Powerpointpräsentation S 345

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Klausur S 345 Strafrecht
SS 2013
Friedrich Toepel
0-3
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10-12 13-15 16

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Erster Tatkomplex: Das Geschehen in der
Kneipe
A.
Strafbarkeit des W
I.
§ 185 StGB gegen A und B durch das
Schild
Objektiver Tatbestand
Beleidigung = Kundgabe von Missachtung
hier: unverdient geringere Wertschätzung
gegenüber Ausländern und damit auch A und B
durch Verweigern des Zutritts zu seiner Kneipe
mittels Schildes
auch Personenmehrheiten = beleidigungsfähig
„Ausländer“ als solche aber abgegrenzte Gruppe
allenfalls Beleidigung von A und B unter einer
Kollektivbezeichnung
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Jedoch nur wenn:
Kreis der betroffenen Personen klar
umgrenzt
Zuordnung des einzelnen zweifelsfrei ist
 hier bei Formulierung wie „die Ausländer“
ohne jede Eingrenzung bzw. Präzisierung,
offen ob eine statusrechtliche oder rassischethnische Ausgrenzung vorgenommen
werden soll und ob Doppelstaatler als
(Auch-) Ausländer erfasst sind.
Schild allein daher noch keine Beleidigung
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II.§ 185 StGB gegen A durch die Äußerung
des W
1. Objektiver Tatbestand
Ausdruck von Missachtung = mgölicherweise
dass W unbegründetes Nichthineinlassen in
die Kneipe gegenüber A unterstrichen hat,
zweitens A grundlos geduzt hat und
drittens ihm schließlich die Fähigkeit, das
Schild lesen zu können, abgesprochen hat.
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(1) Anbrüllen = Kundgabe einer geringen
Wertschätzung dar +
(2) grundloses Duzen:
Nicht jede Unhöflichkeit und Taktlosigkeit =
Beleidigung.
Achten auf die konkreten Tatumstände
In deutscher Kneipe mit salopper Anrede
auch unter Fremden durchaus zu rechnen
W zeigt mit der Anrede „Du“seine Verachtung
gegenüber dem A,
nicht bereit, die normale Höflichkeitsform zu
benutzen,
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Aber nur subjektiv eine Rolle spielend
Solange Missachtung nicht objektiv eindeutig
erkennbar, Tatbestandsverwirklichung (3) A könne „wohl nicht einmal lesen“:
= Tatsache
Behauptung des W müsste unwahr sein
A hat Schild laut Sachverhalt gelesen hat,
daher Aussage unwahr
Obj. Tb. insoweit +
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2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz hinsichtlich Behauptung, A könne
nicht lesen, - , wenn W diese für richtig hielt
Irriges Ausgehen von Möglichkeit eines
Wahrheitsbeweises aber irrelevant:
Gem. § 192 StGB Formalbeleidigung:
Wahrheitsbeweis der behaupteten Tatsache
schließt § 185 StGB nicht aus, wenn das
„Beleidigende“ sich schon aus der Form
oder den Umständen ergibt.
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Äußerung über das Lesevermögen des A im
engen Zusammenhang mit dem
Anbrüllen, die Ausländer hätten nichts in
seiner Kneipe verloren, das als
beleidigende Werturteile qualifiziert
wurde (s.o.).
Situation zeigt beleidigenden Charakter,
auf Wahrheit der Tatsachenbehauptung
Vorsatz des W diesbezüglich kommt es nicht
mehr an.
3.Rechtswidrigkeit
Notwehr, § 32 StGB?
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Gemäß § 32 II StGB = gegenwärtiger,
rechtswidriger Angriff des A auf ein
notwehrfähiges Rechtsgut des W)
Hier Verletzung des Hausrechts des W
Hausfriedensbruch, § 123 I Alt.1, 2 StGB des
A?
(1) Tatbestand
Geschäftsraum i.S.d. § 123 I StGB = Kneipe
(abgeschlossene Räumlichkeit, die dauerhaft
überwiegend für gewerbliche Zwecke genutzt
wird)
W = Inhaber des Hausrechts.
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(a) Eingedrungen (Alt.1)?
Eindringen = Betreten des geschützten
Raums gegen den Willen des Berechtigten
gegen den Willen des W?
Kontext mit Schild mit der Aufschrift
„Ausländer sind hier unerwünscht“ ?
Begriff „Ausländer“ nicht exakt bestimmbar.
bleibt offen, ob ethisch-rassische oder eine
statusrechtliche Abgrenzung
Für Hausverbot Schild daher zu unbestimmt
Schild außerdem als Diskriminierung nach
§ 138 I BGB sittenwidrig und damit nichtig.
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(b) Nicht entfernt (Alt.2)?
echtes Unterlassungsdelikt:
Entfernen dem Täter nach der Aufforderung
objektiv und subjektiv möglich
Bevor A jedoch reagieren konnte, stürzten
sich bereits C und D auf A.
Verlassen der Kneipe objektiv nicht mehr
möglich.
(2) Zwischenergebnis
Notwehrrecht des W nach § 32 StGB –
Beleidigungen daher rechtswidrig.
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4.Schuld +
5. Strafantrag gem. § 194 I S.1 StGB
gestellt.
Strafbarkeit gem. § 185 StGB +
III. § 186 StGB durch die Aussage, A
könne nicht lesen
1. Objektiver Tatbestand
Fähigkeit, lesen zu können =
Tatsachenbehauptung
(dem Beweis zugänglich)
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Inhalt der Behauptung bei Kenntnisnahme
durch Dritte geeignet die betroffene Person
verächtlich zu machen
In der Kneipe neben A und W noch C und D,
die aufgrund der Lautstärke der Äußerung
das Gebrüllte auch gehört haben.
2. Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz auch bezüglich der Ehrenrührigkeit
Kenntnis von der Anwesenheit von C und D,
die seine Äußerung mitbekamen.
Unwahrheit: A hatte das Schild laut
Sachverhalt gelesen
Strafbarkeit gem. § 186 StGB +
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IV. § 187 StGB durch die Aussage, A
könne nicht lesen
1. Objektiver Tatbetand:
W hat objektiv eine unwahre Tatsache in
Beziehung auf einen anderen behauptet.
2. Subjektiver Tatbestand:
wider besseres Wissen?
positive Kenntnis von der Unwahrheit der
Tatsache hatte, dolus eventualis reicht nicht
aus
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Für sichere Kenntnis davon, dass A kein
Analphabet ist, gibt es keine Anhaltspunkte
im Sachverhalt.
Somit hat sich W nicht gem. § 187 StGB
strafbar gemacht.
V. § 231 StGB durch „tatkräftiges“
Einmischen in das Gerangel
1. Objektiver Tatbestand
Schlägerei = Streit von mindestens drei
Personen mit gegenseitigen
Körperverletzungen
auch, wenn jemand, in Trutzwehr gegen 2
Angreifer vorgeht
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nicht, wenn der Angegriffene sich auf reine
Schutzwehr beschränkt
Hier: C und D stürzen sich auf A
lebensnahe Sachverhaltsauslegung: iA
beschränkte sich nicht auf Schutzwehr
W daher an dieser Schlägerei durch seine
Einmischung auch beteiligt.
2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz +
3. Objektive Bedingung der Strafbarkeit
schwere Körperverletzung i.S.v. § 226 StGB,
durch die Schlägerei verursacht
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D Arm gebrochen hat, dass dieser steif
bleiben wird = schwere Körperverletzung
i.S.d. § 226 I Nr.2 Alt.2 StGB vor.
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Problem: W hat erst nach dem Armbruch bei
der Schlägerei mitgemischt
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(1) h. M.
Zeitpunkt der Beteiligung irrelevant
Charakter des § 231 StGB als abstraktem
Gefährdungsdelikt.
Danach W hat § 231 StGB erfüllt.
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Dafür: Ungereimte Ergebnisse bei
Beweisschwierigkeiten/rechtspolitische
Erwünschtheit
jeder Beteiligte könnte sich mit der
Schutzbehauptung der Strafbarkeit
entziehen, die Folge sei schon vor seinem
Eingreifen eingetreten. („in dubio pro reo“)
W also gem. § 231 StGB strafbar
(2) Mindermeinung
Wer sich erst nach Eintritt der schweren
Folge an der Auseinandersetzung beteiligt,
hat keinen potentiellen Beitrag zur
Gefährlichkeit der Schlägerei beigesteuert
(S/S/Stree)
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W daher nicht gemäß § 231 StGB strafbar
Dafür: Schutzzweck des § 231 StGB
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B. Strafbarkeit des A
[Nur erwähnen, falls nicht bereits inzident
geprüft:
I. § 123 I Alt. 1 oder Alt. 2 StGB durch
Betreten bzw. Nichtverlassen der Kneipe
-, s. oben]
II. § 231 StGB durch Prügeln mit C und D
Die Strafbarkeit des A ist aber gem. § 231
Abs. 2 StGB ausgeschlossen, wenn nicht
vorwerfbar
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Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe
insofern bereits
tatbestandsausschließend:
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§ 32 II StGB?
(1) Notwehrlage
Gegenwärtiger Angriff auf die körperliche
Unversehrtheit des A durch C und D.
Rechtswidrig: Nothilfe gem. § 32 StGB
zugunsten des Hausrechts des W?
-, § 123 StGB nicht erfüllt
Notwehrlage +
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(2) Notwehrhandlung, Erforderlichkeit:
Beteiligung an der Schlägerei = geeignet und
relativ mildestes Mittel des A
weglaufen konnte er nicht mehr,
(3) Verteidigungswille
+
Tatbestand des § 231 I StGB –
C. Strafbarkeit des C wegen Beteiligung
an einer Schlägerei
§ 231 I StGB?
zusammen mit D in feindseliger Absicht auf
den Körper des A eingewirkt
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Schlägerei +
Verletzung des D = schwere
Körperverletzung i.S.v. § 226 I Nr.2 StGB
durch die Schlägerei verursacht +
Strafbarkeit ist auch nicht gem. § 231 II StGB
ausgeschlossen, da dem C kein
Notwehrrecht zustand
C gem. § 231 StGB strafbar +
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D. Strafbarkeit des D wegen Beteiligung
an einer Schlägerei
Problem: D als Opfer zugleich auch Täter?
Strafgrund für § 231 StGB = generelle
Gefährlichkeit von tätlichen
Auseinandersetzungen für Leib und Leben,
nicht die Verursachung der schweren
Körperverletzung
Daher auch D nach dieser Vorschrift strafbar
Folglich: Strafbarkeit des D gem. § 231 I
StGB +
Gericht kann aber gem. § 60 StGB von einer
Bestrafung absehen.
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E. Konkurrenzen und Ergebnis
W = §§ 185, 186; 52 StGB
§ 231 StGB dazu in Tatmehrheit (§ 53 StGB)
C und D = jeweils § 231 I StGB
A = straflos
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Zweiter Tatkomplex: Die Attacke aus dem Pkw
A. Strafbarkeit des C
I. Körperverletzung, § 223 StGB durch
Versetzen in Todesangst
Vollendete Körperverletzung Körperliche Misshandlung und
Gesundheitsbeschädigung erfordern körperliche
Auswirkung
Reine Angst- und Panikgefühle 
Gesundheitsbeschädigung
Nur, wenn als Folge der Panik feststellbarer
krankhafter Zustand eintritt (wie etwa Herzrasen)
keine Anhaltspunkte für körperliche Auswirkung im
Sachverhalt
Körperverletzung –
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II. Körperverletzung, § 223 StGB durch
Verursachung der Schnittverletzungen bei
B
1. Objektiver Tatbestand
Schnittverletzungen des B =
Gesundheitsschädigung
Verfolgung durch C (sowie E und F) = kausal
im Sinne der conditio-sine-qua-non-Formel
Erfolg auch dem C objektiv zurechenbar?
Täter eine rechtlich missbilligte Gefahr
geschaffen hat, die sich im
tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert
Vorhersehbarkeit:
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Wer durch einschüchterndes, aggressives
Verhalten Mitmenschen erschreckt, muss mit
Panik und Flucht rechnen
keine freiverantwortliche
Selbstschädigung des B: Dieser hat aus
Angst und Panik keinen anderen Ausweg
gesehen, als sich in ein Haus zu flüchten,
welches bei Nacht typischerweise
verschlossen war.
also nicht freiwillig und eigenverantwortlich
sich selbst gefährdet, sondern aus
Verfolgungsnot
objektiver Tatbestand +
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2. Subjektiver Tatbestand
mindestens dolus eventualis?
C wollte A und B zusammenschlagen, also
körperlich misshandeln.
Aber: Vorsatz muss auch den konkreten
Verletzungserfolg erfassen.
An Schnittverletzungen durch das Opfer
selbst dachte C nicht.
Vorsatz somit –
BGHSt 48, 34, 37 stellt auf Irrtum im
Kausalverlauf ab
Bei wesentlicher Abweichung Vorsatz –
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BGH bejaht im vorliegenden Fall wesentliche
Abweichung
steht im Gegensatz zu seiner sonst
großzügigen Bejahung einer unwesentlichen
Abweichung, sofern mit dem konkreten
Kausalverlauf nur irgendwie „nach der
Lebenserfahrung gerechnet werden“ kann
Ergebnis: § 223 StGB –
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III. §§ 223, 224 I Nr.4, II, 22, 23 I Alt. 2 StGB
Versuchte gefährliche Körperverletzung
durch Losstürmen
1. Vorprüfung
Keine Strafbarkeit wegen vollendeter Tat
Strafbarkeit des Versuchs +, §§ 23 I Alt. 2,
12 II, 223 II, 224 II StGB
2. Tatentschluss
unproblematisch i.S. von §§ 223, 224 I Nr.4
StGB +
3. Unmittelbares Ansetzen, § 22 StGB
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(1) Gefährdungstheorie
betroffenes Rechtsgut aus Sicht des
Täters bereits unmittelbar (konkret)
gefährdet ist.
(2) Sphärentheorie
räumlich-zeitlichen Zusammenhang: zeitliche
Nähe zur Tatbestandsverwirklichung und die
räumliche Beziehung zwischen Täter und
Opfer.
(3) Zwischenaktstheorie
zwischen der in Frage stehenden Handlung
und der Tatbestandsverwirklichung dürfen
keine weiteren wesentlichen Zwischenakte
mehr liegen
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(4) Gemischt subjektiv-objektive Theorie
überwiegend vertretene Ansicht und
Rechtsprechung: Schwelle zum „Jetzt geht
es los“ muss subjektiv überschritten sein und
objektiv zur tatbestandsmäßigen
Ausführungshandlung angesetzt worden sein
Hier: Zufahren auf Á und B durch C
gemeinsam mit E und F
Stoppen unmittelbar vor A und B, die als
Fußgänger unterwegs waren,
Losstürmen auf A und B, laut schreiend
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A und B sind als Opfer konkretisiert,
mit der Ausführungshandlung des Planes
wurde begonnen
unmittelbares Ansetzen +
4. Rechtswidrigkeit/Schuld +
5. Rücktritt vom Versuch, § 24 I StGB?
nicht fehlgeschlagen?
Fehlgeschlagen = wenn der Täter erkennt,
dass er mit den ihm zur Verfügung
stehenden Mitteln den tatbestandlichen
Erfolg nicht oder nicht ohne zeitliche Zäsur
herbeiführen kann
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C: hat Tatplan nicht aufgegeben, sondern
weitergesucht
zu Fuß und mit dem Pkw, aber A und B nicht
gefunden
angestrebter Erfolg also nicht mehr zu
erreichen,
fehlgeschlagener Versuch +
Rücktritt gem. § 24 StGB –
Strafbarkeit gem. §§ 223 I, II, 224 I Nr.4, II,
22, 23 I Alt. 2 StGB +
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IV. §§ 227, 22, 23 I Alt. 1, 25 II StGB durch
Losstürmen
Erfolg: B an einer Schnittwunde verblutet,
Vorsatz fehlt allerdings
Folge: nur Körperverletzung mit Todesfolge
keine vollendete, sondern nur eine versuchte
Körperverletzung (s. oben)
Versuchte Körperverletzung mit Todesfolge?
1. Strafbarkeit des erfolgsqualifizierten
Versuchs
Versuchsstrafbarkeit von
Erfolgsqualifikationen i.S.d. § 18 StGB ist
grundsätzlich anerkannt
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Unterscheiden:
versuchten Erfolgsqualifizierung = die
schwere Folge vom Vorsatz umfasst, aber
nicht eintretend
Erfolgsqualifizierter Versuch = Versuch des
Grunddelikts führt bereits zum Eintritt der
schweren Folge
Hier: Tatbestand der Körperverletzung
versucht und B ist dann nach der Flucht zu
Tode gekommen.
Strafbarkeit aus dem erfolgsqualifizierten
Delikt hier nur möglich, wenn § 227 StGB
den qualifizierten Erfolg an die
tatbestandliche HANDLUNG anknüpft
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Wenn die Erfolgsverursachung lediglich an
den tatbestandlichen ERFOLG des
Grunddelikts anknüpfen würde, kann es
keinen erfolgsqualifizierten Versuch des §
227 StGB geben.
(1) Mindermeinung (Letalitätsthese):
folgt aus der Formulierung des § 227 StGB
(Tod der verletzten Person), dass sich der
Tod als Konsequenz des Verletzungserfolges
darstellen muss.
kein erfolgsqualifizierter Versuch möglich, bei
dem gerade der Verletzungserfolg des
Grunddelikts fehlt.
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Dafür: Wortlaut, hohe Strafdrohung
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(2) andere Auffassung:
Körperverletzungshandlung kann
Anknüpfungspunkt für den Todeserfolg sein.
spezifische Gefahren, denen das Gesetz
begegnen will,
Dazu gehört auch der Umstand, dass das in
Panik versetzte Opfer bei einem gegenwärtig
bzw. noch als gegenwärtig empfundenen
Angriff aus Furcht gefährliche Handlungen
begeht und dadurch zu Tode kommt
Dafür: Gesetzgeber verweist auf §§ 223 bis
226 StGB, also auch auf deren Versuch
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§ 227 StGB soll der mit der Körperverletzung
verbundenen Gefahr der qualifizierenden
Todesfolge entgegenwirken
solche spezifische Gefahr kann aber auch schon
von der bloßen Körperverletzungshandlung
ausgehen.
etwas versteckte Stelle, an der der Meinungsstreit
hier relevant wird
Möglich, den Meinungsstreit statt bei der Frage der
Strafbarkeit des Versuchs bei der Zurechenbarkeit
und dort beim Kriterium der Gefahrrealisierung zu
erörtern und zu entscheiden
2. Tatentschluss
C zur Begehung von körperlichen Misshandlungen
entschlossen +
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3.
Unmittelbares Ansetzen
+ , s. oben
4. Zurechenbarkeit der schweren Folge
das der konkreten Tathandlung des C
typischerweise anhaftende Risiko im Tod des
B realisiert?
Gefahrzusammenhang durch eigenes
Verhalten des B unterbrochen?
jedoch schon oben festgestellt: hier keine
eigenverantwortliche Selbstgefährdung,
sondern verständliche, unfreiwillige Reaktion
auf massiven Angriff,
schwere Folge ist daher dem C
zuzurechnen.
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5. Rechtswidrigkeit +
6. Schuld:
Hinsichtlich des Eintritts des Todes bei B
müsste C gem. §§ 227 i.V.m. 18 StGB
zumindest fahrlässig gehandelt haben.
subjektive Vorhersehbarkeit des
Todeserfolges +
Geschehensablauf ungewöhnlich zu
bezeichnen, aber es liegt nicht außerhalb der
Lebenserfahrung, dass ein Mensch in
Todesangst und auf der Flucht befindlich
auch höchst riskante Wege beschreitet,
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Keine Anhaltspunkte für mangelnde
Vorhersehbarkeit ind er Person des C
C = somit fahrlässig im Hinblick auf die
Todesfolge +
7. Ergebnis
Strafbarkeit des C gem. §§ 227, 22, 23 I Alt.1
(25 II) StGB +
V. § 240 StGB Nötigung zum Weglaufen
Fraglich hier nur der Vorsatz des C:
wollte nicht erreichen, dass A und B
weglaufen, eigentliches Ziel die beiden zu
schlagen.
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Jedoch: für dolus eventualis im Hinblick auf
den Nötigungserfolg nur erforderlich, dass er
für möglich hält, dass A und B weglaufen und
dies billigend in Kauf nimmt.
Sachverhalt unklar = Tatfrage ob Vorsatz
vorliegt,
VI. § 241 StGB Bedrohung durch
Losstürmen
Bedrohung mit Verbrechen?
Laut Sachverhalt: Auftreten von C, E und F
massiv und aggressiv
lässt den Schluss der Opfer zu:
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man trachte ihnen nach dem Leben oder
doch zumindest nach der körperlichen
Unversehrtheit in einem Ausmaß, das den
Tatbestand des § 226 StGB erfüllt.
Daher +
B. Strafbarkeit des A
I. §§ 303, 25 II StGB mittels Einschlagens
der Fensterscheibe durch B
1. Objektiver Tatbestand
§ 25 II StGB?
gemeinsamer Tatplan?
+, konkludent durch Reichen des Steins
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a) Anreichen des Steins im Sinne der
subjektiven Theorie = Indiz für As
Täterwillen, dass B das Fenster einschlug
ein eigenes Interesse daran, ins Haus zu
gelangen.
Aufheben und Anreichen des Steines ist
auch ein wesentlicher Tatbeitrag im
Ausführungsstadium,
b) Vertretbar, Tatherrschaft anzunehmen.
(auch Gegenteil vertretbar)
2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz +
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3. Rechtswidrigkeit
aggressiver Notstand gem. § 904 BGB?
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(1) Notstandslage
gegenwärtige Gefahr für A und B?
Verfolger objektiv betrachtet bereits
abgehängt,
Gegenwärtigkeit der Gefahr –
Notstandslage –
(2) Erlaubnistatbestandsirrtum
A und B hatten nicht bemerkt hatten, dass
die Verfolger ihre Spur verloren hatten,
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bei Vorliegen der von ihnen vorgestellten
Tatsachen gerechtfertigt
= Erlaubnistatbestandsirrtum
Irrtum auch unvermeidbar,
für eine Vergewisserung keine Zeit
Ob mit den eingeschränkten
Schuldtheorien nach § 16 StGB direkt oder
analog angewendet behandelt – wobei es
auf die Vermeidbarkeit nicht ankäme –
oder mit der strengen Schuldtheorie nach §
17 StGB, hier irrelevant!
A nicht gem. §§ 303, 25 II StGB strafbar
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II.
§§ 212 I, 13 StGB – Totschlag durch
Untätig bleiben und Verlassen des B
1.
Objektiver Tatbestand
a) tatbestandsmäßiger Erfolg (Tod des B) +
b) zur Abwendung des Todes von B objektiv
gebotene und ihm mögliche Handlung
unterlassen?
A wäre es möglich gewesen, von der
Straßenecke aus einen Notarzt zu rufen
c) kausal für den Erfolg?
Unterlassene Handlung dürfte nicht
hinzugedacht werden, ohne dass der
tatbestandsmäßige Erfolg entfiele.
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nicht mehr festgestellt werden, ob bei einem
Anruf durch A das Leben des B hätte gerettet
werden können!
Daher „in dubio pro reo“ (im Zweifel für den
Angeklagten), Kausalität –
A nicht gem. §§ 212 I, 13 StGB strafbar
III. §§ 212, 13, 22, 23 I Alt.1 StGB durch
Untätigbleiben und Verlassen des B
Tatentschluss bezüglich aller objektiven
Tatbestandsmerkmale des Totschlags durch
Unterlassen?
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(1) Erfolg
A wusste, dass B ohne Hilfe sterben würde.
(2) Fähigkeit zur Erfolgsabwendung
(hypothetische Kausalität)
+ um einen untauglichen, aber gleichwohl
gem. § 23 III StGB strafbaren Versuch.
(3) Fehlen eines
Erfolgsabwendungsversuchs +
(4) Garantenstellung
Ansicht As, aufgrund seiner Eigenschaft als
Mitbewohner des B für dessen Wohl
verpflichtet zu sein.
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Beschützergarant für das Leben des B aus
enger Gemeinschaftsbeziehung?
bloßes Zusammenleben genügt nicht.
Garantenstellung aus
Gefahrengemeinschaft?
A und B befinden sich in der gleichen
Situation
gemeinsame Opfersituation kann aber nicht
die Rechtspflicht zu gegenseitigem Schutz
etablieren,
hier außerdem durch äußeren Zwang von
Straftätern herbeigeführt
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Garantenstellung des A daher –
Vorstellung des A?
unrichtiger rechtlicher Schluss aus
bekannten Tatsachen
= Wahndelikt
A nicht gem. §§ 212 I, 13, 22, 23 I Alt.1 StGB
wegen versuchten Totschlags durch
Unterlassen strafbar
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IV. § 323 c Unterlassene Hilfeleistung
(1) Tatsituation
Unglücksfall?
plötzlich eintretendes Ereignis, das
erhebliche Gefahren für Menschen oder
Sachen hervorruft
auch vom Gefährdeten selbst verursachte
Ereignisse
hier +
(2) Tatbestandsmäßiges Verhalten
Hilfeleistung unterlassen haben, obwohl
erforderlich, möglich und zumutbar ?
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(a) Hilfeleistung war erforderlich,
da B noch lebte und eine medizinische
Versorgung auf jeden Fall geboten war.
(b) möglich,
über die Telefonzelle den Notarzt zu
verständigen
c) zumutbar ?
für die Zumutbarkeit:
Verletzungen des B – für A erkennbar –
lebensbedrohend
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Gegen die Zumutbarkeit:
A fürchtete immer noch Angriffe von C, E
und F
außerdem aufgrund des illegalen
Aufenthaltes des A diesem die Abschiebung
drohte, wenn er gegenüber Notarzt und
Polizei auftreten müsste.
Hilfeleistung daher nicht zumutbar
(Gegenteil vertretbar)
A nicht gem. § 323 c StGB strafbar
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C. Ergebnis und Konkurrenzen
C = §§ 227, 22, 23 I (25 II) StGB
tateinheitlich mit § 241 StGB strafbar
gemacht
§§ 224, 22 StGB tritt dahinter im Wege der
Gesetzeskonkurrenz zurück
A = nicht strafbar