die Titulierung des Anspruchs. Um eine für Sie mit erheblichen Kosten verbundene Gerichtliche Aus einandersetzung zu vermeiden, müssen sie eine öffentlich beglaubigte Urkunde ausfertigen lassen, in der der Unterhaltsanspruch gegenüber K tituliert wird. Und zwar in der oben berechnete Höhe von monatlich 115% des Regelbedarfs der Altersstufe 1 (0-5 Jahre) abzüglich des anzurechnenden Kindergeldanteils. Als Unterhaltspflichtiger müssen Sie sich wegen dieser Forderung der Zwangsvollstreckung unterwerfen.
Begeben Sie sich zu diesem Zweck innerhalb von 4 Wochen zu einem Notar oder lassen Sie den Unterhaltsanspruch kostenlos von dem Jugendamt Ihres Landkreises beurkunden.
Nehmen Sie dazu Ihren Personalausweis und dieses Schreiben mit.
Mit freundlichem Gruß
Gritt Gründlich
(Sozialarbeiterin) 95
Fallbeispiel: BAFöG und Ausbildungsunterhalt
K ist 28 Jahre alt. Er schloss die Fachoberschule mit der Fachhoch schulreife ab. Danach studierte er an einer Verwaltungsfachhoch schule und wurde Diplomverwaltungswirt. Damit bestand K die Laufbahnprüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst. Während des Studiums erhielt K eine Vergütung des Landes in Höhe von monatlich 900 €. Nach dem Studium studierte K 8 Semester Rechtswissenschaft und bestand das Staatsexamen. K bekam während seines Jurastudiums BAFöG. Das Studentenwerk verlangt
die Erstattung der gesamten Ausbildungsförderung. Die Eltern suchen die nächst gelegene Schuldnerberatungsstelle auf. Was ist Ihnen zu raten ?
Lösung:
Die Eltern schulden nach
die Erstattung der Ausbildungsförderung, wenn Sie dem K für die Zeit des Jurastudiums Unterhalt gewähren mussten.
der Behörde nur dann 96
Fortsetzung der Lösung I
Im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit waren die Eltern ihrem Kind gegenüber nach den §§ 1601, 1603 BGB zum Unterhalt ver pflichtet, soweit K nach
§ 1602 Absatz 1 BGB
bedürftig war. K war für die Dauer seines Jurastudiums nur bedürftig, wenn von ihm nicht erwartet werden konnte, dass er sein Studium abbricht und sich im gehobenen Verwaltungsdienst seinen Lebensunterhalt verdient. Die Eltern konnten die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an Stelle der Aufnahme eines zweiten Studiums nur erwarten, wenn Sie ihre Unter haltspflicht durch die Finanzierung der vorausgegangenen Schul- und Berufsausbildung bereits erfüllt hatten. Das Maß des Unterhalts richtet sich nach
§ 1610 BGB
. Nach dessen
Absatz 2
auch „
die Kosten einer Vorbildung zu
einem
gehören zum Unterhalt
Beruf
.“ Die Eltern schulden also grundsätzlich nicht die Ausbildung zu einem
zweiten
Beruf. K hatte mit dem abgeschlossenen Verwaltungsstudium bereits eine Berufsaus-bildung. Auch wenn diese vom Land und nicht von den Eltern finanziert worden ist, ist die Unterhaltspflicht der Eltern damit erfüllt.
97
Fortsetzung der Lösung II
Ausnahmsweise
schulden die Eltern die
Finanzierung einer zweiten
Ausbildung, wenn das Kind den erlernten Beruf aus
gesundheitlichen Gründen
nicht ausüben kann, der erlernte Beruf
keine ausreichende Lebensgrundlage
bietet, die erste Ausbildung erkennbar nicht den Fähigkeiten des Kindes entsprach oder das Kind nach einer praktischen Berufsausbildung ein Studium beginnt, wenn beide Ausbildungen in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und den Eltern die Finanzierung des Studiums wirtschaftlich zumutbar ist . Alle diese von der Rechtsprechung entwickelten Ausnahmen treffen auf K nicht zu. Seine Eltern mussten ihm kein zweites Studium finanzieren. Das Studentenwerk hat deswegen gegen die Eltern keinen Anspruch auf Erstattung der gezahlten Ausbildungsförderung gemäß § 37 BAFöG.
98
Fallbeispiel: Zweitausbildung
K ist 22 Jahre alt. Er hat nach dem Abitur eine Berufsausbildung zum Bauzeichner abgeschlossen. Seit acht Monaten arbeitet er in einem Architekturbüro. K möchte kündigen und will Architektur in Hamburg studieren. Er will dafür von seinen Eltern Unterhalt. Die sehen das ganz anders. Sie meinen, sie hätten ihre Unterhaltspflicht bereits erfüllt. K habe eine Ausbildung und es sei ihm zumutbar, nun zu arbeiten. Die Eltern räumen zwar ein, dass sie K von ihrem Einkommen unterhalten könnten. Aber sie möchten sich jetzt ein Einfamilienhaus kaufen. Und für die entstehende monatliche Kreditbelastung benötigen sie ihr gesamtes Einkommen.
Hat K Anspruch auf Unterhalt, wenn er das Studium beginnt ?
99
Lösung I
Lösung:
Im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit sind die Eltern ihrem Kind gegenüber nach den
§§ 1601, 1603 BGB
zum Unterhalt verpflich tet, soweit K nach
§ 1602 Absatz 1 BGB bedürftig
ist. K ist für die Dauer seines Studiums nur bedürftig, wenn er keine Ausbildungsförde rung bekommt und nicht erwartet werden kann, dass er sich als Bauzeichner seinen Lebensunterhalt verdient, statt zu studieren . K bekommt kein BAFöG. Denn grundsätzlich wird nur die erste Berufsaubildung gefördert. Und das sogenannte elternunabhängige BAFöG steht K nicht zu, weil er vor dem Beginn der Ausbildung zum Bauzeichner bereits die Hochschulreife erworben hatte. Außerdem hat K dafür nicht lange genug im Beruf gearbeitet. Die Eltern non K können die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an Stelle der Aufnahme einer zweiten Ausbildung nur erwarten, wenn Sie ihre Unterhaltspflicht durch die Finanzierung der vorausgegangenen Schul und Berufsausbildung bereits erfüllt haben. Das Maß des Unterhalts richtet sich nach
§ 1610 BGB
. Nach dessen
Absatz 2
Unterhalt auch „
die Kosten einer Vorbildung zu
einem
gehören zum
Beruf
.“ 100
Fortsetzung der Lösung II
Ausnahmsweise
schulden die Eltern nach der Rechtsprechung die
Finanzierung einer zweiten
Ausbildung, wenn das Kind nach einer
praktischen Berufsausbildung
ein
Studium
beginnt, wenn beide Aus bildungen in einem engen
zeitlichen
und
sachlichen Zusammenhang
stehen und den Eltern die Finanzierung des Studiums
wirtschaftlich zumutbar
ist (anders bei Zweitstudium).
Das Architekturstudium steht in einem engen
sachlichen Zusammen hang
zur Ausbildung zum Bauzeichner. Die praktische Ausbildung zum Bauzeichner und das theoretische Studium der Architektur ergänzen einander und verbessern die
Berufsaussicht
als Architekt. Viele Jugend-liche erlernen heute vor dem Studium einen praktischen Beruf in einer verwandten Fachrichtung und verbessern damit ihre Berufsaussichten. Das Studium schließt
zeitlich
dicht an die praktische Ausbildung an.
zumutbar
, für die Studiendauer auf den Erwerb des Eigenheimes zu verzichten.
K hat Anspruch auf Unterhalt
.
101
Fallbeispiel: Kindesunterhalt für volljährigen Azubi
Nach Geburt des K lassen sich die Eltern, Herr M und Frau F, scheiden.
Auf Ehegattenunterhalt verzichtet F gegen eine Abfindung von 50000 €.
Mit 20 Jahren befindet sich K in einer Ausbildung zum Zahntechniker. Seit der Scheidung lebt K bei F. K erhält 350 € im Monat Ausbildungs vergütung, die er zum Teil für Fahrtkosten und Literatur braucht.
F ist arbeitslos. Die Abfindung hat sie verbraucht. Sie erhält Kindergeld für K und Arbeitslosengeld 2. F gibt K nur die Hälfte des Kindergeldes, „
weil sie K Wohnung gewähre
“. Außerdem verlangt F von K 50% der Ausbildungsvergütung als „
Kostenbeitrag für Verpflegung
“.
M verdient netto 4000 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwen dungen. Zur Finanzierung der Abfindung hatte M vor der Scheidung einen Kredit aufgenommen. Dafür wendet M seitdem monatlich 300 € für Zinsen und 100 € für Tilgung auf.
K verlangt von M Unterhalt. M will auch zahlen; aber nur den Betrag, der dem K wirklich zustehe.
M möchte sich die Kosten einer anwaltlichen Beratung ersparen. Er be auftragt deswegen K, beim Jugendamt zu beantragen, unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen, in welcher Höhe M dem K Unterhalt schulde. K stellt diesen Antrag.
Wie ist über den Antrag des K zu entscheiden ?
102
Lösungsvorschlag
Nach
§ 18 Absatz 4 SGB 8
ist dem Antrag des K stattzugeben, weil junge Volljährige bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen zu beraten und zu unterstützen sind . Da K den Antrag im eigenen Namen stellt, ist es unerheblich, ob er den Antrag aus eigenem Antrieb heraus stellt oder ob M ihn darum gebeten hat. Dem Antrag ist zu entsprechen.
Nach
§ 1601 BGB § 1602 BGB
schuldet M dem K Kindesunterhalt, weil K nach bedürftig und M nach
§ 1603 BGB
leistungsfähig ist. Allerdings ist K nur
bedürftig
, wenn ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist. Wenn K mit 20 Jahren noch keine abgeschlossene Berufsausbildung hat, schulden ihm die Eltern
Ausbildungsunterhalt für eine erste Ausbildung
. Nach
§ 1606 Absatz 3 BGB
schuldet M allerdings nur
anteiligen
Unter-halt, wenn auch
F
dem K Unterhalt nach § 1601 BGB schuldet. Da F nach § 1603 BGB nicht leistungsfähig ist, schuldet M den Kindesunter-halt allein. Das Maß bestimmt sich nach § 1610 BGB. Nach Absatz 1 ist der angemessene Unterhalt zu gewähren 103
Fortsetzung der Lösung I
Für
volljährige Kinder
, die noch im Haushalt der Eltern leben, bemisst sich der angemessene Unterhaltsbedarf nach
Altersgruppe 4
Düsseldorfer Tabelle.
Der Bedarf ist abhängig von den
Lebensverhältnissen
des der
Unterhalts berechtigten
. Und diese bestimmen sich nach dem
Einkommen
des
Unterhaltspflichtigen
. Dazu ist zunächst einmal dessen
bereinigtes Nettoeinkommen
des M
150 €
festzustellen. Zieht man von dem Nettoeinkommen als den Höchstbetrag für pauschal zu berücksichtigende
berufsbedingte Aufwendungen
von
3850 €
.
ab, so verbleibt ein Nettoeinkommen Fraglich ist ob, bei der Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens die
Kreditbelastung
des M zu berücksichtigen ist und ob insoweit zwischen Zins und Tilgung zu unterscheiden ist. Die Kosten eines Kredites sind bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs zu berücksichtigen, wenn die Kreditbelastung die Lebensverhältnisse des Unterhaltsberechtigten
geprägt
hat. Das Einkommen von M stand K die letzten 20 Jahre immer nur abzüglich Zins und Tilgung des Kredites zur Verfügung. Daher vermindert sich das bereinigte Nettoeinkommen um weitere 400 auf
3450 €
.
104
Fortsetzung der Lösung II
Danach würde M Unterhalt nach
Einkommensstufe 6
für Altersgruppe 4 schulden, also
625 €
.
Da die Düsseldorfer Tabelle aber den angemessenen Unterhalt bei
zwei Unterhaltspflichten
regelt und M jetzt nur noch
eine Unterhaltspflicht
hat, ist ein
Zuschlag
höhere Stufe vorzunehmen.
durch die Einstufung in eine K steht danach Tabellenunterhalt nach
Stufe 7
zu. Das sind
664 €
.
Das ändert sich auch nicht, wenn F
Miete
von K verlangen sollte. Denn der Unterhaltsanspruch von 670 € für ein Kind mit eigenem Hausstand (DT A7) findet nur Anwendung, wenn das Kind mit keinem Elternteil gemeinsam wirtschaftet.
Fraglich ist, wie es sich auf den Unterhaltsanspruch von K auswirkt, dass F und nicht M das
Kindergeld
für ihn erhält.
Geregelt ist die
Kindergeldanrechnung
in
§ 1612 b BGB
. Da K volljährig ist und daher nicht mehr betreut wird (§ 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB) ist das Kindergeld voll anzurechnen. Der Bedarf vermindert sich von 664 € auf
480 €
.
105
Fortsetzung der Lösung III
Fraglich ist, ob das Kindergeld den Bedarf von K mindern kann, obgleich die Mutter das Kindergeld teilweise einbehält.
Das Kindergeld soll grundsätzlich in vollem Umfang dem Kind zugute kommen. Dem
Verlangen auf Überlassung des Kindergeldes
kann F nicht entgegenhalten, dass sie K betreue oder Unterkunft und Verpfle gung gewähre. Sie schuldet dem volljährigen Kind keine Betreuung. Und Naturalunterhalt schuldet sie nur im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit. F darf dem K also die Kosten der Unterkunft in Rechnung stellen. Dazu ist F dem Träger der Grundsicherung gegenüber wegen ihrer Erwerbsobliegenheit sogar verpflichtet. Sinn des Kindergeldes ist es,
unterhaltspflichtige Eltern zu entlasten
. Ist nur ein Elternteil unterhaltspflichtig, muss auf seine Unterhaltspflicht auch das
ganze
Und dies reduziert seinen Bedarf.
Kindergeld angerechnet werden. Und zwar unabhängig davon, an wen das Kindergeld ausgezahlt wird. K hat Anspruch darauf, dass seine Mutter das Kindergeld für ihn verwendet. 106
Fortsetzung der Lösung IV
Der Unterhaltsbedarf (§ 1602 Absatz 1 BGB) verringert sich durch ein
vom Unterhaltsberechtigten erzieltes Einkommen
bildungsvergütung steht dem
K
, soweit dessen Einsatz für die eigene Lebensführung erwartet werden kann. Die Aus allein und nicht seiner
Mutter
zu. Die
Ausbildungsvergütung
muss K für den Einsatz seines Lebens unterhalts aber nur in dem Umfang verwenden, wie dieser nicht ausbildungsbedingte
Mehraufwendungen
gegenüberstehen.
Von den 350 € Ausbildungsvergütung stehen ihm nach Abzug seiner ausbildungsbedingten Mehraufwendungen in Höhe von pauschal 90 € noch
260 €
zur Verfügung. Dadurch reduziert sich der
Unterhaltsbedarf
des K von 480 € auf
220 €
(480-260=220). M kann die 220 € auch zahlen (d.h. er ist insoweit
leistungsfähig)
, wenn ihm der
Bedarfskontrollbetrag
Da nach
§ 1585c BGB
der von 1550 € (Stufe 7) verbleibt.
Unterhaltsverzicht wirksam
ist und M somit nur Kindesunterhalt und
Verteilung
des
Einkommens keinen Ehegattenunterhalt
ist daher
gerecht
schuldet, verbleibt ihm mehr als der Bedarfskontrollbetrag. Die vorgenommene und bedarf keiner Korrektur.
M schuldet dem K
220 €
Unterhalt.
107
Fallbeispiel: Minderjährige Mutter (1)
Die 17-jährige F bekommt das Kind K. F sagt, sie habe mit M wiederholt sexuell verkehrt. Sonst habe es keinen anderen Mann in ihrem Leben gegeben. Auch die Nachbarschaft vermutet, dass Herr M der Vater von K sei. M verdient sehr gut und hat keine anderen Unterhaltspflichten. Aber M bestreitet, mit F jemals sexuellen Verkehr gehabt zu haben. Zeugen oder andere Beweismittel gibt es dafür nicht. F´s Vater (V) ist zwar Millionär und hat ein hohes Einkommen. V will aber nicht für K und F aufkommen, weil dafür M verantwortlich sei. Andere Angehörige haben K und F nicht. F braucht jetzt dringend Geld.
F bittet das Jugendamt, Beistand von K zu werden.
1. Wie ist die Rechtslage?
2. Wer übt die elterliche Sorge für K aus?
3. M will K sehen. F will das verhindern. Wie ist die Rechtslage?
4. Wie ist die Rechtslage, wenn das Familiengericht aufgrund eines eingeholten Gutachtens die Vaterschaft von M feststellt. 108
Lösungsvorschlag
Das Jugendamt muss nach § 1712 BGB für K feststellen lassen, ob M der Vater von K ist und es muss für K dessen Unterhaltsansprüche geltend machen .
Da M die Vaterschaft nicht anerkannt hat, muss das Jugendamt im Namen von K nach den §§ 1600d, 1600 Abs. 1 Nr. 4, 1712 BGB Klage vor dem Familiengericht erheben, dass festgestellt wird, dass M der Vater von K ist. Vor der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ist zu prüfen, ob M oder V dem K gegenüber einstweilen zum Unterhalt verpflichtet sind.
109
Fallbeispiel: Minderjährige Mutter (2)
Die 17-jährige F bekommt das Kind K. F sagt, sie habe mit M wiederholt sexuell verkehrt. Sonst habe es keinen anderen Mann in ihrem Leben gegeben. Auch die Nachbarschaft vermutet, dass Herr M der Vater von K sei. M verdient sehr gut und hat keine anderen Unterhaltspflichten. Aber M bestreitet, mit F jemals sexuellen Verkehr gehabt zu haben.
Und Zeugen oder andere Beweismittel gibt es dafür nicht. F´s Vater (V) ist zwar Millionär und hat ein hohes Einkommen. V will aber nicht für K und F aufkommen, weil dafür M verantwortlich sei. Weitere Angehörige haben K und F nicht. F braucht jetzt dringend Geld.
F bittet das Jugendamt, Beistand von K zu werden.
Muss M einstweilen für K Unterhalt zahlen?
110
Lösungsvorschlag
Nach
§ 1601 BGB
schuldet M nur Unterhalt, wenn er einstweilen als Vater von K gilt. Das beurteilt sich nach
§ 1592 BGB
. Da M weder mit F verheiratet ist, noch die Vaterschaft anerkannt hat oder die Vaterschaft gerichtlich festgestellt worden ist, gilt er nicht als Vater und schuldet deswegen grundsätzlich auch keinen Unterhalt .
Ausnahmsweise kann der Vater im Wege der einstweiligen Anordnung nach
§ 1615o Abs. 1 Satz 1
schon
vor
der Vaterschaftsfeststellung zum Unterhalt verpflichtet werden, wenn er als Vater vermutet wird. Dies wäre jedoch nach
§1600d Abs. 2 BGB
nur der Fall, wenn unstreitig oder erwiesen wäre, dass es zwischen F und M in der Empfängniszeit zum Sexualverkehr gekommen ist. Da M dies bestreitet und F dies vor der Einholung eines Vaterschaftsgutachtens nicht beweisen kann, gilt die Vaterschaftsvermutung nicht und F bekommt einstweilen
keinen
Unterhalt von M .
111
Fallbeispiel: Minderjährige Mutter (3a)
Die 17-jährige F bekommt das Kind K. F sagt, sie habe mit M wiederholt sexuell verkehrt. Sonst habe es keinen anderen Mann in ihrem Leben gegeben. Auch die Nachbarschaft vermutet, dass Herr M der Vater von K sei. M verdient sehr gut und hat keine anderen Unterhaltspflichten. Aber M bestreitet, mit F jemals sexuellen Verkehr gehabt zu haben.
Und Zeugen oder andere Beweismittel gibt es dafür nicht. F´s Vater (V) ist zwar Millionär und hat ein hohes Einkommen. V will aber nicht für K und F aufkommen, weil dafür M verantwortlich sei. Weitere Angehörige haben K und F nicht. F braucht jetzt dringend Geld.
F bittet das Jugendamt, Beistand von K zu werden.
Muss V einstweilen K Unterhalt zahlen?
112
Lösungsvorschlag
Als Verwandter in gerader Linie ist V seinem Enkel K nach
§ 1601 BGB
grundsätzlich unterhaltspflichtig. Nach
§ 1602 BGB
ist K bedürftig, weil ein vermögens- und einkommensloses Kleinkind außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten. Da V gemäß
§ 1603 BGB
leistungsfähig ist, ist er nach
§ 1606 BGB
unterhaltspflichtig, wenn nicht andere Unterhaltsansprüche im Range vorgehen.
Eine
Unterhaltspflicht der F
vorgehen.
würde zwar der des V im Range F schuldet aber nach § 1603 BGB dem K mangels Leistungsfähigkeit keinen über die Betreuung hinausgehenden Unterhalt. Insbesondere ist ihr neben der Betreuung ihres Kleinkindes derzeit die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar (vgl. § 1615 Abs. 2 Satz 2 BGB).
M
ist entgegen der Auffassung des V nicht vorrangig nach §1615l Absatz 3 Satz 2 BGB zum Unterhalt verpflichtet, solange seine Vater schaft nicht festgestellt ist. Da F laut Sachverhalt auch keine
anderen
Verwandten hat, muss V den gesamten Unterhalt für K sicherstellen .
113
Fallbeispiel: Minderjährige Mutter (3b)
Die 17-jährige F bekommt das Kind K. F sagt, sie habe mit M wiederholt sexuell verkehrt. Sonst habe es keinen anderen Mann in ihrem Leben gegeben. Auch die Nachbarschaft vermutet, dass Herr M der Vater von K sei. M verdient sehr gut und hat keine anderen Unterhaltspflichten. Aber M bestreitet, mit F jemals sexuellen Verkehr gehabt zu haben.
Und Zeugen oder andere Beweismittel gibt es dafür nicht. F´s Vater (V) ist zwar Millionär und hat ein hohes Einkommen. V will aber nicht für K und F aufkommen, weil dafür M verantwortlich sei. Weitere Angehörige haben K und F nicht. F braucht jetzt dringend Geld.
F bittet das Jugendamt, Beistand von K zu werden.
Wie berechnet sich die Unterhaltshöhe?
114
Lösungsvorschlag
Nach § 1612 Absatz 1 Satz 1 BGB ist der Unterhalt in Form einer Geldrente zu gewähren. Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach
§ 1610 BGB
. Nach dessen Absatz 1 ist der ange-messene Unterhalt zu gewähren. Sofern K nicht mit V in einem Haushalt lebt, bemisst sich K´s Unterhalt nach
§ 1612a BGB
, da K noch minderjährig ist.
Maßgeblich für den Bedarf ist nach der Regelbetragsverordnung das
Alter
von K (Altersgruppe 1). Der zu gewährende angemessene Prozent-satz vom Unterhalt bestimmt sich nach dem Bedarf des Unterhalts-berechtigten. Und dieser orientiert sich an den Lebensverhältnissen des Unterhaltsberechtigten K. Und diese werden durch die
Einkommens-verhältnisse
des Unterhaltsverpflichteten geprägt. Einen Anhaltspunkt für die Bemessung des Unterhalts bietet die
Düsseldorfer Tabelle
. ihn zur Unterhaltsgewährung nach der höchsten Stufe der Düsseldorfer Ta-belle verpflichtet. Da V der Bedarfskontrollbetrag verbleibt, ist er zur Zahlung dieses Unterhalts auch in der Lage. Wenn F für K Kindergeld bezieht, ist dieses nach
§ 1612b Absatz 1 BGB
auf den Unterhalt hälftig anzurechnen .
115
Fallbeispiel: Minderjährige Mutter (4)
Die 17-jährige F bekommt das Kind K. F sagt, sie habe mit M wiederholt sexuell verkehrt. Sonst habe es keinen anderen Mann in ihrem Leben gegeben. Auch die Nachbarschaft vermutet, dass Herr M der Vater von K sei. M verdient sehr gut und hat keine anderen Unterhaltspflichten. Aber M bestreitet, mit F jemals sexuellen Verkehr gehabt zu haben.
Und Zeugen oder andere Beweismittel gibt es dafür nicht. F´s Vater (V) ist zwar Millionär und hat ein hohes Einkommen. V will aber nicht für K und F aufkommen, weil dafür M verantwortlich sei. Weitere Angehörige haben K und F nicht. F braucht jetzt dringend Geld.
F bittet das Jugendamt um Auskunft, ob sie von M auch Unterhalt für sich verlangen kann.
Ist das Jugendamt für diese Auskunft zuständig?
116
Lösungsvorschlag
Nach
§ 1626a Abs. 2 BGB
hat bei unverheirateten Eltern die Mutter das alleinige Sorgerecht, weil M und F keine gemeinsame Sorgeerklärung mit Zustimmung des V gemäß den §§ 1626a Abs. 1 Nr. 1, 1626c Abs. 1 S. 1 BGB abgegeben haben .
Das Recht der F zur Alleinsorge ruht allerdings nach
§ 1673 Abs. 2 Satz 1 BGB
, weil F nach den
§§ 2 und 106 BGB
aufgrund ihrer Minderjährigkeit in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. Der F steht nach
§ 1673 Abs. 2 Satz 2 BGB
neben dem gesetzlichen Vertreter nur die Personensorge zu. Deshalb dürfte niemand K in Vermögensangelegenheiten K gesetzlich vertreten. Deshalb muss K nach
§ 1773 Abs. 1 BGB
erhalten. Solange das Familiengericht keinen Vormund für K bestellt, ist das Jugendamt nach
§ 1791c Abs. 1 Satz 1 BGB
einen
Vormund
ab der Geburt von K der
gesetzliche Amtsvormund
.
117
Lösungsvorschlag
Das Jugendamt nimmt die
Interessen des Kindes
wahr. Es gehört nicht zu seinen Aufgaben, in der
Auseinandersetzung zwischen den Eltern
des Kindes
Partei zu ergreifen
. Daher ist das Jugendamt nicht zuständig, um Ehegatten darüber zu beraten, welcher Ehegattenunterhalt dem einen gegen den anderen zusteht.
Für die Auskunft über den der Mutter eines nichtehelichen Kindes nach
§ 1615l BGB
zustehenden Unterhaltsanspruch ist das Jugendamt gleichwohl nach
§ 18 Abs. 2 SGB 8
ausnahmsweise zuständig, wenn der Mutter nach § 1626a Abs. 2 BGB das alleinige Sorgerecht zusteht.
Auch wenn der F wegen ihrer Minderjährigkeit nicht das alleinige Sorgerecht zusteht, muss
§ 18 Abs. 2 SGB 8
nach der Zielrichtung der Regelung zugunsten der F beraten .
entsprechende Anwendung
finden. F ist zu 118
Fallbeispiel: Minderjährige Mutter (5)
Die 17-jährige F bekommt das Kind K. F sagt, sie habe mit M wiederholt sexuell verkehrt. Sonst habe es keinen anderen Mann in ihrem Leben gegeben. Auch die Nachbarschaft vermutet, dass Herr M der Vater von K sei. M verdient sehr gut und hat keine anderen Unterhaltspflichten. Aber M bestreitet, mit F jemals sexuellen Verkehr gehabt zu haben.
Und Zeugen oder andere Beweismittel gibt es dafür nicht. F´s Vater (V) ist zwar Millionär und hat ein hohes Einkommen. V will aber nicht für K und F aufkommen, weil dafür M verantwortlich sei. Weitere Angehörige haben K und F nicht. F braucht jetzt dringend Geld.
F bittet das Jugendamt um Auskunft, ob sie von M auch Unterhalt für sich verlangen kann.
Steht F gegen M einstweilen ein Anspruch auf Unterhalt für sich selbst zu?
119
Lösungsvorschlag
Die Mutter eines nicht ehelichen Kindes hat nach
§ 1615l Absatz 2 Satz 2 BGB
gegen den Vater des Kindes einen Anspruch auf die Gewährung von Betreuungsunterhalt, bis das Kind drei Jahre alt wird .
Solange die
Vaterschaft
von M für K
nicht gerichtlich festgestellt
gilt er nicht als Vater des K und schuldet F auch keinen Betreuungs ist unterhalt. In Betracht kommt ein Anspruch auf
einstweilige
Gewährung von Unterhalt wegen Schwangerschaft und Entbindung nach den
§§ 1615o Abs. 2, 1615l Abs. 1 Satz 1 BGB
.
Diesen Unterhalt muss der Mann jedoch nur bezahlen, wenn er als Vater des Kindes vermutet wird. Diese Vermutung gilt aber nach
§1600d Absatz 2 BGB
nicht zu Lasten des M, weil er bestreitet, in der Empfängniszeit mit F Geschlechtsverkehr gehabt zu haben und F ihre Behauptung nicht beweisen kann.
120
Fallbeispiel: Minderjährige Mutter (6)
Die 17-jährige F bekommt das Kind K. F sagt, sie habe mit M wiederholt sexuell verkehrt. Sonst habe es keinen anderen Mann in ihrem Leben gegeben. Auch die Nachbarschaft vermutet, dass Herr M der Vater von K sei. M verdient sehr gut und hat keine anderen Unterhaltspflichten. Aber M bestreitet, mit F jemals sexuellen Verkehr gehabt zu haben.
Und Zeugen oder andere Beweismittel gibt es dafür nicht. F´s Vater (V) ist zwar Millionär und hat ein hohes Einkommen. V will aber nicht für K und F aufkommen, weil dafür M verantwortlich sei. Weitere Angehörige haben K und F nicht. F braucht jetzt dringend Geld.
F bittet das Jugendamt um Auskunft, ob sie von M auch Unterhalt für sich verlangen kann.
Steht F gegen V einstweilen ein Anspruch auf Unterhalt für sich selbst zu?
121
Lösungsvorschlag
Nach
§ 1601 BGB
schuldet V seiner Tochter F Unterhalt, wenn F bedürftig und er leistungsfähig ist. Nach
§ 1602 BGB
ist F bedürftig, weil ihr neben der Betreuung ihres Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (vgl. § 1615l Abs. 2 Satz 2 BGB). Als Millionär wird V ausreichend Erträge aus seinem Vermögen erzielen können, um F Unterhalt gewähren zu können. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass seiner Unterhaltspflicht nach
§ 1603 BGB
Leistungsunfähigkeit entgegensteht .
Die Unterhaltspflicht entfällt, wenn andere Verwandte zum Unterhalt verpflichtet sind und diese Unterhaltspflichten im
Rang
vorgehen. Zwar würde nach
§ 1606 Absatz 1 BGB
eine Unterhaltspflicht des K derjenigen des V vorgehen, aber K schuldet mangels Leistungsfähigkeit nach § 1603 BGB keinen Unterhalt und andere Verwandte hat F nicht. Die Verpflichtung des Kindesvaters nach § 1615l Abs. 1 BGB zur Unterhaltsgewährung an die Kindesmutter geht zwar nach
§ 1615l Abs. 3 Satz 2 BGB
dem Verwandtenunterhalt vor. Aber M schuldet F solange keinen Unterhalt, wie seine Vaterschaft nicht gerichtlich festgestellt ist.
122
Fallbeispiel: Minderjährige Mutter (7)
Die 17-jährige F bekommt das Kind K. F sagt, sie habe mit M wiederholt sexuell verkehrt. Sonst habe es keinen anderen Mann in ihrem Leben gegeben. Auch die Nachbarschaft vermutet, dass Herr M der Vater von K sei. M verdient sehr gut und hat keine anderen Unterhaltspflichten. Aber M bestreitet, mit F jemals sexuellen Verkehr gehabt zu haben.
Und Zeugen oder andere Beweismittel gibt es dafür nicht. F´s Vater (V) ist zwar Millionär und hat ein hohes Einkommen. V will aber nicht für K und F aufkommen, weil dafür M verantwortlich sei. Weitere Angehörige haben K und F nicht. F braucht jetzt dringend Geld.
M will K sehen. F will das verhindern. Und sie will vom Jugendamt wissen, ob sie das darf.
Wer übt die elterliche Sorge für K aus?
123
Fallbeispiel: Minderjährige Mutter (8)
Die 17-jährige F bekommt das Kind K. F sagt, sie habe mit M wiederholt sexuell verkehrt. Sonst habe es keinen anderen Mann in ihrem Leben gegeben. Auch die Nachbarschaft vermutet, dass Herr M der Vater von K sei. M verdient sehr gut und hat keine anderen Unterhaltspflichten. Aber M bestreitet, mit F jemals sexuellen Verkehr gehabt zu haben.
Und Zeugen oder andere Beweismittel gibt es dafür nicht. F´s Vater (V) ist zwar Millionär und hat ein hohes Einkommen. V will aber nicht für K und F aufkommen, weil dafür M verantwortlich sei. Weitere Angehörige haben K und F nicht. F braucht jetzt dringend Geld.
M will K sehen. F will das verhindern. Und sie will vom Jugendamt wissen, ob sie das darf.
Steht M einstweilen ein Umgangsrecht zu?
124
Lösungsvorschlag
Nach
§ 1684 BGB
steht jedem Elternteil ein Umgangsrecht zu. Eltern sind der Vater und die Mutter .
M gilt aber nach
§ 1592 BGB
nicht als Vater, solange er seine Vaterschaft nicht anerkennt und sie auch nicht gerichtlich festgestellt ist. M ist auch keine Bezugsperson für K im Sinne von
§ 1685 BGB
. Eine Person, die lediglich eventuell später als Vater festgestellt wird, hat kein Umgangsrecht mit dem Kind .
125
Fallbeispiel: Minderjährige Mutter (9)
Die 17-jährige F bekommt das Kind K. F sagt, sie habe mit M wiederholt sexuell verkehrt. Sonst habe es keinen anderen Mann in ihrem Leben gegeben. Auch die Nachbarschaft vermutet, dass Herr M der Vater von K sei. M verdient sehr gut und hat keine anderen Unterhaltspflichten. Aber M bestreitet, mit F jemals sexuellen Verkehr gehabt zu haben.
Und Zeugen oder andere Beweismittel gibt es dafür nicht. F´s Vater (V) ist zwar Millionär und hat ein hohes Einkommen. V will aber nicht für K und F aufkommen, weil dafür M verantwortlich sei. Weitere Angehörige haben K und F nicht. F braucht jetzt dringend Geld.
M will K sehen. F will das verhindern. Und sie will vom Jugendamt wissen, ob sie das darf.
Wäre M sorgeberechtigt, falls er die Vaterschaft für K anerkennen würde?
126
Lösungsvorschlag
Durch eine Anerkennung der Vaterschaft würde M nach
§ 1592 Nr. 2 BGB
Vater von K .
Der Vater eines nichtehelichen Kindes ist aber nach
§ 1626a BGB
nur zur elterlichen Sorge berechtigt, wenn beide Elternteile formgerecht erklärt haben, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam übernehmen wollen. Solange F und M diese Erklärung nicht abgegeben haben, hat M auch nach der Vaterschaftsanerkennung kein Sorgerecht. M würde nach
§ 1684 Abs. 1 BGB
aber ein Umgangsrecht zustehen.
127
Fallbeispiel: Minderjährige Mutter (10)
Die 17-jährige F bekommt das Kind K. F sagt, sie habe mit M wiederholt sexuell verkehrt. Sonst habe es keinen anderen Mann in ihrem Leben gegeben. Auch die Nachbarschaft vermutet, dass Herr M der Vater von K sei. M verdient sehr gut und hat keine anderen Unterhaltspflichten. Aber M bestreitet, mit F jemals sexuellen Verkehr gehabt zu haben.
Und Zeugen oder andere Beweismittel gibt es dafür nicht. F´s Vater (V) ist zwar Millionär und hat ein hohes Einkommen. V will aber nicht für K und F aufkommen, weil dafür M verantwortlich sei. Weitere Angehörige haben K und F nicht. F braucht jetzt dringend Geld.
Ändert sich die Rechtslage, falls das Familiengericht auf Antrag der F aufgrund eines eingeholten Gutachtens feststellt, dass M wirklich der Vater von K ist.
Müssen M oder V dann Unterhalt an K gewähren?
128
Lösungsvorschlag
Nach
§ 1601 BGB
schuldet M Unterhalt, wenn er Vater von K gilt. Nach
§ 1592 Nr. 3 BGB
bewirkt die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung, dass M Vater von K ist. Da K bedürftig im Sinne von
§ 1602 BGB
ist und M leistungsfähig im Sinne von
§ 1603 BGB
ist, schuldet M Unterhalt für K .
Die Unterhaltspflicht des M geht der des V nach
§ 1606 Absatz 2 BGB
vor, weil M mit K nach
§ 1589 BGB
in gerader Linie 1. Grades verwandt ist, während V mit K nur in gerader Linie 2. Grades verwandt ist. M muss an K Unterhalt leisten. V schuldet K nach
§ 1606 Abs. 2 BGB
Unterhaltspflicht des M vorgeht.
keinen Unterhalt, weil die 129
Fallbeispiel: Minderjährige Mutter (11)
Die 17-jährige F bekommt das Kind K. F sagt, sie habe mit M wiederholt sexuell verkehrt. Sonst habe es keinen anderen Mann in ihrem Leben gegeben. Auch die Nachbarschaft vermutet, dass Herr M der Vater von K sei. M verdient sehr gut und hat keine anderen Unterhaltspflichten. Aber M bestreitet, mit F jemals sexuellen Verkehr gehabt zu haben.
Und Zeugen oder andere Beweismittel gibt es dafür nicht. F´s Vater (V) ist zwar Millionär und hat ein hohes Einkommen. V will aber nicht für K und F aufkommen, weil dafür M verantwortlich sei. Weitere Angehörige haben K und F nicht. F braucht jetzt dringend Geld.
Ändert sich die Rechtslage, falls das Familiengericht auf Antrag der F aufgrund eines eingeholten Gutachtens feststellt, dass M wirklich der Vater von K ist?
Steht F dann ein Anspruch gegen M oder V auf Unterhalt für sich selbst zu?
130
Lösungsvorschlag
M schuldet F nach
1615l Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1615l Absatz 2 Satz 2 BGB
Betreuungsunterhalt, bis K 3 Jahre alt wird .
Diese Unterhaltspflicht geht
nach § 1615l Abs. 3 Satz 2 BGB
derjenigen des V gegenüber F vor. V schuldet F dementsprechend nach
§ 1615l Abs. 3 Satz 2 BGB
Unterhalt.
keinen 131
Fallbeispiel: Minderjährige Mutter (12) Die 17-jährige F bekommt das Kind K. F sagt, sie habe mit M wiederholt sexuell verkehrt. Sonst habe es keinen anderen Mann in ihrem Leben gegeben. Auch die Nachbarschaft vermutet, dass Herr M der Vater von K sei. M verdient sehr gut und hat keine anderen Unterhaltspflichten. Aber M bestreitet, mit F jemals sexuellen Verkehr gehabt zu haben.
Und Zeugen oder andere Beweismittel gibt es dafür nicht. F´s Vater (V) ist zwar Millionär und hat ein hohes Einkommen. V will aber nicht für K und F aufkommen, weil dafür M verantwortlich sei. Weitere Angehörige haben K und F nicht. F braucht jetzt dringend Geld.
Ändert sich die Rechtslage, falls das Familiengericht auf Antrag der F aufgrund eines eingeholten Gutachtens feststellt, dass M wirklich der Vater von K ist.
Steht M dann das Sorgerecht oder das Umgangsrecht zu?
132
Lösungsvorschlag
M wird nach
§ 1592 Nr. 3 BGB
durch die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft Vater.
Ihm steht nach der Vaterschaftsfeststellung wegen
§ 1626a Abs. 2 BGB
kein Sorgerecht zu. Aber ihm steht nach
§ 1684 Abs. 1 BGB
das Umgangsrecht zu.
133
Fallbeispiel: Ehescheidung
Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 6-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. In den letzten Jahren war F Hausfrau und hat zu den Kindern ein gutes Verhältnis. M hat sich um die Kinder nur sehr unregelmäßig gekümmert. Die Kinder wollen zu F. F und M können Erziehungsfragen nicht mehr gemeinsam regeln. Sie reden praktisch nur noch über ihre Anwälte miteinander. Ansonsten kommt es jedes mal zu einem furchtbaren Streit. M hatte vor der Eheschließung mit F ein kleines Einfamilienhaus erworben. Da seine Ersparnisse von 50.000 € nicht ausreichten, hatte er dazu zusätzlich einen Kredit von 100.000 € auf seinen Namen aufgenommen. F bekommt nur das Kindergeld für beide Kinder. Sonst hat F kein Einkommen. M verdient netto im Monat 2010,53 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen und er zahlt für den Kredit monatlich 100 € Tilgung und 400 € Zinsen.
F und M wollen jeweils die alleinige Sorge für die beiden Kinder. F und M verlangen gegenseitig voneinander, dass der andere aus dem Einfamilienhaus ausziehe. F will für sich und die Kinder von M Unterhalt. Sie beantragt im Jugendamt eine Beratung über diese Streitfragen und sie verlangt, dass die Sozialarbeiterin im Jugendamt die Unterhaltsansprüche für sie und ihre Kinder gegenüber dem M geltend macht. Was muss das Jugendamt tun? 134
Lösungsvorschlag:
Die regelmäßige oder geschäftsmäßige Beratung in Rechts angelegenheiten ist nach dem
RechtsdienstleistungsG
Rechts anwälten vorbehalten. Daher dürfen Behörden nur Rechts beratung geben, soweit dies nach dem Gesetz ihre Aufgabe ist.
Das Jugendamt hat nach
§ 18 Absatz 1 Nummer 1 SGB 8
die Aufgabe, die Sorgeberechtigten über den Unterhaltsanspruch ihrer
Kinder
zu beraten. Es hat aber
nicht
die Aufgabe, zwischen den Sorgerechtsberechtigten Partei zu ergreifen und sie über ihre Ansprüche auf
Ehegattenunterhalt
zu beraten. Anders ist es in
§ 18 Absatz 1 Nummer 2 SGB 8
nur zugunsten der Mutter eines nichtehelichen Kindes geregelt. Soweit es für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des M gegenüber den Kindern auf sonstige Unterhaltslasten des M ankommt, muss das Jugendamt jedoch auch über den Ehe gattenunterhalt Auskunft geben können. § 17 SGB 8 erlaubt darüberhinaus die Beratung in Fragen der Partnerschaft.
135
Fortsetzung der Lösung I
Da M gemäß den
§§ 1589 und 1592 BGB
mit K 1 und K 2 in gerader Linie verwandt ist, könnte den Kindern nach
§ 1601 ff. BGB
gegen M ein Anspruch auf
Kindesunterhalt
zustehen.
In welchem Umfang ein Unterhaltsanspruch besteht, hängt nach
§1602 BGB
von der
Bedürftigkeit
des
Unterhaltsbe rechtigten
(hier K 1 und K 2 ) und von der
Leistungsfähigkeit
des Unterhaltsverpflichteten ab. Den Kindern gegenüber ist nach
§ 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB
nicht F, sondern
allein M
zum Barunterhalt verpflichtet, weil F die Kinder betreut.
Der nach
§ 1612a Absatz 1 BGB Geldrente
durch die Entrichtung einer monatlich im voraus zu gewährende Unterhalt muss den Unterhaltsbedarf decken.
136
Fortsetzung der Lösung II
Nach
§ 1612a BGB
beträgt
Mindestunterhaltsbedarf
für Kinder bis 6 Jahren 317 € und für Kinder ab 6 Jahren
364 €
im Monat.
K 2
stehen danach
317 €
und
K 1 364 €
zu.
Ob ein
höherer Unterhaltsbedarf § 1610 BGB
aus der besteht, ergibt sich gemäß
Lebensstellung
des Bedürftigen, die wiederum abhängig ist von den
Einkommensverhältnisse
des Unterhaltspflichtigen. Die Gerichte orientieren sich insoweit an den
Unterhaltsleit linien
des OLG Düsseldorf (
Düsseldorfer Tabelle
Ergänzungen durch andere Gerichte (z.B. Unterhaltsleitlinien der süddeutschen Oberlandesgerichte). Welcher ) und deren
Prozentsatz
vom Mindestunterhalt angemessen ist, schwankt entsprechend dem Einkommen des Pflichtigen zwischen 100% und 160%. 137
Fortsetzung der Lösung III
Jeder
Einkommensstufe
ist ein angemessener
Prozentsatz
vom Mindestunterhalt zugeordnet. Je mehr der Unterhalts pflichtige verdient, desto höher ist der Prozentsatz.
Die Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten orientiert sich an dem tatsächlich für seinen Unterhalt verfügbaren Ein kommen des Unterhaltsverpflichteten, dem
bereinigten Nettoeinkommen
. Das Nettoeinkommen ist um den sog. Wohnwertvorteil zu erhöhen, aber um die dafür eingegangene Kreditbelastung zu verringern. Da insoweit Angaben fehlen, ist davon auszugehen, dass der Wohnwertvorteil der Kreditbelastung entspricht. Da M die üblichen diese aber nicht im einzelnen nachgewiesen sind, ist eine
Pauschale berufsbedingten Aufwendungen
hat, für berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen.
Die Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen beträgt
5%
des Nettoeinkommens, höchstens aber 150 €.
5% von 2010,50 ergeben
100,50 €.
Es verbleibt ein bereinigtes Nettoeinkommen von
1910 €
(2010,50-100,50=1910). 138
Fortsetzung der Lösung IV
Nach
Stufe 3
bedarf von der Tabelle hätte K 2
349 €
und K 1 somit einen Unterhalts einen von
401
€. Da jedoch M nicht leistungsfähig ist, um den Mindestunterhalt von F sicherzu stellen (1910-1100-291-241=278), bemisst sich der Kindes unterhalt gemäß Anmerkung A1 DT jedoch nach
Stufe 1
. Der Unterhaltsbedarf der Kinder reduziert sich, weil F für sie
Kindergeld BGB
erhält. F ist gemäß aber nur verpflichtet, die
Absatz 3 Satz 2 BGB § 1612b Absatz 1 Nummer 1 Hälfte
des Kinder-geldes für K zu verwenden, da sie mit der Kinderbetreuung nach
§ 1603
ihre Unterhaltspflicht erfüllt.
Infolge der hälftigen Kindergeldanrechnung hat
K2
nur
225 €
(317-92=225) Bedarf und
K1
statt 317 € statt 364 € nur
272 €
(364-92=272).
139
Fortsetzung der Lösung V
Nach
§ 1603 BGB
schuldet M den
Kindesunterhalt
nur im Rahmen seiner
Leistungsfähigkeit
. Den in § 1612a BGB geregelten Mindestunterhalt für die Kinder kann K leisten, ohne dass sein Selbstbehalt von 1000 € angetastet wird.
M schuldet F wegen Kinderbetreuung Geschiedenenunterhalt gemäß
§ 1570 BGB
. Das Maß ergibt sich aus §
1578 Absatz 1 Satz 1 BGB
. Maßgebend sind die
ehelichen Lebensverhält nisse
und damit die Einkommensverhältnisse des Mannes.
Welche Einkommensverteilung zwischen den Ehegatten angemessen ist, beurteilen die Gerichte nach Maßgabe von
Abschnitt B III
der Düsseldorfer Tabelle Danach ist bei einer Ehe mit Kindern, der
Kindesunterhalt vorab
vom zu verteilenden bereinigten Nettoeinkommen
abzuziehen
. 140
Fortsetzung der Lösung VI
Nach
Abschnitt B I 1 a
der Düsseldorfer Tabelle erhält vom verbleibenden Einkommen der erwerbstätige Unterhaltsver pflichtete
4/7
und der Unterhaltsberechtigte
3/7
, sofern Ein kommen des Unterhaltsberechtigten unberücksichtigt bleibt.
Grundsätzlich hat der Unterhaltsberechtigte nach
§ 1574 BGB
eine
Erwerbsobliegenheit
. Nach
§ 1570 BGB
ist der die Kinder betreuende Elternteil aber nur zu einer Erwerbstätig keit verpflichtet, wenn alle Kinder schon im
kindergarten fähigen Alter
sind. K2 ist erst zwei Jahre alt und hat deshalb nach
§ 24 Absatz 1 Satz 1 SGB 8
noch
keinen Anspruch auf Besuch eines Kindergartens
. Also braucht F
nicht arbeiten
.
Der
Unterhaltsbedarf
von F beträgt also
3/7
des den Ehe gatten
zur Verfügung stehenden Einkommens
. Ihnen stehen nach
Abzug des Kindesunterhalts 1413 € Einkommen
Verfügung (1910-225-272=1413).
zur 141
Fortsetzung der Lösung VII
Der Unterhaltsbedarf der F beträgt davon 3/7. Das sind
606 €
(1413*3/7=606). Nach Abschnitt B V 2 der Düsseldorfer Tabelle steht ihr aber als Existenzminimum mindestens ein Bedarf von
800 €
zu.
In Höhe dieses Bedarf schuldet M der F nur Unterhalt, soweit er auch
leistungsfähig
ist. Die Leistungsfähigkeit errechnet man, in dem man vom
bereinigten Nettoeinkommen Selbstbehalt
den und die
vorgehenden Unterhaltsansprüche
abzieht. Der Selbstbehalt gegenüber dem
Ehegatten
ist höher als der gegenüber den
Kindern
. Und der eines
Erwerbstätigen
ist höher als der eines
nicht Erwerbstätigen
gegenüber seiner Ehefrau 1100 €.
. Nach Anmerkung B V der DT beträgt der Selbstbehalt eines Erwerbstätigen 142
Fortsetzung der Lösung VIII
Zieht man von dem bereinigten Nettoeinkommen von
1910 €
den
Selbstbehalt
von
1200 € Kinder
von
225 €
und
272 €
und den
Unterhalt an die
ab, verbleiben
für F 213 €
(1910-1100-225-272=313).
Dass die Kinder den vollen Mindestunterhalt vorab be kommen, während sich der Anspruch der F auf einen Betrag unter dem Existenzminimum mindert, liegt daran, dass die Ansprüche der
Kinder
nach
§ 1609 BGB
gegenüber dem des betreuenden Elternteiles
vorrangig
sind. Aus diesem Grund findet auch
keine anteilige Kürzung
aller Unterhaltsan sprüche statt.
M muss an
K2
225 €, an
K1
272 € und an
F
313 € zahlen.
143
Fall: Mehrfach verheiratet
Weil F 1 von M schwanger war, hatte er sie kurz vor der Geburt von K 1 geheiratet. Kurz nach der Heirat haben sich beide getrennt. Ein Jahr nach der Trennung wurde die Ehe geschieden. K 1 ist heute 8 Jahre alt. M hatte nach der Scheidung sofort wieder geheiratet und zwar F 2 .
Die hat das heute einjährige Kind K 2 von F 2 endgültig getrennt.
geboren. Letzte Woche hat sich M Er zahlt an K 1 und F 1 Unterhalt. F 1 arbeitet 24 Stunden pro Woche als Friseuse und verdient dadurch monatlich 800 € netto. Außerdem bekommt sie Kindergeld für K 1 .
F 2 geht zum Jugendamt und verlangt Beratung und Beistandschaft. Sie hat von der Unterhaltsreform gehört. Sie berichtet der Sozialarbeiterin im Jugendamt, dass sie nur das Kindergeld für K 2 bekomme. Dennoch weigere sich M, ihr oder K 2 Unterhalt zu zahlen, obwohl M Mechaniker monatlich 2.000 € netto verdiene.
als Kfz Übernehmen Sie die Aufgaben der Sozialarbeiterin im Jugendamt!
144
Lösungsvorschlag I
Die Beratung in Rechtsangelegenheiten ist nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz grundsätzlich Rechtsanwälten vorbehalten. Daher dürfen Behörden nur Rechtsberatung geben, soweit dies nach dem Gesetz ihre Aufgabe ist.
Das Jugendamt hat nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 SGB 8 die Aufgabe, die Sorgeberechtigten über den Unterhaltsanspruch ihrer Kinder zu beraten. Es hat aber nicht die Aufgabe, zwischen den Sorgerechtsberechtigten Partei zu ergreifen und sie über ihre Ansprüche auf Ehegattenunterhalt zu beraten. Anders ist es in § 18 Absatz 1 Nummer 2 SGB 8 nur zugunsten der Mutter eines nichtehelichen Kindes geregelt. Soweit es für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des M gegenüber den Kindern auf sonstige Unterhaltslasten des M ankommt, muss das Jugendamt jedoch auch über den Ehegattenunterhalt Auskunft geben können.
145
Fortsetzung der Lösung II
Da M gemäß den §§ 1589 und 1592 BGB mit K 2 Linie verwandt ist, schuldet er K 2 in gerader nach § 1601 ff. BGB Kindesunterhalt, soweit K 2 nach § 1602 BGB bedürftig und M nach § 1603 BGB K 2 gegenüber leistungsfähig ist.
K 2 gegenüber ist nach § 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB nicht F 2 , sondern allein M zum Unterhalt in bar verpflichtet, weil F 2 ihre Unterhaltspflicht bereits durch die Betreuung erfüllt.
M schuldet F 1 Betreuungsunterhalt als Scheidungsunterhalt nach den §§ 1569, 1570 Absatz 1, 1574 Absatz 1, 1573 Absatz 2 BGB (Aufstockungsunterhalt), da F1 wegen des 8jährigen K 1 nur eine Halbtagstätigkeit zumutbar ist.
M schuldet F 2 Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB. Wegen des gerade geboren K 2 ist F 2 die Aufnahme einer Erwerbs tätigkeit nicht zumutbar. 146
Fortsetzung der Lösung III
Die Ansprüche beider Kinder haben nach § erhalten.
1609 BGB den 1. Rang. Die Ansprüche von F 1 und F 2 haben jeweils beide den 2. Rang, weil beide Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes Die Unterhaltsansprüche der Kinder gehen den Ansprüchen der beiden Frauen vor und sind im Verhältnis zueinander gleichrangig.
Der Unterhaltsanspruch der beiden Frauen geht dem der Kinder nach. Untereinander sind die Ansprüche beider Frauen gleichrangig.
147
Fortsetzung der Lösung IV
Beide Kinder haben nach § 1612a Absatz 1 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Barunterhalt. Die Höhe richtet sich nach dem Bedarf der Kinder und der Leistungsfähigkeit des M (§§ 1602, 1603 1610 BGB).
Als Bedarf steht den Kindern mindestens der Mindestunter- halt zu. Dieser ergibt sich nach § 1612a Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG. Danach steht K 1 ein Mindestunterhaltsbedarf von 364 € zu (2184x2:12=364) und K 2 317 € (2184x2:12x 0.87) 148
Fortsetzung der Lösung V
Nach § 1610 BGB steht den Kindern nicht nur der Mindest unterhalt, sondern der angemessene Unterhalt zu. Und ihr Bedarf ergibt sich aus § 1610 BGB aus ihrer Lebensstellung. Je größer das Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist, desto größer ist der Bedarf seiner Kinder. Die Gerichte orientieren sich insoweit an den Unterhaltsleitlinien des OLG Düsseldorf (Düsseldorfer Tabelle) und deren Ergänzungen durch andere Gerichte (z.B. Unterhaltsleitlinien der süddeutschen Ober landesgerichte). Danach wird jeder Unterhaltsberechtigte nach dem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in eine Tabellenstufe eingruppiert.
149
Fortsetzung der Lösung VI
Das Nettoeinkommen ist um berufsbedingte Aufwendungen zu bereinigen (DT A 1). Sind diese nicht im einzelnen belegt, betragen sie pauschal 5% vom Netto, mindestens aber 50 € und höchstens 150 €. M hat berufsbedingte Aufwendungen von 100 € und ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1900 €. Danach hätten die Kinder einen Bedarf nach Stufe 2. Aller dings ist die Düsseldorfer Tabelle für zwei Unterhaltspflichten konzipiert. Nach A 1 der Düsseldorfer Tabelle soll Unterhalt nach einer niedrigeren Tabellenstufe geleistet werden, wenn eine Unterhalspflicht mehr besteht (sog. Tabellensprung).
Da M seinen beiden Kindern und seinen beiden Ex-Frauen Unterhalt schuldet (siehe unten), hat er vier Unterhaltspflich ten. Der Unterhalt reduziert sich von Stufe 2 auf Stufe 1.
150
Fortsetzung der Lösung VII
K1 hat danach einen Bedarf von 364 € und K2 hat einen von 317 €.
Der Unterhaltsbedarf der Kinder reduziert sich weiter durch den Erhalt des Kindergeldes.
F1 und F2 sind gemäß § 1612b Absatz 1 Nummer 1 BGB nur verpflichtet, die Hälfte des Kindergeldes für die Kinder zu verwenden, da sie mit der Kinderbetreuung nach § 1603 Absatz 3 Satz 2 BGB ihre Unterhaltspflicht erfüllen. Deswegen wird das Kindergeld auch nur hälftig auf den Bedarf der Kinder angerechnet.
K 1 hat also statt 364 € nur 272 € Bedarf. Und K 2 hat statt 317 € nur 225 € (317-92=225) Bedarf. Zusammen ergibt dies einen Bedarf von 497 €.
151
Fortsetzung der Lösung VIII
Aber M ist zur Zahlung des Kindesunterhaltes in Höhe dieses Bedarfes nach § 1603 BGB nur verpflichtet, soweit er dazu auch leistungsfähig ist.
Diese Leistungsfähigkeit beurteilen die deutschen Gerichte unter Berücksichtigung der Unterhaltsleitlinien, insbesondere unter Berücksichtigung der Unterhaltsleitlinien des OLG Düsseldorfs. Die Leistungsfähigkeit entspricht dem bereinigten Nettoeinkommen abzüglich des Selbstbehalts. Der Selbstbehalt beträgt nach A 5 der DT minderjährigen Kindern gegenüber 1000 €. Die Leistungsfähigkeit beträgt den Kindern gegenüber damit 900 € (1900-1000 =900). Er ist also in der Lage, an die Kinder 497 € zu zahlen.
K 1 stehen somit 272 € und K 2 225 € Unterhalt zu. Nun sind die Bedarfe beider Frauen zu ermitteln.
152
Fortsetzung der Lösung IX
Zunächst ist der Kindesunterhalt vom bereinigten Nettoeinkommen des M abzuziehen. Das anrechenbare Nettoeinkommen verringert sich damit auf 1403 € (1900-225-272=1403).
Nach § 1570 BGB ist F1 eine Teilzeiterwerbstätigkeit zumutbar. Ihre Einkünfte sind daher nach B I 1 b der DT wie folgt anzurechnen: Die Differenz zwischen dem anrechenbaren Einkommen des M von 1403 € und dem bereinigten Nettoeinkommen von F1 in Höhe von 750 € (800 € - 50 € Mindestpauschale für be rufsbedingte Aufwendungen für eine nicht geringfügige Teil zeittätigkeit) beträgt 653 € (1403-750=653). Und davon wür den F
1
3/7 zustehen. Sie hätte also einen Bedarf von 279,86 €.
153
Fortsetzung der Lösung X
F 2
hat nach Anmerkung B V 2 als Nichterwerbstätige einen Mindestbedarf in Höhe von 800 €. Da M nur in Höhe von 303 € (1900-1100-272-225=303) den Frauen gegenüber leistungsfähig ist, kann er nicht den Bedarf beider Frauen decken. Da die Ansprüche beider Frauen gleichrangig sind, ist eine Mangelfallberechnung nach Abschnitt C der Düsseldorfer Tabelle vorzunehmen. Ihr Anteil entspricht danach ihrem Bedarf geteilt durch die Summe der Bedarfe von beiden Frauen.
Danach steht F 1 ein Anteil von 78,53 € (279,86:1079,86x303) und F 2 ein Anteil von 224,47 € (800:1079,86x303) an der Verteilungsmasse von 303 € zu. Nach § 1612a Absatz 2 BGB kann F 1 79 € und F 2 225 € Unterhalt verlangen.
154
Fortsetzung der Lösung XI
Sehr geehrter Herr M!
F 2 , die Mutter ihres Kindes K 2 , hat uns in dessen Namen um Beistandschaft gebeten. Wir sind deshalb gemäß § 1712 BGB verpflichtet, die Unterhaltsansprüche von K 2 geltend zu machen.
Ihnen gegenüber Um eine genaue Berechnung des Unterhaltsanspruchs vornehmen zu können, benötigen wir eine genaue Auskunft über Ihr Einkommen und Ihr Vermögen. Zur Erteilung dieser Auskunft sind Sie nach § 1605 BGB verpflichtet. Füllen Sie dazu bitte den anliegenden Auskunftsbogen aus. Ferner sind gemäß § 1605 Satz 2 BGB Verdienstbescheini gungen des Arbeitgebers vorzulegen. Legen Sie Ihrem Arbeit geber dazu den Vordruck „Verdienstbescheinigung“ vor.
155
Fortsetzung der Lösung XII
Bis diese Auskünfte erteilt sind, berechnen wir den nach § 1601 BGB von Ihnen geschuldeten Kindesunterhalt vorläufig nach den uns bereits vorliegenden Unterlagen. Danach verdienen Sie 2000 € netto im Monat.
Nach § 1612a BGB beträgt der Mindestunterhaltsbedarf für K 1 364 € und für K 2 317 €. Der Unterhaltsbedarf der Kinder reduziert sich durch das Kindergeld nach § 1612b Absatz 1 Nummer 1 BGB um 92 € auf 272 € für K 1 und 225 € für K 2 .
Sie sind auch in der Lage diesen Betrag für K 2 zu bezahlen.
156
Fortsetzung der Lösung XIII
Bei der Beurteilung ihrer Leistungsfähigkeit sind wir von einem bereinigten Nettoeinkommen von 1900 € ausgegangen und haben ihren Selbstbehalt von 1000 € ihren Kindern gegenüber und die 272 € Unterhalt für K 1 berücksichtigt. Ihr bereinigtes Nettoeinkommen beträgt 1900 €, weil wir berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 5% ihres Nettoeinkommens von diesem abgezogen haben.
Überweisen Sie bitte jeweils zum Monatsanfang ab Beginn dieses Monats 225 € auf das Ihnen bekannte Konto von F 2
.
Zum Unterhalt gehört nicht nur dessen Zahlung, sondern auch deren rechtliche Absicherung durch die Titulierung des Anspruchs.
157
Fortsetzung der Lösung XIV
Um eine für Sie mit erheblichen Kosten verbundene gericht liche Auseinandersetzung zu vermeiden, müssen sie eine öffentlich beglaubigte Urkunde ausfertigen lassen, in der der Unterhaltsanspruch gegenüber K tituliert wird. Und zwar in der oben berechnete Höhe von monatlich 225 € Mindest bedarfs eines Kindes unter 7 Jahren abzüglich des anzurech nenden hälftigen Kindergeldanteils. Als Unterhaltspflichtiger müssen Sie sich wegen dieser Forderung der Zwangsvoll streckung unterwerfen. Begeben Sie sich zu diesem Zweck innerhalb von 4 Wochen zu einem Notar oder lassen Sie den Unterhaltsanspruch kostenlos von dem Jugendamt Ihres Landkreises beurkunden.
Nehmen Sie Ihren Personalausweis und dieses Schreiben mit.
Mit freundlichem Gruß Gritt Gründlich (Sozialarbeiterin).
158
Fall: Rückstufung
Weil F 1 von M schwanger war, hatte er sie kurz vor der Geburt von K 1 geheiratet. Kurz nach der Heirat haben sich beide getrennt. Ein Jahr nach der Trennung wurde die Ehe geschieden. K 1 ist heute 8 Jahre alt. M hatte nach der Scheidung sofort wieder geheiratet und zwar F 2 .
Die hat das heute einjährige Kind K 2 von F 2 endgültig getrennt.
geboren. Letzte Woche hat sich M Er zahlt an K 1 und F 1 Unterhalt. F 1 arbeitet 24 Stunden pro Woche als Friseuse und verdient dadurch monatlich 800 € netto. Außerdem bekommt sie Kindergeld für K 1 .
F 2 geht zum Jugendamt in Köln und verlangt Beratung und Beistand schaft. Sie berichtet der Sozialarbeiterin im Jugendamt, dass sie nur das Kindergeld für K 2 bekomme. Dennoch weigere sich M, ihr oder K 2 Unterhalt zu zahlen, obwohl M als Kfz-Mechaniker monatlich 2.430 € netto verdiene. Übernehmen Sie die Aufgaben der Sozialarbeiterin!
159
Lösungsvorschlag I
Die rechtliche Beratung in fremden Rechtsangelegenheiten ist nach den
§§ 2 und 3 RechtsdienstleistungsG
den Mitarbeitern des Jugendamtes nur erlaubt, soweit dies nach dem Gesetz ihre Aufgabe ist.
Das Jugendamt hat nach
§ 18 Absatz 1 Nummer 1 SGB 8
die Aufgabe, die Sorgeberechtigten über den Unterhaltsanspruch ihrer
Kinder
zu beraten. Es hat aber
nicht
die Aufgabe, zwischen den Sorgerechtsberechtigten Partei zu ergreifen und sie über ihre Ansprüche auf
Ehegattenunterhalt
zu beraten. Anders ist es in
§ 18 Absatz 1 Nummer 2 SGB 8
nur zugunsten der Mutter eines nichtehelichen Kindes geregelt. Soweit es für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des M gegenüber den Kindern auf sonstige Unterhaltslasten des M ankommt, muss das Jugendamt jedoch auch über den Ehegattenunterhalt Auskunft geben können.
160
Fortsetzung der Lösung II
Da M gemäß den nach
§ 1603 BGB §§ 1589 und 1592 BGB
K 2 nach mit K 2 Linie verwandt ist, schuldet er K 2 Kindesunterhalt, soweit K 2 nach
§ 1602 BGB
gegenüber leistungsfähig ist.
in gerader
§ 1601 ff. BGB
bedürftig und M K 2 gegenüber ist nach
§ 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB
nicht F 2 , sondern
allein M
zum Unterhalt in bar verpflichtet, weil F 2 ihre Unterhaltspflicht bereits durch die Betreuung erfüllt.
M schuldet F 1 Betreuungsunterhalt als Scheidungsunterhalt nach den §§ 1569, 1570 Absatz 1, 1574 Absatz 1, 1573 Absatz 2 BGB (Aufstockungsunterhalt), da F1 wegen des 8jährigen K 1 nur eine Halbtagstätigkeit zumutbar ist.
M schuldet F 2 Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB. Wegen des gerade geboren K 2 ist F 2 tätigkeit nicht zumutbar. die Aufnahme einer Erwerbs 161
Fortsetzung der Lösung III
Die Ansprüche beider Kinder haben nach § 1609 BGB den 1. Rang. Die Ansprüche von F 1 und F 2 haben jeweils beide den 2. Rang, weil beide Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes erhalten.
Die Unterhaltsansprüche der Kinder gehen den Ansprüchen der beiden Frauen vor und sind im Verhältnis zueinander gleichrangig.
Der Unterhaltsanspruch der beiden Frauen geht dem der Kinder nach. Untereinander sind die Ansprüche beider Frauen gleichrangig.
162
Fortsetzung der Lösung IV
Beide Kinder haben nach § 1612a Absatz 1 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Barunterhalt. Die
Höhe Bedarf
richtet sich nach dem der Kinder und der
Leistungsfähigkeit
des M (§§ 1602, 1603 1610 BGB).
Als
Bedarf
steht den Kindern mindestens der
Mindestunter halt
zu. Der monatliche Mindestunterhalt entspricht nach § 1612a Absatz 1 BGB einem zwölftel des doppelten Steuerfreibetrages für Kinder nach § 32 Absatz 6 Satz 1 EStG (sächliches Existenzminimum). 2184 € * 2 / 12 = 364 €.
Davon stehen dem 8jährigen K 1 Mindestbedarf von
364 €.
100% zu. Er hat also einen Dem einjährigen K 2 stehen davon nur 87% zu. Er hat einen Mindestbedarf von
317 €
zu.
163
Fortsetzung der Lösung V
Nach § 1610 BGB steht den Kindern nicht nur der Mindest unterhalt, sondern der
angemessene
Unterhalt zu. Und ihr Bedarf ergibt sich aus § 1610 BGB aus ihrer
Lebensstellung
. Je größer das Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist, desto größer ist der Bedarf seiner Kinder. Die Gerichte orientieren sich insoweit an den
Unterhaltsleitlinien
des OLG Düsseldorf (
Düsseldorfer Tabelle
) und deren Ergänzungen durch andere Gerichte (z.B. Unterhaltsleitlinien der süddeutschen Ober landesgerichte). Danach wird jeder Unterhaltsberechtigte nach dem
bereinigten Nettoeinkommen
des Unterhaltspflichtigen in eine
Tabellenstufe
eingruppiert.
164
Fortsetzung der Lösung VI
Das Nettoeinkommen ist um
berufsbedingte Aufwendungen
zu bereinigen (DT A 1). Sind diese nicht im einzelnen belegt, betragen sie pauschal
5%
vom Netto, mindestens aber 50 € und höchstens 150 €. M hat berufsbedingte Aufwendungen von
121,50 €
und damit ein bereinigtes Netto von
2308,50 €.
Danach hätten die Kinder einen Bedarf nach
Stufe 4
. Aller dings ist die Düsseldorfer Tabelle für zwei Unterhaltspflichten konzipiert. Nach A 1 der Düsseldorfer Tabelle soll Unterhalt nach einer niedrigeren Tabellenstufe geleistet werden, wenn eine Unterhaltspflicht mehr besteht (sog.
Tabellensprung
).
Da M seinen beiden Kindern und seinen beiden Ex-Frauen Unterhalt schuldet (siehe unten), hat er vier Unterhaltspflich ten. Der Unterhalt reduziert sich von Stufe 4 auf
Stufe 2
.
165
Fortsetzung der Lösung VII
M müsste in Stufe 2 nach Abzug der
hälftigen Kindergeld anrechnung
an K 1 291 € (383-92=291) und an K 2 (333-92=241) Unterhalt zahlen.
241 € Nach DT A 1 werden Unterhaltspflichtige in eine niedrigere Tabellenstufe eingestuft, wenn sie nicht den Mindestunterhalt für alle Unterhaltsberechtigten leisten können (
Rückstufung
).
Danach würde sich der von M für die Kinder zu leistende Unterhalt statt nach Stufe 2 nach Stufe 1 bemessen, wenn M nicht zugleich den Mindestunterhalt seiner beiden Ex-Frauen sicherstellen kann.
Um die Sicherstellung des Mindestunterhalts der Frauen zu überprüfen ist der
Mindestbedarf der Frauen
und die
Leistungsfähigkeit des M
ihnen gegenüber auszurechnen und miteinander zu vergleichen.
166
Fortsetzung der Lösung VIII
F 1 hat nach DT Anmerkung
B V 1
als
Erwerbstätige
Bedarf von 950 €, der aber zu 750 € bereits durch ihr einen bereinigtes Nettoeinkommen gedeckt ist.
Das bereinigte Nettoeinkommen von F 1 einen Mindestunterhaltsbedarf von
200 €
beträgt angesichts ihres Verdienstes von 800 € netto nur 750 €, weil nach DT Anmerkung 5 die
Mindestpauschale
für berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von
50 €
abzuziehen ist. F 1 hat somit (950-750=200).
F2
hat nach DT Anmerkung
B V 2
als Nichterwerbstätige einen Mindestbedarf in Höhe von
770 €.
Beide Frauen haben zusammen einen Mindestbedarf von
970 €
Unterhalt. Diesen kann M nur sicherstellen, wenn er den Frauen gegenüber eine Leistungsfähigkeit von 970 € hat.
167
Fortsetzung der Lösung IX
Die
Leistungsfähigkeit
des M gegenüber den beiden Frauen errechnet man, indem man von seinem bereinigten Netto einkommen seinen Selbstbehalt und die vorgehenden Ansprüche der Kinder auf Kindesunterhalt abzieht.
Zahlt M Kindesunterhalt nach Stufe 2 hätte er für die Frauen nur
726,50 €
(2308,50-1050-291-241=726,50).
Da M den Mindestunterhalt der beiden Frauen von zusammen 920 € mit dem ihm für den Trennungs- und Scheidungs unterhalt zur Verfügung stehenden Betrag von 726,50 € nicht decken kann, ist der Unterhaltsanspruch beider
Kinder nach Tabellenstufe 1 zurückzustufen
.
168
Fortsetzung der Lösung X
Deren Unterhaltsbedarf reduziert sich durch den Erhalt des
Kindergeldes
.
F 1 und F 2 sind gemäß
§ 1612b Absatz 1 Nummer 1 BGB
verpflichtet, die
Hälfte
des Kindergeldes für die Kinder zu nur verwenden, da sie mit der Kinderbetreuung nach
§ 1603 Absatz 3 Satz 2 BGB
ihre Unterhaltspflicht erfüllen. Deswegen wird das Kindergeld auch nur hälftig auf den Bedarf der Kinder angerechnet.
Der Bedarf von K 1 92=272). Und K 2 beträgt also statt 364 € nur hat statt 317 € nur
225 € 272 €
(364 (317-92=225) Bedarf. Aber M ist zur Zahlung des Kindesunterhaltes in Höhe dieses Bedarfes nach § 1603 BGB nur verpflichtet, soweit er dazu auch
leistungsfähig
ist.
169
Fortsetzung der Lösung XI
Diese Leistungsfähigkeit beurteilen die deutschen Gerichte unter Berücksichtigung der Düsseldorfs.
Unterhaltsleitlinien
, insbesondere unter Berücksichtigung der Unterhaltsleitlinien des OLG Die
Leistungsfähigkeit
entspricht dem
bereinigten
Nettoeinkommen abzüglich des
Selbstbehalts
. Der Selbstbehalt beträgt nach A 5 der DT minderjährigen Kindern gegenüber nur
950 €
. Die
Leistungsfähigkeit
beträgt ggü. den Kindern damit
1358,50 €
(2308,50-950=1358,50).
K 1 stehen somit
272 €
und K 2 stehen
225 €
Unterhalt zu.
Nun sind die
Bedarfe beider Frauen
zu ermitteln und es ist eine Mangelfallberechnung durchzuführen.
170
Fortsetzung der Lösung XII
Der
Unterhaltsbedarf von F 1
berechnet sich nach
B III
DT. Durch den Abzug des Kindesunterhalts vom bereinigten Netto einkommen des M verringert sich das anrechenbare Nettoein kommen auf
1461 €
(2308,50-272-225=1811,50).
Nach
§ 1570 BGB
ist
F1
eine
Teilzeiterwerbstätigkeit zumutbar
. Ihre Einkünfte sind daher nach
B I 1 b
der DT wie folgt anzurechnen: F 1 hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von
750
€ (siehe oben).
Die Differenz zwischen M´s anrechenbaren Einkommen und ihrem eigenen beträgt
1061,50 €
(1811,50-750=1061,50). Und davon würde
F 1 454,93 €
3/7 zustehen. Sie hätte also einen Bedarf von (1061,50 x 3/7 = 454,93). Für
F 2
würde sich danach ein Bedarf von 776,36 € errechnen (1811,50*3/7=776,36). Damit liegt ihr Bedarf etwas über dem Mindestbedarf in Höhe von
770 €
(siehe oben). Beide Frauen haben zusammen einen 171 Bedarf von 1231,29 € (454,93 + 776,36 = 1231,29).
Fortsetzung der Lösung XIII
Da M seinen Kindern 272 € und 225 € Unterhalt schuldet, ist den Frauen gegenüber nur in Höhe von
761,50 € leistungsfähig
(2308,50 – 1050 – 272 - 225 = 761,50).
Da er nicht den Bedarf beider Frauen decken kann und die Ansprüche beider Frauen gleichrangig sind, ist eine
Mangel fallberechnung
nach Abschnitt C der Düsseldorfer Tabelle vorzunehmen. Der Anteil der Frauen entspricht danach ihrem Bedarf geteilt durch die Summe der Bedarfe von beiden.
F 1 steht ein Anteil von 454,93 /1231,29 und F 2 776,36 /1231,29 an der
Verteilungsmasse
von ein Anteil von
761,50 €
zu.
Das sind und für F 1 für F 2 454,93 /1231,29 x 761,50 = 281,35 € 776,36 /1231,29 x 761,50 = 480,15 €. Nach Rundung stehen F 1
282 €
und F 2
481 €
zu.
172
Fortsetzung der Lösung XIV
Sehr geehrter Herr M!
F 2 , die Mutter ihres Kindes K 2 , hat uns in dessen Namen um Beistandschaft gebeten. Wir sind deshalb gemäß § 1712 BGB verpflichtet, die Unterhaltsansprüche von K 2 Ihnen gegenüber geltend zu machen.
Um eine genaue Berechnung des Unterhaltsanspruchs vornehmen zu können, benötigen wir eine genaue Auskunft über Ihr Einkommen und Ihr Vermögen. Zur Erteilung dieser Auskunft sind Sie nach § 1605 BGB verpflichtet. Füllen Sie dazu bitte den anliegenden
Auskunftsbogen
aus. Ferner sind gemäß § 1605 Satz 2 BGB Verdienstbescheini gungen des Arbeitgebers vorzulegen. Legen Sie Ihrem Arbeit geber dazu den Vordruck „
Verdienstbescheinigung“
vor.
173
Fortsetzung der Lösung XV
Bis diese Auskünfte erteilt sind, berechnen wir den nach § 1601 BGB von Ihnen geschuldeten Kindesunterhalt vorläufig nach den uns bereits vorliegenden Unterlagen. Danach verdienen Sie 2430 € netto im Monat.
Nach § 1612a BGB beträgt der Mindestunterhaltsbedarf für K 1 364 € und für K 2 317 €. Der Unterhaltsbedarf der Kinder reduziert sich durch das hälftig anzurechnende Kindergeld nach § 1612b Absatz 1 Nummer 1 BGB um 92 € auf 272 € für K 1 und 225 € für K 2 .
Sie sind auch in der Lage diesen Betrag für K 2 zu bezahlen.
174
Fortsetzung der Lösung XVI
Bei der Beurteilung ihrer Leistungsfähigkeit sind wir von ei nem bereinigten Nettoeinkommen von 2308,50 € ausgegangen und haben ihren Selbstbehalt von 900 € ihren Kindern gegenüber und die 272 € Unterhalt für K 1 berücksichtigt. Ihr bereinigtes Nettoeinkommen beträgt 2308,50 €, weil wir berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 5% ihres Nettoeinkommens von diesem abgezogen haben.
Überweisen Sie bitte jeweils zum Monatsanfang ab Beginn dieses Monats 225 € auf das Ihnen bekannte Konto von F 2
.
Zum Unterhalt gehört nicht nur dessen Zahlung, sondern auch deren rechtliche Absicherung durch die Titulierung des Anspruchs.
175
Fortsetzung der Lösung XVII
Um eine für Sie mit erheblichen Kosten verbundene gericht liche Auseinandersetzung zu vermeiden, müssen sie eine öffentlich beglaubigte Urkunde ausfertigen lassen, in der der Unterhaltsanspruch gegenüber K tituliert wird. Und zwar in der oben berechnete Höhe von 87% des Mindestbedarfs für ein Kind unter 7 Jahren abzüglich des anzurechnenden hälftigen Kindergeldanteils. Als Unterhaltspflichtiger müssen Sie sich wegen dieser Forderung der Vollstreckung unterwerfen. Begeben Sie sich zu diesem Zweck innerhalb von 4 Wochen zu einem Notar oder lassen Sie den Unterhaltsanspruch kostenlos von dem Jugendamt Ihres Landkreises beurkunden.
Nehmen Sie Ihren Personalausweis und dieses Schreiben mit.
Mit freundlichem Gruß
Gritt Gründlich
(Sozialarbeiterin).
176
Fall: Unterhalt nach Fachrichtungswechsel?
Die Witwe F aus Hamburg hat die beiden Kinder K 1 und K 2 . Beide sind Zwillinge. Sie sind 22 Jahre alt und studierten dort bisher vier Semester lang Betriebswirtschaft. Beide konnten den Anforderungen des Studiums nicht gerecht werden. K 2 Mutter. Jetzt studiert K 2 hatte deswegen Streit mit ihrer in Regensburg Sozialpädagogik und K 1 wohnt weiter bei ihrer Mutter und studiert in Hamburg Jura.
Beide bekommen wegen des Fachrichtungswechsels kein BAFöG mehr. K 2 verlangt von F Unterhalt. F ist aufgrund einer schweren Krankheit voll erwerbsgemindert und bekommt eine Rente von 1.524 € und das Kindergeld für K 1 und K 2 .
F meint, sie könne nichts dafür, dass K 2 dafür sei K 2 ganz alleine verantwortlich. kein BAFöG mehr bekomme; F ist bei der AOK versichert. K 1 K 2 und K 2 sind familienversichert.
muss 400 € Studiengebühren pro Semester zahlen.
Wieviel Unterhalt steht K 2 zu?
177
Lösungsskizze
Unterhaltsanspruch §§ 1601 ff., 1609,
1610 Absatz 2 BGB
.
Bedarf (§ 1602 BGB)
K1 DT A7 Stufe 2 Rückstufung auf Stufe 1 wg Mangels 488 € Volle Kindergeldanrechnung (§ 1612b BGB) von 184 € 304 € K2 DT A7 670 € + DT A9 Studiengebühren 67 € = abzüglich Kindergeldanrechnung von 184 € Die Mutter ist verpflichtet, das Kindergeld an ihre beiden Töchter weiterzugeben.
737 € 553 €
Leistungsfähigkeit (§ 1603 BGB)
Bereinigtes Netto Selbstbehalt DT A5 Abs. 2 gegenüber Kindern über 21 Leistungsfähigkeit
Mangelfallberechnung (DT C)
Verteilungsmasse Anteil K2 = Bedarf K2 / (Bedarf K1 + Bedarf K2) Anteil K2 = 553 / (304+553) = 553/857 = 0,6452 Anspruch K2 = Anteil x Verteilungsmasse = 0, 6452*324 = 1524 € 1200 € 324 € 324 € 209,06 178
Fall: Haftung mehrerer Unterhaltspflichtiger
Der 19-jährige K wohnt bei seiner Mutter F. Die bekommt für K auch das Kindergeld. K geht noch zur Gesamtschule und verlangt von seinem Vater M Unterhalt, der schon lange von F geschieden ist und einen eigenen Haushalt hat.
M hat ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von 1.690 EUR monatlich, die Mutter eines von 1.330 EUR. Weitere Unterhaltsverpflichtungen haben F und M nicht. Wie viel Unterhalt kann K von M verlangen?
179
Lösung -1 A. Unterhaltsbedarf von K I. Unterhaltspflicht von F und M nach § 1601 BGB
Da das Kind volljährig ist, sind jetzt
beide
Eltern verpflich tet, Unterhalt zu zahlen. Anders als im Falle minderjähriger Kinder (§ 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB) also auch die Mutter F, bei der K wohnt.
II. Unterhaltsprägender Lebensstandard (§ 1610 BGB)
Das Einkommen beider Eltern ist zusammenzurechnen (= 3.020 Euro). Sie fallen dann in 5. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle .
III. Tabellensprung
Die Düsseldorfer Tabelle ist nach Anmerkung A1 für zwei Unterhaltspflichten ausgelegt. M und F müssen aber nur für K Unterhalt zahlen und haben keine weiteren Unterhaltspflichten. Da sie eine Unterhaltspflicht weniger haben, müssen Sie eine Tabellenstufe mehr Unterhalt zahlen. Der Bedarf von K richtet sich also nach der 6. Einkommensgruppe. 180
Lösung -2 IV. Tabellenunterhalt
Der Bedarf von K richtet sich nach der 4. Altersgruppe. K hat einen Bedarf von 625 €.
V. Kindergeldanrechnung
Nach § 1612 b BGB ist bei volljährigen Kindern, bei denen die Eltern kein Sorgerecht mehr haben und dieshalb von ihnen auch nicht mehr betreut werden können, das Kindergeld voll auf den Bedarf anzurechnen. F muss also K die 184 € Kindergeld weitergeben. Dadurch reduziert sich der Bedarf von K auf
441 €
(625-184=441).
.
. 181
Lösung -3 B. Leistungsfähigkeit des M I. Haftungsanteile von F und M
Nach § 1606 Absatz 3 Satz 1 BGB haften m Verwandte anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögens verhältnissen.
ehrere gleich nahe
II. Berücksichtigung der beiderseitigen Leistungsfähigkeit
Dies bedeutet, nicht dass sie anteilig nach dem Verhältnis ihrer Einkommen haften, sondern dass sie anteilig nach dem Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeit haften. Denn andernfalls bliebe ihr Eigenbedarf unberücksichtigt.
III. Verhältnis der beiderseitigen Leistungsfähigkeit
Die beiderseitige Leistungsfähigkeit von F und M ist daher zu ermitteln und danach ihr Anteil an der Unterhaltslast zu bestimmen. Von den Einkommen von F und M ist daher der ihnen gegenüber K zustehende Selbstbehalt von 1000 € abzuziehen.
182
Lösung -4 1. Leistungsfähigkeit des M
M kann für K höchstens 690 € aufbringen ( 1.690-1000=690).
2. Leistungsfähigkeit der F
F kann für K höchstens 330 € aufbringen (1.330-1000=330).
3. Leistungsfähigkeit von M und F
Zusammen sind das 1.020 €.
IV. Haftungsanteile 1. Berechnung des Verhältnisses der Leistungsfähigkeit
An diesen 1.020 € ist M mit 690 € oder 68% und F mit 330 € oder 32% beteiligt. Mit diesem Prozentsatz haften beide Elternteile für den Unterhalt des K.
2. Berechnung des Anteils an der Unterhaltslast M
muss 68% von 441 € zahlen. Das sind
299 €
.
F
muss 32% von 441 € zahlen. Das sind
142 €
. 183
Lösung -5 V. Bedarfskontrollbetrag 1. Stufe 6
Der Bedarfskontrollbetrag in Stufe 6 beträgt 1500 €. Dieser verleibt M nach Abzug aller Unterhaltslasten nicht (1690-300=1390). Dieser Betrag bezieht sich aber auf das von M und F zusammen erwirtschaftete bereinigte Nettoeinkommen von 3020 € und nicht auf die von M erwirtschaften 1690 €.
2. Kontrollrechnung in Form einer Vergleichsrechnung
M muss nur der Betrag zur Verfügung stehen, der ihm verbleiben müsste, wenn er alleine für den Unterhalt von K aufkommen müsste. Dann müsste er statt der errechneten 300 € nach Stufe 3 der Düsseldorfer Tabelle (Tabellensprung) sogar 353 € bezahlen (537-184=353) .
3. Stufe 3
In Stufe 3 hätte M einen Bedarfskontrollbetrag von 1.200 €. Dieser verbleibt ihm nach Abzug aller Unterhaltslasten (1690-300=1390). M muss an K monatlich
300 €
bezahlen. 184
Fall: Unterhalt nach Fachrichtungswechsel?
Die Witwe F aus Köln hat drei Kinder: K 1 , K 2 und K 3 . K 1 und K 2 sind Zwillinge. Sie sind 22 Jahre alt und studierten bisher vier Semester lang Betriebswirtschaft. Beide konnten den Anforderungen des Studiums nicht gerecht werden. K 2 hatte deswegen Streit mit F. Jetzt studiert K 2 Regensburg Sozialpädagogik. K 1 Köln Jura. Studiengebühren muss K alt, wohnt bei F und geht noch zur Schule. F ist bei der AOK krankenversichert. K 1 , K 2 und K 3 wohnt weiter bei F und studiert in 1 dort nicht zahlen. K 3 ist 17 Jahre sind dort familienversichert. in F ist aufgrund einer schweren Krankheit voll erwerbsgemindert und bekommt monatliche Rentenleistungen von netto 1.924 € und das Kindergeld für alle drei Kinder. K 1 und K 2 mehr. K 2 Monat. K 2 bekommen wegen des Fachrichtungswechsels kein BAFöG verlangt von F Unterhalt. K 2 zahlt 300 € Warmmiete im konnte in Regensburg keine billigere Wohnung finden. F meint, sie könne nichts dafür, dass K 2 kein BAFöG mehr bekomme.
1. Wie viel Unterhalt steht K 2 zu? 2. K 2 beantragt beim Jugendamt Beratung und Beistandschaft. Was muss das Jugendamt tun?
185
Lösung -1 A. Rangfolge der Ansprüche I. Anspruchsvoraussetzungen für K 2
Nach § 1601 BGB kann K sie mit F in gerader Linie verwandt ist (§ 1589 BGB), soweit K 2 bedürftig (§1602 BGB) und F leistungsfähig ist (§ 1603).
II. Nachrang im Verhältnis zu den Ansprüchen von K
Auch K 3 2 von F Unterhalt verlangen, weil hat einen Unterhaltsanspruch gegen F. Weil K 3
3
noch minderjährig ist, steht ihr Anspruch nach
§ 1609 Nr. 1 BGB
im ersten Rang.
Der Anspruch von K 2 steht dagegen nach § 1609 Nr. 4 und 1 sowie
§ 1603 Absatz 2 Satz 2 BGB
im vierten Rang, da sie volljährig ist und nicht mehr im Haushalt von F lebt.
III. Gleichrangigkeit der Ansprüche von K 1
K 1
und K 2
lebt zwar bei F, ist aber über 20 Jahre alt und nicht mehr in Schulausbildung. Sie ist daher nicht im ersten sondern wie K 2 im vierten Rang. 186
Lösung -2 B. Bedürftigkeit von K 2 I. Zumutbarkeit von Arbeit 1. Anspruch auf eine Berufsausbildung
K 2 ist nicht bedürftig, wenn es ihr zumutbar ist, ihren Lebens unterhalt durch die Aufnahme einer Arbeit zu bestreiten.
2. Erste oder zweite Berufsausbildung
Ob K 2 arbeiten gehen muss, oder ob sie ihre Ausbildung fort setzen darf, beurteilt sich nach
§ 1610 Absatz 2 BGB
. Nach dieser Vorschrift schulden Eltern ihren Kindern nur
eine
an gemessene Berufsausbildung. Da K 2 aber noch keine Berufs ausbildung abgeschlossen hat, darf sie studieren. Da sie erst 22 Jahre alt ist, studiert sie auch nicht unangemessen lang.
II. Abhängigkeit des Bedarfs vom Lebensstandard
Welcher
Unterhaltsbedarf
besteht, ergibt sich gemäß
§ 1610 Absatz 1 BGB
aus der
Lebensstellung
des Bedürftigen, die wiederum abhängig ist von den
Einkommensverhältnisse
des Unterhaltspflichtigen. 187
Lösung -3 1. Düsseldorfer Tabelle
Die Gerichte orientieren sich insoweit an den
Unterhalts leitlinien
des OLG Düsseldorf (
Düsseldorfer Tabelle
) und deren Ergänzungen durch andere Gerichte (z.B. Unterhaltsleitlinien der süddeutschen Oberlandesgerichte).
2. Bedarf für Studierende mit eigenem Haushalt
Für den Bedarf eines Studierenden mit eigenem Haushalt sind danach ausnahmsweise nicht die Einkommensverhältnisse der Eltern maßgebend. Sondern alle Studierenden mit eigenem Haushalt wird ein monatlicher Bedarf von 670 € zugestanden (DT A7) .
3. Berücksichtigung der Miete
Der Bedarf von K 2 beträgt nach DT A7 mindestens 670 €. Da die Wohnung von K 2 aber 20 € teurer ist als die in DT A7 zu grundegelegten 280 €, erhöht sich dieser Bedarf um 20 €.
188
Lösung -4-
Insgesamt hat K2 einen Bedarf von 506 € (670+20-184=506).
4. Leistungsfähigkeit der F gegenüber K
wie sie leistungsfähig ist. Gegenüber K 2 vorgehenden Unterhaltsansprüche von K 3
2
Nach § 1603 BGB schuldet F nur in dem Umfang Unterhalt, bestimmt sich ihre Leistungsfähigkeit, indem man von ihrem bereinigten Nettoeinkommen ihren Eigenbedarf (Selbstbehalt) und die abzieht..
5. Abhängigkeit des Unterhalts für K 2 von dem für K 3
Da die Leistungsfähigkeit der F gegenüber K 2 von der Höhe der vorrangigen Ansprüche von K 3 abhängen, muss zunächst der Unterhaltsanspruch von K 3 ausgerechnet werden. Auch wenn F dem K 3 gegenüber keinen Barunterhalt schuldet, erhöht sich in diesem Umfang ihr Eigenbedarf.
Lösung -5 C. Bedürftigkeit von K 3 I. Mindestunterhalt für K 3 1. Mindestbedarf
Nach § 1612a Absatz 1 BGB schuldet der Unterhaltsverpflich tete Unterhalt in Höhe von einem zwölftel des doppelten Kin derfreibetrages. Der Kinderfreibetrag beträgt nach § 32 Absatz 6 EStG 2184 €. Diesen Betrag muss man verdoppeln und durch 12 Monate dividieren. 2184 € * 2 / 12 Monate = 364 €. Weil K 3 17 ist , stehen ihm davon 117% zu. Das sind 426 €.
2. hälftige Kindergeldanrechnung
Da der 17 jährige K3 noch unter elterlicher Sorge steht, wird er von F betreut und deswegen ist das Kindergeld nach den §§ 1612b BGB und 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB nur hälftig auf seinen Bedarf anzurechnen.
3. Kindergeld für das dritte Kind
Nach § 6 BKGG beträgt das Kindergeld für das dritte Kind 190 €. Dadurch verringert sich der Bedarf auf 331 € (426-95=331). 190
Lösung -6 II. Angemessener Unterhalt für K 3 1. Düsseldorfer Tabelle
Welcher
Prozentsatz
vom Mindestunterhalt im Sinne von § 1610 BGB angemessen ist, schwankt nach der Düsseldorfer Tabelle entsprechend dem Einkommen des Pflichtigen zwischen 100% und 160%.
2. Bereinigtes Nettoeinkommen
Die Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten orientiert sich an dem tatsächlich für seinen Unterhalt verfügbaren Ein kommen des Unterhaltsverpflichteten, dem
bereinigten Netto einkommen
. Dieses wird durch das Kindergeld
nicht
erhöht.
3. Berufsbedingte Aufwendungen
Nach DT A3 ist das Nettoeinkommen Erwerbstätiger um die berufsbedingten Aufwendungen zu bereinigen. Da F jedoch Rentnerin ist, fallen diese nicht an.
191
Lösung -7 4. Tabellenunterhalt
F hat also ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1924 € und K 2 würde ein Tabellenunterhalt nach Stufe 3 der Düsseldorfer Tabelle zustehen.
5. Rückstufung wegen Tabellensprungs
Nach DT A1 ist die Düsseldorfer Tabelle für einen Unterhalts pflichtigen ausgelegt, der zwei Unterhaltsberechtigten Unter halt leisten muss. F ist aber K 1 , K 2 und K bedürftig sind und sie leistungsfähig ist.
3 gegenüber zum Unterhalt nach § 1601 BGB verpflichtet, weil ihre Kinder Weil sie eine Unterhaltspflicht mehr hat, muss sie eine Stufe weniger Unterhalt leisten, also statt nach Stufe 3 nach Stufe 2.
6. Rückstufung wegen fehlender Leistungsfähigkeit
Nach DT A1 ist K 2 weiter zurückzustufen, wenn F nicht den Mindestunterhalt aller unterhaltsberechtigten Kinder sicher stellen kann. Auch wenn K 3 mit F in einem Haushalt lebt, ist insoweit auch der Bedarf von K 3 zu berücksichtigen 192
D. Bedarf von K 1 I. Auswirkungen auf den Bedarf von K 3
Ob der Bedarf von K 3 man den Bedarf von K
Lösung -8-
nach DT A1 Absatz 2 wegen fehlender Leistungsfähigkeit gegenüber K Stufe 1 herabzusetzen ist, lässt sich erst entscheiden, wenn 1 und K 2 2 und K 3 von Stufe 2 nach errechnet und die Leistungsfähigkeit der F ihnen gegenüber geprüft hat.
II. Mindestbedarf für K 1 1. Tabellenunterhalt nach Stufe 1
Das BGB regelt für volljährige Kinder keinen Mindestbedarf. Nach der Düsseldorfer Tabelle Stufe 1 hat ein volljähriges Kind mindestens einen Bedarf von 488 €.
2. Kindergeldanrechnung
Das Kindergeld ist auf diesen Bedarf voll anzurechnen, weil K 1 als volljähriges Kind nicht mehr unter elterlicher Sorge steht und daher nicht betreut wird. Dadurch reduziert sich der Bedarf auf 304 € (488-184=304).
193
Lösung -9 III. Mindestunterhalt für K 2 1. Bedarf für Studenten mit eigenem Hausstand
An Stelle des Tabellenunterhalts steht K 2 als Student(in) mit eigenem Hausstand ein Bedarf von mindestens 670 € zu.
2. Kindergeldanrechnung
Das Kindergeld ist wie bei K (690+66,67-184=572,67) 1 auf den Bedarf von K 2 voll an zurechnen. Der Bedarf beträgt also mindestens 572,67 €
IV. ungenügende Leistungsfähigkeit der F in Stufe 2 1. Berechnung der Leistungsfähigkeit
K 3 stünde in Stufe 2 ein Bedarf von 353 € zu (448-95=353). K 1 hat einen Mindestbedarf von 304 € und K 2 K 1 und K 2 hat einen von 506 €. F steht gegenüber nach DT A5 ein Eigenbedarf von 1200 € zu. Würde F von ihren 1924 € an K 3 353 € abgeben und gegenüber K 1 und K 2 für K 1 ihren Eigenbedarf von 1200 € geltend machen, verbleiben und K 2 noch 371 € zur Verteilung (1924-1200-353=371). 194
Lösung -10 2. Deckung des Mindestbedarfs von K 1
Dem stehen Unterhaltsansprüche von K 1 Mindestunterhalt für K 1 und K 2 nach DT A1 der Unterhalt von K 3
und K 2
und K 2 in Höhe von mindestens 810 € gegenüber (304+506=810). Weil F den mit den ihr dafür zur Verfügung stehenden 371 € nicht sicher stellen kann, wird von Stufe 2 nach Stufe 1 zurückgestuft (Rückstufung wegen Mangelfalls).
E. Mangelfallberechnung I. Verteilungsmasse
Die Verteilungsmasse entspricht der Leistungsfähigkeit von F ggü K 1 und K 2 (siehe oben). Zur Verteilung stehen damit
393 €
(1924-1200-331=393).
II. Berechnung des Anspruchs
Die Mangelfallberechnung ergibt sich aus Abschnitt C der Düsseldorfer Tabelle. Die Höhe des Anspruchs von K 2 errechnet sich, indem man seinen Anteil mit der Verteilungsmasse multipliziert. Sein Anteil entspricht seinem Bedarf dividiert durch den Bedarf von K 1 und K 2 . 195
III. Bedarfe von K 1 1. Bedarf von K 1
Der Bedarf von K 1
Lösung -11 und K 2 (Einsatzbeträge)
beträgt 304 € (siehe oben).
2. Bedarf von K 2 a) Bedarf eine Studenten
Der Bedarf von K 2 beträgt nach DT A7 mindestens 670 €.
b) Berücksichtigung der Miete
Da die Wohnung von aber 20 € teurer ist als die in DT A7 zugrunde gelegten 280 € und K2 keine billigere Wohnung finden kann, erhöht sich dieser Bedarf um weitere 20 €. K 2 benötigt also monatlich 690 € (670+20=690).
c) Kindergeldanrechnung
Davon ist allerdings das volle Kindergeld abzuziehen (s.o.).
Es verbleibt ein Bedarf von
506 €
(690-184=506).
196
Lösung -12 IV. Berechnung des Anteils von K 2
Anteil K Anteil K Anteil K 2 2 2 = Bedarf K = 506 € = 0,62469 2 / ( Bedarf K 1 + Bedarf K 2 ) / ( 304 + 506 € )
V. Berechnung des Anspruchs von K 2
Anspruch K 2 Anspruch K 2 = 0,62469 x 393 €.
und K 1
= Anteil x Verteilungsmasse Anspruch K 2 = 245,50 €. Das sind analog § 1612a Absatz 2 BGB aufgerundet
246 €
.
Anspruch K 1 Anspruch K 1 Anspruch K 1 = Anteil x Verteilungsmasse = 0,37530 x 393 €.
= 147,97 €, aufgerundet
148 €
.
VI. Ansprüche auf Weitergabe des Kindergeldes
K 1 und K 2 haben zusätzlich einen Anspruch gegen F, dass F das volle Kindergeld an sie weitergibt (§§ 1612b, 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB).
197
Lösung -13 F. Beratung und Beistandschaft I. Beratung von K 2
Nach
§ 18 Absatz 4 SGB 8
hat zur Vollendung des 21. Lebensjahres Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhalts oder Unterhaltsersatzansprüchen. K deswegen diesen Anspruch nicht mehr.
II. Beistandschaft für K
Nur auf „
2
ein junger Volljähriger nur bis 2 ist 22 Jahre alt und hat
schriftlichen Antrag eines Elternteils
“ wird das Jugendamt Beistand des Kindes nach
§ 1712 BGB
. F hat einen solchen Antrag gerade nicht gestellt. Das Jugendamt muss den von K 2 diesbezüglich gestellten Antrag daher ablehnen.
Das Jugendamt darf K 2 weder beraten noch die Unterhalts ansprüche gegenüber F gerichtlich oder außergerichtlich geltend machen, weil dies gegen das Rechtsdienstleistungs gesetz verstoßen würde.
198
Film: Kind aus erster Ehe
Der 19jährige Kai (K 1 ) hat gerade angefangen zu studieren. Seine Eltern Manfred(M) und Franziska (F 1 ) sind geschieden. K 1 wegen einer chronischen Krankheit auf Dauer erwerbs unfähig. F 1 wohnt zusammen mit F 1 . Die ist hat weder Einkommen noch Vermögen. Seitdem bekommt sie kein Arbeitslosengeld 2 mehr und soll Sozialhilfe beantragen.
M hatte nach der Scheidung Frederike (F 2 ) geheiratet, mit der er eine Tochter hat, die 2-jährige Katharina (K 2 ). F 2 betreut K 2 und bekommt das Kindergeld für sie. M verdient derzeit netto 2.000 €. K 1 verlangt von M Unterhalt. F 2 findet das unangemessen. Was M bei seinem geringen Einkommen überhaupt abgeben könne, stehe allein ihr und K 2 zu. K 1 müsse eben BAFöG beantragen, wenn M ihr keinen Unterhalt zahlen könne.
K 1 meint dagegen, M könne durchaus etwas abgeben und davon stehe ihr zumindest ein Anteil zu. Wenn der verbleibende Unterhalt den Be darf von F 2 und K 2 nicht decken würde, müsste ihre Stiefmutter für ihre Bedarfsgemeinschaft eben einen Antrag auf Arbeitslosengeld 2 stellen. Wer hat Recht?
199
Lösung -1 A.Rangfolge der Unterhaltsansprüche I. Rangfolge der Pflichtigen (§1606)
Nach § 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB haften M und F 1 nahe Verwandte von K 1 entsprechend ihren Einkommensverhältnissen. Da F soweit er leistungsfähig ist.
1 als gleich jedoch nach § 1603 BGB nicht leistungsfähig ist, haftet allein M auf den Unterhalt.,
II. Rangfolge der Berechtigten (§1609)
Nr. 1. K 2 Nr. 2. F 2 Nr. 4. K 1 Da K 1 studiert, ist sie in Berufsausbildung und nicht mehr in allgemeiner Schulausbildung. Sie steht daher nicht einem minderjährigen Kind gleich. K und nicht im 1. Rang. 1 ist deshalb im 4. Damit geht der Unterhaltsanspruch von K Infolgedessen bekommt K 1 1 dem von K 2 nach § 1603 BGB nur dann Unterhalt, soweit M leistungsfähig ist die Bedarfe von K 2 und F 2 zu decken und danach auch noch leistungsfähig gegenüber K 1 ist. und F 2 nach.
200
Lösung -2 B. Bedarfe
Um ausrechnen zu können, ob M gegenüber K ist, sind zunächst die Bedarfe der vorangigen Unterhalts berechtigten K 2 und F 2 zu bestimmen. 1 leistungsfähig
I. Bedarf von K 2
K 2 hat einen Mindestbedarf von 317 € - 92 € = Da M nach DT A 3 ein bereinigtes Netto von 1900 € hat, hätte K 2
225 €
DT A1 zurückgestuft nach Stufe 1 (Tabellensprung). .
zwar einen angemessenen Bedarf nach Stufe 2, aber wegen der drei Unterhaltspflichten wird der nach
II. Bedarf von F 2
F 2 hat nach DT B V 1 einen Mindestbedarf von
800 €
. Auch aus DT B I 1a ergibt sich kein höherer Bedarf.
III. Bedarf von K 1
K 1 hat nach Stufe 1 der DT nur einen Bedarf von 488 €, weil A7 bis A9 nicht anwendbar sind, da K 1 noch bei ihrer Mutter wohnt.
Zieht man 184 € Kindergeld ab, bleibt ein Bedarf von
304 €
. 201
Lösung -3 III. Leistungsfähigkeit von M (§1603) 1. gegenüber K 2. gegenüber F 2 2 (1.Rang)
1900 € bereinigtes Netto (A3 DT) - 1000 € Eigenbedarf ggü minderjährigem Kind (A5 DT) 900 € Leistungsfähigkeit
(2. Rang)
1900 € bereinigtes Netto (A3 DT) - 1100 € Eigenbedarf ggü Ex-Frau (BIV DT) - 225 € Unterhalt an K 2 575 € Leistungsfähigkeit
3. gegenüber K 1 (4. Rang)
1900 € bereinigtes Netto (A3 DT) - 1200 € Eigenbedarf ggü volljährigem Kind (A5 DT) - 225 € Unterhalt an K 2 - 575 € Unterhalt an F 2 - 100 € Leistungsfähigkeit M ist K1 gegenüber nicht leistungsfähig. Daher hat K1 gegen M keinen Unterhaltsanspruch.
202
Setting für den Film -4 I. Darsteller: 1. Student Kai K 1 2. zweite Ehefrau Frederike F 2
3. Vater Manfred M ?
4. Mutter Franziska F 1
5. Halbschwester Katharina K 2 (2 Jahre) ?
II. Drehorte (Räume)
Szene: Ort
III. Requisiten und Musik
Statistenrollen Requisiten Musik sonstige Aufgaben 203
Filmablauf -5-
IV. Szenen
1. Szene: Studieren kostet Geld 2. Szene: Kein Harz IV mehr für Mutter und Sohn wegen des Studienbeginns 3. Szene: Die neue Familie kostet M auch viel Geld 4. Szene: Bitte um Unterhalt 5. Szene: Streit mit der Stiefmutter ums Geld 6. Szene: Beratung für K 1 im Jugendamt (Arbeitsaufgabe für die Studenten)
V. Funktionen im Filmteam
1. Schnitt 2. Drehbuchautor(in) 3. Regie 4. Produktionsleitung 5. Drei Kameraleute 6. Schauspieler Student K 1 7. Schauspielerin Stiefmutter F 2 8. Schauspielerin F 1 9. Statistenrollen 204