Umsatzsteuer in der Betriebsprüfung (426KiB)

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SEMINAR
Betriebsprüfung
Bundesabgabenordnung
Finanzstrafgesetz
2010
Steuerupdate 2007
ÖGWTTIROL
Umsatzsteuer in der Betriebsprüfung I
• Viele Vorgänge haben einen Bezug zur MwSt
• Spezielle Prüfsoftware zur Kontrolle
– zB bei § 7 Abs 1 Z 2 UStG (Exportbefreiung bei Lieferung an
ausländische Unternehmer)
• auch langfristige Leistungs- und Geschäftsbeziehungen
sollten gelegentlich überprüft werden
• Überprüfung von Risikobereichen
– Rechnungsmerkmale
– Nachweise zu Steuerbefreiungen
– Überprüfung Gültigkeit von UID der Kunden
nach Mag. Robert Pernegger/GBP
UPDATEBAO, Finanzstrafrecht und Betriebsprüfung2010
SCHUCHTER2010
ÖGWTTIROL
Umsatzsteuer in der Betriebsprüfung II
• Fehlerhafte Eintragungen in UVA erschweren
MwSt-Verprobungen
– zB Verwendung KZ 021 für nichtsteuerbare
Auslandsumsätze
– zB Verwendung KZ 070 und 072 für mittleren
Unternehmer im Dreiecksgeschäft
• Ausgelagerte Buchhaltung muss
– Vorschriften des UStG beachten
– Unterlagen zeitgerecht verfügbar machen
nach Mag. Robert Pernegger/GBP
UPDATEBAO, Finanzstrafrecht und Betriebsprüfung2010
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ÖGWTTIROL
Umsatzsteuer in der Betriebsprüfung III
Typische Fehler sind zB
• Fehlerhafte Eingangsrechnungen
– Endrechnungen
– Judikatur grundsätzlich streng und kein
Vertrauensschutz bei Rechnungen
– aber nach Verwaltungspraxis (UStR):
• Berichtigungen im Rahmen BP möglich – Rz 1831
• Vorsteuer bei Steuerschuld aufgrund Rechnung (Rz 1825)
– Nichtversteuerung von Sachbezügen
• Fiskal-LKW, Kleinbus, Dienstwohnung
nach Mag. Robert Pernegger/GBP
UPDATEBAO, Finanzstrafrecht und Betriebsprüfung2010
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ÖGWTTIROL
Umsatzsteuer in der Betriebsprüfung IV
Typische Fehler sind zB
• Grenzüberschreitende Leistungsverrechnung
– Fehler bei Bestimmung Leistungsort
– kein inländischer Vorsteuerabzug bei Leistungsort
Ausland
– Haftung nach § 27 Abs 4 UStG bei Lieferort Inland
• Konto „Weiterverrechnete Aufwendungen“
– Kostenersatz nicht unbedingt gleichzusetzen mit
durchlaufenden Posten nach § 4 Abs 3 UStG
nach Mag. Robert Pernegger/GBP
UPDATEBAO, Finanzstrafrecht und Betriebsprüfung2010
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ÖGWTTIROL
Umsatzsteuer in der Betriebsprüfung V
Typische Fehler sind zB
• Unrichtige Zuordnung von Zahlungen
– Problematische Abgrenzung zwischen Leistungsentgelt, Entgelt
von dritter Seite, nichtsteuerbarer Zufluss
•
•
•
•
Schadenersatz
Gewährleistung
Subventionen
Gesellschafterbeiträge
• Fehler bei Abzug EUSt
– Schuldner und Zahler der EUSt muss nicht
vorsteuerabzugsberechtigt sein – Verfügungsmacht bei Grenze
nach Mag. Robert Pernegger/GBP
UPDATEBAO, Finanzstrafrecht und Betriebsprüfung2010
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ÖGWTTIROL
Selbstanzeige und Jahresumsatzsteuererklärung I
UFS 29.04.2010, FSRV/0033-L/09
Einzelunternehmer gibt USt-Erklärung 2005 ab, Restschuld 7.025,67,
USt-Bescheid 04.06.2007, Zahlungsfrist 12.07.2007, Ratenansuchen
16.07.2007
• Tatbestand § 33 Abs 2 lit a FinStrG
– vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21
UStG entsprechenden UVA eine Verkürzung von USt bewirken und das
für gewiss halten
• Tatbestand § 33 Abs 1 FinStrG
– vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtl. Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht eine USt-Verkürzung bewirken (in USt-Jahreserklärung
zB Erlöse verheimlichen oder zu hohe Vorsteuern geltend machen)
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Selbstanzeige und Jahresumsatzsteuererklärung II
UFS 29.04.2010, FSRV/0033-L/09
• strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige nach Gesetz
– Darlegung der Verfehlung
– die für die Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstände
offen legen
– die sich daraus ergebenden Beträge den Abgabenvorschriften
entsprechend entrichten
– Selbstanzeige wirkt nur für die Person, für die sie erstattet wird
• Verwaltungspraxis
– Einreichung einer USt-Jahreserklärung mit Restschuld durch
Einzelunternehmer ist hinreichende Offenlegung
– Textierung Formular U1 am Ende
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Selbstanzeige und Jahresumsatzsteuererklärung III
UFS 29.04.2010, FSRV/0033-L/09
• UFS - Verwaltungspraxis widerspricht Gesetz
– Täternennung unzureichend; auch bei Einzelunternehmer ist
Tatbegehung durch Dritten denkbar
– kommentarlos übermittelte Steuererklärung erfüllt nicht einmal
ansatzweise die Offenlegung der für die eingetretene Verkürzung
bedeutsamen Umstände
– unklar, welche Verkürzungsbeträge auf welchen
Voranmeldungszeitraum entfallen; vorstellbar, dass auf einzelne
Monate höhere Verkürzungsbeträge entfallen
• keine zeitgerechte Entrichtung der strafrelevanten
Beträge
UPDATEBAO, Finanzstrafrecht und Betriebsprüfung2010
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ÖGWTTIROL
Umsatzsteuerdelikte – Beispiel I
Unrichtige UVA und unrichtige Jahreserklärung
Unternehmer reicht vorsätzlich unrichtige UVAs ein und
entrichtet zu niedrige Zahllasten. Einreichung
Jahreserklärung mit gleichen Verkürzungen.
• § 33 Abs 2 lit a FinStrG: UVA und wissentliche Entrichtung
falscher USt-Beträge
• § 49 Abs 1 lit a FinStrG: UVA und vorsätzliche Entrichtung
falscher USt-Beträge (5-Tage-Respirofrist)
• § 33 Abs 1 FinStrG: Jahreserklärung und
Abgabenverkürzung
nach Wöber, SWK 2010, S 702
UPDATEBAO, Finanzstrafrecht und Betriebsprüfung2010
SCHUCHTER2010
ÖGWTTIROL
Umsatzsteuerdelikte – Beispiel I
Unrichtige UVA und unrichtige Jahreserklärung
Unternehmer reicht vorsätzlich unrichtige UVAs ein und
entrichtet zu niedrige Zahllasten. Einreichung
Jahreserklärung mit gleichen Verkürzungen.
• Vorauszahlungsverkürzung wird durch
Jahreshinterziehung konsumiert - § 33 Abs 1 FinStrG
– sofern gleicher Betrag und identer Zeitraum
– Vorauszahlungsdelikt nachbestrafte Vortat
• Bei Abgabe richtiger Jahreserklärung - Selbstanzeige
nach Wöber, SWK 2010, S 702
UPDATEBAO, Finanzstrafrecht und Betriebsprüfung2010
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Umsatzsteuerdelikte – Beispiel II
Keine UVA, keine Entrichtung und keine
Jahreserklärung
Unternehmer gibt vorsätzlich keine UVA ab, entrichtet
keine Zahllasten und gibt keine Jahressteuererklärung ab.
Das FA schätzt die Umsatzsteuer.
• § 33 Abs 2 lit a FinStrG: keine UVA und wissentliche
Nichtentrichtung der USt-Beträge
• § 33 Abs 1 FinStrG: Jahreserklärung und
Abgabenverkürzung
• § 51 Abs 1 lit a FinStrG: pönalisiert bloße Verletzung von
zB Offenlegungspflichten
nach Wöber, SWK 2010, S 702
UPDATEBAO, Finanzstrafrecht und Betriebsprüfung2010
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Umsatzsteuerdelikte – Beispiel II
Keine UVA, keine Entrichtung und keine
Jahreserklärung
Unternehmer gibt vorsätzlich keine UVA ab, entrichtet
keine Zahllasten und gibt keine Jahressteuererklärung ab.
Das FA schätzt die Umsatzsteuer.
• wollte Unternehmer spätere, aber richtige Festsetzung
der USt mittels Schätzung – nur Finanzordnungswidrigkeit
– kein Verkürzungsvorsatz
• wollte Unternehmer niedrige oder gar keine Festsetzung
der USt – versuchte Abgabenhinterziehung
– Konsumation der unterjährigen Vorauszahlungsverkürzung
nach Wöber, SWK 2010, S 702
UPDATEBAO, Finanzstrafrecht und Betriebsprüfung2010
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ÖGWTTIROL
Umsatzsteuerdelikte – Beispiel III
Verspätete, richtige UVA, keine Zahlung und keine
Jahreserklärung
Unternehmer reicht vorsätzlich richtige UVAs verspätet
ein und entrichtet keine MwSt. Die Jahreserklärung wird
nicht eingereicht – Schätzung durch Finanzamt.
• § 33 Abs 2 lit a FinStrG: UVA und wissentliche Entrichtung
falscher USt-Beträge
• § 49 Abs 1 lit a FinStrG: UVA und vorsätzliche Entrichtung
falscher USt-Beträge (5-Tage-Respirofrist)
• § 51 Abs 1 lit a FinStrG: pönalisiert bloße Verletzung von
zB Offenlegungspflichten
nach Wöber, SWK 2010, S 702
UPDATEBAO, Finanzstrafrecht und Betriebsprüfung2010
SCHUCHTER2010
ÖGWTTIROL
Umsatzsteuerdelikte – Beispiel III
Verspätete, richtige UVA, keine Zahlung und keine
Jahreserklärung
Unternehmer reicht vorsätzlich richtige UVAs verspätet
ein und entrichtet keine MwSt. Die Jahreserklärung wird
nicht eingereicht – Schätzung durch Finanzamt.
• Richtige UVA und Schätzung FA - kein
Hinterziehungsvorsatz zu Jahresumsatzsteuer
–
–
–
–
keine Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG
bloße Ordnungswidrigkeit wegen Nichtabgabe (Offenlegung)
verspätete Einreichung UVA und Nichtzahlung – Delikt vollendet
bei zeitgerechter Zahlung zu UVAs – strafbefreiende Wirkung
einer Selbstanzeige
nach Wöber, SWK 2010, S 702
UPDATEBAO, Finanzstrafrecht und Betriebsprüfung2010
SCHUCHTER2010
ÖGWTTIROL
Umsatzsteuerdelikte – Beispiel IV
Keine UVA / Zahlung, verspätete Jahreserklärung
Unternehmer reicht vorsätzlich keine UVAs ein und
entrichtet auch keine MwSt. Die Jahreserklärung wird
verspätet eingereicht und erklärungsgemäß veranlagt.
• § 33 Abs 2 lit a FinStrG: UVA und wissentliche Entrichtung
falscher USt-Beträge
• § 33 Abs 1 FinStrG: Jahreserklärung und
Abgabenverkürzung
• § 13 FinStrG: Strafbarkeit Versuch; § 14 FinStrG: Rücktritt
vom Versuch (vor Schätzung = Verfolgungshandlung)
nach Wöber, SWK 2010, S 702
UPDATEBAO, Finanzstrafrecht und Betriebsprüfung2010
SCHUCHTER2010
ÖGWTTIROL
Umsatzsteuerdelikte – Beispiel IV
Keine UVA / Zahlung, verspätete Jahreserklärung
Unternehmer reicht vorsätzlich keine UVAs ein und
entrichtet auch keine MwSt. Die Jahreserklärung wird
verspätet eingereicht und erklärungsgemäß veranlagt.
• Vorsatz zu Pflichtverletzung (Abgabe UVA) und
Wissentlichkeit zu Verkürzung bedeutet Strafdrohung bis
zum Zweifachen
– bloßer Vorsatz zu Verkürzung – max. 50% Strafe
• zu UVA-Delikten prüfen, ob mit richtiger Jahreserklärung
Selbstanzeige greift (Zahlungsfrist; UFS-Entscheidungen)
nach Wöber, SWK 2010, S 702
UPDATEBAO, Finanzstrafrecht und Betriebsprüfung2010
SCHUCHTER2010
ÖGWTTIROL
Umsatzsteuerdelikte – Beispiel V
Keine UVA / Zahlung, keine Jahreserklärung
Geschäftsführer A reicht vorsätzlich keine UVAs ein und
entrichtet auch keine MwSt. Neuer GF B gibt keine
Jahreserklärung ab; Schätzung durch FA.
• § 33 Abs 2 lit a FinStrG: UVA und wissentliche Entrichtung
falscher USt-Beträge
• § 33 Abs 1 FinStrG: Jahreserklärung und
Abgabenverkürzung
• § 51 Abs 1 lit a FinStrG: pönalisiert bloße Verletzung von
zB Offenlegungspflichten
nach Wöber, SWK 2010, S 702
UPDATEBAO, Finanzstrafrecht und Betriebsprüfung2010
SCHUCHTER2010
ÖGWTTIROL
Umsatzsteuerdelikte – Beispiel V
Keine UVA / Zahlung, keine Jahreserklärung
Geschäftsführer A reicht vorsätzlich keine UVAs ein und
entrichtet auch keine MwSt. Neuer GF B gibt keine
Jahreserklärung ab; Schätzung durch FA.
• GF A – Voranmeldungsdelikt bleibt bestehen
• Vorauszahlungsverkürzung wird nicht durch
Jahreshinterziehung konsumiert
– möglicherweise gleicher Betrag und identer Zeitraum
– aber nicht derselbe Täter
• Grundsätzlich aber Selbstanzeige durch GF A möglich
nach Wöber, SWK 2010, S 702
UPDATEBAO, Finanzstrafrecht und Betriebsprüfung2010
SCHUCHTER2010
ÖGWTTIROL
Umsatzsteuerdelikte – Beispiel VI
Fahrlässig keine UVA / Zahlung, fahrlässig keine
Jahreserklärung
Unternehmer reicht fahrlässig keine UVAs ab und
entrichtet auch keine MwSt. Ebenso fahrlässig wird keine
Jahres-USt erklärt; Schätzung durch FA.
• § 34 FinStrG: fahrlässige Abgabenverkürzung
• keine Pönalisierung von fahrlässigen UVA-Vergehen
• wegen Schätzung kein vollendetes Fahrlässigkeitsdelikt
– Versuch nur bei Vorsatz möglich (§ 13 Abs 1 FinStrG)
nach Wöber, SWK 2010, S 702
UPDATEBAO, Finanzstrafrecht und Betriebsprüfung2010
SCHUCHTER2010
ÖGWTTIROL
Umsatzsteuerdelikte – Beispiel VII
Teils vorsätzlich keine und teils verspätete UVA, keine
Zahlung, vorsätzlich keine Jahreserklärung
Unternehmer gibt teilweise keine bzw. verspätet UVAs ab
(Zahllast 100), entrichtet aber keine MwSt. FA schätzt die
Jahres-USt mit 200. Richtig wäre aber 300.
• § 33 Abs 2 lit a FinStrG: UVA und wissentliche Entrichtung
falscher USt-Beträge
• § 33 Abs 1 FinStrG: Jahreserklärung und
Abgabenverkürzung
nach Wöber, SWK 2010, S 702
UPDATEBAO, Finanzstrafrecht und Betriebsprüfung2010
SCHUCHTER2010
ÖGWTTIROL
Umsatzsteuerdelikte – Beispiel VII
Teils vorsätzlich keine und teils verspätete UVA, keine
Zahlung, vorsätzlich keine Jahreserklärung
Unternehmer gibt teilweise keine bzw. verspätet UVAs ab
(Zahllast 100), entrichtet aber keine MwSt. FA schätzt die
Jahres-USt mit 200. Richtig wäre aber 300.
• keine Strafbefreiung (Selbstanzeige) mit verspäteten
UVAs, weil Zahllast 100 nicht unmittelbar entrichtet
• Strenge OGH-Judikatur zur Jahresumsatzsteuer
– USt um 100 zu niedrig geschätzt – vollendete Hinterziehung
– USt um 200 geschätzt – versuchte Hinterziehung
nach Wöber, SWK 2010, S 702
UPDATEBAO, Finanzstrafrecht und Betriebsprüfung2010
SCHUCHTER2010