Transcript - DiAG

U. Hartwich, R. Koch
Mitgliederinnen der
Arbeitsrechtlichen Kommission
des Deutschen Caritasverbandes
Vergütungsregelungen
für Mitarbeiter
in Krankenhäusern
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U. Hartwich, R. Koch
Mitgliederinnen der
Arbeitsrechtlichen Kommission
des Deutschen Caritasverbandes
Strukturveränderungen
• Änderungen ergeben sich für folgende Mitarbeiter:
– Anlage 2: Für Ärzte gilt künftig Anlage 30
MA der VG 3 Zf. 19a  Anlage 33
Ansonsten keine Änderungen
– Anlage 2b: Keine Änderungen
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U. Hartwich, R. Koch
Mitgliederinnen der
Arbeitsrechtlichen Kommission
des Deutschen Caritasverbandes
Strukturveränderungen
• Änderungen ergeben sich für folgende Mitarbeiter:
– Anlage 2a: Mitarbeiter im Pflegedienst in
Krankenhäusern  Anlage 31
Mitarbeiter im Pflegedienst in stationären
Betreuungseinrichtungen  Anlage 32
– Anlage 2c:  Anlage 32
– Anlage 2d:  Mitarbeiter im Sozial- und
Erziehungsdienst  Anlage 33
(Ausnahme Mitarbeiter der VG 2 mit Aufstieg nach 1b, 1b und
1a der Anlage 2d zu den AVR)
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U. Hartwich, R. Koch
Mitgliederinnen der
Arbeitsrechtlichen Kommission
des Deutschen Caritasverbandes
Strukturveränderungen für Ärzte
- Allgemeine Regelungen -
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U. Hartwich, R. Koch
Mitgliederinnen der
Arbeitsrechtlichen Kommission
des Deutschen Caritasverbandes
Strukturveränderungen
für Ärzte (Anlage 30) (ab 01.01.2011)
• Übernahme der Vergütungstabellen und der
Eingruppierungsregelungen des TVÄ-KA
• Übernahme der Arbeitszeitregelungen des TVÄ-KA
• Übernahme der Bereitschaftsdienst- und
Zeitzuschlagsregelungen des TVÄ-KA
• Einführung des leistungsabhängigen Beschleunigen oder
Verzögern der Stufenlaufzeiten
• Führung auf Probe und Führung auf Zeit
• Wegfall von AZV-Tag, sowie Kinderzulage für neue MA
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U. Hartwich, R. Koch
Mitgliederinnen der
Arbeitsrechtlichen Kommission
des Deutschen Caritasverbandes
Tarifautomatik 2011/2012
• Soweit bis zum 31.12.2012 Tarifverträge zwischen der
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände und
dem Marburger Bund für Mitarbeiter im Sinne dieser
Anlage beschlossen werden und diese Tarifverträge
Abweichungen von den hier aufgenommenen Regelungen
und Tabellenentgelten vorgeben, berät hierüber zunächst
die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission.
• Fasst sie innerhalb von 6 Monaten nach dem Datum des
jeweiligen Tarifvertrages keinen Beschluss, gelten die
Abweichungen dieses Tarifvertrages bis zum 31.12.2012
als neue mittlere Werte.
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U. Hartwich, R. Koch
Mitgliederinnen der
Arbeitsrechtlichen Kommission
des Deutschen Caritasverbandes
Arbeitszeit
• Regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 40
Stunden
• Wegfall der „Quartals-AZV-Tage“/FZ-Tage/…
• Arbeitszeiten sind durch elektronische Verfahren oder auf andere
Art in geeigneter Weise objektiv zu erfassen und zu dokumentieren
• Ausgleichszeitraum bis zu einem Jahr, bei Schicht-, / Wechselschichtarbeit ggfls. länger
• Abweichungen nach den Vorschriften des ArbZG (§7(1)+(2), §12)
zulässig aufgrund von Dienstvereinbarung
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U. Hartwich, R. Koch
Mitgliederinnen der
Arbeitsrechtlichen Kommission
des Deutschen Caritasverbandes
Arbeitszeit II
• Im Schichtdienst sind Schichten von bis zu 12 Std. zulässig
• max. vier Schichten am Stück, max. acht Schichten in zwei Wochen
• keine Kombination mit Bereitschaftsdienst
• Verpflichtung zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-,
Nacht-, Wechselschicht-, und Schichtarbeit
• Verpflichtung zur Leistung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit
• Bei Teilzeitbeschäftigung nur aufgrund arbeitsvertraglicher
Regelung oder bei Zustimmung des Mitarbeiters
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U. Hartwich, R. Koch
Mitgliederinnen der
Arbeitsrechtlichen Kommission
Arbeitszeit III
des Deutschen Caritasverbandes
• Arbeit an Sonn- und Feiertagen
• Arbeitzeit an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Werktag fallen,
wird durch entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag,
bis zum Ende des dritten Kalendermonats, möglichst bis zum Ende
des ersten Kalendermonats ausgeglichen.
• Reduzierung der Sollarbeitszeit bei kontinuierlicher Schicht-,
Wechselschichtarbeit
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U. Hartwich, R. Koch
Mitgliederinnen der
Arbeitsrechtlichen Kommission
Arbeitszeit IV
des Deutschen Caritasverbandes
• Wechselschichtarbeit
• Arbeit nach einem Schicht-/Dienstplan, der einen regelm. Wechsel der
tägl. Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen die Ärztin/der
Arzt längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mind. zwei Nachtschichten herangezogen wird. Wechselschichten sind wechselnde
Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht,
werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind
Arbeitsschichten, die mind. zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.
• Schichtarbeit
• Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des
Beginns der tägl. Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von max. einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mind. 13 Stunden geleistet wird.
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U. Hartwich, R. Koch
Mitgliederinnen der
Arbeitsrechtlichen Kommission
des Deutschen Caritasverbandes
Schicht- / Wechselschichtzulage
• Wechselschichtzulage
– ständige Wechselschichtarbeit 105,- € monatl.
– nicht ständige Wechselschichtarbeit 0,63 € pro Stunde
• Schichtzulage
– ständige Schichtarbeit 40,- € monatl.
– nicht ständige Schichtarbeit 0,24 € pro Stunde
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Mitgliederinnen der
Arbeitsrechtlichen Kommission
Arbeitszeit V
des Deutschen Caritasverbandes
• Nachtarbeit
• Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.
• Mehrarbeit
• Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die teilzeitbeschäftigte Ärztinnen und
Ärzte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von vollbeschäftigten Ärztinnen
und Ärzten (§ 3 Abs. 1 Satz 1) leisten.
• Überstunden
• Überstunden sind die auf Anordnung des Dienstgebers geleisteten
Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit
von vollbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten (§ 3 Abs. 1 Satz 1) für die
Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinaus gehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.
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U. Hartwich, R. Koch
Mitgliederinnen der
Arbeitsrechtlichen Kommission
des Deutschen Caritasverbandes
Rufbereitschaft
• Definition unverändert
• Abgeltung:
• RD < 12 Std.: wie bisher 12,5 %
• RD > 12 Std.: tägliche Pauschale
•Mo – Fr: das zweifache der individuellen Stundenvergütung
•Sa, So, Feiertag: das vierfache der individuellen Stundenvergütung
• Inanspruchnahme: Alle Stunden der tatsächlich geleisteten Arbeit zzgl.
der Wegezeiten, werden je Inanspruchnahme auf die nächste volle
Stunde gerundet
• Überstundenvergütung zzgl. ggf. anfallender Zeitzuschläge
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U. Hartwich, R. Koch
Mitgliederinnen der
Arbeitsrechtlichen Kommission
des Deutschen Caritasverbandes
Beispiel 1 - Rufbereitschaft
 Rufbereitschaft wurde angeordnet
von Freitag 15:00 Uhr
bis Montag 8:00 Uhr
Vergütung für Rufbereitschaft
o 2 Stundenentgelte für Freitag (Fr 15:00 Uhr bis Sa 14:59 Uhr)
o 4 Stundenentgelte für Samstag (Sa 15:00 Uhr bis So 14:59 Uhr)
o 4 Stundenentgelte für Sonntag (So 15:00 Uhr bis Mo 08:00 Uhr)
________________________________
= 10 x Stundenentgelt
aus der individuellen Entgeltgruppe
und Stufe der Entgelttabelle
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Mitgliederinnen der
Arbeitsrechtlichen Kommission
des Deutschen Caritasverbandes
Beispiel 2 - Rufbereitschaft
 Rufbereitschaft wurde angeordnet
von Samstag 20:00 Uhr
bis Sonntag 7:00 Uhr
Vergütung für Rufbereitschaft
o 11 Stunden x 12,5 % x individuelles Stundenentgelt der Entgelttabelle
________________________________
= 1,375 x individuelles Stundenentgelt
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U. Hartwich, R. Koch
Mitgliederinnen der
Arbeitsrechtlichen Kommission
des Deutschen Caritasverbandes
Beispiel 3 –
Inanspruchnahme aus der Rufbereitschaft
Freitag 15:00 Uhr bis Montag 8:00 Uhr
o erster Einsatz 40 Minuten inkl. Wegezeit (Freitag zwischen 21:00 und 22:00 Uhr)
o zweiter Einsatz 70 Minuten inkl. Wegezeit (Sonntag zwischen 20:00 und 22:00 Uhr)
o 10 Minuten telefonische Beratung
o dritter Einsatz 25 Minuten inkl. Wegezeit (Montag zwischen 6:00 und 7:00 Uhr)
o 15 Minuten telefonische Beratung
Vergütung für Inanspruchnahmen:
o erster Einsatz = für 1 Stunde Überstundenvergütung sowie Nachtzuschlag
o zweiter Einsatz = für 2 Stunden Überstundenvergütung sowie
Sonntagszuschlag und 1 Std. Nachtzuschlag
o dritter Einsatz = für 1 Stunde Überstundenvergütung
o für telefonische Beratung gesamt 1 Stunde Überstundenvergütung
_____________________________________________________________________________________________________
= für 5 Stunden die Überstundenvergütung zzgl. Zeitzuschläge
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U. Hartwich, R. Koch
Mitgliederinnen der
Arbeitsrechtlichen Kommission
des Deutschen Caritasverbandes
Bereitschaftsdienst
• Reduzierung der BD-Stufen von vier auf drei
• zukünftig werden als Arbeitszeit (zur Entgeltbewertung)
bewertet:
• I = 60% ( 0 - 25% Auslastung) (max. Gesamtdauer 24 Std.)
• II = 75% (25 - 40% Auslastung) (max. Gesamtdauer 24 Std.)
• III = 90% (40 - 49% Auslastung) (max. Gesamtdauer 18 Std.)
• Zuweisung der Stufe durch Nebenabrede zum Dienstvertrag
• Diese Vorschrift kollidiert mit der MAVO
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Mitgliederinnen der
Arbeitsrechtlichen Kommission
des Deutschen Caritasverbandes
Bereitschaftsdienstentgelt
• Für die als Arbeitszeit gewertete Zeit des
Bereitschaftsdienstes wird das nachstehende Entgelt je
Stunde gezahlt:
EG I
EG II
EG III
EG IV
25,00 €,
29,00 €,
31,50 €,
33,50 €.
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U. Hartwich, R. Koch
Mitgliederinnen der
Arbeitsrechtlichen Kommission
des Deutschen Caritasverbandes
Bereitschaftsdienstentgelt
• zusätzlich für jede als Arbeitszeit gewertete Stunde, die an einem
Feiertag geleistet worden ist, einen Zeitzuschlag in Höhe von 25 v.
H. des Stundenentgelts. Weitergehende Ansprüche auf Zeitzuschläge bestehen nicht.
• zusätzlich zu dem Stundenentgelt für die Zeit des Bereitschaftsdienstes in den Nachtstunden je Stunde einen Zeitzuschlag in
Höhe von 15 v.H. Dieser Zeitzuschlag kann nicht in Freizeit abgegolten werden. Weitergehende Ansprüche auf Zeitzuschläge
bestehen nicht.
• Die errechnete Arbeitszeit kann einschließlich des Zeitzuschlages
für Feiertagsarbeit 1:1 anstelle der Auszahlung des Entgelts bis
zum Ende des dritten Kalendermonats auch durch entsprechende
Freizeit abgegolten werden.
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Mitgliederinnen der
Arbeitsrechtlichen Kommission
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Einsatzzuschlag im Rettungsdienst
• 22,17 € / Einsatz
Anmerkungen:
- Keine Heranziehung von Mitarbeitern, die nach
Approbation nicht mind. 1 Jahr klinisch tätig waren
- Mitarbeiter, denen aufgrund fachlicher oder
persönlicher Gründe die Teilnahme am Rettungsdienst
nicht zumutbar ist, dürfen nicht herangezogen werden
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U. Hartwich, R. Koch
Zeitzuschläge
Mitgliederinnen der
Arbeitsrechtlichen Kommission
des Deutschen Caritasverbandes
Die Ärztin/der Arzt erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung
Zeitzuschläge. Die Zeitzuschläge betragen – auch bei teilzeitbeschäftigten
Ärztinnen und Ärzten – je Stunde
für Überstunden
15 v. H.
für Nachtarbeit
15 v. H.
für Sonntagsarbeit
25 v. H.
bei Feiertagsarbeit
- ohne Freizeitausgleich 135 v. H.
- mit Freizeitausgleich 35 v. H.
für Arbeit am 24. Dezember
und am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr
35 v. H.
des auf eine Stunde anfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der
jeweiligen Entgeltgruppe; bei Ärztinnen und Ärzten gemäß § 12 Buchstabe c und d
der höchsten tariflichen Stufe. Für Arbeit an Samstagen von 13 Uhr bis 21 Uhr,
soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt,
beträgt der Zeitzuschlag 0,64 € je Stunde. Beim Zusammentreffen von
Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchst. c bis e sowie Satz 3 wird nur der höchste
Zeitzuschlag gezahlt.
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U. Hartwich, R. Koch
Zeitzuschläge
Mitgliederinnen der
Arbeitsrechtlichen Kommission
des Deutschen Caritasverbandes
Anmerkungen
Bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung
nach der individuellen Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe, höchstens
jedoch nach der Stufe 4.
Anmerkung zu Abs. 1 Satz 2 Buchstabe d:
Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und
bezeichnet werden. Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als
Entgelt einschließlich des Zeitzuschlages und des auf den Feiertag
entfallenden Tabellenentgelts höchstens 235 v. H. gezahlt.
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U. Hartwich, R. Koch
Mitgliederinnen der
Arbeitsrechtlichen Kommission
des Deutschen Caritasverbandes
Leistungs-, erfolgsorientierte Entgelte
und/oder Sozialkomponente
• Für Ärztinnen und Ärzte kann eine Leistungsprämie, eine am
Unternehmenserfolg orientierte Erfolgsprämie und/oder eine
Sozialkomponente nur durch eine ergänzende Dienstvereinbarung
mit der Mitarbeitervertretung nach § 38 MAVO eingeführt werden.
• Die leistungs- und/oder erfolgsorientierten Entgelte sollen dazu
beitragen, die caritativen Dienstleistungen zu verbessern. Zugleich
sollen Motivation, Eigenverantwortung und Führungskompetenz
gestärkt werden. Die Kinder-, Sozial- und Familienkomponente
soll dazu beitragen, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu
fördern.
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U. Hartwich, R. Koch
Mitgliederinnen der
Arbeitsrechtlichen Kommission
des Deutschen Caritasverbandes
Zusatzurlaub
• wird gewährt für
• Wechselschichtarbeit (bis zu sechs Tage)
• Schichtarbeit (bis zu drei Tage)
• Nachtarbeit (bis zu vier Tage)
• Bereitschaftsdienst in der Nacht (bis zu zwei Tage)
• Begrenzung des Gesamturlaubs auf 35 Tage, bei Wechselschichtarbeit auf 36 Tage, ab dem 50. Lj. auf 36 Tage
• Zusatzurlaub nach §125 SGB IX gilt zusätzlich
• Anspruch aus 2010 wird in 2011 gewährt und gegen
entstehenden Anspruch aus 2011 verrechnet
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Mitgliederinnen der
Arbeitsrechtlichen Kommission
des Deutschen Caritasverbandes
Strukturveränderungen für Ärzte
- Vergütungsordnung -
U. Hartwich, R. Koch
Mitgliederinnen der
Arbeitsrechtlichen Kommission
des Deutschen Caritasverbandes
Eingruppierung
Entgeltgruppe I:
Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit.
Entgeltgruppe II:
Fachärztin/Facharzt mit entsprechender
Tätigkeit
Fachärztin/Facharzt ist diejenige Ärztin / derjenige
Arzt, die/der aufgrund abgeschlossener Facharztweiterbildung in ihrem/seinem Fachgebiet tätig ist.
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U. Hartwich, R. Koch
Mitgliederinnen der
Arbeitsrechtlichen Kommission
des Deutschen Caritasverbandes
Eingruppierung
Entgeltgruppe III:
Oberärztin/Oberarzt
ist diejenige Ärztin/derjenige Arzt, der/dem die
medizinische Verantwortung für selbstständige
Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. der
Abteilung vom Dienstgeber ausdrücklich
übertragen worden ist
Anmerkungen:
- Titel und Vergütung sind nicht zwingend verknüpft
- Abgrenzung zum TV-L - Eigenständigkeit der Funktionseinheit immanent
- Übertragung der Tätigkeit durch Chefarzt ist nicht ausreichend
- Unterstellung von Mitarbeitern ist nicht zwingend
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U. Hartwich, R. Koch
Mitgliederinnen der
Arbeitsrechtlichen Kommission
des Deutschen Caritasverbandes
Eingruppierung
Entgeltgruppe IV:
Leitende Oberärztin/leitender Oberarzt
ist diejenige Ärztin/derjenige Arzt, der/dem die
ständige Vertretung der leitenden Ärztin/des
leitenden Arztes Chefärztin / Chefarzt) vom
Dienstgeber ausdrücklich übertragen worden ist.
Anmerkungen:
- Vertretung im arbeitsrechtlichen Sinne vs. Vertretung gemäß
Abrechnungsrecht
- i.d.R. „Highlander“-Prinzip – Allein- vs. Letztverantwortung
- Übertragung der Tätigkeit durch Chefarzt nicht ausreichend
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U. Hartwich, R. Koch
Mitgliederinnen der
Arbeitsrechtlichen Kommission
des Deutschen Caritasverbandes
Stufenaufstiege
• Die Stufenaufstiege können leistungsbedingt verkürzt
oder verlängert werden
• Beschwerderecht für Mitarbeiter bei Verlängerung der
Stufenlaufzeit
– Kommission zur Beratung von Beschwerden von DG und MAV
besetzt
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U. Hartwich, R. Koch
Mitgliederinnen der
Arbeitsrechtlichen Kommission
des Deutschen Caritasverbandes
Anerkennung von Vorzeiten
Entgeltgruppe I
–
ärztliche Tätigkeit wird angerechnet, AiP-Zeit gilt als ärztliche
Tätigkeit
• Entgeltgruppe II
–
fachärztliche Tätigkeit wird in der Regel angerechnet
• vorhergehende berufliche Tätigkeit
–
kann angerechnet werden, wenn sie für die vorgesehene Tätigkeit
förderlich ist
• Zeiten ärztlicher Tätigkeit, die im Ausland abgeleistet wurden
–
werden angerechnet, insofern sie eine Ärztekammer im Gebiet
der BRD als der inländischen ärztlichen Tätigkeit gleichwertig
anerkannt werden
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U. Hartwich, R. Koch
Mitgliederinnen der
Arbeitsrechtlichen Kommission
des Deutschen Caritasverbandes
Überleitungsregelungen
• Mitarbeiter, die ab dem 01.01.2011 eingestellt werden, sind
direkt im neuen System eingruppiert
• Alle „Alt“-Mitarbeiter werden so in das neue System
überführt, als wenn sie vom Beginn der Beschäftigung an im
neuen System eingruppiert gewesen wären
• Zuordnung zu den neuen Entgeltgruppen nach aktueller
Tätigkeit
• Zuordnung zu den Entgeltstufen nach anrechenbarer
Vortätigkeit
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U. Hartwich, R. Koch
Mitgliederinnen der
Arbeitsrechtlichen Kommission
des Deutschen Caritasverbandes
Überleitungsregelungen
• Besitzstandszulage für Alt-Mitarbeiter, wenn Vergütung im
alten System höher
• Alt-Mitarbeiter, wenn Vergütung im neuen System höher:
sofort höheres Gehalt
• Basis: Vergleichsjahresvergütung 2010 im Vergleich zum
Jahresentgelt 2011
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U. Hartwich, R. Koch
Mitgliederinnen der
Arbeitsrechtlichen Kommission
des Deutschen Caritasverbandes
Strukturveränderungen für
Mitarbeiter in der Pflege
in Krankenhäusern
- Allgemeine Regelungen -
33
U. Hartwich, R. Koch
Mitgliederinnen der
Arbeitsrechtlichen Kommission
des Deutschen Caritasverbandes
Strukturveränderungen (Anlage 31)
(ab 01.01.2011)
• Übernahme der Vergütungstabellen und der
Eingruppierungsregelungen
• Übernahme der Arbeitszeitregelungen
Übernahme der Bereitschaftsdienst- und
Zeitzuschlagsregelungen
• Ablösung von Urlaubs + Weihnachtsgeld durch
Jahressonderzuwendung
• Einführung des leistungsabhängigen Beschleunigen oder
Verzögern der Stufenlaufzeiten
• Wegfall von AZV-Tag für alle, sowie der Kinderzulage für
neue MA
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U. Hartwich, R. Koch
Mitgliederinnen der
Arbeitsrechtlichen Kommission
des Deutschen Caritasverbandes
Arbeitszeit
• Regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 38,5
Stunden
• Ausgleichszeitraum bis zu einem Jahr, bei Schicht-, / Wechselschichtarbeit ggfls. länger
• Abweichungen von den Vorschriften des ArbZG (§7(1)+(2), §12)
zulässig aufgrund von Dienstvereinbarung
• In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben sind Schichten von bis zu
12 Std. an Sonn- und Feiertagen zulässig
• Bedingung: insgesamt mehr freie Schichten an Sonn- und
Feiertagen
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U. Hartwich, R. Koch
Mitgliederinnen der
Arbeitsrechtlichen Kommission
Arbeitszeit II
des Deutschen Caritasverbandes
• Verpflichtung zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-,
Nacht-, Wechselschicht-, und Schichtarbeit
• Verpflichtung zur Leistung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit
•
Bei Teilzeitbeschäftigung nur aufgrund arbeitsvertraglicher
Regelung oder bei Zustimmung des Mitarbeiters
• Arbeit an Sonn- und Feiertagen
•
•
Arbeitzeit an gesetzl. Feiertagen, die auf einen Werktag fallen,
wird durch entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag,
bis zum Ende des dritten Kalendermonats, möglichst bis zum
Ende des ersten Kalendermonats ausgeglichen.
Reduzierung der Sollarbeitszeit bei kontinuierlicher Schicht-,
Wechselschichtarbeit
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U. Hartwich, R. Koch
Mitgliederinnen der
Arbeitsrechtlichen Kommission
des Deutschen Caritasverbandes
Arbeitszeit III
• Arbeitszeitkorridor
• Wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Std. Woche durch
Dienstvereinbarung möglich
• Rahmenzeit
• In der Zeit von 06:00 bis 20:00 Uhr kann durch Dienstvereinbarung
von bis zu 12 Std. eingeführt werden
• gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschichtund Schichtarbeit
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U. Hartwich, R. Koch
Mitgliederinnen der
Arbeitsrechtlichen Kommission
Arbeitszeit IV
des Deutschen Caritasverbandes
• Wechselschichtarbeit
• Arbeit nach einem Schicht-/Dienstplan, der einen regelm. Wechsel der
tägl. Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen der Mitarbeiter
längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mind. zwei Nachtschichten herangezogen wird. Wechselschichten sind wechselnde
Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht,
werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind
Arbeitsschichten, die mind. zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.
• Schichtarbeit
• Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des
Beginns der tägl. Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von max. einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mind. 13 Stunden geleistet wird.
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U. Hartwich, R. Koch
Mitgliederinnen der
Arbeitsrechtlichen Kommission
des Deutschen Caritasverbandes
Schicht- / Wechselschichtzulage
• Wechselschichtzulage
– ständige Wechselschichtarbeit 105,- € monatl.
– nicht ständige Wechselschichtarbeit 0,63 € pro Stunde
• Schichtzulage
– ständige Schichtarbeit 40,- € monatl.
– nicht ständige Schichtarbeit 0,24 € pro Stunde
39
U. Hartwich, R. Koch
Mitgliederinnen der
Arbeitsrechtlichen Kommission
des Deutschen Caritasverbandes
Schicht- / Wechselschichtzulage
• Ständige Schicht- / Wechselschicht liegt vor, wenn der
Mitarbeiter regelmäßig und kontinuierlich im entsprechenden
Wechsel vorgesehen sind. Unterbrechungen durch z.B.
Erholungsurlaub oder Krankheit sind hierfür unschädlich.
• Teilzeitkräfte erhalten die Zulage anteilig zu ihrem
Beschäftigungsumfang
40
U. Hartwich, R. Koch
Mitgliederinnen der
Arbeitsrechtlichen Kommission
Arbeitszeit V
des Deutschen Caritasverbandes
• Nachtarbeit
• Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.
• Mehrarbeit
• Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die
vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten leisten.
• Überstunden
• Überstunden sind die auf Anordnung des Dienstgebers geleisteten
Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit
von Vollbeschäftigten für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich
festgesetzten Arbeitsstunden hinaus gehen und nicht bis zum Ende der
folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.
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U. Hartwich, R. Koch
Mitgliederinnen der
Arbeitsrechtlichen Kommission
Arbeitszeit VI
des Deutschen Caritasverbandes
• Arbeitszeitkonto
• Durch Dienstvereinbarung kann ein Arbeitszeitkonto
eingerichtet werden
• zubuchbar sind Mehrarbeits-, Überstunden, Bereitschafts- und
Rufbereitschaftszeiten, Zeitzuschläge, …
• Regelungen zur Zeitentnahme durch die DV
• Unverfallbarkeit bei Krankheit
• Langzeitkonto möglich
42
U. Hartwich, R. Koch
Mitgliederinnen der
Arbeitsrechtlichen Kommission
des Deutschen Caritasverbandes
Rufbereitschaft
• Definition unverändert
• Abgeltung:
• RD < 12 Std.: wie bisher 12,5 %
• RD > 12 Std.: tägliche Pauschale
•Mo – Fr: das zweifache der individuellen Stundenvergütung
•Sa, So, Feiertag: das vierfache der individuellen Stundenvergütung
• Inanspruchnahme: Alle Stunden der tatsächlich geleisteten Arbeit zzgl.
der Wegezeiten, werden je Inanspruchnahme auf die nächste volle
Stunde gerundet
• Überstundenvergütung zzgl. ggf. anfallender Zeitzuschläge
43
U. Hartwich, R. Koch
Mitgliederinnen der
Arbeitsrechtlichen Kommission
des Deutschen Caritasverbandes
Beispiel 1 - Rufbereitschaft
 Rufbereitschaft wurde angeordnet
von Freitag 15:00 Uhr
bis Montag 8:00 Uhr
Vergütung für Rufbereitschaft
o 2 Stundenentgelte für Freitag (Fr 15:00 Uhr bis Sa 14:59 Uhr)
o 4 Stundenentgelte für Samstag (Sa 15:00 Uhr bis So 14:59 Uhr)
o 4 Stundenentgelte für Sonntag (So 15:00 Uhr bis Mo 08:00 Uhr)
________________________________
= 10 x Stundenentgelt
aus der individuellen Entgeltgruppe
und Stufe der Entgelttabelle
44
U. Hartwich, R. Koch
Mitgliederinnen der
Arbeitsrechtlichen Kommission
des Deutschen Caritasverbandes
Beispiel 2 - Rufbereitschaft
 Rufbereitschaft wurde angeordnet
von Samstag 20:00 Uhr
bis Sonntag 7:00 Uhr
Vergütung für Rufbereitschaft
o 11 Stunden x 12,5 % x individuelles Stundenentgelt der Entgelttabelle
________________________________
= 1,375 x individuelles Stundenentgelt
45
U. Hartwich, R. Koch
Mitgliederinnen der
Arbeitsrechtlichen Kommission
des Deutschen Caritasverbandes
Beispiel 3 –
Inanspruchnahme aus der Rufbereitschaft
Freitag 15:00 Uhr bis Montag 8:00 Uhr
o erster Einsatz 40 Minuten inkl. Wegezeit (Freitag zwischen 21:00 und 22:00 Uhr)
o zweiter Einsatz 70 Minuten inkl. Wegezeit (Sonntag zwischen 20:00 und 22:00 Uhr)
o 10 Minuten telefonische Beratung
o dritter Einsatz 25 Minuten inkl. Wegezeit (Montag zwischen 6:00 und 7:00 Uhr)
o 15 Minuten telefonische Beratung
Vergütung für Inanspruchnahmen:
o erster Einsatz = für 1 Stunde Überstundenvergütung sowie Nachtzuschlag
o zweiter Einsatz = für 2 Stunden Überstundenvergütung sowie
Sonntagszuschlag und 1 Std. Nachtzuschlag
o dritter Einsatz = für 1 Stunde Überstundenvergütung
o für telefonische Beratung gesamt 1 Stunde Überstundenvergütung
_____________________________________________________________________________________________________
= für 5 Stunden die Überstundenvergütung zzgl. Zeitzuschläge
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U. Hartwich, R. Koch
Mitgliederinnen der
Arbeitsrechtlichen Kommission
des Deutschen Caritasverbandes
Bereitschaftsdienst
• Reduzierung der BD-Stufen von vier auf drei
• zukünftig werden als Arbeitszeit (zur Entgeltbewertung)
bewertet:
• I = 60% ( 0 - 25% Auslastung)
• II = 75% (25 - 40% Auslastung)
• III = 90% (40 - 49% Auslastung)
• Zuweisung der Stufe durch DG und MAV
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U. Hartwich, R. Koch
Mitgliederinnen der
Arbeitsrechtlichen Kommission
des Deutschen Caritasverbandes
Bereitschaftsdienstentgelt
• zusätzlich für jede als Arbeitszeit gewertete Stunde, die an
einem Feiertag geleistet worden ist, einen Zeitzuschlag in
Höhe von 25 v. H. des Stundenentgelts. Weitergehende
Ansprüche auf Zeitzuschläge bestehen nicht.
• Zahlung des Bereitschaftsdienstentgeltes ist vorrangig zu
gewähren
• Freizeitausgleich möglich bei DV über Arbeitszeitkonto, Zustimmung
des Mitarbeiters, oder bei arbeitszeitrechtlicher Notwendigkeit des
Ausgleiches
48
U. Hartwich, R. Koch
Bereitschaftszeiten
Mitgliederinnen der
Arbeitsrechtlichen Kommission
des Deutschen Caritasverbandes
• Ersetzt die frühere Arbeitsbereitschaft
• Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich der
Mitarbeiter am Arbeitsplatz oder einer anderen vom
Dienstgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten
muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch
auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten
ohne Arbeitsleistung überwiegen.
• Für Mitarbeiter, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht
unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gelten
folgende Regelungen:
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U. Hartwich, R. Koch
Bereitschaftszeiten
Mitgliederinnen der
Arbeitsrechtlichen Kommission
des Deutschen Caritasverbandes
• Zeiten werden zur Hälfte als Arbeitszeit gewertet (faktorisiert).
• Sie werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen
täglichen Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen.
• Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der
Vollarbeitszeit darf die Arbeitszeit von 38,5 Std. nicht überschreiten.
• Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.
• Die Anwendung bedarf einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung.
• Diese Regelung gilt nicht für Wechselschicht- und Schichtarbeit.
50
U. Hartwich, R. Koch
Mitgliederinnen der
Arbeitsrechtlichen Kommission
des Deutschen Caritasverbandes
Zusatzurlaub
• wird gewährt für
• Wechselschichtarbeit (bis zu sechs Tage)
• Schichtarbeit (bis zu drei Tage)
• Nachtarbeit (bis zu vier Tage)
• Begrenzung des Gesamturlaubs auf 35 Tage, bei Wechselschichtarbeit auf 36 Tage, ab dem 50. Lj. auf 36 Tage
• Zusatzurlaub nach §125 SGB IX gilt zusätzlich
• Anspruch aus 2010 wird in 2011 gewährt und gegen
entstehenden Anspruch aus 2011 verrechnet
51
U. Hartwich, R. Koch
Mitgliederinnen der
Arbeitsrechtlichen Kommission
des Deutschen Caritasverbandes
Strukturveränderungen für
Mitarbeiter in der Pflege
in Krankenhäusern
- Vergütungsordnung -
52
Zeitzuschläge
U. Hartwich, R. Koch
Mitgliederinnen der
Arbeitsrechtlichen Kommission
des Deutschen Caritasverbandes
Der Mitarbeiter erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Die Zeitzuschläge betragen -auch bei TZ-Kräften- je Stunde für
- Überstunden
- in den Entgeltgruppen 1 bis 9
30 v.H.,
- in den Entgeltgruppen10 bis 15
15 v.H.,
- für Nachtarbeit
20 v.H.,
- für Sonntagsarbeit
25 v.H.,
- bei Feiertagsarbeit
- ohne Freizeitausgleich
135 v.H.,
- mit Freizeitausgleich
35 v.H.,
- für Arbeit am 24. Dezember
und am 31. Dezember jew. ab 6 Uhr
35 v.H.,
- für Arbeit an Samstagen von 13 - 21 Uhr,
soweit diese nicht im Rahmen von
Wechselschicht oder Schichtarbeit anfällt 20 v.H.,
des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der
jeweiligen Entgeltgruppe.
53
Zeitzuschläge
U. Hartwich, R. Koch
Mitgliederinnen der
Arbeitsrechtlichen Kommission
des Deutschen Caritasverbandes
Auf Wunsch des Mitarbeiters können, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 9)
eingerichtet ist und die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es
zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden Zeitzuschläge entsprechend dem
jeweiligen Prozentsatz einer Stunde in Zeit umgewandelt und ausgeglichen
werden.
Dies gilt entsprechend für Überstunden als solche.
Anmerkungen
Bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung
nach der individuellen Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe, höchstens jedoch
nach der Stufe 4.
Anmerkung zu Abs. 1 Satz 2 Buchstabe d:
Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und
bezeichnet werden. Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als
Entgelt einschließlich des Zeitzuschlages und des auf den Feiertag
entfallenden Tabellenentgelts höchstens 235 v. H. gezahlt.
54
U. Hartwich, R. Koch
Mitgliederinnen der
Arbeitsrechtlichen Kommission
des Deutschen Caritasverbandes
Leistungs-, erfolgsorientierte Entgelte
und/oder Sozialkomponente
• Die leistungs- und/oder erfolgsorientierten Entgelte sollen
dazu beitragen, die caritativen Dienstleistungen zu verbessern. Zugleich sollen Motivation, Eigenverantwortung und
Führungskompetenz gestärkt werden. Die Kinder-, Sozialund Familienkomponente soll dazu beitragen, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern.
55
U. Hartwich, R. Koch
Mitgliederinnen der
Arbeitsrechtlichen Kommission
des Deutschen Caritasverbandes
Leistungs-, erfolgsorientierte Entgelte
und/oder Sozialkomponente
• 1,5% in 2011
• Ausschüttung durch Dienstvereinbarung zu regeln
• Wenn keine Dienstvereinbarung erfolgt, Ausschüttung an alle
MA im Januar des Folgejahres (Gießkanne)
• In den ersten zwölf Monaten nach Umstellung monatliche
Ausschüttung an alle zwingend (DV nicht zulässig)
• Ab 2012 1,75 % des ÖD beabsichtigt
56
U. Hartwich, R. Koch
Mitgliederinnen der
Arbeitsrechtlichen Kommission
des Deutschen Caritasverbandes
Jahressonderzahlung
• Weihnachtszuwendung und Urlaubsgeld entfallen
• Dafür Jahressonderzahlung i.H.v.
• 90% (Entgeltgruppen 1 - 8)
• 80% (Entgeltgruppen 9 - 12)
• 60% (Entgeltgruppen 13 - 15)
• der Durchschnittsmonatsvergütung der Monate Juli,
August, September.
• Auszahlung im November, Teilbetrag kann auch früher
gezahlt werden.
57
U. Hartwich, R. Koch
Mitgliederinnen der
Arbeitsrechtlichen Kommission
des Deutschen Caritasverbandes
Weitere Regelungen
• Monatliche Zulage von 25,- € für Kr 7a – 12a (neu)
• Einmalzahlung von 8,4% der Stufe 2 für Kr 3a + 4a
(neu) im Juli jeden Jahres
• Monatliche Zulage von 30,- € für Stationsleitungen
58
U. Hartwich, R. Koch
Mitgliederinnen der
Arbeitsrechtlichen Kommission
Eingruppierung
des Deutschen Caritasverbandes
• Im wesentlichen keine Änderungen an den bisherigen
Tätigkeitsmerkmalen
• Wegfall der Bewährungsaufstiege durch Zusammenfassung in eine Entgeltgruppe
• Veränderte Stufenlaufzeiten
• Konzentration auf „Kr-Anwendungstabelle“
59
U. Hartwich, R. Koch
Mitgliederinnen der
Arbeitsrechtlichen Kommission
Eingruppierung
des Deutschen Caritasverbandes
• bei Neueinstellung
– ohne einschlägige Berufserfahrung Stufe 1
– einschlägige Berufserfahrung von mind. einem Jahr
Stufe 2
– einschlägige Berufserfahrung von mind. drei Jahren
i.d.R. Stufe 3
60
Werte aus
Entgeltgruppe
allg. Tabelle
(TVÖD)
Grundentgelt
Entgeltgruppe
KR
(TVÖD)
Zuordnungen
Vergütungsgruppen KR / KRVerläufe
Stufe 1
Entwicklungsstufen
U. Hartwich, R. Koch
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
3.884,48
Mitgliederinnen
der
Stufe 5
Stufe 6
Arbeitsrechtlichen Kommission
des Deutschen
Caritasverbandes
4.370,04
12a
EG 12
11 b
12 mit Aufstieg nach 13
-
-
3.506,82
nach 2 J. St. 3
nach 3 J. St. 4
4.585,84
11 mit Aufstieg nach 12
-
-
-
3.506,82
3.976,20
4.192,00
3.506,82
3.976,20
nach 2 J. St. 3
nach 5 J. St. 4
3.291,02
3.701,04
3291,02
nach 3 J. St. 4
3.269,44
3.485,24
nach 4 J. St. 3
nach 2 J. St. 4
3.118,38
3.312,60
nach 5 J. St. 3
nach 5 J. St. 4
2.999,68
3.118,38
nach 5 J. St. 3
nach 5 J. St. 4
2.746,12
2.913,36
11 a
EG 11
10 mit Aufstieg nach 11
-
-
3.183,11
-
10 a
EG 10
9 mit Aufstieg nach 10
-
-
3.075,21
-
9d
8 mit Aufstieg nach 9
-
-
2.999,68
-
9c
7 mit Aufstieg nach 8
-
-
2.913,36
6 mit Aufstieg nach 7
-
9b
7 ohne Aufstieg
-
-
2.654,40
-
9a
EG 9, EG 9 b
6 ohne Aufstieg
-
-
2.654,40
nach 5 J. St. 3
nach 5 J. St. 4
-
2.352,27
2.470,97
2.568,08
2.746,12
2.913,36
5 a mit Aufstieg nach 6
EG 7, EG 8, EG
9b
8a
5 mit Aufstieg nach 5a und 6
-
5 mit Aufstieg nach 6
2211,99
5 mit Aufstieg nach 5 a
-
4 mit Aufstieg nach 5 und 5 a
2.787,11
7a
EG 7, EG 8
4 mit Aufstieg nach 5
2050,15
-
2.352,27
2.568,08
2.675,97
3 mit Aufstieg nach 4
1.836,49
1.974,61
2.104,09
2.379,24
2.449,38
2 ohne Aufstieg
1.836,49
1.974,61
2.104,09
-
-
1 mit Aufstieg nach 2
1.727,81
1.785,07
1.823,80
1.852,43
1.872,64
2 mit Aufstieg nach 3 und 4
4a
EG 4, EG 6
EG 3, EG 4
3a
2.578,86
61
-
1.902,95
U. Hartwich, R. Koch
Mitgliederinnen der
Arbeitsrechtlichen Kommission
des Deutschen Caritasverbandes
Stufenaufstiege
• Die Stufenaufstiege können leistungsbedingt verkürzt
oder verlängert werden
• Beschwerderecht für Mitarbeiter bei Verlängerung der
Stufenlaufzeit
– Kommission zur Beratung von Beschwerden von DG und MAV
besetzt
62
U. Hartwich, R. Koch
Mitgliederinnen der
Arbeitsrechtlichen Kommission
des Deutschen Caritasverbandes
Überleitungsregelungen
• Mitarbeiter, die ab dem 01.01.2011 eingestellt werden, sind
direkt im neuen System eingruppiert
• Alle „Alt“-Mitarbeiter werden so in das neue System
überführt, als wenn sie vom Beginn der Beschäftigung an im
neuen System eingruppiert gewesen wären
• Zuordnung zu den neuen Entgeltgruppen nach
Tätigkeitsverlauf (Zuordnungstabelle)
• Zuordnung zu den Entgeltstufen:
– Bisherige Regelvergütungsstufe x 2, zzgl. der seit dem letzten
Stufenaufstieg vergangene Zeit = anrechenbare Zeit für neue
Stufenlaufzeiten
63
U. Hartwich, R. Koch
Mitgliederinnen der
Arbeitsrechtlichen Kommission
des Deutschen Caritasverbandes
Überleitungsregelungen
• Besitzstandszulage für Alt-Mitarbeiter, wenn Vergütung im
alten System höher
• Alt-Mitarbeiter, wenn Vergütung im neuen System höher:
sofort höheres Gehalt
• Basis: Vergleichsjahresvergütung 2010 (auf Basis der Tarifsteigerung Jan. 2011) im Vergleich zum Jahresentgelt 2011
64
U. Hartwich, R. Koch
Mitgliederinnen der
Arbeitsrechtlichen Kommission
des Deutschen Caritasverbandes
Was muss die MAV tun?
Dienstvereinbarungen:
Leistungs- und Erfolgskomponente
Ausschüttung Sozialkomponente 1,5 % 2011
Überleitungen/Eingruppierungen prüfen
Kommission zur Beratung v. Beschwerden bzgl.
Stufenaufstiege berufen
65
U. Hartwich, R. Koch
Mitgliederinnen der
Arbeitsrechtlichen Kommission
Achtung!?
des Deutschen Caritasverbandes
Teilzeit-Mitarbeiter:
Mehrarbeit/Überstunden
Anzahl Bereitschaftsdienste
Verlängerung der Ausschlussfrist nach AVR
Dienstgeberwechsel ist schädlich für Besitzstand
unständige Bezüge werden weiterhin im
Folgemonat gezahlt
66
U. Hartwich, R. Koch
Mitgliederinnen der
Arbeitsrechtlichen Kommission
des Deutschen Caritasverbandes
Fragen ???
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U. Hartwich, R. Koch
Mitgliederinnen der
Arbeitsrechtlichen Kommission
des Deutschen Caritasverbandes
Danke für Ihre/Eure Aufmerksamkeit.
Guten Heimweg.
68