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2. Prüfung
Prüfung der Rechnungslegung
Rechtliche Vorschriften, IDW PS
und PH / Prüfungsprozess
a)
Schwerpunkt WP
© WP Prof. Dr. Skopp
Lehrstuhl Wirtschaftsprüfung
FH Landshut, Fak. BW
Chart Nr. 1
2.A.1. Rechtliche Vorschriften
und Prüfungsstandards
1.1 Grundlagen
Das Prüfungsvorgehen, mithin die Prüfungstechnik
muss sich an der Zielsetzung der
Abschlussprüfung orientieren. Diese ergibt sich
aus § 317 I S2 HGB. Danach hat sich die Prüfung
„…darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen
Vorschriften und sie ergänzenden Bestimmungen
des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung
beachtet worden sind.“
Es geht um die Verlässlichkeit des
Informationsgehalts des JA und LB
JAP = Gesetz- und Ordnungsmäßigkeitsprüfung.
SP
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Chart Nr. 2
2.A.1. Rechtliche Vorschriften
und Prüfungsstandards
1.1 Grundlagen
JAP =
Kontrollfunktion
Informationsfunktion
Beglaubigungsfunktion
Prüfung ist gem. § 317 I S3 HGB so
anzulegen, dass Unrichtigkeiten und
Verstöße bei gewissenhafter
Berufsausübung erkannt werden.
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Chart Nr. 3
2.A.1. Rechtliche Vorschriften
und Prüfungsstandards
Der Prüfungsprozess lässt sich in
folgende Schritte zerlegen:
Auftragsannahme
Auftragsplanung
Auftragsdurchführung
Qualitätskontrolle
SP
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Chart Nr. 4
2.A.1. Rechtliche Vorschriften
und Prüfungsstandards
1.2 Rechtliche Vorschriften
Kernvorschrift: § 316 HGB
Abs. 1 S. 1: „Der Jahresabschluss und der
Lagebericht von Kapitalgesellschaften, die nicht
kleine im Sinne des § 267 Abs. 1 sind, sind
durch einen Abschlussprüfer zu prüfen.“
Abs. 1 S.2: Konsequenz: „Hat keine
Abschlussprüfung stattgefunden, so kann der
Jahresabschluss nicht festgestellt werden.“
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Chart Nr. 5
2.A.1. Rechtliche Vorschriften
und Prüfungsstandards
1.2 Rechtliche Vorschriften
Gegenstand und Umfang der Prüfung: §
317 HGB
Bestellung des Abschlussprüfers: § 318 I
HGB
Auswahl des Abschlussprüfers: § 319 I
HGB
WP / WPG
vBP / BPG ( mittelgr. GmbH, Kap & Co. )
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Chart Nr. 6
2.A.1. Rechtliche Vorschriften
und Prüfungsstandards
1.2 Rechtliche Vorschriften
Ausschlussgründe:
Vorlage und Auskunftsrechte: § 320 HGB
Berichterstattung des Abschlussprüfers: §
321 HGB
Allgemein: § 319 HGB
Besondere Ausschlussgründe: § 319a HGB
Offenlegung in besonderen Fällen: § 321a HGB
Testat des Abschlussprüfers: § 322 HGB
SP
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Chart Nr. 7
2.A.1. Rechtliche Vorschriften
und Prüfungsstandards
1.2 Rechtliche Vorschriften
Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers: §
323 HGB
Regelung zu Meinungsverschiedenheiten: §
324 HGB
Die Regelungen betreffen:
Einzelabschluss
Konzernabschluss
Verweis in einzelgesetzlichen Regelungen
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Chart Nr. 8
2.A.1. Rechtliche Vorschriften
und Prüfungsstandards
1.3 Nationale Prüfungsgrundsätze
Gem. § 2 Abs. 1 WPO haben WP die
berufliche Aufgabe, betriebswirtschaftliche
Prüfungen, insbesondere solche von
Jahresabschlüssen wirtschaftlicher
Unternehmen durchzuführen und
Bestätigungsvermerke über die Vornahme
und das Ergebnis solcher Prüfungen zu
erteilen
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Chart Nr. 9
2.A.1. Rechtliche Vorschriften
und Prüfungsstandards
1.3 Nationale Prüfungsgrundsätze
§ 43 WPO: Allgemeine Berufspflichten
Abs. 1: Grundsatz der
Unabhängigkeit
Gewissenhaftigkeit
Verschwiegenheit
Eigenverantwortlichkeit
Abs. 2:
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Enthaltung von unvereinbaren Tätigkeiten
Bewusstsein der besonderen Stellung
Integere Persönlichkeit auch außerhalb des Berufs
Fortbildungsverpflichtung
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Chart Nr. 10
2.A.1. Rechtliche Vorschriften
und Prüfungsstandards
1.3 Nationale Prüfungsgrundsätze
Die Umsetzung der Berufspflichten ist
durch den Berufstand kodifiziert.
Berufssatzung: BS WP/BP
Prüfungsstandards: IDW PS
Prüfungshinweise: IDW PS
Stellungnahmen zur Rechnungslegung: IDW RS
Rechnungslegungshinweise: IDW RH
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Chart Nr. 11
2.A.1. Rechtliche Vorschriften
und Prüfungsstandards
Gliederung der PS
120 – 199:
200 – 249:
250 – 299:
300 – 399:
400 – 499:
500 – 799:
800 – 999:
SP
Wirtschaftsprüfung
Qualitätssicherung
Prüfungsgegenstand und
Prüfungsauftrag
Prüfungsansatz
Prüfungsdurchführung
Bestätigungsvermerk,
Prüfungsbericht und Bescheinigungen
Abschlussprüfung von Unternehmen
bestimmter Branchen
andere Reportingaufträge
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Chart Nr. 12
2.A.1. Rechtliche Vorschriften
und Prüfungsstandards
Gliederung der PH
100:
140:
200:
302:
314:
330:
400:
420:
450:
522:
720:
900:
960:
SP
Wirtschaftsprüfung
Anwendung der PS auf AP bei KMU
Qualitätssicherung
Konzern
Bestätigungen Dritter
Jahresverbrauchsabgrenzung bei VU
Informationstechnologie
Bestätigungsvermerk
Fördermittelverwendung
Berichterstattung
Werthaltigkeit ausfallgefärdeter Forderungen
EK – Ausstattung öffentlicher Unternehmen
Prüferische Durchsicht
Umsetzung Prospektrichtlinie
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Chart Nr. 13
2.A.1. Rechtliche Vorschriften
und Prüfungsstandards
Gliederung der RS
RS
RS
RS
RS
RS
RS
HFA
FAIT
ÖFA
VFA
KHFA
WFA
SP
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Chart Nr. 14
2.A.1. Rechtliche Vorschriften
und Prüfungsstandards
Gliederung der RH
RH
RH
RH
RH
BFA
HFA
KHFA
VFA
SP
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Chart Nr. 15
2.A.1. Rechtliche Vorschriften
und Prüfungsstandards
1.4 Internationale Prüfungsgrundsätze
International Standards of Auditing: ISA
ISA werden in nationales Recht umgesetzt.
Bislang als IDW – Standards.
Sollen in Kürze in nationales Recht
transformiert werden.
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Chart Nr. 16
2.A. 1. 2.
Prüfungsgegenstand und
Prüfungsauftrag,
Prüfungsansatz und
Prüfungsdurchführung
2.1 Gegenstand der Prüfung
Gesetzliche Abschlussprüfung
§ 317 I + II HGB: Jahresabschluss unter
Einbeziehung der Buchführung und des
Lageberichts
SP
Wirtschaftsprüfung
Auch rechnungslegungsbezogene Teile der
Nebenbücher ( L+G, WWS, Anlagebuchhaltung..)
Auch außerbuchhalterische Bereiche mit Einfluss auf
die Rechnungslegung ( z. B. Rechtliche
Ausgestaltung des Unternehmens )
§ 317 IV HGB / 91 II AktG: Risikofrühwarnsystem
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Chart Nr. 17
2.A. 1. 2.
Prüfungsgegenstand und
Prüfungsauftrag,
Prüfungsansatz und
Prüfungsdurchführung
2.1 Gegenstand der Prüfung
Umfang:
Ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 238 ff. HGB sowie
Sondervorschriften.
Satzung und Gesellschaftsvertrag
GoB
Rechtsprechung
EU – Regelungen
Bea.: Der gesetzliche Umfang kann weder durch
den AP noch durch vertragliche Vereinbarungen
eingeschränkt werden.
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Chart Nr. 18
2.A. 1. 2.
Prüfungsgegenstand und
Prüfungsauftrag,
Prüfungsansatz und
Prüfungsdurchführung
1 Gegenstand der Prüfung
Freiwillige Prüfungen
Gegenstand und Umfang der Prüfung können frei
vereinbart werden.
Prüfung erfolgt jedoch nach den gleichen Grundsätzen,
wie bei der gesetzlichen JAP (IDW PS 200 TZ 5), wenn
ein BestV erteilt werden soll.
Anlässe: Gesellschaftsvertrag, Satzung, Obergesellschaft,
Kreditgeber, Unternehmensverkauf.
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Chart Nr. 19
2.A. 1. 2.
Prüfungsgegenstand und
Prüfungsauftrag,
Prüfungsansatz und
Prüfungsdurchführung
2 Prüfungsauftrag
Gem. § 318 I HGB:
S1: … wird der AP von den Gesellschaftern
gewählt…,
S3: … vor Abschluss des Geschäftsjahres
S4: … unverzügliche Beauftragung nach Wahl
S5: Widerrufsmöglichkeit
Procedere: IDW PS 220, ISA 210
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