2. Prüfung - prof

Download Report

Transcript 2. Prüfung - prof

2. Prüfung
Prüfung der Rechnungslegung
Rechtliche Vorschriften, IDW PS
und PH / Prüfungsprozess
a)
Schwerpunkt WP
© WP Prof. Dr. Skopp
Lehrstuhl Wirtschaftsprüfung
FH Landshut, Fak. BW
Chart Nr. 1
2.A.1. Rechtliche Vorschriften
und Prüfungsstandards

1.1 Grundlagen



Das Prüfungsvorgehen, mithin die Prüfungstechnik
muss sich an der Zielsetzung der
Abschlussprüfung orientieren. Diese ergibt sich
aus § 317 I S2 HGB. Danach hat sich die Prüfung
„…darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen
Vorschriften und sie ergänzenden Bestimmungen
des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung
beachtet worden sind.“
Es geht um die Verlässlichkeit des
Informationsgehalts des JA und LB
JAP = Gesetz- und Ordnungsmäßigkeitsprüfung.
SP
Wirtschaftsprüfung
© WP Prof. Dr. Skopp
Lehrstuhl Wirtschaftsprüfung
FH Landshut
Chart Nr. 2
2.A.1. Rechtliche Vorschriften
und Prüfungsstandards

1.1 Grundlagen

JAP =




Kontrollfunktion
Informationsfunktion
Beglaubigungsfunktion
Prüfung ist gem. § 317 I S3 HGB so
anzulegen, dass Unrichtigkeiten und
Verstöße bei gewissenhafter
Berufsausübung erkannt werden.
SP
Wirtschaftsprüfung
© WP Prof. Dr. Skopp
Lehrstuhl Wirtschaftsprüfung
FH Landshut
Chart Nr. 3
2.A.1. Rechtliche Vorschriften
und Prüfungsstandards

Der Prüfungsprozess lässt sich in
folgende Schritte zerlegen:




Auftragsannahme
Auftragsplanung
Auftragsdurchführung
Qualitätskontrolle
SP
Wirtschaftsprüfung
© WP Prof. Dr. Skopp
Lehrstuhl Wirtschaftsprüfung
FH Landshut
Chart Nr. 4
2.A.1. Rechtliche Vorschriften
und Prüfungsstandards

1.2 Rechtliche Vorschriften

Kernvorschrift: § 316 HGB


Abs. 1 S. 1: „Der Jahresabschluss und der
Lagebericht von Kapitalgesellschaften, die nicht
kleine im Sinne des § 267 Abs. 1 sind, sind
durch einen Abschlussprüfer zu prüfen.“
Abs. 1 S.2: Konsequenz: „Hat keine
Abschlussprüfung stattgefunden, so kann der
Jahresabschluss nicht festgestellt werden.“
SP
Wirtschaftsprüfung
© WP Prof. Dr. Skopp
Lehrstuhl Wirtschaftsprüfung
FH Landshut
Chart Nr. 5
2.A.1. Rechtliche Vorschriften
und Prüfungsstandards

1.2 Rechtliche Vorschriften



Gegenstand und Umfang der Prüfung: §
317 HGB
Bestellung des Abschlussprüfers: § 318 I
HGB
Auswahl des Abschlussprüfers: § 319 I
HGB


WP / WPG
vBP / BPG ( mittelgr. GmbH, Kap & Co. )
SP
Wirtschaftsprüfung
© WP Prof. Dr. Skopp
Lehrstuhl Wirtschaftsprüfung
FH Landshut
Chart Nr. 6
2.A.1. Rechtliche Vorschriften
und Prüfungsstandards

1.2 Rechtliche Vorschriften

Ausschlussgründe:




Vorlage und Auskunftsrechte: § 320 HGB
Berichterstattung des Abschlussprüfers: §
321 HGB


Allgemein: § 319 HGB
Besondere Ausschlussgründe: § 319a HGB
Offenlegung in besonderen Fällen: § 321a HGB
Testat des Abschlussprüfers: § 322 HGB
SP
Wirtschaftsprüfung
© WP Prof. Dr. Skopp
Lehrstuhl Wirtschaftsprüfung
FH Landshut
Chart Nr. 7
2.A.1. Rechtliche Vorschriften
und Prüfungsstandards

1.2 Rechtliche Vorschriften



Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers: §
323 HGB
Regelung zu Meinungsverschiedenheiten: §
324 HGB
Die Regelungen betreffen:



Einzelabschluss
Konzernabschluss
Verweis in einzelgesetzlichen Regelungen
SP
Wirtschaftsprüfung
© WP Prof. Dr. Skopp
Lehrstuhl Wirtschaftsprüfung
FH Landshut
Chart Nr. 8
2.A.1. Rechtliche Vorschriften
und Prüfungsstandards

1.3 Nationale Prüfungsgrundsätze

Gem. § 2 Abs. 1 WPO haben WP die
berufliche Aufgabe, betriebswirtschaftliche
Prüfungen, insbesondere solche von
Jahresabschlüssen wirtschaftlicher
Unternehmen durchzuführen und
Bestätigungsvermerke über die Vornahme
und das Ergebnis solcher Prüfungen zu
erteilen
SP
Wirtschaftsprüfung
© WP Prof. Dr. Skopp
Lehrstuhl Wirtschaftsprüfung
FH Landshut
Chart Nr. 9
2.A.1. Rechtliche Vorschriften
und Prüfungsstandards

1.3 Nationale Prüfungsgrundsätze

§ 43 WPO: Allgemeine Berufspflichten

Abs. 1: Grundsatz der





Unabhängigkeit
Gewissenhaftigkeit
Verschwiegenheit
Eigenverantwortlichkeit
Abs. 2:




SP
Wirtschaftsprüfung
Enthaltung von unvereinbaren Tätigkeiten
Bewusstsein der besonderen Stellung
Integere Persönlichkeit auch außerhalb des Berufs
Fortbildungsverpflichtung
© WP Prof. Dr. Skopp
Lehrstuhl Wirtschaftsprüfung
FH Landshut
Chart Nr. 10
2.A.1. Rechtliche Vorschriften
und Prüfungsstandards

1.3 Nationale Prüfungsgrundsätze

Die Umsetzung der Berufspflichten ist
durch den Berufstand kodifiziert.





Berufssatzung: BS WP/BP
Prüfungsstandards: IDW PS
Prüfungshinweise: IDW PS
Stellungnahmen zur Rechnungslegung: IDW RS
Rechnungslegungshinweise: IDW RH
SP
Wirtschaftsprüfung
© WP Prof. Dr. Skopp
Lehrstuhl Wirtschaftsprüfung
FH Landshut
Chart Nr. 11
2.A.1. Rechtliche Vorschriften
und Prüfungsstandards

Gliederung der PS


120 – 199:
200 – 249:

250 – 299:
300 – 399:
400 – 499:

500 – 799:

800 – 999:


SP
Wirtschaftsprüfung
Qualitätssicherung
Prüfungsgegenstand und
Prüfungsauftrag
Prüfungsansatz
Prüfungsdurchführung
Bestätigungsvermerk,
Prüfungsbericht und Bescheinigungen
Abschlussprüfung von Unternehmen
bestimmter Branchen
andere Reportingaufträge
© WP Prof. Dr. Skopp
Lehrstuhl Wirtschaftsprüfung
FH Landshut
Chart Nr. 12
2.A.1. Rechtliche Vorschriften
und Prüfungsstandards

Gliederung der PH













100:
140:
200:
302:
314:
330:
400:
420:
450:
522:
720:
900:
960:
SP
Wirtschaftsprüfung
Anwendung der PS auf AP bei KMU
Qualitätssicherung
Konzern
Bestätigungen Dritter
Jahresverbrauchsabgrenzung bei VU
Informationstechnologie
Bestätigungsvermerk
Fördermittelverwendung
Berichterstattung
Werthaltigkeit ausfallgefärdeter Forderungen
EK – Ausstattung öffentlicher Unternehmen
Prüferische Durchsicht
Umsetzung Prospektrichtlinie
© WP Prof. Dr. Skopp
Lehrstuhl Wirtschaftsprüfung
FH Landshut
Chart Nr. 13
2.A.1. Rechtliche Vorschriften
und Prüfungsstandards

Gliederung der RS






RS
RS
RS
RS
RS
RS
HFA
FAIT
ÖFA
VFA
KHFA
WFA
SP
Wirtschaftsprüfung
© WP Prof. Dr. Skopp
Lehrstuhl Wirtschaftsprüfung
FH Landshut
Chart Nr. 14
2.A.1. Rechtliche Vorschriften
und Prüfungsstandards

Gliederung der RH




RH
RH
RH
RH
BFA
HFA
KHFA
VFA
SP
Wirtschaftsprüfung
© WP Prof. Dr. Skopp
Lehrstuhl Wirtschaftsprüfung
FH Landshut
Chart Nr. 15
2.A.1. Rechtliche Vorschriften
und Prüfungsstandards

1.4 Internationale Prüfungsgrundsätze




International Standards of Auditing: ISA
ISA werden in nationales Recht umgesetzt.
Bislang als IDW – Standards.
Sollen in Kürze in nationales Recht
transformiert werden.
SP
Wirtschaftsprüfung
© WP Prof. Dr. Skopp
Lehrstuhl Wirtschaftsprüfung
FH Landshut
Chart Nr. 16
2.A. 1. 2.

Prüfungsgegenstand und
Prüfungsauftrag,
Prüfungsansatz und
Prüfungsdurchführung
2.1 Gegenstand der Prüfung

Gesetzliche Abschlussprüfung

§ 317 I + II HGB: Jahresabschluss unter
Einbeziehung der Buchführung und des
Lageberichts



SP
Wirtschaftsprüfung
Auch rechnungslegungsbezogene Teile der
Nebenbücher ( L+G, WWS, Anlagebuchhaltung..)
Auch außerbuchhalterische Bereiche mit Einfluss auf
die Rechnungslegung ( z. B. Rechtliche
Ausgestaltung des Unternehmens )
§ 317 IV HGB / 91 II AktG: Risikofrühwarnsystem
© WP Prof. Dr. Skopp
Lehrstuhl Wirtschaftsprüfung
FH Landshut
Chart Nr. 17
2.A. 1. 2.

Prüfungsgegenstand und
Prüfungsauftrag,
Prüfungsansatz und
Prüfungsdurchführung
2.1 Gegenstand der Prüfung

Umfang:






Ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 238 ff. HGB sowie
Sondervorschriften.
Satzung und Gesellschaftsvertrag
GoB
Rechtsprechung
EU – Regelungen
Bea.: Der gesetzliche Umfang kann weder durch
den AP noch durch vertragliche Vereinbarungen
eingeschränkt werden.
SP
Wirtschaftsprüfung
© WP Prof. Dr. Skopp
Lehrstuhl Wirtschaftsprüfung
FH Landshut
Chart Nr. 18
2.A. 1. 2.

Prüfungsgegenstand und
Prüfungsauftrag,
Prüfungsansatz und
Prüfungsdurchführung
1 Gegenstand der Prüfung

Freiwillige Prüfungen



Gegenstand und Umfang der Prüfung können frei
vereinbart werden.
Prüfung erfolgt jedoch nach den gleichen Grundsätzen,
wie bei der gesetzlichen JAP (IDW PS 200 TZ 5), wenn
ein BestV erteilt werden soll.
Anlässe: Gesellschaftsvertrag, Satzung, Obergesellschaft,
Kreditgeber, Unternehmensverkauf.
SP
Wirtschaftsprüfung
© WP Prof. Dr. Skopp
Lehrstuhl Wirtschaftsprüfung
FH Landshut
Chart Nr. 19
2.A. 1. 2.

Prüfungsgegenstand und
Prüfungsauftrag,
Prüfungsansatz und
Prüfungsdurchführung
2 Prüfungsauftrag

Gem. § 318 I HGB:





S1: … wird der AP von den Gesellschaftern
gewählt…,
S3: … vor Abschluss des Geschäftsjahres
S4: … unverzügliche Beauftragung nach Wahl
S5: Widerrufsmöglichkeit
Procedere: IDW PS 220, ISA 210
SP
Wirtschaftsprüfung
© WP Prof. Dr. Skopp
Lehrstuhl Wirtschaftsprüfung
FH Landshut
Chart Nr. 20